Eine Frau namens Y. wurde aufgrund einer bipolaren Störung und manischen Phase in einer Klinik in Graubünden untergebracht. Sie legte Beschwerde ein, die vom Kantonsgericht von Graubünden geprüft wurde. Es wurde ein Gutachten erstellt, das die Notwendigkeit der Unterbringung bestätigte. Nach einer mündlichen Verhandlung wurde entschieden, dass die Unterbringung aufgehoben wird, da die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 2'662.50 werden dem Kanton Graubünden auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-14-146
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1-14-146 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | fürsorgerische Unterbringung |
Schlagwörter : | Unterbringung; Behandlung; Klinik; Verfahren; Person; Krankheit; Kanton; Entlassung; Geiser; Graubünden; Störung; Recht; Entscheid; Krankheits; Betreuung; Gericht; Erwachsenenschutz; Massnahme; Kantons; Behandlungseinsicht; Medikamente; Etzensberger; Kantonsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 426 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 430 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 72 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 289; 140 III 101; |
Kommentar: | Christoph Auer, Reusser, Geiser, Marti, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 446 ZGB, 2012 Thomas Geiser, Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 439 ZGB, 2012 Reusser, Geiser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 450 ZGB, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1-14-146
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 18. Dezember 2014
Begründeter Entscheid:
ZK1 14 146
(gleichentags im Dispositiv
mitgeteilt am:
mitgeteilt)
23. Dezember 2014
Entscheid
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Richter
Michael Dürst und Schnyder
Aktuar
Pers
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der Y.___, Beschwerdeführerin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 29. November 2014 wurde Y.___ durch Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik
B.___ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund hierfür wurden eine bekannte bi-
polare Störung sowie eine manische Phase mit psychotischer Situation angege-
ben. Mit dem Vollzug der ärztlichen Verfügung wurde die Kantonspolizei Grau-
bünden beauftragt.
B.
Hiergegen erhob Y.___ mit Eingabe vom 30. November 2014 (Poststem-
pel 1. Dezember 2014) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von
Graubünden.
C.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ersuchte die Vizepräsidentin des
Kantonsgerichts von Graubünden in Vertretung des Vorsitzenden der I. Zivilkam-
mer die Psychiatrische Klinik B.___ um einen kurzen Bericht zum Gesundheits-
zustand von Y.___, zur Art der Behandlung und insbesondere über die Notwen-
digkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleichzeitig die wesentli-
chen Klinikakten über die Patientin (Eintrittsbericht, Behandlungsplan, Krankenge-
schichte) an. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 8. Dezem-
ber 2014 wurde ausgeführt, dass Y.___ mit bekannter bipolarer Störung mit
manisch-psychotischer Symptomatik und eskalierendem Ehepartnerkonflikt zuge-
wiesen worden sei. Sie sei initial auf der geschlossenen Station behandelt worden,
wo die Krisenintervention und die Stabilisation erfolgt seien. Y.___ sei bedingt
krankheitsund behandlungseinsichtig, d.h. sie akzeptiere nur eine gewisse Dosis
der ihr bekannten Medikation. Darunter habe sich ihr Zustand etwas stabilisieren
und eine Absprachefähigkeit erlangt werden können. Seit dem 6. Dezember 2014
werde sie auf der offenen Station behandelt. Sie sei immer noch angetrieben und
manisch, so dass bei vorzeitigem Abbruch der stationären Behandlung eine hohe
Gefahr für einen erneuten Rückfall mit potentiell erneuter Eigengefährdung auf-
grund eingeschränkter Steuerungsfähigkeit bestehe. Den entsprechenden Be-
handlungsplan sowie den Eintrittsstatus legte die Klinik ihrem Bericht bei.
D.
Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 9.
Dezember 2014 wurde Dr. med. C.___ mit der Begutachtung von Y.___ ge-
mäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Der Gutach-
ter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von Y.___ und zur Notwen-
digkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzule-
gen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi-
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schen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit
welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Per-
son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest-
gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte er die
Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine statio-
näre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei allfällige ambulante Alter-
nativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob
die betroffene Person über glaubwürdige Krankheitsund Behandlungseinsicht
verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 11. Dezember 2014 und
wurde dem Kantonsgericht von Graubünden gleichentags persönlich überbracht.
Der Gutachter attestiert Y.___ darin eine bekannte bipolare Störung mit gegen-
wärtig manischer Episode (ICD-10: F31.1) unter antipsychotischer und sedieren-
der Medikation. Ihr Gesundheitszustand sei deutlich eingeschränkt. Die aktuell
manische Phase der bipolaren affektiven Störung Typ I brauche eine antimanische
medikamentöse Behandlung sowie eine Phasenprophylaxe zur Verhinderung ei-
ner anschliessenden Depression. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine ge-
wisse Krankheitsund Behandlungseinsicht gegeben gewesen, wobei diese auf
wackeligen Beinen zu stehen scheine. Ohne sichere Krankheitsund Behand-
lungseinsicht würde Silva Heuberger wahrscheinlich schnell die Medikamente ab-
setzen, woraufhin die Krankheit wieder ausbrechen würde.
