Urteil vom 09. September 2020
Referenz ZK1 20 123
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bäder Federspiel, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch
Quaderstrasse 5, Postfach 44, 7001 Chur
gegen
Regionalgericht Plessur
Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur
Beschwerdegegner 1
B.___
Beschwerdegegner 2
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Unterdorfstrasse 8, Postfach 10, 7206 Igis
Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Obhutsregelung etc.)
Anfechtungsobj. superprovisorischer Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 24. August 2020, mitgeteilt am 24. August 2020 (Proz. Nr. 135-2020-580)
Mitteilung 10. September 2020
I. Sachverhalt
A/a. A.___, geboren am ___ 1987, und B.___, geboren am ___ 1988, sind die unverheirateten Eltern von C.___, geboren am ___. Am 31. Januar 2019 reichte B.___ beim Regionalgericht Plessur gegen A.___ eine Klage betreffend Regelung der Kinderbelange ein (Proz.Nr. 115-2019-9).
A/b. Auf Gesuch von A.___ hin traf der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 10. September 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019, vorsorgliche Massnahmen (Proz.Nr. 115-2019-518). Unter anderem wurde C.___ dabei vorsorglich für die Dauer des Hauptverfahrens unter die alternierende Obhut von A.___ und B.___ gestellt, dies bei Betreuungsanteilen von je 3.5 Tagen pro Woche und unter der Verpflichtung, dass sich die Eltern über die Festlegung der Betreuungstage und -zeiten verständigen. Im Weiteren wurde der Wohnsitz von C.___ für die Dauer des Hauptverfahrens am Wohnsitz von A.___ in O.1___ festgelegt. Schliesslich wurde B.___ zu vorläufigen Unterhaltszahlungen an C.___ verpflichtet. Die von B.___ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil ZK1 19 212 vom 24. Juni 2020, mitgeteilt am 25. Juni 2020, ab.
A/c. Ein weiteres von Seiten des Vaters angehobenes Massnahmeverfahren betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut auf ihn (Proz.Nr. 115-2020-256) wurde infolge Rückzug des Gesuchs mit Entscheid vom 25. August 2020 abgeschrieben.
B. In einem weiteren Massnahmeverfahren (Proz.Nr. 115-2020-580) ersuchte der Vater mit Eingaben vom 8. bzw. 10. August 2020 um Kindesschutzmassnahmen, mit dem Ziel, die Kindsmutter mit Blick auf den Kindergarteneintritt von C.___ anzuweisen, sich an die rechtskräftig verfügte Betreuungsregelung zu halten sowie eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten. Die Mutter äusserte sich am 13. und am 20. August 2020 zu den Betreuungszeiten. Am 17. August 2020 fand eine Vergleichsverhandlung mit den Rechtsvertretern der Parteien statt. Mit superprovisorischem Entscheid vom 24. August 2020, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur wie folgt:
1. Die alleinige Obhut über C.___ wird daher per sofort dem Vater, B.___, zugeteilt.
2. Der Wohnsitz von C.___ ist per sofort am Wohnsitz des Vaters, B.___.
(Anweisung an B.___, den Wohnsitz von C.___ während der Dauer des Hauptverfahrens nicht zu wechseln).
(Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB).
3. Die Einschulung (Kindergarten) hat auf Deutsch zu erfolgen.
4. (Regelung des Besuchsrechts von A.___)
5. A.___ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C.___ monatliche, im Voraus per 1. jeden Monats zahlbare Beiträge von CHF 700.00 an B.___ zu bezahlen, erstmals per September 2020.
6. Zu Gunsten von C.___ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und die zuständige KESB mit dem Vollzug betraut.
7. Diese vorsorgliche Massnahme wird verhandelt - nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Hauptsache.
8. (Kosten)
9. (Mitteilung)
C. Aufgrund dieses Entscheides erhob A.___ mit Eingabe vom 3. September 2020 in den Verfahren Proz.Nr. 115-2019-9 (Hauptverfahren) und Proz.Nr. 135-2020-580 (vorsorgliche Massnahmen) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 24. August 2020, Proz. Nr. 135-2020-580 sei bis auf die Ziff. 6 aufzuheben.
2. Das Regionalgericht Plessur sei anzuweisen, C.___ anzuhören.
3. Das Regionalgericht Plessur sei anzuweisen, einen Bericht/Gutachten über C.___ Fähigkeiten der Einschulung in einer Fremdsprache einzuholen.
4. Das Regionalgericht Plessur sei anzuweisen, die Wohnsituation des Vaters zu prüfen.
5. Eventualiter sei das Regionalgericht Plessur unverzüglich anzuweisen, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beider Parteien bezüglich der Erziehung von C.___ einzuholen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Verfahrensrechtlich beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem bis zum Entscheid im Hauptverfahren (Proz.Nr. 115-2019-9) der Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Juni 2020 (ZK1 19 212) resp. der damit bestätigte Entscheid des Regionalgerichts Plessur Proz.Nr. 135-2019-518 in Kraft bleibe.
D. Bereits am 27. August 2020 hatte A.___ beim Regionalgericht Plessur zudem ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den superprovisorischen Entscheid vom 24. August 2020 eingereicht, welches sie mit Schreiben vom 1. September 2020 ergänzte. Beide Eingaben wurden B.___ am 3. September 2020 mit dem Hinweis, dass er dazu anlässlich der Hauptverhandlung werde Stellung nehmen können, zur Kenntnis gebracht.
Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Nach Art. 319 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c).
1.2. Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet die sog. formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Die angemessene Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. In Anbetracht des Gestaltungsspielraums des erstinstanzlichen Gerichts ist eine Pflichtverletzung nur zu bejahen, wenn der gesetzte Rahmen offensichtlich überschritten ist (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 45 ff. zu Art. 319 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 ff. zu Art. 319 ZPO).
2.1. Die Beschwerde von A.___ richtet sich zum einen gegen den superprovisorischen Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 24. August 2020 im Massnahmeverfahren Proz. Nr. 135-2020-580. Gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen ist in der ZPO nach Rechtsprechung und Lehre kein Rechtsmittel vorgesehen (BGE 140 III 289 E. 2.7, BGE 137 III 417 E. 1.3; Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 32 zu Art 265 ZPO m.w.H.; Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 23 zu Art. 308 ZPO; Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 265 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Ziff. 1 - 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) verlangt, kann auf ihre Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
2.2. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin den superprovisorischen Entscheid nicht nur in materieller Hinsicht rügt, sondern auch eine Rechtsverzögerung geltend macht. Diesbezüglich kann auf ihre Beschwerde eingetreten werden (vgl. auch E. 3.1), zumal diese an keine Frist gebunden ist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 321 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuchs bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV).
3.1. Nach Art. 265 Abs. 2 ZPO lädt das Gericht die Parteien gleichzeitig mit der Anordnung der superprovisorischen Massnahme zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat gestützt auf diese Bestimmung somit so schnell wie möglich zur Anhörung und zur Fällung des Massnahmeentscheids, des sog. Bestätigungsentscheids, zu schreiten, nicht zuletzt, um den Umstand, dass ein Superprovisorium auf einseitiges Begehren und ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgt, so rasch wie möglich prozessual zu korrigieren (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 265 ZPO; Thomas Sprecher, a.a.O., N 35 zu Art. 265 ZPO). Die Anhörung kann nach Ermessen des Gerichts entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einer schriftlichen Stellungnahme erfolgen, (Thomas Sprecher, a.a.O., N 37 zu Art. 265 ZPO; Johann Zürcher, a.a.O., N 13 zu Art. 265 ZPO). Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zur Durchführung der Verhandlung sollte kurz sein, üblicherweise fünf bis zehn Tage (Thomas Sprecher, a.a.O., N 40 zu Art. 265 ZPO; Lucius Huber, a.a.O., N 15 zu Art. 265 ZPO m.w.H.; Johann Zürcher, a.a.O., N 12 zu Art. 265 ZPO, spricht sich für eine Anhörung spätestens innert 20 Tagen aus, und Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.18, für eine Obergrenze von 14 Tagen für Anhörung und Entscheidfällung). Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. im Rahmen der Verhandlung entscheidet das Gericht - nunmehr in Kenntnis auch des Standpunkts der Gegenpartei - über die eigentliche vorsorgliche Massnahme. Der Entscheid hat unverzüglich zu erfolgen, maximal innerhalb von 10 Tagen (Thomas Sprecher, a.a.O., N 43 zu Art. 265 ZPO; Johann Zürcher, a.a.O., N 13 zu Art. 265 ZPO). Namentlich wenn das Gericht die Obhut in Abweichung zur bisherigen hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil superprovisorisch dem anderen Elternteil zuweist, hat die mündliche Verhandlung und Entscheidfällung innert maximal 10 Tagen zu erfolgen, da die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Berufung zur Vermeidung kurzfristiger und häufiger Veränderungen gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO in der Regel die aufschiebende Wirkung zu erteilen hat, dies aber grundsätzlich erst tun kann, wenn der Fall bei ihr anhängig ist, was das Vorliegen eines begründeten Entscheids voraussetzt. Nimmt das Gericht die Anhörung der Gegenseite die Entscheidfällung im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO ohne Vorliegen mit dem Fall zusammenhängender Gründe nicht nur mit erheblicher Verzögerung vor, liegt eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung vor. Dagegen kann gemäss Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO jederzeit Beschwerde eingereicht werden, was ein Korrektiv zur fehlenden Rechtsmittelmöglichkeit darstellt und im Einzelfall zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen kann (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 1.18 u. 1.47f, u.a. mit Hinweis auf BGE 138 III 565; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 3C 19 4 vom 20. Februar 2019, publ. in LGVE II Nr. 3, E. 1.2.3).
3.2. Vorliegend hat der Vorderrichter im superprovisorischen Entscheid vom 24. August 2020 weder zu einer unverzüglich stattfindenden Verhandlung vorgeladen noch der Beschwerdeführerin Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt. Vielmehr hat er lediglich festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme verhandelt werde, nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Hauptsache. Mittlerweile steht fest, dass die Hauptverhandlung sowohl im Hauptverfahren als auch im vorliegenden Massnahmeverfahren am 5. Oktober 2020 stattfinden wird. Damit wird frühestens sechs Wochen nach dem superprovisorischen Entscheid ein anfechtbarer Massnahmeentscheid vorliegen. Dies stellt eine klare Verletzung von Art. 265 Abs. 2 ZPO dar, zumal im superprovisorischen Entscheid ohne entsprechendes Begehren von B.___, wollte dieser doch lediglich die Betreuungszeiten geregelt wissen - unter anderem die Obhut über C.___ allein dem Vater zugeteilt wurde. Dies hat für die Genannte einschneidende Folgen, muss sie doch nicht nur ihr soziales Umfeld in O.1___ (wo sie seit dem 17. August 2020 auch den Kindergarten besucht hatte) verlassen, sondern entfällt mit der Aufhebung der alternierenden Obhut über C.___ und der Betreuungsanteile von je 3.5 Tagen auch die bis anhin gelebte hälftige Betreuung durch beide Elternteile. Unter diesen Umständen muss die Lücke im Rechtsschutz, die sich durch die fehlende Möglichkeit der Anfechtung der superprovisorischen Massnahme ergibt, möglichst kurz gehalten werden. Dies ist mit dem vom Vorderrichter gewählten Vorgehen nicht der Fall, weshalb eine Rechtsverzögerung vorliegt.
3.3. Demnach ist Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das vorsorgliche Massnahmeverfahren unverzüglich im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO fortzuführen, sei dies durch sofortige Durchführung einer Verhandlung falls dies nicht möglich sein sollte - durch Ansetzung einer kurzen Frist für eine schriftliche Stellungnahme der Parteien. Nachdem sich A.___ in ihrem Wiedererwägungsgesuch bereits zur Sache geäussert hat und B.___ ihre Eingaben bekannt sind, rechtfertigt es sich, die Frist für die Anhörung auf maximal fünf Tage festzusetzen. Im Anschluss hat die Vorinstanz wiederum ohne Verzug, spätestens bis zum 25. September 2020, in einem anfechtbaren Entscheid darüber zu befinden, ob die superprovisorisch angeordneten Massnahmen vorläufig bestehen bleiben diese für die weitere Dauer des Hauptverfahrens respektive für die Dauer allfälliger zusätzlicher Abklärungen, wie sie auch mit vorliegender Beschwerde beantragt werden anzupassen sind. Dieser Entscheid ist den Parteien innert der genannten Frist zumindest im Dispositiv zu eröffnen. Letzteres hätte zwar zur Folge, dass die unterliegende Partei nicht sogleich ein Rechtsmittel einlegen könnte, sondern zunächst die schriftliche Begründung verlangen müsste (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Es würde ihr aber ermöglichen, in sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO für die Zeit, bis die schriftliche Begründung vorliegt, bei der Rechtsmittelinstanz vorsorglich den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu beantragen (vgl. das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt DGZ.2019.10 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 sowie den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 430 12 374 vom 18. Dezember 2012 E. 1). Auf diesem Weg würde dem legitimen Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin wenigstens insofern Rechnung getragen, als sie ihre Einwendungen gegen die sofortige Vollstreckbarkeit der Massnahmen innert nützlicher Frist durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen könnte.
4. Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung betrifft, gilt es festzuhalten, dass der superprovisorische Entscheid nur im Hinblick auf eine Rechtsverzögerung der Beschwerde unterliegt. In diesem Rahmen ist es der Beschwerdeinstanz verwehrt, einen Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu fällen (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 1.18).
5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Rechtsverzögerung/-verweigerung im Hinblick auf das Hauptverfahren (Proz.Nr. 115-2019-9) geltend.
5.2. Das Hauptverfahren ist seit dem 31. Januar 2019 vor dem Regionalgericht Plessur hängig. Nach der Klageeinleitung kam es zu einem mehrfachen, kontinuierlichen Rechtsschriftenwechsel, der über ein Jahr dauerte. Ausserdem gab es mehrere Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, inklusive Verhandlungen, wobei eines an das Kantonsgericht weitergezogen wurde. Zwischenzeitlich wurde der Termin für die Hauptverhandlung auf den 5. Oktober 2020 angesetzt. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz den Entscheid im Hauptverfahren unrechtmässig verzögern verweigern würde, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und insofern abzuweisen ist.
5.3. Zu beachten bleibt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde auch vorbringt, die Vorinstanz unterlasse vor dem Erlass ihres Urteils die nötigen Sachverhaltsabklärungen. So lade sie bspw. zur Hauptverhandlung ein, ohne dass das Beweisergebnis feststehe. In diesem Sinn beantragt sie denn auch, das Regionalgericht zur Anhörung von C.___ und zu verschiedenen Beweisabnahmen anzuweisen. Derartige Rügen können nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO sein. Vielmehr wäre eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts bzw. eine Verletzung der Untersuchungsmaxime mit dem Rechtsmittel gegen den Bestätigungsentscheid im Massnahmeverfahren gegen den Endentscheid im Hauptverfahren geltend zu machen. Sollte der Instruktionsrichter während laufendem Verfahren zu Unrecht Beweisanträge ablehnen und der Beschwerdeführerin dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen, hat sie sodann die Möglichkeit, die entsprechende prozessleitende Verfügung mittels Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anzufechten. In Bezug auf den Vorwurf der unterlassenen Sachverhaltsabklärungen kann auf die Beschwerde von A.___ folglich nicht eingetreten werden.
6.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
6.2. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, sofern sie eine Rechtsverzögerung im Massnahmeverfahren geltend macht. Demgegenüber unterliegt sie im Hinblick auf die von ihr gerügte Rechtsverzögerung im Hauptverfahren sowie in Bezug auf die Anfechtung der superprovisorischen Massnahmen als solche. Gestützt auf diesen Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Graubünden auferlegt. Ausserdem wird der Beschwerdeführerin, soweit sie mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde obsiegt, eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons zugesprochen (BGE 139 III 471). Diese wird pauschal auf CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Auf das Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 wird verzichtet, nachdem jenem aufgrund des auf Art. 322 Abs. 1 ZPO gestützten Verzichts auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist. Soweit die Beschwerde gutgeheissen wurde, richtete sich diese im Übrigen ausschliesslich gegen die Vorinstanz, weshalb der Beschwerdegegner 2 dazu von vornherein nicht zur Stellungnahme aufzufordern war.
7. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird gutgeheissen, soweit damit eine Rechtsverzögerung im Massnahmeverfahren (Proz.Nr. 135-2020-580) gerügt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Ziffer 7 des superprovisorischen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 24. August 2020 wird aufgehoben. Der Instruktionsrichter wird angewiesen, das Massnahmeverfahren (Proz.Nr. 135-2020-580) im Sinne der Erwägungen und von Art. 265 Abs. 2 ZPO unverzüglich weiterzuführen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen je hälftig zu Lasten von A.___ und des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: