Urteil vom 20. Dezember 2022
Referenz ZK1 21 177
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Killer, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
B.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger
Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz
C.___
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger
Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz
Gegenstand Auslegung einer Grunddienstbarkeit
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 18.08.2020, mitgeteilt am 11.10.2021 (Proz. Nr. 115-2019-13)
Mitteilung 20. Dezember 2022
Sachverhalt
A.a. Die A.___ ist Eigentümerin der Parzelle NrH.___, Grundbuch D.___. Die benachbarte Parzelle Nr. E.___ steht im Miteigentum von B.___ und C.___.
A.b. Die Parzelle NrH.___ besteht im überbauten, westlichen Bereich aus zwei Teilen, einem höhergelegenen und einem etwa fünf Meter tiefergelegenen Teil. Auf dem höhergelegenen Teil standen ein Bauernhaus (ehemals mit Gebäude-Nr. F.___) sowie ein Stall (ehemals mit Gebäude-Nr. G.___). Auf dem tiefergelegenen Teil befand sich früher ein kleines Pächterhaus mit Stall und Remise (ehemals mit Gebäude-Nr. I.___). In den Jahren 1972/73 wurden das Bauernhaus und der Stall zu Wohnhäusern (nun beide mit Gebäude-Nr. F.___; Adresse: J.___ 22) umgebaut. Gleichzeitig wurde das Pächterhaus abgerissen und an dessen Stelle ein an das frühere Bauernhaus angebautes Mehrfamilienhaus (nun ebenfalls mit Gebäude-Nr. F.___; Adresse: J.___ 24) erstellt.
A.c. Die Parzelle NrH.___ ist über die Strasse J.___ groberschlossen. Zum höhergelegenen Teil des Grundstücks (J.___ 22) führt eine öffentliche Strasse im Eigentum der Gemeinde D.___. Von dort aus kann der tiefergelegene Teil des Grundstücks (J.___ 24) über eine Treppe erreicht werden. Ebenerdig führt zum tiefergelegenen Teil der Parzelle eine Privatstrasse, welche zur Hälfte zur Parzelle Nr. E.___ und zur anderen Hälfte zur Parzelle Nr. K.___ gehört. Betreffend diese Strasse wurde zugunsten der Parzelle NrH.___ im Dezember 1933 im Grundbuch zulasten der Parzellen Nr. E.___ und K.___ ein 'Durchfahrtsrecht' eingetragen. Das Durchfahrtsrecht zulasten der Parzelle Nr. K.___ wurde im August 1993 durch ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht ersetzt. Der Eintrag des Durchfahrtsrechts zulasten der Parzelle Nr. E.___ besteht seit 1933 unverändert.
A.d. Die A.___ plant, das auf dem tiefergelegenen Teil des Grundstücks NrH.___ gelegene Mehrfamilienhaus mit heute elf Wohnungen in ein Mehrfamilienhaus mit künftig sieben Wohnungen umzubauen.
B. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch reichte die A.___ mit Eingabe vom 27. Juni 2019 beim Regionalgericht Maloja Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein:
1. Es sei festzustellen, dass im Grundbuch D.___ auf Liegenschaft NrH.___ als Recht und auf Liegenschaft Nr. E.___ als Last ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht, mit folgendem Inhalt besteht: Die jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Bewohner des Hauses L.___ Nr. G.___ auf der Parzelle NrH.___ sind berechtigt, die im beiliegenden Situationsplan rot bemalte Fläche der Parzelle Nr. E.___ als Zugang zu Fuss und als Zufahrt mit Fahrzeugen aller Art unbeschränkt zu begehen und zu befahren.
Die im Grundbuch auf Liegenschaft NrH.___ und auf Liegenschaft Nr. E.___ eingetragene Dienstbarkeit 19331227.4 (Durchfahrtsrecht), sei zu löschen und neu sei folgende Grunddienstbarkeit einzutragen:
Auf Liegenschaft NrH.___:
Recht: unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle Nr. E.___.
Auf Liegenschaft Nr. E.___:
Last: unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten Liegenschaft NrH.___.
Eventualiter sei das Grundbuchamt Region Maloja anzuweisen, die notwendigen Löschungen und Eintragungen auf Liegenschaft NrH.___ und Liegenschaft Nr. E.___ Grundbuch D.___ vorzunehmen.
2. Eventualiter sei zu Gunsten der Parzelle NrH.___ (Haus Nr. F.___) ein Notfahrrecht zu Lasten des im beiliegenden Plan (Beilage 1) rot schraffierten Strassenteils der Parzelle Nr. E.___ in D.___ einzuräumen und im Grundbuch von D.___ einzutragen.
3. Die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. E.___, beziehungsweise jene Personen, für welche sie die Verantwortung tragen (Mieter, Besucher, etc.) seien unter Strafandrohung zu verpflichten, diesen Strassenteil stets für die Durchfahrt der Dienstbarkeitsberechtigten freizuhalten und es sei ihnen unter Strafandrohung zu verbieten, auf diesem Strassenteil Fahrzeuge abzustellen diesen Strassenteil als Abstellplatz für Holz andere Gegenstände zu benützen.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.7% MWST, zu Lasten der Beklagten.
C. In der Klageantwort vom 13. September 2019 beantragten B.___ und C.___, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
D. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 30. Oktober 2019; Duplik vom 2. Dezember 2019) fand am 18. August 2020 ein Augenschein auf den Parzellen und im Anschluss die Hauptverhandlung statt. Gleichentags (mitgeteilt am 11. Oktober 2021) erging der Entscheid des Regionalgerichts, der im Dispositiv folgendermassen lautet:
1. Die Klage gemäss Ziff. 1, 3 und 4 des Rechtsbegehrens wird abgewiesen.
2. Auf die Klage gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'000.werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 5'000.wird mit separater Rechnung nachgefordert.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten ausseramtlich mit insgesamt CHF 15'667.65.- (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
5. [Rechtsmittel]
6. [Mitteilung]
E. Dagegen erhob die A.___ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 10. November 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Diese enthält folgendes Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichtes Maloja vom 18.08.2020, mitgeteilt am 11.10.2021 sei aufzuheben.
2. Die Klage sei gutzuheissen:
2.1 Es sei festzustellen, dass im Grundbuch D.___ auf Liegenschaft NrH.___ als Recht und auf Liegenschaft Nr. E.___ als Last ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht, mit folgendem Inhalt besteht: Die jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Bewohner des Hauses L.___ Nr. M.___.F.___ auf der Parzelle NrH.___ sind berechtigt, die im beiliegenden Situationsplan rot bemalte Fläche der Parzelle Nr. E.___ als Zugang zu Fuss und als Zufahrt mit Fahrzeugen aller Art unbeschränkt zu begehen und zu befahren.
Die im Grundbuch auf Liegenschaft NrH.___ und auf Liegenschaft Nr. E.___ eingetragene Dienstbarkeit 19331227.4 (Durchfahrtsrecht), sei zu löschen und neu sei folgende Grunddienstbarkeit einzutragen:
Auf Liegenschaft NrH.___:
Recht: unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle Nr. E.___.
Auf Liegenschaft Nr. E.___:
Last: unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten Liegenschaft NrH.___.
2.2 Eventualiter sei das Grundbuchamt Region Maloja anzuweisen, die notwendigen Löschungen und Eintragungen auf Liegenschaft NrH.___ und Liegenschaft Nr. E.___ Grundbuch D.___ vorzunehmen.
2.3 Die jeweilen Eigentümer der Parzelle E.___, bzw. jene Personen, für welche sie die Verantwortung tragen (Mieter, Besucher etc.) seien unter Strafandrohung zu verpflichten, diesen Strassenteil stets für die Durchfahrt der Dienstbarkeitsberechtigten freizuhalten und es sei ihnen unter Strafandrohung zu verbieten, auf diesem Strassenteil Fahrzeuge abzustellen diesen Strassenteil als Abstellplatz für Holz andere Gegenstände zu benützen.
3. Die Gerichtskosten des Regionalgerichtes Maloja seien den Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten seien, die Klägerin ausseramtlich mit CHF 17'000.00, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten seien, die Berufungsklägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht ausseramtlich angemessen zu entschädigen.
F. Der bei der Berufungsklägerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
G. B.___ und C.___ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) begehrten in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.
H. In den unaufgefordert eingereichten weiteren Rechtsschriften (Berufungsreplik vom 12. Januar 2022; Berufungsduplik vom 18. Januar 2022) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
I. Weitere Eingaben prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1. Eintretensvoraussetzungen
Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streit um eine Dienstbarkeit ist vermögensrechtlicher Natur. Für die Ermittlung des Streitwerts einer Grunddienstbarkeit ist der Wert massgebend, den die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat, bzw. der Minderwert, der sich für das belastete Grundstück ergibt, sofern dieser Betrag höher ist (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1). Vorliegend anerkannten beide Parteien im erstinstanzlichen Verfahren, dass der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 betrage, womit der für die Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 erreicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind (vgl. Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten.
2. Beweisanträge
2.1. Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufungsschrift die Berücksichtigung des Bauentscheids vom 25. August 2020, gemäss welchem das Mehrfamilienhaus auf dem unteren Teil des Grundstücks NrH.___ nur noch sieben anstelle der heute elf Wohnungen umfassen werde. Es handelt sich dabei um ein neues Beweismittel, welches im vorinstanzlichen Verfahren insofern noch nicht vorgebracht werden konnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), als dass es erst nach der Hauptverhandlung und dem Entscheid vom 18. August 2020 (jedoch deutlich vor der Entscheideröffnung am 11. Oktober 2021) datiert. Ob das erst mit der Berufung vom 10. November 2021 eingereichte Beweismittel als 'ohne Verzug vorgebracht' im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu betrachten und somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist, kann offengelassen werden, da der Bauentscheid vom 25. August 2020 für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Relevanz ist (vgl. unten E. 7).
2.2. Weiter beantragt die Berufungsklägerin die Durchführung eines Augenscheins nach Art. 181 Abs. 1 ZPO, hält jedoch gleichzeitig fest, dass die im Recht liegenden Fotografien aussagekräftig seien und sie den Entscheid über den Beweisantrag dem Kantonsgericht überlasse. Von der Berufungsbeklagten wird die Notwendigkeit verneint. Die Lage vor Ort, insbesondere die behaupteten Sachverhalte des fehlenden ebenerdigen Zugangs über den höhergelegenen Teil der Parzelle, der parkierten Autos und des aufgestapelten Holzes auf der Strasse, ergibt sich bereits aus der Dokumentation des Augenscheins, welchen die Vorinstanz durchführte (vgl. RG act. VII/3). Von einem nochmaligen Augenschein sind daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf dessen Durchführung verzichtet wird.
3. Streitgegenstand
Im Streit liegt eine Grunddienstbarkeit, welche im Jahr 1933 zugunsten des Grundstücks NrH.___ und zulasten des Grundstücks Nr. E.___ mit folgendem Wortlaut ins Grundbuch eingetragen wurde (RG act. II/1 und II/2):
'Durchfahrtsrecht für die Mieter des Hauses Nr. I.___, wie es heute gebaut ist.'
Es ist unbestritten, dass es sich beim Haus Nr. I.___ um das Pächterhaus des früheren landwirtschaftlichen Betriebs handelt, welches in den Jahren 1972/73 durch ein Mehrfamilienhaus ersetzt wurde. Dieses Mehrfamilienhaus trägt, wie das alte Bauernhaus und der ehemalige Stall, die alle zusammengebaut sind, heute die Gebäude-Nr. F.___ (die Gebäude-Nr. G.___, auf die sich irrtümlich die Berufungsklägerin noch im Rechtsbegehren ihrer Klage und die Vorinstanz in ihrem Entscheid bezog, ist dem separaten Skihäuschen auf Grundstück Nr. H.___ zugeordnet [vgl. RG act. III/8; act. A.1, S. 6 f. Ziff. 3], welchem im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt). Einig sind sich die Parteien ferner darin, dass auf dem Grundstück Nr. H.___ seit Jahrzehnten kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr geführt wird.
Die Berufungsklägerin will im vorliegenden Verfahren klären lassen, dass es sich beim Durchfahrtsrecht um ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. der Bewohnerinnen und Bewohner des auf dem unteren Parzellenteil gelegenen Mehrfamilienhauses handelt. Die Berufungsbeklagten opponieren dagegen im Wesentlichen mit dem Argument, das 1933 ausdrücklich für das damalige Pächterhaus bzw. dessen Bewohnerinnen und Bewohner begründete Durchfahrtsrecht könne nicht für ein Mehrfamilienhaus beansprucht werden.
4. Entscheid der Vorinstanz
4.1. Die Vorinstanz verneinte den Bestand eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts. Zur Begründung hielt sie fest, nach dem Wortlaut 'Durchfahrtsrecht für die Mieter des Hauses Nr. I.___, wie es heute [1933] gebaut ist' sei die Dienstbarkeit beschränkt, und zwar personell auf die Mieterinnen und Mieter des Hauses Nr. I.___ und inhaltlich auf die Verhältnisse, wie sie im Jahr 1933 vorgelegen hätten. Aus den im Recht liegenden Akten sei zum Erwerbsgrund zu entnehmen, dass die Dienstbarkeit durch die Bereinigungskommission des Grundbuchamts D.___ begründet worden sei, da die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. E.___ in ihrer Einwendung zu einer entsprechenden Information durch das Grundbuchamt kein Durchfahrtsrecht zugunsten der gesamten Parzelle NrH.___ anerkannt habe. Sie habe sich lediglich für ein Durchfahrtsrecht für das Häuschen Nr. I.___, die Einbringung des Heues sowie die Wegschaffung des Düngers einverstanden erklärt. Folglich sei kein Durchfahrtsrecht zugunsten des Altbaus und des Stalles, sondern nur ein Durchfahrtsrecht für das Haus Nr. I.___, welches eine Wohnung beinhaltet habe, anerkannt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der Bereinigungskommission des Grundbuchamtes D.___. Eine weitergehende Auslegung, welche die Bewohnerinnen und Bewohner des neuen Mehrfamilienhauses bzw. der gesamten Parzelle NrH.___ berechtigen würde, sei demnach nicht zulässig (act. B.0, E. 4.3 f.).
4.2. Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Auslegung im Sinne eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts eine nicht zumutbare Mehrbelastung für die Berufungsbeklagten darstellte, wodurch Art. 739 ZGB verletzt würde. Wenn sich die Dienstbarkeit also neu auf elf Wohnungen anstelle von einer beziehe und deren Bewohnerinnen und Bewohnern gestattet würde, die Strasse zu Fuss und mit Fahrzeugen aller Art unbeschränkt zu begehen bzw. zu befahren, läge eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Das im Jahre 1972 bewilligte Mehrfamilienhaus anstelle des früheren Pächterhäuschens habe einen starken Eingriff in die baulichen Verhältnisse von 1933, auf die sich der Grundbucheintrag beziehe, bedeutet. Die wörtliche Beschränkung 'wie es heute gebaut ist' lasse keine solche Ausdehnung auf einen um ein Vielfaches vergrösserten Personenkreis zu (act. B.0, E. 4.4 f.).
5. Grundsätze der Dienstbarkeitsauslegung
5.1. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1).
5.2. Die gesetzliche Stufenordnung ist auch bei der Ermittlung des Zwecks der Dienstbarkeit zu beachten. Der Zweck kann durch den Eintrag im Grundbuch konkret bestimmt sein ('landwirtschaftliches Wegrecht', 'Wegrecht für die Holzabfuhr' u.ä.). Ergibt sich daraus nichts, ist wiederum der Erwerbsgrund zu befragen und erst am Schluss die Art der Ausübung zu beachten. Im Verhältnis unter den ursprünglichen Vertragsparteien ist in erster Linie der Zweck massgebend, zu dem die Dienstbarkeit errichtet wurde. Lässt sich ein wirklicher Parteiwille dazu nicht feststellen, muss der Zweck ausgehend vom Wortlaut aufgrund objektivierter Auslegung anhand der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung ermittelt werden. Im Verhältnis zu Dritten gilt der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht objektiv erkennbar ist. Der Erwerbsgrund muss so ausgelegt werden, wie er nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Errichtung und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste. Unter diesen Umständen muss unterstellt werden, die Parteien hätten mit der Errichtung der Dienstbarkeit denjenigen Zweck verfolgt, der sich aufgrund der damaligen Verhältnisse aus den Bedürfnissen der Benutzung des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise ergab. Die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks werden somit in die Auslegung des Erwerbstitels einbezogen und sind Teil davon. Sie betreffen nicht die Art der Dienstbarkeitsausübung (BGer 5A_692/2021 v. 25.4.2022 E. 3.2 m.w.H.).
