Entscheid vom 12. Mai 2023
Referenz ZK1 20 68
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bergamin und Moses
Bernhard, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey
Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen
gegen
B.___
KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, Postfach 357, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausstand
Anfechtungsobj. Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 31.03.2020, mitgeteilt am 17.04.2020
Mitteilung 12. Mai 2023
Sachverhalt
A. A.___ (geb. ___ 1998) und C.___ (geb. ___ 1992) sind die nicht verheirateten Eltern von D.___ (geb. ___ 2016) und E.___ (geb. ___ 2017). Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, leben aber in getrennten Haushalten. Für die Kinder besteht eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) mit Entscheid vom 26. November 2019 beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen hatte, hob die KESB diesen Entscheid gegenüber dem Vater am 17. Dezember 2019 unter Erteilung von Weisungen auf. Der Mutter wurde das Recht eingeräumt, mit den Kindern zweimal monatlich à drei Stunden begleitete Besuchskontakte zu pflegen. Gegen die Entscheide der KESB vom 26. November 2019 und vom 17. Dezember 2019 erhob A.___, seit anfangs Januar 2020 vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey, beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei ihr Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos blieb (Verfahren ZK1 20 11 und ZK1 20 13). Seit dem 16. Januar 2020 befinden sich die Kinder unter der Obhut des Vaters.
B. Parallel zum Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht führte die KESB das Kindesschutzverfahren im Hinblick auf eine Anpassung der bestehenden Massnahmen weiter. Mit Schreiben vom 23. März 2020 liess A.___ ein Ausstandsbegehren gegen das verfahrensleitende Mitglied der KESB, B.___, stellen. Die KESB wies das Ausstandsgesuch am 31. März 2020 – in Abwesenheit von B.___ – ab und verzichtete aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ auf die Erhebung der Verfahrenskosten. Der Entscheid wurde den Parteien am 17. April 2020 mitgeteilt.
C. Gegen den genannten Entscheid erhob A.___ (fortan Beschwerdeführerin/Mutter) am 15. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 31. März 2020, mitgeteilt am 17. April 2020, vollständig aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1.1. Das Ausstandsbegehren von A.___ gegen B.___ wird gutgeheissen;
1.2. Der Beschwerdegegnerin 1 [gemeint: KESB Nordbünden] werden die bei der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten auferlegt;
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ihr Recht verweigert wird, indem Zusatzfragen nicht zugelassen werden;
3. Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.
D. Zur Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wurde praxisgemäss ein separates Verfahren eröffnet (ZK1 20 69).
E. Die KESB (fortan auch Vorinstanz) erstattete am 5. Juni 2020 (persönlich überbracht am 8. Juni 2020) ihre Beschwerdeantwort. In einem separaten Schreiben vom 8. Juni 2020 nahm B.___ (fortan Beschwerdegegner) persönlich zur Beschwerde Stellung. Beide beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
F. Am 7. Juli 2020 passte die KESB (weiterhin unter dem Vorsitz des Beschwerdegegners) das Besuchsrecht der Mutter an und erweiterte die Besuchszeiten von drei auf sechs Stunden zweimal im Monat; zudem sollten die Besuche (mit Ausnahme der Übergaben) unbegleitet stattfinden. Weiter erliess sie Weisungen gegenüber beiden Eltern. Auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen bezüglich der unter den Eltern strittigen Nachimpfung der Kinder wurde verzichtet. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Wohnortswechsels des Vaters wurde die bisherige Beiständin, gegen welche die Mutter zuvor eine Aufsichtsbeschwerde (mit dem Antrag auf Wechsel der Beistandsperson) eingereicht hatte, aus ihrem Amt entlassen und eine neue Beiständin eingesetzt. Gemäss Beurteilung der KESB war die Mandatsführung der bisherigen Beiständin nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid vom 7. Juli 2020 erhoben sowohl der Vater als auch die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren ZK1 20 113 und ZK1 20 116). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden unterblieb eine Umsetzung der erweiterten Besuchsregelung und die bisherige Beiständin führte das Mandat weiter.
G. In der Folge ergingen weitere Entscheide der KESB, so u.a. am 14. Januar 2021 betreffend Übertragung der Mandatsführung auf einen anderen Beistand. Dieser Entscheid blieb unangefochten, allerdings protestierte die Rechtsvertreterin der Mutter mit Schreiben vom 17. Februar 2021 unter Hinweis auf das hängige Beschwerdeverfahren zur Ausstandsfrage gegen die Mitwirkung des Beschwerdegegners. Mit Entscheid vom 16. März 2021 genehmigte die KESB sodann den Schlussbericht der bisherigen Beiständin, dies unter Vorbehalt einer Weisung zur Akteneinsicht, welche die Mutter mittels Aufsichtsbeschwerden gegen die Beiständin verlangt hatte, und befand u.a. über die Entschädigung für deren Mandatsführung. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 28. April 2021 wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht, wobei sie u.a. den unterbliebenen Ausstand des Beschwerdegegners rügte (ZK1 21 55). Dahingehende Rügen hatte sie bereits in den zwischenzeitlich vereinigten Verfahren ZK1 20 11/13/113/116 erhoben, in denen sich der Schriftenwechsel nach erfolgten Beweisabnahmen bis im Mai 2021 hinzog.
H. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 informierte das Gericht die Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren (ZK1 20 68) über den Wechsel in der Verfahrensleitung sowie über die vorgesehene Besetzung der I. Zivilkammer. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die ihr versehentlich noch nicht zugestellten Beschwerdeantworten weitergeleitet.
I. Mit Eingabe vom 5. August 2021 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch, wobei sie u.a. auf den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 und ihre in den Verfahren ZK1 20 11/13/113/116 vorgebrachten Beanstandungen an der Verfahrensführung des Beschwerdegegners Bezug nahm und an den bisher gestellten Begehren unverändert festhielt.
J. Am 7. Dezember 2021 änderte die KESB (immer noch unter dem Vorsitz des Beschwerdegegners) die mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 getroffene Regelung des mütterlichen Besuchsrechts ein weiteres Mal ab und ordnete eine stufenweise Ausdehnung der Besuchskontakte an. Dagegen führte der Vater Beschwerde beim Kantonsgericht, welche er anfangs Mai 2022 wieder zurückzog (ZK1 21 199).
K. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 befand die KESB über die Eingaben der Mutter vom 8. Februar 2021 und 24. September 2021, mit welchen letztere erneut darum ersucht hatte, dass der Beschwerdegegner die Verfahrensführung abzugeben und in den Ausstand zu treten habe. Beide Ausstandsbegehren wurden abgewiesen, worauf die Mutter auch gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob (ZK1 22 28).
L. Am 29. März 2022 erging der Entscheid des Kantonsgerichtes über die Beschwerden gegen die Entscheide vom 26. November 2019 bzw. 17. Dezember 2019 sowie vom 7. Juli 2020. Damit wurden die Beschwerden der Mutter (ZK1 20 11, ZK1 20 13 und ZK1 20 116) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und sie nicht bereits gegenstandslos waren. Diejenige des Vaters (ZK1 20 113) wurde hinsichtlich der Ermächtigung zur Nachimpfung der Kinder gutgeheissen, in Bezug auf die Ausweitung des Besuchsrechts der Mutter jedoch ebenfalls abgewiesen, soweit sie durch die Neuregelung vom 7. Dezember 2021 nicht gegenstandlos geworden war. Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Bundesgericht (5A_363/2022) ist derzeit noch hängig.
M. Mit Schreiben vom 8. September 2022 orientierte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht darüber, dass die KESB einen Wechsel in der Verfahrensleitung vorgenommen habe. Sie machte geltend, dass die KESB damit ihre Ausstandsbegehren anerkannt habe, und beantragte, die hängigen Beschwerdeverfahren ZK1 20 68 und ZK1 22 28 als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
N. Die Akten der verschiedenen Parallelverfahren (unter Einschluss der in den jeweiligen Verfahren eingeholten Akten der Vorinstanz) wurden beigezogen. Der Entscheid über die Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechenschaftsablage (ZK1 21 55) ergeht ebenfalls mit heutigem Datum und in selber Besetzung.
Erwägungen
1.1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Beschwerde wurde schriftlich und begründet eingereicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
1.2. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über den Ausstand handelt es sich um einen Entscheid über einen prozessualen Antrag während laufendem Verfahren bei der Vorinstanz und damit um einen Zwischenentscheid. Gegen einen derartigen prozessleitenden Entscheid steht nach bündnerischem Recht ebenfalls die Beschwerde nach Art. 60 EGzZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB (und nicht bloss eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO) offen, und zwar innert einer Frist von 10 Tagen. Seit dem 1. Januar 2022 ist der Rechtsweg für die Anfechtung von Zwischenentscheid im Gesetz ausdrücklich geregelt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Damit wurde indessen lediglich die bereits unter bisher geltendem Recht entwickelte Praxis des Kantonsgerichts kodifiziert (vgl. dazu KGer GR ZK1 18 173 v. 11.3.2019 E. 1.3, 1.6, 2 und 4 [teilweise publiziert als PKG 2019 Nr. 3]; vgl. auch KGer GR ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.1). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich daher in Bezug auf die Beschwerdefrist als falsch. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (Vertrauensprinzip; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Rechtssuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2; zuletzt BGer 5A_350/2021 v. 17.5.2021 E. 5). Der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht vorgeworfen werden, sich grob unsorgfältig verhalten zu haben. Der Umstand, dass die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Kindesschutzverfahren innert 10 Tagen eingereicht werden muss, liess sich nicht direkt dem Gesetz entnehmen, sondern war das Resultat einer Auslegung des kantonalen Rechts. Auf die Beschwerde ist demnach – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.3. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr Recht verweigert werde, indem Zusatzfragen nicht zugelassen würden (Rechtsbegehren Ziffer 2). Unklar bleibt, ob diesem Rechtsbegehren eine selbständige Bedeutung zukommt es lediglich der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid dient, indem dem Beschwerdegegner damit eine weitere Rechtsverletzung vorgeworfen wird, welche Ausdruck seiner Voreingenommenheit sein soll (act. A.1, IV.7). Sollte die Beschwerdeführerin effektiv – im Sinne einer Klagenhäufung – eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 450a Abs. 2 ZGB) beabsichtigt haben, wäre ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige Beschwerde bei formeller Rechtsverweigerung, d.h. wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, zwar offensteht (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 20 zu Art. 450a ZGB). Damit wäre indessen – entsprechend dem Zweck einer derartigen Beschwerde – die umgehende Vornahme der rechtswidrig unterlassenen (oder verzögerten) Verfahrenshandlung und nicht bloss die Feststellung einer Rechtsverweigerung zu beantragen. Allgemein gilt, dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegeben ist. Wer auf Feststellung klagt, muss daher ein aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung nachweisen, ansonsten mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren nicht eingetreten wird (BGer 5A_985/2020 v. 26.5.2021 E.2.1). Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Beschwerde in erster Linie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihres Ausstandsbegehrens. Inwiefern sie zusätzlich ein Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners hat, begründet sie nicht. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren wird demnach nicht eingetreten. Die geltend gemachte Gehörsverletzung wird im Weiteren als Teil der Begründung für das Ausstandsbegehren verstanden und im Rahmen der Beurteilung der Ausstandsfrage berücksichtigt.
1.4. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der anfangs September 2022 erfolgte Wechsel in der Verfahrensleitung zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt hat. Dabei setzt sie voraus, dass die KESB mit der Vornahme dieses Wechsels ihre Ausstandsbegehren anerkannt hat (act. A.5). Wie dem beigelegten Schreiben der KESB (act. A.5.1) zu entnehmen ist, hat sich die KESB jedoch aufgrund der Empfehlung eines externen Fachmannes zu diesem Schritt entschlossen, und zwar im Rahmen eines Fallcoachings, welches das zuständige Departement als Aufsichtsbehörde (Art. 41 EGzZGB) mit dem Zweck einer Deeskalierung bestehender Konflikte zwischen den Beteiligten in Auftrag gegeben hatte (vgl. dazu KESB act. O4). Dementsprechend kommunizierte die KESB die Auswechslung der Verfahrensleitung als 'Beitrag zu einer konstruktiven Lösungsfindung'. Dass für den Beschwerdegegner eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Verfahrensleitung generell eine Ausstandspflicht bestanden hätte, haben weder die KESB noch der Beschwerdegegner persönlich zugestanden. Aus dem vorgenommenen Wechsel in der Verfahrensleitung kann unter diesen Umständen nicht auf eine Anerkennung des Ausstandsbegehrens geschlossen werden. Ungeachtet davon ist die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden, als sich die Frage einer Ausstandspflicht bei künftigen Entscheiden nicht mehr stellt. Aktuell bleibt die Beurteilung der Beschwerde hingegen, soweit die Beschwerdeführerin die bisher ergangenen Entscheide u.a. mit der Begründung angefochten hat, dass der Beschwerdegegner gar nicht hätte mitwirken dürfen. Wäre das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nämlich begründet gewesen, müsste im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch über die Aufhebung der in Verletzung der Ausstandspflicht zustandegekommenen Entscheide befunden werden (Art. 51 ZPO; vgl. dazu Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 20 zu Art. 50 ZPO sowie N 6 zu Art. 51 ZPO, je m.w.H.). Dementsprechend wurde die Beurteilung der mit den Beschwerden gegen die Entscheide vom 7. Juli 2020 (ZK1 20 116) und vom 16. März 2021 (ZK1 21 55) erhobenen Ausstandsrügen jeweils in das vorliegende Beschwerdeverfahren verwiesen. In diesem Sinne wird nachfolgend zu prüfen sein, ob in der Zeit bis Mitte März 2021 Umstände vorlagen, die eine Ablehnung des Beschwerdegegners rechtfertigten. Auf allfällige später eingetretene Ausstandsgründe ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen. Diese bildeten vielmehr Gegenstand der Beschwerde ZK1 22 28, welche mit separatem Entscheid erledigt wird. Eine Vereinigung der Verfahren war in Anbetracht der teils unterschiedlichen prozessualen Fragestellungen nicht angezeigt und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt beantragt.
2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2022, nach Art. 160 Abs. 1 EGzZGB aber auch auf hängige Verfahren anwendbar) ist das Kantonsgericht an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. Offizial- und Untersuchungsmaxime); neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. Damit wiederholt das kantonale Recht die bundesrechtlichen Verfahrensmaximen, welche in Art. 446 ZGB dem Wortlaut nach zwar nur für das Verfahren vor der KESB geregelt sind, infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde jedoch auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (vgl. BGer 5A_447/2022 v. 2.9.2022 E. 3.4.2; 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5.1). Im Übrigen erklärt Art. 60 Abs. 5 EGzZGB die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung für sinngemäss anwendbar, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Die ZPO sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden ausserdem von Bundesrechts wegen sinngemässe Anwendung, sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben (Art. 450f ZGB).
2.2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist folglich ein vollkommenes Rechtsmittel. Die Beschwerdeinstanz überprüft den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (BGer 5A_318/2021 v. 19.5.2021 E. 3.1.3; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] v. 28.6.2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085). Dennoch ergibt sich aus der Aufzählung der Rügegründe insofern eine Einschränkung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren darf (vgl. Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB).
3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Beschwerdegegner in den Ausstand trete. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht. Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts Anderes bestimmen (Art. 450f ZGB; BGer 5A_462/2016 v. 1.9.2016 E. 2.1). Das bündnerische Recht kennt keine abweichende Regelung, sondern verweist für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seinerseits auf die Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 56 Abs. 1 EGzZGB sowohl in der bisherigen als auch in der aktuellen Fassung). Folglich gelten für die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Ausstandsvorschriften von Art. 47 ff. ZPO, welche als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vgl. BGer 5A_877/2019 v. 25.11.2019 E. 5; KGer GR ZK1 13 125 v. 18.2.2014 E. 3b [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 10]).
3.2. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Bei dessen Auslegung, namentlich was die Konkretisierung der in Abs. 1 lit. f enthaltenen Generalklausel (Befangenheit 'aus anderen Gründen') anbelangt, sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2). Die Garantie der Unbefangenheit von entscheidenden Behörden ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK für die Gerichtsbehörden, Art. 29 Abs. 1 BV für die Verwaltungsbehörden). In deren Kern steht, dass die Behördenmitglieder sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden (strengeren) Anforderungen an die Unabhängigkeit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGer 5A_462/2016 v. 1.9.2016 E. 3.1 m.w.H.). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch PKG 2013 Nr. 10 E. 4a). Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass sich aus vorangegangenen prozessualen Anordnungen allein noch keine Ausstandspflicht ergibt (vgl. BGer 4A_271/2017 v. 7.9.2017 E. 4.2 m.w.H.). Auch fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht (BGer 5A_85/2021 v. 26.3.2021 E. 3.2 m.w.H.). Solche Fehler begründen nur im Falle besonders krasser wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (PKG 2013 Nr. 10 E. 4c m.w.H.).
3.3. Die bereits erwähnte Generalklausel ergänzt den in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO enthaltenen Katalog konkret normierter Ausstandsgründe. Dazu zählt der Fall, dass eine Gerichtsperson bereits in einer anderen Stellung (Mitglied einer Behörde, Rechtanwalt, Sachverständiger etc.) in der gleichen Sache tätig war (lit. b). Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unterliegt demnach einer doppelten Voraussetzung: zum einen muss die betreffende Person in einer anderen Funktion mitgewirkt haben und zum anderen muss die Mitwirkung die im jeweiligen Verfahren konkret zu entscheidende Sache betreffen. Ein neues Verfahren in einer Kette von Auseinandersetzungen betrifft nicht die 'gleiche Sache' im Sinne des Ausstandsrechts, auch wenn zwischen den Verfahren ein Sachverhaltszusammenhang besteht (vgl. Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 11 ff. zu Art. 47 ZPO; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 47 ZPO). Dass keine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes vorliegt, heisst aber noch nicht, dass kein Ausstandsgrund gegeben ist. Befangenheit aufgrund einer Mehrfachbefassung in der gleichen Instanz, welche keine Vorbefassung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO darstellt (weil sich beispielsweise eine Kindesschutzbehörde zu verschiedenen Zeitpunkten wiederholt mit derselben Familie zu befassen hat) und nicht unter die Konstellationen zulässiger Vorbefassung von Art. 47 Abs. 2 ZPO fällt, ist vielmehr nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze und unter besonderer Beachtung der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu prüfen (vgl. OGer ZH PQ180083 v. 7.1.2019 E. III.4 f.; Regula Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 ff. und N 23 zu Art. 47 ZPO).
