Entscheid vom 12. Mai 2023
Referenz ZK1 21 55
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bergamin und Moses
Bernhard, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey
Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen
in Sachen
B.1.___ und B.2.___
c/o C.___
Gegenstand Genehmigung Schlussbericht für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 / Weisung vorherige Beiständin / Entlastung Beistandsperson / Aufsichtsbeschwerde gegen Beistandspersonen / Akteneinsicht Berufsbeistandschaft / Prüfung Honorarnote
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 16.03.2021, mitgeteilt am 24.03.2021
Mitteilung 12. Mai 2023
Sachverhalt
A. A.___ (geb. 1998) und C.___ (geb. 1992) sind die nicht verheirateten Eltern von B.1.___ (geb. 2016) und B.2.___ (geb. 2017). Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, leben aber in getrennten Haushalten. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) errichtete für beide Kinder eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen, wobei als Beiständin D.___ (Berufsbeistandschaft E.___) eingesetzt wurde. Nachdem die KESB mit Entscheid vom 26. November 2019 beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen hatte, hob die KESB diesen Entscheid gegenüber dem Vater am 17. Dezember 2019 unter Erteilung von Weisungen auf. Der Mutter wurde das Recht eingeräumt, mit den Kindern zweimal monatlich à drei Stunden begleitete Besuchskontakte zu pflegen. Gegen die Entscheide der KESB vom 26. November 2019 und vom 17. Dezember 2019 erhob die Mutter beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei ihr Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos blieb (Verfahren ZK1 20 11 und ZK1 20 13). Seit dem 16. Januar 2020 befinden sich die Kinder unter der Obhut des Vaters.
B. Am 23. März 2020 stellte die Mutter ein Ausstandsbegehren gegen das verfahrensleitende Mitglied der KESB (F.___), welches die KESB mit Entscheid vom 31. März 2020 abwies. Auch gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht (ZK1 20 68).
C. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 passte die KESB das Besuchsrecht der Mutter an und erweiterte die Besuchszeiten von drei auf sechs Stunden zweimal im Monat; zudem sollten die Besuche (mit Ausnahme der Übergaben) unbegleitet stattfinden. Weiter erliess sie Weisungen gegenüber beiden Eltern. Auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen bezüglich der unter den Eltern strittigen Nachimpfung der Kinder wurde verzichtet. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Wohnortswechsels des Vaters wurde D.___, gegen welche die Mutter zuvor eine Aufsichtsbeschwerde (mit dem Antrag auf Wechsel der Beistandsperson) eingereicht hatte, unter gleichzeitiger Genehmigung ihres Rechenschaftsberichts für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 aus ihrem Amt entlassen und G.___ (Berufsbeistandschaft I.___) als neue Beiständin eingesetzt. Gemäss Beurteilung der KESB war die Mandatsführung der bisherigen Beiständin nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid vom 7. Juli 2020 erhoben sowohl der Vater als auch die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren ZK1 20 113 und ZK1 20 116). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden unterblieb eine Umsetzung der erweiterten Besuchsregelung und die bisherige Beiständin führte das Mandat weiter.
D. Mit Schreiben vom 3. August 2020 (ergänzt durch die Schreiben vom 7. September 2020 und 15. Dezember 2020) reichte die Mutter erneut eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beiständin ein. Sie machte u.a. geltend, dass die Beiständin die Einsicht in die vollständigen Beistandsakten verweigere. In Zusammenhang mit der während noch laufender Beschwerdefrist erfolgten Amtsübergabe an G.___ erhob die Beschwerdeführerin zudem eine Strafanzeige gegen D.___ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, worauf die KESB diese mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Strafverfahren vom Amtsgeheimnis entband.
E. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 übertrug die KESB die Mandatsführung betreffend die Beistandschaft der Kinder per 1. Februar 2021 auf H.___ (Berufsbeistandschaft I.___). Mit Datum vom 8. März 2021 reichte die aus dem Amt entlassene Beiständin den Schlussbericht für die Mandatsführung vom 1. Mai 2020 bis und mit 31. Januar 2021 bei der KESB Nordbünden ein.
F. Auf entsprechende Aufforderung der KESB waren zwischenzeitlich die Honorarnoten der als unentgeltliche Rechtsbeistände der Eltern eingesetzten Rechtsanwälte sowie der Verfahrensbeiständin der Kinder für ihre Aufwendungen in den verschiedenen Verfahren eingegangen.
G. Am 16. März 2021 erkannte die KESB Nordbünden in den pendenten Angelegenheiten was folgt:
1. Der Schlussbericht vom 8. März 2021 für die Mandatsführung vom 1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Weisungen genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt.
2. D.___ wird die Weisung erteilt, den Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, zur Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen vor Übergabe der Akten an die KESB nochmals zu prüfen und eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Gesuchstellerin näher zu begründen.
3. D.___ (Berufsbeistandschaft E.___) wird für die Tätigkeit als Mandatsträgerin entlastet. Die Entlastung erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit und der Weisung gemäss Ziff. 2. (Art. 454 ff. ZGB).
4. Für die Mandatsführung von D.___ vom 1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft E.___ eine Entschädigung von Fr. 450.festgesetzt.
5. Die Entschädigung gemäss Ziff. 4 im Totalbetrag von Fr. 450.ist von den Eltern von B.1.___ und B.2.___ je hälftig zu tragen.
6. Für die Mandatsführung vom 7. Juli 2020 bis 8. Februar 2021 wird zugunsten von lic. iur. Tanja Heller (Rechtsanwältin, Lenzerheide) eine Entschädigung bzw. ein Spesenersatz im Umfang von Fr. 1'238.75 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.
7. Die KESB verfügt:
a. Für die Mandatsführung vom 13. Juli 2020 bis 8. Februar 2021 wird zugunsten von lic. iur. Marc G. Breitenmoser (Rechtsanwalt, Chur) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 1'697.25 (inkl. 3% Spesenpauschale und MWST) festgesetzt.
b. Für die Mandatsführung vom 8. Januar 2020 bis 8. Februar 2021 wird zugunsten von MLaw Monica Frey (Rechtsanwältin, St. Gallen) eine Entschädigung im Umfang von total Fr. 9'045.50 (bestehend aus Fr. 7'356.95 für die Zeit vom 8. Januar 2020 bis 29. Oktober 2020, Fr. 100.für das Verfahren betreffend Entbindung Amtsgeheimnis und Fr. 1'588.55 für die Zeit vom 10. November 2020 bis 8. Februar 2021 / inkl. 3% Spesenpauschale und MWST) festgesetzt.
8. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren Genehmigung Schlussbericht, Weisung Beiständin und Prüfung Honorarnoten werden auf total Fr. 12'731.50 (Verfahrenskosten Fr. 750.-, Rechtsvertretung Vater Fr. 1'697.25, Rechtsvertretung Mutter Fr. 9'045.50 sowie Fr. 1'238.75 der Kindsvertretung) festgesetzt.
b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.
9. (Rechtsmittelbelehrung).
10. (Mitteilung).
H. Gegen den vorgenannten Entscheid der KESB vom 16. März 2021 erhob die Mutter (fortan Beschwerdeführerin) am 28. April 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Entscheid der Kollegialbehörde vom 16. März 2021, mitgeteilt am 24. März 2021 vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz unter Ausstand der bisher entscheidenden Behördenmitglieder zur Neubeurteilung zurückzuschicken;
2. Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin 1.
I. Zur Behandlung des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde praxisgemäss ein separates Verfahren eröffnet (ZK1 21 56).
J. Die KESB beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die dem Kantonsgericht überbrachten Verfahrensakten. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
K. Nachdem die Beschwerden gegen die Entscheide vom 26. November 2019 bzw. 17. Dezember 2019 sowie vom 7. Juli 2020 sukzessive vereinigt worden waren, wurden die Beschwerden der Mutter (ZK1 20 11, ZK1 20 13 und ZK1 20 116) mit Entscheid vom 29. März 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und sie nicht bereits gegenstandslos waren. Diejenige des Vaters (ZK1 20 113) wurde hinsichtlich der Ermächtigung zur Nachimpfung der Kinder gutgeheissen, in Bezug auf die Ausweitung des Besuchsrechts der Mutter jedoch ebenfalls abgewiesen, soweit sie durch die zwischenzeitlich erfolgte Neuregelung (Entscheid des KESB vom 7. Dezember 2021) nicht gegenstandlos geworden ist. Die von der Mutter gegen den Entscheid vom 29. März 2022 erhobene Beschwerde an das Bundesgericht (5A_363/2022) ist derzeit noch hängig.
L. Der Entscheid über die Beschwerde der Mutter gegen die Abweisung ihres Ausstandsbegehrens gegen F.___ (ZK1 20 68) ergeht ebenfalls mit heutigem Datum und in selber Besetzung.
M. Die Akten der Beschwerdeverfahren ZK1 20 11, ZK1 20 13, ZK1 20 113, ZK1 20 116 und ZK1 20 68 wurden beigezogen
Erwägungen
1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wobei dieser Bestimmung über Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesschutzrechtlichen Belangen Geltung zukommt. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.000]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der angefochtene Entscheid (act. B.1) ist der Beschwerdeführerin am 29. März 2021 zugegangen. Die am 28. April 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift (act. A.1) erweist sich folglich als fristgerecht. Sie entspricht überdies den formellen Anforderungen, weshalb auf die Beschwerde unter diesen Aspekten einzutreten ist.
1.2. Zur Beschwerde befugt sind unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Damit sind in erster Linie die natürlichen Personen gemeint, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige Schutzbefohlene unmittelbar berührt bzw. betroffen sind. Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Als Mutter der von den bestehenden Kindesschutzmassnahmen betroffenen Kinder ist die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. KGer GR ZK1 20 147 v. 2.3.2021 E. 1.2). Dies gilt jedenfalls insofern, als der angefochtene Entscheid ihre eigene Rechtsstellung tangiert, wie dies namentlich durch die hälftige Auferlegung der Kosten für die Führung der Beistandschaft (Dispositivziffer 4 und 5 des Entscheides) der Fall ist. Auf die Frage, inwiefern ihre Legitimation auch hinsichtlich der Genehmigung des Schlussberichts und der Entlastung der Beiständin (Dispositivziffer 1 und 3 des Entscheides) gegeben ist, wird sodann im entsprechenden Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
1.3. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin ein aktuelles Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. der jeweiligen Dispositivziffer hat, ansonsten es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels mangelt (sogenannte Beschwer; vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 27a zu Art. 450 ZGB; Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 30, Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 ZPO).
1.3.1. Mit ihrem Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt die Beschwerdeführerin auch eine Aufhebung der Weisung, welche die KESB der früheren Beiständin aufgrund der mit den Aufsichtsbeschwerden erhobenen Vorwürfe der verweigerten Akteneinsicht erteilt hat (vgl. act. B.1, E. 2 sowie Dispositiv-Ziffer 2). Die betreffende Weisung liegt jedoch offenkundig in ihrem Sinne, nicht aber deren Aufhebung. In Bezug auf die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Entscheides mangelt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dass die Beiständin mit ihrem Schreiben vom 26. April 2021 (act. B.3) erneut nur einen Teil ihrer Akten ausgehändigt haben und eine detaillierte Begründung für die Verweigerung einer weitergehenden Akteneinsicht noch immer fehlen soll (vgl. act. A.1, III.29 und IV.2.2), vermag daran nichts zu ändern. Ob die Beiständin der Weisung der KESB mit dem genannten Schreiben vollständig nachgekommen ist, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, wäre darin doch gegebenenfalls die Rechtmässigkeit ihrer Anordnung und nicht der Vollzug derselben zu überprüfen. Gegen die Anordnung als solche erhebt die Beschwerdeführerin indessen keine Einwände. Sollte die Beiständin die Weisung noch nicht korrekt umgesetzt haben, fiele das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen zu deren Durchsetzung von Gesetzes wegen wieder in die (erstinstanzliche) Zuständigkeit der KESB (Art. 419 und Art. 450g ZGB). Nicht erkennbar ist dagegen, inwiefern sich aus der (teilweisen) Nichterfüllung der Weisung ein Interesse an deren Aufhebung ergeben könnte.
1.3.2. An der erforderlichen Beschwer fehlt es der Beschwerdeführerin ferner in Bezug auf die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der Kindesvertretung, Dispositivziffern 6 und 8 des Entscheids), da die KESB in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung derselben verzichtet hat (act. B.1, E. 8). Ebenso wenig besteht ihrerseits ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Kosten des Rechtsbeistandes des Vaters (Dispositivziffer 7a des Entscheids). Auch in diesen Punkten ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honorars ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. A.1, IV.7; vgl. dazu act. B.1, E. 7b). Eine zu tiefe Festsetzung der staatlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung berührt indessen allein das Rechtsschutzinteresse des Rechtsbeistandes. Entsprechend ist dieser legitimiert, die Herabsetzung seines Honorars in eigenem Namen anzufechten. Nicht beschwerdeberechtigt ist hingegen die verbeiständete Partei, weil sie angesichts der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) kein schützenswertes Interesse an einer höheren Entschädigung hat (KGer GR ZK1 21 53 v. 4.2.2022 E. 1.3.2 m.w.H.). Die vorliegende Beschwerde wurde zwar von Rechtsanwältin Frey verfasst, aber unter ausdrücklicher Bezeichnung der von ihr vertretenen Person als Beschwerdeführerin und mit der einleitenden Erklärung, sie handle namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin (act. A.1, S. 1 f.). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Rechtsanwältin Frey die Beschwerde insofern, als sie die Kürzung ihres Honorars betrifft, in eigenem Namen eingereicht hätte. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt (Dispositivziffer 7b des Entscheids) ebenfalls nicht einzutreten.
