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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1-10-27: Kantonsgericht Graubünden

Die Kläger B. und C. waren Eigentümer einer Liegenschaft in Y. und hatten ein Baurecht auf einer benachbarten Parzelle. Nach Verkauf ihrer Aktien an die A., wurde das Baurecht aufgehoben und die A. baute ein Wohn- und Geschäftshaus. Es kam zu einer Klage bezüglich der Bauhöhe und einer Dienstbarkeit. Das Bezirksgericht entschied, dass die Dachaufbauten angepasst werden müssen und sprach den Klägern Schadenersatz zu. Die A. legte Berufung ein, die teilweise erfolgreich war. Die Kosten wurden hälftig aufgeteilt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. Das Urteil des Bezirksgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1-10-27

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-10-27
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-10-27 vom 17.12.2010 (GR)
Datum:17.12.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Urteil; Berufung; Honorar; Stunden; Recht; Kantons; Verfahren; Kantonsgericht; Gericht; Entschädigung; Schaden; Verfahrens; Höhe; Hauptverhandlung; Beklagten; Kantonsgerichts; Aufwand; Parzelle; Anwalt; Bezirksgericht; Urteils; Klägern; Klage; Schadenersatz; Streitwert; Eventualbegehren; Stundenansatz
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 219 ZPO ;
Referenz BGE:116 II 215; 119 III 68;
Kommentar:
Geiser, Büchler, Frei, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 334 ZGB, 2010

Entscheid des Kantongerichts ZK1-10-27

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 17. Dezember 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 10 27
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz
Vizepräsident Schlenker
Richter/in
Präsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst
Redaktion
Aktuarin ad hoc Thoma

In der zivilrechtlichen Berufung
der A., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Stefan Metzger, Postfach 45, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts D. vom 10. Februar 2010, mitgeteilt am 26.
April 2010, in Sachen der B., Klägerin und Berufungsbegklagte, und des C.,
Kläger und Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Michel Haymann, Postfach 1621, Mühlebachstrasse 54, 8032 Zürich, gegen
die Beklagte und Berufungsklägerin,
betreffend Beseitigungsklage/Eintragung einer Dienstbar-
keit/Schadenersatzforderung (Kostenund Entschädigungsfolge),
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
B. und C. sind Eigentümer einer Wohnund Geschäftsliegenschaft
an der Via Z. in Y. (Parzelle Nr._ des Grundbuches der Gemeinde Y.). Aus-
serdem waren sie als Nachfolger der X. AG Berechtigte aus einem selb-
ständigen und dauernden Baurecht (Parzelle Nr._ des Grundbuches der
Gemeinde Y.) auf Errichtung einer Parkplatzanlage auf dem belasteten,
ebenfalls an der Via Z. befindlichen Grundstück (Parzelle Nr._ des Grund-
buches der Gemeinde Y.). Bis zur Begründung von Stockwerkeigentum und
der anschliessenden Überbauung mit einem Wohnund Geschäftshaus
samt einer sechsstöckigen Tiefgarage war die A. Alleineigentümerin der
Parzelle Nr._.
B.
Am 20. Juni 2003 unterzeichneten B. und C. auf der einen Seite so-
wie der heutige Verwaltungsrat der A. auf der anderen Seite einen Vor-
vertrag zur Aufhebung des Baurechts Parzelle Nr._. Die Parteien einigten
sich u.a. auf eine Beschränkung der Bauhöhe auf Parzelle Nr._. Nachdem
der Verwaltungsrat der A. sämtliche Aktien von B. und C. gekauft hatte, ho-
ben die Prozessparteien das Baurecht, Parzelle Nr._, auf. In der Folge liess
die A. auf Parzelle Nr._ ein Wohnund Geschäftshaus mit einer sechsstö-
ckigen Tiefgarage errichten.
C.
Am 13. Juni 2006 machten B. und C. beim Kreispräsidenten E. als
Vermittler eine gegen die A. gerichtete Klage anhängig. Nachdem die Be-
klagte offenbar einen ersten Termin nicht wahrgenommen hatte, fand am 1.
September 2006 die zweite Sühneverhandlung statt. Laut dem undatierten
Leitschein stellten die Parteien hierbei folgende Anträge:
Klägerisches Rechtsbegehren
„1. Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292
StGB zu verpflichten, die bereits errichteten Dachauf-
bauten auf dem Gebäude der Parzelle Nr._ (Grundbuch
Y.) innert angemessener und richterlich anzusetzender
Frist zu entfernen, soweit sie die vereinbarte privatrechtli-
che Baubeschränkung (Höherbaubeschränkung auf
1827.998 müM) verletzen.

2. Das Grundbuchamt E. sei anzuweisen, folgende Dienst-
barkeit einzutragen:
Im Grundbuch Y.
Höherbaubeschränkung
Seite 2 — 20

Zulasten Grundstück Parzelle Nr._
Zugunsten Grundstück Parzelle Nr._
Inhalt: Baubeschränkung auf Höhe von maximal 8.5
Meter
Ab Höhenkontrollpunkt von 1819.498 müM
gemäss Grundbuchplan G. vom 19. Juni 2003
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Schadener-
satz von CHF 300‘000.00, evtl. nach richterlichem Er-
messen, zuzüglich 5% Zins ab heutigem Datum zu be-
zahlen.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beklagten.“
Beklagtisches Rechtsbegehren
„1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der
Klägerschaft.“
D.
Mit Prozesseingabe vom 31. Oktober 2006 unterbreiteten B. und C.
die Streitsache dem Bezirksgericht D., wobei sie an ihren Rechtsbegehren
gemäss Leitschein festhielten. In ihrer Prozessantwort vom 12. Dezember
2006 bestätigte auch die A. ihre an der Sühneverhandlung gestellten Anträ-
ge.
E.
Anlässlich der im Anschluss an einen Augenschein durchgeführten
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zogen B. und C. ihr Begehren auf Ein-
tragung einer Grunddienstbarkeit (Ziff. 2 der Klage) vorbehaltlos zurück.
F.
Mit Urteil vom 3. Juli 2007, mitgeteilt am 12. Juli 2007, erkannte das
Bezirksgericht D.:
„1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird ver-
pflichtet, die Dachaufbauten auf der Chesa F., Parzelle
Nr._, GB Y., innert vier Monaten nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils so zu gestalten, dass sie die Höhenko-
te von 1827.998 m.ü.M. nicht überschreiten.


Diese Verpflichtung erfolgt unter Hinweis auf Art. 292
StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer von ei-
ner zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge-
bühr von CHF 10‘000.00, einem Streitwertzuschlag von
Seite 3 — 20

CHF 5‘000.00 und Schreibgebühren von CHF 500.00, so-
wie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.00 wer-
den zu einem Viertel den Klägern und zu drei Vierteln der
Beklagen auferlegt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger mit CHF
11‘261.95 ausseramtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung).“
G.
Gegen dieses Urteil erhob die A. am 16. August 2007 Berufung an
die Zivilkammer des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs des angefochtenen Ur-
teils seien aufzuheben.

Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das vermitt-
leramtliche Verfahren sowie die bezirksund kan-
tonsgerichtlichen Verfahren zulasten der Kläger und Be-
rufungsbeklagten, und zwar unter solidarischer Haftbar-
keit.“

H.
Nachdem die A. auf entsprechende Verfügung hin ihre Berufungsan-
träge schriftlich begründet hatte, erhielten B. und C. Gelegenheit, sich hier-
zu vernehmen zu lassen. Sie taten dies mit Eingabe vom 14. November
2007, wobei sie die folgenden Begehren stellten:
„1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Die angefochtenen Ziffern 1-3 des Dispositivs des Urteils
des Bezirksgerichts D. vom 3./12. Juli 2007 seien zu bes-
tätigen; eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, den
Klägern CHF 300‘000.00 zuzüglich 5% Zins ab 31. Okto-
ber 2006 an Schadenersatz zu bezahlen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beklagten.“
I.
Mit Urteil vom 12. Februar 2008, mitgeteilt am 1. Juli 2008, erkannte
das Kantonsgericht:
„1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden
die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen
Urteils aufgehoben.

2. Das Begehren auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit
wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
3. Das Beseitigungsbegehren wird abgewiesen.
Seite 4 — 20

4. Im Übrigen wird die Sache zur Behandlung des Schaden-
ersatzbegehrens sowie zur Neubeurteilung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15‘288.00
(Gerichtsgebühr Fr. 15‘000.00, Schreibgebühr Fr. 288.00)
gehen zu einem Zweitel zulasten der Beklagten sowie zu
einem Zweitel unter solidarischer Haftung zulasten der
Klägerin und des Klägers.

6. Die aussergerichtlichen Kosten werden für das Beru-
fungsverfahren wettgeschlagen.
7. (Rechtsmittel)
8. (Mitteilung).“
J.
Mit Urteil vom 15. Januar 2009 wies das Bundesgericht die gegen
das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde der Kläger ab, soweit
es darauf eintrat.
K.
In der Folge nahm das Bezirksgericht D. das Verfahren weisungs-
gemäss wieder auf. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 setzte der Bezirksge-
richtspräsident D. die kantonale Schätzungskommission als Expertin zur
Ermittlung des durch die Dachaufbauten auf der beklagtischen Liegenschaft
verursachten Minderwertes der Liegenschaft der Kläger ein. Im Gutachten
vom 31. August 2009 bezifferte die Schätzungskommission den Wertverlust
auf Fr. 224‘000.00.
L.
Am 10. Februar 2010 fand die 2. Hauptverhandlung vor dem Be-
zirksgericht D. statt. Mit Urteil vom 10. Februar 2010, mitgeteilt am 26. April
2010, erkannte das Bezirksgericht D.:
„1. Der Antrag der Beklagten zur Durchführung eines Augen-
scheins in der klägerischen Liegenschaft wird abgewie-
sen.

2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte
verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 224‘000.00
zuzüglich Zins von 5% ab 31. Oktober 2006 zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge-
bühr von CHF 10‘000.00, einem Streitwertzuschlag von
CHF 4‘000.00, Gutachterkosten von CHF 3‘133.70 und
Schreibgebühren von CHF 500.00 sowie die vermittler-
amtlichen Kosten von CHF 300.00 werden zu einem Drit-
tel den Klägern und zu zwei Dritteln der Beklagten aufer-
legt.

Seite 5 — 20

4. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger ausseramtlich
mit CHF 25‘840.60 zu entschädigen.
5. (Rechtsmittel)
6. (Mitteilung).“
M.
Am 14. Mai 2010 erklärte die A. dem Bezirksgerichtspräsidenten D.
zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung gegen das Urteil
des Bezirksgerichts D. und stellte folgende Anträge:
„1. Die Ziffern 3 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen
Urteils seien aufzuheben.
1.1 Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei durch
folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:
„Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Gerichtsge-
bühr von CHF 10‘000.00, einem Streitwertzuschlag von
CHF 4‘000.00, Gutachterkosten von CHF 3‘133.70 und
Schreibgebühren von CHF 500.00 sowie den vermitt-
leramtlichen Kosten von CHF 220.00. Es wird folgende
Kostenverteilung vorgenommen:

1. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, 4/5 der
Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00, 4/5 des Streitwert-
zuschlages von CHF 4‘000.00, 1/3 der Gutachterkosten
von CHF 3‘133.70, 4/5 der Schreibgebühren von CHF
500.00 sowie 4/5 der vermittleramtlichen Kosten von
CHF 220.00 zu tragen.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, 1/5 der Gerichtsge-
bühr von CHF 10‘000.00, 1/5 des Streitwertzuschlages
von CHF 4‘000.00, 2/3 der Gutachterkosten von CHF
3‘133.70, 1/5 der Schreibgebühren von CHF 500.00
sowie 1/5 der vermittleramtlichen Kosten von CHF
220.00 zu tragen.“

1.2 Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei durch
folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

„Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit ver-
pflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit CHF 16‘514.00
zu entschädigen.“

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Beru-
fungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten, und
zwar unter solidarischer Haftbarkeit.

N.
In der Berufungsbegründung vom 25. August 2010 hielt die Beru-
fungsklägerin fest, dass sie den materiellen Urteilsspruch akzeptiere. Nicht
einverstanden sei sie hingegen mit der Verteilung der amtlichen Kosten und
der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei.
Seite 6 — 20

Das Kantonsgericht habe in seinem Urteil vom 12. Februar 2008 festgehal-
ten, dass die eingeklagten Leistungen auf Grundbucheintragung und Besei-
tigung der Dachaufbauten bereits bei Klageeinleitung unmöglich zu erbrin-
gen gewesen seien, da die Liegenschaft Parzelle Nr._ gar nicht mehr der
Beklagten gehörte, sondern zu Stockwerkeigentum aufgeteilt worden war.
Hätte die Klägerin einen Grundbuchauszug eingeholt, hätte sie die beiden
Hauptklagen auf Grundbucheintragung und Rückbau auf eine Höhenbe-
schränkung nie erhoben. In Bezug auf die beiden Hauptklagen seien die
Kläger somit nicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen.
Von Beginn weg habe ein in Teilen erfolgreicher Ausgang des Prozesses
einzig und allein in Bezug auf die untergeordnete eventualiter gestellte
Schadenersatzklage im Raum gestanden. Nur die Schadenersatzklage hät-
te anhängig gemacht werden dürfen. Es bleibe bei der Regel von Art.
122/114 ZPO, wonach mit Bezug auf die beiden Hauptklagen die amtlichen
Kosten den Klägern aufzuerlegen seien. Die Eventualklage sei zu rund 2/3
gutgeheissen worden. Wäre die Eventualklage vollumfänglich gutgeheissen
worden, hätte sich nach den Regeln von Art. 122/114 ZPO eine Verteilung
von 3/4 zu 1/4 als gerechtfertigt erwiesen. Nachdem aber auch im Punkt
der untergeordneten Eventualklage zu 1/3 überklagt worden sei, müsse
nochmals eine Korrektur vorgenommen werden, womit sich grundsätzlich
eine Kostenverteilung von 1/5 zu 4/5 ergeben müsse. Hinsichtlich der An-
waltskosten der Kläger seien lediglich Fr. 15‘499.75 ausgewiesen. Der Pro-
zessschaden der Beklagten belaufe sich auf Fr. 25‘715.75. Der Unterschied
liege im Streitwertzuschlag, welcher nur von der Beklagten geltend gemacht
worden sei. Die Beklagte habe zu 3/5 obsiegt, weshalb ihr nach der verein-
fachten Methode 3/5 des Gesamtschadens von Fr. 25‘715.75 und damit Fr.
15‘429.45 zu entschädigen seien.
O.
In der Berufungsantwort vom 11. Oktober 2010 beantragten B. und
C. die Abweisung der Berufung unter Kostenund Entschädigungsfolge
zulasten der Beklagten. Begründend wurde festgehalten, die von der Be-
klagten geltend gemachte Aufteilung der Prozesskosten im Verhältnis von
4/5 zu 1/5 entspreche nicht der Auffassung des Kantonsgerichts im Urteil
vom 12. Februar 2008. Die Beklagte habe zudem nicht weiter substantiiert,
inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt Art. 114 und Art. 122
ZPO verletzt haben solle. Die von den Beklagten vorgenommene Analyse
der einzelnen Honorarrechnungen genüge den Anforderungen an die Sub-
stantiierungspflicht nicht.
Seite 7 — 20

P.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an-
gefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
II. Erwägungen
1. a) Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 der Zivilprozessord-
nung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000), seien sie in vermö-
gensrechtlichen (Ziff. 1) nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff.
2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zi-
vilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden. Mit dem gleichen
Rechtsmittel erfolgt der Weiterzug in solchen Fällen auch dann, wenn ledig-
lich der Bestandteil der Hauptsache bildende Kostenentscheid angefochten
werden soll. Dies gilt freilich nur insoweit, als die Verteilung der amtlichen
Kosten bzw. die grundsätzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer ausser-
gerichtlichen Entschädigung und deren Höhe beanstandet werden wollen.
Betreffen die Rügen hingegen die Berechnung der abzuwälzenden amtli-
chen Kosten, wird also eine Missachtung des Kostentarifs (BR 320.075)
geltend gemacht, hat sich die betroffene Partei nach Art. 13 der Verordnung
über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR
320.070) mittels Beschwerde im Sinne der Art. 232 ff. ZPO zur Wehr zu
setzen (vgl. PKG 1996 Nr. 21, PKG 1988 Nr. 5).
b)
Mit ihrer Weiterzugserklärung vom 14. Mai 2010 und der schriftlichen
Begründung hierzu vom 25. August 2010 will die A. erreichen, dass sie ab-
weichend von der Regelung im angefochtenen Urteil einen geringeren An-
teil an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten übernehmen muss, als das
Bezirksgericht für angezeigt erachtet habe (nur 1/5 der Verfahrenskosten
anstatt 2/3, mit Ausnahme der Gutachterkosten) und dass sie von der Leis-
tung einer ausseramtlichen Entschädigung befreit und ihr stattdessen eine
Entschädigung zugesprochen wird. Solche Anträge sind nach dem Gesag-
ten im Berufungsverfahren klarerweise zulässig. Da der Streitwert zudem
über Fr. 8‘000.00 liegt und das Rechtsmittel fristund formgerecht einge-
reicht wurde (Art. 219 Abs. 1 ZPO), ist darauf einzutreten.
2.
Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der
Regel von der unterliegenden Partei zu tragen; obsiegt keine vollständig,
können sie verhältnismässig verteilt werden. Wie schon der Wortlaut erken-
nen lässt, ist diese Vorschrift nicht starr anzuwenden; sie erlaubt vielmehr
Seite 8 — 20

Ausnahmen, wobei ausdrücklich die beiden Fälle genannt werden, dass
sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veran-
lasst sah dass der genaue Umfang des geltend gemachten Anspruchs
für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Dies ist frei-
lich keine abschliessende Aufzählung. Ein Abweichen von der Regel kann
sich auch sonstwie aufdrängen, insbesondere bei Scheidungsprozessen
und anderen familienrechtlichen Verfahren sowie bei Notwegrechtsund
Erbteilungsstreitigkeiten (vgl. PKG 1988 Nr. 14, PKG 1997 Nr. 14, PKG
2002 Nr. 22; daneben auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche-
rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. I. 1997, § 64 N 26 ff.). - In Anlehnung
an die in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze betreffend die Überbindung ge-
richtlicher Verfahrenskosten sieht Art. 122 Abs. 2 ZPO schliesslich aus-
serdem vor, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet werde,
der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen
Kosten zu ersetzen; soweit das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten ei-
ner Partei ausfalle, könnten die aussergerichtlichen Kosten nach den glei-
chen Regeln wie die gerichtlichen verteilt werden. - Zu beidem hält dann
Abs. 3 von Art. 122 ZPO noch ergänzend fest, dass einer Partei ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses all jene gerichtlichen aus-
sergerichtlichen Kosten überbunden werden dürften, welche sie unnötiger-
weise verursacht habe.
3. a) In der am 13. Juni 2006 anhängig gemachten Klage stellten die Klä-
ger zwei Hauptbegehren und ein Eventualbegehren. Das Hauptbegehren 1
beinhaltete die Beseitigung der streitigen Dachaufbauten. Mit dem Hauptbe-
gehren 2 begehrten die Kläger den Eintrag einer Dienstbarkeit im Grund-
buch an. Mit dem Eventualbegehren forderten die Kläger Schadenersatz in
Höhe von Fr. 300‘000.00 evtl. nach richterlichem Ermessen. Dass sich die
Kläger zur Prozessführung in guten Treuen veranlasst sehen durften, zeigt
sich darin, dass ihre Schadenersatzklage (Eventualbegehren) im Umfang
von Fr. 224‘000.00 gutgeheissen wurde. Im Urteil vom 12. Februar 2008
bejahte das Kantonsgericht im Grundsatz den Beseitigungsanspruch der
Kläger. Infolge Aufteilung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum konnte
dieser Anspruch jedoch nicht vollstreckt werden, weshalb das Hauptbegeh-
ren 1 abgewiesen werden musste (Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Feb-
ruar 2008, ZF 07 69, E. 8).
b)
Bei der Gewichtung der Klagebegehren ist vorweg festzuhalten, dass
das Hauptbegehren 2 anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor dem Be-
Seite 9 — 20

zirksgericht zurückgezogen wurde. Bereits im Urteil vom 12. Februar 2008
erachtete die Zivilkammer des Kantonsgerichts diesen Umstand als ver-
nachlässigbar, weil dies für keinen der Prozessbeteiligten mit einem grösse-
ren Aufwand verbunden war (Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Februar
2008, ZF 07 69, E. 8). Das Hauptbegehren 2 ist für die Gewichtung somit
ohne Bedeutung.
c)
Es stehen sich demnach das Hauptbegehren 1 (Beseitigungsklage)
und der Eventualantrag (Schadenersatzklage) gegenüber. Mit dem Haupt-
begehren 1 sind die Kläger klar unterlegen und mit dem Eventualbegehren
sind sie überwiegend durchgekommen. Soweit die Berufungsklägerin gel-
tend macht, der Umstand, dass die Berufungsbeklagten zu einem Drittel
überklagt hätten, sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigten, kann ihr
nicht gefolgt werden. Das Eventualbegehren lautete auf Schadenersatz in
Höhe von Fr. 300‘000.00, evtl. nach richterlichem Ermessen. Das Bezirks-
gericht sprach der Klägerin sodann eine Schadenersatzsumme von Fr.
224‘000.00 zu. Es stützte sich dabei auf das bei der Schätzungskommis-
sion 5 eingeholte Gutachten.
c/aa. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel
zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet. Hat keine Partei vollständig
obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser
Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich die (unter-
liegende bzw. teilweise unterliegende) Partei in guten Treuen zur Prozess-
führung veranlasst sah der genaue Umfang des Anspruchs für den
Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Fällt das Urteil nicht
ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtli-
chen Kosten gleich wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2
ZPO). Das kantonale Prozessrecht räumt mit diesen Bestimmungen den
Gerichten einen weiten Ermessensspielraum ein (vgl. Pra 2000, 109, S. 635
E. 2b). Dass sich die Kläger in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst
sehen durften, wurde bereits ausgeführt und bedarf keiner weiteren Erwä-
gungen. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts werden im Falle
des Überklagens dem Kläger sodann die Kosten nur dann auferlegt, wenn
dieser weit überklagt hat (PKG 2004 Nr. 16; Urteil des Kantonsgerichts vom
26. Januar 2004, ZF 03 26, E. 10.b; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses
vom 3. Dezember 2003, SB 03 12). Vorliegend haben die Kläger nicht er-
heblich überklagt. Der geschätzte Schaden von Fr. 300‘000.00 liegt nicht
weit vom gerichtlich zugesprochenen Wert von Fr. 224‘000.00 entfernt. Zu-
Seite 10 — 20

dem haben die Kläger in ihrem Eventualklagebegehren auf das richterliche
Ermessen verwiesen, was bei nicht bezifferbaren Forderungsklagen mit
Blick auf Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) folgerichtig
erscheint. Zu Beginn des Prozesses war es für die Kläger gar nicht möglich,
den Schaden genau zu beziffern. Dazu war eben gerade das Einholen des
Gutachtens nötig. Es blieb ihnen daher gar nichts anders übrig, als zu Pro-
zessbeginn den Schaden abzuschätzen bzw. auf das richterliche Ermessen
zu verweisen. Das Überklagen ist vorliegend somit von untergeordneter
Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf die Kostenverteilung. Nicht ge-
nau bezifferte Forderungsklagen sind auch nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 116 II 215, 219) - dann zulässig, wenn der
ziffernmässige Nachweis des Schadens nicht möglich ist und der Richter
ihn nach seinem Ermessen abzuschätzen hat (wie eben gemäss Art. 42
Abs. 2 OR) wenn die Bezifferung erst nach dem Beweisverfahren
möglich ist (zum Beispiel eben nach Einholung eines Gutachtens). Diese
Ausnahmen gründen im Vorrang des Bundesrechts bzw. im Prinzip der die-
nenden Funktion des Prozessrechts. Das kantonale Prozessrecht ist darauf
ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Dies
bedeutet etwa, dass dort, wo der ziffernmässig nicht genau nachweisbare
Schaden nach Ermessen des Richters bzw. nach Einholung eines Gutach-
tens festzusetzen ist, die Durchsetzung des Bundesrechts nicht durch eine
prozessuale Vorschrift vereitelt übermässig erschwert werden darf.
Hält sich das Überklagen somit an ein vernünftiges und realistisches Mass
was im vorliegenden Fall mit Bezug auf das Eventualbegehren ohne
Zweifel gesagt werden kann werden eben die Kosten auch bei einer nur
teilweisen Gutheissung der Klage vollumfänglich der beklagten Partei auf-
erlegt und wird diese alsdann auch zur Zahlung einer vollen Parteientschä-
digung verpflichtet (vgl. dazu ZR 103 [2004] Nr. 74). Diesen Grundsätzen
trägt Art. 122 ZPO Rechnung. Der Richter soll die Kostenzuteilung nicht
nach einer rein mathematischen, rechnerischen Betrachtungsweise vor-
nehmen, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung nach pflichtgemässem
Ermessen.
c/bb. Stehen sich ein Hauptund Eventualbegehren gegenüber, ergibt sich
die Gewichtung dieser beiden Klagen von selbst; wird das Hauptbegehren
gutgeheissen, findet die Eventualklage keinen Schutz und umgekehrt. Für
den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich das Hauptbegehren und das
Eventualbegehren im gleichen Verhältnis gegenüberstehen, wobei das
Seite 11 — 20

nicht erhebliche Überklagen beim Eventualbegehren den Klägern aufgrund
der oben dargelegten Grundsätze nicht schaden darf und insofern das
Eventualbegehren auch im geschützten Betrag von Fr. 224‘000.00 dem
Hauptbegehren gleichwertig gegenübersteht. Die Kostenfolge ist demnach
im Verhältnis 1/2 zu 1/2 zu regeln.
4.
Hinsichtlich der Entschädigungsfolge beanstandet die Berufungsklä-
gerin zu Recht die Honorarrechnungen der Gegenpartei. Die Kläger reich-
ten zehn Honorarnoten im Gesamtbetrag von Fr. 111‘309.20 ein, während
die Beklagte ein Honorar in Höhe von Fr. 25‘715.75 geltend macht. Der im-
mense Unterschied liegt nicht nur beim gewaltigen Aufwand, den die Kläger
mit mehreren internen sowie externen Anwälten betrieben haben, und dem
höheren Stundenansatz, sondern auch im Umstand, dass die zehn Hono-
rarnoten der Kläger die ganze Verfahrensdauer (inklusive Berufungsverfah-
ren vor Kantonsgericht und Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht) bein-
halten. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannte, dürfen jedoch einzig
die Kosten des Vermittlungsbegehrens, des erstinstanzlichen Verfahrens
vom 13. Juni 2006 bis zum Urteil vom 3. Juli 2007 und die Kosten des zwei-
ten erstinstanzlichen Verfahrens, d.h. ab dem Urteil des Bundesgerichts
vom 15. Januar 2009 bis zur Hauptverhandlung vom 10. Februar 2010, be-
rücksichtigt werden. Dazu im Einzelnen:
a)
Für den Zeitraum vom Vermittlungsverfahren bis und mit der ersten
Hauptverhandlung (13. Juni 2006 bis 3. Juli 2007) reichten die Kläger keine
Honorarnote ein. Das Gericht sprach ihnen daher ermessensweise eine
Parteientschädigung zu, wobei es sich an der Honorarnote der Beklagten
orientierte. Konkret hielt es einen Aufwand von 46.25 Stunden à Fr. 240.00,
einen Streitwertzuschlag von Fr. 9‘500.00 sowie Spesen in Höhe von Fr.
333.00, insgesamt Fr. 22‘523.90, als angemessen. Obwohl sich die Kläger
gegen diesen Betrag nicht mittels Anschlussberufung wehrten, reichten sie
anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom
10. Februar 2010 zehn Honorarnoten ein, wovon vier u.a. den Zeitraum der
Vermittlung bis zur ersten Hauptverhandlung betrafen. Dafür wurde ein
Aufwand von 126.30 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 42‘548.70 geltend
gemacht (Honorarnote vom 26.01.2006 bis 31.12.2006: Fr. 25‘059.70; Ho-
norarnote vom 09.01.2007 bis 31.03.3007: Fr. 11‘503.10; Honorarnote vom
02.04.2007 bis 30.06.2007: Fr. 1‘725.90; Honorarnote vom 02.07.2007 bis
30.09.2007: Fr. 2‘160.00 für den 02.07.2007 und Fr. 2‘100.00 für den
03.07.2007).
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a/aa. Zunächst fällt auf, dass die Kläger gegen die vom Gericht ermes-
sensweise zugesprochene Entschädigung in Höhe von Fr. 22‘523.90 nicht
opponierten. Dabei wäre es ihnen möglich gewesen, mittels An-
schlussberufung ihre tatsächlich angefallenen Kosten geltend zu machen.
Schon der Umstand, dass sie dies nicht taten, lässt darauf schliessen, dass
die vom Gericht ermessensweise zugesprochene Entschädigung auch den
Klägern angemessen erschien. Umso mehr erstaunt jedoch, dass der von
den Klägern anlässlich der zweiten Hauptverhandlung, welche gut zweiein-
halb Jahre nach Mitteilung des ersten Urteils stattfand, geltend gemachte
Aufwand für das Vermittlungsverfahren und die erste Hauptverhandlung mit
126.30 Stunden bzw. Fr. 42‘548.70 fast um das Doppelte über dem liegt,
was ihnen das Gericht zusprach.
a/bb. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass zwar die entstandenen not-
wendigen Kosten, worunter vor allem jene aus der Verpflichtung eines An-
waltes ins Gewicht fallen, zu ersetzen sind. Dabei ist der Zeitaufwand des
Anwalts, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit
dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streit-
wertes zeigen kann, zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 III 68 E. 3b; PKG
2004 Nr. 11; PKG 1973 NR. 19). Grundsätzlich abgegolten werden nicht
nur die Aufwendungen, die unmittelbar aus dem Verfassen von Rechts-
schriften und der Teilnahme an Sühneund Hauptverhandlungen erwach-
sen, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Übriger
vorprozessualer Aufwand hat die unterlegene Partei jedoch nicht zu ent-
schädigen. Es besteht keine Verpflichtung, innerhalb dieses anerkannten
Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegneri-
schen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwah-
rung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festle-
gen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung
insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der
mit dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. ZB 06 6; ZB 06 7, ZB 06 18;
PKG 2004 Nr. 11).
a/cc. Vor diesem Hintergrund erscheint der von den Klägern nachträglich
geltend gemachte Aufwand von 126.30 Stunden völlig übersetzt. Nach dem
eben Ausgeführten können die von den Klägern angestrengten vorprozes-
sualen Aufwendungen (26.1.2006 - 12.6.2006: 9.4 Stunden, insgesamt Fr.
3‘280.00) nicht berücksichtigt werden. Zudem sind die von den Klägern
veranschlagten Stundenansätze in Höhe von Fr. 250.00 bis Fr. 500.00 (je
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nach tätig gewesenem Anwalt) zu kürzen. Nach ständiger Praxis des Kan-
tonsgerichts von Graubünden diente die Honorarordnung des Bündneri-
schen Anwaltsverbandes, die bis am 23. November 2007 in Kraft war, als
Grundlage für die Bemessung der aussergerichtlichen Entschädigung an
die obsiegende Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. PKG 2005 Nr. 6).
Die Prozessentschädigung wurde gestützt auf die massgebenden Honorar-
sätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgelegt. Ab Oktober 2004
betrug der Stundenansatz für das ordentliche Verfahren gemäss Art. 3 der
Honoraransätze des Bündnerische Anwaltsverbandes Fr. 220.00 (Normal-
ansatz). Ab dem 8. Dezember 2006 schliesslich betrug der Stundenansatz
gemäss Art. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes
Fr. 240.00 (Normalansatz). Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verzich-
tete der Bündnerische Anwaltsverband ab dem 23. November 2007 auf die
Empfehlung von Honoraransätzen. Am 1. April 2009 trat die Honorarverord-
nung (BR 310.250) in Kraft. Für die vorliegend in Frage stehende Zeit-
spanne vom 13. Juni 2006 bis 3. Juli 2007 ist gestützt auf die Honoraran-
sätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes von einem Stundenansatz von
Fr. 220.00 bis zum 8. Dezember 2006 und ab diesem Datum von einem
Stundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen. In materieller Hinsicht gab es
keine schwierigen rechtlichen Fragen zu klären. Ein Aufwand von mehr als
46.25 Stunden à Fr. 240.00 zzgl. Spesen von 3% und einem Streitwertzu-
schlag von Fr. 9‘500.00, also insgesamt Fr. 22‘523.90, wie vom Bezirksge-
richt ermessensweise angenommen, erscheint hierfür nicht gerechtfertigt.
b)
Für den zweiten, die Schadenersatzforderung betreffenden Verfah-
rensabschnitt (15. Januar 2009 bis 10. Februar 2010) machten die Kläger
einen Aufwand von 110.80 Stunden, insgesamt Fr. 34‘447.05 geltend (Ho-
norarnote vom 06.01.2009 bis 30.06.2009: Fr. 4‘641.65 - Fr. 250.00 [Auf-
wand vom 10.01.2009] = Fr. 4‘391.65; Honorarnote vom 02.07.2009 bis
30.09.2009: Fr. 6‘900.95: Honorarnote vom 01.10.2009 bis 10.02.2010: Fr.
23‘154.45). Konkret ging es jedoch nur darum, am gutachterlichen Augen-
schein teilzunehmen und die Hauptverhandlung vorzubereiten. Da bezüg-
lich der Forderung ein Gutachten erstellt wurde, erschöpfte sich der Auf-
wand für die Hauptverhandlung darin, zum Gutachten Stellung zu nehmen.
Die Sache selbst war überhaupt nicht kompliziert, sodass der Beizug von
mehreren internen und sogar externen Anwälten als unangemessen er-
scheint und daher nicht zum Prozessschaden zu zählen ist. Angesichts die-
ser Tatsachen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand von 110.80
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Stunden bzw. Fr. 34‘447.05 völlig übersetzt. Abzustellen ist auch hier auf
die vergleichbaren Aufwendungen der Beklagten. Zwar legte die Beklagte
diesbezüglich kein Leistungsblatt vor, bat anlässlich der 2. Hauptverhand-
lung das Gericht jedoch um eine ermessensweise Erhöhung der ersten Ho-
norarnote (vgl. act. II.19, Plädoyernotizen der Beklagten). In der vorliegen-
den Berufungsbegründung vom 25. August 2010 werden diesbezüglich
Aufwendungen in Höhe von 12 Stunden (3 Stunden für Korrespondenzen, 3
Stunden für den Augenschein und 6 Stunden für die Vorbereitung und Teil-
nahme an der Hauptverhandlung) à Fr. 240.00 zzgl. Spesen von 3% und
7.6% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 3‘191.85 geltend gemacht. Dieser
Aufwand scheint dem Gericht auch für die Kläger angemessen. Was den
Stundenansatz betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Honorarverord-
nung (BR 310.250) erst am 1. April 2009 in Kraft trat. Gemäss Art. 1 Abs. 3
der Honorarverordnung (BR 310.250) bestimmt sich das Honorar des An-
waltes nach der Vereinbarung mit dem Klienten nach den üblichen
Ansätzen. Da vorliegend keine Honorarvereinbarung bei den Akten liegt, ist
für den Zeitpunkt ab Inkrafttreten der Honorarverordnung vom 1. April 2009
vom üblichen Stundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen (Art. 3 Abs.1 Ho-
norarverordnung). Von diesem Stundenansatz darf auch für die kurze Zeit
vom 15. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Honorarverordnung am 1.
April 2009 ausgegangen werden, zumal auch die letzte publizierte Emp-
fehlung des Anwaltsverbandes einen üblichen Stundenansatz von
Fr. 240.00 vorsah (siehe oben E. 4a/cc). Unter Berücksichtigung der Spe-
sen von 3% und der Mehrwertsteuer von 7.6% führt dies zu einem Betrag
von Fr. 3‘191.85 auch für die Kläger.
b/aa. Es stellt sich jedoch die Frage, ob den Klägern für die Teilnahme an
der Hauptverhandlung zusätzlich die Fahrt von I. nach J. zu vergüten ist. In
PKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch
den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften An-
walts entstandenen Mehrkosten - der grössere Zeitaufwand für die Anreise
und die zusätzlich anfallenden Reisespesen - nicht zu den notwendigen
Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu ersetzen habe. Im
Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in
welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher
konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der
seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass
das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten,
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oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie
tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt
(vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E.
3; Urteil ZB 96 52 des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. November
1996 E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Rechtsanwaltes zwar dazu führen,
dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständigen Gerichtsinstanzen
notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch
Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen, Instruktionen und ro-
gatorische Einvernahmen verbunden sein. Entsprechend darf die Pflicht,
unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschrän-
kung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass
auch längere, in der Sache notwendige Anreisen bei innerwie ausserkan-
tonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel entschädigungspflichtig sind,
sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Man-
datierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil ZK2 09 69 des Kan-
tonsgerichts Graubünden vom 4. Juni 2010 E. 8ba).
b/bb. Vorliegend haben die Kläger mit Wohnsitz in H. einen in I. tätigen
Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen
etc. können sich die Kläger nicht berufen. Einen grundlosen Mehraufwand
könnte ihnen nach der zitierten Rechtsprechung jedoch dann nicht vorge-
worfen werden, wenn ihre Wahl aufgrund eines vorbestehenden Vertrau-
ensverhältnisses (Vertretung in anderen Angelegenheiten etc.) auf den
ausserkantonalen Anwalt fiel. Da die zur Diskussion stehenden Reise-
kosten wie nachstehend noch zu sehen sein wird letztlich für die Frage
der Verteilung der aussergerichtlichen Kosten keine entscheidende Rolle
spielen, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu.
c)
In PKG 2007 Nr. 6 sprach sich das Kantonsgericht bei der Verteilung
der aussergerichtlichen Kosten gegen die Anwendung der „einfacheren Me-
thode aus. Nach diesem Entscheid hat die Verteilung grundsätzlich auf-
grund der ausgewiesenen notwendigen Kosten und nicht einfach im Um-
fang der Differenz der Bruchteile des Obsiegens und Unterliegens zu erfol-
gen, sodass bei hälftigem Obsiegen und Unterliegen die aussergerichtli-
chen Kosten nur dann wettzuschlagen sind, wenn beide Parteien einen
gleich hohen Verfahrensaufwand haben. Wie den vorstehenden Erwägun-
gen zu entnehmen ist, beläuft sich sowohl der Verfahrensaufwand der Be-
klagten als auch derjenige der Kläger auf Fr. 25‘715.75 (Fr. 22‘523.90 für
das Vermittlungsverfahren und die erste Hauptverhandlung + Fr. 3‘191.85
Seite 16 — 20

für die Schadenersatzklage). Daraus folgt, dass die aussergerichtlichen
Kosten wettzuschlagen sind. Selbst wenn man die Reisekosten des klägeri-
schen Rechtsvertreters dazurechnen würde, käme man zum gleichen
Schluss. Von einem gleich hohen Verfahrensaufwand spricht das Kantons-
gericht im zitierten Entscheid nämlich dann, wenn die Parteien nicht erheb-
lich unterschiedliche
Verfahrensschäden haben. Auch unter Berücksichti-
gung der Reisekosten (6 Stunden à Fr. 240.00) und Spesen (Fr. 111.00,
Halbtaxbillet 1. Klasse) von insgesamt Fr. 1‘551.00 bestünde keine erhebli-
che
Differenz. Die aussergerichtlichen Kosten sind somit im einen wie im
andern Fall wettzuschlagen.
5.
Abschliessend ist noch auf das Urteil des Bundesgerichts vom
19. Dezember 2001 hinzuweisen, wonach es nicht willkürlich ist, wenn bei
gegenseitigem Obsiegen und Unterliegen mit diversen Schadenposten
nicht allein das rechnerische Ergebnis den Ausschlag gibt, sondern eine
Gesamtbeurteilung vorgenommen und sowohl der Aufwand des Gerichts
wie auch das Obsiegen und Unterliegen bezüglich einzelner Ansprüche im
Grundsatz bewertet wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist da-
bei eine eingehende Begründung nicht erforderlich, solange sich der Ent-
scheid insgesamt nachvollziehbar in vertretbarem Rahmen hält (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Dezember 2001, 4P.199/2001, E. 3.c). In Anbet-
racht der vorstehenden Ausführungen und dem weiten Ermessensspiel-
raum, welchen Art. 122 ZPO den Gerichten beim Kostenentscheid ein-
räumt, rechtfertigt es sich vorliegend ohne weiteres, die Kosten wettzu-
schlagen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gerichtskosten je hälftig
auf die Kläger und die Beklagte aufzuteilen sind. Nicht in Abrede gestellt
wurde die Verteilung der Gutachterkosten. Gemäss vorinstanzlichem Urteil
tragen die Kläger demnach einen Drittel und die Beklagte zwei Drittel der
Gutachterkosten. Nach Anpassung der Honorarnoten der Kläger bewegen
sich die aussergerichtlichen Kosten der Parteien im selben Rahmen. Es
scheint daher angemessen, die Entschädigungen wettzuschlagen. Die Be-
rufung ist somit teilweise gutzuheissen und die Ziffern 3 und 4 des Disposi-
tivs des angefochtenen Urteils sind aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs-
verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und einer
Schreibgebühr von Fr. 320.00, insgesamt Fr. 4‘320.00, den Parteien je zur
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Hälfte zu überbinden. Während die Berufungsklägerin aussergerichtliche
Kosten von Fr. 3‘457.85 (13 Stunden à Fr. 240.00 zzgl. 3% Pauschalspe-
sen) geltend macht, beläuft sich der Verfahrensaufwand bei den Beru-
fungsbeklagten gemäss Berufungsantwort auf Fr. 10‘500.00 (21 Stunden à
Fr. 500.00). Die Honorarrechnung der Berufungsbeklagten ist auch hier an-
zupassen. Der Aufwand von 21 Stunden ist übersetzt. Die Berufungsklä-
gerin setzte sich in ihrer 27 Seiten umfassenden Berufungsbegründung in-
tensiv mit der Kostenund Entschädigungsfrage auseinander und bestritt
u.a. substantiiert jede einzelne Honorarrechnung der Gegenpartei. Demge-
genüber erschöpft sich die 13 Seiten umfassende Berufungsantwort darin,
den Sachverhalt darzulegen und die Erwägungen der Vorinstanz wieder-
zugeben. Ein Aufwand von 21 Stunden für die Berufungsantwort ist somit
keinesfalls ausgewiesen. Vielmehr scheint der Zeitaufwand von 13 Stunden
auch für die Berufungsbeklagten angemessen. Der Stundenansatz von Fr.
500.00 ist auf den üblichen Ansatz von Fr. 240.00 zu kürzen, da keine Ho-
norarvereinbarung vorliegt (siehe oben E. 4). Folglich werden die ausserge-
richtlichen Kosten wettgeschlagen.
Seite 18 — 20

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziff. 3
und 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben.
2.
Die Kosten des Bezirksgerichts D., bestehend aus einer Gerichts-
gebühr von Fr. 10‘000.00, einem Streitwertzuschlag von Fr. 4‘000.00
und Schreibgebühren von Fr. 500.00, sowie die vermittleramtlichen
Kosten von Fr. 220.00 gehen zu einem Zweitel unter solidarischer
Haftung zu Lasten der Klägerin und des Klägers und zu einem Zwei-
tel zu Lasten der Beklagten. Die Gutachterkosten von Fr. 3‘133.70
gehen zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zu Lasten der
Klägerin und des Klägers und zu zwei Dritteln zu Lasten der Beklag-
ten.
3.
Die aussergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
werden wettgeschlagen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘320.00 (Gerichtsge-
bühr von Fr. 4‘000.00, Schreibgebühr von Fr. 320.00) gehen zu ei-
nem Zweitel zu Lasten der Beklagten sowie zu einem Zweitel unter
solidarischer Haftung zu Lasten der Klägerin und des Klägers.
1. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wer-
den wettgeschlagen.
5.
Gegen diesen einen Streitwert von mindestens 30‘000.00 Franken
betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und 74 Abs. 1 lit. b
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an
das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vor-
geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be-
schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Ver-
fahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
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6.
Mitteilung an:
Seite 20 — 20

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