Der Beschwerdeführer X. wurde aufgrund einer paranoiden Schizophrenie fürsorgerisch in der Klinik E. untergebracht. Er erhob Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Unterbringung rechtmässig und notwendig sei, um die Gesundheit des Beschwerdeführers zu stabilisieren. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 3'000 wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. Der Richter war Brunner, die Gerichtskosten betrugen CHF 3'000, und der Beschwerdeführer verlor.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2021 194
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZK1 2021 194 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | |
Datum: | 20.12.2021 |
Rechtskraft: | |
Leitsatz/Stichwort: | fürsorgerische Unterbringung |
Schlagwörter : | Unterbringung; Behandlung; Klinik; Person; Kanton; Betreuung; Verfahren; Geiser; Kantons; Kantonsgericht; Beschwerdeführers; Massnahme; Voraussetzung; Etzensberger; Medikamente; Graubünden; Beschwerdeinstanz; Störung; Untersuchung; Gutachterin; Geiser/Etzensberger; Entscheid; Eintritt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 426 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 430 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 72 BGG ; |
Referenz BGE: | 140 III 101; 140 III 105; 143 III 189; |
Kommentar: | Lorenz Droese, Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 450 ZGB, 2018 |
Entscheid des Kantongerichts ZK1 2021 194
Entscheid vom 20. Dezember 2021
Referenz ZK1 21 194
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Nydegger und Moses
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführer
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 01.12.2021
Mitteilung 22. Dezember 2021
Sachverhalt
A. A.___, geboren am ___ 1972, wurde am 30. November 2021 infolge eines Vorfalls in der Wohnung der Mutter durch die Polizei in die Klinik C.___ eingewiesen, wobei A.___ mit dem Eintritt einverstanden war. Da A.___ sich während des Aufenthaltes fremdaggressiv präsentierte sowie in aggressiv-agitiertem Zustand eine Sachbeschädigung beging, verfügte die Klinik am 1. Dezember 2021 einen Rückhaltebeschluss. Gleichentags wurde A.___ mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 durch dipl. med. D.___, E.___, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C.___ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde eine akute hebephrene Schizophrenie mit desorganisiertem Denken und Reden, eingeschränktem Realitätsbezug, emotionaler Verflachung und Nähe-Distanz-Problem sowie klarer Verwahrlosungstendenz mit zusätzlicher Eigen- und Fremdgefährdung aufgeführt.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 (Poststempel 9. Dezember 2021) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C.___ unter Fristansetzung bis zum 14. Dezember 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.
D. Am 14. Dezember 2021 reichte die Klinik C.___ den angeforderten Bericht ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.
E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 17. Dezember 2021 fand am 20. Dezember 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik C.___, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).
1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 (Poststempel 9. Dezember 2021) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich wenn auch teilweise in abgeschwächter Form - nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde dieser Vorschrift Genüge getan, auch wenn eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Gutachterin in sein Zimmer die Gutachterin angeschrien, beschimpft und nach ihr mit Feuerzeug und Zigaretten geworfen hatte (act. 06).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 20. Dezember 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08).
3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Dipl. med. D.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in E.___. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 1. Dezember 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 1. Dezember 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.1).
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung an geistiger Behinderung leidet verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. B.___ kam in ihrem Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 aufgrund der Akten der Klinik C.___, einem Gespräch mit Frau F.___, einer Pflegerin, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10; F.20.1) sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10; F.19) vorliegt. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben (act. 06).
4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
4.3.1. Die Klinik C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 aus, der Beschwerdeführer sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie seit 1995 bekannt, wobei es sich aktuell um die sechste Hospitalisation seit Juli 2021 handle. Die letzten Aufenthalte zuvor hätten im Jahre 2002 und 2016 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei am 11. November 2021 ins Wohnheim G.___ verlegt worden und kurze Zeit danach wieder ausgetreten. Am 30. November 2021 sei er freiwillig in die Klinik C.___ eingetreten, wobei er tags darauf entwichen und danach positiv auf Opiate getestet worden sei. Der Beschwerdeführer sei formal gedanklich stark auf den sofortigen Austritt und den Konsum von Suchtmitteln eingeengt, wobei er sich teilweise distanzlos, bedrohlich sowie stark agitiert präsentiere. Ein vorzeitiger Abbruch der stationären Behandlung würde aktuell zu einer neuerlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung führen und der sofortigen Beendigung der psychopharmakologischen Therapie einhergehend mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf einer Akutstation seien aktuell nicht ersichtlich (act. 03).