6. Rügen
Die Berufungsklägerin rügt eine 'reine Buchstabenauslegung' durch die Vor-instanz, indem diese festgehalten habe, aus dem Grundbuch und dem Erwerbsgrund gehe unmissverständlich hervor, dass die Dienstbarkeit nur dem damaligen Pächterhaus zukommen sollte und eine Ausdehnung die Dienstbarkeit verletzen würde. Sie nimmt an, dass damit wohl eine Verletzung des Identitätsgrundsatzes festgestellt worden sei, und führt dazu Folgendes aus: Die Änderung der Gebäudenummer könne nicht den Untergang der Dienstbarkeit bedeuten. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. K.___ hätten sich im Jahre 1993 ohne Weiteres damit einverstanden erklärt, die ursprüngliche Formulierung im Grundbuch (aus dem Jahre 1933) anzupassen und ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht einzutragen. Zudem könne sich die Präzisierung 'so wie es heute gebaut ist' nicht auf die Grösse des Hauses (beschränkt auf eine Wohnung) beziehen gegen eine künftige Vergrösserung richten, da dies weder aus dem Grundbucheintrag noch aus dem Protokoll der Bereinigungskommission abgeleitet werden könne. Vielmehr sei aus den beiden Dokumenten zu entnehmen, dass sich die Einschränkung auf die topografischen Gegebenheiten (also den tieferliegenden Teil der Parzelle NrH.___) beziehe. Der tiefere Teil solle Zugang und Zufahrt erhalten und der Altbau und der Heustall seien somit von der Dienstbarkeit ausgeschlossen. Dies sei, genauso wie die topografischen Gegebenheiten, heute unverändert und es handle sich nicht um eine Ausdehnung der Dienstbarkeit. Auch sei der motorisierte Verkehr auf der besagten Strasse lediglich auf die Nutzung des Umschlag- und Wendeplatzes beschränkt. Der Zweck sei derselbe geblieben und somit der Identitätsgrundsatz gewahrt. Entscheidend sei weiter lediglich, dass die Begründungsparteien eine künftige bauliche Entwicklung im Dienstbarkeitsvertrag nicht ausgeschlossen hätten. Ein qualifiziertes Schweigen, wonach sie ein Fahrwegrecht nach den künftigen Bedürfnissen der Berechtigten hätten verbieten wollen, sei von den kantonalen Gerichten nicht festgestellt worden. Die Erweiterung mit dem Neubau auf elf (neu: sieben) Wohnungen sei nicht relevant, da die Dienstbarkeit nicht auf die Mieter einer Wohnung, sondern die Mieter eines Hauses beschränkt worden sei. Es sei ferner nicht bewiesen worden, dass durch die geforderte Auslegung eine unzumutbare Mehrbelastung mit Sicherheit entstehen würde, wie es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich wäre. Entsprechende Erläuterungen der Vorinstanz und konkrete Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei – ob aufgrund von elf sieben neuen Wohnungen – würden gänzlich fehlen (act. A.1, S. 7 ff.; act. A.3, S. 6 ff.). Die Berufungsklägerin rügt damit im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 738 ZGB. Zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz den Inhalt des Durchfahrtsrechts korrekt in Anwendung der in Art. 738 ZGB enthaltenen Stufenordnung (oben E. 5) ermittelte.
7. Würdigung
7.1. Im Grundbuch ist zunächst ein beschränktes Durchfahrtsrecht eingetragen, dessen Wortlaut eindeutig einen landwirtschaftlichen Zweck erwähnt ('Einheimsen des Heues der Wiese auf NrH.___ und Vieh und Dünger des Viehstalles zu NrH.___'). Anders liegt der Fall beim zweiten Eintrag, um den es vorliegend geht. Dieser lautet 'Durchfahrtsrecht für die Mieter des Hauses Nr. I.___, wie es heute [1933] gebaut ist'. Aus dem Grundbucheintrag (Art. 738 Abs. 1 ZGB) lassen sich damit keine Einzelheiten zum Zweck der Dienstbarkeit entnehmen, ausser dass der Weg von den Mieterinnen und Mietern des Hauses Nr. I.___ begangen und befahren werden darf. Namentlich geht aus dem Wortlaut des Grundbucheintrags nicht ohne Weiteres eine Einschränkung dahingehend hervor, dass das Durchfahrtsrecht nur gerade der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Zwar ist unbestritten, dass es sich zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1933 beim Haus Nr. I.___ um das Pächterhaus des früheren Landwirtschaftsbetriebs auf Grundstück Nr. H.___ handelte. Bei dieser Ausgangslage scheint es möglich, den Grundbucheintrag so zu verstehen, dass sich das Durchfahrtsrecht ausschliesslich auf die im Haus Nr. I.___ wohnhafte Pächterfamilie und damit auf einen landwirtschaftlich tätigen Personenkreis bezieht und mithin indirekt eine landwirtschaftliche Nutzung bezweckt; eindeutig ist dieser Schluss freilich nicht. Damit ist auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB).
7.2. Das Durchfahrtsrecht wurde im Rahmen eines Bereinigungsverfahrens eingetragen, welches die Gemeinde D.___ im Jahr 1933 zur Aufstellung der Liegenschafts- und Servitutenregister durchführte. Am 15. November 1933 teilte das Grundbuchamt D.___ der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Nr. E.___ mit, dass ein 'Durchfahrtsrecht zu Gunsten von ParzH.___' angemeldet worden sei (RG act. III/12). Mit Schreiben vom 18. November 1933 antwortete die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. E.___, dass sie dieses Durchfahrtsrecht nicht anerkenne. Ein solches habe bisher nicht bestanden und sei auch nicht ausgeübt worden. Sie könne lediglich 'ein Durchgangsrecht für das Häuschen No. I.___, für die Einbringung des Heus von Parzelle NoH.___, sowie für die Wegschaffung des Düngers vom Stall No. G.___ anerkennen'. Es werde um eine schriftliche Bestätigung gebeten, dass das zu Lasten des Grundstücks Nr. E.___ angemeldete Durchfahrtsrecht zu Gunsten von Grundstück Nr. H.___ nicht eingetragen werde (RG act. III/18). Daraufhin, mit Schreiben vom 22. Dezember 1933, teilte die Bereinigungskommission dem damaligen Eigentümer des Grundstücks NrH.___ mit, dass die Kommission unter anderem ein 'Durchfahrts- und Durchgangsrecht für das Haus I.___' anerkenne. Sie lud ihn zugleich ein, am 27. Dezember 1933 vor der Kommission zu erscheinen und sämtliche Beweismittel mitzubringen (RG act. II/3). Ob der damalige Eigentümer des Grundstücks NrH.___ dieser Einladung folgte, ist unklar. Fest steht aber, dass am 27. Dezember 1933 das Durchfahrtsrecht mit dem Wortlaut, wie er heute noch besteht, eingetragen wurde. Zum Erwerbsgrund lässt sich demnach festhalten, dass zunächst ein Durchfahrtsrecht zugunsten des gesamten Grundstücks NrH.___ mit sämtlichen darauf liegenden Gebäuden angemeldet worden war, welches nach einer Einsprache der Eigentümerin des belasteten Grundstücks Nr. E.___ auf das Haus Nr. I.___ im damaligen Ausmass beschränkt wurde. Konkrete Hinweise in die Richtung, dass dieses Durchfahrtsrecht dabei an die Funktion des Hauses Nr. I.___ als Pächterhaus des landwirtschaftlichen Betriebs auf Grundstück Nr. H.___ geknüpft worden wäre, bestehen dabei keine. Der Zweck des Durchfahrtsrechts war folglich weder direkt noch indirekt landwirtschaftlicher Natur, weshalb mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs in den Siebzigerjahren das Interesse an der Dienstbarkeit nicht dahingefallen ist.
7.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Durchfahrtsrecht räumlich auf den unteren Teil des Grundstücks NrH.___ beschränkt ist. Fraglich ist, ob das Durchfahrtsrecht über diese räumliche Begrenzung hinaus zusätzlich noch in quantitativer Hinsicht limitiert ist. Nach dem Grundbucheintrag gilt das Durchfahrtsrecht für die Mieter des Hauses Nr. I.___, 'wie es heute [1933] gebaut ist'. Mit diesem Zusatz wird Bezug auf den damaligen Zustand des Hauses Nr. I.___ genommen. Wäre mit diesem Zusatz keine zusätzliche Beschränkung gemeint, wäre er sinnfrei und es hätte genügt, das Durchfahrtsrecht auf die 'Mieter des Hauses Nr. I.___' zu beschränken. Nach dem Grundbucheintrag soll das Durchfahrtsrecht also nur für die Benutzung des herrschenden Grundstücks in demjenigen Ausmass dienen, in dem sich der tiefergelegene Parzellenteil mit dem Haus Nr. I.___ zur Zeit der Errichtung im Jahr 1933 befand. Diese Auslegung wird durch den Erwerbsgrund bestätigt, erklärte die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. E.___ in ihrer Einsprache vom 18. November 1933 doch ausdrücklich, sie anerkenne das Recht lediglich für das 'Häuschen No. I.___' (RG act. III/18). Nicht nur der Wortlaut des Grundbucheintrags, sondern auch der Wortlaut des Erwerbsgrunds im Kontext der damaligen Umstände spricht nach Treu und Glauben somit dafür, dass das Durchfahrtsrecht bewusst auf die Bedürfnisse der Mieterinnen und Mieter des Hauses Nr. I.___ in seinem damaligen Ausmass ausgerichtet war. Damit wurde, wie die Vorinstanz richtig gefolgert hat, eine gemessene Dienstbarkeit begründet, die einer späteren Mehrbelastung durch zusätzliche Bebauung Vergrösserung der Gebäude Grenzen setzt. Dem Standpunkt der Berufungsklägerin, es handle sich beim Durchfahrtsrecht um ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht, das sich nach den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner des Mehrfamilienhauses richte, kann demnach nicht gefolgt werden.
