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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-15-1: Kantonsgericht Graubünden

Die X.___ und Y.___ haben sich getrennt, woraufhin X.___ beim Bezirksgericht Maloja Eheschutzmassnahmen beantragt hat. Es ging um Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder sowie um andere finanzielle Vereinbarungen. Das Gericht entschied, dass Y.___ Unterhaltsbeiträge leisten muss, aber nicht in dem von X.___ geforderten Umfang. X.___ hat daraufhin Berufung eingelegt und eine höhere Unterhaltszahlung sowie weitere finanzielle Forderungen gestellt. Die finanzielle Situation beider Parteien wurde genau geprüft, und das Gericht entschied letztendlich über die angemessenen Unterhaltsbeiträge.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-15-1

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-15-1
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-15-1 vom 13.11.2015 (GR)
Datum:13.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Partei; Recht; Parteien; Verfahren; Gesuch; Ehegatte; Grundbetrag; Unterhaltsbeiträge; Betrag; Prozesskosten; Ehefrau; Akten; Einkommen; Entscheid; Ehegatten; Urteil; Gesuchsgegner; Ferien; Berufungsbeklagten
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 163 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 271 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 91 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 625; 138 III 672; 140 III 485;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, David, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 107 ZPO, 2013
Schwenzer, Kommentar Scheidung, Art. 176 ZGB, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZK1-15-1

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 13. November 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 15 1
18. November 2015

(Mit Urteil 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 hat das Bundesgericht die ge-
gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.)
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Michael Dürst
Richter
Brunner und Schnyder
Aktuarin
Aebli

In der zivilrechtlichen Berufung
der X.___, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph
Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 15. Dezember
2014, mitgeteilt am 16. Dezember 2014, in Sachen der Berufungsklägerin gegen
Y.___, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Cavie-
zel, Reichsgasse 65, 7002 Chur,
betreffend Eheschutz,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
X.___, geboren am ___ 1968, und Y.___, geboren am ___ 1961,
heirateten am 10. April 2001 vor dem Zivilstandsamt O.1___. Aus ihrer Ehe gin-
gen die Kinder A.___, geboren am ___ 2001, und B.___, geboren am
___ 2002, hervor. Mit Ehevertrag vom 9. April 2001 und 5. Juni 2007 vereinbar-
ten die Ehegatten Gütertrennung.
B.
Am 22. März 2013 trennten sich die Eheleute X.Y.___. Mit aussergericht-
licher Trennungsvereinbarung vom 16. Juli 2013 einigten sich die beidseits anwalt-
lich vertretenen Parteien darauf, dass Y.___ für seine Ehefrau mit Wirkung ab
1. August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'600.-- und für die
Kinder einen solchen von je CHF 2'700.-zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, de-
ren Beiträge an den Golfclub von je CHF 50.-pro Monat sowie CHF 3'000.-für
sportliche Aktivitäten zu bezahlen habe. Die Parteien hielten fest, dass die Be-
rechnung der Unterhaltsbeiträge auf dem bis zur Trennung der Parteien geführten
Lebensstandard basieren würde, wobei die einzelnen Bedarfspositionen im An-
hang zur Trennungsvereinbarung aufgelistet und die Grundbeträge jeweils um
50% erweitert wurden. Im Weiteren kamen sie überein, dass der Ehemann die
Steuern der Ehefrau für das Jahr 2013 übernehme und jeder Ehegatte die eigenen
Anwaltskosten selbst trage. In Bezug auf die Kinderbelange wurde festgehalten,
dass die Kinder unter der Obhut der Mutter leben würden und das Besuchsund
Ferienrecht unter den Parteien einvernehmlich geregelt werde, wobei darauf zu
achten sei, dass der Vater die Kinder jeden Monat mindestens zehn Tage zu sich
auf Besuch und drei Wochen im Jahr mit sich in die Ferien nehmen könne.
C.
X.___ stellte beim Bezirksgericht Maloja am 21. Juli 2014 ein Gesuch um
Erlass von Eheschutzmassnahmen, da der Ehemann die Unterhaltsbeiträge ei-
genmächtig gekürzt haben soll. Sie beantragte insbesondere, dass der Gesuchs-
gegner rückwirkend per 1. August 2013 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich
CHF 18'352.-- und an jenen der Kinder monatlich je CHF 4'500.-- (zzgl. Kinderzu-
lagen), unter Verrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen
habe. Sodann sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschus-
ses von CHF 20'000.-- (zzgl. MwSt.) sowie zur Übernahme der Kosten des be-
schafften Mobiliars von CHF 11'526.60 zu verpflichten. Zudem sei richterlich fest-
zustellen, dass die Verrechnung der Mietzinskaution von CHF 6'600.-mit den lau-
fenden Unterhaltsbeiträgen nicht statthaft gewesen sei, sondern die Bezahlung
der Kaution unter die eherechtliche Unterhaltspflicht falle. Überdies sei der Perso-
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nenwagen der Marke Skoda der Gesuchstellerin weiterhin zur freien Benutzung zu
überlassen.
D.
Mit Stellungnahme vom 25. August 2014 erklärte sich Y.___ bereit, einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'100.-an die Gesuchstellerin und je
CHF 2'700.-- (zzgl. Kinderzulagen) an die Kinder sowie deren Beiträge an den
Golfclub und CHF 3'000.-für ihre sonstigen sportlichen Aktivitäten zu leisten. Un-
bestritten blieb, dass die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen seien. Des
Weiteren beantragte er, dass ihm ein Besuchsrecht an mindestens zehn Tagen
pro Monat und drei Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen seien. Die Anträge auf
Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Übernahme der Mobiliarkosten
seien abzuweisen wie auch der Antrag auf Feststellung, dass die Verrechnung mit
den Unterhaltsbeiträgen unzulässig gewesen sei. Auf das Begehren betreffend
den Personenwagen sei nicht einzutreten. Begründend liess der Gesuchsgegner
insbesondere ausführen, dass die Kürzung der Unterhaltsbeiträge nicht eigen-
mächtig, sondern in Absprache mit der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuch-
stellerin erfolgt sei, zumal sich im Nachhinein gezeigt habe, dass deren Wohnung
um CHF 500.-günstiger ausfalle, als bei der Bedarfsberechnung in der Tren-
nungsvereinbarung angenommen worden sei. Ebenso habe er diverse Rechnun-
gen direkt bezahlt und die Mietkaution vorgeschossen, weshalb diese Beträge in
Abzug gebracht worden seien.
E.
Die Parteien wurden am 22. Oktober 2014 vom Einzelrichter des Bezirksge-
richts Maloja persönlich angehört, wobei sie an ihren Anträgen und ihrer Argumen-
tation festhielten. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2014, welcher tags darauf mit-
geteilt wurde, erkannte der Einzelrichter wie folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 22. März 2013 getrennt le-
ben und dazu berechtigt sind.
2.
Die Kinder A.___, geb. ___ 2001, und B.___, geb. ___ 2002,
werden unter die Obhut der Gesuchstellerin und Mutter gestellt.

3.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A.___ und B.___
jeweils am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats zu
sich mit sich auf Besuch zu nehmen.


Er ist überdies berechtigt, die Kinder während drei Wochen im Jahr
während den Schulferien zu sich mit sich in die Ferien zu neh-
men.

4.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der
Dauer des Getrenntlebens an die Kosten von Unterhalt und Erziehung
der Kinder monatliche Beiträge von je CHF 3000.-, zuzüglich allfälliger
gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderoder Ausbildungszulagen,
zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus ab 21. Juli 2014.

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Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der
Dauer des Getrenntlebens monatlich CHF 3'000.als Sportauslagen
für die Kinder zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus.

5.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der
Dauer

des
Getrenntlebens
Unterhaltsbeiträge
von
monatlich
CHF 6'120.zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus ab 21. Juli 2014.
6.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich
einen Betrag von CHF 2'000.als Steueranteil zu bezahlen.

7.
Die Anträge der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Leistung ei-
nes Prozesskostenvorschusses sowie von Vorschüssen zur Zahlung
einer Mietkaution und zur Anschaffung von Mobiliar und Einrichtungs-
gegenständen [recte: zu verpflichten,] werden abgewiesen.

8.
Der Antrag der Gesuchstellerin auf Überlassung eines Fahrzeuges zur
freien Benutzung wird abgewiesen.

9.
Die Gerichtskosten von CHF 5'000.werden zu fünf Sechstel der Ge-
suchstellerin und zu einem Sechstel dem Gesuchsgegner auferlegt.
Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit den beiliegenden Einzah-
lungsscheinen zu bezahlen.

10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner ausseramt-
lich mit CHF 5'737.50 zu entschädigen.
11. (Rechtmittelbelehrung)
12. (Mitteilung)."
F.
Hiergegen liess X.___ am 29. Dezember 2014 Berufung beim Kantons-
gericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte:
"1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 5, 6, 7, 9 und 10 des
Entscheids des Bezirkspräsidenten [recte: Bezirksgerichtspräsidenten]
Maloja vom 15.12.2014 vollumfänglich aufzuheben.

2.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin
während der Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unter-
halt vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 17'002.00,
unter dem Vorbehalt der Rektifikation, zu entrichten, zahlbar ab
21. Juli 2014.

3.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin
für das vorliegende Verfahren einen Vorschuss bzw. Beitrag für die
amtlichen und anwaltlichen Kosten in Höhe von CHF 20'000.00, zu-
züglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen; Rektifikation je nach Pro-
zessverlauf vorbehalten.

4.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin
für den Kauf des Hausrates, d.h. von Möbeln und sonstigen Woh-
nungs-Einrichtungsgegenständen,

den
einmaligen
Betrag
von
CHF 11'526.60 zu bezahlen.
5.
Es sei nachträglich festzustellen, dass die vom Berufungsbeklagten für
die Mietwohnung der Berufungsklägerin in der Liegenschaft ___ in
O.1___ geleistete Mietzinskaution von CHF 6'600.00 unter seine

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eherechtliche Unterhaltspflicht fällt und die von diesem vorgenommene
Verrechnung mit laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht statthaft war.

6.
Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuern, zu Lasten des Berufungsbe-
klagten.

