Das Kantonsgericht von Graubünden hat über die zivilrechtlichen Beschwerden der unverheirateten Eltern eines Kindes entschieden, die sich nicht über das Besuchsrecht einigen konnten. Der Vater forderte eine Ausweitung des Besuchsrechts gemäss früherer Gerichtsurteile, während die Mutter eine Reduzierung auf begleitete Besuche beantragte. Das Gericht entschied, dass die bisherige Besuchsregelung angemessen sei und keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Es lehnte die Forderungen nach begleiteten Besuchen und einer Reduzierung des Besuchsrechts ab. Es betonte die Bedeutung regelmässiger Besuchskontakte für den Aufbau einer Beziehung zwischen Vater und Kind. Die Besuche sollen behutsam ausgeweitet werden, während Übernachtungen vorerst ausgeschlossen bleiben. Die Mutter argumentierte mit angeblichen negativen Erfahrungen des Kindes, jedoch konnten diese nicht bestätigt werden. Das Gericht entschied, dass eine umfassende Begleitung der Besuche nicht angebracht sei und dass die Besuche allmählich ohne die Mutter stattfinden sollten. Die Entscheidung des Gerichts wurde von beiden Elternteilen angefochten.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-14-84
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-14-84 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-14-84
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 18. November 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 14 82/84
19. November 2014
Entscheid
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Schnyder
Aktuarin
Aebli
In den zivilrechtlichen Beschwerden
des X.___, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
und
der Y.___, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz,
gegen
den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler
vom 22. Mai 2014, mitgeteilt am 26. Mai 2014, in Sachen der A.___,
betreffend Abänderung des Besuchsrechts,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Y.___ und X.___ sind die unverheirateten Eltern der am ___2010
geborenen A.___. X.___ anerkannte seine Vaterschaft am 9. Dezember 2010
vor dem Zivilstandsamt O.1___. A.___ steht unter der alleinigen elterlichen
Sorge der Mutter.
B.
Die getrennt lebenden Kindseltern konnten sich nicht über das Besuchs-
und Ferienrecht einigen, weshalb diesbezüglich am 12. September 2011 ein Be-
schluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Kreise O.1___ erging.
Demgemäss wurde dem Kindsvater das Recht eingeräumt, A.___ bis zu ihrem
fünften Altersjahr jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von
9.30 Uhr bis 19.00 Uhr in einvernehmlicher Absprache allenfalls auch am Sonn-
tag - und jeden Donnerstagnachmittag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf seine Kos-
ten zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde er berechtigt, mit A.___ je-
weils eine Woche Ferien im Sommer (Juli/August), eine Woche im Herbst (Okto-
ber) sowie jeweils die Osterfeiertage von Gründonnerstag bis Ostermontag zu
verbringen. Ab dem sechsten Altersjahr von A.___ soll das Besuchsrecht auf
das erste und dritte Wochenende jedes Monats von Freitagabend 18.00 Uhr bis
Sonntagabend 19.00 Uhr sowie auf zwei Wochen Ferien im Sommer und je wahl-
weise eine Woche Ferien im Frühling Herbst erweitert werden.
C.
Nachdem sowohl X.___ als auch Y.___ gegen diesen Beschluss Be-
schwerde beim Bezirksgericht Maloja erhoben wobei letztere ihre Beschwerde
indes wieder zurückzog -, änderte das Bezirksgericht mit Entscheid vom 14. März
2012 das Besuchsrecht dahingehend ab, dass der Kindsvater A.___ jeweils am
ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie
jeden Donnerstagnachmittag während mindestens drei Stunden besuchen sowie
je eine Woche im Sommer, im Herbst und im Frühling zu sich in die Ferien neh-
men darf. Die von der Vormundschaftsbehörde der Kreise O.1___ ab dem
sechsten Altersjahr von A.___ erlassene Regelung wurde bestätigt. Im Weiteren
wies das Bezirksgericht Maloja die damalige Vormundschaftsbehörde an, zur Si-
cherstellung der korrekten Ausübung des Besuchsrechts eine Besuchsrechtsbei-
standschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten und hielt ferner fest, dass auf die Ein-
holung eines Gutachtens verzichtet werde. Gegen diesen Entscheid führte
Y.___ am 7. Mai 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit
Urteil vom 9. Oktober 2012 wies das Kantonsgericht diese ab, da es die getroffene
Besuchsrechtsregelung im konkreten Fall als angemessen erachtete und auch die
Seite 2 — 26
Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft als indiziert ansah (vgl. Urteil der I.
Zivilkammer ZK1 12 27 vom 9. Oktober 2012 E. 3 und 4).
D.
Am 19. November 2012 liess X.___ dem Bezirksgericht Maloja ein Ge-
such betreffend Vollzug eines Urteils einreichen mit dem Begehren, Y.___ sei
unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuhalten, ihm die Aus-
übung des richterlich festgesetzten Besuchsrechts zu gestatten (vgl. Akten KESB
act. 58). Y.___ beantragte mit Eingabe vom 15. Januar 2013 die kostenfällige
Abweisung des Gesuchs. Es wurde ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wandte sich X.___ sodann an die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler und ersuchte diese um
Anordnung von Massnahmen zum Vollzug des gerichtlich festgestellten Besuchs-
rechts (vgl. Akten KESB act. 65).
E.
Die KESB Engadin/Südtäler welche mit Inkraftsetzung des neuen Kindes-
und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 an die Stelle der vormals zu-
ständigen Vormundschaftsbehörde trat errichtete mit Entscheid vom 11. März
2013 für A.___ eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten nach
Art. 308 Abs. 2 ZGB und setzte B.___, Berufsbeistandschaft der Kreise
O.1___, als Beiständin ein. Im Einzelnen wurden ihr die Aufgaben zugewiesen,
die Kontakte zwischen A.___ und ihrem Vater entsprechend dem Urteil des Be-
zirksgerichts zu organisieren und zu überwachen, im Konfliktfall konkrete Lösun-
gen festzulegen, innert drei Monaten sechs Besuche zu begleiten und der Behör-
de darüber schriftlich Bericht zu erstatten sowie mit den Eltern einen Ferienplan
auszuarbeiten.
F.
Am 4. Juli 2013 reichte B.___ der KESB Engadin/Südtäler einen Zwi-
schenbericht zur Umsetzung des Besuchsrechts ein. Darin führte sie insbesonde-
re aus, dass erst ein kleiner Teil des gerichtlich verfügten Besuchsrechts, nämlich
zwei Stunden am Freitagvormittag, umgesetzt werden könne. Die durch die Bei-
ständin begleiteten Besuche hätten grundsätzlich in der Wohnung der Mutter so-
wie in Anwesenheit derselben stattgefunden. Das Verhalten der Eltern, bestehend
aus Abwehr auf der einen und Forderungen auf der anderen Seite, erschwere eine
kontinuierliche und konstruktive Umsetzung des Besuchsrechts erheblich. Längere
Besuche Ferien mit Übernachtungen seien noch nicht möglich. Die Beistän-
din hielt - unter Hinweis auf die Beratung durch das G.___ Institut in O.3___ -
fest, dass der Beziehungsaufbau von Grund auf erfolgen müsse und das Besuchs-
recht in kleinen Schritten auszubauen und der Wille des Kindes miteinzubeziehen
sei (vgl. Akten KESB act. 77/1). Anlässlich einer am 12. August 2013 infolge ver-
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schiedener Beanstandungen des Kindsvaters hinsichtlich der Mandatsführung der
Beiständin - durchgeführten persönlichen Anhörung äusserte B.___ gegenüber
der KESB, dass nicht A.___, sondern die Eltern das Problem bei der Vereinba-
rung von Besuchsterminen darstellen würden. So habe die Mutter bei der Planung
der Termine sehr viel Gegenwehr gezeigt und sei wenig kooperativ gewesen. Eine
Kindeswohlgefährdung verneinte die Beiständin vollumfänglich. Ferner erachtete
sie die Unterstützung der Mutter als unerlässlich, damit zukünftig halbe gan-
ze Besuchstage beim Vater organisiert werden könnten (vgl. Akten KESB act.
77/5).
G/1. Y.___ stellte am 28. August 2013 bei der KESB ein Gesuch um Abände-
rung der Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Anträgen, dem Kindsvater
bis zum vierten Geburtstag von A.___ ein begleitetes Besuchsrecht jeweils für
jeden ersten und dritten Samstagmorgen von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr einzuräu-
men. Ab dem vierten Geburtstag bis zum Schuleintritt sei er zu berechtigen, seine
Tochter jeden ersten und dritten Sonntag während dreieinhalb Stunden zu sehen
und nach erfolgtem Schuleintritt sei das Recht auf persönlichen Verkehr anzupas-
sen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 forderte X.___ das Bezirksgericht
Maloja auf, sein Gesuch um Vollstreckung des Gerichtsurteils (vgl. vorstehend D.)
möglichst förderlich zu behandeln, und äusserte sich im selben Schreiben eben-
falls zum Abänderungsgesuch von Y.___ (vgl. Akten KESB act. 76/2). Auf das
Vollstreckungsgesuch wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom
28. Oktober 2013 nicht eingetreten, da die KESB für die Anordnung von Vollstre-
ckungsmassnahmen sachlich zuständig sei.
G/2. Am 13. November 2013 ersuchte Y.___ die KESB, das Besuchsrecht
zwischen A.___ und dem Kindsvater superprovisorisch und hernach im Rah-
men vorsorglicher Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Abän-
derung des Besuchsrechts zu sistieren eventualiter ab Februar 2014 an-
tragsgemäss (vgl. vorstehend G/1.) neu zu regeln. Die KESB trat mit prozesslei-
tendem Entscheid vom 15. November 2013 mangels Dringlichkeit nicht auf das
Gesuch um Erlass (super)provisorischer Massnahmen ein.
H.
Zwischenzeitlich reichte X.___ am 11. September 2013 beim Kantonsge-
richt von Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde ein, mittels welcher er beantrag-
te, die Angelegenheit sei an eine andere KESB zu übertragen die KESB En-
gadin/Südtäler sei eventualiter darauf hinzuweisen, sich an das Urteil des Bezirks-
gerichts Maloja vom 14. März 2012 bzw. dasjenige des Kantonsgerichts vom
9. Oktober 2012 zu halten. Da sich das Kantonsgericht hierfür als nicht zuständig
Seite 4 — 26
erklärte, wandte sich X.___ mit seiner Aufsichtsbeschwerde am 20. September
2013 an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Mangels
Zuständigkeit verzichtete das DJSG ebenfalls auf eine formelle Bearbeitung der
Beschwerde und forderte stattdessen die KESB Engadin/Südtäler mit Schreiben
vom 27. September 2013 auf, die Begehren von X.___, inklusive dessen Aus-
standsbegehren, als justiziable Fragen innert nützlicher Frist zu bearbeiten. Mit
entsprechendem Feststellungsentscheid vom 31. Oktober 2013 erkannte die
KESB, dass die Vorwürfe bezüglich der fachlichen Arbeit der Behörde unbegrün-
det seien und jeglicher sachlichen Grundlage entbehren würden. Zumal es weder
objektive Gründe noch andere konkrete Hinweise auf eine Befangenheit der KESB
Engadin/Südtäler gebe, liege kein Ausstandsgrund vor. Hiergegen führte X.___
beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, welche am 18. Februar 2014
vollumfänglich abgewiesen wurde (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 13 125).
I.
Die Beiständin B.___ gelangte am 13. November 2013 an die KESB En-
gadin/Südtäler und stellte angesichts des Umstands, dass die Eltern von A.___
sehr zerstritten seien und zurzeit keine Besuchskontakte stattfinden würden, den
Antrag, beide Elternteile sollten baldmöglichst regelmässige Sitzungen bei lic. phil
C.___, Fachpsychologe bei der Kinderund Jugendpsychiatrie (kjp) Graubün-
den, in Anspruch nehmen (vgl. Akten KESB act. 80).
J.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liess Y.___ bei der KESB ein Präzi-
sierungs-Gesuch zur Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs einrei-
chen, worin sie beantragte, es sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag
zu geben, welches Auskunft über das zumutbare Besuchsrecht zwischen A.___
und dem Kindsvater gebe. Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens sei dem Vater
ein Besuchsrecht entsprechend den Anträgen im Abänderungsgesuch vom
28. August 2013 zu gewähren. In ihrem Präzisierungs-Gesuch brachte die Mutter -
wie auch bereits in diversen anderen Eingaben und Schreiben (vgl. etwa Schrei-
ben vom 31. Januar 2013, Akten KESB act. 65) insbesondere vor, A.___ lehne
jeglichen Körperkontakt zu ihrem Vater ab. So könne dieser das Mädchen weder
anziehen noch ihre Windeln wechseln, womit ein halboder gar ganztägiges Be-
suchsrecht völlig unrealistisch erscheine.
K.
Am 7. April 2014 wurden beide Elternteile von der KESB namentlich betref-
fend einen Wechsel der Beistandsperson sowie betreffend die Abänderung des
Besuchsrechts getrennt angehört (vgl. Akten KESB act. 89 und 90). Mit Entscheid
der KESB vom 14. April 2014 wurde der seitens von X.___ gestellte Antrag auf
Wechsel der Beiständin abgewiesen und B.___ als Beiständin bestätigt. Nach-
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dem die am 28. April 2014 in Besuchsrechtsangelegenheiten durchgeführte Eini-
gungsverhandlung zwischen den Eltern scheiterte, erkannte die KESB mit Ent-
scheid der Kollegialbehörde vom 22. Mai 2014, mitgeteilt am 26. Mai 2014, was
folgt:
„1.
Der persönliche Verkehr zwischen X.___ und A.___ wird mit ei-
ner neuen, ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids gültigen
Besuchsrechtsvereinbarung geregelt.
2.
Ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wird folgende minimale Be-
suchsrechtsregelung festgelegt:
a. X.___ wird das Recht eingeräumt, seine Tochter A.___ jedes
erste und dritte Wochenende im Monat an einem Tag während 8
Stunden verteilt auf zwei Tage während 4 Stunden zu besu-
chen zu sich auf Besuch zu nehmen;
b. X.___ wird das Recht eingeräumt, seine Tochter A.___ wäh-
rend drei Wochen im Jahr (Ferien) täglich während mindestens 4
Stunden zu besuchen zu sich auf Besuch zu nehmen;
c. Übernachtungen von A.___ bei X.___ werden explizit ausge-
schlossen.
Y.___ und X.___ vereinbaren gemeinsam mindestens vier Wo-
chen im Voraus die konkreten Besuchszeiten. Dabei beachten sie in
erster Linie das Wohl von A.___ und die gegenseitigen zeitlichen
Ressourcen. Die Beiständin wird über die festgelegten Besuchszeiten
im Voraus informiert.
3.
(Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin)
4.
Y.___ wird unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB
bzw. Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO i.V.m. Art. 450g Abs. 1 ZGB
aufgefordert, diesem Entscheid vollumfänglich Folge zu leisten.
5.
Y.___ und X.___ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 und 3
ZGB) sich ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids regelmässig durch
Fachpersonen der Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP)
während mindestens 12 Sitzungen (im Zeitraum von 12 Monaten) be-
raten zu lassen.
6.
Es wird im Moment auf eine kinderpsychiatrische Begutachtung von
A.___ verzichtet.
7.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'420.festgesetzt und je zur
Hälfte den Eltern von A.___ (Y.___, Mutter: Fr. 710.- / X.___,
Vater: Fr. 710.-) auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
8.
(Unentgeltliche Rechtspflege)
9.
(Rechtsmittelbelehrung)
10. (Mitteilung).“
Begründend wurde hauptsächlich ausgeführt, dass zwischen X.___ und seiner
Tochter keine Vertrauensbeziehung bestehe. Diesem Aspekt sei bei der Festset-
zung der Besuchsrechtsregelung ebenso Rechnung zu tragen wie der Zerstritten-
Seite 6 — 26
heit und gegenseitigen Ablehnung der beiden Elternteile. Die geltende Besuchs-
und Ferienrechtsregelung entspreche offensichtlich nicht mehr der aktuellen Situa-
tion. Da die getroffene Regelung bis anhin nicht annähernd in die Praxis habe um-
gesetzt werden können, kam die KESB zum Schluss, dass diese zum Wohl von
A.___ und der Beziehung zu ihrem Vater angepasst werden müsse. Betreffend
die Strafandrohung nahm die Behörde Bezug auf das von X.___ ehemals ge-
stellte Gesuch um Vollzug eines Urteils und erwog, eine künftige Behinderung der
Besuchsrechtsausübung würde das Kindeswohl gefährden und müsse daher
sanktioniert werden. Da auch das Beziehungsverhalten von Y.___ und X.___
eine potentielle Gefahr für das Wohl ihrer Tochter darstelle, seien die Eltern gehal-
ten, sich von psychologisch-pädagogisch geschulten Fachpersonen systematisch
begleiten zu lassen.
L.
Als Y.___ mittels Schreiben vom 22. Mai 2014 um eine Sistierung des
Verfahrens bis Ende des Jahres ersuchen liess, teilte die KESB ihr mit, dass die-
ser Antrag nicht mehr berücksichtigt werden könne, zumal die Behörde bereits
über die Abänderung des Besuchsrechts entschieden habe.
M/1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 liess X.___ gegen den vorerwähnten Ent-
scheid der KESB Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen und
stellte folgende Rechtsbegehren:
„1.
Ziffer 1, 2 und 7 des angefochtenen Entscheides der Kollegialbehör-
de seien aufzuheben.
2.
Dem Vater sei das Besuchsund Ferienrecht gemäss Urteil vom Be-
zirksgericht Maloja vom 14. März 2012, mitgeteilt am 30. März 2012,
bestätigt durch das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom
09./17. Oktober 2012, zu gewähren.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'420.00 seien der Kindsmutter auf-
zuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Beschwerdeführer
aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Kindsmutter.“
Zur Begründung machte er geltend, es sei absolut kein Grund ersichtlich, die ge-
richtlich verbindlich festgelegte Besuchsund Ferienrechtsregelung nach zwei
Jahren wiederum in Frage zu stellen. Dass die angeordnete Regelung bis anhin
nicht habe realisiert werden können, treffe zu; dies dürfe jedoch keinesfalls dem
Kindsvater zum Vorwurf gemacht werden. Es sei angesichts der Erwägungen im
angefochtenen Entscheid sowie des Umstands, dass auch das Kantonsgericht in
seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 festgehalten habe, es gebe keinen Grund,
Übernachtungen beim Vater nicht zuzulassen, schlichtweg unverständlich, wes-
halb die KESB Übernachtungen nun ausgeschlossen habe. Ausserdem bestehe
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zwischen Vater und Tochter sehr wohl eine vertraute Beziehung. Die getroffene
Minimalregelung sei nicht erneut einzuschränken, sondern endlich in die Tat um-
zusetzen.
M/2. Am 26. Juni 2014 erhob Y.___ ebenfalls Beschwerde beim Kantonsge-
richt von Graubünden, wobei sie Folgendes beantragte:
„1.
Der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 22./26. Mai 2014 in
Sachen A.___ sei aufzuheben.
2.
Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei anzupassen und „Besuchs-
rechtsvereinbarung“ mit „behördlicher Regelung“ zu ersetzen.
3.
Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt anzupassen:
Lit. a) X.___ sei das Recht einzuräumen, A.___ jeden ersten und
dritten Samstag eines Monats von 9.30 bis 11.30 Uhr zu be-
suchen zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchs-
recht sei für ein Jahr begleitet anzuordnen.
Lit. b) sei aufzuheben.
Lit. c) sei zu bestätigen.
4.
Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor der KESB Engadin/Südtäler und des
Kantonsgerichts seien dem Kanton Graubünden bzw. der Gegenpartei
aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin sei ausseramtlich angemes-
sen zu entschädigen.
Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss obiger Ziff. 3:
X.___ sei das Recht einzuräumen, A.___ jeden ersten und dritten
Samstag eines Monats von 9.30 bis 11.30 Uhr zu besuchen zu sich
auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht sei begleitet auszuüben.“
In der Begründung rügte sie eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs
sowie den Verstoss gegen Verfahrensvorschriften. Die KESB habe nie eine provi-
sorische Abänderung des persönlichen Verkehrs verfügt, was eine Rechtsverwei-
gerung darstelle. Auch sei sie nie über die gegnerischen Anträge betreffend die
Abänderung des Besuchsrechts informiert worden. Bereits aus diesen Gründen
sei der Entscheid der Kindesschutzbehörde aufzuheben. Des Weiteren machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass die Androhung einer Ungehorsamsstrafe eine
verpönte Massnahme darstelle, keineswegs zielführend vertrauensaufbau-
end sei und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse. Für den angefoch-
tenen Entscheid liege weder ein Gesuch um Vollstreckung vor noch sei der
Kindsmutter diesbezüglich jemals das rechtliche Gehör gewährt worden. Sodann
sei eine Kindeswohlgefährdung zu Unrecht verneint worden. Die Vorinstanz habe
kaum Stellung zu den im vorliegenden Einzelfall relevanten Umständen genom-
men und bleibe eine nachvollziehbare Erklärung Begründung der abwei-
Seite 8 — 26
chend von den ärztlichen Berichten und der Einschätzung der Beiständin ange-
ordneten - Besuchsrechtsregelung schuldig, was ebenfalls eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs bedeute. Die Besuchsdauer sei weder gemäss dem Entwick-
lungsstand von A.___ ausgestaltet worden noch erscheine es angebracht, ein
Ferienrecht zu verfügen, solange sich keine Besuche ohne Begleitung der Mutter
durchführen lassen würden. Überdies werde zur Deeskalation sowie zum Schutz
und Wohl des Kindes umgehend die vorsorgliche Anordnung eines begleiteten,
dem status quo entsprechenden Besuchsrechts beantragt. Aufgrund der immer
wiederkehrenden Drohungen des Kindsvaters, wie etwa das Besuchsrecht künftig
mittels Polizeigewalt zu erzwingen, werde die unversehrte psychische Entwicklung
von A.___ stark gefährdet bzw. gar verletzt.
N/1. Während die Beiständin auf eine Stellungnahme zu beiden Beschwerden
verzichtete, beantragte die KESB Engadin/Südtäler in ihrer Vernehmlassung vom
28. Juli 2014, sowohl die Beschwerde von X.___ als auch jene von Y.___
unter gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen. Überdies sei
ein Auftrag für ein Gutachten zu erteilen, welches einerseits die Belastung für
A.___ einschätze und mögliche Schutzmassnahmen für sie vorschlage sowie
andererseits die Erziehungsfähigkeit der Eltern beurteile. Da bei der Umsetzung
der Besuchsrechtsregelung keine positive Entwicklung festgestellt werden könne
und das Wohl von A.___ aufgrund der Spannungen zwischen den Eltern zu-
nehmend gefährdet werde, erachte die Behörde einen Gutachtensauftrag im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittlerweile für sinnvoll.
N/2. Die Parteien schlossen jeweils mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli bzw.
30. Juli 2014 auf die kostenfällige Abweisung der gegnerischen Beschwerde.
O/1. Mit Schreiben vom 12. August 2014 reichte der Rechtsvertreter von
Y.___ weitere Dokumente zu den Akten und erklärte, den Antrag der KESB,
wonach ein Gutachten in Auftrag zu geben sei, zu unterstützen. Am 4. September
2014 nahm der Rechtsvertreter von X.___ zum vorerwähnten Schreiben Stel-
lung, woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2014 ihrerseits
dazu vernehmen liess. Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014
zwei neue Urkunden ein und die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mit Einga-
be vom 1. November 2014 ergänzende Verfahrensakten zukommen. Darunter
befand sich insbesondere ein vom 15. Oktober 2014 datierendes Schreiben der
Beschwerdeführerin, worin sie die KESB erneut um eine Sistierung des Besuchs-
rechts ersuchte, bis eine kinderpsychiatrische Abklärung getätigt worden sei und
eine entsprechende fachmännische Empfehlung vorliege.
Seite 9 — 26
O/2. Am 23. Oktober 2014 teilte die KESB Engadin/Südtäler den Parteien mit,
dass wie bereits in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 angetönt in Erwä-
gung gezogen werde, eine interventionsorientierte Begutachtung anzuordnen, wo-
bei ihnen bereits ein Vorschlag bezüglich der Person des Gutachters sowie ein
Entwurf des entsprechenden Fragenkatalogs zur Stellungnahme unterbreitet wur-
de. Zudem wies sie den Sistierungsantrag der Mutter ab, da eine Gefährdung des
Kindeswohls durch die Besuche des Vaters nicht ersichtlich sei.
P.
Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid
sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272) kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des
Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien
als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt
werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Ge-
meinsamkeiten Zusammenhänge aufweisen, zumal vermieden werden soll,
dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. dazu
Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013,
N 14 zu Art. 125 ZPO). Vorliegend richten sich beide Beschwerden gegen dassel-
be Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom
22. Mai 2014. Da beide Rechtsmitteleingaben dieselbe Thematik betreffen, er-
scheint es als zweckmässig und geboten, die beiden Beschwerden zu vereinigen.
2.a)
Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz-
behörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide
der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbin-
dung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben
werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil-
gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die
einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss
Seite 10 — 26
Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die
Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450
Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die
am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von
der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Perso-
nen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt ha-
ben denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kin-
desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen
sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010,
N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom-
mentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorlie-
gend treten sowohl die Mutter als auch der Vater von A.___ als Beschwerdefüh-
rer auf. Beide Elternteile sind durch den angefochtenen Entscheid betroffen und
daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne wei-
teres beschwerdelegitimiert. Zudem erweisen sich beide Rechtsmittel als fristund
formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
b)
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet-
zungen (Ziff. 1), die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.
Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit-
tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht]
vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a
ZGB).
c)
Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB
aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde die gerichtliche Beschwer-
deinstanz nichts anderes verfügt. Die Beschwerde hemmt mithin im Umfang der
Beschwerdeanträge den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit von Ge-
setzes wegen (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKom-
mentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 450c ZGB). Mit der Zustellung
des Hauptentscheids wird ein Entscheid über den seitens der Beschwerdeführerin
beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen hinfällig. Im Übrigen kommt der
Beschwerde wie dargelegt mangels einer anderslautenden Verfügung die auf-
schiebende Wirkung zu, weshalb mit dem Vollzug der getroffenen Anordnung bis
zum Rechtsmittelentscheid zuzuwarten ist. Die Beschwerdeführerin stellte den
Antrag, das Besuchsrecht mittels vorsorglicher Massnahmen dem status quo ent-
Seite 11 — 26
sprechend auszugestalten. Aus den Akten geht hervor, dass Besuchskontakte
zwischen Vater und Tochter auch nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids
ohnehin nur in diesem von der Mutter akzeptierten begleiteten Rahmen stattge-
funden haben bzw. stattfinden (vgl. etwa Akten KESB act. 109-113), womit es be-
reits an einem Massnahmeinteresse fehlte.
3.a)
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe Ende August 2013 ein Gesuch
um Abänderung des persönlichen Verkehrs gestellt und im November 2013 bean-
tragt, die Abänderung sei superprovisorisch zu verfügen. Letzteren Antrag habe
die KESB abgewiesen, wobei die Behörde in der Folge allerdings nie über eine
provisorische Abänderung entschieden habe, was eine Rechtsverweigerung dar-
stelle. Diese Ausführungen sind dahingehend zu berichtigen, dass die KESB auf
das Gesuch um superprovisorische Massnahmen nicht eintrat, mittels welchem
jedoch nicht auf die Reduktion des Besuchsrechts im Sinne des Abänderungsge-
suchs vom 28. August 2013, sondern auf eine Sistierung desselben hingewirkt
wurde. Die Beschwerdeführerin verkennt nun, dass die KESB mit prozessleiten-
dem Entscheid vom 15. November 2013 sowohl den Erlass von superprovisori-
schen als auch implizit von provisorischen Massnahmen und damit eine Sistierung
des Besuchsrechts bis zum Erlass des Hauptentscheids gänzlich ablehnte. Denn
aus der Begründung des Entscheids geht hervor, dass keine Anhaltspunkte für
eine unmittelbare Gefährdung und daher keine Dringlichkeit was generell
Voraussetzung für den Erlass provisorischer Massnahmen bildet bestehe. Über
die Abänderung des persönlichen Verkehrs hat die KESB alsdann am 22. Mai
2014 entschieden. Eine Rechtsverweigerung lässt sich daher nicht feststellen.
b/aa) Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine mehrfache Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch ist formeller Natur, was grundsätzlich bedeu-
tet, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu-
sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem - der Anhörung
gleichgestellten - Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und 133 I 201
Seite 12 — 26
E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verfügt das Kantonsgericht als Be-
schwerdeinstanz wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 2b) über eine umfassende
Kognition, was grundsätzlich die Möglichkeit der Heilung einer allfälligen Gehörs-
verletzung eröffnet.
b/bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nie über die gegnerischen
Anträge zum Gesuch um Abänderung des Besuchsrechts informiert worden sei
und dazu keine Stellung habe nehmen können, wodurch ihr rechtliches Gehör ver-
letzt worden sei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Kindsvater in seiner
Eingabe vom 18. Oktober 2013 an das Bezirksgericht Maloja betreffend das Ver-
fahren um Vollstreckung eines Gerichtsurteils ebenfalls das Abänderungsgesuch
der Mutter thematisierte und ausführte, dass eine Entfremdung zwischen Vater
und Tochter vorprogrammiert sei, wenn dem Antrag der Mutter entsprochen wer-
de. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin
auf diese geltend gemachte Entfremdungsgefahr Bezug (vgl. Beschwerdeschrift
S. 5 unten), womit davon auszugehen ist, dass sie von diesem Schreiben Kennt-
nis erhalten hat. Allerdings lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, dass
bzw. ob sie im weiteren Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens über die Anträge
des Vaters, der am ursprünglich zugesprochenen Besuchsund Ferienrecht fest-
hält (vgl. etwa Anhörungsprotokoll vom 7. April 2014 [Akten KESB act. 89], wel-
ches der Beschwerdeführerin erst am 5. Juni 2014 und damit nach Erlass des an-
gefochtenen Entscheids zugestellt wurde [Akten KESB act. 108]), ausdrücklich
informiert wurde. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, würde dies
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstellen, welche jedoch im Rechtsmit-
telverfahren als geheilt betrachtet werden kann, da sie sich in ihrer Beschwerde-
antwort vom 30. Juli 2014 zu den gegnerischen Anträgen umfassend äussern
konnte. Von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Denn ihr war
zumindest bekannt, dass sich der Kindsvater stets gegen eine Reduktion des ge-
richtlich zugesprochenen Besuchsrechts wehrte und dieses in vollem Umfang ein-
forderte, zumal dies gerade den Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien in den
letzten Jahren bildete.
b/cc) Ferner sieht die Beschwerdeführerin eine weitere Gehörsverletzung darin,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid unvollständig ausgefertigt sowie die verfügte
Besuchsrechtsregelung ungenügend begründet habe, weshalb sie nicht nachvoll-
ziehbar erscheine. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar fehlen einige Passagen
des Entscheids bzw. werden wiederholt, doch bleibt das Dispositiv davon voll-
kommen unberührt und der Sachverhalt sowie die Begründung sind nicht derart
Seite 13 — 26
betroffen, dass eine Nachvollziehbarkeit verunmöglicht würde und keine Transpa-
renz mehr gegeben wäre. Vielmehr geht aus dem Entscheid klar hervor, dass sich
die Besuchsrechtsregelung am Kindeswohl orientiert und der individuellen Situati-
on und den Lebensumständen des Kindes angepasst sein muss. Eine Einschrän-
kung des Besuchsrechts lässt sich gemäss Ausführungen der KESB nur durch
konkrete Anhaltspunkte für eine durch den persönlichen Kontakt verursachte Kin-
deswohlgefährdung rechtfertigen. Da solche nicht erkennbar seien, erachtete die
Behörde ein mangels Durchführbarkeit des Ferienrechts bzw. der damit verbun-
denen Übernachtungen leicht angepasstes, aber dennoch auf der von den Ge-
richten festgesetzten Grundlage beruhendes Besuchsrechts als dem Kindeswohl
entsprechend. Eine Gehörsverletzung durch mangelhafte Begründung des ange-
fochtenen Entscheids lässt sich demnach nicht feststellen und wäre ansonsten
wiederum im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
Auf die gerügte Gehörsverletzung in Zusammenhang mit der Androhung von
Straffolgen wird nach der Beurteilung der vorgenommenen Besuchsrechtsanpas-
sung einzugehen sein (vgl. E. 5).
4.a)
Sowohl der Vater als auch die Mutter wenden sich mit ihrer Beschwerde
gegen die angepasste Besuchsrechtsregelung. Während Ersterer die Bestätigung
des Urteils des Bezirksbzw. Kantonsgerichts (Einräumung eines Besuchsrechts
am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.00 bis 17.00 Uhr sowie
jeden Donnerstagnachmittag während mindestens drei Stunden und Einräumung
von drei Wochen Ferien im Jahr; ab dem sechsten Altersjahr Ausdehnung auf je-
des erste und dritte Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend
19.00 Uhr) und damit ein umfangreicheres Besuchsund Ferienrecht, als ihm
durch den angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde, verlangt, beantragt
Letztere dessen Reduktion auf ein für die Dauer eines Jahres begleitetes, zwei-
stündiges Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Samstag im Monat. Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin sei auf die Einräumung von Ferien sowie Über-
nachtungen gänzlich zu verzichten. Der Beschwerdeführer dahingegen argumen-
tiert, dass kein Grund bestehe, die erst vor zwei Jahren getroffene Regelung wie-
der in Frage zu stellen. So vermöge auch die bis anhin gescheiterte Umsetzung
dieser Regelung, welche nicht der Kindsvater zu verantworten habe, keine Anpas-
sung zu begründen. Insbesondere sei auch nicht einzusehen, weshalb Übernach-
tungen beim Vater ausgeschlossen werden sollen. Die von der KESB vorgesehe-
ne Ferienlösung (täglicher Besuch von vier Stunden während drei Ferienwochen
im Jahr) würde pro Woche 14 Übergaben zwischen den Eltern erfordern, was für
A.___ schlichtweg nicht tragbar sei. Sodann bestehe entgegen den Ausführun-
Seite 14 — 26
gen der KESB zwischen der Tochter und dem Kindsvater eine sehr vertraute Be-
ziehung, was nicht zuletzt die Beiständin bestätigen könne. Dem hält die Mutter
entgegen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bestehe und A.___ Angst
vor ihrem Vater habe. Ihre Tochter wolle nicht alleine Zeit mit diesem verbringen,
sondern sie müsse stets in ihrer Nähe bleiben. Der Vater benötige ausserdem Hil-
fe bei der Anleitung im Umgang mit Kleinkindern. Ferner sei es den zerstrittenen
Eltern nicht zumutbar, so viele Stunden gemeinsam zu verbringen. Die eingereich-
ten medizinischen Berichte würden ebenfalls eine Reduktion der Besuche empfeh-
len und Aktivitäten für Kleinkinder in diesem Alter würden jeweils lediglich einein-
halb bis maximal zwei Stunden dauern. Es müsse dem konkret vorliegenden Ein-
zelfall hinreichend Rechnung getragen und insbesondere beachtet werden, dass
es sich nicht um einen Scheidungsfall handle und nie ein Familienleben im eigent-
lichen Sinne bestanden habe. In der Beschwerdeantwort ergänzt sie ihre Ausfüh-
rungen dahingehend, dass der Kindsvater aus psychischen Gründen seit einem
Jahr krankgeschrieben und bei der IV gemeldet sei, weswegen ihm nicht ohne
weitere Abklärungen die Verantwortung für ein Kleinkind übertragen werden dürfe.
Des Weiteren halte sich X.___ seit April 2014 in O.2___ auf und habe dort
seinen Wohnsitz. Diese Aussage wird vom Betroffenen bestritten. Er erklärt, sein
Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor im O.1___ und reichte, um dies zu
untermauern, ein Schreiben des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden
vom 29. September 2014 zu den Akten, wonach die gegen ihn eröffnete Aufent-
haltsüberprüfung eingestellt worden sei (vgl. Beilage des Beschwerdeführers act.
B.5).
b/aa) Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 ausführlich
begründet, weshalb es die vom Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 12. März
2012 festgelegte Besuchsrechtsregelung als angemessen erachtet. Im Einzelnen
wurde erwogen, dass für den Beziehungsaufbau zwischen A.___ und ihrem
Vater regelmässige und in kurzen Zeitintervallen stattfindende Besuchskontakte
angezeigt und wichtig seien. Nur so könne das Kind den nicht obhutsberechtigten
Elternteil überhaupt kennen lernen und sich an ihn gewöhnen. Es bilde eine Erfah-
rungstatsache, dass Kleinkinder eine gewisse Angewöhnungszeit brauchen wür-
den, dass aber, je häufiger Kontakte zum Vater stattfinden würden, umso rascher
eine Vertrauensbeziehung entstehe, die letztlich längere Besuche möglich mache.
Die vom Bezirksgericht Maloja getroffene Besuchsrechtsregelung erweise sich
auch vor dem Hintergrund als gerechtfertigt, dass das Verhalten des Kindsvaters
nicht auf eine Kindeswohlgefährdung hinweise. Diesem sei nicht zuletzt aufgrund
seiner Erfahrungen aus früherer Vaterschaft durchaus zuzutrauen, dass er die
Seite 15 — 26
Besuchskontakte mit A.___ auch ohne Begleitung bedürfnisgerecht ausgestal-
ten könne. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um von diesen Erwägungen und
der damals getroffenen Besuchsrechtsregelung abzuweichen. Eine andere Beur-
teilung der Situation liesse sich nur rechtfertigen, wenn in der Zwischenzeit we-
sentliche Veränderungen in der Beziehung zwischen Vater und Tochter, eine ne-
gative Entwicklung von A.___ aufgrund der Kontakte zum Vater andere im
Hinblick auf das Besuchsrecht massgebliche Tatsachen eingetreten wären. Derar-
tiges ist indessen nicht auszumachen. So vermögen weder die vermeintlichen ge-
sundheitlichen Probleme noch der angebliche Wohnsitzwechsel des Vaters ins
Ausland wobei die Beschwerdeführerin beide Behauptungen in keiner Weise be-
legt zu einer Einschränkung des persönlichen Verkehrs zu führen. Im Gegenteil
sprechen die nachfolgend angeführten Umstände für die Beibehaltung des dama-
lig festgesetzten Besuchsund Ferienrechts.
b/bb) A.___ ist inzwischen fast 4 Jahre alt. Den Akten lässt sich entnehmen,
dass sie sich gut entwickelt und keinerlei Beeinträchtigungen psychischer Art, die
durch die Besuchskontakte mit dem Vater ausgelöst worden wären, aufweist (vgl.
etwa Zwischenbericht der Beiständin vom 4. Juli 2013, Akten KESB act. 77/1). Die
seitens der Mutter eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. med. E.___ vom
8. Februar 2013 und vom 4. März 2013 (vgl. Akten KESB act. 64/3 und act. 64/14)
sowie von Dr. med. F.___ vom 15. November 2013 (vgl. Akten KESB act. 79)
vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern, da aus diesen nicht hervor-
geht, dass das Wohl von A.___ durch den persönlichen Verkehr mit dem Vater
gefährdet gar beeinträchtigt würde, sondern darin hauptsächlich die schwie-
rige Familiensituation aufgegriffen wird. Bei letzterem ärztlichen Zeugnis, welches
von einer „ausgeprägten Irritation“ spricht, ist zudem fraglich, ob eine persönliche
Untersuchung von A.___ stattfand ob dieses nicht vielmehr auf Angaben
der Mutter hin erstellt wurde (sog. Ferndiagnose). Überdies findet A.___ entge-
gen der Darstellung der Mutter offenkundig Gefallen an den Besuchen ihres Vater
(vgl. Akten KESB act. 77/1 sowie die im Recht liegenden Fotoaufnahmen Akten
KESB act. 88). Der Vater ist kein Fremder für sie, sondern sie ist offenbar gerne
mit ihm zusammen und zeigt ihm gegenüber ein sehr entspanntes und offenes
Verhalten. Sogar nach einem vierwöchigen Kontaktunterbruch hat sie gemäss An-
gaben der Beiständin ihm gegenüber nicht gefremdet. Eine von der Mutter be-
hauptete Kindeswohlgefährdung durch den generellen Kontakt zum Vater schlies-
sen sowohl die Beiständin (vgl. Akten KESB act. 77/5) als auch die KESB auf-
grund der Abklärungsergebnisse (vgl. Akten KESB act. 98, Entscheid vom
14. April 2014 betreffend Abschreibung einer seitens der Grossmutter erstatteten
Seite 16 — 26
Gefährdungsmeldung) völlig aus. Ebenso findet die Behauptung der Mutter,
A.___ verweigere jeglichen Körperkontakt zum Vater, in den Akten keine Stüt-
ze. Vielmehr zeigen die im Recht befindlichen Fotoaufnahmen, wie der Vater sei-
ne Tochter auf seinen Schultern trägt, sie an der Hand hält mit ihr auf einem
Schlitten sitzt, wobei diese dabei keineswegs eine ablehnende ängstliche
Haltung einnimmt, sondern sehr zufrieden wirkt (vgl. Akten KESB act. 88). Die
KESB hat in dieser Hinsicht ebenfalls festgehalten, dies stelle ein Indiz dafür dar,
dass sich A.___ in Anwesenheit ihres Vaters wohl fühle und keine Berührungs-
ängste aufweise (vgl. Akten KESB act. 98). Die Mutter bringt in der Beschwerde
vor, die Fotoaufnahmen seien entstanden, als sie keine zwei Meter von ihrer
Tochter entfernt gewesen sei, um dieser einigermassen Sicherheit zu gewähren.
Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die Tochter habe Angst vor
dem Vater und meide seine körperliche Nähe. Insbesondere wurden diesbezüglich
auch seitens der Beiständin, welche mehrere Besuche begleitet hat, keine Auffäl-
ligkeiten festgestellt. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass
sich, losgelöst von den Differenzen der Eltern, eine gesunde Vater-Tochter-
Beziehung entwickelt. Auch wenn noch nicht von einer intensiven Vertrauensbe-
ziehung gesprochen werden kann, ist wie auch die KESB im angefochtenen Ent-
scheid erkennt (vgl. E. 2) zumindest eine gute Basis vorhanden, um eine solche
aufzubauen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, wurde der Aufbau
einer Beziehung zwischen Vater und Tochter bis anhin vor allem durch den Kon-
flikt zwischen den Eltern um das formale Besuchsrecht behindert. Ein restriktive-
res Besuchsrecht, wie dies die Mutter fordert, könne denn auch nicht mit dem feh-
lenden Vertrauen zwischen Vater und Tochter begründet werden, zumal eine Be-
ziehung und Vertrauensbasis erst entstehen könne, wenn regelmässige Kontakte
mit einer gewissen Intensität stattfinden würden. Diese Ausführungen überzeugen.
Entsprechend hat auch das Kantonsgericht im Urteil vom 9. Oktober 2012 festge-
halten, dass sich eine Vertrauensbeziehung, die letztlich längere Besuche möglich
macht, umso rascher entwickeln kann, je häufiger Kontakte zum Vater stattfinden
(vgl. ZK1 12 27 E. 3c).
b/cc) Aufgrund des Gesagten ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb die Besu-
che nun nicht in Richtung des gerichtlich zugesprochenen Besuchsrechts auszu-
weiten sind. Wie das Kantonsgericht bereits im Urteil vom 9. Oktober 2012 ausge-
führt hat, ist das Besuchsrecht nicht abrupt, sondern behutsam umzusetzen. Was
die Tagesbesuche angeht, so ist die maximale Trennungsdauer von der Mutter
stufenweise auszudehnen mit dem Ziel, die Besuche baldmöglichst im zugespro-
chenen Umfang durchführen zu können. Die stufenweise Verlängerung der Be-
Seite 17 — 26
suchskontakte wird mit dem steigenden Vertrauensgewinn zum Vater einherge-
hen. Überdies sollte A.___ insbesondere auch im Hinblick auf den Kindergar-
teneintritt mit ihren bald vier Jahren inzwischen längere Zeit von der Mutter ge-
trennt sein können, was sich unter anderem anhand der während der Arbeitstätig-
keit der Mutter erfolgenden Betreuung durch die Grosseltern zeigt. Die Durchfüh-
rung von Übernachtungen hat die KESB im angefochtenen Entscheid explizit aus-
geschlossen und damit das gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht einge-
schränkt. Abgesehen davon, dass die gerichtlich getroffene Regelung bis anhin
nicht habe in die Praxis umgesetzt werden können, liefert die Behörde in ihrem
Entscheid indessen keine weitergehende Begründung für diese Einschränkung.
Die gescheiterte Umsetzung allein bildet hierfür jedoch keinen genügenden Grund,
zumal sie hauptsächlich auf den Widerstand der Mutter (vgl. nachfolgend E. 4c)
zurückzuführen ist. Zudem ist dem Vater darin beizupflichten, dass das Ferien-
recht ohne Übernachtungen kaum durchgeführt werden kann, da tägliche Überga-
ben für das Kind angesichts der starken Spannungen zwischen den Eltern nicht
zumutbar sind. Es wird denn auch generell empfohlen, dass das Besuchsrecht
blockweise auszuüben ist, damit anfängliche Beunruhigungen wieder abklingen
können (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch hier ist auf eine
behutsame allmähliche Umsetzung des Ferienrechts und der damit verbundenen
Übernachtungen zu achten. So ist etwa eine erstmalige Übernachtung versuchs-
weise im Rahmen eines Wochenendbesuchs durchzuführen. Im Übrigen stellt eine
Besuchsund Ferienrechtsausübung im gerichtlich zugesprochenen Umfang im
Gegensatz zu Ferien ohne Übernachtungen, welche tägliche Übergaben erfordern
für ein vierjähriges Kind auch keine besondere Belastung dar, wenn wie vorlie-
gend eine normale Entwicklung desselben besteht.
b/dd) Die Mutter beantragt sodann, die Besuche für die Dauer eines Jahres be-
gleitet auszugestalten. Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung
des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste
abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum
Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/
Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 26
zu Art. 273 ZGB). Die Mutter begründet diesen Antrag hauptsächlich damit, dass
A.___ aufgrund früherer negativer Erfahrungen nicht mit dem Vater alleine sein
wolle. Solche Erfahrungen in Zusammenhang mit den Besuchskontakten konnten
jedoch, wie sich dem Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 entnehmen
lässt (vgl. E. 3c/bb), nicht verifiziert werden und würden wenn denn der Darstel-
lung der Mutter Glauben geschenkt wird bereits mehr als zweieinhalb Jahre zu-
Seite 18 — 26
rückliegen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht wie
von ihr behauptet ebenfalls den Wunsch nach begleiteten Besuchskontakten ge-
äussert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er solche bis anhin hingenom-
men hat, um seine Tochter überhaupt sehen zu können. Zudem ist die KESB auf-
grund der geltenden Offizialmaxime ohnehin nicht an die Anträge der Parteien ge-
bunden (vgl. Art. 446 Abs. 3 ZGB), sondern kann von deren Rechtsbegehren ab-
weichen und eine andere Anordnung treffen. Im vorliegenden Fall erscheint eine
umfassende Begleitung der Besuche weder durch die Mutter noch durch eine
Fachperson opportun und würde sich auf den Beziehungsaufbau zwischen Vater
und Tochter eher kontraproduktiv auswirken. Die KESB hat damit grundsätzlich zu
Recht auf die Anordnung begleiteter Besuche verzichtet. A.___ wird, wie die
KESB zutreffend festgehalten hat, die Spannungen zwischen ihren Eltern mit zu-
nehmendem Alter immer mehr spüren. Dieser Umstand spricht dafür, die Mutter
möglichst wenig, das heisst nur soweit dies jeweils bei der Übergabe des Kindes
erforderlich ist, in die Besuchskontakte zu involvieren. Bereits dem Zwischenbe-
richt der Beiständin vom 4. Juli 2013 lässt sich die Zielsetzung entnehmen, dass
die Besuche allmählich ohne die Mutter stattfinden sollten und der Vater immer
mehr Zeit alleine mit der Tochter verbringen solle (vgl. Akten KESB act. 77/1). Al-
lerdings führt der Ersatzbeistand D.___ in seiner Aktennotiz vom 31. Juli 2014
zum Besuch vom 25. Juli 2014 aus, dass die Mutter A.___ zu einem Besuch mit
dem Vater auf dem Spielplatz begleitet und erfolglos versucht habe, den Spielplatz
zu verlassen, um A.___ mit dem Vater und dessen älterer Tochter alleine zu
lassen (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin act. B.8). Da A.___ offenbar noch
sehr auf die Mutter fixiert ist, hat die KESB zu prüfen, ob eine Begleitung der je-
weiligen Übergaben durch eine Fachperson geboten ist. Von einer umfassenden
Begleitung der Besuchskontakte, wie dies die Mutter zum Schutz des Kindes be-
antragt, und damit der Anwesenheit einer Fachperson während der gesamten Be-
suchsdauer ist jedoch wie dargelegt im Hinblick auf die Beziehung zwischen Vater
und Tochter abzusehen. Ferner ist zu bemerken, dass ebenfalls insofern eine Be-
gleitung gegeben ist, als dass die Beiständin die Besuchskontakte weiterhin über-
wacht und bei der Organisation der Termine mitwirkt und diese im Streitfall festlegt
(vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Damit besteht bereits eine
gewisse Hilfestellung, um eine Verbesserung der Beziehung unter den Eltern so-
wie eine ungehinderte Besuchsrechtsausübung herbeizuführen (vgl. hierzu auch
nachfolgend E. 4d).
c)
Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es bekanntlich nicht darum,
einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den
Seite 19 — 26
elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Ist das Verhältnis
zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konfliktsi-
tuationen zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des
Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen. Es wäre unhaltbar, wenn der obhuts-
berechtigte Elternteil es in der Hand hätte, durch Zwistigkeiten mit dem anderen
Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinne ist auch zu be-
denken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die
Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst ist. Den ob-
hutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und
dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzuberei-
ten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Vorliegend lässt sich den Berichten und Rückmel-
dungen der Beiständin entnehmen, dass sich die Mutter wenig kooperativ verhält
und bei der Planung der Besuchskontakte Widerstand leistet (vgl. etwa Akten
KESB act. 77/5). Der Aufwand für die Terminabsprachen sei absolut unverhält-
nismässig, was indessen nicht nur auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft
der Mutter, sondern auch auf die unbeständigen Ziele und kurzfristigen Abspra-
chen des Vaters zurückzuführen sei (vgl. Stellungnahme zum letzten Besuch vom
4. bzw. 13. Oktober 2014 und grundsätzliche Informationen der Beiständin). Aus
den weiteren Akten geht sodann hervor, dass die Mutter vehement versucht, eine
Ausweitung des Besuchsrechts, wie es gerichtlich festgelegt wurde, zu verhindern
(vgl. etwa Akten KESB act. 65, act. 76/3, act. 76/4, act. 79 sowie act. 90). Ferner
gab der Vater gegenüber der KESB an, die Mutter würde A.___ verbieten, ihn
„Papa“ zu nennen; stattdessen müsse sie ihn stets mit dem Vornamen anreden
(vgl. Akten KESB act. 89). Die Beschwerdeführerin verstösst mit ihrem Verhalten
klar gegen ihre Aufgabe als Mutter und ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlas-
sen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (vgl.
Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wie bereits erwähnt, wäre sie im Gegenteil gehalten, die
Beziehung zwischen A.___ und ihrem Vater zu fördern, da dies für das Kindes-
wohl und die Persönlichkeitsentwicklung ihrer gemeinsamen Tochter von grosser
Bedeutung ist. Auch die Beiständin selbst sowie die Beraterin des G.___ Insti-
tuts, an welche sich B.___ gewandt hat, erachten die Unterstützung und Be-
stärkung des Kleinkindes durch die Mutter als zentral für das Gelingen des Bezie-
hungsaufbaus zum Vater (vgl. Akten KESB act. 77/1 und act. 77/5). Im Lichte die-
ser Ausführungen ist die Mutter als primäre Bezugsperson von A.___ in der
Pflicht, ihrer Tochter wegen die persönlichen Differenzen mit dem Kindsvater zu-
rückzustellen und dem Aufbau einer engeren Vater-Tochter-Beziehung nicht län-
ger im Wege zu stehen.
Seite 20 — 26
d)
Vorliegendenfalls handelt es sich unbestrittenermassen um eine äusserst
konfliktträchtige Situation, was sich bereits anhand der zahlreichen Gerichtsver-
fahren zeigt, welche die Eltern seit der Geburt von A.___ instanziiert haben. So
hält denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass das Wohl
von A.___ einzig durch den offenen und chronifizierten Konflikt zwischen den
Eltern und deren Verhalten einander gegenüber als beeinträchtigt erscheine; sie
drohe, je älter dass sie werde, in einen Loyalitätskonflikt zu geraten und durch die
Streitereien ihrer Eltern traumatisiert zu werden (vgl. E. 3). Die KESB ging davon
aus, dass das Beziehungsverhalten der Eltern eine potentielle Gefahr für A.___
darstelle (vgl. E. 5). Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob sich neben der er-
richteten Beistandschaft zusätzliche Massnahmen zum Schutz des Kindes auf-
drängen. Bereits angesprochen wurde eine allfällige Begleitung der zu Beginn der
Besuchskontakte erfolgenden Übergabe (vgl. vorstehend E. 4b/dd). Eine psycho-
logische Begleitung der jeweiligen Übergaben durch eine Fachperson wäre zum
Schutz von A.___, zur Entschärfung des Konflikts zwischen den Eltern sowie
zur Erleichterung der Trennung von der Mutter möglicherweise sinnvoll. Diese
Frage ist von der KESB abschliessend zu prüfen. Ebenso hat die Behörde zu be-
urteilen, ob die Unterstützung der Beiständin ausreicht, um die Ausübung der Be-
suchskontakte an den gerichtlich festgelegten Rahmen heranzuführen ob
hierzu weitere Massnahmen notwendig wären. B.___ führt selbst aus, dass das
hochgradig zerstrittene Verhältnis der Eltern sehr wenig Spielraum zur Vermittlung
biete und praktisch keine Grundlage für Absprachen mehr bestehe (vgl. Stellung-
nahme zum letzten Besuch vom 4. bzw. 13. Oktober 2014 und grundsätzliche In-
formationen der Beiständin). Dem kann allenfalls durch eine weitergehende be-
reits angeordnet wurde die Teilnahme an Beratungsgesprächen (vgl. sogleich
E. 4e) psychologische mediatorische Unterstützung begegnet werden. Im
Übrigen verzichtet das Kantonsgericht darauf, im Beschwerdeverfahren eine inter-
ventionsorientierte Begutachtung, wie dies in der Beschwerdeantwort der KESB
Engadin/Südtäler vom 23. Oktober 2014 beantragt wurde, anzuordnen und stellt
eine solche in das Ermessen der KESB, welche offenbar bereits entsprechende
Vorbereitungen getroffen hat (vgl. Schreiben vom 23. Oktober 2014, act. D.17).
e)
Die vorinstanzliche Weisung, wonach sich die Eltern während mindestens
12 Sitzungen durch Fachpersonen der kjp Graubünden beraten lassen müssen,
erscheint durchaus zweckmässig. Da diese Weisung von beiden Parteien nicht
explizit beanstandet wird, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
5.a)
Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die in Dispositivziffer
4 des angefochtenen Entscheids angedrohte Ungehorsamsstrafe. Die KESB
Seite 21 — 26
rechtfertigt die Strafandrohung in ihrer Entscheidbegründung damit, dass die Mut-
ter das Besuchsrecht respektieren müsse und eine künftige Behinderung dessel-
ben zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde und daher zu sanktionieren wä-
re. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, dass ihr hierzu das rechtli-
che Gehör nie gewährt worden sei und sich die Androhung einer Bestrafung an-
derseits als verpönte und unverhältnismässige Massnahme erweise. Das Be-
suchsrecht sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz regelmässig ausgeübt
worden und sie bemühe sich um einen Kontakt zwischen Vater und Tochter. Der
Beschwerdegegner führte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 diesbezüg-
lich aus, die von der KESB angeordnete Strafandrohung basiere auf gesetzlichen
Grundlagen und sei weder verpönt noch unverhältnismässig. Sofern sich die Be-
schwerdeführerin an die Besuchsrechtsregelung halte, werde dies auch keine Be-
strafung nach sich ziehen und ihr Anwaltspatent nicht gefährden.
b)
Der Inhaber der elterlichen Sorge Obhut kann mit vollstreckungsrecht-
lichen Mitteln zur Einhaltung der Besuchsregelung angehalten werden. So können
Zuwiderhandlungen gegen eine behördliche gerichtliche Besuchsrechtsrege-
lung nach entsprechender Androhung gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geahndet werden (Ingeborg Schwenzer, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Ba-
sel 2010, N 15 und N 18 zu Art. 275 ZGB; vgl. auch Kurt Affolter, in: Gei-
ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012,
N 34 zu Art. 450g ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, dass
von mehreren geeigneten Massnahmen die jeweils mildeste getroffen wird und
namentlich der durch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB indirekt ausge-
übte Zwang in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse der Gegen-
partei steht (vgl. Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2013, N 11 zu Art. 343 ZPO). Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme
steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Be-
suchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der
Akten hält die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie bemühe sich um einen
Kontakt zwischen Vater und Tochter, nicht stand. Vielmehr ist das Gegenteil der
Fall (vgl. vorstehend E. 4c). Die Beschwerdeführerin hat sich in der Vergangenheit
dauerhaft über die gerichtliche Besuchsund Ferienrechtsregelung hinweggesetzt
und versucht, die Kontakte zwischen Vater und Tochter einzuschränken bzw. auf
ein Mindestmass zu reduzieren. Aufgrund ihrer anhaltenden Renitenz ist zu be-
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fürchten, dass sie ihr Verhalten auch künftig nicht ändern wird. Angesichts dessen
würde sich die Androhung von Straffolgen vorliegend als verhältnismässig erwei-
sen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin wie behauptet verletzt worden ist.
c)
Strafrechtliche Vollstreckungssanktionen bildeten im Verfahren um die Ab-
änderung des Besuchsrechts nicht direkt Thema und wurden insbesondere auch
anlässlich der Anhörung vom 7. April 2014 seitens der KESB nicht angesprochen
(vgl. Akten KESB act. 90). Indessen reichte X.___ nach Erlass des Kantonsge-
richtsurteils dem Bezirksgericht Maloja am 19. November 2012 ein Gesuch um
Vollstreckung ein mit dem Antrag, die Mutter sei unter Androhung der Straffolgen
gemäss Art. 292 StGB anzuhalten, ihm die Ausübung des richterlich festgesetzten
Besuchsrechts zu gestatten (vgl. Akten KESB act. 58). Hierzu liess sich Y.___
am 15. Januar 2014 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung des
Gesuchs. Nachdem das Bezirksgericht Maloja einen weiteren Schriftenwechsel
durchführte und Y.___ nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, trat es
mangels Zuständigkeit am 28. Oktober 2013 nicht auf das Gesuch ein. Zwischen-
zeitlich gelangte X.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2013 an die KESB En-
gadin/Südtäler und beantragte unter Hinweis auf sein Vollstreckungsgesuch, die
Kindesschutzbehörde solle Massnahmen zum Vollzug des gerichtlich festgestell-
ten Besuchsrechts anordnen (vgl. Akten KESB act. 67). Daraufhin wurde die An-
drohung von Straffolgen im Entscheid der KESB vom 11. März 2013 betreffend
Errichtung einer Beistandschaft thematisiert und ausgeführt, vorderhand könne
darauf verzichtet werden, da sich die Beiständin mit der Umsetzung der Besuchs-
modalitäten ohnehin intensiv befassen müsse und es nicht sachdienlich wäre, den
Beratungsund Begleitungsprozess mit flankierenden Massnahmen gemäss
Art. 292 StGB zu gefährden. Mit anderen Worten erachtete die Behörde die An-
drohung strafrechtlicher Sanktionen zum damaligen Zeitpunkt weder als zweck-
mässig noch als erforderlich. Doch ist es in der Folge auch der Beiständin wäh-
rend eineinhalb Jahren nicht gelungen, das zugesprochene Besuchsrecht umzu-
setzen, womit es nahe lag, dass die KESB zu weiteren Massnahmen greift, um
der getroffenen Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen. Angesichts dessen er-
scheint es fraglich, ob sie Y.___ im Abänderungsverfahren nochmals die Gele-
genheit hätte einräumen müssen, um sich zu den angedrohten Vollstreckungs-
massnahmen zu äussern. Des Weiteren handelt es sich lediglich um eine Andro-
hung und nicht um die Verhängung einer Sanktion, wodurch der Adressatin (noch)
kein unmittelbarer Nachteil entsteht, und auch daher fragwürdig ist, ob überhaupt
eine Gehörsgewährung nötig gewesen wäre. Dies kann vorliegend jedoch dahin-
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gestellt bleiben. Falls das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nämlich ver-
letzt worden sein sollte, so gilt diese Verletzung im Rechtsmittelverfahren als ge-
heilt (vgl. vorstehend E. 3a/bb), da sie umfassend Stellung nehmen konnte.
6.
Im Ergebnis ist die mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März
2012 getroffene bzw. mit Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 bestä-
tigte Besuchsund Ferienrechtsreglung beizubehalten und der Entscheid der
KESB Engadin/Südtäler vom 22. Mai 2014 in diesem Sinne anzupassen: Disposi-
tivziffer 1 und 2 des Entscheids sind aufzuheben, da mangels einer massgebli-
chen Veränderung der Umstände keine neue Regelung insbesondere keine Ab-
schaffung des Donnerstagsbesuchsrechts sowie kein Ausschluss von Übernach-
tungen zu treffen ist. Dies bedeutet mithin, dass Y.___ mit ihrer Beschwerde
unterlegen ist; der vorinstanzliche Entscheid wird aus anderen Gründen aufgeho-
ben und die von ihr anbegehrten Besuchsrechtsanpassungen sind nicht vorge-
nommen worden. Dahingegen ist X.___ mit Ziffer 1 und 2 seiner Beschwerde-
begehren abgesehen vom Kostenantrag (vgl. dazu sogleich E. 7a) - durchge-
drungen.
7.a)
Massgebende Grundlage für die Kostenfolge in Kindesschutzverfahren ist
in erster Linie Art. 63 Abs. 2 EGzZGB. Danach sind solche Verfahrenskosten von
den Eltern zu tragen. Grundsätzlich werden diese Kosten den Elternteilen je zur
Hälfte auferlegt (Art. 27 Abs. 2 erster Satz der Verordnung zum Kindesund Er-
wachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Die KESB hat die Kostenaufteilung ge-
stützt auf die eben erwähnten Bestimmungen vorgenommen. Bei der Überprüfung
der Besuchsund Ferienrechtsregelung ging es um Abklärungen im Interesse des
Kindeswohls, weshalb eine hälftige Kostenverteilung gerechtfertigt erscheint und
die von der KESB getroffene Kostenregelung entsprechend zu belassen ist. In
diesem Punkt wird damit nicht dem Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche
Kosten der Kindsmutter zu überbinden, gefolgt.
b)
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden vorliegend insgesamt auf
CHF 2'500.-festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kin-
desschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB auf
die Bestimmungen der Schweizerischen ZPO. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO
werden die Prozesskosten der Beschwerdeführerin auferlegt, welche mit ihren
Anträgen vollumfänglich unterlegen ist, während der Beschwerdeführer grundsätz-
lich zumal er lediglich mit dem Kostenantrag nicht durchzudringen vermochte,
was als vernachlässigbar gilt obsiegt hat. Mangels Einreichung einer Honorarno-
te wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers nach richterlichem Er-
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messen festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Vorliegend erscheint in Anbetracht der
sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der einge-
reichten Rechtsschriften für beide Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche
Entschädigung von gesamthaft CHF 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) als
angemessen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde von Y.___ wird abgewiesen.
2.a)
Die Beschwerde von X.___ wird teilweise gutgeheissen und die Disposi-
tivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. Die
mit Entscheid vom 14. März 2012 vom Bezirksgericht Maloja getroffene und
mit Urteil vom 9. Oktober 2012 vom Kantonsgericht von Graubünden bestä-
tigte Besuchsund Ferienrechtsregelung behält weiterhin Gültigkeit.
b)
Im Übrigen wird die Beschwerde von X.___ abgewiesen.
3.
Die KESB Engadin/Südtäler wird angewiesen, die Notwendigkeit weiterer
Kindesschutzmassnahmen im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
4.a)
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 2'500.-gehen
zu Lasten von Y.___. Sie werden von den geleisteten Kostenvorschüs-
sen der Parteien (je CHF 2'000.--) bezogen. Der Restbetrag von
CHF 1'500.-wird X.___ durch das Kantonsgericht erstattet und Y.___
wird verpflichtet, X.___ den Betrag von CHF 500.-- direkt zu ersetzen.
b)
Y.___ hat X.___ überdies für die Beschwerdeverfahren ausseramtlich
mit CHF 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
5.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:
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