7.4. Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Die graduelle Mehrbelastung ist unzulässig, wenn sie die Folge einer Überschreitung des Umfangs der Dienstbarkeit ist. Dieser Fall liegt vor, wenn – wie vorliegend – das Mass, das den Umfang der Dienstbarkeit begrenzt, überschritten wird (Peter Liver, Zürcher Kommentar, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten [Art. 730 bis 792 ZGB], Erster Band: Die Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Zürich 1980, N 5 zu Art. 739 ZGB). Beim hier streitigen Durchfahrtsrecht handelt es sich nach dem Gesagten um eine gemessene, auf das bauliche Ausmass zur Zeit der Errichtung beschränkte Dienstbarkeit. Wird das Haus Nr. I.___ vergrössert der betreffende Parzellenteil weiter überbaut, wird der Umfang der Dienstbarkeit überschritten, was die Verpflichteten nicht hinnehmen müssen. Ob der Bau eines Mehrfamilienhauses mit elf bzw. sieben Wohneinheiten anstelle des früheren Pächterhauses mit nur einer Wohneinheit tatsächlich zu einer grösseren Inanspruchnahme des Durchfahrtsrechts führt, indem dort mehr Menschen wohnen und der Weg entsprechend stärker begangen und befahren wird, spielt dabei keine Rolle. Ebenso unerheblich ist, dass die Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. K.___ im Jahre 1993 bereit waren, das frühere Durchfahrtsrecht durch ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zu ersetzen (vgl. RG act. II/5), wie dies die Berufungsklägerin nun auch von den Berufungsbeklagten verlangt. Die beiden Dienstbarkeiten bestehen unabhängig voneinander und die Eigentümer sind frei, wie sie ihr jeweiliges Grundstück belasten (Art. 641 ZGB; Art. 19 OR). Auch diesbezüglich erweisen sich die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als richtig.
8. Fazit
Zusammengefasst hat die Vorinstanz das im Grundbuch eingetragene Durchfahrtsrecht zutreffend als umfangmässig begrenzte Dienstbarkeit interpretiert. Das von der Berufungsklägerin geltend gemachte unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht besteht nicht. Die Vorinstanz hat das betreffende Feststellungs- und Berichtigungsbegehren der Berufungsklägerin (RG act. I/1 Antrag Ziff. 1) wie auch das entsprechende Unterlassungsbegehren (RG act. I/1 Antrag Ziff. 3) zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist folglich ebenfalls abzuweisen. Nachdem das Nichteintreten auf das Eventualbegehren betreffend Notwegrecht nicht angefochten wurde (vgl. act. A.1, S. 4 Ziff. 6), bleibt es vollumfänglich beim vorinstanzlichen Entscheid.
9. Prozesskosten
Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands und des Interesses der Parteien werden die Verfahrenskosten auf CHF 8'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Berufungsbeklagten haben keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Zeitaufwand zu schätzen ist (vgl. Art. 2 f. HV [BR 310.250]). Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften und den Umstand, dass der Prozessstoff bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt war, erscheint ein Aufwand von total 16 Stunden angemessen, was ausgehend vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (RG act. VI/3 und VI/5) und zusammen mit der üblichen Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) eine Entschädigung von gerundet CHF 4'800.00 ergibt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zulasten der A.___ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der A.___ durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
3. Die A.___ hat B.___ und C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: