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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2022 205: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz. Der Straf- und Zivilkläger hatte Beschwerde gegen diese Entscheidung eingereicht und beantragte die Durchführung eines Strafverfahrens, unentgeltliche Rechtspflege, Übernahme der Verfahrenskosten, eine Genugtuung sowie eine Entschädigung. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet war, da der Strafantrag des Beschwerdeführers verspätet war und die datenschutzrechtlichen Vorwürfe nicht zutrafen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, ebenso wie der Entschädigungsantrag. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2022 205

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2022 205
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2022 205 vom 28.12.2022 (GR)
Datum:28.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Unterbringung; Behandlung; Beschwerdeführers; Person; Geiser; Verfahren; Betreuung; Klinik; Kanton; Massnahme; Gutachter; Störung; Wohnheim; Kantons; Schizophrenie; Kantonsgericht; Gericht; Etzensberger; Pflege; Zustand; Medikation; Entscheid; Einweisung; Fremd; Verfahrens; Beschwerdeinstanz
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 426 ZGB ;Art. 428 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 430 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 63 ZGB ;Art. 72 BGG ;
Referenz BGE:114 II 213; 140 III 101; 145 III 441; 148 III 1;
Kommentar:
Lorenz Droese, Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 450 ZGB , 2022

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2022 205

Entscheid vom 28. Dezember 2022
Referenz ZK1 22 205
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 14.12.2022
Mitteilung 04. Januar 2023


Sachverhalt
A. A.___, geboren am ___, wurde von Dr. med. B.___ mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C.___ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Grund für die ärztliche Einweisung bildete eine akute psychotische Entgleisung bei bekannter Schizophrenie, einhergehend mit Fremd- und Selbstgefährdung.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 14. Dezember 2022 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 20. Dezember 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik C.___ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert.
D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C.___ am 21. Dezember 2022 dem Kantonsgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt.
E. Am 22. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 28. Dezember 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.
F. Das vom 23. Dezember 2022 datierende Sachverständigengutachten wurde dem Kantonsgericht überbracht. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 28. Dezember 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.
G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik C.___ noch am 28. Dezember 2022 zugestellt.



Erwägungen
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel) wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht anhängig gemachte Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB).
Vorliegend erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dem Kurzgutachten vom 23. Dezember 2022 vorangegangen ist eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am Vortag, dem 22. Dezember 2022 (act. 07). Hiermit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 28. Dezember 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB). Als Ärzte der Grundversorgung gelten solche mit dem Facharzt beziehungsweise Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV [BR 215.010]). Gemäss dem Medizinalberuferegister verfügt Dr. med. B.___ über besagten Titel, womit er zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt war. Überdies enthält die Verfügung alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In der Verfügung zur ärztlichen Einweisung bestätigte Dr. med. B.___, den Beschwerdeführer vorgängig zur Anordnung ärztlich untersucht zu haben. Unter formellen Gesichtspunkten erfolgte die fürsorgerische Unterbringung demnach rechtmässig.
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung an einer geistigen Behinderung leidet schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen Psychopathien, seien sie körperlich begründbar nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Aus dem Bericht der Chefärztin, Dr. med. E.___, und des Oberarztes, Dr. med. F.___, vom 21. Dezember 2022 ergeht, dass der Beschwerdeführer seit 1995 bei den C.___ aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) in Behandlung ist. Aufgrund einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik sei der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 in die Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht worden, wobei es sich um seinen neunten Aufenthalt in der Klinik handle. Letztmalig habe sich der Beschwerdeführer vom 12. bis am 15. August 2022 bei den C.___ in stationärer Behandlung befunden (act. 04). Nebst der hebephrenen Schizophrenie wurden beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F17.2), Opioide und Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD-10: F11.1 und F12.1) diagnostiziert. Zudem enthält der Eintrittsstatus diverse weitere Nebendiagnosen somatischer Natur (vgl. zu alledem act. 04.1).
Der begutachtende Arzt Dr. med. D.___ bestätigt die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie (vgl. act. 07, S. 3 i.f.). Ergänzend fügt er hinzu, dass bei dieser Form der Schizophrenie die affektiven Veränderungen im Vordergrund stehen würden, wobei Wahnvorstellungen und Halluzinationen flüchtig und bruchstückhaft seien. Das Verhalten dieser Patienten sei oft verantwortungslos und unvorhersehbar, ihre Stimmung flach und unpassend, oft begleitet von Kichern selbstzufriedenem, selbstversunkenem Lächeln von einer hochfahrenden Umgangsweise sowie von Manierismen und immer wiederholenden Äusserungen (Reiterationen). Das Denken sei häufig ungeordnet und die Sprache weitschweifig und zerfahren. Diese Beschreibung treffe weitgehend auch auf den Beschwerdeführer zu. So sei er oft in seinen Gefühlen verstimmt. Ebenfalls seien derzeit deutlich (auch) Wahnvorstellungen im Sinne des Liebeswahns vorhanden. Affektive Veränderungen zeigten sich in diesem Zusammenhang in Gestalt von wiederholenden bettelnden Äusserungen, die in kindlicher Art vorgetragen würden. Derweil seien beim Beschwerdeführer derzeit keine nur flüchtige Halluzinationen vorhanden. Sein Verhalten sei teilweise unvorhersehbar: Im geschlossenen Rahmen sei er zwar geordnet gewesen, habe dann aber nach der Probeverlegung in das Wohnheim H.___ wiederum ein verantwortungsloses Verhalten an den Tag gelegt (act. 07, S. 4). Aus diesen mit der Untersuchung des Beschwerdeführers gewonnenen Erkenntnissen, aber auch aus den umfangreichen fremdanamnestischen Angaben folgert der Gutachter, dass der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie leidet. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet und zwar in Form einer psychischen Störung.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungsbeziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
4.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich laut dem Bericht der behandelnden Chefärztin und des Oberarztes (act. 04) weiterhin in einem psychotischen Zustand. Die Behandlung dieses Zustandes bedinge eine kontinuierliche antipsychotische Medikation. Bei seiner Einweisung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er Clozapin (ein Antipsychotikum) nicht mehr einnehme, da es ihn vergiften und umbringen würde. Weiter habe er immer wieder von einer Pflegefachfrau im Wohnheim H.___ berichtet, die er sehr lieben würde, wobei andere Männer versuchten, ihm diese Frau wegzunehmen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer sehr wütend, gereizt und teilweise weinerlich gezeigt. Nachdem er während seines stationären Aufenthaltes die verordnete Medikation eingenommen habe und sich weniger distanzlos und auch weniger agitiert verhalten habe, sei bei vorhandener Absprachefähigkeit und Rückgang der psychotischen Symptome am 20. Dezember 2022 eine Belastungserprobung im Wohnheim erfolgt. Dabei habe sich der Beschwerdeführer wiederum nicht mehr kooperativ und gereizter gezeigt. So habe er erklärt, die Medikation mache ihn aggressiv und er werde dadurch 'schwul'. Aufgrund des weiterhin psychotischen Zustandes seien weniger einschneidende Massnahmen als eine fürsorgerische Unterbringung auf der psychiatrischen Akutstation nicht ersichtlich. Die behandelnden Ärzte konstatieren, dass ein Abbruch der stationären Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt eine erneute Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge hätte (zum Ganzen act. 04).
4.3.3. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Laut Einschätzung des Gutachters vom 23. Dezember 2022 (act. 07) bestehen beim Beschwerdeführer noch florid-psychotische Symptome, vorwiegend in Form eines Liebeswahns. Dieser Liebenswahn in Kombination mit dem unvorhersehbaren und verantwortungslosen Verhalten des Beschwerdeführers bedeute für die betreffende Pflegeperson eine mitunter grosse Gefährdung, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wahnvorstellungen aggressiv reagieren könnte. Überdies gefährde sich der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand auch selbst, da er nicht mehr für sich selber sorgen können und dementsprechend verwahrlosen würde. Dieser Selbstgefährdung könn allerdings durch die Fortsetzung seines Aufenthalts im Wohnheim H.___ – wo ihm die notwendige Fürsorge zuteilwerde – ausgeräumt werden. Es sei beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht vorhanden, insbesondere sei sein Liebeswahn nicht korrigierbar. Bezüglich der Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung sei er ebenfalls nicht einsichtig – die Medikation mit Clopin lehne er nach wie vor eindeutig ab (act. 07, S. 4 und 5 Fragen 2 ff.).
Der Gutachter stellt abschliessend fest, dass der psychotische Zustand des Beschwerdeführers eine zuverlässige neuroleptische Medikation bedinge. Diese müsse auch noch angepasst werden, was nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik durchgeführt werden könne. Eine Verlegung in das Wohnheim H.___ als mildere Massnahme sei kurzzeitig erfolgt, wobei sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer dafür noch nicht hinreichend stabilisiert sei. Es sei ausserdem eine vorübergehende Trennung vom Liebesobjekt notwendig, um eine Beruhigung herbeizuführen (act. 07, S. 4 und 5, Frage 4).
4.3.4. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 28. Dezember 2022 abzustellen. Der Beschwerdeführer verhielt sich dem Gericht gegenüber durchwegs angemessen, wirkte ermattet und hatte offensichtlich Mühe, Antworten zu formulieren. Der Beschwerdeführer sprach in einem kindlich anmutenden, weinerlichen und beinahe jammernden Tonfall. Insbesondere die chronologische Einordnung von Geschehnissen schien ihm dabei Mühe zu bereiten. Gewisse – zeitlich eindeutig auseinanderliegende – Ereignisse schien er miteinander zu vermischen. So erzählte er etwa von Gesprächen und Ereignissen, die sich in seiner früheren Wohnung an der G.___strasse zugetragen hätten, in welche aber gleichzeitig Pflegepersonen des Wohnheims H.___ involviert gewesen sein sollen. Sprunghaft berichtete er im nächsten Moment davon, wie ihm eine Pflegerin angeblich eine Tracht Prügel angedroht haben soll, wenn er seine Tabletten nicht einnehme (act. 09).
Der Beschwerdeführer machte keinen Hehl daraus, dass er in eine Pflegeperson des Wohnheims verliebt sei. Auch erklärte er, auf andere Pfleger, die dieser Person 'nachliefen', eifersüchtig zu sein. Insofern bestätigte sich der vom Gutachter ins Feld geführte Liebeswahn auch für das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer gestand überdies ein, derzeit nicht in der Lage zu sein, für sich selber zu sorgen und auf Betreuung und Fürsorge angewiesen zu sein. Die Gefahr der Verwahrlosung anerkannte er ausdrücklich. Auch anerkannte er grundsätzlich die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie. Grundsätzlich scheint er also krankheitseinsichtig zu sein. Mit Blick auf die medikamentöse Behandlung äusserte sich der Beschwerdeführer einzig gegenüber einer Behandlung mit Clopin bzw. Clozapin ablehnend. Er begründete dies damit, dass er das Medikament nicht vertrage. Bereits in jungen Jahren habe es ihn umgehauen. Er gab zudem zu verstehen, dass er in seinem Alter nicht einfach weiterhin Clopin einnehmen und sich wegsperren lassen möchte (act. 09).
4.3.5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sowohl die behandelnden Ärzte der C.___ wie auch der Gutachter eine Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung für notwendig erachten. Unterbleibt die Behandlung der psychotischen Symptome, besteht gemäss dem Gutachter die grosse Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer derjenigen Person gegenüber, welche gleichsam Objekt seines Liebeswahns ist, fremdaggressiv wird. Eine Fremdgefährdung kann für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nicht rechtfertigen (siehe oben, E. 4.1 i.f.). Allerdings ist eine konkrete Selbstgefährdung darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer mit fremdaggressiven Handlungen möglicherweise Notwehrhandlungen der angegriffenen Person provoziert. Diese provozierten Notwehrhandlungen gefährden wiederum das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers. Eine weitere konkrete Selbstgefährdung besteht in der vom Gutachter angeführten und vom Beschwerdeführer anerkannten Gefahr der Verwahrlosung bzw. des Umstandes, dass er derzeit – selbst im Wohnheim H.___ – nicht für sich sorgen kann.
Zwar könnte nach Auffassung des Gerichts eine vorübergehende Trennung vom Liebesobjekt auch mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das Wohnheim durch entsprechende Massnahmen sichergestellt werden. Doch erfolgt gemäss dem Gutachter (und auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers) derzeit eine Anpassung der neuroleptischen Medikation des Beschwerdeführers. Vor allem mit Blick darauf erscheint keine im Vergleich zum stationären Aufenthalt mildere Massnahme auch gleichermassen wirksam zu sein. Hinzu kommt, dass die Probeverlegung in das Wohnhaus H.___ sich offensichtlich nicht als erfolgreich herausgestellt hat. Die notwendige Behandlung der festgestellten psychischen Störung kann folglich im aktuellen Zustand des Beschwerdeführers nicht anders erfolgen als mit einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Somit ist die fürsorgerische Unterbringung derzeit eine erforderliche und verhältnismässige Massnahme, zumal sie – namentlich mit der Anpassung der neuroleptischen Medikation – darauf ausgerichtet ist, dem Beschwerdeführer wieder zu einer Autonomie zu verhelfen.
4.4. Die Klinik C.___ ist für die konkret notwendige Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers offensichtlich eine geeignete Einrichtung, was auch vom Gutachter bestätigt wurde (BGE 114 II 213 E. 7; 112 II 486, vgl. auch act. 07, S. 5, Frage 6).
5. Im Ergebnis entspricht die fürsorgerische Unterbringung vom 19. Dezember 2022 den formellen und materiellen Vorgaben des Gesetzes. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 2'854.00. Sie setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (Art. 8 ff. VGZ [BR 320.210]) und CHF 1'354.00 Gutachterkosten (act. 07.1). Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vorliegend kein Erfolg beschieden war, gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Ein Abrücken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 ZGB). Da der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente bezieht, erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten beim Kanton Graubünden zu belassen.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'854.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'354.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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