2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB (in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden und nach Art. 160 Abs. 1 EGzZGB auch auf hängige Verfahren anwendbaren Fassung) ist das Kantonsgericht an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. Offizial- und Untersuchungsmaxime); neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. Damit wiederholt das kantonale Recht die bundesrechtlichen Verfahrensmaximen, welche in Art. 446 ZGB dem Wortlaut nach zwar nur für das Verfahren vor der KESB geregelt sind, aber infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (vgl. BGer 5A_447/2022 v. 2.9.2022 E. 3.4.2; 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5.1). Im Übrigen erklärt Art. 60 Abs. 5 EGzZGB die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung für sinngemäss anwendbar, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht. Die ZPO sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden überdies von Bundesrechts wegen sinngemässe Anwendung, sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben (Art. 450f ZGB). Dies gilt nicht nur im Beschwerdeverfahren, sondern auch im Verfahren vor erster Instanz (vgl. Art. 56 Abs. 1 EGzZGB sowohl in der bisherigen als auch in der aktuellen Fassung).
2.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Es handelt sich folglich um ein vollkommenes Rechtsmittel, das die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ermöglicht (Droese, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB, m.H.a. BGE 139 III 257 E. 4.3). Erweisen sich die Rügen als begründet, fällt die Beschwerdeinstanz sodann in aller Regel einen reformatorischen Entscheid. Eine Rückweisung an die KESB ist zwar nicht ausgeschlossen, soll aber die Ausnahme bleiben (Droese, a.a.O., N 12 zu Art. 450 ZGB). Dank der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz können allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens in zweiter Instanz grundsätzlich geheilt werden, so dass sich eine Rückweisung regelmässig erübrigt (vgl. für die Berufung BGer 5A_983/2020 v. 25.11.2020 E. 2). In Frage kommt eine Rückweisung daher vor allem, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (analog Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Bei einem vollkommenen Rechtsmittel genügt es in aller Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Ist eine Heilung allfälliger Verfahrensfehler vor zweiter Instanz möglich, muss vielmehr ein Antrag in der Sache gestellt werden zumindest aus der Begründung hervorgehen. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde. Die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens ist mithin nicht an diesem selber zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen. Rügt eine Partei in ihrem Rechtsmittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so genügt ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, damit das Gericht die Gehörsverletzung beurteilen und ein kassatorisches Urteil fällen kann. Nur wenn das Gericht ein reformatorisches Urteil fällen möchte, d.h. die festgestellte Verletzung als heilbar erachtet, hat das Gericht zu prüfen, ob ein reformatorischer Antrag vorliegt. Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstelle eines reformatorischen Begehrens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (vgl. für die Berufung BGer 5A_342/2022 v. 26.10.2022 E. 2.1 m.w.H.). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese unter Ausstand der bisher entscheidenden Mitglieder neu entscheide. Dabei scheint sie davon auszugehen, dass die gerügten formellen Mängel (Verletzung der Ausstandspflicht, unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) zwingend zu einem kassatorischen Entscheid führen müssen. Allerdings verweist die Beschwerdeführerin einleitend selber auf die im vorliegenden Verfahren geltenden Verfahrensmaximen (act. A.1, II.6) und beantragt – hauptsächlich in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Rechtsverweigerung (unterbliebene Untersuchung der mit den Aufsichtsbeschwerden beanstandeten Amtsführung der Beiständin) – die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die Einvernahme von Zeugen (act. A.1, III.5) sowie den Beizug sämtlicher Beistandsakten (act. A.1, II.7). Sie geht folglich – zu Recht – davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Beschwerdeinstanz selber erstellt werden könnte. Inwiefern eine Korrektur der von der Beschwerdeführerin bemängelten Sachverhaltsschilderung der Vorinstanz dennoch eine Rückweisung erforderlich machen sollte, erschliesst sich daher nicht. Den Antrag auf Einholung der vollständigen Akten der Beiständin begründet die Beschwerdeführerin sodann auch damit, dass ihr ohne deren Vorlage eine Äusserung zum Schlussbericht nicht möglich sei, und ersucht gleichzeitig darum, ihr nach erfolgtem Aktenbeizug Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, 'damit das rechtliche Gehör wiederhergestellt werden kann' (act. A.1, IV.1.2). Auch in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung geht sie also von einem heilbaren Verfahrensmangel aus und setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem Rückweisungsantrag. Ob die Beschwerde den eingangs beschriebenen Anforderungen genügt, erscheint unter diesen Umständen fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offengelassen werden.
3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Aufhebungs- und Rückweisungsantrag vorab damit, sie habe bereits in den Verfahren ZK1 20 11, ZK1 20 13, ZK1 20 113, ZK1 20 116 darauf hingewiesen, dass der Verfahrensleiter der KESB (F.___) bei früheren Entscheiden über für die Beschwerdeführerin selbst (als Jugendliche) erlassene Kindesschutzmassnahmen mitgewirkt habe und mit Blick auf die gesamte Prozessgeschichte und sein Verhalten sowohl ihr als auch ihrer Rechtsvertreterin gegenüber eindeutig vorbefasst sei, weshalb er längst hätte in den Ausstand treten müssen. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben und einer neutralen, nicht vorbefassten Behörde zur Beurteilung zuzuführen (act. A.1, II.8). Eine Ausstandspflicht sämtlicher Mitglieder des bisherigen Spruchkörpers wird demnach erst für den Fall einer Rückweisung geltend gemacht. Darüber wäre allerdings nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst im Neubeurteilungsverfahren (und zwar erstinstanzlich durch die KESB selber) zu entscheiden (vgl. zu dieser Frage BGer 4A_10/2020 v. 12.5.2020 E. 3.4). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage sein, ob für den von einem früher gestellten (und noch nicht rechtskräftig beurteilten) Ausstandsbegehren betroffenen Verfahrensleiter eine Ausstandspflicht beim hier in Frage stehenden Entscheid bestand.
