E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-17-134: Kantonsgericht Graubünden

Eine Klägerin forderte von der Beklagten eine Genugtuung aufgrund eines Unfalls in deren Räumlichkeiten. Das Handelsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, worauf die Klägerin eine Nichtigkeitsbeschwerde einreichte. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob den Beschluss des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Klägerin wurde für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 3'700 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, eine Prozessentschädigung von CHF 1'600 zu zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-17-134

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-17-134
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-17-134 vom 15.12.2017 (GR)
Datum:15.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Rechtspflege; Kantons; Graubünden; Gesuch; Verfahren; Schweizerische; Kantonsgericht; Verfügung; Rechtsmittel; Bundesgericht; Zivilkammer; Vorsitz; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Zivilprozessordnung; Kommentar; Vorsitzende; Gesuchs; Akten; Verfahrens; Steuerverwaltung; Bewilligung; Anspruch; Einkommen; Schweizeri-; Hinweisen; ürde
Rechtsnorm:Art. 117 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 396;
Kommentar:
Hausheer, Bühler, Schweizer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 117 ZPO, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-17-134

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 17 134
15. Dezember 2017

(Mit Urteil 5D_7/2018 vom 30. Januar 2018 ist das Bundesgericht die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Verfügung

I. Zivilkammer
Vorsitz
Pedrotti
Aktuar ad hoc
Knupfer


Im Gesuch

der X.___, Gesuchstellerin,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nach Kenntnisnahme des Gesuchs von
X.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom 6. November 2017 um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK1 17 127, nach Einsichtnahme in
die Akten des vorliegenden Verfahrens und des Hauptverfahrens, gestützt auf
Art. 117 ff. ZPO sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
- dass die Gesuchstellerin mit Formular vom 6. November 2017 innerhalb der
vom Kantonsgericht von Graubünden angesetzten Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ZK1 17 127 betreffend Festset-
zung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin um unentgeltli-
che Rechtspflege (Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten)
ersucht hat,
- dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 7. November 2017
die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung betref-
fend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufforderte,
- dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom
8. November 2017 aufgrund fehlender verifizierter Steuerdaten, welche über
die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin Aufschluss
geben könnten, auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete,
- dass gemäss Art. 117 ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege be-
steht, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b),
- dass nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus mas-
sgebendem Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin ein Negativsaldo
resultiert, mithin die Mittellosigkeit ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Lukas
Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 117 ZPO),
- dass als aussichtslos solche Begehren erscheinen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher nicht
mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Botschaft zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2016, BBl 2006 7221, S. 7302; siehe
auch BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4 je mit weiteren Hinweisen),
- dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
Seite 2 — 5

würde, zumal eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie
einstweilen nichts kostet (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/
Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; Frank Emmel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO
mit weiteren Hinweisen),
- dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf der Grundlage des ange-
fochtenen vorinstanzlichen Entscheids, der dagegen vorgebrachten Rügen
sowie der gesamten vorinstanzlichen Akten und der Rechtsmittelbegründung
zu beurteilen sind (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom-
mentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Band I, Bern 2012, N 271 zu Art. 117 ZPO),
- dass die Beschwerde im Verfahren ZK1 17 127 unter diesen Gesichtspunkten
als weder formell noch materiell aussichtslos zu qualifizieren ist, insbesondere
unter Berücksichtigung des kurzen vorinstanzlichen Entscheids, der nicht im
Detail ausführt, weshalb abgesehen von den zu reduzierenden Barauslagen
die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Honorarforderung als an-
gemessen erscheint,
- dass nach dem Gesagten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen ist und von der Gesuchstellerin im Verfahren ZK1 17 127 weder Vor-
schussleistungen noch Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 118 Abs. 1 lit. a
und lit. b ZPO),
- dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht von der Bezah-
lung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3
ZPO),
- dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Mass-
gabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus
der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]),
- dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, und dass der
Seite 3 — 5

diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Ab-
schluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO),
- dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6
ZPO),
- dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von
Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Grau-
bünden hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorgani-
sationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kan-
tonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt,
- dass Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Rechtsweg in
der Hauptsache folgen (vgl. Frank Emmel, a.a.O., N 1 zu Art. 121 ZPO) und
es sich vorliegend beim Hauptverfahren um eine zivilrechtliche Angelegenheit
mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 handelt,
Seite 4 — 5

erkannt:
1.
Das Gesuch von X.___, geb. 31.07.1978, um Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht
von Graubünden (ZK1 17 127) wird gutgeheissen.
2.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00
kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa-
chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht
schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 5 — 5

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.