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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-11-46: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, freigesprochen. Er war angeklagt, sein Fahrzeug nicht beherrscht zu haben, nachdem das Heck seines BMWs in einer Linkskurve ausgebrochen war. Das Gericht entschied, dass der Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nicht zutrifft, da der Beschuldigte jederzeit in der Lage war, angemessen zu reagieren. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden von der Gerichtskasse übernommen, ebenso wie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschuldigte erhält eine Prozessentschädigung von CHF 3'000.- für die anwaltliche Verteidigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-11-46

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-11-46
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-11-46 vom 16.11.2011 (GR)
Datum:16.11.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung etc
Schlagwörter : Recht; Berufung; Beschwer; Boiler; Beschwerde; Betrag; Heizkosten; Klagt; Urteil; Abrechnung; Parteien; Höhe; Verfahren; Bezirksgericht; Verbrauch; Eheleute; Beschwerdegegner; Verrechnung; Klägern; Beklagten; Boilers; Streitwert; Aufwand; Heizöl; Stockwerkeigentümer; Entschädigung
Rechtsnorm:Art. 102 OR ;Art. 122 ZPO ;Art. 133 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 39 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 647 ZGB ;Art. 647c ZGB ;Art. 712h ZGB ;Art. 94 ZPO ;
Referenz BGE:134 III 379;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK1-11-46

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 16. November 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 11 46

25. November 2011
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
Kantonsrichter Michael Dürst und Bochsler
Aktuar ad hoc
Zegg

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiano Pellegrini,
Via Noseda 2, 6850 Mendrisio,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 7. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. Juni
2011, in Sachen des Beschwerdeführers gegen X. und. Z., Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Truoch Serlas 3, 7500 St.
Moritz,
betreffend Forderung etc.
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
1.
X. und Z. einerseits und Y. andererseits sind Stockwerkeigentümer
der Parzelle Nr. 1123 (Zweifamilienhaus) mit der StWE-Parzelle Nr. 50‘077 (XZ.)
und Nr. 50‘078 (Y.) mit Wertquoten von 556/1000 (XZ.) und 444/1000 (Y.) in der
Gemeinde Zernez (Brail). Vor der Ernennung eines Verwalters der StWEG hatten
die Stockwerkeigentümer die Verwaltung der Gemeinschaft unter sich in dem Sin-
ne aufgeteilt, dass jede Partei gewisse Aufgaben übernahm. Unbestritten ist, dass
es in den Jahren 2007 und 2008 XZ. oblag, die Heizkosten abzurechnen. Aus die-
ser Tätigkeit entstand unter den Stockwerkeigentümern eine Streitigkeit, indem Y.
gemäss Abrechnung für das Jahr 2007 und 2008 (KB 8) nun insgesamt CHF
1‘379.05 (recte 1‘379.85, CHF 1‘193.80 plus CHF 186.05) zu bezahlen gehabt
hätte, während Y. diese Abrechnung nicht akzeptierte. In der Folge anerkannten
die Kläger die von Y. erklärte Verrechnung im Gesamtumfang von CHF 302.65
(vgl. S. 5 lit. g der Berufungsantwort; BB Doc. B/act.16). Anlässlich der Vermittlung
vom 12. Februar 2009 wurde von den Klägern, gemäss eigenen Aussagen auf-
grund von verwirrenden Berechnungen des Beklagten, ein höherer Verrechnungs-
betrag anerkannt, so dass nur CHF 923.60 eingeklagt wurden. Dieser Betrag wur-
de im Rahmen des einzelrichterlichen Verfahrens auf CHF 807.00 reduziert.
Sodann stellten die Kläger fest, dass der gemeinsame Warmwasserboiler
defekt war und teilweise rostiges Wasser aus den Wasserleitungen kam. XZ. ver-
langte daher die Ersetzung des Boilers und liess dazu am 2. Februar 2009 eine
StWE-Versammlung einberufen, an welcher Y. nicht teilnahm. An der daraufhin auf
den 12. Februar 2009 festgesetzten StWE-Versammlung lehnte Y. die Ersetzung
des Boilers ab, sodass auch dieser Punkt Teil des folgenden Klageverfahrens
wurde.
Schliesslich forderten die Kläger den Beklagten auf, einen von Letzterem
vor vielen Jahren zur Abgrenzung der Gartenteile errichteten Zaun zu versetzen,
weil dadurch, entgegen den Aufteilungsplänen, ein Teil des den Eheleuten XZ. zu-
stehenden Gartens zu jenem von Y. geschlagen werde.
Y. seinerseits störte sich daran, dass bei starkem Wind aus einem Dach-
kännel auf der Seite XZ. Regenwasser an die Fassade des Hausteils Y. spritze
und erhob diesen Punkt an der Vermittlungsverhandlung zur Widerklage.
2.
Nach Einreichung der entsprechenden Klage am 30. Dezember 2008
beim Kreisamt Sur Tasna fand am 12. Februar 2009 vor dem Kreispräsidenten die
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Sühneverhandlung statt, an welcher keine Einigung erzielt wurde. Es wurde daher
am 15. April 2009 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt:
„Klägerische Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern zusammen CHF 923.60
zuzüglich 5% Verzugszinsen seit 17. Februar 2008 zu zahlen.
2. Die Kläger seien berechtigt zu erklären, der Atel Gebäudetechnik AG
in St. Moritz den Auftrag zum Ersatz des bestehenden Boilers durch
einen neuen Boiler zu erteilen, dies gemäss Offerte der Atel Gebäude-
technik AG vom 20. Januar 2009 (Variante 2, voraussichtliche Kosten
CHF 5‘174.60), und der Beklagte sei zu verpflichten, sich mit 44,4% an
den effektiven Kosten zu beteiligen.

3. Der Beklagte sei - unter Strafandrohung von Art. 292 StGB für den Un-
terlassungsfall zu verpflichten, den Zaun auf der Südseite des Hau-
ses der Parteien in Brail vom Gartenteil der Kläger zu entfernen. Dem
Beklagten sei dafür eine angemessene Frist anzusetzen, und es sei
den Klägern im Unterlassungsfall zu gestatten, den Zaun nach eigener
Wahl auf Kosten des Beklagten versetzen zu lassen zu entsor-
gen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Beklagtische Rechtsbegehren:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Widerklage (azione riconvenzionale)

Il canale del tetto sulla parte degli attori (XZ.), resp. il punto dove
l’aqua cada dal pluviale sul giardino del convenuto (Y.) deve essere
spostato affinché l’aqua non bagna la facciata (Y.) quando c’è vento.


[Der Dachkännel auf der Seite der Kläger (Hausteil XZ.), bzw. der
Punkt, wo das Wasser aus der Dachtraufe in den Garten des Beklag-
ten (Y.) fällt, soll versetzt werden, damit das Wasser bei starkem Wind
nicht die Fassade (Hausteil Y.) nass macht].

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger.

Die Kläger beantragen die Abweisung der Widerklage unter Kostenund
Entschädigungsfolge.“

3.
Mit Prozesseingabe vom 23. April 2009 prosequierte der Rechtsver-
treter von X. und Z. seine Klage mit unveränderten Rechtsbegehren an das Be-
zirksgericht Inn. Auch der Rechtsvertreter von Y. hielt in seiner Klageantwort und
Widerklage vom 26. Juni 2009 an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom
10. August 2009 reichten die Kläger die Widerklageantwort ein. Ein zweiter Schrif-
tenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Seite 3 — 21

4.
Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 19. Februar
2010, mitgeteilt am 19. Februar 2010, wurde Y. wegen Nichtbezahlung des Kos-
tenvorschusses vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und die Widerklage wur-
de unter Kostenfolge abgeschrieben. Nachdem das Dispositiv des Kontumazur-
teils des Bezirksgerichts Inn vom 7. Dezember 2010 am 17. Januar 2011 den Par-
teien zugestellt worden war, bezahlte Y. den ausstehenden Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 3‘300.00 und verlangte die Ausfertigung des Urteils mit vollständi-
ger schriftlicher Begründung. Mit begründetem Urteil vom 7. Dezember 2010, mit-
geteilt am 1. Juni 2011, hat das Bezirksgericht Inn die Klage teilweise gutgeheis-
sen. Der Beklagte wurde verpflichtet, den Klägern CHF 807.00 zuzüglich 5% Ver-
zugszinsen seit 17. Februar 2008 zu zahlen. Die Kläger wurden berechtigt erklärt,
der Atel Gebäudetechnik AG in St. Moritz den Auftrag zum Ersatz des bestehen-
den Boilers durch einen neuen Boiler zu erteilen, dies gemäss Offerte der Atel Ge-
bäudetechnik AG vom 20. Januar 2009 (Variante 2, voraussichtliche Kosten CHF
5‘174.60), und der Beklagte wurde verpflichtet, sich mit 44.4% an den effektiven
Kosten zu beteiligen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Prozesskosten
wurden zu ¾ dem Beklagten auferlegt, welcher zudem verpflichtet wurde, die Klä-
ger mit CHF 8‘924.65 inkl. Spesen und MWST ausseramtlich zu entschädigen.

5.
Gegen das am 1. Juni 2011 zugestellte (und gemäss Track&Trace
der Schweizerischen Post am 6. Juni 2011 in Empfang genommene) Urteil des
Bezirksgerichts Inn inklusive separate Erläuterungen in Vollausfertigung reichte Y.
am 6. Juli 2011 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Die Beru-
fungsschrift des Rechtsvertreters von Y. war in italienischer Sprache verfasst. Die
Rechtsbegehren lauten wie folgt:
„A. In via principale
I. L’appel o è accolto.

Di conseguenza la sentenza 07.12.2010-01/06.06.2011 del Tribunale
distrettuale di Inn viene riformata come segue:

1. L’istanza di X. und Z., Herisau, è parzialmente accolta.
2. Il convenuto è condannato a versare agli istanti a somma di Fr. 220.15
oltre interessi al 5% dal 30.12.2008.
3. La pretesa degli istanti di sostituzione del boiler, rispettivamente di far
obbligo al convenuto di partecipare ai relativi costi in misura del 44.4%
(sulla base del a variante 2 del ’offerta 20.01.2009 del a Atel Gebäude-
technik AG (Fr. 5‘174.60) è respinta.

4. La pretesa degli istanti di far obbligo al convenuto di asportare la re-
cinzione situata nel giardino situato nel a parte sud del a loro casa di
Brail, è respinta.

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5. I costi del Kreisamt di Sur Tasna di Fr. 350.--, così come i costi del
Tribunale distrettuale di Inn, costituiti da

tassa di giustizia
Fr. 5‘000.--
spese di cancellaria
Fr. 743.--
esborsi (incl. Perizia)
Fr. 953.--
Totale
Fr. 6‘696.--

sono a carico degli istanti in misura di ¾ e di ¼ del convenuto.
6. Gli istanti sono condannati a rifondere al convenuto la somma di Fr.
2‘500.-incl. IVA e spese a titolo di partecipazione alle spese legali.
II. Costi del a presente procedura a carico della parte apellata, la quale ri-
fonderà all’appellante la somma di Fr. 4‘471.20 per le spese legali sos-
tenute in sede d‘appel o.

B1. In via subordinata
I.
In via preliminare

È ordinata da questo lodevole Tribunale una nuova perizia per la veri-
fica del o stato del boiler, previa nomina di un nuovo perito scelto da
questo stesso Tribunale, che abbia a rispondere ai quesiti posti dal e
parti in sede d’istruttoria di prime cure.

II. L’appelo è accolto.

Di conseguenza la sentenza 07.12.2010-01/06.06.2011 del Tribunale
distrettuale di Inn viene riformata come segue:

1. L’istanza di X. und Z., Herisau, è parzialmente accolta.
2. Il convenuto è condannato a versare agli istanti a somma di Fr. 220.15
oltre interessi al 5% dal 30.12.2008.
3. La pretesa degli istanti di sostituzione del boiler, rispettivamente di far
obbligo al convenuto di partecipare ai relativi costi in misura del 44.4%
(sulla base del a variante 2 del ’offerta 20.01.2009 del a Atel Gebäude-
technik AG (Fr. 5‘174.60) è respinta.

4. La pretesa degli istanti di far obbligo al convenuto di asportare la re-
cinzione situata nel giardino situato nel a parte sud del a loro casa di
Brail, è respinta.

5. I costi del Kreisamt di Sur Tasna di Fr. 350.--, così come i costi del
Tribunale distrettuale di Inn, costituiti da

tassa di giustizia
Fr. 5‘000.--
spese di cancellaria
Fr. 743.--
esborsi (incl. Perizia)
Fr. 953.--
Totale
Fr. 6‘696.--


sono a carico degli istanti in misura di ¾ e di ¼ del convenuto.
Seite 5 — 21

6. Gli istanti sono condannati a rifondere al convenuto la somma di Fr.
2‘500.-incl. IVA e spese a titolo di partecipazione alle spese legali.
III. Costi del a presente procedura a carico della parte apellata, la quale ri-
fonderà all’appellante la somma di Fr. 4‘471.20 per le spese legali sos-
tenute in sede d‘appel o.

B2. In via subordinata
I.
L’appelo è accolto.

Di conseguenza la sentenza 07.12.2010-01/06.06.2011 del Tribunale
distrettuale di Inn viene riformata come segue:

1. L’istanza di X. und Z., Herisau, è parzialmente accolta.
2. Il convenuto è condannato a versare agli istanti a somma di Fr. 220.15
oltre interessi al 5% dal 30.12.2008.
3. Il dispositivo nr. 3 del a sentenza impugnata è annul ato e gli atti sono
rinviati al Tribunale distrettuale di Inn affinché abbia ad ordinare una
nuova perizia per la verifica del o stato del boiler, previa nomina di un
nuovo perito scelto dal o stesso Tribunale distrettuale, che abbia a ris-
pondere ai quesiti posti dal e parti in sede d’istruttoria di prime cure ed
in seguito abbia a pronunciarsi nuovamente su questo punto del dis-
positivo.

4. La pretesa degli istanti di far obbligo al convenuto di asportare la re-
cinzione situata nel giardino situato nel a parte sud del a loro casa di
Brail, è respinta.

5. I costi del Kreisamt di Sur Tasna di Fr. 350.--, così come i costi del
Tribunale distrettuale di Inn, costituiti da

tassa di giustizia
Fr. 5‘000.--
spese di cancellaria
Fr. 743.--
esborsi (incl. Perizia)
Fr. 953.--
Totale
Fr. 6‘696.--


sono a carico degli istanti in misura di ¾ e di ¼ del convenuto.
6. Gli istanti sono condannati a rifondere al convenuto la somma di Fr.
2‘500.-incl. IVA e spese a titolo di partecipazione alle spese legali.
III. Costi del a presente procedura a carico della parte apellata, la quale ri-
fonderà all’appellante la somma di Fr. 4‘471.20 per le spese legali sos-
tenute in sede d‘appel o.“

Der Rechtsvertreter von Y. begründete seine Berufung im Sinne von Art.
308 ff. ZPO damit, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe-
gehren den Betrag von CHF 10‘000.00 übersteige. Der Streitwert betrage insge-
samt CHF 11‘583.40, bestehend aus der Forderung von XZ. in Höhe von CHF
923.60, den Kosten für die Ersetzung des Boilers in Höhe von CHF 5‘174.60, den
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Kosten für die Versetzung des Zaunes in Höhe von CHF 3‘985.20 und den ge-
schätzten Kosten für die Versetzung des Dachkännels in Höhe von CHF 1‘500.00.

Betreffend Heizkostenverteilung macht der Berufungskläger bzw. Be-
schwerdeführer geltend, dass die Abrechnungsart von XZ. nicht korrekt sei. Y. hät-
te in den vergangenen Jahren, in denen er die Verwaltung innehatte, die Heizöl-
rechnungen stets persönlich beglichen und nie Kostenvorschüsse von XZ. ver-
langt. Erst als XZ. mit der Verwaltung betraut gewesen sei, hätte dieser Akontobei-
träge gefordert. Y. sei nicht prinzipiell gegen Akontozahlungen. Er verlange ledig-
lich eine Abrechnung des jeweils eingekauften Heizöls aufgrund des tatsächlichen
Verbrauchs der Parteien in dieser Periode. Die Abrechnungsmethode von XZ. füh-
re aufgrund der schwankenden Heizölpreise zu falschen Ergebnissen. Entspre-
chend dürfe der Zähler erst nach vollständigem Verbrauch des Heizöls abgelesen
und danach eine Kostenaufteilung vorgenommen werden. Die Berechnungen von
Y. nach effektivem Verbrauch ergäben einen Differenzbetrag von insgesamt CHF
226.75 (CHF 145.35 - CHF 41.50 + CHF 24.65 + CHF 98.25), der abzuziehen sei.
Des Weiteren macht Y. geltend, dass einerseits keine Verzugszinsen ver-
einbart seien und andererseits, mangels gültiger Mahnung, die Voraussetzungen
der Fälligkeit fehlen würden und daher keine Verzugszinsen geltend gemacht wer-
den könnten. Bei der Berechnung von XZ. seien daher die übermässigen Zinsen
von insgesamt CHF 174.05 (CHF 14.10 + CHF 24.75 + CHF 71.15 + CHF 29.35 +
CHF 34.70) nicht zu berücksichtigen. Einzig die Verzinsung zu 5% von CHF
956.60 seit dem 15. Februar 2004 bis 27. Januar 2005, so wie auch im Urteil des
Kreisamtes Sur Tasna vom 29. April 2005 festgehalten, sei gerechtfertigt.
Bezüglich Verrechnungsforderungen führt Y. aus, dass zu den von den Be-
rufungsbeklagten bzw. Beschwerdegegnern bereits anerkannten Rechnungen
(Rätia Energie Klosters AG und Gebäudeversicherung von insgesamt CHF
544.30, davon 55.6% CHF 302.65), Kosten von Y. für die Ersetzung eines
verfaulten Dachbalkens in Höhe von CHF 420.00, davon 55.6% CHF 233.50
hinzukommen würden. Die Kosten für die Ersetzung des Dachbalkens würden
allerdings in einem getrennten Verfahren geltend gemacht werden. Weiter ist Y.
der Ansicht, der von den Eheleuten XZ. anerkannte Betrag von CHF 302.65 müs-
se vom eingeklagten Betrag von CHF 923.60 subtrahiert werden. Dieser könne
nicht willkürlich mit dem Betrag von CHF 1‘109.65, den die Gegenpartei glaube,
geltend machen zu können, verrechnet werden. Entsprechend führe eine korrekte
Verrechnung zu einem Anspruch von XZ. in Höhe von maximal CHF 620.95 (CHF
923.65 ./. CHF 302.65). Nach Abzug der ungerechtfertigten Heizkosten (CHF
Seite 7 — 21

226.75) und Zinsen (CHF 174.05) verbleibe letztlich ein begründeter Anspruch von
XZ. in Höhe von CHF 220.15.
Bezüglich Boiler führt Y. aus, dass ein Ersatz nicht notwendig sei, da er we-
der getrübtes Wasser noch Korrosionsrückstände feststellen konnte. Falls ein Er-
satz des Boilers notwendig wäre, sei für jede Partei ein separater Boiler einzubau-
en. Weiter macht Y. geltend, der Ersatz des Boilers hätte zwingend durch die
Stockwerkeigentümerversammlung entschieden werden müssen; erst nach erfolg-
los durchgeführten Stockwerkeigentümerversammlungen wäre eine gerichtliche
Anordnung des Ersatzes statthaft gewesen. Die StWEG-Versammlung vom 2.
Februar 2009 sei zwar ordnungsgemäss angezeigt worden, aufgrund der Landes-
abwesenheit des Beschwerdeführers sei diese nicht beschlussfähig gewesen. Die
StWEG-Versammlung vom 12. Februar 2009 hingegen sei nicht ordentlich ange-
zeigt worden, sodass die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichts nicht
gegeben seien.
Weiter macht Y. geltend, dass die Ernennung des Gutachters unfair und un-
ter Missachtung der Prinzipien von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erfolgt sei.
Da zwischen den Parteien eine Verständigung über den zu bezeichnenden Sach-
verständigen aufgrund der Kontumazierung nicht möglich gewesen sei, hätte der
Bezirksgerichtspräsident ohne Beizug der Beschwerdegegner einen Sachverstän-
digen bezeichnen müssen. Entsprechend müsse die erstinstanzliche Ernennung
des Experten widerrufen und ein neuer Experte ernannt werden. Der Berufungs-
kläger bzw. Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Gutachten hätte nicht alle
Fragen beantwortet, weise inakzeptable Lücken auf und sei deshalb zu überarbei-
ten und zu vervollständigen. Insbesondere die Frage, ob das Preis-
Leistungsverhältnis der Offerte marktüblich sei, wäre den Parteien vorenthalten
worden. Ebenso seien die Fragen, ob eine Installation von zwei Boilern möglich
sei, die damit zusammenhängenden Kosten und die Überprüfung der Reinheit des
Wassers, unbeantwortet geblieben.
Bezüglich Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten macht Y. geltend,
dass XZ. mehrheitlich unterliegen würde und deshalb dem Beschwerdegegner ¾
und dem Beschwerdeführer ¼ der amtlichen Kosten aufzuerlegen seien. Der vo-
rinstanzliche Kostenentscheid sei hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung
willkürlich, da einerseits seine Honorarnote um ca. CHF 1‘500.00 auf CHF
4‘000.00 gekürzt worden sei, andererseits aber die Honorarnote des Klägers in
Höhe von CHF 13‘232.85 als angemessen erscheine. Bei der Bemessung des
Aufwandes sei vom Aufwand auszugehen, den ein gewissenhafter, sorgfältig han-
delnder Rechtsanwalt aufbringen müsste. Zudem seien Aufwendungen verrechnet
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worden, die keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit hätten. Bei
einer Gesamtbeurteilung erscheine, insbesondere wegen der Kontumazierung des
Beklagten, eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5‘600.00 zu Gunsten Y.
und CHF 7‘000.00 zu Gunsten XZ. angemessen. Entsprechend sei XZ. zu ver-
pflichten, Y. für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung
von CHF 2‘500.00 inkl. Barauslagen und MWST (¾ von CHF 5‘600.00 ./. ¼ von
CHF 7‘000.00) zu bezahlen. Bei Gutheissung der Berufung (recte Beschwerde)
sei XZ. darüber hinaus zu verpflichten, Y. für das Berufungsverfahren mit CHF
4‘471.20 inkl. Barauslagen und MWST ausseramtlich zu entschädigen.
6.
Mit Berufungsantwort vom 15. August 2011 stellten die Berufungsbeklagten
bzw. Beschwerdegegner innert Frist folgende Rechtsbegehren:
„1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu
Lasten des Berufungsklägers.“
Zur Begründung ihrer Anträge führten die Eheleute XZ. aus, dass auf Ziff. 4
des beschwerdeführerischen Hauptbegehrens bzw. Ziff. 4 der beiden Eventualbe-
gehren betreffend Entfernung des Zauns nicht eingetreten werden könne, da Y. in
diesem Punkt bereits vor Bezirksgericht Inn obsiegt habe und es deshalb an einer
formellen Beschwer fehle. Streitig sei die Frage, ob die Eheleute XZ. berechtigt
seien, auf der Basis der Wärmebezüge des Vorjahres Akontobeiträge zu verlan-
gen und erst nach dem Verbrauch des Heizöls den Anteil beider Parteien exakt
(d.h. verbrauchsabhängig) zu berechnen. Das Kreisamt Sur Tasna hätte diese
Frage mit Urteil vom 29. April 2005 zu Gunsten der Beschwerdegegner entschie-
den. In Stockwerkeigentümergemeinschaften sei es ganz üblich, dass Akonto-
beiträge in einen Fonds geleistet werden, woraus Heizöl und dergleichen finanziert
werde. Vorliegend gehe es nicht um Vorschüsse für irgendwelche eventuelle künf-
tige Ausgaben, sondern es gehe um die finanzielle Beteiligung des Berufungsklä-
gers bzw. Beschwerdeführers an den Heizkosten, welche jeweils bereits entstan-
den seien, weil die Eheleute XZ. die diesbezüglichen konkreten Rechnungen im
Aussenverhältnis bereits bezahlt hätten. Es handle sich also um sogenannte De-
ckungsbeiträge. Bei Deckungsbeiträgen bestehe gar keine andere Möglichkeit, als
aufgrund des Vorjahresverbrauchs die Beiträge zu erheben. Dies gelte zumindest
bei verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen. Die Frage, ob die Kläger die
Heizkosten sofort nach dem Kauf des Heizöls erst nach dessen Verbrauch
dem Beklagten verrechnen dürfen, sei insofern obsolet, als das fragliche Heizöl
inzwischen ohnehin verbraucht sei. Bekanntlich lege das Gericht dem Urteil den-
jenigen Sachverhalt zugrunde, der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehe. Heu-
Seite 9 — 21

te reduziere sich die Fragestellung also darauf, ob der Beklagte den Klägern noch
CHF 807.00 zzgl. Zinsen aus bisher unbezahlten Rechnungen zahlen müsse.
Trotzdem solle das Gericht aber diese Frage beantworten, um einen weiteren Pro-
zess zu dieser Frage zu vermeiden. Aktuell hätte die Gemeinschaft zwar einen
professionellen Verwalter, wenn der Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer aber
das Heizöl erst nach dessen Verbrauch zahlen wolle, bedeute dies, dass der Ver-
walter das Öl vorfinanzieren müsste.
Zur Heizkostenverteilung führen die Eheleute XZ. aus, dass die Parteien
immer nach effektivem Wärmeverbrauch abgerechnet hätten. Herr X. hätte jeweils
den geeichten Wärmezähler abgelesen, welcher den Verbrauch laufend aufsum-
mierte, um gestützt darauf die individuelle Heizkostenabrechnung zu erstellen.
Zwar hätte Herr X. den Wärmeverbrauch jeweils abgelesen, ohne dass ein Zeuge
dabei war, welcher die Korrektheit dieser Ablesung bestätigen könnte. Da das
Verhältnis des Verbrauchs über die Jahre, in denen der Beschwerdeführer, Herr X.
und A. die Ablesung des Zähler vornahmen, immer mehr weniger konstant
geblieben sei, könnten die Ablesungen von Herr X. als glaubhaft und richtig be-
trachtet werden.
Die eingereichte Abrechnung des Berufungsklägers bzw. Beschwerdefüh-
rers werde mit einer Ausnahme bestritten. Y. habe CHF 555.16 zur Verrechnung
gebracht, nämlich 55.6% von 998.50. Von diesen CHF 998.50 würden sie die
Rechnungen der Rätia Energie von CHF 160.00 und CHF 59.75 sowie CHF
324.55 für die Gebäudeversicherung anerkennen. Total somit CHF 544.30, wovon
55.6% CHF 302.65 von den Klägern verrechnungsweise zu zahlen seien.
Nicht anerkennen könnten sie die Kosten für den Ersatz eines Balkens auf dem
Dach durch den Beklagten in der Höhe von CHF 420.00. Die Eheleute XZ. wüss-
ten nicht, ob diese Arbeit wirklich ausgeführt worden sei und es fehle eine detail-
lierte Rechnung. Der anerkannte Betrag von CHF 302.65 sei vom höher geschul-
deten Betrag von CHF 1'109.65 abzuziehen und nicht vom versehentlich einge-
klagten Betrag von CHF 923.60, weshalb den Berufungsbeklagten bzw. Be-
schwerdegegnern auch im Urteilsdispositiv CHF 807.00 zugesprochen worden sei.
Die Kläger würden damit nicht ihr Rechtsbegehren ändern, denn im Rahmen des
ursprünglich gestellten Rechtsbegehren seien sie frei, im Lauf des Prozesses die
Begründung zu ändern und die Klage nur in dem ihnen richtig scheinenden Um-
fang zu reduzieren.
Weiter rügen die Eheleute XZ. die von Y. vorgeschlagene Heizkostenvertei-
lung. Gemäss dem Vorschlag von Y. hätte die für CHF 3'849.70 gekaufte Ölmenge
zuerst verbraucht werden müssen, und exakt am Datum des letzten verbrauchten
Seite 10 — 21

Öltropfens genau dieser Öllieferung hätte der Wärmezähler abgelesen und ge-
stützt darauf die Quoten berechnet werden sollen. Eine solche Vorgehensweise
sei nicht praktikabel, hätten doch die Beschwerdegegner quasi „Wache halten
müssen, um festzustellen an welchem Tag der letzte Tropfen der zuletzt zu einem
bestimmten Preis gelieferten Ölmenge verbraucht worden sei. Dies sei technisch
gar nicht möglich, da die Ölanzeige den Füllungsstand nur rudimentär angebe,
sodass sich der Füllungsstand des Öltanks gar nicht täglich ausreichend präzis
ermitteln lasse. Erst beim Auffüllen des Tanks könne man messen, wie viele Liter
Platz hätten, vorausgesetzt, dass man den Tank bis zuoberst fülle, was aber je
nach Ölpreis gar nicht ratsam sei. Bei jeder praktikablen wärmebedarfsabhängi-
gen Abrechnungsmethode könnten gewisse Verzerrungen entstehen, wenn der
Ölpreis von einer Füllung zur anderen schwanke. Gleichzeitig müsse aber auch
der effektive (d.h. prozentuale) Wärmeverbrauch der Parteien geschwankt haben.
Die Verbrauchsschwankungen wären jedoch in den vergangenen Jahren minim,
und jede Schwankung gleiche sich im Folgejahr mehr weniger wieder aus.
Solche Verzerrungen würden jedenfalls weniger ins Gewicht fallen, als wenn die
Eheleute XZ. das Heizöl zinslos vorfinanzieren müssten. Darauf liefe es aber bei
der Abrechnungsmethode von Y. hinaus. Im vorliegenden Fall hätten die Beru-
fungsbeklagten bzw. Beschwerdegegner jeweils nur die Akontobeiträge anhand
der Erfahrungszahlen der Vorperiode berechnet. Hinterher sei der effektive Wär-
meverbrauch abgerechnet worden.
Bezüglich Verzugszinsen führen die Eheleute XZ. aus, diese würden am
Tag nach dem Zahlungstermin zu laufen beginnen. Die Berufungsbeklagten bzw.
Beschwerdegegner hätten Y. mit Schreiben vom 2. Februar 2008 zur Zahlung bis
zum 16. Februar 2008 gemahnt.
Weiter führt Y. aus, die Expertise hätte eindeutig ergeben, dass der ge-
meinsame Boiler möglichst rasch ersetzt werden müsse, ansonsten ein Wasser-
schaden drohe. Im Falle eines Wasserschadens sei zu befürchten, dass die Versi-
cherung einen Abzug wegen Selbstverschuldens machen würde, weil die Gefahr
eines Wasserschadens bekannt gewesen sei. Der Einbau zweier Boiler sei insbe-
sondere unmöglich, weil ein konkreter Eventualantrag im Rechtsbegehren von Y.
fehle, kaum genügend Platz vorhanden sei und eine gerichtliche Anordnung zum
Einbau zweier Boiler ausgeschlossen sei, weil der Boiler zu den gemeinschaftli-
chen Teilen gehöre. Das Privatgutachten des Berufungsklägers bzw. Beschwerde-
führers erachten die Eheleute XZ. als unbehelflich, weil es sich einerseits um ein
Privatgutachten handle und andererseits die Zusammensetzung des Wassers
nicht massgebend sei, da jeder Boiler über kurz lang einmal ersetzt werden
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müsse. Zur Ernennung des Experten machen die Eheleute XZ. geltend, die Rüge
Y.s betreffend fehlender Neutralität und fachlichen Qualifikation des Experten sei
nicht ausreichend substantiiert. Mangels ausreichender Substantiierung könne zu
dieser Rüge nicht substantiiert Stellung genommen werden. Die Eheleute XZ. wei-
sen dennoch darauf hin, dass Herr Rissi als Experte vorgeschlagen wurde, weil er
der Boiler-Spezialist der Hoval AG und die Hoval AG die Herstellerin des zu beur-
teilenden Boilers sei. Persönlich würden die Berufungsbeklagten bzw. Beschwer-
degegner Herrn Rissi nicht kennen. Auch das Gutachten enthalte keine Hinweise
auf fehlende Neutralität auf fehlende fachliche Qualifikation des Gutachters.
Ein Hinweis auf die Fachkenntnisse des Gutachters sei, dass er nicht alle Fragen
beantwortete, sondern lediglich Fragen aus seinem Fachgebiet. Zur Ansicht von
Y., der Ersatz des Boilers könne nur durch die Stockwerkeigentümerversammlung
angeordnet werden, sei zu sagen, dass gemäss Protokollen beider Stockwerkei-
gentümerversammlungen keine Mehrheit zustande gekommen sei, weshalb ge-
stützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB das Gericht angerufen werden könne.
Zur ausseramtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ma-
chen die Eheleute XZ. geltend, dass der verrechnete Aufwand ungeachtet des
kleinen Streitwerts voll zu ersetzen sei, da das Verfahren aus verschiedenen
Gründen (vier verschiedene Fragestellungen, unnütze Aufwendungen für Wider-
klageantwort, Berechnungen Heizkosten, Verhalten der Gegenpartei, italienische
Korrespondenz) aufwändig gewesen sei.
Für das Berufungsverfahren machen die Berufungsbeklagten bzw. Be-
schwerdegegner einen Aufwand von 10h 25min à CHF 240.00, somit CHF
2‘781.00, zzgl. 3% Barauslagen und 8% MWST geltend. Ausgehend von der An-
nahme Y.s, der Streitwert betrage mindestens CHF 10‘000.00, machen die Ehe-
leute XZ. darüber hinaus noch einen Streitwertzuschlag von CHF 375.00 zzgl. 8%
MWST, somit CHF 30.00, insgesamt somit CHF 405.00 geltend. Entsprechend
seien die Eheleute XZ. mit insgesamt CHF 3‘186.00 ausseramtlich zu entschädi-
gen.
II. Erwägungen
1.1. Die Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils erfolgte ohne Begründung
am 17. Januar 2011. Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des
angefochtenen Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des
Entscheides erfolgte nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
weshalb auf das vorliegende Verfahren die eidgenössische Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 Anwendung findet.
Seite 12 — 21

1.2. Im Gegensatz zur Bündner Zivilprozessordnung (Art. 125 ff.
ZPO/GR) kennt die neue eidgenössische Zivilprozessordnung kein Kontumazver-
fahren mehr. Insbesondere entfällt die Beschränkung zur Ergreifung von Rechts-
mitteln durch die säumige Partei gemäss Art. 133 ZPO/GR. Gemäss Art. 405 Abs.
1 ZPO wird die Zulässigkeit der Rechtsmittel nur noch nach der neuen Zivilpro-
zessordnung bestimmt.
1.3. Obwohl das Verfahren vor Bezirksgericht Inn in deutscher Sprache
geführt und ein deutschsprachiges Urteil erlassen wurde, reichte der Rechtsvertre-
ter von Y. seine Berufung auf Italienisch ein. Da italienisch im Kanton Graubünden
Amtssprache ist, ist dies zulässig (Art. 8 Abs. 1 SpG, BR 492.100). Allerdings wird
das Verfahren vor Kantonsgericht gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG in deutscher Sprache
geführt und das Urteil auch auf Deutsch erlassen.
1.4. Der Berufungskläger geht von einem Streitwert von über CHF
10‘000.00 aus (Forderung aus Heizkostenabrechnung CHF 923.60, Kosten Erset-
zung Boiler CHF 5‘174.60, Kosten Versetzung Zaun CHF 3‘985.20, Kosten Ver-
setzung Dachrinne CHF 1‘500.00). Die Gegenpartei äussert sich zur Frage der
Höhe des Streitwertes nicht, ebenso wenig die Vorinstanz im angefochtenen Ur-
teil. Gemäss Praxis ist der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Begehren
massgebend (vgl. Peter Reetz/StefanieTheiler, in Sutter-Somm/Hasenbö-
hler/Leuenberger, ZPO, N 39 zu Art. 308 ZPO, unter Hinweis auf PKG 1994 Nr.
15; Kurt Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, N 24 zu Art. 308
ZPO; Karl Spühler, in Spühler/Tenchio/Infanger, BSK-ZPO, N 7 zu Art. 308 ZPO).
Für die Berechnung des Streitwerts fallen die geschätzten CHF 1‘500.00
(Kosten Versetzung Dachkännel) als Streitwert der Widerklage von vornherein
ausser Betracht. Diese wurde nämlich mit Verfügung des Bezirksgerichts-
präsidenten Inn vom 19. Februar 2010 abgeschrieben (act. 37), was unangefoch-
ten blieb (vgl. auch Art. 94 Abs. 1 ZPO, wonach der tiefere Wert der Widerklage
ohnehin nicht zu berücksichtigen ist). Dieser Betrag war somit am Ende des
vorinstanzlichen Verfahrens nicht mehr streitig.
Für die Berechnung des Streitwertes massgebend sind die Begehren
betreffend den Restanteil von Y. an den Heizkosten (CHF 923.60) und die Kosten
für die Ersetzung des Zauns, welche gemäss plausibler Offerte der Crivedil SA
(berufungsklägerische act. 01/B) CHF 3‘985.20 betragen. Der Berufungskläger
zählt zu diesen beiden Positionen noch CHF 5‘174.60 für die Ersetzung des Boi-
lers dazu. Bei diesem Begehren handelt es sich auch wenn vorab um die richter-
liche Bewilligung zur Ersetzung des Boilers ersucht wird offensichtlich um einen
vermögensrechtlichen Streitpunkt, da es den Klägern damit in erster Linie um die
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Kostenbeteiligung des Beklagten geht. Erstere verfolgen mit diesem Klagebegeh-
ren somit einen wirtschaftlichen Zweck und er gründet in klaren finanziellen Inte-
ressen des Klägers (vgl. dazu Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 43 zu Art.
308 ZPO). Nicht bestritten ist in diesem Zusammenhang die Beteiligung der Klä-
ger an diesem Betrag im Umfang von 55,6 %, d.h. rund CHF 2’877.00, sodass in
diesem Punkt nur ein streitiger Betrag von ca. CHF 2’297.00 verbleibt. Alles in al-
lem ergibt dies einen Streitwert von gut CHF 7'200.00, so dass der Streitbetrag
von CHF 10'000.00 für ein Berufungsverfahren bei weitem nicht erreicht wird
1.5. Sind die Voraussetzungen der Berufung nicht gegeben, stellt sich die
Frage, ob das Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behan-
deln ist. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die falsche
Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, sofern sämtliche Sachurteilsvorausset-
zungen des Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind. Dies
gilt auch dann, wenn die Eintretensvoraussetzungen des statthaften Rechtsmittels
an sich enger umschrieben sind als diejenigen des eingereichten, aber die erho-
benen Rügen diesen Voraussetzungen entsprechen (vgl. BGE 134 III 379; Peter
Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 51 zu Art. 308 - 318 ZPO; Kurt Blickenstorfer,
a.a.O, N 67 zu Art. 308 - 324 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 1 zu Art. 319). Nach Art.
7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtli-
che Berufungen und Beschwerden. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsge-
richts für die Beurteilung der Beschwerde ist somit gegeben. Das angefochtene
Urteil des Bezirksgerichts Inn stellt einen (nicht berufungsfähigen) erstinstanzli-
chen Endentscheid darstellt. Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss
Art. 319 lit. a ZPO vor. Ferner wurde das Rechtsmittel innert Frist von 30 Tagen
schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids eingereicht
(Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sind, ist die Berufung des Beklagten als Beschwerde zu beurteilen (Art. 319 lit. a
ZPO).

Die Beurteilung der Berufung als Beschwerde hat prozessrechtliche Konse-
quenzen. Zwar kann in rechtlicher Hinsicht dasselbe gerügt werden, wie bei der
Berufung nach Art. 308 ff ZPO. Die Kognition hingegen ist bei der Beschwerde in
tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt. Mit dieser können nur offensichtlich unrichti-
ge Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die von XZ. erstellten individuel-
len Heizkostenabrechnungen (kläg.act. 4/5 und 4/6 sowie 59/1-7) zugrunde gelegt,
welche sie als nachvollziehbar betrachtete. Aus den Abrechnungen für die Jahre
2007 und 2008 resultierten Restbeträge zulasten von Y. in Höhe von CHF
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1'193.80 und CHF 185.05, total CHF 1'379.85. Nach Abzug eines von den Klägern
in der Prozesseingabe vom 23. April 2009 anerkannten Verrechnungsbetrages von
CHF 269.40 und weiteren Verrechnungsforderungen in Höhe von total CHF
302.65, die anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2010 anerkannt
wurden, sprach das Bezirksgericht Inn den Klägern den gerundeten Betrag von
Franken 807.00 zu.

Grundsätzlich unbestritten ist von Y., dass er seinen Anteil an den Heizkos-
ten im Sinne von Art. 649 und Art. 712h ZGB zu tragen hat. Die Einigkeit unter den
Parteien geht sogar soweit, dass die Heizkosten nach Massgabe des individuellen
Verbrauchs abzurechnen sind (Prozesseingabe vom 23. April 2009, S. 3 lit. b,
Prozessantwort vom 26. Juni 2009, S. 3 f.). Der Meinungsunterschied besteht
aber in der Art der Verbrauchsabrechnung. Während XZ. seine Abrechnung so
vornimmt, dass er den Wärmezähler an einem bestimmten Datum abliest und
dann die in dieser Periode aufgelaufenen Kosten für die Heizung gemäss Wärme-
verbrauch auf die Parteien aufteilt, hält Y. dafür, die Abrechnung müsse so erfol-
gen, dass die Kosten der jeweils eingekauften Ölmenge erst nach deren (vollstän-
digen) Verbrauch auf die Parteien gemäss individuellem Wärmebezug aufgeteilt
werden, ansonsten das jeweils zu einem bestimmten meist unterschiedlichen -
Preis eingekaufte Öl nicht genau nach Massgabe des individuellen Verbrauchs
kostenmässig auf die Parteien aufgeteilt werde.

Festzuhalten ist vorab, dass die Parteien die genauen Modalitäten betref-
fend Abrechnung der Heizkosten nicht festgelegt haben. Gemäss dem bei den
Akten liegenden Urteil des Kreispräsidenten Sur Tasna vom 29. April 2005 (KB
4/4), mit welchem bereits einmal eine Heizkostenabrechnung unter den Parteien
beurteilt werden musste, besteht offenbar eine Vereinbarung vom 27. November
2003 über die Aufgabenteilung der Stockwerkeigentümer. In dieser Vereinbarung
wurde lediglich festgehalten, dass „beide Parteien periodisch (z.B. jährlich) eine
Abrechnung erstellen (Erw. 4 des kreisamtlichen Urteils). Diese Formulierung
lässt demjenigen, welcher die Abrechnung zu erstellen hat, einen gewissen Spiel-
raum offen. Wesentlich ist lediglich, dass alle Kosten erfasst und nach einem be-
stimmten Schlüssel aufgeteilt werden. Gewisse Kosten werden unter den Parteien
nach Wertquoten verteilt und bei den Heizkosten besteht Einigkeit, dass sie nach
Wärmeverbrauch aufgeschlüsselt werden. Innerhalb dieses Rahmens besteht
aber ein gewisses Ermessen. Richtig ist wohl der Einwand des Beklagten, dass
bei der von den Klägern gewählten Methode nicht genau das jeweils eingekaufte
Öl bis zum letzten Tropfen nach dem individuellen Verbrauch verrechnet wird,
sondern dass die bei der Zählerablesung verbliebene Menge später, nach dem
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sich für die folgende Periode ergebenden Verbrauchswert abgerechnet wird. Eine
gewisse Verzerrung kann sich dadurch insbesondere durch die unterschiedlichen
Einkaufspreise für das Heizöl ergeben. Allgemein bekannt ist, dass diese gewis-
sen Schwankungen unterworfen sind. Diese dürften sich über eine gewisse Zeit -
wie die Erfahrung zeigt aber in etwa ausgleichen. Auf jeden Fall ergeben sich
daraus nicht markante Differenzen. Unterschiede beim Heizölpreis entstehen be-
kanntlich auch innerhalb eines Jahres je nachdem, wann das Öl eingekauft wird.
Derartige Schwankungen sind von den Stockwerkeigentümern aber ohne weiteres
in Kauf zu nehmen. Aus diesen Gründen erweist sich die Abrechnungsmethode
der Kläger keineswegs als unangemessen. Vielmehr ist es durchaus verständlich,
dass sie nicht mit der Abrechnung zuwarten wollen, bis das ganze Öl einer Füllung
verbraucht ist, zumal die genaue Mengenabgrenzung zweier Füllungen schwierig
ist und sie dann über längere Zeit die Einkaufskosten vorzuschiessen hätten.

Dass die von den Klägern vorgelegte und nach der eben beschriebenen
Abrechnungsmethode vorgenommene Kostenaufteilung unzutreffend wäre (KB
4/6), wird nicht explizit und substantiiiert behauptet. Die Vorinstanz hat deshalb zu
Recht darauf abgestellt, zumal sie auch im Vergleich zu den Vorjahresperioden als
plausibel erscheinen.
2.2. Grundsätzlich ist somit festzuhalten, dass Y. den Klägern aus den
Heizkostenabrechnungen 2007 und 2008 total CHF 1'379.85 (CHF 1'193.80 und
CHF 186.05) schuldet. Anerkannt werden gemäss Prozesseingabe vom 23. April
2009, S. 3 f., Verrechnungspositionen zugunsten Y. von CHF 269.40, was einen
Forderungsbetrag von CHF 1'110.45 ergeben hätte. Eingeklagt wurden indessen
nur CHF 923.60, mit der Begründung, Y. habe die Kläger mit eigenen Berechnun-
gen verunsichert, sodass zur Minderung des Prozessrisikos ein entsprechend ge-
ringerer Betrag eingeklagt worden sei. Diese Reduktion sei aber grundsätzlich un-
gerechtfertigt. Aus diesem Grunde sei der weitere anerkannte Verrechnungsbetrag
von total CHF 302.65 vom Betrag von CHF 1'109.65 (recte CHF 1'110.45) abzu-
ziehen und nicht vom eingeklagten Betrag von CHF 923.60. Y. ist hingegen der
Auffassung, dass der weitere Abzug von Verrechnungspositionen vom eingeklag-
ten Betrag zu erfolgen habe.
Solange das Klagefundament nicht verändert wird was von keiner Seite
behauptet wird ist hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Betrages einzig
von Bedeutung, dass nicht mehr zugesprochen wird, als eingeklagt wurde. Wie
sich die einzelnen Rechnungspositionen zusammensetzen, ist in diesem Zusam-
menhang irrelevant. So ist es prozessual zulässig, dass sich die Zusammenset-
zung der Gesamtforderung ändert, also z.B. einzelne Rechnungspositionen sich
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vermindern und andere dazukommen, solange die entsprechenden Behauptungen
und Beweise vorliegen. Zu prüfen sind deshalb im Folgenden die einzelnen Ver-
rechnungspositionen. Anerkannt wurde in der Prozesseingabe vom 23. April 2009
zum vornherein ein Betrag von CHF 269.40. Der Beklagte ist nicht in der Lage
nachzuweisen, weshalb seine Verrechnungsforderung bezogen auf die anläss-
lich der Vermittlungsverhandlung diskutierten Beträge höher sein sollte, sodass
von einer ersten Verrechnungssumme von CHF 269.40 auszugehen ist. Im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von den Klägern weitere Verrech-
nungen anerkannt, nämlich ein Anteil von 55.6% an den Rechnungen der Gebäu-
deversicherung (CHF 324.55) und der Rätia Energie Klosters AG (CHF 160.00
und CHF 59.75), total CHF 302.65 (vgl. BB 16/2). Abgelehnt wurde indessen die
Rechnung Y.s für die Ersetzung eines Balkens auf dem Dach in Höhe von CHF
420.00. Diese Ausgabe konnte von Y. in der Tat nicht mittels Rechnung etc. nach-
gewiesen werden, sodass die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht nicht berücksich-
tigte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, das lediglich die
Verrechnungspositionen von CHF 269.40 und CHF 302.65 vom Betrag von CHF
1'379.85 abzuziehen sind, was CHF 807.80 (abgerundet CHF 807.00) ergibt. Eine
Verzinsung ab dem 17. Februar 2008 ist aufgrund der Ansetzung einer Zahlungs-
frist bis am 16. Februar 2008 durch die Kläger (KB 4/8) ohne weiteres gerechtfer-
tigt (vgl. Art. 102 OR). Dasselbe gilt grundsätzlich für die von Y. beanstandeten
Zinsaufrechnungen der Kläger in ihren Heizkostenabrechnungen. Es ist nicht zu-
mutbar, dass derjenige, welcher für die Abrechnung verantwortlich ist, das Heizöl
aus eigenen Mitteln bezahlt und die Stockwerkeigentümer davon zinsfrei bis zur
Bezahlung ihrer Beiträge profitieren. Vielmehr ist es angebracht, dass eine Eigen-
kapitalverzinsung als Finanzierungskosten in der Heizkostenabrechnung geltend
gemacht werden kann. Dass die Höhe dieser Kosten unangemessen wäre, wird
nicht substantiiert behauptet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuwei-
sen.
3.1. In Bezug auf den Boiler sind sich die Parteien nicht einig, ob der Er-
satz des Boilers notwendig ist und gerichtlich angeordnet werden kann. Unter-
halts-, Wiederherstellungsund Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des
Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, gehören zu den not-
wendigen baulichen Massnahmen und können mit Zustimmung der Mehrheit aller
Miteigentümer ausgeführt werden (Art. 647c ZGB). Gemäss Art. 647 Abs. 2. Ziff. 1
ZGB darf jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass die für die Erhaltung des
Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlun-
gen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden. Die Anordnung
der genannten Massnahme durch das Gericht setzt allerdings voraus, dass die
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nötigen Mehrheitsbeschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung nicht zu-
stande gekommen sind (Christoph Brunner/ Jürg Wichtermann, in Hon-
sell/Vogt/Geiser, BSK-ZGB II, N 54 zu Art. 647 ZGB). Da die erste Versammlung
vom 2. Februar 2009 nicht beschlussfähig war und an der zweiten Versammlung
vom 12. September 2009 kein Mehrheitsbeschluss gefasst werden konnte, war die
Anrufung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass er keine Möglichkeit hatte, einen
Experten vorzuschlagen. Zwar hat der Gerichtspräsident gemäss Art. 189
ZPO/GR nach Anhörung der Parteien die Zahl der Sachverständigen zu bestim-
men, die Sachverständigen zu bezeichnen und ihre Instruktion vorzunehmen. In
diesem Fall hat es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben, dass er zu diesem
Zeitpunkt wegen Nichtbezahlens des Gerichtskostenvorschusses vom Verfahren
ausgeschlossen war und damit keine Möglichkeit hatte, einen Experten vorzu-
schlagen (Art. 39 Abs. 2 ZPO/GR). Vorliegend sind auch keinerlei Anhaltspunkte
ersichtlich, die gegen die Unabhängigkeit und Fachkenntnisse von Bernhard Rissi
von der Hoval Herzog AG, Feldmeilen, seinerseits beauftragt durch Angelo
Schmed, von der Hoval Herzog AG, Vaduz, sprechen würden. Entsprechend ist
die Expertise der Hoval Herzog AG vom 12. Oktober 2010 nicht zu beanstanden
und es ist keine neue Expertise anzuordnen. Inhaltlich hat sich aus der erwähnten
Expertise klar ergeben, dass der Boiler defekt ist, eine Reparatur nicht in Frage
kommt und der Boiler so rasch wie möglich zu ersetzen ist. Unbestritten hat die
Aufteilung der Kosten für den Ersatz des Boilers nach Wertquoten zu erfolgen. Da
Hinweise fehlen, dass sich für den Ersatz des Boilers wesentlich günstigere Mög-
lichkeiten bieten, ist der Offerte der Atel Gebäudetechnik AG vom 20. Januar 2009
(Variante 2, voraussichtliche Kosten CHF 5‘174.60) der Vorrang zu geben. Die
Einsetzung von zwei Boilern ist aufgrund eines fehlenden Begehrens nicht Pro-
zessthema. Eine Neuordnung müsste zunächst an einer Eigentümerversammlung
traktandiert werden. All dies führt zur Abweisung dieses Beschwerdepunktes.
4.
Die Versetzung des Zaunes ist kein Beschwerdethema mehr. Dieser
Punkt wurde im Rechtsbegehren unter Ziff. 4 nur aufgeführt, weil gemäss Ziff. 1
das ganze Dispositiv neu formuliert wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer in
diesem Punkt bereits vor Bezirksgericht Inn obsiegt. Folglich ist darauf nicht weiter
einzugehen.
5.
Bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil, gibt es keinen Grund, von der
Kostenverteilung im angefochtenen Entscheid abzuweichen. Eine Verteilung von
¾ zulasten des Beklagten und ¼ zulasten der Kläger erscheint angemessen. Eine
Seite 18 — 21

Korrektur rechtfertigt sich diesbezüglich auch durch die nachstehend begründete
Anpassung der aussergerichtlichen Entschädigung nicht.
Gerügt wird vom Beschwerdeführer einerseits die Höhe der Honorarnote
(total CHF 13'232.85) des klägerischen Rechtsvertreters, welche von der Vorin-
stanz unverändert übernommen wurde. Andererseits wurde der Aufwand des be-
klagtischen Rechtsanwalts auf pauschal CHF 4'000.inkl. Spesen und Mehr-
wertsteuer gekürzt, weil in seiner Honorarnote auch der Aufwand für ein separat
abgerechnetes Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss enthalten war.
Y. anerkennt wohl einen Mehraufwand des klägerischen Rechtsvertreters. Er er-
achtet indessen ein Gesamthonorar für Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt von
CHF 7'000.00 als angemessen, während er für den beklagtischen Rechtsvertreter
ein solches von CHF 5'600.00 als gerechtfertigt ansieht. Dazu ergibt sich folgen-
des:
Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO/GR wird in der Regel die unterliegende Partei
verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, not-
wendigen Kosten zu ersetzen. Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche
aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Aus-
gang des Prozesses auferlegt (Art. 122 Abs. 3 ZPO/GR). Unter notwendige Kos-
ten wird grundsätzlich nur der im betreffenden Gerichtsverfahren (einschliesslich
ein allenfalls vorausgehendes Sühneverfahren) anfallende Aufwand verstanden.
Nicht zu entschädigen ist ein geltend gemachter vorprozessualer Aufwand, mit
Ausnahme der für das Sühneverfahren nötig gewesenen Vorbereitungshandlun-
gen (vgl. PKG 1977 Nr. 24; ZB 06 33 vom 20. Februar 2007). Gemäss detaillierter
Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt beginnen seine verrechne-
ten Tätigkeiten am 1. September 2008, während die Anmeldung zur Vermittlung
erst Ende 2008 erfolgte. In dieser Zeit fanden zahlreiche vorprozessuale Handlun-
gen statt, welche nicht als direkte Vorbereitung auf die Vermittlungsverhandlung
angesehen werden konnten. Ebenso fanden gemäss Honorarnote Stockwerkei-
gentümerversammlungen nach der Anmeldung zur Sühneverhandlung statt, wel-
che keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren hatten
und deshalb nicht als entsprechender Aufwand in Rechnung gestellt werden konn-
ten. Es rechtfertigt sich daher, sechs Stunden als nicht zu entschädigenden vor-
prozessualen Aufwand zu streichen. Festzuhalten ist sodann, dass für die Pro-
zessführung weder umfangreiche Akten zu studieren waren noch sich ausserge-
wöhnliche Rechtsfragen stellten, die intensive Abklärungen erforderten. Trotzdem
sind in der Honorarnote Aufwendungen von über dreizehn Stunden lediglich für
Telefonate und Korrespondenz enthalten, was für den vorliegenden Prozess weit
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übertrieben ist. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich, weshalb derart viele telefoni-
sche Kontakte, insbesondere mit der eigenen Klientschaft, sowie derart viele
Emails und normaler Schriftverkehr notwendig gewesen sein sollten. Es rechtfer-
tigt sich somit unter diesem Titel eine Reduktion von acht Stunden. Es verbleibt
somit ein notwendiger Zeitaufwand von 35 Stunden 45 Minuten (49h 45min ./.
14h). Nicht zu beanstanden ist der Stundenansatz von CHF 240.00. Das Honorar
nach Zeitaufwand ist somit auf CHF 8'580.00 festzulegen (35h 45min à CHF
240.00). Dazu kommen 3% für Barauslagen (CHF 257.40) und 7.6% MWST (CHF
671.65), total somit CHF 9'509.05.
Zu Recht hat die Vorinstanz die Honorarnote des Rechtsvertreters des Be-
klagten gekürzt, weil darin der Aufwand für ein separat abgerechnetes Verfahren
vor dem Bezirksgerichtsausschuss enthalten war. Weshalb die Kürzung auf pau-
schal CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWST) unangemessen wäre, legt der Be-
schwerdeführer nicht substanziert dar. Es hat somit mit der von der Vorinstanz
vorgenommenen Kürzung sein Bewenden, zumal das Kantonsgericht im Be-
schwerdeverfahren nur bei Ermessungsüberschreitung -missbrauch korrigie-
rend eingreift.

Da der Beklagte zu ¾ unterliegt, hat er die Kläger im entsprechenden Um-
fang der Honorarnote des klägerischen Rechtsvertreters zu entschädigen (¾ von
CHF 9'509.05 = CHF 7'131.80). Andererseits hat er von der Gegenpartei einen
Viertel seines eigenen Aufwands zugute (¼ von CHF 4'000.00 = CHF 1'000.00),
welchen er mit der von ihm zu leistenden aussergerichtlichen Entschädigung ver-
rechnen kann (CHF 7'131.80 ./. CHF 1'000.00 = CHF 6'131.80; vergleiche dazu
PKG 2007 Nr. 6). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheis-
sen.
6.
Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Beschwerdeführer nur (teilwei-
se) in Bezug auf die aussergerichtliche Entschädigung. Es rechtfertigt sich dabei,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6
dem Beschwerdegegner zu überbinden, zumal der Beschwerdeführer ein falsches
Rechtsmittel ergriffen hat. Aussergerichtlich hat der Beschwerdeführer den Be-
schwerdegegnern eine entsprechend reduzierte aussergerichtliche Entschädigung
zu entrichten, welche das Kantonsgericht in Berücksichtigung des gerechtfertigten
Aufwandes auf CHF 1'400.00 inkl. MWST festsetzt.
Seite 20 — 21

III. Demnach wird erkannt
1.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Berufungsverfahrens
nicht gegeben sind. Das eingereichte Rechtsmittel wird als Beschwerde
entgegen genommen.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 6 des angefochtenen
Urteils wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kläger für das Verfahren vor
Bezirksgericht Inn aussergerichtlich mit CHF 6'131.80 zu entschädigen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'200.00 gehen zu 5/6
zulasten des Beschwerdeführers (CHF 3'500.00) und zu 1/6 zulasten des
Beschwerdegegners (CHF 700.00). Der auf die Beschwerdegegner fallende
Anteil von CHF 500.00 wird ab dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss von insgesamt CHF 4'000.00 bezogen und die Beschwer-
degegner werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF
500.00 zu bezahlen. Für den Restbetrag von CHF 200.00 wird den Be-
schwerdegegnern vom Kantonsgericht Rechnung gestellt. Aussergerichtlich
hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner mit CHF 1'400.00 inkl.
MWST zu entschädigen.
4.
Gegen diese einen Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt. Anderfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel
dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfer-
tigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise schriftlich einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegiti-
mation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 20 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 21 — 21

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