4.3.2. Im Kurzgutachten vom 17. Dezember 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B.___ hält in ihrem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die stationäre Behandlung und Betreuung momentan unerlässlich sei. Der Beschwerdeführer zeige wenig Krankheits- und Behandlungseinsicht, weshalb diese Behandlung unter dem Schutz der fürsorgerischen Unterbringung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit wiederholt stationär und medikamentös erfolgreich behandelt worden, wobei die Symptome bei Austritt wahrscheinlich aufgrund des Absetzens der Medikamente wieder aufgetreten seien. Ein unüberlegter Austritt und die Rückkehr in die eigene Wohnung würde wieder zu einer raschen psychotischen Dekompensation führen. Indes sei zur Stabilisierung und Erhaltung seiner Gesundheit unbedingt notwendig, dass der Beschwerdeführer die antipsychotische Medikation andauernd und unter medizinischer Überwachung einnehme. Die regelmässige Medikamenteneinnahme führe allmählich zu einer Stabilisierung und ermögliche ein Training der Körperpflege, sowie die Planung einer adäquaten weiteren Betreuung im geschützten Rahmen, zum Beispiel im Wohnheim G.___. Dies sei vorliegend einzig im stationären Umfeld möglich (act. 06).
4.3.3. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik C.___ und der Akten ist für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers momentan ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.___ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.
4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungsbzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 1. Dezember 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens sowie der Gefahr von schwerer Verwahrlosung mit zusätzlicher Eigen- und Fremdgefährdung eingewiesen wurde (act. 03.1). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik C.___ ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Eintrittsgespräch wach, grobkursorisch orientiert, im formalen Gedankenductus inkohärent bzw. zerfahren sowie in Gedächtnis und Konzentration deutliche reduziert präsentierte. Wahnsymptome seien nicht auszuschliessen, wobei der Beschwerdeführer im Verhalten distanzlos und im Affekt gereizt imponiere sowie in Wort und Tat fremdaggressiv sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Eintritts sowohl Heroin als auch Cannabis verlangt, wobei er eine Urinprobe verweigerte und sich zu allfälliger Medikamenteneinnahmen nicht geäussert habe. Hinweise auf Suizidalität hätten keine vorgelegen. Ebenfalls aus dem vorliegenden Eintrittsbericht ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einer Exacerbation befinde (act. 03.4). Sodann berichtete die Klinik dem Beistand des Beschwerdeführers am 25. November 2021, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in der Lage sei, alleine zu wohnen (act. 03.5).
4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B.___ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung ungepflegt, wütend und aggressiv, wobei der Beschwerdeführer die Gutachterin angeschrien, beschimpft und ihr sowohl Feuerzeug als auch Zigarette nachgeworfen habe. Ein Gutachtensgespräch konnte nicht geführt werden. Die Gutachterin habe deshalb festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung noch nicht in der Lage sei, seine eigenen Interessen adäquat zu vertreten und sich stattdessen fremdaggressiv verhalten habe. Aktuell bestehe neben der bekannten hebephrenen Schizophrenie ein Konsum von psychotropen Substanzen, wobei das Verlangen danach stark sei. Somit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Gesundheit ausserhalb der Institution selbständig aufrecht zu erhalten. Es drohe sowohl die Gefahr einer Verwahrlosung als auch von körperlichen Erkrankungen. Im Rahmen der stationären Behandlung sei es jeweils zu einer deutlichen Besserung gekommen. Die Gutachterin kommt jedoch zum Schluss, dass mindestens seit dem Sommer 2021 vermehrt Stimmenhören und Wahngedanken aufgetreten seien, welche für den Beschwerdeführer sehr bedrohlich gewesen seien und als Reaktion darauf zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten geführt hätten. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen des aktuellen Aufenthaltes an, von einem kleinen Mädchen verfolgt zu werden. Wie der Verlauf der vergangenen Monate gezeigt habe, sei ohne die Behandlung und Betreuung in kürzester Frist mit einer psychotischen Dekompensation zu rechnen. Eine solche Dekompensation gehe mit für den Beschwerdeführer bedrohlichen Wahnwahrnehmungen einher, die zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten führen können und wohl auch den Konsum psychotroper Substanzen angeregt haben. Dieser Konsum fordere leider auch wieder das Auftreten einer psychotischen Symptomatik. Ausserdem drohe die Gefahr der Verwahrlosung und damit auch von körperlichen Erkrankungen, wie es die inzwischen aufgetretene Urininkontinenz gezeigt habe (act. 06).
4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Dezember 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er kurz und knapp, teils an der Frage vorbei, weshalb diverse Nachfragen gestellt werden mussten. Gegen Ende des Gesprächs wurde der Beschwerdeführer gereizter so erwiderte er auf eine Frage des Vorsitzenden, was ihn das überhaupt angehen würde -, wobei dem Kantonsgericht nicht verborgen blieb, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einem schlechten Allgemeinzustand befindet. Insbesondere wirkte er grösstenteils abwesend, wobei er für den Entschluss eine Antwort abzugeben teilweise längere Zeit benötigte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wolle nicht mehr in der Klinik sein, nehme seine Medikamente ein, wobei er diese nicht mehr benötigen würde. Jedermann würde Drogen nehmen, wobei er momentan zu wenig davon einnehme. Der Beschwerdeführer gab klar zu verstehen, dass er keine weitere Behandlung in der Klinik als auch zukünftig in einer anderweitigen Betreuungsform in Anspruch nehmen wolle. Das Kantonsgericht konnte sich angesichts des Gesprächsverlaufs davon überzeugen, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. B.___ richtig sind. Es ist für das Kantonsgericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer behandlungsbedürftig ist. Der Beschwerdeführer verfügt eindeutig nicht über eine Krankheits- und Behandlungseinsicht auch wenn er die Medikamente aktuell regelmässig einnimmt - und bagatellisiert sein jetziges Leiden und sein Verhalten, wobei ohne Behandlung die Gefahr einer erneuten psychotischen Dekompensation mit einhergehender Selbst- und Fremdgefährdung bestehen würde (act. 08). Die Notwendigkeit der Behandlung und der regelmässigen Medikamenteneinnahme äussert sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer im laufenden Jahr bereits fünf weitere Male zur Behandlung eingewiesen wurde und stets kurz nach dem Austritt, gemäss Gutachterin mangels Einnahme der Medikamente, psychotisch dekompensierte. Insbesondere aufgrund dessen ist klar, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichen wird, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen und die Gesundheit des Beschwerdeführers zu stabilisieren und zu erhalten. Es ist mit der Gutachterin davon auszugehen, dass diesfalls die Medikamente erneut abgesetzt werden würden. Ebenso ist angesichts der diversen dokumentierten Vorfälle - nachvollziehbar, dass dies zu selbst- und fremdgefährdenden Reaktionen führen würde. Folglich kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen kann als durch eine stationäre Massnahme in der Klinik C.___.
4.4.4. Es ist dem Kantonsgericht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den letzten beiden Verhandlungen im Juli 2021 (ZK1 21 109) sowie im Oktober 2021 (ZK1 21 159) aktuell einen offenkundig schlechteren Eindruck macht. Der Beschwerdeführer wurde seit Juli 2021 regelmässig per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik C.___ eingewiesen und verbrachte die letzten vier bis fünf Monate fast pausenlos in der Klinik. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Situation und die Leiden des Beschwerdeführers nicht mit jeweils kurzen fürsorgerischen Unterbringungen verbessert werden können. Das Kantonsgericht ist daher der Ansicht, dass es im Falle des Beschwerdeführers an der Zeit ist, mittel- und langfristig geplante Behandlungen anzustrengen, und es Sache der KESB wäre, diesbezüglich entsprechende längerfristige Massnahmen, sei es in Form einer behördlichen Unterbringung mit anderen Massnahmen, in Betracht zu ziehen.
5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik C.___ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher gemäss Akten eine IV-Rente bezieht, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'292.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 792.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'292.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 792.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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