G.
Mit Berufungsantwort vom 19. Januar 2015 liess Y.___ die vollumfängli-
che kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen.
H.
Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie
in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Ge-
meinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Ver-
bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308
Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht
von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kan-
tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen
auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der
Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
b)
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion ste-
hen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf-
rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der
Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet.
Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien
bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Peter Reetz/Stefanie
Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 39 f. zu
Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 f. zu
Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei-
zerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert
bemisst sich somit nach dem, was der Kläger bzw. Gesuchsteller fordert und der
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Beklagte bzw. Gesuchsgegner zu erbringen sich weigert trotz Anerkennung
seiner Schuldpflicht nicht leistet (Matthias Stein-Wigger, in: Thomas Sutter-
Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 14 zu
Art. 91 ZPO). Hauptsächlicher Streitgegenstand der vorliegenden Berufung bildet
der Ehegattenunterhalt. Bei ungewisser unbeschränkter Dauer gilt als Kapi-
talwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung Leistung (Art. 92
Abs. 2 ZPO). Während der Ehemann der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'100.-zugestand, forderte diese das Dreifache
desselben. Die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.-wird vorliegend
allein aufgrund des strittigen Ehegattenunterhaltsbeitrags bereits binnen eines
Monats überschritten. Auch der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht von CHF 30'000.-ist damit ohne Weiteres erreicht.
c)
Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent-
scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter
Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung
mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Gegen den am 16. Dezember 2014 schriftlich mitgeteil-
ten Entscheid hat X.___ am 29. Dezember 2014 und damit - unter Berücksich-
tigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung erhoben. Auf die im Übri-
gen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten.
2.a)
Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach
Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung,
unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Ge-
richt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der
sogenannte beschränkte soziale Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge-
richt den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich
festzustellen hat. Dabei hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen
auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster
Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen
Beweismittel zu nennen (vgl. dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche
Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht
1/2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 11 f. und N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefa-
nie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersu-
chungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ge-
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richteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Par-
tei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Ausgleich eines Machtgefälles
zwischen den Parteien. Stehen sich wie vorliegend zwei anwaltlich vertretene
Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts
wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16, S. 7348;
Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge,
2. Auflage, Bern 2011, N 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Johannes
Vontobel, a.a.O., N 12 und N 14 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass anbe-
langt, genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftma-
chen. Das bedeutet, dass das Gericht nicht voll überzeugt werden muss; es reicht
aus, wenn für das Vorhandensein der streitigen Tatsachen eine grössere Wahr-
scheinlichkeit spricht als dagegen (Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel,
a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Beru-
fungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime nur noch
unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625
= Pra 2013 Nr. 26).
b)
Im vorliegenden Berufungsverfahren sind keine Kinderbelange mehr zu be-
urteilen, sondern Gegenstand bilden die Festsetzung des Ehegattenunterhalts -
welcher indessen aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit des
Ehemannes und damit unter Einschluss der zugesprochenen Kinderunterhaltsbei-
träge zu ermitteln ist -, die Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie eines
Mobiliarkostenersatzes durch den Ehemann und die Frage nach der Zulässigkeit
der Verrechnung der Mietkaution mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen. Es geht
mithin ausschliesslich um Belange, welche das Verhältnis zwischen den Ehegat-
ten betreffen. Aufgrund dessen gelangt die Dispositionsmaxime zur Anwendung.
Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegen-
stand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf
einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht
weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Thomas Sutter-
Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013,
N 6 ff. zu Art. 58 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 zu Anh. ZPO Art. 272).
3.a)
Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der
Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine
Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im angefochtenen
Entscheid wurde aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien
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zur Festlegung des Unterhalts nicht eine Existenzminimaberechnung mit Über-
schussverteilung, sondern die sogenannte einstufig-konkrete Methode angewandt,
bei welcher der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen tatsächlichen Le-
benshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berech-
net wird. Der Vorderrichter hielt fest, dass auch die beiden Parteien übereinstim-
mend von dieser Berechnungsmethode ausgegangen seien. Des Weiteren wies er
darauf hin, dass bei dieser Methode gewisse Pauschalisierungen unumgänglich
seien und hilfsweise auch von einem erweiterten Grundbetrag ausgegangen wer-
den könne. Er erachtete sodann eine Verdoppelung des Grundbetrags als vertret-
bar, nicht jedoch die von der Gesuchstellerin geforderte Verdreifachung. Neben
dem doppelten Grundbetrag von CHF 2'700.-für die Ehefrau und je CHF 1'200.--
für die Kinder wobei dadurch die Auslagen für Telekommunikation, Versicherun-
gen sowie Jagen und Golfen bereits abgedeckt würden anerkannte der Vorder-
richter Mietkosten von CHF 3'300.--, Fahrzeugkosten von CHF 800.--, Kranken-
kassenprämien von CHF 926.--, Ausgaben für Ferien von CHF 1'000.--, Kosten für
eine Haushaltshilfe von CHF 500.-sowie für die Wohnung in Italien von
CHF 500.--, woraus ein monatlicher Gesamtbedarf von CHF 12'126.-resultiere.
Zusätzlich zu berücksichtigen sei ein Betrag von CHF 3'000.-für Sportaktivitäten
der Kinder, zu dessen Bezahlung sich der Gesuchsgegner ausdrücklich bereit er-
klärt habe. Im Ergebnis setzte der Bezirksgerichtspräsident die Unterhaltsbeiträge
für Ehefrau und Kinder auf einen Gesamtbetrag von CHF 15'120.-fest, wovon je
CHF 3'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) und Sportauslagen von CHF 3'000.-auf die
Kinder sowie CHF 6'120.-auf die Ehefrau entfallen würden. Zudem sprach er der
Ehefrau nebst dem vorgenannten Unterhaltsbetrag einen monatlichen Betrag von
CHF 2'000.-für die Steuern zu. Ausgehend von einem steuerbaren jährlichen Un-
terhaltseinkommen von rund CHF 185'000.-beliefe sich die monatliche Steuerlast
der Gesuchstellerin auf rund CHF 3'000.--, wobei der Gesuchsgegner hiervon ex
aequo et bono 2/3 zu übernehmen habe. Im Weiteren hielt der Vorderrichter fest,
dass es sich erübrige, das tatsächliche Einkommen des Gesuchgegners soweit
es sich nicht bereits zur Genüge aus den vorhandenen Steuerunterlagen ergebe -
festzustellen, nachdem er in der Lage und auch willens sei, den gesamten Bedarf
der Gesuchstellerin und der Kinder durch Unterhaltsbeiträge zu decken. In Bezug
auf die rückwirkend beantragte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge führte er aus,
dass eine rückwirkende Änderung im Falle einer Neubeurteilung der Unterhalts-
frage im Anschluss an eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung ausge-
schlossen sei, weshalb die richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab Ge-
suchstellung und damit ab dem 21. Juli 2014 geschuldet seien.
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b)
Die Berufungsklägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
in erster Linie gegen den ihr persönlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag. Der
Unterhaltsbeitrag an die beiden Kinder, welchen der Vorderrichter auf insgesamt
CHF 9'440.-- (je CHF 3'000.-- Kindesunterhalt, je CHF 220.-- Kinderzulagen sowie
CHF 3'000.-für Sportaktivitäten) monatlich festgelegt hat, bleibt unangefochten;
er wird von der Berufungsklägerin jedoch insofern miteinbezogen, als dass sie
eine ganzheitliche Berechnung vornimmt und die Höhe ihres eigenen Unterhalts-
anspruchs daraus ableitet. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht,
dass die im angefochtenen Entscheid auf einen Betrag von insgesamt
CHF 8'120.-- (Unterhalt von CHF 6'120.-sowie Steueranteil von CHF 2'000.--)
bezifferte monatliche Unterhaltsleistung nicht in einem annehmbaren Verhältnis
zur wirtschaftlichen Situation des Berufungsbeklagten stünde. Der Berufungsklä-
gerin werde dadurch die Fortführung des bisherigen Lebensstandards, worauf sie
Anspruch erheben dürfe, verwehrt. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz die ext-
rem günstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten ausser Acht ge-
lassen habe. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren reduziert die Beru-
fungsklägerin die monatliche Unterhaltsforderung von CHF 18'352.-auf
CHF 17'002.--. In der Berufung hält sie daran fest, dass jeweils der dreifache
Grundbetrag einzusetzen sei (CHF 4'050.-für die Ehefrau und je CHF 1'800.-für
die Kinder). Sodann macht sie unter dem Titel "Lebensbedarf" Wohnkosten von
CHF 3'300.--, Wohnnebenkosten von CHF 300.--, Krankenversicherungsprämien
von CHF 902.--, ärztliche Eigenkosten von CHF 500.--, Automobilkosten von
CHF 800.--, Telefonund Radio/TV-Kosten von CHF 450.--, Versicherungsprä-
mien von CHF 150.-- und ein Feriengeld von CHF 1'500.--, total somit
CHF 15'552.-geltend. Unter dem Titel "erweiterter Bedarf" führt sie Kosten für
eine Haushaltshilfe von CHF 1'000.--, Sportauslagen von CHF 3'000.--, Kosten für
die Wohnung in Italien von CHF 500.--, ein Schulgeld von CHF 450.-sowie einen
Steuerbetrag von CHF 5'500.-an. Daraus resultiert ein Gesamtbedarf von
CHF 26'002.-pro Monat. Abzüglich der Unterhaltsbeiträge an die Kinder von je
CHF 3'000.-sowie der Sportauslagen von ebenfalls CHF 3'000.-verbleibe ein
Unterhaltsanspruch von CHF 17'002.-zu ihren Gunsten.
c/aa) Vorab gilt es zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall aufgrund der kon-
kreten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt, entsprechend dem Vorbringen der
Berufungsklägerin einen dreifachen Grundbetrag anzurechnen, ob mit dem
vorinstanzlich zugestandenen doppelten Grundbetrag der ehelichen Lebensfüh-
rung der Parteien bereits hinreichend Rechnung getragen worden ist. In diesem
Zusammenhang kann die Haltung der Vorinstanz, wonach es sich erübrige, das
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tatsächliche Einkommen des Berufungsbeklagten zu ermitteln, nicht aufrechterhal-
ten werden. Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin, dass die zu erbrin-
genden Unterhaltsleistungen nicht losgelöst von den Einkommensverhältnissen
bestimmt werden könnten, erweist sich mithin als begründet. Denn ohne die Fest-
stellung des für die Bestreitung der ehelichen Lebensführung verfügbaren Ein-
kommens kann die Angemessenheit des geltend gemachten Unterhalts, insbe-
sondere des Masses der Erweiterung des Grundbetrags, nicht beurteilt werden.
Die bisher gelebte Lebenshaltung ist in einem Geldbetrag auszudrücken, wobei
das entsprechende Familieneinkommen den Ausgangspunkt hierfür bildet (Heinz
Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unter-
haltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 05.148). Können die durch das Getrenntle-
ben entstehenden Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden, hat der unterhalts-
berechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt
wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Gleichzeitig
stellt diese während des Zusammenlebens geführte Lebenshaltung auch die obe-
re Grenze des Unterhaltsanspruchs dar (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des
Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht pu-
bliziert in BGE 138 III 672; vgl. auch PKG 2010 Nr. 19 E. 14). Es ist Sache des
anspruchsberechtigten Ehegatten, den konkreten Lebensbedarf unter Angabe der
Einzelbedürfnisse darzutun, und Aufgabe des Eheschutzrichters, zu beurteilen,
welche Bedürfnisse dem ehelichen Standard noch entsprechen (Rolf Vetterli, in:
Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern
2011, N 29 zu Art. 176 ZGB). An den Nachweis der einzelnen Ausgabepositionen
zur Ermittlung der vormaligen Lebenshaltung darf kein besonders strenger Mass-
stab gelegt werden. Den unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft insofern eine Mitwir-
kungspflicht, als es ihm obliegt, den Umfang der geltend gemachten Sparquote
nachzuweisen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 05.149 und
05.173). Da es etwa für Auslagen des täglichen Bedarfs nahezu unmöglich ist, die
entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln bzw. vorzulegen, sind gewisse
Pauschalisierungen unumgänglich, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat.
Bei besonders guten finanziellen Verhältnissen erscheint es glaubhaft, dass für
den täglichen Bedarf deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums
getätigt worden sind, so dass hilfsweise auch von einem erweiterten Grundbetrag
ausgegangen werden kann (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O.,
Rz. 02.65c; Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.68; Urteil der
I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014
E. 5a mit weiteren Hinweisen). In welchem Umfang eine Erweiterung des Grund-
betrags gerechtfertigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des urteilenden Gerichts
Seite 10 — 24

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3 so-
wie 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5).
bb)
Wie erwähnt sind zur Feststellung der ehelichen Lebensführung die Ein-
kommensverhältnisse der Parteien heranzuziehen. Der Berufungsbeklagte ist
Verwaltungsratspräsident des Garagenunternehmens C.___, des Motorfahr-
zeughandelsunternehmens und Carbetriebs D.___ sowie des Immobilienunter-
nehmens E.___. Die Ehefrau, welche über eine Ausbildung als Verkäuferin ver-
fügt, betätigt sich nach eigenen Angaben jeweils eine Stunde pro Woche als Fit-
nesstrainerin in der Klinik ___ in O.1___, wobei sie ein monatliches Brutto-
einkommen von rund CHF 320.-erzielt (vgl. Eheschutzgesuch vom 21. Juli 2014
S. 9 sowie Akten Vorinstanz KB 10). Ausgehend von den Steuerveranlagungen
der Jahre 2010 bis 2012 beziffert die Berufungsklägerin das durchschnittliche mo-
natliche Einkommen des Berufungsbeklagten auf rund CHF 100'000.-- (vgl. Beru-
fung S. 14-16). Im Jahr 2012 setzte sich das Einkommen der Parteien gemäss der
Steuerveranlagung wie folgt zusammen (vgl. Akten Vorinstanz BB 14):
CHF 482'980.--
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes
CHF 2'247.--
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau
CHF 25'000.--
Verwaltungsratshonorare
CHF 39'800.--
weitere Einkünfte
CHF 570'715.--
Ertrag aus privaten Wertschriften und Guthaben
CHF 1'120'742.--
Total der Einkünfte

Im Jahr 2011 belief sich das Total der Einkünfte gemäss Steuerveranlagung auf
CHF 964'272.-- (davon CHF 500'837.-- Vermögensertrag, vgl. Akten Vorinstanz
BB 13) und im Jahr 2010 auf CHF 1'664'403.-- (davon CHF 1'261'892.-- Vermö-
gensertrag, vgl. Akten Vorinstanz BB 12). In den Jahren 2008 und 2009 fielen die
Einkünfte
aufgrund
der
Vermögenserträge
(CHF 3'000'956.--
bzw.
CHF 4'000'508.--) noch höher aus (vgl. Akten Vorinstanz BB 10 und 11). Zum an-
rechenbaren Einkommen zählen nebst dem Nettolohn auch Verwaltungsratshono-
rare sowie die Vermögenserträge (vgl. Rolf Vetterli, a.a.O., N 30 zu Art. 176 ZGB;
Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.31 und 01.40). Das erzielte Ein-
kommen kann jedoch nicht ohne Weiteres mit dem ehelichen Lebensstandard
gleichgesetzt werden, zumal gerade bei ausserordentlich guten wirtschaftlichen
Verhältnissen die den Ehegatten zufliessenden Mittel meist nicht gänzlich für den
Lebensunterhalt verwendet werden, sondern regelmässig eine bestimmte Spar-
quote verbleibt. Das Einkommen, welches nicht der Befriedigung der massgebli-
Seite 11 — 24

chen Lebenshaltung diente, ist demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der es erwirt-
schaftet (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65b und 05.173).
Den Steuerveranlagungen lässt sich entnehmen, dass das Vermögen des Beru-
fungsbeklagten im Verlauf der letzten Jahre beträchtlich angestiegen ist und zwar
von rund CHF 2'880'000.-im Jahre 2007 auf einen Betrag von rund
CHF 13'070'000.-im Jahre 2012. Daher überzeugt die Argumentation des Beru-
fungsbeklagten, wonach nicht das gesamte Einkommen für den laufenden Unter-
halt verwendet wurde, sondern eine erhebliche Sparquote bestand. Dass die Divi-
denden, welche jeweils den grössten Bestandteil der Einkünfte ausmachten, nicht
für den Lebensunterhalt gebraucht wurden, geht bereits aus den Ausführungen
und eingelegten Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren hervor. Es wurde un-
ter Vorlegung der jeweiligen Verträge dargetan, dass Y.___ im Jahr 2008 so-
wohl Aktien der D.___ als auch Aktien der C.___ von seiner Schwester er-
warb und zur Finanzierung dieser Aktienkäufe bei der D.___ bzw. der C.___
entsprechende Darlehen aufnahm. Sodann nahm er im selben Jahr ein weiteres
Darlehen von CHF 3'000'000.-bei der C.___ zwecks Erbauskaufes seiner
Schwester auf. Im Jahr 2011 erwarb Y.___ von der D.___ weitere Aktien der
C.___. Die hohen Dividendenausschüttungen in den Jahren 2008 bis 2012 sei-
en insbesondere zur Amortisation dieser Darlehen bzw. Schuldentilgung sowie zur
Bezahlung der durch die Dividenden ausgelösten Einkommenssteuern verwendet
worden (vgl. zum Ganzen Stellungnahme vom 25. August 2014 Rz. 15 sowie Ak-
ten Vorinstanz BB 23). Nach dem Gesagten erscheint es jedenfalls glaubhaft,
dass die Dividenden nicht für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung
standen. Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass die Parteien vor der Trennung
höchstens sein Erwerbseinkommen zur Finanzierung der ehelichen Lebenshal-
tung einschliesslich der auf dieses Einkommen entfallenden Steuern benötigt hät-
ten. In der Folge räumt er ein, dass in den letzten sechs Jahren vor der Trennung
somit durchschnittlich maximal ein monatliches Einkommen von CHF 32'290.-zur
Bestreitung des Familienunterhalts aufgewendet worden sei (vgl. Berufungsant-
wort Rz. 15). Auf dieses Zugeständnis ist der Berufungsbeklagte zu behaften,
womit für die weiteren Berechnungen von diesem Betrag auszugehen ist. Allein
aus der im Recht liegenden Bestätigung der Revisionsstelle über die Lohnbezüge
aus der C.___ (vgl. Akten Vorinstanz BB 4) lässt sich für das Jahr 2013 nicht
auf eine Senkung des Einkommens schliessen, zumal der Berufungsbeklagte
noch Teilhaber zweier weiterer Gesellschaften ist und sich seine Einkünfte nicht
auf die C.___ beschränken.
Seite 12 — 24

cc)
Für die Beurteilung der Angemessenheit der seitens der Berufungsklägerin
geltend gemachten Positionen wie auch insbesondere des verdreifachten Grund-
betrags ist nachfolgend nun vergleichsweise der für sie und die Kinder verfügbare
Freibetrag vor der Trennung, ausgehend vom zugestandenen Einkommen für die
Lebenshaltung und Steuern, zu ermitteln. Dem Einkommen des Ehemannes stan-
den während der Ehe folgende Bedarfspositionen gegenüber: Der monatliche
Grundbetrag für Ehegatten beläuft sich gemäss den Richtlinien für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf CHF 1'700.-- und für Kinder
über zehn Jahren ist ein Zuschlag von CHF 600.-zu gewähren (vgl. Beschluss
der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den KSK 09 39 vom 18. August 2009). Für die vormals eheliche Wohnung, welche
im Eigentum der D.___ steht, bezahlten die Ehegatten monatlich lediglich
CHF 500.-- Miete inkl. Nebenkosten (vgl. Akten Vorinstanz BB 9-14). Die Kran-
kenversicherungsprämien beliefen sich im Jahr 2012 für die ganze Familie auf
insgesamt CHF 18'161.-- und damit auf rund CHF 1'500.-pro Monat (vgl. Akten
Vorinstanz BB 14). Für Prämien der Lebensversicherung wurden monatlich rund
CHF 700.-aufgewendet (vgl. Akten Vorinstanz BB 14). Einzahlungen in die
3. Säule sind im Jahr 2012 indessen keine ausgewiesen. Für die sportlichen Akti-
vitäten der beiden Kindern werden Ausgaben von CHF 3'000.-pro Monat aner-
kannt und für die Pacht des Jagdreviers in O.3___ fielen monatliche Kosten von
rund CHF 1'750.-an (vgl. Akten Vorinstanz BB 16). Zur Bezahlung der Steuern
wurde zwar jeweils auf die Vermögenserträge zurückgegriffen, doch sind die
Steuern bei der vorliegenden Berechnung der zuletzt geführten ehelichen Lebens-
haltung in Anlehnung an die Berufungsantwort in jenem Umfang, welcher auf das
erzielte Erwerbseinkommen entfällt, zu berücksichtigen. Damit ist entsprechend
der Steuerlast im Jahr 2007, in welchem noch keine derart hohen Dividenden
ausgeschüttet wurden und der Ehemann etwa ein Monatseinkommen im zuge-
standenen Umfang erzielte (vgl. Akten Vorinstanz BB 9) ein Betrag von monat-
lich CHF 10'000.-einzusetzen. Daraus resultiert ein Gesamtbedarf für die Familie
von CHF 20'350.-- und es verlieb, ausgehend von einem Nettoeinkommen des
Ehemannes von rund CHF 32'000.--, ein Überschuss von CHF 11'650.--. Es ist
davon auszugehen, dass die beiden Ehegatten an diesem Überschuss zu je ei-
nem Drittel und die Kinder zu je einem Sechstel partizipierten. Das heisst, dass
sich selbst unter Berücksichtigung der auf das Erwerbseinkommen entfallenden
Steuern sowie der Freizeitaktivitäten der Familie eine Freiquote von rund
CHF 3'880.-für die Ehefrau und je CHF 1'940.-für die beiden Kinder ergab.
Setzt man die betreibungsrechtlichen Grundbeträge von CHF 1'350.-für einen
alleinerziehenden Ehegatten und je CHF 600.-für Kinder über zehn Jahren ins
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Verhältnis zu den errechneten Überschussanteilen, so lässt sich feststellen, dass
diese gerade etwa einen Drittel des Überschusses ausmachen. Im Ergebnis lässt
sich damit festhalten, dass eine Verdreifachung des Grundbetrags in Anbetracht
der vorliegenden Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, was sich für die Ehefrau in
einen Betrag von CHF 4'050.-- und für die Kinder in je CHF 1'800.-- niederschlägt.
Die Berufung erweist sich in diesem Punkt mithin als begründet.
d)
Es bleibt auf die weiteren strittigen Unterhaltspositionen einzugehen. Der
Vorderrichter erachtete die Versicherungsprämien sowie die Telefonund TV-
Kosten durch die erweiterten Grundbeträge als abgedeckt, während die Beru-
fungsklägerin diese Positionen zusätzlich mit einem Betrag von gesamthaft
CHF 600.-berücksichtigt haben möchte. Bezüglich des für die Hausratund Haft-
pflichtversicherung geltend gemachten Betrags von CHF 150.-verkennt die Beru-
fungsklägerin, dass Privatversicherungen im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Be-
schluss der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von
Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). Mit der Vorinstanz und dem Beru-
fungsbeklagten ist festzuhalten, dass auch den weiteren Auslagen für Telefon,
Radio, TV und Internet durch den erweiterten Grundbetrag bereits Rechnung ge-
tragen wird (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 5a), wobei dies vorliegend umso mehr gelten
muss, als dass sogar eine Verdreifachung des Grundbetrags gewährt wird. Eben-
falls nicht zusätzlich berücksichtigt hat die Vorinstanz die Wohnnebenkosten von
CHF 300.--, was in der Berufung moniert wird. Der Berufungsbeklagte vertritt den
Standpunkt, dass die Wohnnebenkosten erstmals im Berufungsverfahren und da-
mit verspätet geltend gemacht würden. Er übersieht dabei, dass die entsprechen-
den Kosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeführt worden sind (vgl.
Eheschutzgesuch vom 21. Juli 2014 S. 14 f.) und damit keine unzulässigen neuen
Vorbringen darstellen. Wie der Berufungsbeklagte indessen zu Recht geltend
macht, sind die Kosten für den Energieverbrauch (Elektrizitätskosten) bereits im
Grundbetrag enthalten (vgl. Stephan Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam-
Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 36 zu Art. 285
ZGB) und unter dem Titel der Wohnnebenkosten nicht mehr zu berücksichtigen.
Lediglich die Heizkosten wären zusätzlich anzurechnen (vgl. Beschluss der
Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden
KSK 09 39 vom 18. August 2009), wobei diese vorliegend gemäss dem im Recht
liegenden Mietvertrag bereits pauschal im Mietzins von CHF 3'300.-enthalten
sind (vgl. Akten Vorinstanz KB 16). Was die Krankenversicherungsprämien für
Ehefrau und Kinder angeht, so hat der Vorderrichter anstelle des im Eheschutzge-
Seite 14 — 24

such enthaltenen Betrags von CHF 902.-wohl versehentlich den Betrag von
CHF 926.-aus der Trennungsvereinbarung übernommen. Dies ist entsprechend
anzupassen, zumal die Berufungsklägerin in der Berufung selbst wiederum den
Betrag von CHF 902.-anführt (vgl. Berufung S. 9). Die Berufungsklägerin macht
sodann Eigenkosten für Arzt, Zahnarzt und Optiker von CHF 500.-geltend. Dem
hielt der Berufungsbeklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren entgegen, dass
sich die Kosten nicht in dieser Höhe bewegen würden; vielmehr seien im Jahr
2013 pro Monat durchschnittlich nur CHF 143.-angefallen (vgl. Akten Vorinstanz
BB 17). Überdies ist er der Auffassung, dass diese Kosten durch den Grundbetrag
bereits abgegolten seien. Die von der Berufungsklägerin beanspruchten Eigenkos-
ten erscheinen angesichts der tiefen Franchise (vgl. Akten Vorinstanz KB 20-22)
etwas hoch und werden von ihr überdies in keiner Weise belegt, so dass sie dem
Berufungsbeklagten folgend keine Berücksichtigung finden können. In Überein-
stimmung mit der Vorinstanz ist im Weiteren davon auszugehen, dass die Fahr-
zeugkosten, Ferien sowie die Kosten für eine Haushaltshilfe vom Grundbetrag
nicht erfasst und damit zusätzlich anzurechnen sind (vgl. auch Heinz Hausheer,
Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2014, Familien-
recht, Recht der Ehescheidung inkl. Trennungsunterhalt, in: ZBJV 9/2015, S. 652
mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2009 E. 5.4.2). Die zuge-
sprochenen Fahrzeugauslagen von CHF 800.-werden von der Berufungsklägerin
nicht beanstandet. Was die Ferienkosten anbelangt, ist im Berufungsverfahren
umstritten, ob diese mit CHF 1'500.-oder, wie von der Vorinstanz angenommen,
mit CHF 1'000.-zu bemessen sind. Dass das Feriengeld nicht im (erweiterten)
Grundbetrag Platz findet und es aufgrund der vorliegenden Verhältnisse ange-
messen erscheint, hierfür einen Zuschlag zu gewähren ist, ist soeben erwähnt
worden. Damit kann dem Berufungsbeklagten insofern nicht beigepflichtet werden,
wenn er diese Kosten im Falle einer Verdreifachung des Grundbetrags streichen
möchte. Da indessen bereits die Einräumung eines Feriengeldes von
CHF 12'000.-jährlich nebst den Tatsachen, dass für die Ferienwohnung in Italien
CHF 500.-pro Monat zugestanden werden und auch der Vater mit den Kindern
Ferien auf eigene Kosten verbringt, als grosszügig bezeichnet werden kann, ist
auf eine weitere Erhöhung zu verzichten. Sodann anerkannte die Vorinstanz mo-
natliche Kosten von CHF 500.-für den Einsatz einer Haushaltshilfe, während die
Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 1'000.-verlangt. Dass die Kosten für
eine Haushaltshilfe im Berufungsverfahren neu geltend gemacht würden, ist ent-
gegen der Auffassung des Berufungsbeklagten nicht der Fall (vgl. Eheschutzge-
such vom 21. Juli 2014 S. 14 f.). Die Berufungsklägerin bewohnt mit den Kindern
eine 4½-Zimmerwohnung in O.1___. Wie der Berufungsbeklagte überzeugend
Seite 15 — 24

anführt, kann eine Haushaltshilfe für eine Entschädigung von CHF 500.-monat-
lich während rund vier Stunden pro Woche eingesetzt werden, was sich für die
Reinigung der Wohnung als hinreichend erweisen dürfte, zumal die Berufungsklä-
gerin nicht etwa durch Einlegung eines Arbeitsvertrags einen grösseren Aufwand
nachweist. Des Weiteren führt die Berufungsklägerin aus, dass A.___ nun -
anders als bei der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens im F.___ in
O.2___ eingeschult worden sei und demzufolge zusätzliche Kosten von
CHF 450.--, bestehend aus dem Schulgeld, der auswärtigen Verpflegung und den
Fahrkosten, anfallen würden. Die Kosten von CHF 450.-für den Besuch des
F.___ werden damit erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, obwohl
A.___ die Aufnahmeprüfung bereits im Winter 2014 absolvierte und im Sommer
2014 eingeschult wurde. Bei zumutbarer Sorgfalt wäre es der Berufungsklägerin
möglich gewesen, dies in ihrem Eheschutzgesuch vom 21. Juli 2014 einzubringen,
da die Kosten zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar waren. Daher ist das Vorbrin-
gen im Hinblick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als verspätet zu beurteilen. Ohnehin ist
davon auszugehen, dass die im Übrigen in keiner Weise belegten Schulkosten
durch den grosszügigen Kindesunterhalt von CHF 3'000.-abgedeckt werden. Die
anzurechnenden Steuern richten sich nach der Höhe der zuzusprechenden Unter-
haltsbeiträge. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend geltend macht, ist für die Be-
rufungsklägerin der Verheiratetentarif anwendbar (vgl. ZK1 14 14 vom 22. Mai
2014 E. 5a mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kan-
tons Graubünden zum Alleinstehendenund Verheiratetentarif). Dass die Steuern
aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien in die Unterhaltsberech-
nung miteinzubeziehen sind (vgl. Rolf Vetterli, a.a.O., N 33 zu Art. 176 ZGB), ist
insoweit unbestritten. Eine Aufteilung des Steuerbetrags dahingehend, dass ein
Drittel von der Berufungsklägerin und zwei Drittel vom Berufungsbeklagten getra-
gen werden soll, erscheint indessen keineswegs nachvollziehbar und lässt sich
auch nicht durch den Hinweis der Vorinstanz auf Billigkeitsüberlegungen aufrecht-
erhalten (vgl. dazu vorstehend E. 3a). Vielmehr ist der gesamte Steuerbetrag als
Bedarfsbzw. Unterhaltsposition zugunsten der Berufungsklägerin anzurechnen.
Basierend auf einem steuerbaren Unterhaltseinkommen von rund CHF 230'000.--
jährlich ist die Steuerlast mit CHF 4'000.-pro Monat zu veranschlagen. Nach dem
Gesagten präsentiert sich die aktuelle Bedarfsberechnung der Ehegatten wie folgt:
Bedarf

Ehefrau
Ehemann
Erweiterter Grundbetrag
CHF
4'050.--
3'600.--
Erweiterter Grundbetrag Kinder
CHF
3'600.--

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Wohnkosten
CHF
3'300.--
600.--
Krankenkassenprämien
CHF
607.--
607.--
Krankenkassenprämien Kinder
CHF
295.--

Fahrzeugkosten
CHF
800.--

Ferien / Ferienwohnung Italien
CHF
1'500.--
1'500.--
Jagd
CHF

1'750.--
Haushaltshilfe
CHF
500.--
500.--
Sportaktivitäten Kinder
CHF
3'000.--

Laufende Steuern
CHF
4'000.--
3'000.--
Total
CHF
21'652.--
11'557.--
Gesamtbedarf
CHF
33'209.--

Im Ergebnis resultiert ein gebührender Unterhalt für Ehefrau und Kinder von ge-
rundet CHF 21'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) pro Monat. Davon entfallen gemäss
vorinstanzlichem Entscheid CHF 9'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) auf die beiden Kin-
der, was für die Berufungsklägerin ein Unterhaltsanspruch von CHF 12'000.--
ergibt. Ausgehend von einem monatlichen Grundbedarf zu diesem sind nebst
den einfachen Grundbeträgen die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die
Sportauslagen sowie die Steuern zu zählen von CHF 13'752.-- (CHF 7607.-für
die Ehefrau und CHF 6'145.-für die Kinder) steht ihnen folglich ein Überschuss-
anteil von CHF 7'688.-- (inkl. Kinderzulagen von CHF 440.--) zur Verfügung, was
nahezu mit der während der Ehe verfügbaren Freiquote, welche für die Ehefrau
rund CHF 3'880.-- und für die Kinder je rund CHF 1'940.-betragen hat, überein-
stimmt (vgl. vorstehend E. 3c/cc). Im Übrigen ist anzumerken, dass das Eigenein-
kommen der Berufungsklägerin, auch wenn dieses bei einer Beschäftigung als
Fitnesstrainerin von einer Stunde wöchentlich mit netto CHF 250.-pro Monat (vgl.
Akten Vorinstanz KB 10) bescheiden sein mag, nicht berücksichtigt worden ist und
damit grundsätzlich ihren Überschussanteil erhöht. Es rechtfertigt sich indessen,
den Eigenverdienst ausser Acht zu lassen, da er durch die Prozesskosten konsu-
miert wird (vgl. nachfolgend E. 4a). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen
(vgl. E. 3c/bb) ist zudem festzuhalten, dass das monatliche Einkommen des Ehe-
mannes etwa im Rahmen des Gesamtbedarfs liegt und damit von einer ausrei-
chenden Leistungsfähigkeit desselben ausgegangen werden kann. Auch seitens
des Berufungsbeklagten wird die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards
durchaus gewährleistet, da ihm bei einem Grundbedarf von CHF 5'407.-ein Frei-
betrag von CHF 6'150.-pro Monat verbleibt.
Seite 17 — 24

4.a)
Die Berufungsklägerin fordert für sämtliche Phasen der eherechtlichen
Auseinandersetzung (Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Trennungsver-
einbarung sowie Rechtsvertretung im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksund
Kantonsgericht) einen Gerichtsund Anwaltskostenvorschuss von insgesamt
CHF 20'000.--. Im Berufungsverfahren reicht sie in diesem Zusammenhang eine
Übersicht über die Honorarrechnungen bzw. -zahlungen ein (vgl. B.16). Dies stellt
keine beweistaugliche Urkunde dar, sondern ist als blosse Parteibehauptung zu
werten, soweit die entsprechenden Beträge nicht durch andere Beweismittel bzw.
bereits im Recht liegende Honorarnoten (vgl. Akten Vorinstanz KB 25 sowie
act. I./5.) belegt werden. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, lassen
sich die gesamten, effektiv angefallenen Anwaltskosten für das Eheschutzverfah-
ren aus den eingelegten Dokumenten nicht ersehen, zumal ein gewisser Aufwand
auch im Rahmen der Rechtsberatung hinsichtlich des Abschlusses der Tren-
nungsvereinbarung entstanden ist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen
erübrigt es sich jedoch, hierauf weiter einzugehen. Der Prozesskostenvorschuss
soll von seiner Zwecksetzung her dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über
die nötigen Mittel verfügt, die Wahrung seiner Interessen vor Gericht ermöglichen.
Dabei geht der betreffende Anspruch demjenigen gegenüber dem Staat auf un-
entgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Wer selbst nicht über
ausreichend Mittel für die Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, hat An-
spruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehepartner, sofern dieser
zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Es ist umstritten, ob die Grundlage dieser
Pflicht aus Art. 159 Abs. 3 Art. 163 ZGB fliesst, wobei diese Frage für die Vo-
raussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvorschuss geschuldet ist,
nicht von Belang ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_30/2013 vom 15. April 2013
E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1 sowie Urteil 5A_448/2009 vom
25. Mai 2010 E. 8.1). Der Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor-
schusses erfordert vorab eine tatsächliche Bedürftigkeit des ansprechenden Ehe-
gattens. Die Prüfung der Bedürftigkeit erfolgt in Anlehnung an die Beurteilung der
Mittellosigkeit im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch PKG 2013 Nr. 6 E. 7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
11. November 2009 E. 5, publiziert in: FamPra.ch 3/2011, S. 724). Der über den
zivilprozessualen Grundbedarf hinausgehende Betrag muss in Beziehung zu den
im konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung ge-
setzt werden. Der Begriff der Bedürftigkeit in Zusammenhang mit der eherechtli-
chen Prozesskostenvorschusspflicht wird in der Lehre im Vergleich zur Mittello-
sigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig etwas weiter
Seite 18 — 24

gefasst und ein Ehegatte schon dann als auf den Vorschuss angewiesen erachtet,
wenn er ohne erhebliche Beeinträchtigung seines angemessenen Lebensunterhal-
tes nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Michel
Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, St.
Gallen 1995, S. 118 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der unterhaltsrechtlichen
Natur der Prozesskostenvorschusspflicht ist auch das Verhältnis der Leistungsfä-
higkeit beider Ehegatten von Bedeutung, da es dem Grundsatz des Anspruchs auf
gleiche Lebenshaltung widerspräche, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozess-
kosten mit dem Existenzminimum begnügen müsste, während der andere weiter-
hin in günstigen Verhältnissen leben kann. Insofern ist die Beistandsbedürftigkeit
zu bejahen, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Le-
bensunterhalts nicht binnen nützlicher Frist die erforderlichen Mittel für die Pro-
zessführung aufbringen kann (PKG 2013 Nr. 6 E. 7 mit Verweis auf das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2009 E. 5, publiziert in Fam-
Pra.ch 3/2011, S. 724; vgl. zum Ganzen auch Urteil der I. Zivilkammer des Kan-
tonsgerichts von Graubünden ZK1 13 20 vom 15. Mai 2013 E. 5b). Die Vorausset-
zungen für die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses sind im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. Auch wenn die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten gege-
ben sein mag, so fehlt es an der Bedürftigkeit der Berufungsklägerin. Mit einem
Unterhaltsbeitrag von CHF 12'000.-monatlich, welcher insbesondere einen drei-
fachen Grundbetrag miteinschliesst und ihren Grundbedarf von CHF 7'607.-- um
rund CHF 4'400.--, unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens gar um
CHF 4'650.--, übersteigt, sollte sie durchaus in der Lage sein, für die eigenen Pro-
zesskosten selbständig aufzukommen. Durch die Zusprechung eines Unterhalts-
beitrags in einer solchen Höhe ist trotz der anfallenden Anwaltsund Gerichtskos-
ten gewährleistet, dass ihre Lebensführung nicht massgeblich beeinträchtigt wird.
Mangels Bedürftigkeit ist der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin folglich
abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Berufungsklägerin selbst im Falle der
Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags im Rahmen der vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren rückerstattungspflichtig wäre, da die
Vorschlussleistung bloss vorläufigen Charakter aufweist und mithin durch den vor-
schusserbringenden Ehegatten keine definitive Finanzierung von prozessualen
Handlungen der Gegenpartei erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011
vom 9. Juni 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
b)
Im Weiteren stellt die Berufungsklägerin den Antrag, dass der Berufungs-
beklagte zu verpflichten sei, ihr einen einmaligen Betrag von CHF 11'526.60 für
Hausrat und Mobiliar ihrer neu bezogenen Wohnung zu vergüten. Da das gesamte
Seite 19 — 24

Mobiliar in der ehelichen Wohnung aufgrund der Gütertrennung im Alleineigentum
des Berufungsbeklagten stehe, sei sie genötigt gewesen, eine Ersatzeinrichtung
im vorerwähnten Wert anzuschaffen. Hierzu habe ihr ihr Vater ein Darlehen von
CHF 15'000.-gewähren müssen, welches noch nicht habe zurückbezahlt werden
können. Wie der Prozesskostenbeitrag zähle auch die Ausstattung mit den not-
wendigen Einrichtungsgegenständen zu den familienrechtlichen Unterhaltspflich-
ten. Was das Vorbringen der Berufungsklägerin betreffend die Aufnahme eines
Darlehens angeht, so ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass es sich
hierbei um eine neue Tatsachenbehauptung handelt. Die entsprechenden Rech-
nungen legte die Berufungsklägerin indessen bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren ein (vgl. Akten Vorinstanz KB 18). Daraus geht hervor, dass die Anschaffun-
gen allesamt im Zeitraum zwischen Juni 2013 und Juni 2014 getätigt wurden. Auf-
grund dessen hätte die Behauptung in Bezug auf das Darlehen bei zumutbarer
Sorgfalt bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können und ist
folglich gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. Im vorinstanzlichen Verfahren
wies der Gesuchsgegner bzw. Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Berufungs-
klägerin in eine möblierte Wohnung gezogen sei und den Hausrat aus der eheli-
chen Wohnung mitgenommen habe (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2014
Rz. 5). Die Notwendigkeit der Anschaffung von zusätzlichem Mobiliar erscheint
damit nicht ausgewiesen. Auch wenn dies anders zu beurteilen wäre, so darf da-
von ausgegangen werden, dass die Anschaffung desselben in Höhe von rund
CHF 10'000.-mittels der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bzw. des nicht un-
erheblichen Freibetrags finanziert werden kann.
c)
Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin, es sei festzustellen, dass die
seitens des Berufungsbeklagten vorgenommene Verrechnung der geleisteten
Mietzinskaution mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht zulässig gewesen sei.
Für die Mietkaution von CHF 6'600.-habe der Berufungsbeklagte der Berufungs-
klägerin ein Darlehen gewährt und dieses anschliessend in zwei Raten mit den
Unterhaltsbeiträgen verrechnet. Dies sei nicht statthaft gewesen, da die Bezah-
lung der Kaution zur ehelichen Unterhaltspflicht gehöre. Damit wird vorab die Fra-
ge aufgeworfen, ob aus der Leistung der Mietzinskaution zugunsten der Ehefrau
überhaupt eine verrechenbare Forderung entstanden ist ob es sich dabei um
zusätzlich geschuldeten, ausserordentlichen Unterhalt handelt. Die Mietkaution
dient der Sicherstellung aller sich aus dem Mietverhältnis und der Schlussabrech-
nung ergebenden Ansprüche. Wenn die Mieterschaft nach Beendigung des Miet-
verhältnisses sämtlichen Pflichten nachgekommen ist, ist der Vermieter verpflich-
tet, die Einlage freizugeben und zurückzuerstatten (vgl. Akten Vorinstanz KB 17).
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Wie die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte zutreffend festhalten, ist die Miet-
kaution dem Vermögen der Berufungsklägerin zuzurechnen, da sie voraussichtlich
bei der Auflösung des Mietverhältnisses an diese zurückfliesst. Eine lediglich für
die Mietdauer befristete Sicherheitsleistung kann nicht unter tatsächlich anfallende
ausserordentliche Unterhaltskosten subsumiert werden, womit grundsätzlich da-
von auszugehen ist, dass eine verrechenbare Forderung seitens des Ehemannes
bestand. Indessen bleibt Art. 125 Ziff. 2 OR zu beachten, wonach für Unterhalts-
ansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erfor-
derlich sind, ein Verrechnungsausschluss gilt, sofern der Gläubiger der Verrech-
nung nicht zustimmt. Da bereits die damals in der Trennungsvereinbarung festge-
legten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 15'100.-pro Monat (zzgl. Kinderzu-
lagen und Steueranteil; vgl. Akten Vorinstanz KB 3) deutlich über dem Existenz-
minimum der Ehefrau und Kinder lagen, handelte es sich bei der zweimaligen Ver-
rechnung von je CHF 3'300.-- nicht um Beträge, welche für deren Unterhalt unbe-
dingt erforderlich gewesen sind. Unbesehenen von der materiellen Beurteilung ist
jedoch festzuhalten, dass auf diesen als Feststellungsbegehren formulierten An-
trag ohnehin nur eingetreten werden kann, wenn ein entsprechendes Feststel-
lungsinteresse ausgewiesen wäre. Ein solches wird von der Berufungsklägerin
weder dargetan noch kann es mangels Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes
bejaht werden. Denn die Berufungsklägerin hätte ein Leistungsbegehren im Sinne
einer "Rückforderung" der verrechneten Unterhaltsbeiträge bzw. Erfüllung der
Trennungsvereinbarung unter vorfrageweise Feststellung der Unzulässigkeit der
Verrechnung stellen können.
5.
Zusammenfassend ist die Berufungsklägerin zwar nicht in vollem Umfang
von CHF 17'002.--, jedoch insoweit mit ihrem Begehren durchgedrungen, als dass
ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 8'120.-auf CHF 12'000.--
erhöht wird. Die übrigen Anträge auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses
sowie eines Mobiliarkostenersatzes werden abgewiesen und auf den Antrag be-
treffend die Mietkaution wird nicht eingetreten.
6.a)
Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Die Kosten des vorlie-
genden Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) auf CHF 5'000.-festge-
setzt. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie
nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ver-
fahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den
Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), von der unter-
liegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
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Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungs-
grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO).
b)
Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Gerichtskosten in Höhe von
CHF 5'000.-- der Gesuchstellerin zu 5/6 und dem Gesuchsgegner zu 1/6 auferlegt.
Mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Berufung ist wie erwähnt auch der vor-
instanzliche Kostenspruch zu korrigieren. Zur Hauptsache streitig war sowohl im
erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren der Unterhalts-
punkt. Betrachtet man die Rechtsbegehren der Parteien, so war vor der Vor-
instanz ein Betrag von CHF 12'852.-- (27'352 - 14'500) strittig, wobei die Gesuch-
stellerin angesichts des im Rechtsmittelverfahren zugesprochenen Unterhaltsbei-
trags für sie und die Kinder von insgesamt CHF 21'000.-zu rund 51 % obsiegt
hat, in Bezug auf die rückwirkende Zusprechung und die weiteren Anträge (Pro-
zesskostenvorschuss, Mobiliarkostenersatz, Mietzinskaution) jedoch unterlegen
ist. Im Berufungsverfahren belief sich der strittige Unterhaltsbetrag noch auf
CHF 8'882.-- (17'002 - 8'120), wobei die Berufungsklägerin angesichts des ihr per-
sönlich zugesprochenen Beitrags von CHF 12'000.-zu rund 44 % obsiegt hat,
bezüglich der übrigen Punkte (Prozesskostenvorschuss, Mobiliarkostenersatz,
Mietzinskaution) allerdings wiederum unterlegen ist. Auch wenn die Gesuchstelle-
rin bzw. Berufungsklägerin bei einer Gesamtbetrachtung mit ihren Anträgen allen-
falls nicht ganz zur Hälfte obsiegt haben mag, rechtfertigt es sich im Hinblick auf
das gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bestehende Ermessen, bei dessen Aus-
übung insbesondere die höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes
berücksichtigt werden kann (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-
enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 107 ZPO mit weiteren Hinweisen), sowohl
die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch jene des Rechtsmittelverfah-
rens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wett-
zuschlagen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird teilweisse gutgeheissen und die Dispositivziffern 5, 6, 9
und 10 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht
Maloja vom 15. Dezember 2014 werden aufgehoben.
2.a)
Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin während der
Dauer des Getrenntlebens an ihren Unterhalt mit Wirkung ab dem 21. Juli
2014 einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren Beitrag von
CHF 12'000.-zu entrichten.
b)
Die seit dem 21. Juli 2014 nachweisbar zugunsten der Berufungsklägerin
geleisteten Unterhaltszahlungen können auf die vorstehenden Unterhalts-
beiträge angerechnet werden.
3.a)
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.-gehen je zur
Hälfte zu Lasten der Parteien.
b)
Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden
wettgeschlagen.
4.a)
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.-gehen je zur Hälfte
zu Lasten der Parteien.
b)
Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge-
schlagen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.


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6.
Mitteilung an:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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