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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-16-39: Kantonsgericht Graubünden

Der Kläger X._____ hat gegen die Beklagte Y._____ eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht. Das Bezirksgericht Plessur hat entschieden, dass die Klage abgewiesen wird und X._____ die Gerichtskosten tragen muss. Zudem muss X._____ Y._____ eine Parteientschädigung zahlen. X._____ hat daraufhin Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde, da kein fortbestehender Störungszustand nachgewiesen werden konnte. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Entschädigung für die Beklagte gehen zu Lasten von X._____.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-16-39

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-16-39
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-16-39 vom 16.12.2016 (GR)
Datum:16.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Persönlichkeitsverletzung
Schlagwörter : Berufung; Recht; Persönlichkeit; Urteil; Entscheid; Klage; Stadt; Berufungskläger; Feststellung; Kantonsgericht; Rechtsbegehren; Persönlichkeitsverletzung; Plessur; Verletzung; Bezirksgericht; Gericht; Störung; Vorinstanz; Hochbauamt; Akten; Urteils; Äusserung; Äusserungen; Querulant; Person; Sicherheit; Höhe
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 227 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 28a ZGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 60 OR ;Art. 72 BGG ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:122 III 449; 123 III 385; 127 III 481; 127 III 483;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1-16-39

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 16. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 16 39
18. Dezember 2016
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Richter
Michael Dürst und Pritzi
Aktuar
Hitz

In der zivilrechtlichen Berufung
des X.___, Kläger und Berufungskläger,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Dezember 2015, mitgeteilt am
7. Januar 2016, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y.___,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik
Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur,
betreffend Persönlichkeitsverletzung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 10. Juli 2014 meldete X.___ beim Vermittleramt A.___ eine Klage
betreffend Verletzung der Persönlichkeit gegen Y.___ an. Da Y.___ der
Schlichtungsverhandlung vom 4. September 2014 fernblieb, stellte der Vermittler
gleichentags die Klagebewilligung aus.
B.
Am 9. November 2014 reichte X.___ seine Klage beim Bezirksgericht
Plessur mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
"1.
Es sei festzustellen, dass X.___ durch die im Schreiben an das
Hochbauamt der Stadt O.1___ gemachten Äusserungen, er habe
Wortbruch begangen und sei ein Querulant, in der Person verletzt
wurde.

2.
Das Urteil soll Dr. B.___ und den Personen und Stellen mitgeteilt
werden, welche den Brief vom 12. September 2012 zur Kenntnis erhal-
ten haben.

3.
Das Gericht bekräftigt die Geltung des mit der Beklagten abgeschlos-
senen Vergleichs vom 25. Oktober 2010.

4.
Als Genugtuung wird eine in das Ermessen des Richters gestellte
Summe beantragt.

5.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Ausdrücklich ist der beim
Vermittleramt geleistete Kostenvorschuss mit zu erstatten (Beilage 8)."

C.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2015 wurde X.___ vom
Vorsitzenden des erstinstanzlichen Zivilgerichts am Bezirksgericht Plessur ver-
pflichtet, eine Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1
lit. c ZPO im Umfang von Fr. 5'000.00 auf das Konto des Bezirksgerichts Plessur
zu leisten eine auf denselben Betrag lautende Garantieerklärung einzu-
reichen.
D.
In ihrer Klageantwort vom 4. Juni 2015 beantragte Y.___ die Abweisung
der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten von X.___.
E.
Am 31. August 2015 reichte X.___ seine Replik ein. Y.___ verzichtete
mit Schreiben vom 22. September 2015 auf die Eingabe einer Duplik.
F.
Am 1. Dezember 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht
Plessur statt.
G.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2015, mitgeteilt am 7. Januar 2016, er-
kannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt:
Seite 2 — 12

"1.
Auf Ziff. 1 und 3 der klägerischen Rechtsbegehren wird nicht eingetre-
ten.

2.
Ziff. 2 und 4 der klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
3. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 (Entscheidgebühr) ge-
hen zu Lasten von X.___ und werden mit dem geleisteten Vor-
schuss verrechnet. X.___ werden CHF 500.00 durch das Gericht
zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar gewor-
den ist.

b) X.___ hat Y.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
5'073.10 (17 Stunden à CHF 250.00 zzgl. CHF 447.30 Barauslagen
zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird Y.___
aus der von X.___ geleisteten Sicherheitsleistung durch das Gericht
erstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar geworden ist.
Den Fehlbetrag von CHF 73.10 hat X.___ direkt Y.___ zu bezah-
len.

4.
(Rechtsmittelbelehrung).
5.
(Mitteilung)."
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von Y.___ im Einspracheverfahren
vor dem Hochbauamt der Stadt O.1___ in ihrem Schreiben vom 12. September
2012 gemachte Aussage, der Kläger halte sich nie an Abmachungen und gemach-
te Zusagen, in diesem Kontext nicht als persönlichkeitsverletzend gewertet wer-
den könne. Anders verhalte es sich mit der Aussage, der Kläger sei ein Querulant.
Aufgrund der Vorgeschichte habe Y.___ nicht davon ausgehen dürfen, dass es
sich bei X.___ um einen Querulanten handle, nur weil dieser alle ihm zur Verfü-
gung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Ebenso erscheine ihre behaup-
tete medizinische Ferndiagnose unglaubhaft. Aufgrund der gesamten Umstände
sei die Bezeichnung von X.___ als Querulant durch Y.___ persönlichkeitsver-
letzend. Für die Gutheissung einer Feststellungsklage sei es aber unerlässlich,
dass sich diese Persönlichkeitsverletzung weiterhin störend auswirke. Bei einem
abgeschlossenen Einspracheverfahren vor dem Hochbauamt der Stadt O.1___
mit anschliessendem Weiterzug ans Verwaltungsgericht und ans Bundesgericht
aus den Jahren 2012/2013 könne davon aber nicht die Rede sein. X.___ habe
jedenfalls nicht substantiiert darlegen können, inwiefern sich diese Persönlich-
keitsverletzung nach wie vor störend auswirken sollte. Es fehle ihm daher vorlie-
gend an einem für die Klage notwendigen Rechtsschutzinteresse. Auf sein
Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Klage sei aus diesem Grund nicht einzutre-
ten. X.___ verlange die Mitteilung des Entscheids an Dr. Dominik Infanger so-
wie an die Personen und Stellen, welche den Brief vom 12. September 2012 zur
Kenntnis erhalten hätten. Es sei davon auszugehen, dass X.___ das Urteil nur
im Falle seines Obsiegens mitgeteilt haben wolle. Da er vorliegend mit seinem
Seite 3 — 12

Hauptbegehren unterliege, sei das Urteil nicht mitzuteilen und Ziffer 2 seines
Rechtsbegehrens folglich abzuweisen. Für die gerichtliche Bekräftigung der Gel-
tung des mit Y.___ abgeschlossenen Vergleichs vom 25. Oktober 2010 bestehe
keine rechtliche Grundlage und das Bezirksgericht Plessur sei dazu nicht zustän-
dig. Auf Ziffer 3 des klägerischen Rechtsbegehrens sei daher nicht einzutreten.
Aufgrund der relativen Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 1 OR sei eine allfällige
Genugtuungsforderung von X.___ verjährt. Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbe-
gehrens sei daher zufolge Verjährung abzuweisen.
H.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Dezember
2015 erhob X.___ am 15. Februar 2016 Berufung beim Kantonsgericht von
Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur sei bezüglich des Begeh-
rens auf Feststellung der Verletzung mit Urteilsmitteilung aufgehoben
(recte: aufzuheben). Das Begehren auf Urteilsmitteilung wird dahinge-
hend präzisiert, dass das an den Stadtrat übermittelte Urteil dort archi-
viert bzw. aufbewahrt werden soll, wo die Vernehmlassung vom
12.9.2012 verwahrt wird.

2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, nachdem das Begehren auf Genugtuung
gemäss Art. 60 OR infolge Verjährung abgewiesen worden sei, an diesem nicht
weiter festgehalten werde. Ebenso werde auf die gerichtliche Bekräftigung des
Vergleichs vom 25. Oktober 2010 verzichtet. An den verbleibenden Begehren auf
Feststellung der Persönlichkeitsverletzung und Urteilsmitteilung werde dagegen
festgehalten. Die Behauptung, jemand habe sich nicht an Abmachungen und ge-
machte Zusagen gehalten, beinhalte die Unzuverlässigkeit des Betroffenen. Wort-
brüchig sei dabei inbegriffen. An der vorinstanzlichen Verhandlung sei weder von
der Beklagten noch von ihrem Vertreter eine Abmachung abgegebene Zusa-
ge konkretisiert worden, welche nicht eingehalten worden sei. Demgegenüber sei
"Querulant" als persönlichkeitsverletzend anerkannt worden. Seine Einsprache
gegen das Projekt "Sichtschutzwand" sei am 19. November 2012 vom Stadtrat
O.1___ abgewiesen worden. Dieser Entscheid werde gemäss Gesetz in der
Regel 10 bis 20 Jahre aufbewahrt. Diese für das Andauern der Störung massge-
bliche Rechtslage sei im angefochtenen Entscheid nicht zum Tragen gekommen.
In der Klage sei geltend gemacht worden, dass sich Anschwärzungen, welche im
Raum stehen gelassen werden, ungünstig auswirken könnten. Im Plädoyer finde
sich denn auch ausgeführt, dass das Schreiben vom 12. September 2012 Be-
standteil der Baugesuchsakten sei, die nun bei der Stadt aufbewahrt würden. Es
fehle eine verbindliche Erklärung, die Akten würden für andere Verfahren nicht
Seite 4 — 12

beigezogen werden. Das Papier bleibe physisch in digitalisierter Form beim
Hochbauamt im Stadtarchiv aufbewahrt. Das Rechtsschutzinteresse an der
Feststellung einer fortdauernden Persönlichkeitsverletzung sei somit dargetan
worden.
I.
In ihrer Berufungsantwort vom 17. März 2016 beantragte Y.___ die Ab-
weisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenund
Entschädigungsfolgen zu Lasten von X.___. Die Archivierung beziehungsweise
Aufbewahrung des Urteils sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen decke
sich dieses Begehren nicht mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren, weshalb auf
diesen Punkt im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden könne. X.___
verlange im Berufungsverfahren nicht mehr explizit die Feststellung einer Persön-
lichkeitsverletzung. Gemäss Rechtsbegehren der Berufungsschrift verlange er
lediglich, dass das Urteil im Archiv der Stadt O.1___ aufbewahrt werden solle.
Auch dieses Begehren sei ursprünglich nicht gestellt worden, weshalb auf die Be-
rufung insgesamt nicht eingetreten werden könne. Doch selbst wenn auf diese
eingetreten werden könnte, habe die Vorinstanz betreffend die Persönlichkeitsver-
letzung zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Störzustand mehr bestehe. Die
Vorinstanz habe überzeugend ausgeführt, weshalb die Äusserung, X.___ würde
sich nicht an Abmachungen und gemachte Zusagen halten, keine Persönlichkeits-
verletzung darstelle. Die Argumentation, im Rahmen des Archivierungsprozesses
würde die Persönlichkeitsverletzung wieder zu Tage treten, sei vorinstanzlich nicht
behauptet worden und sei auch nicht nachvollziehbar. Die Begründung, weshalb
die Störung nach wie vor vorliegen würde, entbehre daher jeglicher Grundlage.
Entscheidend sei ohnehin, dass die Störung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vor-
liegen müsse. Mutmassungen über die Zukunft seien nicht relevant, weshalb ein
Feststellungsinteresse fehle. Des Weiteren habe sie aufgrund der Einsprachen
gegen ihre Baugesuche begründeten Anlass gehabt, anzunehmen, dass X.___
eine querulatorische Persönlichkeit habe. Sie habe daher ein schutzwürdiges Inte-
resse daran, die Behörden auf die querulatorische Persönlichkeit hinzuweisen.
J.
Das Bezirksgericht Plessur stellte dem Kantonsgericht am 23. Februar 2016
sämtliche Akten samt Aktenverzeichnis zu. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016
ersuchte X.___ um eine Korrektur des Aktenverzeichnisses. Der Vorsitzende
der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte X.___ am 29. Februar 2016 mit,
dass eine solche nicht angebracht sei.
K.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts
vom 11. Juli 2016 (ZK1 16 61) wurde das Gesuch von Y.___ vom 17. März
Seite 5 — 12

2016 betreffend Sicherheitsleistung und Sistierung gutgeheissen und X.___
verpflichtet, bis zum 17. August 2016 eine Sicherheit für die Parteientschädigung
im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden in Höhe von Fr.
3'000.00 zu bezahlen. Das Hauptverfahren werde bis zur Bezahlung der Sicher-
heitsleistung sistiert. Die Bezahlung der verfügten Sicherheitsleistung erfolgte am
15. August 2016.
L.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.
Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit
Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beru-
fung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe-
gehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend
geht es einzig um die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von
Art. 28 ZGB. Es ist daher von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszu-
gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E.
2.3). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung
des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich
begründete Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Dezember 2015 wurde
dem Berufungskläger am 7. Januar 2016 mitgeteilt und ihm am 15. Januar 2016
zugestellt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V./19). Die vorliegende Berufung vom
15. Februar 2016 (Datum Poststempel, vgl. act. A.1) wurde fristgerecht einge-
reicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich
schliesslich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die
Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetz-
buches bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV;
BR 173.100]). Da die Rechtsschrift zudem auch den übrigen Formerfordernissen
entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.

2. a) Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort vom 17. März 2016
vor, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren in unzulässiger Art und
Seite 6 — 12

Weise neue Rechtsbegehren vorbringe, weshalb auf die Berufung nicht einzutre-
ten sei (vgl. act. A.3, Ziff. 3 und 4). In seiner Klage vom 10. Juli 2014 beziehungs-
weise 9. November 2014 beantragte der Berufungskläger in Ziff. 2 seiner Rechts-
begehren, dass das Urteil Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger und den Personen
und Stellen mitgeteilt werden solle, welche den Brief vom 12. September 2012 zur
Kenntnis erhalten hätten (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./1 und I./1). In Ziff. 1
seines Berufungsbegehrens vom 15. Februar 2016 (vgl. act. A.1, S. 2) beantragte
er nebst der Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeit, dass das Begehren
auf Urteilsmitteilung dahingehend präzisiert werde, dass das an den Stadtrat
übermittelte Urteil dort archiviert beziehungsweise aufbewahrt werden solle, wo
die Vernehmlassung vom 12. September 2012 aufbewahrt werde. Neu ist somit,
dass das Urteil im Archiv der Stadt O.1___ aufbewahrt werden soll. Es stellt
sich nun in der Tat die Frage, ob es sich bei diesem Antrag um ein neues Rechts-
begehren im Sinne einer Klageänderung um eine Präzisierung des bereits in
der Klage gestellten Antrages handelt.
b)
Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung im Einleitungsoder
Instruktionsstadium zulässig, wenn der geänderte neue Anspruch nach der
gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem
sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Im
Berufungsverfahren ist sodann eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn ku-
mulativ die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Kla-
geänderung zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (vgl. Art. 317
Abs. 2 ZPO). Klar ist vorliegend, dass das Rechtsbegehren dahin zu verstehen ist,
dass eine entsprechende Mitteilung an die betreffenden Personen nur erfolgen
soll, wenn die Klage vom 10. Juli 2014 gutgeheissen wird (vgl. angefochtener Ent-
scheid, E. 3. e)). Da nun aber die Berufung und damit auch die Hauptklage, wie
nachfolgend darzulegen ist, abzuweisen sind, kann die Frage der Gültigkeit des
modifizierten Rechtsbegehrens offen bleiben, da das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, ausser dem Rechtsvertreter von Y.___, den betreffenden
Personen und Stellen, welche den Brief vom 12. September 2012 zur Kenntnis
erhalten haben, nicht zugestellt und damit dort auch nicht archiviert wird.
3.
Mit der Berufung nicht angefochten werden das Nichteintreten der Vor-
instanz auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren, wonach das Gericht die Geltung des mit
der Beklagten abgeschlossenen Vergleichs vom 15. Oktober 2010 zu bekräftigen
habe, und die Abweisung von Ziff. 4 der Rechtsbegehren, wonach als Genugtuung
eine in das Ermessen des Richters gestellte Summe beantragt wurde. Vorliegend
geht es somit noch um den Hauptpunkt der Feststellung einer Persönlichkeitsver-
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letzung und damit um die Frage, ob die Äusserungen von Y.___ in ihrem
Schreiben vom 12. September 2012 an das Hochbauamt der Stadt O.1___ (vgl.
Akten der Vorinstanz, act. III./2), wonach sich X.___ nicht an Abmachungen und
Zusagen halte und ein Querulant sei, persönlichkeitsverletzend sind.
4.
Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in
Art. 28 ZGB geregelt: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird,
kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht
anrufen (Abs. 1). Dabei kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende
Verletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu
beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2) und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung fest-
zustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3).
5. a) Der Kläger kann somit dem Gericht gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB be-
antragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese
weiterhin störend auswirkt. Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht
mehr durch Unterlassungsklage verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist,
und nicht durch Beseitigungsklage beseitigt werden, weil sie nicht andauert, so
bleibt dem Verletzten (subsidiär) immerhin der Anspruch auf richterliche Feststel-
lung, dass er vom Beklagten widerrechtlich verletzt worden sei. Damit auf eine
Feststellungsklage eingetreten werden kann, muss der Kläger über ein Rechts-
schutzinteresse in Gestalt des Feststellungsinteresses verfügen (vgl. BGE 127 III
481 E. 1 b) aa)). Der Feststellungsanspruch kann nur unter der im Gesetz genann-
ten Voraussetzung bestehen, dass sich die entstandene Verletzung (ganz
teilweise) weiterhin störend auswirkt. Vorausgesetzt ist also eine Persönlichkeits-
verletzung, die als Handlung zwar abgeschlossen ist, deren Wirkung aber noch
weiter besteht die sich erneut störend auswirkt. Nach der Beweisregel von
Art. 8 ZGB ist der Beweis dafür, dass die beanstandete Veröffentlichung tatsäch-
lich störend fortwirkt, vom Kläger zu führen. In der Regel muss er aufzeigen, dass
ein nachteiliges Vorstellungsbild von ihm, das durch eine in der Vergangenheit
liegende Persönlichkeitsverletzung entstanden ist, noch besteht und weiterhin stö-
rend fortwirkt. Der Störungszustand verschwindet nicht im Laufe der Zeit von
selbst; wohl mag seine relevante Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen,
indessen können persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer er-
heblichen Zeitdauer beispielsweise ansehensmindernd nachwirken. Auf eine Fest-
stellungsklage ist einzutreten, sofern der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an
der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes dartut, ohne dass es
dabei auf die Schwere der Verletzung ankäme (vgl. Andreas Meili, in:
Seite 8 — 12

Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB,
5. Aufl., Basel 2014, N. 6 und 8 zu Art. 28a ZGB; BGE 127 III 483 E. 1. c) aa)).
b)
Bevor nun aber überhaupt festgestellt werden kann, ob die Berufungsbe-
klagte die Persönlichkeit des Berufungsklägers mit ihren Äusserungen in ihrem
Schreiben vom 12. September 2012 widerrechtlich verletzt hat, ist vorgängig zu
klären, ob der Berufungskläger über ein dafür notwendiges Rechtsschutzinteresse
gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB verfügt. Die Vorinstanz trat mit der Begrün-
dung auf die Feststellungsklage nicht ein, dass es X.___ an einem für die Klage
notwendigen Rechtsschutzinteresse fehle. Bei einem abgeschlossenen Ein-
spracheverfahren vor dem Hochbauamt der Stadt O.1___ mit anschliessendem
Weiterzug ans Verwaltungsgericht und ans Bundesgericht aus den Jahren
2012/2013 könne nicht von einem fortbestehenden Störungszustand gesprochen
werden. Der Kläger habe jedenfalls nicht substantiiert darlegen können, inwiefern
sich die Persönlichkeitsverletzung nach wie vor störend auswirke. Das Verfahren
sei abgeschlossen und alleine die Mutmassung des Klägers, ihm könnte in einem
weiteren Verfahren vor dem Hochbauamt der Stadt O.1___ allenfalls ein
Rechtsnachteil daraus erwachsen, dass er einst bei dieser Behörde als Querulant
betitelt worden sei, vermöge einen weiterhin andauernden Störungszustand jeden-
falls nicht zu begründen. Der Berufungskläger bringt vor, die Störung würde wei-
terhin bestehen, da die Akten des Baueinspracheverfahrens, und damit auch das
Schreiben vom 12. September 2012, beim Hochbauamt der Stadt O.1___ ar-
chiviert würden und damit die Möglichkeit bestehe, dass jemand dieses Papier
wieder einmal in den Händen halten könnte.
c)
Der Auffassung des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Wie
soeben ausgeführt, muss sich die Persönlichkeitsverletzung weiterhin störend
auswirken, damit ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Wider-
rechtlichkeit begründet werden kann. Der Zeitablauf von etwas mehr als drei Jah-
ren seit den Äusserungen im Schreiben vom 12. September 2012 bis zum Ent-
scheid der Vorinstanz vom 1. Dezember 2015 allein lässt noch nicht auf ein feh-
lendes Rechtsschutzinteresse schliessen. Die Äusserungen, der Berufungskläger
sei ein Querulant und er halte sich nicht an Abmachungen und Zusagen, können,
falls diese die Persönlichkeit verletzen, unter Umständen selbst nach dieser Zeit
noch ansehensmindernd wirken. Die Äusserungen der Berufungsbeklagten erfolg-
ten vorliegend einmalig im Rahmen eines Baueinspracheverfahrens vor dem
Hochbauamt der Stadt O.1___ und nicht (wie es in dem vom Berufungskläger
zitierten BGE 127 III 481 der Fall war) in den Medien. Die Angestellten der Stadt
O.1___ unterliegen allesamt dem Dienstgeheimnis, so dass eine Weiterverbrei-
Seite 9 — 12

tung des Inhalts des Schreibens vom 12. September 2012 bereits aus diesem
Grund sehr unwahrscheinlich ist (vgl. Art. 76 der Personalverordnung der Stadt
O.1___ [PVO]; Nummer 201). Zudem lagen schon bei der Klageeinreichung am
9. November 2014 mehr als zwei Jahre seit den Äusserungen im Schreiben vom
12. September 2012 zurück, ohne dass bereits zu diesem Zeitpunkt irgendwelche
störenden Auswirkungen dieser Aussagen sich irgendwie manifestiert hätten. Bei
Erlass des vorinstanzlichen Entscheids waren bereits mehr als drei Jahre vergan-
gen, ohne dass der Berufungskläger nachgewiesen hätte, der Inhalt des Schrei-
bens vom 12. September 2012 habe zum Urteilszeitpunkt irgendwelche negativen
Konsequenzen für ihn gehabt. Der Berufungskläger sieht sein Rechtsschutzinte-
resse an einer weiterhin störend auswirkenden Persönlichkeitsverletzung vielmehr
darin, dass sich das Schreiben vom 12. September 2012, welches beim Hochbau-
amt der Stadt O.1___ aufbewahrt werde, in Zukunft negativ auswirken könnte
(vgl. Akten der Vorinstanz, act. III./30, S. 30). Dazu ist festzuhalten, dass das
Baubewilligungsverfahren längst abgeschlossen ist. Es handelte sich um eines
von Hunderten derartiger Verfahren im Verlaufe der Jahre. Die Wahrscheinlichkeit,
dass irgendjemand das betreffende Schreiben der Berufungsbeklagten vom 12.
September 2012 nach Jahren aus dem Archiv holt und gegen den Berufungsklä-
ger verwendet, tendiert gegen Null. Von einem fortdauernden Störungszustand
kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Schliesslich vermag die blosse
Archivierung und andauernde Zugänglichkeit des Papiers kein Feststellungsinte-
resse an einer Klage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu begründen. So hielt das
Bundesgericht in BGE 122 III 449 (Rechtsprechung bestätigt in BGE 123 III 385 E.
4a) fest: "Ein in der Vergangenheit abgeschlossener Eingriff in die Persönlichkeit
wirkt sich im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziffer 3 ZGB dann weiterhin störend aus,
wenn dadurch ein dem Verletzten nachteiliges Vorstellungsbild nicht nur geprägt
worden ist, sondern im Urteilszeitpunkt noch besteht". Die Frage nach der fortdau-
ernden Störung hat sich also verschoben vom Papier in Archiven hin zum Gedan-
kenbild in Köpfen (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich
2000, N. 707). Der Berufungskläger vermag nicht darzutun, inwiefern zum Urteils-
zeitpunkt der Vorinstanz am 1. Dezember 2015 ein nachteiliges Vorstellungsbild,
ausgelöst durch das Schreiben vom 12. September 2012, von ihm bestehen wür-
de. Der blosse Einwand, das Schreiben könnte sich in ferner Zukunft negativ auf
ihn auswirken, genügt nicht. Ein schutzwürdiges Interesse von X.___ an der
Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art.
28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fehlte somit klar. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf
Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Klage eingetreten. Die dagegen erhobene Beru-
Seite 10 — 12

fung erweist sich als unbegründet, womit sie bereits aus diesem Grund abzuwei-
sen ist.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, beste-
hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1
ZPO), zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ;
BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Entscheidge-
bühr von Fr. 1'000.00 bis Fr. 30'000.00. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf
Fr. 4'000.00 festzusetzen (inkl. Gebühren für den Erlass der Verfügung vom
11. Juli 2016 im Verfahren ZK1 16 61 betreffend Sicherheitsleistung). Diese geht
vollumfänglich zulasten des Berufungsklägers und ist mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Der Berufungskläger ist aus-
serdem zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Berufungs-
beklagte zu verpflichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote im Berufungs-
verfahren ist die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Berufungsbe-
klagte nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden
Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechts-
schriften erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von pau-
schal Fr. 2'500.00 als angemessen. Somit hat X.___ Y.___ aussergerichtlich
mit Fr. 2'500.00 (inkl. 8 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Diese Ent-
schädigung ist vom Kantonsgericht an Y.___ ab der geleisteten Sicherheitsleis-
tung in der Höhe von Fr. 3'000.00 auszubezahlen. Der Restbetrag von Fr. 500.00
ist X.___ vom Kantonsgericht zu erstatten.
Seite 11 — 12

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 gehen zu Lasten von
X.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet. X.___ wird überdies verpflichtet, Y.___ für ih-
re Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine aussergerichtliche Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 2'500.00 (inkl. 8 % MwSt. und Barauslagen)
zu entrichten. Diese wird Y.___ vom Kantonsgericht ab der geleisteten
Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 3'000.00 ausbezahlt. Der Restbe-
trag von Fr. 500.00 wird X.___ vom Kantonsgericht erstattet.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 12 — 12

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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