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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-14-116: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Beschuldigten, der wegen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern angeklagt wurde. Der Beschuldigte erschien wiederholt nicht zu den Hauptverhandlungen, was zur Verurteilung zu einer Geldstrafe führte. Trotzdem versuchte er, Berufung gegen das Urteil einzulegen, jedoch wurde die Berufung als verspätet abgelehnt, da er die Frist nicht eingehalten hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-14-116

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-14-116
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-14-116 vom 17.11.2014 (GR)
Datum:17.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grundbuchberichtigungsklage (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Berufung; Schuld; Gesuch; Recht; Massnahme; Berufungskläger; Gesuchs; Entscheid; Pfand; Massnahmen; Forderung; Schuldübernahme; Grundpfand; Schuldner; Darlehen; Gesuchsteller; Grundbuch; Verwertung; _bank; Betreibung; Schuldnerin; Zession; Berufungsbeklagte; Erlass
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 118 OR ;Art. 141 KG ;Art. 170 IPRG ;Art. 268 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 826 ZGB ;Art. 83 KG ;Art. 95 ZPO ;Art. 975 ZGB ;
Referenz BGE:123 III 16; 125 III 241; 127 III 496;
Kommentar:
Meier-Hayoz, Rey, Berner Bern, Art. 712 ZGB, 1988

Entscheid des Kantongerichts ZK1-14-116

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 17. November 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 14 116
18. November 2014

(Mit Urteil 5A_10/2015 vom 12. Januar 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen
dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten).
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Richter
Michael Dürst und Schnyder
Aktuar
Hitz

In der zivilrechtlichen Berufung
des X.___ und des Y.___, Gesuchsteller und Berufungskläger, beide vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 15. September
2014, mitgeteilt am 22. September 2014, in Sachen der Gesuchsteller und Beru-
fungskläger gegen die H i l f s k o n k u r s m a s s e v o n Z . _ _ _ _ _ , Gesuchs-
gegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas
Reimann, Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich,
betreffend Grundbuchberichtigungsklage (vorsorgliche Massnahmen),
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen
vom 24. Juli 2014 stellten die Gesuchsteller den Antrag, das Betreibungsamt
Oberengadin/Bergell sei superprovisorisch anzuweisen, das Fortsetzungsverfah-
ren mit Versteigerung in der Betreibung Nr. ___ bis zur rechtskräftigen Erledi-
gung der von ihnen angehobenen Grundbuchberichtigungsklage auszusetzen.
1.
Die Gesuchsteller liessen im Wesentlichen vortragen, die Forderung, die
angeblich durch das auf dem Grundstück der Gesuchsteller lastende Grundpfand
abgesichert sein soll, sei von der Gesuchsgegnerin gegenüber A.___ in Betrei-
bung gesetzt worden. Der Gesuchsgegnerin sei für die Forderung und das Pfand-
recht provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, wobei lediglich das Vorliegen
eines Rechtsöffnungsund Pfandtitels geprüft worden sei. A.___ habe keine
Aberkennungsklage eingereicht. Die Gesuchsgegnerin habe somit das Fortset-
zungsbegehren stellen können. In der Folge sei den Gesuchstellern das Verwer-
tungsbegehren anfangs April 2014 zugegangen. Am 18. März 2014 hätten sie eine
Grundbuchberichtigungsklage angehoben. Dabei gelte es festzustellen, ob die
zugunsten der Gesuchsgegnerin eingetragenen Pfandrechte zu Recht bestünden.
Das erste Massnahmebegehren der Gesuchsteller vom 22. April 2014 sei am 28.
Mai 2014 abgewiesen worden mit dem Hinweis, es bestehe noch keine Gefahr
einer Versteigerung. Inzwischen sei das Fortsetzungsbegehren mit Verwertung
aber gestellt und der Kostenvorschuss geleistet worden. Dies seien neue Tatsa-
chen, welche ein neues Gesuch und eine neue Beurteilung ermöglichen würden.
2.
Die Gesuchsteller seien Gesamteigentümer des Grundstückes ___ in
O.1___. Dieses sei zu Unrecht mit zwei Pfandrechten über Fr. 2.5 Mio. und Fr.
500'000.00 belastet. Die zu löschenden Pfandrechte seien 1993 begründet wor-
den. Bis heute hätten mehrere Änderungen der Eigentumsverhältnisse stattgefun-
den. Bei der Handänderung im Jahre 1997 auf A.___, die ehemalige Ehefrau
des Gemeinschuldners, seien die Pfandrechte untergegangen, da damals ein
neues Darlehensverhältnis begründet worden sei. Eine Schuldübernahme sei
nicht erfolgt. Zur Vermeidung des Pfandunterganges hätte eine Pfanderneuerung
erfolgen müssen. Das Pfand sei somit 1997 untergegangen und somit zu löschen.
3.
Das Pfand sei aber auch durch Konfusion untergegangen. Am 30. April
2001 habe die Gesuchsgegnerin mit A.___ eine Vereinbarung abgeschlossen,
wonach Letztere ihr gesamtes Vermögen auf Erstere übertragen sollte. Am 17.
September 2001 habe sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Darlehens-
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hauptbetrag und die aufgelaufenen Zinsen zu bezahlen. Damit habe eine interne
Übernahme der Darlehensschuld von A.___ auf die Insolvenzmasse Z.___
stattgefunden. Am 17. Januar 2002 habe die Gesuchsgegnerin mit der Darlehens-
bank eine Zessionsvereinbarung abgeschlossen. Sie habe sich verpflichtet, den
Darlehensbetrag der Bank zurückzuzahlen, und habe so die Forderung erworben.
Sie sei folglich Schuldnerin und Gläubigerin der Forderung geworden. Somit sei
diese durch Konfusion untergegangen. Die Darlehensforderung sei jedenfalls am
18. Januar 2002 durch Zahlung vollständig untergegangen. Mit der Tilgung der
Forderung sei auch das Pfandrecht untergegangen.
4.
Die Gesuchsteller hätten daher einen Anspruch auf Löschung der unge-
rechtfertigten Grundbucheinträge. Vor Klärung der materiellen Situation sei eine
Verwertung des Grundstückes ein schwerer Eingriff in das Eigentum der Gesuch-
steller. Sie könnten die angehobene Klage nicht mehr weiter verfolgen und ihre
Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Der Verlust des Eigentums und des Klage-
rechts gehe über eine blosse Besitzesstörung hinaus, die ohne weiteres einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Die Anordnung und die Durch-
führung der Verwertung würden drohen. Es bestehe daher Dringlichkeit. Art. 141
SchKG sehe schliesslich vor, dass eine Versteigerung auszusetzen sei, wenn ein
im Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig sei und den Zuschlags-
preis beeinflussen könne. Die zu Unrecht eingetragenen Pfandrechte würden im
Lastenverzeichnis aufgenommen und seien bereits durch die Grundbuchberichti-
gungsklage bestritten. Bei einer Grundstücksversteigerung vor Beurteilung dieser
Klage wären die berechtigten Interessen der Gesuchsteller nicht mehr durchsetz-
bar. Das Grundstück wäre pfandfrei und die Gesuchsteller nicht mehr Eigentümer.
Die Grundbuchberichtigungsklage würde hinfällig. Ein Aufschub der Verwertung
sei daher zwingend.
B.
Am 25. Juli 2014 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das
Massnahmebegehren einstweilen gut und setzte der Gesuchgegnerin Frist zur
Stellungnahme an.
C.
Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. August 2014, auf das Gesuch sei
nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
1.
Die Gesuchgegnerin hielt dem Gesuch entgegen, die Gesuchsteller hätten
bereits am 22. April 2014 ein identisches Begehren gestellt. Sie hätten den abwei-
senden Entscheid vom 28. Mai 2014 nicht angefochten. Ein abgelehntes Mass-
nahmegesuch könne nur neu eingebracht werden, wenn sich die Umstände we-
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sentlich verändert hätten. Andernfalls stehe ihm die Einrede der res iudicata ent-
gegen. Veränderte Verhältnisse würden nicht vorliegen. Das Verwertungsbegeh-
ren und dessen Mitteilung hätten schon bei Einreichung des ersten Massnahme-
gesuchs vorgelegen. Neu sei einzig ein Kostenvorschuss verlangt worden. Die
Verhältnisse seien im Wesentlichen aber identisch. Dem Gesuch stehe daher die
Einrede der res iudicata entgegen.
2.
Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse im Jahre 1997 sei sehr wohl
eine Schuldübernahme erfolgt. A.___ habe am 27. November 1996 einen Kauf-
vertrag über das fragliche Grundstück abgeschlossen. Der Kaufpreis sei auch
durch Übernahme der Schuld getilgt worden, die durch Grundpfandverschreibung
zugunsten der Bank gesichert gewesen sei. Die Käuferin habe diese Schuld zur
Verzinsung und Abzahlung übernommen. Eine solche interne Übernahme der
Schuld durch den Erwerber sei die Regel. Die Schuldübernahme im Kaufvertrag
ziele nicht darauf ab, dass der Käufer den Gläubiger befriedige, sondern dass er
die Schuldpflicht übernehmen würde. Die externe Schuldübernahme sei mit Ver-
einbarung vom 9. April 1997 erfolgt, indem sich A.___ mit Einwilligung der Bank
zur neuen Hypothekarschuldnerin gemacht habe. Sie habe die Schuld übernom-
men. Es habe eine blosse Auswechslung des Schuldners ohne Novation der For-
derung stattgefunden. Diese Einschätzung sei im Rechtsöffnungsverfahren von
zwei Instanzen bestätigt worden. Da keine Aberkennungsklage angehoben wor-
den sei, sei die Rechtsöffnung definitiv. Der Unterlassung der Aberkennungsklage
müsse die gleiche Wirkung zukommen wie ein abweisender Aberkennungsent-
scheid. Die Gesuchsteller könnten sich daher nicht in einem erneuten Verfahren
ausserhalb des SchKG gegen die anerkannte Schuld und die Pfandrechte wen-
den. Dieser Aspekt sei als res iudicata zu qualifizieren.
3.
Die vormalige Hypothekengläubigerbank habe der Gesuchsgegnerin die
Darlehensforderung nicht unentgeltlich überlassen. Sie habe sie der Bank abkau-
fen müssen, was die Gesuchsteller im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt hätten.
Die Zessionarin habe der Zedentin den Kaufpreis für die Forderung bezahlt. Die
Darlehensforderung sei durch die Zahlung aber nicht getilgt worden. Es habe auch
keine Konfusion stattgefunden. Es sei weder eine externe noch eine interne
Schuldübernahme erfolgt. Eine Schuldübernahme hätte auch keinen Sinn ge-
macht. Die Gesuchsgegnerin sei durch die Zessionsvereinbarung vom Januar
2002 Gläubigerin der Forderung geworden. Es wäre unsinnig gewesen, zuvor
schon Schuldner dieser Forderung zu werden. A.___ habe sich im Januar 2002
denn auch noch als Schuldnerin der Darlehensforderung betrachtet. Die Parteien
der Zessionsvereinbarung und der Ergänzungsvereinbarung seien zudem nicht
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identisch. Von einer Konfusion könne daher keine Rede sein. Das sei von zwei
Instanzen im Rechtsöffnungsund Beschwerdeverfahren bestätigt worden.
4.
Ein Drittpfandeigentümer müsse sich eine Pfandverwertung gefallen lassen.
Das entspreche dem Zweck des Pfandes. Von einem schweren Eingriff ins Eigen-
tum der Gesuchsteller könne keine Rede sein. Die materielle Situation sei durch
den Rechtsöffnungsentscheid und das Unterlassen der Anhebung einer Aberken-
nungsklage materiell-rechtlich entschieden. Ein weiterer Klärungsbedarf sei nicht
ersichtlich.
5.
Schliesslich hätten der Vater der Gesuchsteller acht Jahre und die Gesuch-
steller zweieinhalb Jahre gewartet, um die Löschung der angeblich zu Unrecht
eingetragenen Pfandrechte zu verlangen. Sie hätten ohne ersichtlichen Grund zu-
gewartet. Nun soll Dringlichkeit bestehen. Ein Anspruch auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen sei somit bereits infolge Zeitablaufs verwirkt.
D.
Mit Entscheid vom 15. September 2014, mitgeteilt am 22. September 2014,
erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt:
"1.
Das Gesuch wird abgewiesen und die dem Betreibungsamt Oberen-
gadin/Bergell in der Betreibung Nr. ___ mit Entscheid vom 25. Juli
2014 erteilte Anweisung, das Fortsetzungsverfahren mit Versteigerung
auszusetzen, wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von CHF 2'500.werden den Gesuchstellern aufer-
legt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.


Die Gesuchsteller werden verpflichtet, die Gesuchsgegnerin ausserge-
richtlich mit pauschal CHF 2'500.zu entschädigen.

3.
(Rechtsmittelbelehrung).
4.
(Mitteilung)."
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die ___.bank am 9. April 1997 erklärt
habe, die Schuld auf dem Konto der früheren Eigentümerin und Verkäuferin aus-
zugleichen, nachdem A.___ diese Schuld übernommen habe. Die Bank habe
dadurch eben gerade der Schuldübernahme durch diese zugestimmt. Eine Schul-
dentilgung sei deswegen aber nicht erfolgt. Ein Untergang der Pfandrechte sei
mithin nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zessionsvereinbarung und Zessions-
erklärung vom Januar 2002 besage, dass sich die Insolvenzmasse des Gemein-
schuldners die in Frage stehenden Hypothekardarlehen vom 9. April 1997 samt
Nebenrechten, insbesondere den Grundpfandverschreibungen über Fr. 2.5 Mio.
und Fr. 500'000.00, gegen Zahlung einer Summe von Fr. 2'725'480.17 abtreten
lassen würde. Diese Zahlung sei somit nach dem klaren Wortlaut der Vereinba-
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rung nicht zur Rückzahlung der Schuld, sondern eben im Hinblick auf die Forde-
rungsabtretung erfolgt. Als Schuldnerin werde nach wie vor die geschiedene Ehe-
frau des Gemeinschuldners genannt. In der zweiten Ergänzungsvereinbarung zur
Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung vom 17. September 2001 hät-
te sich der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Darlehenshauptbetrag und die auf-
gelaufenen Zinsen an die Darlehensbank zu zahlen, indes aus der von der ge-
schiedenen Ehefrau des Gemeinschuldners abzugebenden Vermögensmasse
sowie gegen Einräumung einer entsprechenden grundpfandrechtlichen Absiche-
rung auf dem O.1___ Baurechtsgrundstück. Eine Schuldübernahme durch den
Insolvenzverwalter lasse sich aus dieser Vereinbarung nicht herleiten. Vielmehr
habe sich dieser verpflichtet, an die Stelle der Hypothekargläubigerbank zu treten,
nachdem Letztere die Darlehen gegenüber A.___ fällig gestellt habe. Dieser
Verpflichtung sei er auch mit dem Abschluss der Zessionsvereinbarung vom Ja-
nuar 2002 nachgekommen. Unter diesen Umständen sei nicht hinreichend glaub-
haft gemacht worden, dass die fraglichen Darlehensforderungen entweder beim
Kauf des Baurechtsgrundstückes durch A.___ im Jahre 1997 bei der Zes-
sion von der Gläubigerbank auf den Insolvenzverwalter des Gemeinschuldners im
Januar 2002 getilgt durch eine angebliche Konfusion untergegangen seien.
Ein Anspruch auf Löschung der beiden Grundpfandverschreibungen sei damit
ebenso wenig glaubhaft gemacht worden. Damit würde es an einem Verfügungs-
anspruch fehlen, so dass das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen sei.
E.
Gegen diesen Entscheid vom 15. September 2014 erhoben Y.___ und
X.___ am 3. Oktober 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden
mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1.
Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja in Sachen
der Parteien vom 15. September 2014 sei aufzuheben, und das Be-
treibungsamt Oberengadin/Bergell, Chesa Ruppanner, 7503 Same-
dan, sei mit Erlass vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, das Fort-
setzungsverfahren mit Versteigerung in der Betreibung gegen
A.___, O.3___, mit der Betreibungs-Nr. ___ bis zur rechtskräf-
tigen Erledigung der von den Berufungskläger erhobenen Grundbuch-
berichtigungsklage auszusetzen.

2.
Der Erlass der vorsorglichen Massnahmen sei umgehend und super-
provisorisch, das heisst vor Anhörung der Berufungsbeklagten auszu-
sprechen.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (auch für das erstinstanzli-
che Verfahren) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt insofern unrichtig festgehalten habe, als sie davon ausgegangen sei, dass
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die Hilfskonkursmasse von Z.___ die Vereinbarungen vom 30. April 2001 und
die Nachträge dazu mit Frau A.___ abgeschlossen hätte. Richtig sei, dass diese
Vereinbarungen von der Insolvenzmasse Z.___ unterzeichnet worden seien.
Zudem sei die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen, dass die Bank das
Hypothekardarlehen nach der Schuldübernahme von A.___ am 9. April 1997
ausgeglichen habe, obschon die Ausgleichung nachweislich bereits mit Valuta per
31. Dezember 1996 erfolgt sei. Die Hilfskonkursmasse Z.___ sei nicht berech-
tigt, das Betreibungsbeziehungsweise mittlerweile das Verwertungsverfahren zu
führen. Vielmehr hätte die Insolvenzmasse von Z.___ das Betreibungsverfahren
zu führen. Die Hilfskonkursmasse sei daher zu Unrecht im Grundbuch als Gläubi-
gerin eingetragen. Gläubigerin wäre, sofern die Hypothekarschuld noch bestehen
würde, die Insolvenzmasse. Der Eintrag im Grundbuch erweise sich daher als feh-
lerhaft. Weiter werde das Verwertungsverfahren von der unzuständigen Hilfskon-
kursmasse Z.___ geführt. Die Befugnisse der Konkursorgane seien nach
schweizerischem Recht auf das hängige Konkursverfahren beschränkt. Die Beru-
fungsbeklagte würde sich weigern, das Pfand zu löschen, obschon das Grund-
pfand untergegangen sei. Die Berufungsbeklagte mache im Betreibungsund
Verwertungsverfahren eine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 9./15. April
1997 geltend und nicht eine Forderung aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag
von 1993, mit welcher die Grundpfandverschreibungen begründet worden seien.
Grundpfandverschreibungen seien akzessorisch zur Forderung, die sie besichern
würden. Gehe die Forderung unter, teile die Grundpfandverschreibung dasselbe
Schicksal. Mit Tilgung der Schuld der vormaligen Eigentümerin der Liegenschaft
durch die damalige ___.bank rückwirkend per 31. Dezember 1996 seien somit
die beiden damals allfällig noch bestehenden Grundpfandverschreibungen unter-
gegangen. Richtig sei, dass die Schuld bereits vor und gerade nicht nach der un-
wirksamen Schuldübernahme beglichen worden sei. Für das nach dem 9. April
1997 neu zwischen A.___ und der damals noch unter ___.bank firmierenden
___.bank abgeschlossene Hypothekardarlehen seien weder Grundpfandrechte
neu bestellt worden, noch habe es vorbestehende rechtsgültig übertragene
Grundpfandverschreibungen gegeben. Jedenfalls fehle der lückenlose Nachweis
der Abtretung allfällig vorbestehender Grundpfandverschreibungen und eine Aus-
wechslung der pfandgesicherten Forderung habe nie (formgültig) stattgefunden.
Es sei insgesamt bewiesen worden, dass die Hypothekarschuld am 31. Dezember
1996 untergegangen und am 9. April 1997 eine neue Schuld entstanden sei, wel-
che jedoch nicht pfandgesichert sei. Es sei zudem aufgrund des Wortlauts in der
Vereinbarung vom 17. September 2001 klar, dass sich die Insolvenzmasse von
Z.___ zur Schuldübernahme verpflichtet habe. Der Wortlaut, "verpflichtet sich
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zu bezahlen", lasse einfach keinen anderen Schluss zu. Es habe eine interne
Schuldübernahme der Darlehensschuld von A.___ durch die Insolvenzmasse
von Z.___ stattgefunden. Mit der Schuldübernahme vom 17. September 2001
sei die Insolvenzmasse von Z.___ Schuldner geworden. Da die Verwertungs-
massnahmen demnächst angeordnet werden sollen, müsse unverzüglich gehan-
delt werden. Es rechtfertige sich daher bereits superprovisorisch, weitere Vollstre-
ckungshandlungen zu unterbinden.
F.
Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
verfügte am 6. Oktober 2014, dass bis zum Erlass einer anderslautenden Verfü-
gung in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell kei-
ne Versteigerung angesetzt werden dürfe.
G.
Der Rechtsvertreter der Hilfskonkursmasse von Z.___ beantragt in seiner
Berufungsantwort vom 15. Oktober 2014 die Abweisung der Berufung, sofern auf
die Berufung überhaupt einzutreten sei, und die vollumfängliche Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheides unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich
MwSt., zu Lasten der Berufungskläger. Ferner sei der Berufung, sofern auf diese
überhaupt einzutreten sei, eine allfällige aufschiebende Wirkung vorab abzuer-
kennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass auf die Beru-
fung nicht einzutreten sei, da die Berufungskläger bereits am 22. April 2014 ein mit
dem Gesuch vom 24. Juli 2014 inhaltlich identisches Massnahmebegehren ge-
stellt hätten, welches mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Mai 2014
abgewiesen worden sei. Gegen diesen Entscheid hätten die Berufungskläger kein
Rechtsmittel erhoben, womit dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Ein abgelehntes
Massnahmegesuch könne nur dann nochmals neu eingebracht werden, wenn sich
die Umstände zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten. Veränderte Verhält-
nisse würden hier aber eben gerade nicht vorliegen. Bei gleichbleibenden Verhält-
nissen stehe der erneuten Einbringung eines identischen Massnahmebegehrens
somit die Einrede der res iudicata entgegen, womit auf die Berufung nicht einzu-
treten sei. Des Weiteren komme der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen gemäss dem Grundsatz von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO keine auf-
schiebende Wirkung zu. Der Berufung sei daher eine allfällig erteilte aufschieben-
de Wirkung abzuerkennen. Im Weiteren werde sachverhaltsmässig bestritten,
dass A.___ die vorbestehende Schuld durch Zahlung getilgt haben soll, anstatt
diese zu übernehmen und sich anstelle der bisherigen Schuldnerin zur neuen
Schuldnerin der ___.bank zu machen. Vielmehr ergebe sich aus den Unterla-
gen klar, dass wie zwischen Verkäuferin und Käuferin damals vereinbart eine
Schuldübernahme erfolgt sei. Folglich sei mit Vereinbarung vom 9. April 1997 kei-
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ne neue Hypothekarschuld begründet worden, sondern A.___ sei durch diese
externe Übernahmeerklärung lediglich zur neuen Schuldnerin der Bank geworden.
Da damals somit nachweislich keine neue Schuld begründet, sondern vielmehr
eine vorbestehende Schuld übernommen worden sei, habe in Bezug auf die eben-
falls vorbestehenden Grundpfandrechte auch kein Pfanderneuerungsvertrag
dgl. erstellt werden müssen. Die Pfandrechte seien damit zu Recht im Grundbuch
eingetragen. Ferner treffe es nicht zu, dass in Bezug auf die gegenständliche For-
derung eine Schuldübernahme zwischen A.___ und dem Insolvenzverwalter
vereinbart worden sei und der Insolvenzverwalter dadurch Schuldner der Hypo-
thekarschuld geworden sei. Richtig sei alleine, dass die Insolvenzverwaltung infol-
ge der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 anstelle der Bank Gläubi-
gerin der gegenständlichen Forderung geworden sei, indem sie die Forderung der
Bank abgekauft habe. Die Ausführungen der Berufungskläger betreffend die an-
gebliche Verletzung von Art. 170 IPRG seien vorliegend ohne Relevanz. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen mit dem geltend gemachten
Grundbuchberichtigungsanspruch, worin die Löschung der beiden eingetragenen
Grundpfandrechte verlangt werde, zusammenhängen würden. Zudem würden die
Ausführungen neue Tatsachenbehauptungen beinhalten, welche im Berufungsver-
fahren gestützt auf Art. 317 ZPO ohnehin nicht zu hören seien. Die Ausführungen
betreffend Verletzung von Art. 826 ZGB in Verbindung mit Art. 118 OR würden
bestritten, denn 1997 sei sehr wohl eine Schuldübernahme durch A.___ erfolgt.
Die Übertragung des Grundstücks ändere nichts an der Existenz des Pfandrechts.
Darüber hätten bereits zwei Instanzen rechtskräftig befunden. Die Forderung sei
nicht getilgt worden. Es habe auch keine Konfusion stattgefunden, denn mit der
Erklärung in Ziffer 8 der Ergänzungsvereinbarung sei keine Schuldübernahme
einhergegangen. Die angebliche Dringlichkeit beziehungsweise ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil werde ebenfalls bestritten. Das Zuwarten der
Berufungskläger könne zur Verwirkung des Anspruches auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen führen. Es sei den Berufungsklägern, die während Monaten
gar Jahren keine vorsorglichen Massnahmen anbegehrt hätten, nunmehr zumut-
bar, das Urteil in der Hauptsache abzuwarten, womit vorsorgliche Massnahmen zu
verweigern seien. Der Vater der Berufungskläger habe das belastete Grundstück
im Mai 2006 gekauft. Dieses wurde dann von ihm am 20. Dezember 2011 auf sei-
ne beiden Söhne übertragen. Der Vater der Berufungskläger hätte somit rund acht
Jahre und die Berufungskläger selber rund zweieinhalb Jahre Zeit gehabt, um die
Löschung der angeblich zu Unrecht eingetragenen Grundpfandrechte bezie-
hungsweise um entsprechende vorsorgliche Massnahmen zu verlangen. Es be-
stehe weder Dringlichkeit, noch ein Nachteil, der nur schwer wieder gutzumachen
Seite 9 — 21

sei, weshalb eine superprovisorische Anordnung der Massnahme ausser Betracht
falle. Schliesslich seien auch die Ausführungen betreffend die angebliche Verlet-
zung von Art. 141 SchKG komplett irrelevant.
H.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 sinnge-
mäss auf die Einreichung einer Stellungnahme.
I.
Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1. a) Der Rechtsvertreter von Y.___ und X.___ hat Berufung gemäss Art.
308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) einge-
reicht. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf-
rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2
ZPO). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren
anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Ver-
fahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert zehn Tagen
seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Streitwerterfordernis gilt für
sämtliche unter Art. 308 Abs. 1 ZPO fallenden Entscheide, mitunter auch für Ent-
scheide über vorsorgliche Massnahmen, soweit eine vermögensrechtliche Ange-
legenheit
betroffen
ist
(Peter
Reetz/Stefanie
Theiler,
in
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 308 ZPO [zit. Kommen-
tar zur ZPO]; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N. 7 zu Art. 308 ZPO [zit.
Basler Kommentar zur ZPO]; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.
Gallen 2011, N. 26 zu Art. 308 ZPO). Da es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit handelt und der Streitwert im Zusammenhang mit der angestrebten
Streichung der Grundpfandrechte im Rahmen der Grundbuchberichtigungsklage
bei Fr. 3 Mio. liegt, ist die massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 zwei-
fellos erreicht, womit der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist.
Seite 10 — 21

b)
Die Berufungsbeklagte beantragt, der Berufung sei eine allfällige aufschie-
bende Wirkung vorab abzuerkennen. Zum einen sei die aufschiebende Wirkung
der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in Art. 315 Abs. 4
lit. b ZPO nicht vorgesehen und zum anderen hätten die Berufungskläger keinen
entsprechenden Antrag in ihrer Berufung gestellt.
ba)
Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO hat die Berufung gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckung vor-
sorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der
betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art.
315 Abs. 5 ZPO). Es handelt sich bei Art. 315 Abs. 5 ZPO um eine Kannvorschrift.
Es ist bei der Anwendung dieser Bestimmung an schwerwiegende nicht mehr re-
versible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen wirt-
schaftlichen Stellung einer natürlichen juristischen Person zu denken. Der
Richter verfügt über eine grosse Ermessensfreiheit bei der Anordnung um Auf-
schub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen (vgl. Karl Spühler, in: Basler
Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 316).
bb)
Die Berufungskläger beantragen in Ziffer 2. ihrer Rechtsbegehren, dass der
Erlass der vorsorglichen Massnahmen umgehend und superprovisorisch, das
heisse vor Anhörung der Berufungsbeklagten auszusprechen sei. Da das Verwer-
tungsbegehren bereits gestellt und mitgeteilt worden sei, bestehe Dringlichkeit. Es
rechtfertige sich daher, weitere Vollstreckungshandlungen zu unterbinden. Die
Vorinstanz erkannte in Ziffer 1. ihres Entscheiddispositivs, dass das Gesuch ab-
gewiesen werde und die dem Betreibungsamt Oberengadin/Bergell in der Betrei-
bung Nr. ___ vom 25. Juli 2014 erteilte Anweisung, das Fortsetzungsbegehren
mit Versteigerung auszusetzen, aufgehoben werde. Es trifft zu, dass die Beru-
fungskläger keinen ausdrücklichen Antrag um aufschiebende Wirkung in ihrer Be-
rufung gestellt haben. Dieser wurde aber sinngemäss mit dem Antrag um Erlass
superprovisorischer Massnahmen gestellt. Da vorliegend ein nicht leicht wieder-
gutzumachender Nachteil droht (immerhin steht die Versteigerung des Grundstü-
ckes der Berufungskläger wohl demnächst bevor), wurde in diesem Sinne in der
Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden vom 6. Oktober 2014 angeordnet (vgl. act. D.2), dass bis zum Erlass einer
anderslautenden Verfügung keine Verwertung stattfinden darf. Der Berufung vom
3. Oktober 2014 wurde somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
c)
Die Berufungsbeklagte bringt weiter vor, auf die Berufung vom 3. Oktober
2014 sei nicht einzutreten. Die Berufungskläger hätten bereits am 22. April 2014
Seite 11 — 21

ein mit dem Gesuch vom 24. Juli 2014 inhaltlich identisches Massnahmebegehren
gestellt, welches mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
28. Mai 2014 abgewiesen worden sei. Da dieser Entscheid unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sei, stehe der erneuten Einbringung eines identischen
Massnahmebegehrens die Einrede der res iudicata entgegen.
ca)
Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten iden-
tisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechts-
grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbrei-
tet wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1 S. 242). Der Begriff der Anspruchsidentität ist
nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem
Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten
Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neu geltend gemachte Anspruch ist trotz ab-
weichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem
bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung
unterbreitet wird, wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vor-
fragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Andererseits sind
Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht
auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und
rechtlichen Umständen beruhen (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 19). Die Identität der
Ansprüche ist ebenfalls zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Rechtsgrund
wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht
werden, die seitdem eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr einge-
klagten Form erst entstehen liessen. Diesfalls stützt sich die neue Klage auf
rechtsbegründende rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess
nicht zu beurteilen waren (vgl. BGE 125 III 241 E. 2d S. 246). Ob und inwiefern
vorsorgliche Massnahmen auch in materielle Rechtskraft erwachsen, ist umstrit-
ten. Sutter-Somm spricht von einer beschränkten Rechtskraftwirkung, da eine an-
geordnete Massnahme nicht ohne Veränderung der Umstände geändert und ein
abgewiesenes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ebenfalls nicht
ohne Veränderung der Umstände erneut gestellt werden dürfe. Da Änderungen
nach Massgabe von Art. 268 ZPO möglich seien, könne nicht von einer abgeurteil-
ten Sache beziehungsweise von materieller Rechtskraft gesprochen werden (vgl.
Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012,
N. 1244). Guldener verneint, dass vorsorgliche Massnahmen überhaupt der mate-
riellen Rechtskraft zugänglich seien, da sie keine Gewähr für materielle Richtigkeit
böten (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich
Seite 12 — 21

1979, S. 583). Nach BGE 127 III 496 ff. entfalten die sog. Regelungsverfahren im
Scheidungsverfahren eine relative Rechtskraftwirkung. Fest steht jedenfalls, dass
mit der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme kein Entscheid über den ihr
zugrunde liegenden Anspruch der gesuchstellenden Partei gefällt ist, denn über
die Berechtigung des Anspruchs wird erst im Hauptprozess entschieden. Die
Neuanbringung eines neuen Gesuchs soll aber nach Massgabe von Art. 268 ZPO
möglich sein, wenn sich nach der Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen die Umstände im Sinne von Art. 268 ZPO geändert haben (vgl.
Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 268). Die
geänderten Umstände müssen lediglich glaubhaft gemacht werden. Ein veränder-
ter Umstand kann dann vorliegen, wenn der ursprüngliche Gesuchsteller mit sei-
nem Änderungsantrag geltend macht, die Bedrohungslage hätte sich weiter ver-
stärkt und erfordere eine entsprechende Verschärfung der Massnahme (vgl. Luci-
us Huber, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 268).
cb)
Die Berufungskläger bringen in ihrem Gesuch vom 24. Juli 2014 vor, sie
hätten bereits am 22. April 2014 ein Massnahmegesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen gestellt, welches mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht
Maloja vom 28. Mai 2014 abgewiesen worden sei. Das Gesuch sei deshalb abge-
wiesen worden, weil zur Zeit keine Gefahr einer Versteigerung bestehen würde,
weil gemäss der vom Gericht eingeholten Auskunft vom Betreibungsamt die Ver-
wertung bis auf weiteres aufgeschoben worden sei. Daher habe der Einzelrichter
die weiteren materiellen Voraussetzungen nicht geprüft (vgl. act. E.1/I.1, N. 9). Sie
hätten aber zwischenzeitlich die Information erhalten, dass die Gesuchsgegnerin
beim Betreibungsamt umgehend die Verwertung des Pfands verlangt habe und
auch der Aufschub damit hinfällig geworden sei (vgl. act. E.1/I.1, N. 9). Daraufhin
habe das Betreibungsamt einen Kostenvorschuss verlangt, der auch geleistet
worden sei. Dem Fortgang des Fortsetzungsbegehrens mit Verwertung des
Pfands stehe damit nichts mehr im Wege. Somit würden neue Tatsachen vorlie-
gen, welche massgeblich von der Begründung des ersten Entscheids vom 28. Mai
2014 abweichen würden. Somit sei eine Neubeurteilung möglich. Die Gesuchs-
gegnerin beziehungsweise Berufungsbeklagte hält dem sowohl in ihrer Stellung-
nahme vom 19. August 2014 als auch in ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober
2014 entgegen, dass eben gerade keine veränderten Verhältnisse vorliegen wür-
den, zumal das Verwertungsbegehren schon zum Zeitpunkt der Einreichung des
ersten Massnahmebegehrens am 22. April 2014 gestellt und auch dessen Mittei-
lung an die Gesuchsteller bereits erfolgt sei (vgl. act. E.1/I.3 und act. A.2, N. 18).
Seite 13 — 21

cc)
Die Vorinstanz trat mit Entscheiden vom 25. Juli 2014 und vom 15. Sep-
tember 2014 auf das Gesuch der Berufungskläger vom 24. Juli 2014 ein. Zum
Einwand der res iudicata äusserte sich die Vorinstanz nicht. Da sie aber auf das
Gesuch eintritt, verneinte sie sinngemäss das Vorliegen einer res iudicata. Der
Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Mai 2014 beruhte
auf der Tatsache, dass zur Zeit keine Gefahr der Verwertung bestehen würde.
Gemäss den vorliegenden Akten beantragte der Rechtsvertreter der Berufungsbe-
klagten am 11. Juli 2014 die umgehende Verwertung des gepfändeten Pfandes
beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell (vgl. act. E.1/II.13). Mit Stellung des
Gesuches der Berufungsbeklagten um umgehende Verwertung (vgl. act.
E.1/II./13) und dem geleisteten Kostenvorschuss versuchen die Gesuchsteller be-
ziehungsweise Berufungskläger darzulegen, dass die Verwertung bald bevorste-
hen würde und mit einer baldigen Ansetzung eines Versteigerungstermins zu
rechnen sei, mithin veränderte Umstände seit Erlass des Entscheides vom 28. Mai
2014 vorliegen würden. Die Frage, ob diese Umstände ein neues Gesuch zu
rechtfertigen vermögen ob, wie geltend gemacht, eine res iudicata vorliegt,
kann indessen offengelassen werden, da die Berufung, wie nachfolgend noch dar-
zulegen sein wird, ohnehin abzuweisen ist.
Da die Berufung abzuweisen sein wird, sind auch die Einwendungen der Beru-
fungsbeklagten in N. 69 ihrer Berufung (vgl. act. A.2), wonach der Rechtsöff-
nungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober
2013 als auch der Entscheid der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Januar 2014, KSK 13 69, in Rechtskraft
erwachsen seien, weshalb der Bestand der Forderung und des Pfandrechts als
anerkannt und diese Aspekte im Rahmen des vorliegenden vorsorglichen Mass-
nahmeverfahrens als res iudicata als anerkannt zu qualifizieren seien, nicht weiter
aufzugreifen. Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden,
dass weder die Berufungskläger als Drittpfandeigentümer noch A.___ als
Schuldnerin innerhalb der Frist von 20 Tagen Aberkennungsklage gemäss Art. 83
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1) erhoben. Damit wurde die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am
28. Oktober 2013 unter anderem erteilte provisorische Rechtsöffnung für zwei
Grundpfandrechte, verkörpert in den Kapitalgrundpfandverschreibungen über Fr.
2'500'000.00 und Fr. 500'000.00, lastend im 1. und 2. Rang auf dem selbständigen
und dauernden Baurechtsgrundstück in O.1___, gemäss Art. 83 Abs. 3 SchKG
definitiv.
Seite 14 — 21

d)
Auf die Berufung vom 3. Oktober 2014 kann daher, da diese zeitig ist (Art.
314 Abs. 1 ZPO) und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
eingetreten werden.
2.
Die Berufungskläger machen eine Verletzung von Art. 170 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über das internationale Privatrecht (IRRG; SR 291) geltend. Die Be-
rufungsbeklagte führt dazu aus, dass diese Ausführungen für das vorliegende Ver-
fahren gänzlich irrelevant seien. Zudem würden diese zum Teil neue Tatsachen-
behauptungen beinhalten, welche im Berufungsverfahren ohnehin nicht zu hören
seien.
a)
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn-
ten (lit. b). Diese sog. Noven müssen ohne Verzug, das heisst möglichst sofort
nach ihrem Bekanntwerden beziehungsweise ihrer Entdeckung der Berufungs-
instanz unterbreitet werden. Gleichzeitig muss die Prozesspartei beweisen, dass
sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte (vgl. Karl Spühler, in: Basler
Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 317).
b)
Wie die Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, stellen die Ausführungen im
Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von Art. 170 Abs. 1 IPRG neue
Tatsachen dar. Im Gesuch um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Mas-
snahmen vom 24. Juli 2014 bildete Art. 170 Abs. 1 IPRG zu keinem Zeitpunkt Ge-
genstand des Gesuches. Die Berufungskläger bringen nicht vor, weshalb sie diese
Einwände erst im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden
vorbringen und es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre,
diese schon vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja vorzubringen. Somit
sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Tatsachen gemäss Art.
317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Die Einwände, die Hilfskonkursmasse Z.___ sei
gar nicht berechtigt, das Betreibungsbeziehungsweise das Verwertungsbegehren
zu führen und diese sei daher zu Unrecht im Grundbuch als Gläubigerin eingetra-
gen, können nicht gehört werden. Das gleiche gilt auch für die Ausführungen zur
angeblichen Verletzung von Art. 826 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB; SR 210) in Verbindung mit Art. 118 des Schweizerischen Obligationen-
rechts (OR; SR 220) betreffend den Einwand, die Zahlung sei mit Valuta 31. De-
zember 1996 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei A.___ aber noch nicht Eigentüme-
rin gewesen, weshalb gar keine Schuldübernahme habe stattfinden können (vgl.
Seite 15 — 21

act. A.1, N. 9. ff.). Auch diese Einwände sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu
hören.
3.
Die Berufungskläger behaupten, bei der Handänderung des betreffenden
Grundstücks im Jahre 1997 von der B.___AG auf A.___ seien die beiden auf
dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte untergegangen, weil damals keine
Schuldübernahme erfolgt sei, sondern es sei zwischen A.___ und der Bank ein
neues Schuldverhältnis vereinbart worden. Um den Untergang der Pfandrechte zu
vermeiden, hätte deshalb eine Pfanderneuerung durchgeführt werden müssen,
was jedoch nicht geschehen sei. Die Grundpfandrechte seien daher 1997 unter-
gegangen und heute zu Unrecht noch im Grundbuch eingetragen. Sie hätten da-
her einen Anspruch auf Löschung der zulasten ihres Baurechtsgrundstückes im
Grundbuch O.1___ zugunsten der Berufungsbeklagten eingetragenen Pfand-
rechte über Fr. 2.5 Mio. und Fr. 500'000.00. Daher sei das Fortsetzungsverfahren
mit Versteigerung auszusetzen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berufungs-
kläger vermögen nichts vorzubringen, was gegen eine Schuldübernahme von
A.___ sprechen würde.
a)
A.___ und die B.___AG schlossen am 27. November 1996 einen
Kaufvertrag über das selbständige und dauernde Baurecht Nr. 2319 in O.1___.
Nach Massgabe des Kaufvertrages vom 27. November 1996 samt Nachtrag vom
13. Februar 1997 verpflichtete sich A.___, den Kaufpreis in der Höhe von Fr.
4'060'000.00 unter anderem durch die Übernahme der Schuld in der Höhe von Fr.
2'790'000.00, die durch die Grundpfandverschreibung im 1. und 2. Rang zuguns-
ten der ___.bank gesichert ist, zu übernehmen. Die Käuferin übernahm diese
Schuld per 1. Januar 1997 zur titelgemässen Verzinsung und Abzahlung, mit
Zinspflicht zu Lasten der Käuferin ab dem 1. Januar 1997. Die übrigen Fr.
1'270'000.00 wurden durch Banküberweisung ausseramtlich, ohne Mitwirkung und
Verantwortung des Grundbuchamtes Oberengadin, getilgt (vgl. act. E.1/II.7). Ge-
mäss dem öffentlich beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar
1997 verpflichtete sich A.___ (intern) gegenüber der B.___AG zur Schuld-
übernahme, welche anschliessend auch extern durch die Hypothekardarlehens-
vereinbarung zwischen A.___ und der ___.bank vom 9./15. April 1997 vollzo-
gen wurde (vgl. act. E.1/II.7 und 8). Damit wurde A.___ zweifelsfrei zur neuen
Schuldnerin des Hypothekardarlehens, was auch die Anzeige der Schuldüber-
nahme beziehungsweise des Schuldnerwechsels des Grundbuchamtes Oberen-
gadin vom 21. Februar 1997 an die Gläubigerbank bestätigte (vgl. act. E.1/II.6).
Seitens der ___.bank erfolgte keine Erklärung im Sinne von Art. 832 Abs. 2
ZGB, wonach sie die B.___AG als frühere Schuldnerin beibehalten wolle.
Seite 16 — 21

A.___ trat somit als neue Schuldnerin in die grundpfandgesicherte Schuld ein.
Eine Schuldentilgung und die Begründung einer neuen Schuld sind damit eben
gerade nicht erfolgt. Die auf dem betreffenden Grundstück lastenden Grundpfand-
rechte mussten nach der Schuldübernahme nicht neu bestellt beziehungsweise
errichtet werden. Diese Grundpfandrechte boten und bieten auch nach dem Lie-
genschafts-Verkauf Sicherheit für die gegenständliche Forderung. Ein Untergang
der bestehenden Pfandrechte konnte von den Berufungsklägern nicht ansatzweise
glaubhaft dargelegt werden. Zu diesem Schluss kam übrigens bereits die Schuld-
betreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrem
Entscheid KSK 13 69 vom 27. Januar 2014 (vgl. act. E.1/III.2, E. 4. c)).
b)
Um den angeblichen Löschungsanspruch glaubhaft zu machen, bringen die
Berufungskläger weiter vor, die Forderung (und damit auch die diese sichernden
Grundpfandrechte) sei durch Tilgung beziehungsweise Vereinigung untergegan-
gen. Mit der zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Vergleichsund Auseinander-
setzungsvereinbarung vom 17. September 2001 verpflichtete sich der Insolvenz-
verwalter der Insolvenzmasse von Z.___ in Ziffer 8., den Darlehenshauptbetrag
und die aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 2'718'887.10 an die ___.bank
(vormals ___.bank) aus dem übernommenen Vermögen von A.___ zu bezah-
len. Dies aufgrund des Umstandes, dass die ___.bank ihr Darlehen gegenüber
A.___ mit Schreiben vom 16. August 2001 sofort zur vollständigen Rückzahlung
fällig gestellt hat (vgl. act. E.1/II.11). Mit Zessionsvereinbarung und Zessionserklä-
rung vom 17./21. Januar 2002 trat die ___.bank als Zedentin der Insolvenzmas-
se Z.___ als Zessionarin, vertreten durch den Insolvenzverwalter RA C.___,
ihre Forderung aus dem Hypothekardarlehen von Fr. 2'790'000.00 vom 9. April
1997 gegen die Schuldnerin A.___ mit sämtlichen Nebenrechten ab, insbeson-
dere den Grundpfandverschreibungen im ersten Rang über Fr. 2.5 Mio. und im
zweiten Rang über Fr. 500'000.00, lastend auf Baurechtsgrundstückhauptbuch-
blatt 2319, Grundbuch der Gemeinde O.1___, Parzelle Nr. ___, Plan ___,
Hauptbuchblatt ___, O.2___. Die Zessionarin schuldete der Zedentin als
Preis für die Abtretung der Forderung samt Nebenrechten pauschal den Betrag
von Fr. 2'725'480.17, welcher Valuta 18. Januar 2002 zur Zahlung fällig wurde
(vgl. act. E.1/III.3). Die Zahlung gegenüber der ___.bank erfolgte durch die In-
solvenzmasse von Z.___ per Valuta 18. Januar 2002 (vgl. act. E.1/II.12). Es ist
unbestritten, dass sich die Insolvenzmasse von Z.___ die Darlehensforderung
von der ___.bank abtreten liess. Aus diesem Umstand kann aber nicht abgelei-
tet werden, dass A.___ von ihrer Schuld durch Untergang derselben befreit
wurde. Vielmehr ist A.___ auf der Zessionsvereinbarung, welche sie mitunter-
Seite 17 — 21

zeichnete, weiterhin explizit als Schuldnerin aufgeführt. Die Zession diente dem
Erwerb einer Forderung gegenüber A.___. Gläubigerin der Forderung war somit
neu die Insolvenzmasse Z.___. Mit der Zahlung an die ___.bank wurde die
Darlehensforderung nicht getilgt, sondern es wurde der zwischen der Zessionarin
und der Zedentin vereinbarte Kaufpreis für die zedierte Hypothekarforderung be-
zahlt. Diese Zahlung erfolgte, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nicht zur
Rückzahlung beziehungsweise Tilgung der Schuld, sondern im Hinblick auf die
Forderungsabtretung. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer Schuldübernah-
me ist nach wie vor A.___ und nicht die Insolvenzmasse Z.___ Schuldnerin
der Hypothekarschuld. Somit fand auch keine Konfusion beziehungsweise kein
Untergang des Pfandrechts statt. Es geht weder aus der Zessionsvereinbarung
noch aus der zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Vergleichsund Auseinander-
setzungsvereinbarung eine Schuldübernahme durch die Berufungsbeklagte her-
vor. Eine solche Schuldübernahme vermögen auch die Berufungskläger nicht
glaubhaft darzulegen. Die Berufungskläger gehen, wie bereits erwähnt, zu Unrecht
davon aus, dass mit der Unterzeichnung der am 17. September 2001 abgeschlos-
senen zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Vergleichsund Auseinanderset-
zungsvereinbarung (vgl. act. E.1/II.11) eine Schuldübernahme durch die Insol-
venzmasse Z.___ stattgefunden habe. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht
vorbringt, ging mit der Erklärung in Ziffer 8. der zweiten Ergänzungsvereinbarung
vom 17. September 2001 (vgl. act. E.1/II.11) keine Schuldübernahme durch die
Insolvenzmasse von Z.___ einher. Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich le-
diglich aber immerhin, den Darlehenshauptbetrag mit den aufgelaufenen Zinsen,
welchen die ___.bank mit Schreiben vom 16. August 2001 gegenüber A.___
zur vollständigen Zahlung fällig stellte, an die ___.bank aus dem übernomme-
nen Vermögen von A.___ zu bezahlen (vgl. act. E.1/II.11). Der Wortlaut dieser
Ziffer 8. lässt den Schluss einer Schuldübernahme nicht zu. Des Weiteren lässt
sich auch dem rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden
KSK 13 69 vom 27. Januar 2014 entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Insol-
venzmasse von Z.___ - nachdem das Grundstück an die Kinder von A.___
verkauft worden war mit Schreiben vom 16. Mai 2006 ausdrücklich erklärt hat,
A.___ als Schuldnerin beizubehalten. Das Grundbuchamt Oberengadin bestä-
tigte mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dass A.___ als Schuldnerin beibehalten
wird. Dem Entscheid lässt sich weiter entnehmen, dass anlässlich des Verkaufs
der Liegenschaft an Dr. D.___, den Vater der Berufungskläger, am 30. Mai
2006 gemäss Kaufvertrag Fr. 3'900'000.00 auf ein Sperrkonto bei der ___.bank,
lautend auf A.___, überwiesen wurden, um die Grundpfandrechte im 1. und 2.
Rang sicherzustellen. Dass die Forderung anschliessend durch den sichergestell-
Seite 18 — 21

ten Betrag getilgt wurde, wurde nicht vorgebracht. Die Berufungskläger äussern
sich in ihrer Berufung nicht zu diesen Feststellungen. Unabhängig davon wäre es
jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb Fr. 3'900'000.00 auf ein Sperrkonto bei
der ___.bank, lautend auf A.___, überwiesen werden sollten, wenn A.___
nach Ansicht der Berufungskläger angeblich bereits seit dem Jahre 1997 nicht
mehr Schuldnerin wäre. Schliesslich wird die Schuld auch im Grundbuchauszug
vom 13. Juli 2012 nach wie vor aufgeführt (vgl. act. E.1/II.1).
c)
Die Ausführungen der Berufungskläger im Zusammenhang mit der angebli-
chen Verletzung von Art. 141 SchKG sind im vorliegenden Verfahren irrelevant.
Die Berufungskläger beantragten in ihrem Gesuch vom 24. Juli 2014 nicht eine
Aussetzung der Versteigung gemäss Art. 141 SchKG, sondern im Zusammenhang
mit der Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB, welche anderen Vor-
aussetzungen unterliegt. Ausserdem besteht nach dem Gesagten ohnehin kein
Grund, mit der Verwertung des fraglichen Grundstücks weiter zuzuwarten.
d)
Unter diesen Umständen ist es den Berufungsklägern nach wie vor nicht
gelungen, glaubhaft darzulegen, dass die fragliche Darlehensforderung beim Kauf
des Baurechtsgrundstückes durch A.___ im Jahre 1997 unterging. Die Forde-
rung wurde denn auch anlässlich der Zession von der Gläubigerbank auf den In-
solvenzverwalter der Insolvenzmasse von Z.___ im Januar 2002 weder getilgt
noch ging diese durch Konfusion unter. Damit ist A.___ nach wie vor als
Schuldnerin der Forderung zu betrachten. Der Schluss der Vorinstanz, ein An-
spruch auf Löschung der beiden Grundpfandverschreibungen sei damit nicht
glaubhaft gemacht worden, ist damit nicht zu beanstanden. Sie hat damit zu Recht
sowohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen als auch
die am 25. Juli 2014 erteilte Anweisung, das Fortsetzungsverfahren mit Versteige-
rung auszusetzen, aufgehoben. Das Vorgehen der Berufungskläger erweist sich
unter Berücksichtigung der Prozessgeschichte als trölerisch. Über die Frage der
allfälligen Auswirkungen des Umstandes, dass, selbst wenn die Berufungskläger
einen Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gehabt hätten, sie aber
mehrere Jahre bis zur Stellung eines Gesuches um Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen verstreichen liessen (vgl. act. A.2, N. 80 ff.), ist unter diesen Umständen
nicht mehr zu entscheiden. Somit erweist sich die Berufung insgesamt als unbe-
gründet, womit sie abzuweisen ist.
4.
Der Kostenspruch der Vorinstanz wird nicht explizit beanstandet, so dass
auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Es bleibt somit über die Kosten des Beru-
fungsverfahrens zu entscheiden, in welchem die Berufungskläger vollumfänglich
Seite 19 — 21

unterlegen sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend
aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO),
von der unterliegenden Partei und damit von den Berufungsklägern zu tragen.
Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt, so
bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische
Haftung erkennen (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt
auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (vgl. Art. 9 der Ver-
ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) vorlie-
gend auf Fr. 2'500.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Die Parteientschädigung hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden gemäss Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach
Ermessen festzusetzen, da die Berufungsbeklagte sich nicht zu ihrem im Rechts-
mittelverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert und keine Hono-
rarnote eingereicht hat. Dabei erscheint angesichts der sich stellenden Sachund
Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 2'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als ange-
messen. Die Berufungskläger werden somit unter solidarischer Haftbarkeit ver-
pflichtet, die Berufungsbeklagte mit diesem Betrag zu entschädigen.
Seite 20 — 21

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'500.00 festgesetzt
und gehen zu Lasten der Berufungskläger. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Berufungskläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die
Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit
Fr. 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 21 — 21

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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