E.
Am 18. Dezember 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I.
Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Be-
schwerdeführer persönlich anwesend war. Die richterliche Befragung bezog sich
auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B.___, die derzeitige medi-
kamentöse Behandlung, die Krankheitsund Behandlungseinsicht der Beschwer-
deführerin, ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre Wohnund Famili-
ensituation unter besonderer Berücksichtigung ihres aktuellen Beziehungsstatus',
sowie ihre Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik.
Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung
sowie die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a.
Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische
Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter
Seite 3 — 13
der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR; 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begeh-
ren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür
zuständigen Stelle eingereicht.
b.
Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach
Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene eine ihr nahestehende
Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1
und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be-
stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und
damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not-
wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 1. Dezember
2014 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besag-
ter Eingabe trotz falscher Bezeichnung des Rechtsmittels als „Rekurs“ mit hin-
reichender Klarheit geschlossen werden kann, dass Y.___ mit der ihrer Ansicht
nach ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.___ nicht
einverstanden ist und ihre Entlassung beantragt, ist auf die fristund formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
c.
Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü-
fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be-
schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist
dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung
eines durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin-
gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen).
Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die
Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und ab-
schliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439
ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erst-
instanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff.
ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450
ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte
Untersuchungsund Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser
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zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kin-
desund Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich wenn auch teilweise in
abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf
die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle
Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz,
Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner
der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun-
gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt,
soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im
Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2
EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht
sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungs-
gesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art.
60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der
ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel kei-
ne Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von für-
sorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Ge-
richt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im
Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem
Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439
ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliess-
lich, dass das Gericht sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen wie auch die An-
gemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zu-
kommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt
eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und
diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das
Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung
Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber
auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine ande-
re Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zu-
ständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und
die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstel-
lung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch auf-
geschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der
Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N
39 und 41 zu Art. 439 ZGB).
Seite 5 — 13
d.
Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss
anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid
über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut-
achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden
Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem
Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden
Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB,
und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach-
senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum
bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts
5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 12. Dezember 2014 erstat-
teten Kurzgutachten von Dr. med. C.___, Kinderund Jugendpsychiatrie und -
psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014
persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.
e.
Mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde sodann Art. 450e
Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die
betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt
faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl.
Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S.
319).
2.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindesund Erwachse-
nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen
eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht
überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin der Arzt die betroffene
Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und
ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe-
nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens-
rechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der
angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes Dr. med.
A.___ diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor,
dass die Beschwerdeführerin vom obgenannten Arzt persönlich untersucht und
angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss
Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Indessen fehlt die unter-
schriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung er-
halten zu haben. Weshalb dem so ist, lässt sich der Verfügung nicht entnehmen.
Letztlich ist dieser Umstand aber unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offen-
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sichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Über-
prüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B.___ umgehend einzuleiten. Schliess-
lich war Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, als im Kanton Grau-
bünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs.
1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindesund Er-
wachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der
Klinik B.___ legitimiert.
3.a.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-
schen Störung an geistiger Behinderung leidet verwahrlost ist, in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-
rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird
entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
(Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per-
sönlichen Fürsorge Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art.
426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe-
nen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes-
recht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Vorausset-
zung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genann-
ten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Bernhart, a.a.O., N 262;
Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachse-
nenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische
Störung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so-
dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand-
lung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige
Behandlung Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung
bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist
schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2).
Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem
Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorge-
rische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der
Notwendigkeit einer Behandlung Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol-
chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform,
wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht
werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange-
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strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426
ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachse-
nenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leich-
tere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung
sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu.
b.
Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C.___, welcher sich nebst einer
persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung
von Dr. med. A.___ vom 29. November 2014 (act. 01.1) sowie auf den Bericht
der Klinik B.___ vom 8. Dezember 2014 (act. 04) stützte, steht fest, dass die
Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung leidet. Dieses Krank-
heitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung
von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 118 f.). Dr. med. C.___
hält in seinem Kurzgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an
einer manischen Episode unter antipsychotischer und sedierender Medikation lei-
de und ihr Gesundheitszustand deutlich eingeschränkt sei. Wie häufig in einer
manischen Episode mit erhöhter Impulsivität und verminderter Selbstkontrolle sei
es zwischen den Ehepartnern zu heftigen Konflikten gekommen und gegenwärtig
werde eine Trennung diskutiert. Laut eigenen Aussagen habe sie mit einem ande-
ren Mann ein Kind gezeugt und mit einem dritten Mann eine Liebesbeziehung,
weshalb die Aufrechterhaltung der bisherigen Familie in grosser Gefahr sei. Die
aktuell manische Phase der bipolaren affektiven Störung Typ I erfordere eine an-
timanische medikamentöse Behandlung sowie eine Phasenprophylaxe zur Ver-
hinderung einer anschliessenden Depression. Der Gutachter führt weiter aus,
dass im Falle einer Aussetzung der Behandlung die Gefahr eines Rückfalls in die
manische Episode mit weiterer Eskalation der manischen Symptome wie Ange-
triebenheit, unnötiges Geldausgeben und Trennungsbereitschaft in der Ehe etc.
bestehe. Aktuell sei eine Absprachefähigkeit noch nicht sicher gegeben. In diesem
Zusammenhang gibt er auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin als Mut-
ter ein 7 ½-jähriges Kind zu betreuen und zu versorgen habe. Zwar sei zum Zeit-
punkt der Untersuchung eine gewisse Krankheitsund Behandlungseinsicht gege-
ben gewesen, allerdings scheine diese auf wackeligen Beinen zu stehen. Ohne
sichere Krankheitsund Behandlungseinsicht würde die Beschwerdeführerin
wahrscheinlich schnell die Medikamente absetzen, infolgedessen ihre Krankheit
wieder ausbrechen würde (act. 06). Diese Beurteilung deckt sich mit der im Be-
richt der Klinik B.___ vom 8. Dezember 2014 gestellten Diagnose einer bekann-
ten bipolaren Störung mit manisch-psychotischer Symptomatik und eskalierendem
Ehepartnerkonflikt. Bereits darin wurde ihr lediglich eine bedingte Krankheitsund
Seite 8 — 13
Behandlungseinsicht attestiert und präzisiert, dass sie nur eine gewisse Dosis der
ihr bekannten Medikation akzeptiere. Zwar habe sich ihr Zustand aufgrund der
Medikation etwas stabilisieren und eine Absprachefähigkeit erlangt werden kön-
nen, sie sei aber immer noch angetrieben und manisch, so dass bei einem vorzei-
tigen Abbruch der stationären Behandlung eine hohe Gefahr für einen erneuten
Rückfall mit potentiell erneuter Eigengefährdung aufgrund eingeschränkter Steue-
rungsfähigkeit bestehe (act. 04). Dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste
Graubünden vom 30. November 2014 kann sodann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin sich bei Eintritt angepasst, motorisch und innerlich ruhig ge-
zeigt habe. Sie habe sich mit dem stationären Aufenthalt einverstanden gezeigt,
weil sie hier etwas zur Ruhe kommen könne. Seit ihrer Entlassung aus der Klinik
im März 2013 habe sie keine depressive Phase mehr gehabt und ihren Alltag trotz
einer leicht gehobenen Stimmung problemlos bewältigen können. Ebenso könne
sie ihre Arbeit ohne Schwierigkeiten erledigen. Eine Krankheitseinsicht sowie eine
Medi-Compliance seien gegeben und es liege keine Suizidalität vor (act. 04.3).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2014 präsentierte sich die
Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden in einer relativ guten
Verfassung und hinterliess in der Gesamtbetrachtung einen allseits orientierten
und geordneten Eindruck. Zwar vermochte sie eine gewisse Angetriebenheit nicht
zu verbergen, was dazu führte, dass ihre Ausführungen phasenweise etwas gar
weitschweifig ausfielen. Ungeachtet dessen war sie aber ohne weiteres in der La-
ge, die jeweiligen Fragen des Vorsitzenden auf verständliche und zusammenhän-
gende Weise zu beantworten. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang
auch, dass sie ihre komplette Krankengeschichte soweit sich diese aus den Ak-
ten ergibt wiederzugeben und sich namentlich an die früheren Einund Austritte
in die Klinik B.___ praktisch ausnahmslos auf den Monat genau zu erinnern
vermochte. Die Beschwerdeführerin konnte das Gericht ferner glaubhaft davon
überzeugen, dass bei ihr in Übereinstimmung mit dem Eintrittsbericht der Psychi-
atrischen Dienste Graubünden vom 30. November 2014 (act. 04.3) sowohl eine
Krankheitsals auch eine Behandlungseinsicht vorhanden ist. So hat sie sich
gleich mehrfach dahingehend geäussert, als die Medikamente, welche sie einzu-
nehmen habe, ihr Schutz seien bzw. ihr Schutz gäben. Sie wolle denn auch weder
eine depressive noch eine manische Phase jemals wieder erleben (vgl. act. 09 S.
8 f.). Ihrem ganzen Verhalten und den entsprechenden Aussagen liess sich nach
Auffassung des Gerichts entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin über die
Notwendigkeit der regelmässigen Medikamenteneinnahme vollauf bewusst ist.
Ebenso hat sie ihren ernsthaften Willen kundgetan, auch nach ihrer Entlassung
um die regelmässige Einnahme der Medikamente besorgt zu sein. Insofern kann
Seite 9 — 13
sich das Gericht der Einschätzung des Gutachters, wonach die Beschwerdeführe-
rin die Medikamente wahrscheinlich schnell absetzen würde, nicht anschliessen.
Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen auch mit Blick darauf, dass sie mit
Ausnahme vom Abend des 29. November 2014 soweit aktenmässig ausgewie-
sen ihre Medikamente stets regelmässig eingenommen hat und ihren Alltag wie
auch ihre Arbeit trotz leicht gehobener Stimmung ohne Probleme zu bewältigen
imstande war, glaubhaft.
c.
Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vo-
raussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei-
bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht rest-
riktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtür-
psychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S.
7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine
Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einwei-
sung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Ent-
scheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustands des Betroffenen im ak-
tuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426
ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge-
rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der
Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Ganz allgemein re-
sultiert aus dem auch beim Entscheid über die Entlassung zu berücksichtigenden
Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur
solange aufrechterhalten werden darf, als im Falle der Entlassung mit einer kon-
kreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen
ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Bejahung eines Behand-
lungsbzw. Betreuungsbedarfs weiter wesentlich sei, mit welcher konkreten Ge-
fahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten
zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit
bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III
105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli
2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im vorliegenden Fall
wurde Suizidalität schon im Eintrittsbericht glaubhaft verneint und auch vom Gut-
achter im Rahmen seines Kurzgutachtens mit keinem Wort thematisiert. Über-
haupt ist von einer potentiellen Eigengefährdung in den Akten nur einmal die Rede
(act. 04), ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte zu nennen, welche auf eine solche
hindeuten würden. Aufgrund der Akten bestehen ferner auch keine Hinweise auf
eine mögliche Fremdgefährdung. Gegenteiliges hat sich auch anlässlich der
Seite 10 — 13
mündlichen Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr hat die Beschwerdeführe-
rin wie bereits erwähnt einen allseits orientierten, geordneten und präsenten
Eindruck hinterlassen. Überdies besteht Grund zur Annahme, dass sich ihre Ge-
mütslage aufgrund der vollzogenen Trennung von ihrem Ehemann und der anste-
henden Scheidung sowie der damit einhergehenden Erleichterung über die end-
gültige Beendigung der ständigen Paarkonflikte in Zukunft noch weiter verbessern
wird. So hat sie unter anderem zu Protokoll gegeben, dass ihr jetzt, wo die Schei-
dung im Gang sei, ein riesengrosser Stein vom Herzen gefallen sei und sie endlich
wieder sie selbst sein könne, ohne sich verstellen zu müssen. Unter diesen Um-
ständen und angesichts dessen, dass sie dem Gericht glaubhaft versichert hat,
ihre Medikamente nach der Entlassung wie sie dies auch zuvor mit einer Aus-
nahme getan hat regelmässig einzunehmen, ist nicht einzusehen, weshalb die
fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B.___ noch länger aufrechterhalten
werden sollte.
4.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Wenngleich der abschlies-
senden Beurteilung des Gutachters zu entnehmen ist, dass es dieser lieber sehen
würde, wenn die Beschwerdeführerin noch einige Tage in der Klinik verbliebe, weil
seiner Auffassung nach die Krankheitsund Behandlungseinsicht bei ihr noch auf
wackeligen Beinen zu stehen scheine, vermag deren momentane gesundheitliche
Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit durchaus stabil ist, einen
derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung in der
Klinik B.___, welcher nur als ultima ratio in Betracht fällt, nicht zu rechtfertigen.
Aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be-
fragung kann ohnehin festgehalten werden, dass sie bereits jetzt über einen relativ
freien Ausgang zu verfügen scheint, so dass einem längerdauernden Verbleib in
der Klinik auch unter diesem Gesichtspunkt jegliche Notwendigkeit abzusprechen
ist. Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einwei-
sungsverfügung vom 29. November 2014 aufzuheben. Für die Anordnung sonsti-
ger Massnahmen der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) besteht
nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall ebenfalls kein Anlass.
5.
In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz-
rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2
EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-
zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem sinngemässen Antrag auf sofortige
Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B.___ vollständig durchgedrungen.
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Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
insgesamt Fr. 2'662.50, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr.
1'162.50 Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung
wird aufgehoben
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'662.50 (Fr.
1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'162.50 Gutachterkosten) verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil-
sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge-
mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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