3.2. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin die ihres Erachtens bestehende Voreingenommenheit der Vorinstanz resp. des Verfahrensleiters bereits mit ihren Beschwerden gegen die Entscheide vom 26. November 2019 bzw. 17. Dezember 2019 sowie vom 7. Juli 2020 gerügt hat (vgl. dazu den in den Verfahren ZK1 20 11/13/113/116 ergangenen Entscheid vom 29. März 2022, E. 4.3 und 13.7). Die Vorbefassung des Verfahrensleiters und dessen angeblich fehlende Objektivität, welche sich in der Art und Weise seiner Verfahrensführung zeige, ist zudem Gegenstand der Beschwerde gegen die Abweisung ihres förmlichen Ausstandsbegehrens vom 23. März 2020 (ZK1 20 68). Dass die genannten Beschwerden zum Zeitpunkt der Ausfällung des vorliegend angefochtenen Genehmigungsentscheides noch hängig waren, hinderte den Verfahrensleiter jedoch nicht an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung über die vorliegend zur Diskussion stehenden Angelegenheiten (vgl. Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 19 zu Art. 50 ZPO m.w.H.). Der während hängigem Ausstandsverfahren ergangene Entscheid in der Sache steht einzig unter dem Risiko seiner Aufhebung, falls sich das Ausstandsbegehren letztlich als begründet erweist (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 12b zu Art. 49 ZPO sowie N 20 zu Art. 50 ZPO; zum Ganzen auch Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 f. zu Art. 50 ZPO). Über das Vorliegen des geltend gemachten Ausstandsgrundes ist aber im betreffenden separaten Beschwerdeverfahren zu entscheiden, nicht im gegen den materiellen Entscheid angehobenen Rechtsmittelverfahren, welches von seiner Natur her auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheides beschränkt bleiben muss.
3.3. Dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Geltendmachung eines neuen Ausstandsgrundes gegeben hätte, dessen Missachtung direkt mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel gerügt werden könnte (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 10 zu Art. 51 ZPO mit Verweis auf BGE 139 III 466 E. 3.4), ist vorliegend nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Sachverhaltsdarstellung vielmehr verschiedene Vorkommnisse, welche den bereits früher erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit des Verfahrensleiters aus ihrer Sicht erhärten sollen und sie einmal mehr dazu veranlasst hätten, F.___ zur Abgabe der Verfahrensführung aufzufordern (vgl. act. A.1, III.15 ff.). Sie thematisiert damit Ereignisse im Vorfeld des angefochtenen Entscheides, die den schon früher gerügten Ausstandsgrund betreffen und folglich – als dort zulässige Noven – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ZK1 20 68 zu prüfen sind. Im vorliegenden Verfahren ist auf die Rüge einer Verletzung der Ausstandspflicht (wie auch auf die damit zusammenhängende Rüge einer ungenügenden Feststellung des Sachverhalts) hingegen nicht einzutreten.
4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ferner eine Rechtsverweigerung vor, indem sie vorbringt, dass ihre Rügen, die sie mit den (Aufsichts-)
Beschwerden gemäss Art. 419 ZGB bei der KESB gegen die Beiständin erhoben hatte, nicht geprüft worden seien (act. A.1. IV.2.1). Aufgrund der rechtskräftigen Entlassung der Beiständin aus ihrem Amt per Ende Januar 2021 bestand allerdings schon vor erster Instanz kein schützenswertes Interesse an der Beurteilung der Aufsichtsbeschwerden mehr (vgl. BGer 5A_562/2016 v. 15.12.2016 E. 4.1). Ein solches kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr wegen der mehrfach beanstandeten Pflichtverletzungen der Beiständin ein Schaden entstanden, für den dieselbe einzustehen habe (act. A.1, IV.2.3 ff.). Allfällige Schadenersatzansprüche aus widerrechtlichen Handlungen Unterlassungen der Beiständin wären auf dem Wege einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB durch das zuständige Gericht klären zu lassen; bloss zum Zwecke der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses steht der Rechtsbehelf von Art. 419 ZGB nicht zur Verfügung (vgl. BGE 140 III 92 E. 2.3; Daniel Rosch, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 16 zu Art. 419 ZGB). Zu Recht hat es die KESB daher abgelehnt, auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche ein fehlerhaftes Verhalten der bisherigen Beiständin aufzeigen sollten, näher einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache zur Behandlung der mit den Aufsichtsbeschwerden vorgebrachten Rügen anstrebt und sie der Vorinstanz (auch) in diesem Zusammenhang eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorwirft, erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet. Entsprechend erübrigt es sich auch, die von der Beschwerdeführerin beantragten Berichte zum Inhalt gewisser Telefongespräche der Beiständin (act. A.1, III.29) einzuholen.
5.1. In Zusammenhang mit dem Schlussbericht der Beiständin macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht geltend, der Bericht sei ihr und den übrigen Beteiligten nicht zur Stellungnahme zugestellt worden, was als klarer Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht des rechtlichen Gehörs zu werten sei und schon alleine ein Grund für die Aufhebung des angefochtenen Entscheides darstelle (act. A.1, IV.1.5). Eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin in der nicht vollständigen Vorlage der Akten der Beiständin, welche ihr eine Äusserung zum Schlussbericht verunmögliche (act. A.1, IV.1.2). Dennoch befasst sie sich anschliessend mit der Amtsführung der Beiständin seit dem Sommer 2020 und wirft derselben namentlich in Zusammenhang mit der Organisation der begleiteten Besuche an ihrem Wohnort verschiedene Versäumnisse vor (act. A.1, IV.1.3). Aus einer Analyse des mit dem Schlussbericht vorgelegten Stundenaufschriebs der Beiständin (KESB act. 1026) leitet sie sodann ab, dass die Ausführungen über deren Tätigkeiten nicht vollständig vorhanden seien, stellt Notwendigkeit, Umfang Zweck einzelner aus dem Stundenrapport hervorgehender Tätigkeiten in Frage und moniert, dass im Berichtszeitraum keinerlei persönlichen Kontakte mit ihr stattgefunden hätten, hingegen zahlreiche Telefonate mit dem Vater geführt, aber nicht protokolliert worden seien (act. A.1, IV.1.4.). Im Folgenden kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Beiständin ihren Pflichten hinsichtlich der Finanzierung von begleiteten Besuchen an ihrem Wohnort sowie der Aktenführung in krasser Art und Weise nicht nachgekommen sei, weshalb der Schlussbericht nicht genehmigt und der Beiständin auch keine Entlastung erteilt werden könne (act. A.1, IV.2.3 ff.).
5.2. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin offenkundig sowohl die Funktion des Schlussberichts als auch die Bedeutung seiner Genehmigung und der dabei ausgesprochenen Entlastung.
5.2.1. Art. 425 ZGB sieht vor, dass die Beistandsperson bei Ende ihres Amtes einen Schlussbericht abzugeben hat (Abs. 1); die KESB prüft und genehmigt den Schlussbericht auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte (Abs. 2). Art. 425 ZGB gilt in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 327c Abs. 2 auch für sämtliche Mandate, die aufgrund des Kindesschutzrechts geführt werden (Urs Vogel/Kurt Affolter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 6 zu Art. 425 ZGB).
5.2.2. Für den Inhalt des Schlussberichts ist auf dessen Zweck abzustellen. Ist ein Schlussbericht zu erstellen, da die Massnahme selber endet, sollte sich dieser im Gegensatz zu den ordentlichen Berichten auf jene Bereiche konzentrieren, welche zum Massnahmenende geführt haben. Wird die Massnahme indessen weitergeführt und lediglich der Beistand ausgewechselt, hat der Schlussbericht vorab Informationszweck. Er bildet die Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers (Vogel/Affolter, a.a.O., N 22 f. zu Art. 425 ZGB). Zu Gestaltung und Ausführlichkeit des verlangten Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind Art und Umfang des Auftrages. Der Bericht soll darüber Aufschluss geben, ob die wohlverstandenen Interessen der betreuten Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt und die Zielsetzungen der Massnahme eingehalten wurden. Die Berichterstattung bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen einer im Persönlichkeitsschutz gründenden Diskretionspflicht einerseits und dem Bedürfnis bzw. der Notwendigkeit nach einem offenen Ansprechen der unterstützungsbedürftigen Betreuungsbereiche anderseits, dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Verschwiegenheitspflicht des Beistandes grundsätzlich auch auf den Informationsaustausch mit der KESB bezieht. Der Bericht hat aus dem Lebensbereich der von der Beistandschaft betroffenen Familie nur jene Informationen zu enthalten, welche zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht der KESB erforderlich sind (vgl. für den Rechenschaftsbericht Kurt Affolter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 f. zu Art. 411 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht (mit Mustern), Zürich 2017, Rz. 4.44 ff). Im Falle einer Erziehungsbeistandschaft muss der Bericht Auskunft geben über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Kindes, dessen schulische Ausbildung sowie die Beziehungen zu seinen Eltern und seinem sozialen Umfeld. Nicht erforderlich ist eine lückenlose, „rapportähnliche“ Berichterstattung die Anfügung sämtlicher Aktennotizen der Berichtsperiode, sondern es genügt eine auftragsbezogene Darstellung der Inhalte (vgl. AppGer BS VD.2018.183 v. 17.2.2019 E. 3.3 mit Literaturhinweisen).
5.2.3. Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Dadurch unterscheidet sich der Schlussbericht von den periodischen Berichten (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung des Schlussberichts weder eine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. u.a. BGer 5A_151/1014 v. 4.4.2014 E. 6.1 m.w.H.). Die Genehmigung des Schlussberichts beinhaltet automatisch auch die (unter dem Vorbehalt der Verantwortlichkeitsklage stehende) Entlastung der Beistandsperson (Daniel Rosch, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 26 zu Art. 425 ZGB). Dass die Entlastung in der Praxis in aller Regel im Dispositiv zusätzlich verfügt wird, hat demnach rechtlich keine Bedeutung
5.2.4. Eine Nichtgenehmigung des Berichtes hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die KESB Beanstandungen zu machen hat. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Bericht abgeändert werden muss. Grundsätzlich ist eine Berichtigung des Berichtes zu konkreten Sachverhaltsdarstellungen nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, und auch dann nur, wenn sie im Interesse des Verbeiständeten liegt (vgl. VRK SG V-2017/214 P v. 27.12.2018 m.w.H.). Einer Korrektur zugänglich sind damit offensichtliche Fehler und Auslassungen im Bericht, sofern der verbeiständeten Person (bzw. im Falle einer Erziehungsbeistandschaft den Eltern) daraus ein Nachteil entstehen könnte. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass der Bericht die eigene Sicht der Dinge wiedergibt (BGer 5A_984/2020 v. 16.3.2021 E. 3.3; 5A_482/2020 v. 14.9.2020 E. 9.3.1; 5A_48/2018 v. 30.7.2018 E. 3.2).
5.2.5. Die beschriebene Rechtslage hat zur Folge, dass die Berichtsgenehmigung nur in beschränktem Rahmen mit Beschwerde anfechtbar ist. Einzig zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung der Informationspflicht, während ein allfälliges Fehlverhalten der Beistandsperson mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ZGB geltend zu machen ist (vgl. Vogel/Affolter, a.a.O., N 57 zu Art. 425 ZGB m.w.H.). Auf eine Beschwerde ist sodann nur einzutreten, wenn darin mit hinreichender Klarheit aufgezeigt wird, welcher konkrete Nachteil aus dem genehmigten Schlussbericht erwachsen könnte bzw. welcher konkrete Nutzen dessen Korrektur Nichtgenehmigung bringen würde. Ansonsten fehlt es an dem für die Beschwerdeführung erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. KGer GR ZK1 20 147 v. 2.3.2021 E. 6.1; KGer BL 810 16 91 v. 11.5.2016 E. 2 und 5).
5.2.6. Am soeben Gesagten ist auch festzuhalten, wenn mit der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Die Verletzung von formellen Parteirechten kann zwar grundsätzlich unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache gerügt werden (BGer 5A_744/2020 v. 27.09.2021 E. 2.3.2). Geht es um die Berichtsgenehmigung im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft, stellt sich allerdings vorab die Frage, ob den Eltern der verbeiständeten Kinder überhaupt ein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zukommt. Grundsätzlich ergibt sich aus Art. 447 ZGB eine Pflicht zur (mündlichen) Anhörung der betroffenen Personen bei sämtlichen Entscheidungen der KESB. In der Lehre ist jedoch anerkannt, dass Art. 447 ZGB auf bestimmte Entscheidkategorien nicht anwendbar ist und die Anhörungspflicht u.a. entfällt, wenn die KESB durch eine Entscheidung Aufsichts- und Controllingaufgaben wahrnimmt (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 f. zu Art. 447 ZGB). Verneint wird eine Anhörungspflicht namentlich bei der Berichts- und Rechnungskontrolle, was sich damit erklären lässt, dass die Berichtsgenehmigung in erster Linie das interne Verhältnis zwischen Schutzbehörde und Mandatsträger beschlägt und – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – keine rechtlichen Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet (vgl. KGer FR 106 2021 33 v. 27.5.2021 E. 2.3.2). Auch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert einen Anspruch auf vorgängige Äusserung zur Sache nur denjenigen Personen, deren Rechte durch den potentiell zu ihrem Nachteil ausfallenden Entscheid berührt sind (BGE 143 III 65 E. 3.2). Bleibt die Berichtsgenehmigung im Verhältnis zum verbeiständeten Kind und dessen Eltern ohne unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, greift der betreffende Entscheid mit anderen Worten gar nicht in die Rechtsstellung der Eltern ein, besteht demnach auch kein Anspruch auf eine vorgängige Äusserungsmöglichkeit. Will ein Elternteil dennoch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen, müsste er vorab darlegen, inwiefern die Berichtsgenehmigung für ihn für das verbeiständete Kind nachteilig ist. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt sodann trotz dessen formellen Charakters keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird dementsprechend vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (vgl. jüngst etwa BGer 5A_1063/2020 v. 10.2.2022 E. 3.5.2 und 4A_30/2021 v. 16.7.2021 E. 4.1, je m.w.H., sowie ausführlich BGer 4A_453/2016 v. 16.2.2017 E. 4.2.3 f.). Dass eine Verletzung des Gehörsanspruchs gerügt wird, entbindet den eine Berichtsgenehmigung anfechtenden Elternteil folglich nicht davon, in der Begründung seiner Beschwerde anzugeben, welche Vorbringen er in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese zu einem anderen Entscheid hätten führen müssen (vgl. BGer 5A_135/2022 v. 4.8.2022 E. 4).
5.3.1. Vorliegend trifft zu, dass die Vorinstanz nur gerade eine Woche nach Eingang des Schlussberichts (KESB act. 1026) und ohne vorgängige Zustellung an die Eltern über dessen Genehmigung entschieden hat. Der Schlussbericht als solcher umfasst lediglich zwei Seiten. Darin rekapituliert die Beiständin die bestehenden familienrechtlichen Regelungen, umschreibt die für die Berichtstätigkeit gesetzten Ziele sowie die Kriterien, anhand derer sie die Ziele als erreicht bewertet, und macht Angaben zu Art und Umfang ihrer Kontakte zu den Eltern und den involvierten Fachstellen. Sie legt offen, dass mit den Kindern keine persönlichen Kontakte stattfanden und sich der Kontakt mit den Eltern auf die Beantwortung schriftlicher Anfragen der Mutter und telefonische Kontaktaufnahmen mit dem Vater bei Bedarf beschränkte. Für den weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit verwies sie auf einen zuhanden der Beschwerdeinstanz in den Verfahren ZK1 20 11/13/113/116 erstatteten und den Eltern in Kopie zugestellten Bericht vom 9. Dezember 2020, welcher detaillierte Angaben zur (zeitweise unterbrochenen) Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Kindern, zur sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Vater, zum regelmässigen Aufenthalt der Kinder in einer Tagesstätte und zur laufenden Spieltherapie beim kjp Graubünden enthält. Im angefochtenen Entscheid stellt die Vorinstanz zunächst fest, dass der Rechenschaftsbericht angemessene Angaben zur Situation und Entwicklung der betroffenen Personen (Tätigkeit der Beistandsperson, Verhältnis zwischen Beistandsperson und betroffenen Personen) enthalte. Unter Einbezug der weiteren Akten attestiert die Vorinstanz der Beiständin sodann eine fachlich kompetente, situationsgerechte und allparteiliche Mandatsführung im als komplex und sowohl zeitlich als auch emotional aufwändig beurteilten Fall. Anschliessend kommt sie auf die Aufsichtsbeschwerden der Beschwerdeführerin zu sprechen und konstatiert, dass sich die neusten Beanstandungen, welche den in früheren Entscheiden behandelten Beschwerden ähneln würden, nicht höchstens punktuell bestätigt hätten. Aufgrund dieser Erwägungen gelangt sie zum Schluss, dass der Schlussbericht unter Vorbehalt der Weisung zur Akteneinsicht zu genehmigen sei (act. B.1, E. 1).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne. Mit ihren weiteren Vorbringen zeigt sie indessen nicht auf, inwiefern mit dem genehmigten Schlussbericht die Informationspflicht verletzt worden wäre. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die im Schlussbericht enthaltenen Angaben (offensichtlich) falsch wären. Auch stellt sie keine konkreten Änderungsoder Ergänzungsanträge noch gehen solche sinngemäss aus ihren Ausführungen hervor. Dass der Bericht im Hinblick auf die Mandatsführung des neuen Beistandes ungenügend gewesen wäre, wird nicht dargetan. Ein entsprechender Korrekturbedarf ist auch nicht ersichtlich, enthält der Bericht (unter Einbezug des beigelegten Verlaufsberichts an das Kantonsgericht) doch ausreichende Informationen zur Betreuungssituation der Kinder, den Beziehungen zu den Eltern und ihrem sozialen Umfeld und der Art und Weise, wie die Beiständin das Mandat im Berichtszeitraum geführt hat. Eine Vorlage sämtlicher Beistandschaftsakten bildete weder Voraussetzung für die Genehmigung des Schlussberichtes noch war die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, um sich in ihrer Beschwerde zum Inhalt des Berichts zu äussern. Dies gilt jedenfalls, was die für die weitere Mandatsführung erforderlichen Informationen zur aktuellen Situation der Kinder anbelangt. Bei der Genehmigung des Schlussberichts geht es nicht darum, die Arbeit der Beiständin im Detail zu überprüfen, weshalb es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich sein musste, sämtliche aus dem Arbeitsrapport der Beiständin hervorgehenden Aktivitäten anhand deren Akten nachzuvollziehen. Soweit sie in ihrer Beschwerde einzelne Arbeiten der Beiständin hinterfragt (act. A.1, IV.1.4), gehen ihre Ausführungen daher am Gegenstand des Genehmigungsverfahrens vorbei.