3.4. Ein Ausstandsverfahren wird entweder auf Veranlassung des betroffenen Behördenmitglieds selbst (Art. 48 ZPO) als Folge eines Ausstandsbegehrens einer Partei gemäss Art. 49 ZPO in Gang gesetzt. Im letzteren Fall muss die Partei, die eine bestimmte Person ablehnen will, bei der betreffenden Behörde unverzüglich ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Der abgelehnten Person ist daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Bestreitet sie das Vorliegen des geltend gemachten Ausstandsgrundes, kommt es zur Einleitung eines Zwischenverfahrens, in welchem den Verfahrensbeteiligten soweit erforderlich das rechtliche Gehör zu gewähren ist, bevor die Behörde – ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds – über das Ausstandsgesuch entscheidet (Art. 50 Abs. 1 ZPO; Art. 13 EGzZPO). Von der Durchführung eines ordentlichen Ausstandsverfahrens kann nur in Fällen offensichtlich unzulässiger missbräuchlicher Ausstandsgesuche abgesehen werden (vgl. BGer 5A_644/2021 v. 18.3.2022 E. 3.2 m.w.H.).
3.5. Die Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben ab (BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Die Frage der Rechtzeitigkeit beurteilt sich daher anhand der Gesamtheit der Umstände, wobei Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zwei Konstellationen unterscheiden. So bedeutet der Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen, dass der Ausstandsgrund innert einiger weniger bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme geltend zu machen ist (BGer 5A_508/2022 v. 8.12.2022 E. 4.1.2; Kiener, a.a.O., N 5 zu Art. 49 ZPO). Wird der Ausstandsgrund hingegen anlässlich einer Verhandlung entdeckt, ist er noch während der Verhandlung zu rügen (vgl. KGer SG FE.2018.5 v. 26.6.2018 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf die Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, S. 7273). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Sind allerdings die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, kann dies stärker zu gewichten sein als eine verspätete Geltendmachung (BGer 4A_151/2014 v. 14.10.2014 E. 2.1 m.w.H.). Zu beachten ist schliesslich, dass sich ein Ausstand auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben kann. Selbst wenn das Ausstandsgesuch unverzüglich gestellt werden muss, ist es mit Blick auf die Gesamtsituation dabei nicht nötig, jedes problematische Verhalten umgehend zu rügen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit diesem einen Ereignis zu begründen; nicht ausgeschlossen wird aber, darauf zusammen mit neu hinzugekommenen Umständen zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (BGer 5A_85/2021 v. 26.3.2021 E. 3.2 m.w.H.).
4.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides war das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin, welches sie am 23. März 2020 – anlässlich der Rückgabe der ihr zur Einsicht überlassenen Akten (KESB act. 626-666) – gestellt hat (act. B.2; KESB act. H1). Dabei hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage sei, die Angelegenheit sachlich und unvoreingenommen zu behandeln. Mit Blick auf die Akten und seine Äusserungen sei er eindeutig als befangen zu erachten. So habe er als Verfahrensleiter ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und ohne Einbezug weiterer Behördenmitglieder bestimmt, dass die (mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 angeordneten) Hausbesuche beim betreuenden Vater einzustellen seien, obwohl die Kinder anlässlich ihres letzten Besuchs eingerissene Mundwinkel gehabt hätten und der Vater nachweislich falsche Angaben zur ärztlichen Behandlung gemacht habe.
4.2. Über dieses Begehren hat die Vorinstanz bereits an ihrer Sitzung vom 31. März 2020 entschieden (act. B.1; KESB act. H2). Dabei fällt in formeller Hinsicht auf, dass die Vorinstanz offenbar auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet hat. Jedenfalls findet sich in den Akten des Ausstandsverfahrens weder eine schriftliche Vernehmlassung noch wurde eine allfällige mündliche Rückmeldung protokolliert. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführerin die Eröffnung des Ausstandsverfahrens angezeigt, weshalb sie sich denn auch veranlasst sah, sich am 6. April 2020 beim Beschwerdegegner nach der weiteren Behandlung ihres Gesuches zu erkundigen (KESB act. 683). Diese Unterlassungen bleiben in der Beschwerde allerdings ungerügt. Bemängelt wird von der Beschwerdeführerin einzig, dass weder der Vater noch die Kinder in das Verfahren einbezogen worden seien (act. A.1, III.8). Den weiteren Verfahrensbeteiligten wäre das rechtliche Gehör allerdings nur dann (zwingend) zu gewähren gewesen, wenn eine Gutheissung des Ausstandsgesuches in Betracht gezogen worden wäre, hätte dies doch ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter tangiert (vgl. Kiener, a.a.O., N 2 zu Art. 50 ZPO). Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin aus einer Verletzung der Verfahrensrechte der Gegenpartei ohnehin nichts zu ihren eigenen Gunsten ableiten.
4.3. Die Vorinstanz hat für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens die vorhandenen Akten des Kindesschutzverfahrens beigezogen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie in der Begründung ihres Entscheides (act. B.1, S. 2) detailliert dargelegt hat, wie der Beschwerdegegner auf die mit der Corona-Krise zusammenhängende Meldung der sozialpädagischen Begleitorganisation (F.___) vom 17. März 2020 reagiert hat und welche Gründe nach einem vorübergehenden Ersatz der Hausbesuche durch regelmässige telefonische Kontakte zu einer Anpassung der SPF-Begleitung geführt haben (vgl. dazu KESB act. 663, 670, 679-682, 685-687). In Bezug auf die Vorbringen im Ausstandsbegehren hat die Vorinstanz sodann einleitend erwogen, die Beschwerdeführerin berufe sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Der allgemeine und nicht substantiierte Hinweis auf die Akten und die Äusserungen des Verfahrensleiters genüge dem Erfordernis der Glaubhaftmachung nicht. Zu prüfen sei daher lediglich, ob in Zusammenhang mit dem (vorübergehenden) Aussetzen der Hausbesuche Umstände vorliegen würden, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen könnten. In Würdigung der vorstehend zitierten Akten kam die Vorinstanz in der Folge zum Schluss, dass die Anpassung der Massnahme aufgrund der Pandemie von der F.___ initiiert worden sei und diese erst nach einem Austausch zwischen den involvierten Fachpersonen und unter der Bedingung der Fortführung weiterer Massnahmen (telefonische Betreuung, Kita-Besuche) akzeptiert worden sei. Die Anpassung sei mithin den schwierigen Gesamtumständen geschuldet gewesen, ohne dass daraus eine Gefährdung des Kindeswohls hätte abgeleitet werden können. Bei objektiver Betrachtung könne daher kein Anschein von Befangenheit festgestellt werden. Lediglich ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung selbst im Falle, dass das Vorgehen des Verfahrensleiters als Fehler in der Einschätzung der Verfahrensführung zu qualifizieren wäre, daraus noch keine Voreingenommenheit abzuleiten wäre.
4.4. Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass für die Beurteilung ihres Ausstandsbegehrens entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sämtliche Kindesschutzakten zu betrachten seien. Daraus werde klar, dass der Beschwerdegegner eindeutig als vorbefasst zu betrachten sei. Er habe die Kindsmutter bereits gekannt, als diese ein Teenager war, und habe bereits in deren Kindesschutzverfahren als Verfahrensleiter gehandelt. Damit hätte er nicht als Verfahrensleiter im Kindesschutzverfahren für die Kinder der Beschwerdeführerin eingesetzt werden dürfen. Schon aus diesem Grund sei das Ausstandsgesuch ohne weiteres gutzuheissen (act. A.1, IV.2). Die Vorinstanz hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, sie habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2018 die Eröffnung des Abklärungsverfahrens unter der Leitung des Beschwerdegegners angezeigt. Selbst wenn die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner bereits die Verfahrensleitung im die Beschwerdeführerin betreffenden Kindesschutzverfahren innegehabt habe, eine Befangenheit abzuleiten sei, berechtigt sein sollte, was klar bestritten werde, so hätte diese unmittelbar nach Kenntnisnahme der Verfahrensleitung erfolgen müssen. Das Ausstandsbegehren sei damit klar verspätet erfolgt. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensleitung desselben Behördenmitgliedes in den beiden nicht zeitgleich geführten Verfahren eine Befangenheit begründe (act. A.2, II.1).
4.5. Den Einwand der Vorbefassung bringt die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vor, er bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Es handelt sich hierbei in prozessualer Hinsicht um ein unechtes Novum, welches im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB – auch bei Anfechtung eines Zwischenentscheides – zulässig ist (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 2.1). Anders als bei der Anfechtung eines gerichtlichen Ausstandsentscheides mittels Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. dazu KGer GR ZK1 20 118 v. 23.5.2022 E. 1.4) kann somit das Tatsachenfundament, das der KESB zur Beurteilung der Ausstandsfrage vorgetragen wurde, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren noch ergänzt werden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Noven noch im Rahmen des Streitgegenstands bleiben und der Untermauerung des ursprünglich geltend gemachten Ausstandsgrundes dienen (vgl. Droese, a.a.O., N 9a zu Art. 450a ZGB). Zu widersprechen ist der Beschwerdeführerin allerdings in zweierlei Hinsicht:
4.5.1. Zum einen war die KESB nicht verpflichtet, die Akten nach weiteren Anhaltspunkten für eine allfällige Voreingenommenheit des Beschwerdegegners zu untersuchen. Auch bei Geltung der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime sind die Parteien nicht von ihrer Pflicht zur aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast befreit (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_242/2019 v. 28.9.2019 E. 3.2.1). Verlangt eine Partei den Ausstand eines Behördenmitglieds gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO, obliegt es daher – jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung – in erster Linie ihr selber, das Gesuch zu begründen und die konkreten Umstände, die aus ihrer Sicht auf eine fehlende Neutralität der abgelehnten Person schliessen lassen, substantiiert und soweit möglich belegt darzulegen. Das Gericht hat nicht von sich aus nach Umständen möglicher Parteilichkeit zu suchen, soweit solche nicht notorisch sind (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 3 zu Art. 49 ZPO).
4.5.2 Zum andern fällt der Umstand, dass der Beschwerdegegner schon beim Erlass von Kindeschutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin die Verfahrensleitung innehatte, nicht unter den Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO, so dass bereits deswegen eine Ausstandspflicht zu bejahen wäre. Vielmehr liegt ein Fall sukzessiver Befassung vor, wobei das neue Verfahren zwar wiederum die Beschwerdeführerin (nun allerdings als Mutter) betrifft, der Beschwerdegegner aber in gleicher Stellung tätig ist und überdies ein anderer Lebenssachverhalt zur Beurteilung steht. In einer derartigen Konstellation wäre ein Ausstandsgrund im Sinne der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO nur anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzukommen, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen und bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken (vgl. vorstehend E. 3.2 f.).
4.5.3. Beizupflichten ist ferner der Vorinstanz, wenn sie geltend macht, die Vorbefassung des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführerin bereits bei Eröffnung des (ersten) Abklärungsverfahrens im Juli 2018 (KESB act. A2) bekannt gewesen, weshalb er schon damals hätte geltend gemacht werden müssen. Einwände gegen die Verfahrensleitung durch den Beschwerdegegner erhob die Beschwerdeführerin indessen erstmals im Nachgang zum superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im November 2019. Noch an der Sitzung vom 26. November 2019 bestand sie aber auf der alleinigen Anhörung durch den Beschwerdegegner (KESB act. 403). Erst am 17. Dezember 2019, anlässlich der Anhörung zur Wiedererteilung des Aufenthaltsrechts an den Vater, äusserte die Beschwerdeführerin Bedenken betreffend die Vorbefasstheit und machte eine Befangenheit des Beschwerdegegners geltend, bestand jedoch wiederum darauf, nur mit dem Beschwerdegegner zu besprechen, und lehnte die Teilnahme der weiteren Mitglieder des Spruchkörpers ab (KESB act. 530). Dass die KESB unter diesen Umständen von einem Verzicht auf die Ausstandseinrede ausging, lässt sich nicht beanstanden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig nicht anwaltlich vertreten war, ändert schliesslich nichts daran, dass die Geltendmachung der Vorbefassung verspätet erfolgt ist. Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte nämlich bereits im Februar 2019, vor Beginn des Verfahrens, welches in den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mündete, Einsicht die damals vorhandenen Akten erhalten (KESB act. 63). Diesen konnte auch entnommen werden, dass für die Beschwerdeführerin vor deren Volljährigkeit Kindesschutzmassnahmen bestanden hatten und der Beschwerdegegner nach der Geburt ihres ersten Kindes an der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für D.___ beteiligt war (vgl. u.a. KESB act. 42). Er hätte daher schon damals intervenieren können, wenn gegen die erneute Übertragung der Verfahrensleitung an den Beschwerdegegner (KESB act. C4) Einwände bestanden hätten. Nichts anderes gilt für die anfangs Januar 2020 mandatierte, neue Rechtsvertreterin, die spätestens nach Erhalt der Akteneinsicht (KESB act. 581) von der Problematik der Vorbefassung Kenntnis haben musste. Mit der Beschwerde vom 27. Januar 2020 hat letztere denn auch explizit den Ausstand der Vorinstanz gefordert (act. A.2 [ZK1 20 13], II.C.1). Der Vorwurf der Voreingenommenheit (des gesamten Spruchkörpers, nicht bloss des Beschwerdegegners) blieb indessen unsubstantiiert, weshalb darauf nicht einzutreten war (KGer GR ZK1 20 11/13/113/116 v. 29.3.2022 E. 4.3). Wenn die Vorbefassung nun erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren als (selbständiger) Ausstandsgrund geltend gemacht wird, erfolgte dies somit jedenfalls verspätet. Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.2, S. 2) zu Recht darauf hin, dass auch die über Jahre hinweg erfolgten ambulanten Angebote zur Unterstützung und Stabilisierung der Beschwerdeführerin sowie zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit zeigen, dass seitens des Beschwerdegegners keine Voreingenommenheit bestand, sondern die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Kindswohls die Chance zur Betreuung ihrer Kinder erhalten hatte (vgl. dazu u.a. KESB act. 16, 42, 52, 125 sowie act. A36).
4.6.1. Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdegegners bzw. die Art und Weise seiner Verfahrensleitung im weiteren Verlauf des Verfahrens bei objektiver Betrachtung geeignet war, Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit zu erwecken, und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände der Anschein einer Befangenheit zu bejahen ist (vgl. vorstehend E. 3.5 in fine). Zu untersuchen sind dabei aber wiederum nur Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführerin entweder bereits in ihrem Ausstandsbegehren vor der Vorinstanz dann – als zulässige echte Noven (vgl. dazu E. 2.1 und E. 4.5.1) – im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als Ausdruck der Voreingenommenheit thematisiert hat. Hinzu kommen die Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2021 (ZK1 21 55) moniert und als weitere Manifestation seiner Befangenheit bezeichnet hat, wurde deren Beurteilung doch wie bereits erwähnt dem vorliegenden Entscheid vorbehalten (vgl. vorstehend E. 1.4). Wie die Vorinstanz ist hingegen auch die Beschwerdeinstanz nicht gehalten, sämtliche Akten nach Anzeichen einer allfälligen Befangenheit des Beschwerdegegners zu durchforsten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 5. August 2021 (act. A.4) lediglich pauschal und ohne Angabe konkreter Fundstellen auf Ausführungen in ihren Eingaben in den Verfahren ZK1 20 11/13/113 /116 verweist, genügt sie den Anforderungen an die Substantiierung der Ausstandsgründe nicht. Auch in Bezug auf die wiederholten Vorwürfe in Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber ihrer Rechtsvertreterin belässt es die Beschwerdeführerin bei einem unspezifischen Verweis auf die Belege in den Vorakten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Beizufügen bleibt, dass allein der Umstand, dass gewisse Entscheide nicht nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ausgefallen sind, noch keinen Ausstandsgrund darstellt. Dies gilt umso mehr, als namentlich die Entscheide vom 26. November 2019 und 17. Dezember 2019 wie auch jener vom 7. Juli 2020 in den von der Beschwerdeführerin gerügten Punkten zwischenzeitlich vom Kantonsgericht bestätigt wurden (wobei der endgültige Entscheid des Bundesgerichts allerdings noch aussteht). Darauf wird nachfolgend bei der Prüfung der von Beschwerdeführerin kritisierten Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners zurückzukommen sein.
4.6.2. Auf den unmittelbaren Anlass ihres Ausstandsbegehrens vom 23. März 2020 und dessen Beurteilung durch die Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nur noch am Rande ein. Insbesondere rügt sie in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch stellt sie in Abrede, dass in der damaligen Situation sachliche Gründe für die Anpassung der sozialpädagogischen Familienbegleitung vorlagen und es dadurch zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung des Kindeswohls kam. Bemängelt wird diesbezüglich einzig, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner nicht transparent orientiert worden sei; erfolgt sei einzig ein Austausch mit der Beiständin, welche die Mutter ihrerseits nicht aktiv informiert habe (act. A.1, IV.2). Dem hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, dass die Anpassung der Modalitäten der Familienbegleitung auf dem veränderten Angebot der mit der Begleitung betrauten Organisation und nicht auf einem Entscheid der KESB beruht habe; dass daraus keine Befangenheit abgeleitet werden könne, ergebe sich schon daraus, dass keine Verfahrenspartei – weder die durch die Verfahrensbeiständin vertretenen Kinder noch die Eltern – einbezogen worden sei (act. A.2, S. 2). Dabei ist der Vorinstanz in Bezug auf den Namen der Begleitorganisation zwar versehentlich eine Verwechslung unterlaufen, was die Beschwerdeführerin in der Replik zum Anlass nimmt, der Vorinstanz mangelhafte Aktenkenntnis vorzuwerfen (vgl. act. A.4, 3.3). Ungeachtet dessen trifft es jedoch zu, dass es eine interne Weisung der Begleitorganisation war, welche am 17. März 2020 (zu Beginn der Corona-Pandemie) zum kurzzeitigen Unterbruch der Hausbesuche führte (KESB act. 663). Wenn der Beschwerdegegner davon zunächst zustimmend Kenntnis nahm und in Absprache mit der Beiständin eine telefonische Begleitung unter der Voraussetzung, dass die Kinder weiterhin während zwei Tagen pro Woche in der Kita betreut würden, für ausreichend erachtete (KESB act. 670), lässt sich dies in Anbetracht der damaligen Krisensituation nicht beanstanden. Auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin, wonach die Kinderkrippe den Betrieb bis auf Weiteres eingestellt habe (KESB act. 678) – was allerdings gar nicht zutraf (KESB act. 681) –, reagierte der Beschwerdegegner sodann umgehend mit der Aufforderung der Begleitorganisation zur Wiederaufnahme der Hausbesuche und der Veranlassung weiterer Abklärungen durch die Beiständin, worüber sämtliche Beteiligten – auch die Beschwerdeführerin – mittels Orientierungskopie in Kenntnis gesetzt wurden (KESB act. 679). Am 8. April 2020 informierte der Beschwerdegegner die Eltern und die Beiständin schliesslich zeitgleich über das (vorläufige) Ergebnis der Abklärungen und die Anpassung der Begleitmodalitäten (KESB act. 687). Letztere wie auch die Frage eines Einbezugs der Beschwerdeführerin hatte er zudem vorgängig mit den weiteren Behördenmitgliedern abgesprochen (KESB act. 685). Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Beschwerdegegner in der damaligen Situation sachgerecht auf die ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände reagiert und auch die Beschwerdeführerin zeitnah über die erfolgten Änderungen informiert hat. Dass sie nicht fortlaufend mit Kopien jeder Aktennotiz bedient wurde, kann jedenfalls noch nicht als mangelnde Transparenz gewertet werden. Entsprechend lassen sich aus den soeben beschriebenen Vorkommnissen auch keinerlei Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Beschwerdegegners ableiten.
4.6.3. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich zur Hauptsache auf ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 (KESB act. 735), mit welchem dieser auf diverse Eingaben der Beschwerdeführerin reagiert hat (KESB act. 731, 720, 683 und 678). Sie beruft sich damit – zulässigerweise – auf echte Noven, welche in einer Gesamtbetrachtung die Voreingenommenheit des Beschwerdegegners begründen sollen. Als Ausdruck seiner einseitigen und unsachlichen Verfahrensführung wertet die Beschwerdeführerin etwa dessen Bemerkungen zu ihrem wiederholten Fristerstreckungsbegehren für eine Stellungnahme zur Frage der Impfung (act. A.1, IV.3). Dasselbe gilt für den allgemeinen Appell des Beschwerdegegners an eine kooperative und konstruktive Zusammenarbeit mit den involvierten Behörden und Fachpersonen (act. A.1, IV.6). Zutreffend ist, dass in den betreffenden Passagen eine gewisse Missbilligung über die Art und Weise der Mandatsführung durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zum Ausdruck kommt. In Anbetracht der Vielzahl von Anfragen und Forderungen, mit welchen sich der Beschwerdegegner innert kurzer Zeit konfrontiert sah, erscheinen dessen Äusserungen jedoch als nachvollziehbar und überschreiten jedenfalls noch nicht die Schwelle zu unnötig pointierter Kritik, welche auf eine feindliche Gesinnung gegenüber der Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin hinweisen könnte. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie die Klarstellungen des Beschwerdegegners zu den Aufgabenbereichen von KESB und Beiständin als Zeichen seiner Überforderung interpretiert (act. A.1, IV.4) und ihm in Zusammenhang mit der Einholung von Informationen bei anderen Fachstellen (namentlich bei der Kinderpsychologin) vorwirft, ihr die Unterstützung zu verweigern (act. A.1, IV.5). Vielmehr hat der Beschwerdegegner die Rechtslage grundsätzlich korrekt dargestellt und zu Recht darauf bestanden, dass Fragen operativer und organisatorischer Natur in erster Linie an die Beiständin (und nicht an die KESB) zu richten sind und ein Austausch zwischen Beiständin und Begleitperson nicht untersagt werden kann. Dass sich die Beschwerdeführerin für gewisse rein organisatorische Fragen (Absagen von Terminen bei Krankheit, mitzubringende Ausrüstung etc.) direkt an die Begleitperson wenden darf, steht im Übrigen auch nicht in Widerspruch zur den Eltern am 16. April 2020 erteilten Weisung, vor und nach den begleiteten Besuchen keine Fragen, Forderungen und Mitteilungen an die Begleitperson zu stellen (KESB act. 709), ging es dabei doch lediglich darum, Diskussionen um die Zusammenarbeit mit der Begleitperson in Gegenwart der Kinder zu vermeiden (vgl. zum Anlass der Weisung KESB act. 688). Ebenfalls nicht beanstanden lässt sich, dass der Beschwerdegegner es ablehnte, der Kinderpsychologin eine Weisung zur schriftlichen Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand der Kinder zu erteilen (vgl. zum entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin KESB act. 720), und die Beschwerdeführerin stattdessen direkt an die Kinderpsychologin verwies. Zum einen kommt der KESB gegenüber einer Therapeutin der G.___ zum Vornherein keine Weisungsbefugnis zu. Zum andern geht aus dem von der Beschwerdeführerin beigelegten E-Mail-Verkehr hervor, dass die Kinderpsychologin durchaus zur Beantwortung von Fragen der Beschwerdeführerin bereit war und sie lediglich die Aufnahme eines Telefongespräches abgelehnt hatte. Zu Recht erkannte der Beschwerdegegner daher, dass es seitens der KESB keinen aktuellen Handlungsbedarf gab. Was schliesslich den Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt (vgl. dazu act. A.1, IV.5 und IV.7), weist der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der Verfahrensleiter aus verfahrensökonomischen Gründen den involvierten Parteien nicht jederzeit 'Red und Antwort' stehen müsse und könne. Die KESB bzw. das Behördenmitglied entscheide, zu welchem Zeitpunkt sinnvollerweise (Ergänzungs-)Fragestellungen an die involvierten Fachpersonen gestellt würden (act. A.3, II.2). Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 ZGB). Es liegt demnach grundsätzlich im Ermessen der KESB, welche Erkundigungen und Beweismittel zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig sind und in welcher Reihenfolge diese erhoben werden. Vorliegend hat der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin formulierten Fragen an die Begleitperson (KESB act. 720) nicht definitiv abgelehnt, sondern lediglich erklärt, dass über eine Einforderung von Zusatzfragen nach Vorliegen des in den kommenden Tagen erwarteten Verlaufsberichts entschieden werde. Darin ist weder eine Gehörsverletzung noch eine unzulässige Verweigerungshaltung seitens des Beschwerdegegners zu erblicken. Auch eine Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin lässt sich diesbezüglich nicht ausmachen.
4.6.4. Wie unter Erwägung 3.5 ausgeführt, ist anhand einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob eine ungewöhnliche Häufung an Fehlleistungen der Verfahrensleitung vorliegt, die eine Ausstandspflicht begründen würde. Solches ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass ihr gegenüber zu wenig kommuniziert wurde und dass ihre Anliegen zu wenig beachtet wurden. Objektiv lässt sich diese Ansicht nicht bestätigen. Der Beschwerdegegner hat die zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anträge entgegengenommen und bei Bedarf Auskünfte eingeholt und weitergeleitet. Auch eine Überforderung des Beschwerdegegners in der Fallführung lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Die erkennende Kammer hat sich bereits in ihrem Entscheid vom 29. März 2022 (ZK1 20 11/13/113/116) einlässlich mit der Verfahrensführung des Beschwerdegegners (in der Zeit bis zum Entscheid vom 7. Juli 2020) auseinandergesetzt. Dabei hat sie namentlich die wiederholten Vorwürfe einer ungleichen Behandlung bzw. Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner wie auch denjenigen der Rechtsverweigerung und der ungenügenden Sachverhaltsabklärung eingehend geprüft und keine jedenfalls keine krassen Fehlleistungen des Beschwerdegegners festgestellt (vgl. dazu die Erwägungen 13.2, 13.5 und 13.7 des genannten Entscheides). Am damaligen Befund, dass bei objektiver Betrachtung seiner Fallführung bis zum Erlass des (weitgehend zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen) Entscheides vom 7. Juli 2020 keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Verfahrensleiters ersichtlich seien, ist auch unter Würdigung der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen festzuhalten.
4.6.5. Zu prüfen bleiben die Vorkommnisse, aus welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ZK1 21 55 auf das Bestehen einer Ausstandspflicht des Beschwerdegegners abzuleiten versucht. Im Kern geht es dabei wiederum um die Vorwürfe einer Ungleichbehandlung der Eltern und einer ungenügenden Unterstützung der Beschwerdeführerin, und zwar in Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach Durchführung der begleiteten Besuche in der eigenen Wohnung (act. A.1 [ZK1 21 55], III.6, III.9, III.14-24). Konkret wird dem Beschwerdegegner dabei vorgeworfen, dass er die Begleitintensität der sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Vater eigenmächtig und ohne die Rückmeldung der Mutter abzuwarten reduziert habe, er zugleich aber eine Anordnung der Besuche bei der Mutter zuhause abgelehnt habe (vgl. dazu KESB act. 1013). Wie aus den Akten hervorgeht, lagen jedoch durchaus sachliche Gründe für das beanstandete Vorgehen vor. So erfolgte die Reduktion der Hausbesuche beim Vater aufgrund des positiven Verlaufsberichts der F.___ (KESB act. 952) und in Absprache mit den anderen Behördenmitgliedern (KESB act. 967), wobei der Beschwerdegegner auf Nachfrage der Beschwerdeführerin erläuterte, dass die Begleitintensität mangels zeitlicher Vorgaben im Entscheid vom 17. Dezember 2019 ohne formellen Entscheid angepasst und bei Bedarf auch wieder erhöht werden könne (KESB act. 989; vgl. dazu auch KESB act. 981). Was sodann die Besuche bei der Mutter zu Hause anbelangt, bezog sich der Beschwerdegegner ebenfalls auf den Entscheid vom 17. Dezember 2019, in welchem die Dauer der begleiteten Kontakte auf jeweils drei Stunden festgelegt wurden, weshalb er eine Durchführung am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin in der vorgegebenen Zeit als nicht umsetzbar erachtete (KESB act. 989). Bereits vorgängig hatte er zudem auf das pendente Beschwerdeverfahren zur Besuchsregelung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts die bisherige Regelung als Grundlage für die bei der Stadt H.___ einzuholende Kostengutsprache bestehen bleibe (KESB act. 970 und 940). Nicht widersetzt hat er sich im Übrigen einer einvernehmlichen Einigung der Eltern über zusätzliche Besuchstage, hat die Beschwerdeführerin für deren Organisation aber zu Recht an die dafür zuständige Beiständin verwiesen (KESB act. 940). Bei dieser Sachlage kann von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Ebenso wenig kann dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden, sich nicht für eine Finanzierung der begleiteten Besuche an ihrem Wohnort eingesetzt zu haben, lag die Zuständigkeit für eine zeitliche Ausdehnung der begleiteten Besuche im fraglichen Zeitpunkt (vor Eintritt der Spruchreife) doch grundsätzlich bei der Beschwerdeinstanz (Devolutiveffekt der Beschwerde) und war die KESB lediglich insofern mit der Sache befasst, als für die Weiterführung der Massnahme im bestehenden Umfang eine nochmalige Kostengutsprache der unterstützungspflichtigen Gemeinde erforderlich war (vgl. KESB act. 956). Nach dem Gesagten lassen sich auch unter Einbezug der im Verfahren ZK1 21 55 monierten Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners keine Gegebenheiten erkennen, welche das Misstrauen der Beschwerdeführerin in dessen Unvoreingenommenheit in objektiver Weise als begründet erscheinen liessen.
4.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus der Verfahrensleitung des Beschwerdegegners und seinem Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin nichts ergibt, was objektiv den Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.1. Bei Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob Art. 63 Abs. 3 EGzZGB Anwendung findet. Danach kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Personen vorliegen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 20 69) eine aktuelle Bestätigung der Gemeinde I.___ eingereicht, wonach sie seit dem 1. Mai 2017 öffentlich-rechtlich unterstützt wird. Von einer mutwilligen trölerischen Beschwerdeführung kann sodann nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Kostenerhebung sind damit erfüllt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, verbleiben dementsprechend beim Kanton Graubünden.
5.2. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Mai 2023 (ZK1 20 69) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey bewilligt. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der mit Honorarnote vom 5. August 2021 (act. G.2) geltend gemachte Zeitaufwand von 4.17 Stunden erscheint den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und dem Umfang der Rechtsschriften angemessen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb mit der am 8. September 2022 eingereichten Honorarnote (act. G.3) für die bis am 5. August 2021 erbrachten Leistungen teilweise ein anderer (höherer) Aufwand ausgewiesen wird. Zusätzlich berücksichtigt werden kann einzig der nachträglich angefallene Aufwand in Zusammenhang mit der Orientierung über den Wechsel in der Verfahrensleitung (act. A.5). Da dieser in der nachgereichten Honorarnote nicht beziffert wurde, wird der zu entschädigende Aufwand ermessensweise auf 5 Stunden erhöht. Mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 1'000.00. Hinzu kommt eine praxisgemässe Spesenpauschale von 3% (CHF 30.00), zumal die in Rechnung gestellten Fotokopien mit Blick auf den beantragten und ohnehin von Amtes wegen erfolgenden Beizug der Vorakten grösstenteils unnötig waren. Unter Einschluss der Mehrwertsteuer von CHF 79.30 (7.7% auf CHF 1'030.00) beläuft sich das aus der Gerichtskasse zu bezahlende Honorar damit auf total CHF 1'109.30.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A.___ in Höhe von CHF 1'109.30 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Mai 2023 (ZK1 20 69) und unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG
5. Mitteilung an: