In dem Urteil vom 15. Dezember 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden wurde entschieden, dass auf die Beschwerde von X._____ nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hatte gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler bezüglich der Genehmigung von gerichtlichen Vergleichen Beschwerde eingelegt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde unbegründet war, da X._____ keine konkreten Beweise für seine Behauptungen vorlegen konnte. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. .
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-15-138
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-15-138 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Genehmigung von gerichtlichen Vergleichen |
Schlagwörter : | Entscheid; Engadin/Südtäler; Verfahren; Kindes; Gesuch; Erbteilung; Umstände; Rechtspflege; Kanton; Kantonsgericht; Graubünden; Bundesgericht; Verfahrens; Erbbeiständin; Kinder; Umständen; Person; Interesse; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde; Vergleichen; Akten; Feststellung; Erbvorbezüge; Verfügung; Sozialhilfe |
Rechtsnorm: | Art. 314 ZGB ;Art. 404 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Peter Albrecht, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Art. 19 BetmG, 1995 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-15-138
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 15. Dezember 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 15 138/165
16. Dezember 2015
(Mit Urteil 5A_87/2016 vom 02. Februar 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Entscheid
I. Zivilkammer
Präsident Brunner
In der Kindesund Erwachsenenschutzbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler
vom 24. August 2015, mitgeteilt am 27. August 2015, in Sachen des Beschwerde-
führers,
betreffend Genehmigung von gerichtlichen Vergleichen,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. September 2015 samt mitge-
reichten Akten, in die weiteren Akten des Verfahrens sowie nach Feststellung und
in Erwägung,
- dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler
am 24. August 2015 auf Antrag der Erbbeiständin von A.___, B.___ und
C.___ gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ihre Zustimmung zu den vermitt-
leramtlichen Vergleichen, abgeschlossen am 23. Januar 2015 vor der Schlich-
tungsbehörde des Bezirks Inn, betreffend die Nachlässe von D.___ sel. und
E.___ sel. erteilte,
- dass die unmündigen Kinder von X.___, A.___, B.___ und C.___,
von den Grosseltern D.___ und E.___ testamentarisch als Erben einge-
setzt wurden,
- dass Dr. iur. F.___ von der KESB Engadin/Südtäler am 5. Januar 2015 als
Erbbeiständin für A.___, B.___ und C.___ eingesetzt wurde,
- dass X.___ gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. Au-
gust 2015 am 29. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden einreichte und unter anderem geltend machte, bei der Erbteilung
seien die Erbvorbezüge von X.___ massiv falsch bewertet worden,
- dass X.___ mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zur Bezahlung eines Ge-
richtskostenvorschusses von Fr. 1'500.-bis zum 2. November 2015 verpflich-
tet wurde,
- dass X.___ in dieser Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass bei Vorlie-
gen besonderer Umstände, wie etwa die Unterstützung durch die öffentliche
Sozialhilfe, auf die Überbindung von Verfahrenskosten verzichtet werden kön-
ne; dass das entsprechende Gesuch aber zu begründen und die Beweise bei-
zulegen seien,
- dass X.___ am 1. November 2015 (Poststempel vom 2. November 2015)
mitteilte, er sei seit November 2011 arbeitslos und habe am 27. Mai 2013 So-
zialhilfe beantragt, so dass es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.-zu bezahlen,
- dass das betreffende Sozialhilfegesuch beigelegt wurde,
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- dass X.___ zudem am 19. November 2015 ein Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege einreichte,
- dass gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB gegen Entscheide der Erwachsenschutz-
behörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden kann,
- dass dies gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für Entscheide der Kindes-
schutzbehörde gilt,
- dass das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB die einzige gerichtli-
che Beschwerdeinstanz im Kanton ist,
- dass die Beschwerde gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mit-
teilung des Entscheids einzureichen ist und diese Frist auch für beschwerde-
berechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss, gilt,
- dass der angefochtene Entscheid am 27. August 2015 mitgeteilt wurde, eine
Mitteilung an X.___ indessen nicht erfolgte,
- dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass X.___ erst spä-
ter in den Besitz des Entscheids kam und deshalb davon ausgegangen wer-
den kann, dass die am 30. September 2015 bei der Post aufgegebene Be-
schwerde rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 450b Abs. 1 ZGB),
- dass X.___ als eine den betroffenen Personen nachstehende Person gilt,
welche grundsätzlich zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB),
- dass gemäss Art. 450a ZGB mit der Beschwerde insbesondere Rechtsverlet-
zungen, unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden können,
- dass die KESB Engadin/Südtäler mit ihrem Entscheid ihre aus Art. 416 Abs. 1
Ziff. 9 ZGB fliessende Pflicht zur Prüfung eines im Erbteilungsverfahren abge-
schlossenen Vergleichs wahrnahm,
- dass die KESB Engadin/Südtäler dabei zu prüfen hatte, ob die Interessen der
im Erbteilungsverfahren verbeiständeten Kinder A.___, B.___ und
C.___ hinreichend berücksichtigt worden sind,
- dass X.___ somit mit seiner Beschwerde lediglich vorbringen kann, dass die
KESB ihre Aufgabe der Wahrung der Kindesinteressen nicht richtig erfüllt ha-
be,
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- dass X.___ derartiges mit keinem Wort rügt,
- dass der Beschwerdeführer vielmehr die Beschwerde in eigenem Interesse
führt und geltend macht, die ihm zugerechneten Erbvorbezüge seien unrichtig
bewertet worden,
- dass X.___ auch nicht darlegt, inwieweit die behaupteten, ihn benachteili-
genden Mängel bei der Erbteilung sich negativ auf die Interessen seiner Kin-
der auswirken sollen,
- dass X.___ somit lediglich in diesem Verfahren unzulässige Rügen vor-
bringt, auf welche nicht eingetreten werden kann,
- dass dazu kommt, dass die Rügen des Beschwerdeführers in blossen Be-
hauptungen bestehen, die mit keinem einzigen Dokument auch nur annähernd
belegt werden,
- dass diesen Behauptungen unter den gegebenen Umständen auch nicht von
Amtes wegen nachgegangen werden muss,
- dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,
- dass angesichts der sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ergebenden finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB),
- dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandlos wird und offen gelassen werden kann, ob darauf
überhaupt eingetreten werden könnte,
- dass die zur Vernehmlassung aufgeforderte Erbbeiständin am 10. November
2015 mit ihrem Fristerstreckungsgesuch eine an die KESB Engadin/Südtäler
gerichtete Honorarrechnung für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren ein-
reichte,
- dass sie darum ersuchte, im Entscheid der Beschwerdeinstanz die bis jetzt
entstandenen Aufwände mit zu berücksichtigen,
- dass festzuhalten ist, dass Dr. iur. F.___ in diesem Verfahren als Beiständin
der Kinder A.___, B.___ und C.___ tätig war,
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- dass diese mit der Einladung zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren
keine Parteistellung erlangten,
- dass die Beiständin somit ihren Aufwand bei der KESB Engadin/Südtäler gel-
tend zu machen hat und diese die Höhe der Entschädigung festzulegen hat
(Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
liche Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge-
worden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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