5.3.3. Auch bei ihren sonstigen Vorbringen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die Tätigkeit der Beiständin aus eigener Sicht zu schildern und dieser im Wesentlichen vorzuwerfen, sich zu wenig für Besuche der Kinder an ihrem Wohnort eingesetzt und die Akten mangelhaft geführt zu haben (act. A.1, IV.1.3 sowie IV.2.3 ff.). Unklar bleibt, ob sie mit diesen Ausführungen sinngemäss eine Unvollständigkeit des Schlussberichts rügen will sie damit zu begründen versucht, weshalb der Schlussbericht nicht hätte genehmigt werden dürfen. Sofern ersteres der Fall wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargetan, in welcher Hinsicht ihr den Kindern ohne eine dahingehende Ergänzung ein Nachteil entstehen könnte. Sollte sie (bloss) eine Nichtgenehmigung des Schlussberichts anstreben, hat sie es ebenfalls versäumt darzulegen, in welchem konkreten Kontext sich der Genehmigungsentscheid zu ihren Ungunsten (oder allenfalls zu Ungunsten der Kinder) auswirken könnte und daher ein Interesse an dessen Aufhebung besteht. Allein mit den mehrfachen Hinweisen auf einen durch die angeblichen Versäumnisse der Beiständin verursachten Schaden – der wie schon erwähnt trotz Genehmigung des Schlussberichts auf dem Wege einer Verantwortlichkeitsklage geltend gemacht werden könnte (vgl. vorstehend E. 4) – lässt sich ein Interesse an der Beschwerdeführung gegen den Genehmigungsentscheid jedenfalls nicht begründen (vgl. BGer 5A_135/2022 v. 4.8.2022 E. 3.2). Ist die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit einzelner Handlungen Unterlassungen der Beiständin einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren vorbehalten, muss im vorliegenden Verfahren betreffend die Berichtsgenehmigung nicht auf Rügen, die auf eine inhaltliche Überprüfung der Mandatsführung abzielen, eingegangen werden (vgl. BGer 5A_35/2019 v. 11.11.2019 E. 3.3.2). Was sodann die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, hat es die Beschwerdeführerin einerseits unterlassen aufzuzeigen, inwiefern ihre Rechtsstellung durch den Genehmigungsentscheid überhaupt tangiert wird, was Voraussetzung dafür wäre, dass ihr vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Anderseits geht aus ihren Ausführungen auch nicht hervor, welche (zusätzlichen) Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte, wenn ihr der Schlussbericht zur Stellungnahme zugeleitet worden wäre, und inwiefern diese Vorbringen für den Entscheid über die Berichtsgenehmigung relevant gewesen wären. Die Beschwerdeführerin ist demnach auch in dieser Hinsicht ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Beschwerdegrund gegen die Berichtsgenehmigung vorgebracht hat. Sie hat weder dargelegt, inwiefern der Schlussbericht Fehler Lücken aufweisen würde, an deren Korrektur ein schützenswertes Interesse bestünde, noch hat sie aufgezeigt, welche konkreten Nachteile die Genehmigung des Schlussberichts für sie ihre Kinder zur Folge haben könnte. Auch fehlen jegliche Ausführungen zur Erheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung, womit auch unter diesem Aspekt kein Interesse an der Aufhebung des Genehmigungsentscheides erkennbar ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts und gegen die Entlastung der Beiständin richtet (Dispositivziffer 1 und 3 des Entscheides), ist darauf folglich mangels ausreichender Begründung bzw. fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
6.1. Strittig ist ferner die Entschädigung für die Mandatsführung der Beiständin, welche die Vorinstanz zugunsten der Berufsbeistandschaft E.___ festgesetzt hat, sowie deren (hälftige) Überbindung auf die Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 4 und 5 des Entscheides). Wie schon eingangs erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in diesem Punkt offenkundig beschwert. Mangels vorgängiger Möglichkeit einer Stellungnahme zur Höhe der von der Beiständin beantragten Entschädigung könnte ausserdem auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Diskussion stehen, welche in diesem Zusammenhang allerdings nicht gerügt wird und im Übrigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin heilbar wäre. Dass ein reformatorischer Antrag fehlt, steht einem Eintreten schliesslich ebenfalls nicht entgegen, geht doch aus der Begründung hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Entschädigungsanspruch der Beiständin gänzlich verneint (act. A.1, IV.3) und sie ihre Verpflichtung zur hälftigen Kostentragung für unzulässig hält (act. A.1, IV.4).
6.2.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid betreffend Entschädigung der Beiständin auf die einschlägige Bestimmung des Bundesrechts sowie die im Zeitpunkt ihres Entscheides geltenden kantonalen Ausführungsbestimmungen, die inhaltlich mit den aktuell in Kraft stehenden Regelungen übereinstimmen. Demzufolge hat eine Beistandsperson Anspruch auf eine dem Umfang und der Komplexität der ihr übertragenen Aufgaben angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person, wobei die Entschädigung und der Spesenersatz bei einem Berufsbeistand bzw. einer Berufsbeiständin an den Arbeitgeber fallen (Art. 404 ZGB). Die konkrete Entschädigung legt die KESB in der Regel mit Abnahme des Rechenschaftsberichts fest, dies unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands, der für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist, sowie nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person (aArt. 29 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV]; BR 215.010). Unter Verweis auf die geltende Praxis im Kindesschutz, wonach die Arbeitgeber von professionellen Mandatsträgern einer Berufsbeistandschaft mit einer Pauschale von CHF 600.00 pro Jahr und Haushalt entschädigt würden, setzte die Vorinstanz die Mandatsentschädigung zugunsten der Berufsbeistandschaft E.___ für die neun Monate umfassende Berichtsperiode folglich auf CHF 450.00 (act. B.1, E. 4). Damit blieb sie im untersten Bereich des in aArt. 30 KESV vorgesehenen Kostenrahmens (CHF 500.00 bis CHF 5'000.00, mit der Möglichkeit einer Erhöhung bis maximal auf das Doppelte bei besonderer Beanspruchung).
6.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass auch bei der Mandatsführung durch eine Berufsbeiständin ein (der Arbeitgeberin zukommender) Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Sie ist jedoch der Auffassung, dass vorliegend keine Entschädigung geschuldet sei, weil die Beiständin ihren Aufgaben nicht nachgekommen sei (act. A.1, IV.3.). An anderer Stelle kritisiert sie den in der Zeiterfassung rapportierten Stundenaufwand (total 64.4 Stunden) zudem teilweise als überhöht, nicht notwendig nicht entschädigungspflichtig (act. A.1, IV.1.4). Nachdem die Vorinstanz den ausgewiesenen Zeitaufwand bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt liess und der Berufsbeistandschaft stattdessen die praxisübliche Pauschale pro rata temporis zusprach, kann es auf die Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner Aufwandspositionen gar nicht ankommen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit der Arbeit der Beiständin nicht einverstanden war und letztere weniger anderes gemacht haben soll, als die Beschwerdeführerin erwartet hat, kann nicht zu einer Kürzung der Entschädigung gar zu einem Verzicht auf die Entschädigung führen. Dass die Beiständin gar nichts gemacht hätte, behauptet nicht einmal die Beschwerdeführerin und steht auch in Widerspruch zur Aktenlage. Die Entschädigung von CHF 450.00 für neun Monate kann keinesfalls als übermässig bezeichnet werden und ist insgesamt nicht zu beanstanden.
6.3.1. In Bezug auf die Überbindung der Kosten verweist die Beschwerdeführerin lediglich auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. A.1, IV.4.). Dieser Hinweis geht jedoch fehl, handelt es sich bei den Kosten für die Beistandschaft doch nicht um Verfahrenskosten, sondern um Kosten für Kindesschutzmassnahmen. Kosten für Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie von den Eltern zu tragen (BGE 141 III 401 E. 4). Auf Art. 276 ZGB und die einschlägige Bestimmung des kantonalen Rechts (aArt. 63a EGzZGB) hat denn auch die Vorinstanz die Kostentragungspflicht der Eltern gestützt und zugleich darauf hingewiesen, dass sich ein kostenpflichtiger Elternteil bei Bedürftigkeit mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige Gemeinde wenden könne (act. B.1, E. 5). Dieses Vorgehen stand im Einklang mit der publizierten Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden (PKG 2017 Nr. 13 E. 3f und 3g).
6.3.2. In der Folge hat das Kantonsgericht seine bisherige Praxis aufgegeben und die Rechtsprechung des Bundesgerichts übernommen. Kommt das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über, insbesondere mit dem Klagerecht gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB. Im Streitfall ist der Anspruch nicht durch hoheitliche Verfügung, sondern durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern gerichtlich geltend zu machen. Es ist sodann Sache des Zivilrichters, im Streitfall über die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils zu befinden. Eine kantonale Regelung, welche die verfügungsweise Erhebung eines Elternbeitrages vorsieht, verletzt den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts, was die Nichtigkeit einer derartigen Verfügung zur Folge hat (BGer 5D_118/2018 v. 2.12.2019 E. 5). Der vom Bundeszivilrecht vorgegebene Rechtsweg gilt für alle Arten von Kindesschutzmassnahmen, mithin auch für die Kosten einer Beistandschaft (vgl. KGer GR ZK1 21 27 v. 21.9.2021 E. 4 m.w.H.; ZK1 20 180 v. 14.9.2021 E. 2.4.2). Dieser Rechtslage wurde zwischenzeitlich auch mit einer Revision des EGzZGB Rechnung getragen, dessen neu gefasster Art. 63a nunmehr vorsieht, dass die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen primär von der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Abs. 3). Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich daran im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrages, mindestens aber mit CHF 10.00 pro Tag; sofern sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sind, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig sind (Abs. 4). Nach neuem Recht kann die für das Inkasso zuständige Trägerschaft der Berufsbeistandschaft (Art. 34 KESV) die zu ihren Gunsten festgesetzte Entschädigung somit direkt der Wohnsitzgemeinde der Kinder in Rechnung stellen, welche ihrerseits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abzuklären und je nach Ergebnis den Elternbeitrag bei den (unterhaltspflichtigen) Inhabern der elterlichen Sorge – im Streitfall auf dem Klageweg – dem für deren Unterstützung zuständigen Gemeinwesen einfordern kann. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rückgriff auf das unterstützungspflichtige Gemeinwesen auch bei ausserkantonalem Wohnsitz eines Sorgerechtsinhabers möglich ist, hängt von der Rechtslage des betreffenden Kantons ab (vgl. dazu das auf der Webseite der KESB Graubünden abrufbare Merkblatt zur Finanzierung von Massnahmen im Kindesschutz, Ziff. 2.2).
6.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der Vorinstanz verfügte Kostentragungspflicht der Eltern nichtig ist und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides dementsprechend in dahingehender Gutheissung der Beschwerde (ersatzlos) aufzuheben ist. Welches Gemeinwesen in welcher Reihenfolge für die vor Inkrafttreten des revidierten Rechts angefallenen Kosten der Beistandschaft aufzukommen hat, wird zwischen der Region E.___ und den beteiligten Gemeinden (Stadt J.___ für die Kinder und den obhutsberechtigten Vater, Gemeinde K.___ für die Beschwerdeführerin) zu klären sein. Eine diesbezügliche Verfügungskompetenz kommt weder der KESB noch der Beschwerdeinstanz zu. Nach dem vorliegend noch anwendbaren aArt. 63a Abs. 2 EGzZGB, welcher von der nur das Verfahrensrecht regelnden Übergangsbestimmung von Art. 160 Abs. 1 EGzZGB nicht erfasst wird, geht es dabei um eine unterstützungsrechtliche Frage, deren Prüfung in die Zuständigkeit der jeweiligen Sozialhilfebehörden fällt (vgl. PKG 2017 Nr. 13 E. 3f).
7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde in weiten Teilen nicht eingetreten wird und sie hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsverweigerung abzuweisen ist. Einzig in Bezug auf die Überbindung der Kosten der Beistandschaft wird die Beschwerde gutgeheissen. Es bleibt über die Prozesskosten zu befinden, welche aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
7.2. Die Gerichtsgebühren werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über die Befreiung von den Gerichtskosten bzw. von der Entscheidgebühr gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden im Hauptverfahren entschieden (vgl. dazu PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6; aus neuerer Zeit – ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend – auch KGer GR ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.5.2). Im separaten Verfahren ZK1 21 56 wird entsprechend nur über die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin befunden.
7.3. Zu prüfen bleibt im Folgenden also, ob Art. 63 Abs. 3 EGzZGB Anwendung findet. Danach kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Personen vorliegen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV). Mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 21 56) hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie seit Mai 2020 vollumfänglich von ihrer Wohnsitzgemeinde unterstützt wird. Gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Wie die Gerichtskosten aufgrund des Verfahrensausgangs zu verteilen wären (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art 106 ZPO), kann deshalb offengelassen werden.
7.4. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden kann im Beschwerdeverfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach den üblichen Regeln eine Entschädigung zulasten des Staates zugesprochen werden (Art. 63 Abs. 4 EGzZGB e contrario; vgl. PKG 2015 Nr. 23 E. 9; KGer GR ZK1 19 155 v. 14.11.2019 E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren teilweise obsiegt hat, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese ist mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV, BR 310.250]). Die Beschwerdeführerin hat zwar eine ausführliche Beschwerdeschrift vorgelegt, zum einzigen Punkt, in welchem sie mit der Beschwerde durchdringt, hat sie sich jedoch nur knapp und erst noch mit einer nicht zutreffenden Begründung geäussert. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 16. März 2021 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. A.___ wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.00 (einschliesslich Spesen und MWSt.) zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: