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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-06-65: Kantonsgericht Graubünden

Der Kläger C. hat gegen die Beklagte R.A. geklagt, um die Nutzung seines Parkplatzes Nr. 3 festzustellen bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains zu verlangen. Das Kantonsgericht von Graubünden hat jedoch entschieden, dass C. nicht nachweisen konnte, dass der Parkplatz verlegt wurde oder unbenutzbar ist. Zudem wurde festgestellt, dass C. rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, indem er lange Zeit untätig war und sich sogar an den Baukosten beteiligt hat. Daher wurde die Klage von C. abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung gehen zu Lasten von C.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-06-65

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-06-65
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-06-65 vom 28.11.2006 (GR)
Datum:28.11.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Dienstbarke
Schlagwörter : Parkplatz; Berufung; Parzelle; Berufungskläger; Recht; Terrain; Parkplatzes; Grundbuch; Zufahrt; Kantons; Eigentümer; Garage; Aufschüttung; Urteil; Stall; Garagen; Grenz; Kantonsgericht; Erstellung; Berufungsbeklagte; Verlegung; Standort
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 218 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 641 ZGB ;Art. 737 ZGB ;Art. 742 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Peter Liver, Baumann, Zürcher Kommentar zum ZGB, Art. 1 ZGB ZG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZF-06-65

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
_____

Ref.:
Chur, 28. November 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 06 65

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Tomaschett-Maurer, Vital, Möhr und Hubert
Aktuarin Duff
Walser
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des C., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christi-
an Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. Juli 2006, mitgeteilt am 25.
Juli 2006, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen R.A., Beklagte und
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Audétat, Hart-
bertstrasse 1, 7000 Chur,
betreffend Dienstbarkeit,
hat sich ergeben:



2


A.
C. ist Eigentümer der Parzelle 1650, Grundbuch der Gemeinde B..
Dieses Grundstück ist mit einem Stall und einem Wohnhaus überbaut und grenzt
an die im Eigentum von R.A. stehende Parzelle 1652. Zu Gunsten von Parzelle
1650 und zu Lasten von Parzelle 1652 ist unter anderem ein Parkplatzbenutzugs-
recht im Grundbuch eingetragen. Dieses stützt sich auf den Eigentümerdienstbar-
keitsvertrag vom 16. Februar 1973, Tagebuch Nr. 164. Im dazugehörigen Situati-
onsplan ist die zugunsten Parzelle 1650 eingeräumte Parkplatzdienstbarkeit
(Parkplatz Nr. 3) in der südwestlichen Ecke der Parzelle 1652 eingezeichnet.
Nebst dem erwähnten Benutzungsrecht an Parkplatz Nr. 3 und anderen
Grunddienstbarkeiten wurden zudem gemäss Eigentümerdienstbarkeitsvertrag
vom 16. Februar 1973 weitere Parkplatzund Garagenbenützungsrechte zu Guns-
ten der umliegenden Grundstücke sowie ein Fussund Fahrwegrecht als Zufahrt
zu den Garagen/Parkplätzen und als Zugang zu den Parzellen errichtet und im
Grundbuch eingetragen.
B.
Im Jahre 1988 liess R.A. ihre Parzelle 1652 mit einem Zweifamilien-
haus überbauen, wobei sie von der ursprünglichen Parkplatzund Garagenord-
nung gemäss Eigentümerdienstbarkeitsvertrag abwich, indem sie ihre Garage und
ihren Parkplatz nicht am dafür vorgesehenen Ort, sondern auf Höhe des Hausein-
gangs anlegte. Entsprechend musste die Zufahrt zu den Abstellplätzen neu, ein
Stück parallel zur Parzelle 1650 verlaufend, bis hinter das Haus geführt werden.
Dies machte eine Terrainaufschüttung südöstlich des alten Stalles im Bereiche
des C. zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3 nötig.
Anlässlich der Errichtung dieser Zufahrt hat C. auf den ursprünglichen
Standort seines Parkplatzes Nr. 3 gemäss Grundbucheintrag bestanden und ein
entsprechendes Angebot von R.A. auf eine Verlegung des Parkplatzes abgewie-
sen.
C.
Im Februar 2000 reichten C. und seine Ehefrau bei der Gemeinde B.
ein Gesuch für den Bau eines Einfamilienhauses einschliesslich Garage und
Parkplätzen auf Parzelle 1650 ein. Die Zufahrt sollte über die Parzelle 1652 ober-
halb des im Südosten der Bauparzelle stehenden Stalles erfolgen. Die Gemeinde
bewilligte das Baugesuch sowie das im Februar 2002 von der Bauherrschaft ein-
gereichte Projektänderungsgesuch.



3


D.
Am 31. Januar 2002 machte R.A. beim Vermittleramt des Kreises B.
eine Klage gegen C. anhängig. Unter anderem beantragte sie, es sei dem Eigen-
tümer von Parzelle Nr. 1650, derzeit C., zu untersagen, das Fahrwegrecht auf
Parzelle 1652 anders zu nutzen, als als Zufahrt zur Garage Nr. 1 und zum Park-
platz Nr. 3 auf Parzelle Nr. 1652. Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 wies das Be-
zirksgericht Prättigau/Davos die Klage von R.A. gegen C. ab. Eine von R.A. da-
gegen erhobene Berufung hiess die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden am 26. Mai 2003 gut und hob das angefochtene Urteil auf. Das Kantons-
gericht hielt fest, dass die auf Parzelle 1652 lastende Fahrwegdienstbarkeit kein
Recht auf Zufahrt zu den berechtigten Grundstücken beinhalte, sondern damit
bloss ein Recht auf Zufahrt bis zu den Garagen und Parkplätzen eingeräumt wor-
den sei. Entsprechend untersagte das Kantonsgericht dem Eigentümer der Parzel-
le 1650, das Fahrwegrecht auf Parzelle Nr. 1652 anders zu nutzen, als als Zufahrt
zur Garage Nr. 1 und zum Parkplatz Nr. 3 auf Parzelle Nr. 1652.
E.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 ersuchte C. beim Bezirkge-
richtspräsidium Prättigau/Davos um den Erlass vorsorglicher Massnahmen mit
folgenden Rechtsbegehren:
„1. Dem Gesuchsteller sei pendente lite zu gestatten, die Bodenfläche
oberhalb des ihm gemäss Grundbuch zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3
auf Parzelle 1652 zu benutzen.

2. Dem Gesuchsgegner sei es unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss
Art. 292 StGB zu untersagen, Vorkehrungen zu treffen, die die Aus-
übung dieses Parkplatzbenutzungsrechtes beeinträchtigen er-
schweren.

3.
Die vorliegende Verfügung sei superprovisorisch zu erlassen.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge. „
Am 17. Dezember 2004 wies der Bezirkgerichtspräsident Prättigau/Davos
das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab und räumte der
Gegenpartei Frist zur Stellungnahme ein. Nach Eingang der Stellungnahme und
Abschluss des weiteren Schriftenwechsels sowie nach Durchführung eines Au-
genscheins wies der Bezirkgerichtspräsident Prättigau/Davos das Gesuch um Er-
lass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 3. Februar 2005 definitiv ab.
Eine dagegen erhobene zivilrechtliche Beschwerde wurde vom Bezirksgerichts-
ausschuss Prättigau/Davos ebenfalls abgewiesen.
F.
Inzwischen hatte C. am 10. Dezember 2004 beim Vermittleramt des
Kreises B. eine Klage gegen R.A. anhängig gemacht. Nach erfolglos verlaufener



4


Sühneverhandlung bezog C. den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 15. August
2005 unterbreitete er die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos. Seine
Rechtsbegehren lauteten:
„1. Es sei festzustellen, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1650
gemäss Grundbuch der Gemeinde B., derzeit C., berechtigt ist, die
Bodenfläche oberhalb des ihm gemäss Grundbuchbeleg Nr. 164/1973
und integriertem Situationsplan gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom
16.02.1973 zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 1652,
derzeit im Eigentum von R.A., als Parkplatz zu benutzen.

2. Eventuell: Die Beklagte sei zu verpflichten, das Terrain so wieder her-
zustellen, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1650, derzeit C.,
den Parkplatz Nr. 3 gemäss Grundbuchbeleg Nr. 164/1973 und inte-
griertem Situationsplan gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 16.02.1973
benutzen kann; dieser Verpflichtung sei innert 3 Monaten nach
Rechtskraft des Urteils nachzukommen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Demgegenüber liess R.A. mit Prozessantwort vom 26. September 2005
was folgt beantragen:
„1. Die Klage sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“
C. verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2005 auf die Einreichung ei-
ner Duplik.
G.
Mit Urteil vom 6. Juli 2006, mitgeteilt am 25. Juli 2006, erkannte das
Bezirksgericht Prättigau/Davos:
„1. Die Klage des C. gegen R.A. wird abgewiesen.
2. (Kosten).
3. (ausseramtliche
Entschädigung).
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“
H.
Dagegen liess C. am 30. August 2006 Berufung an das Kantonsge-
richt von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2.a) Es sei festzustellen, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1650
gemäss Grundbuch der Gemeinde B., derzeit C., berechtigt ist, die
Bodenfläche oberhalb des ihm gemäss Grundbuchbeleg Nr. 164/1973
und integriertem Situationsplan gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom
16.02.1973 zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3 auf Parzelle Nr. 1652,
derzeit im Eigentum von R.A., als Parkplatz zu benutzen.




5


2.b) Eventuell: Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, das Terrain so
wieder herzustellen, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1650,
derzeit C., den Parkplatz Nr. 3 gemäss Grundbuchbeleg Nr. 164/1973
und integrierendem Situationsplan gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom
16.02.1973 benutzen kann; dieser Verpflichtung sei innert 3 Monaten
nach Rechtskraft des Urteils nachzukommen.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
I.
Am 28. November 2006 führte das Kantonsgericht in B. im Gebiet X.
einen Augenschein durch, an dem nebst den Gerichtsmitgliedern und der Aktuarin
die beiden Parteivertreter und C. teilnahmen. Die Parteivertreter konnten an Ort
und Stelle Ausführungen zu den örtlichen Verhältnissen, konkret zum ursprüngli-
chen Terrain auf dem Parkplatz Nr. 3 sowie zur heutigen Situation und zu Umfang
und Lage der bei Erstellung der Zufahrt im Jahre 1988 erfolgten Aufschüttung ma-
chen. Rechtsanwalt Clopath erläuterte den Grenzverlauf zwischen Parzelle 1652
und Parzelle 1650 und wies auf den Grenzpunkt 1357.5 zu Parzelle 1641 unter-
halb des Stalles hin. Sodann führte er aus, dass das gewachsene Terrain ur-
sprünglich mehr weniger eben von der Mistlegi bis zur Einmündung des
Russnaweges in die Parzelle 1652 verlaufen sei. Die Höhendifferenz auf den 13 m
zwischen dem Grenzpunkt 1357.5 unterhalb des Misthauses und dem östlich ge-
legenen Grenzpunkt 1357.84 betrage nämlich gemäss Situationsplan 1:1000 aus
dem Jahre 1988 bloss 34 cm, was einer Neigung von 2.6 % entspreche. Rechts-
anwalt Audétat bestätigte den dargelegten Grenzverlauf, bestritt jedoch, dass das
Terrain vor der Aufschüttung eben gewesen sei. Er wies ebenfalls auf den Grenz-
punkt 1357.5 hin und legte anhand einer an Ort und Stelle vorgenommenen Mes-
sung dar, dass heute zwischen dem Terrain beim Grenzpunkt 1357.5 und dem
aufgeschütteten Terrain beim 5 m entfernten Höhenfixpunkt 1359.96 östlich der
Stallwand eine Höhendifferenz von rund 2.45 m bestehe, wobei zu berücksichti-
gen sei, dass die Aufschüttung dort zirka 80-90 cm betrage. Nach Abrechnung der
Aufschüttung von 80-90 cm ergebe sich demnach ein Quergefälle von etwa 1.5 m.
Schon vor der Aufschüttung des Terrains habe mithin aufgrund der topografischen
Verhältnisse an der im Grundbuch bezeichneten Stelle kein Fahrzeug abgestellt
werden können. Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigten sodann beide Par-
teien, dass die Aufschüttung am östlichen Stallende von der Stallegi weg in einer
Linie östlich in Richtung zum Grenzpunkt 1357.84 vorgenommen worden sei, wo-
bei sie nicht erst ab der nördlichen Grenze des Parkplatzes beginnend, sondern
etwa mittig über die gemäss Grundbuch eingezeichnete Parkplatzfläche von Park-
platz Nr. 3 verlaufe. Wo genau die Aufschüttung begonnen habe beziehungsweise
in welchem Umfang diese genau vorgenommen worden sei, wisse jedoch wie
Rechtsanwalt Audétat einräumte heute niemand mehr. In Übereinstimmung dazu



6


führte auch Rechtsanwalt Clopath aus, es sei heute nicht mehr genau bekannt, wo
und in welchem Umfang das Terrain aufgeschüttet worden sei. Entsprechend
könne auch nicht mehr genau gesagt werden, wie stark das Gefälle vor der der
Aufschüttung gewesen sei. Jedenfalls sei man aber mit dem Mistwagen problem-
los zur Mistgrube gefahren.
Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung in B. wurde die Beru-
fungserklärung verlesen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens bestätigte und
begründete der Parteivertreter von C. die schriftlich gestellten Berufungsanträge.
Rechtsanwalt Audétat beantragte die Abweisung der Berufung. Beide Rechtvertre-
ter gaben schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten (Art. 51 Abs. 1
lit. b OG).
Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbe-
gehren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforder-
lich, im Folgenden eingegangen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögens-
rechtlicher Natur im letztinstanzlichen kantonalen Entscheid festzuhalten, ob der
erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne
erhebliche Weiterungen möglich ist. Vorliegend ist das Bezirksgericht in Überein-
stimmung mit den Parteien zu Recht von einem über Fr. 8'000.-liegenden Streit-
wert ausgegangen. Mit dieser Feststellung ist auch die sachliche Zuständigkeit
des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz begründet (Art. 218 ZPO in Verbindung
mit Art. 19 ZPO), weshalb auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte
Berufung einzutreten ist.
2.
Der Berufungskläger verlangt in seinem Hauptbegehren, es sei fest-
zustellen, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1650, derzeit C., berechtigt
sei, die Bodenfläche oberhalb des ihm gemäss Grundbuch sowie Dienstbarkeits-
vertrag und integriertem Situationsplan zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3 auf Par-
zelle 1652 als Parkplatz zu benutzen. Zur Begründung macht C. geltend, dass der
besagte Parkplatz auf den heute von ihm beanspruchten Standort verlegt worden
sei. Vorweg gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob eine Verlegung der Park-
platzdienstbarkeit gemäss Art. 742 ZGB stattgefunden hat. Dabei bleibt zu be-



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rücksichtigen, dass die Beweislast für die behauptete Verlegung des Parkplatzes
Nr. 3 beim Berufungskläger liegt.
Die Lage des dem Berufungskläger zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3 ergibt
sich klar aus dem Eigentümerdienstbarkeitsvertrag vom 16. Februar 1973 und
dem dazugehörigen Situationsplan. Danach ist der Parkplatz Nr. 3 in der südwest-
lichen Ecke der im Eigentum der Berufungsbeklagten stehenden Parzelle 1652
angrenzend an die Parzelle des Berufungsklägers und die Parzelle 1641 situiert
(kB 3). Eine Abweichung von dieser Lage müsste im Grundbuch eingetragen sein.
Es liegen jedoch keinerlei Eintragungen vor, welche eine örtliche Verlegung der
zur Diskussion stehenden Dienstbarkeit dokumentieren würden (vgl. kB 1 und 2).
Entsprechend ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Belege für eine aus-
drückliche Vereinbarung der Parteien betreffend Verlegung des Parkplatzes Nr. 3.
Ebensowenig vermag der Berufungskläger den Nachweis für eine Verlegung der
zur Diskussion stehenden Parkplatzdienstbarkeit durch stillschweigende Überein-
stimmung zu erbringen. Die bei den Akten liegende Rechnungskopie vom 30.
März 1989 (kB 8) liefert entgegen dem Einwand des Berufungsklägers jeden-
falls keinen Beweis dafür, dass der C. zugewiesene Parkplatz durch stillschwei-
gende Übereinkunft der Parteien faktisch nach oben vor die östliche Stallwand auf
die heute vom Berufungskläger beanspruchte Stelle verlegt worden ist. Die vom
Berufungskläger ins Recht gelegte Schlussrechnung steht unter dem Titel „Erstel-
lungskosten der angebauten Garagen inkl. Vorplatzbelagsarbeiten“. Von der Er-
stellung von Parkplätzen im Sonderrecht ist dabei nicht die Rede. Entsprechend
steht auch der Begleitbrief an C. vom 4. April 1989 (kB 6) unter dem Betreff „Ihre
neue Garagenboxe“, worauf in der Folge auch der Text Bezug nimmt, ohne die
Erstellung von Parkplätzen zu erwähnen. Zwar trifft es zu, dass dem Berufungs-
kläger in der Abrechnung vom 30. März 1989 unter dem Vermerk „Anteil 1 Park-
platz an Belagsarbeiten“ Fr. 2'797.-in Rechnung gestellt worden sind (vgl. kB 8,
S. 2). Im oben erwähnten Begleitbrief wird jedoch klar ausgeführt, dass zunächst
von der Gesamtabrechnung abgezogen worden sei, was ausschliesslich im Son-
dernutzungsrecht der Familie A. stehe, und die Kosten der Belagsarbeiten für die
verbleibende Fläche sodann nach Parteien beziehungsweise deren Anteilen Ga-
ragen und Parkplätzen aufgeschlüsselt worden seien (vgl. kB 6). Entsprechend
wurde im Begleitbrief zur Schlussabrechnung an G. (bB 1), welchem ebenfalls der
Anteil Belagsarbeiten für einen Parkplatz in Rechnung gestellt wurde, festgehal-
ten: „Die Position Belagsarbeiten wurde wie folgt aufgeteilt: Zunächst wurden die
auf unser sondergenutztes Wegstück entfallenden Belagsarbeiten von der Ge-
samtrechnung abgezogen. Die verbleibende Fläche wurde durch die auf dem



8


Areal vorgemerkten Garagen und Parkplätze dividiert und den jeweils Be-
rechtigten zugeschlagen.“ Aus den Präzisierungen in den erwähnten Begleitbrie-
fen geht somit klar hervor, dass die Kosten für die in Zusammenhang mit der Er-
stellung der angebauten Garagen angefallenen Vorplatzbelagsarbeiten aufgrund
der Anzahl der gemäss Dienstbarkeitsvertrag und Situationsplan zugunsten der
jeweils Berechtigten eingetragenen Rechte und nicht nach den faktisch erstellten
Aussenparkplätzen aufgeschlüsselt worden sind. Es kann daraus also nicht darauf
geschlossen werden, dass der Berufungskläger für Belagsarbeiten in Zusammen-
hang mit Erstellung seines Parkplatzes bezahlt hat. Vielmehr wird lediglich deut-
lich, dass die Kosten für die in Zusammenhang mit dem Garagenbau vorgenom-
menen Belagsarbeiten nach Anteil der grundbuchlich eingeräumten Rechte verteilt
worden sind. Ein solcher Verteilschlüssel entspricht auch der im Dienstbarkeitsver-
trag unter lit. C. vereinbarten Kostenregelung (vgl. kB 3, S. 2 lit. C), wonach allfäl-
lige Neuasphaltierungen und dergleichen also auch die bei Erstellung der vor-
mals nicht bestehenden Verkehrsfläche für die Garagenvorplätze angefallenen
Belagsarbeiten gemeinschaftlich, das heisst im Anteil der eingetragenen Dienst-
barkeitsrechte zu bestreiten sind. Wenn dem Berufungskläger in der Schlussab-
rechnung betreffend „Erstellungskosten der angebauten Garagen inkl. Vorplatzbe-
lagsarbeiten“ Belagsarbeiten im Anteil eines Parkplatzes von Fr. 2'797.-in Rech-
nung gestellt worden sind, kann also daraus nach dem Gesagten lediglich abgelei-
tet, werden, dass er damit seinen nach dem ihm grundbuchlich eingeräumten
Recht zu bemessenden Anteil an den Belagsarbeiten bezahlt hat, nicht jedoch,
dass er damit für die Belagsarbeiten respektive die Erstellung des ihm zugewiese-
nen Parkplatzes Nr. 3 bezahlt hat. Entsprechend liefert die eingelegte Rechnung
entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keinen Beweis dafür, dass der
ihm zugewiesene Parkplatz Nr. 3 durch stillschweigende Übereinkunft der Partei-
en an den von ihm heute beanspruchten Standort verlegt worden ist.
Auch aus der Verfügung des Kantongerichtspräsidenten vom 14. Februar
2005 betreffend privatrechtliche Baueinsprache (kB 13 [PZ 05 12], auf die er sich
diesem Zusammenhang ebenfalls beruft, vermag der Berufungskläger nichts zu
folgern, was für das Vorliegen einer konkludenten Verlegung des Parkplatzes Nr.
3 sprechen würde. Der Kantonsgerichtspräsident bezieht sich in der erwähnten
Verfügung auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
vom 26. Mai 2003 (Urteile Verfahren Proz. Nr. 110-2002-31 und 110-2002-32 [Z
92/02 und Z 64/02], act. 2 [ZF 03 7]) und des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 23. Dezember 2003 (Urteile Verfahren Proz. Nr. 110-2002-31 und 110-2002-
32 [Z 92/02 und Z 64/02], act. 3 [5C.225/2003 und 5C.226/2003]), wonach der



9


Parkplatz Nr. 3 durch die Terrainaufschüttung unterhalb des Stalls am ursprüngli-
chen Standort erhöht angelegt worden sei. Es sei also wie der Kantonsgerichts-
präsident weiter ausführt - davon auszugehen, dass die Lage von Parkplatz Nr. 3
durch die baulichen Massnahmen der Familie A. in dem Sinne verändert worden
sei, dass er erhöht angelegt worden sei. Der Parkplatz befinde sich somit in der
Südwestecke der Parzelle 1652, nunmehr leicht gegen Norden verschoben. Wie
sich das Kantonsgericht anlässlich des Augenscheins vom 28. November 2006
davon überzeugen konnte, ist jedoch in der Südwestecke von Parzelle 1652 we-
der auf dem gewachsenen Terrain noch erhöht ein Parkplatz angelegt. Die ent-
sprechenden Feststellungen des Kantonsund Bundesgerichts sowie des Kan-
tonsgerichtspräsidenten sind folglich unzutreffend. Soweit der Kantonsgerichts-
präsident in seiner Verfügung vom 14. Februar 2005 zudem von einer leichten
Verschiebung des Parkplatzes gegen Norden ausgeht, widerspricht dies den
Feststellungen in den vorerwähnten Urteilen des Kantonsund Bundesgerichts.
So wird dort ausdrücklich festgehalten, dass der Parkplatz nicht verlegt, sondern
am ursprünglichen Standort erhöht angelegt worden sei (vgl. Urteile Verfahren
Proz. Nr. 110-2002-31 und 110-2002-32 [Z 92/02 und Z 64/02], act. 2 [ZF 03 7]),
E. 3.d/bb, S. 22 sowie Urteile Verfahren Proz. Nr. 110-2002-31 und 110-2002-32
[Z 92/02 und Z 64/02], act. 3 [5C.225/2003 und 5C.226/2003], E. 6.1.1, S. 6). So-
dann gilt es zu beachten, dass es im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsiden-
ten um eine privatrechtliche Baueinsprache und nicht um die Lage einer Dienst-
barkeit ging. Auch die erwähnten Verfahren vor Kantonsund Bundesgericht hat-
ten nicht das Parkplatzbenutzungsrecht für den offenen Parkplatz Nr. 3, sondern
ein ebenfalls mit Eigentümerdienstbarkeitsvertrag vom 16. Februar 1973 einge-
räumtes Fussund Fahrwegrecht zum Gegenstand. Der Berufungskläger kann
demnach aus den dargelegten Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten so-
wie des Kantonsund Bundesgerichts unter dem Titel der Verlegung der Dienst-
barkeit entgegen seiner Auffassung - nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der behaupteten Verlegung des Parkplatzes Nr. 3 durch stillschweigende
Übereinkunft steht schliesslich klar entgegen, dass der Berufungskläger wie aus
dessen Faxschreiben an E.A. vom 24. November 2004 (kB 10) und dem Antwort-
schreiben vom 30. November 2004 (kB 11, S. 2) ergeht im Vorfeld der Terrain-
aufschüttung ausdrücklich auf dem ursprünglichen Standort gemäss Grundbuch-
eintrag beharrt und ein damaliges Angebot auf Verlegung des Parkplatzes ausge-
schlagen hat. Dass der Berufungskläger an dem im Grundbuch bezeichneten
Standort der Parkplatzdienstbarkeit festgehalten hat, belegt auch die Stellung-
nahme des klägerischen Rechtsvertreters vom 14. März 2002 an die Baubehörde



10


der Gemeinde B., worin ausgeführt wird (vgl. edierte Baugesuchsakten Bauge-
such Nr. 9/00, 2. Eingabe, act. 41, S. 2 Ziff. 3): „Selbst wenn der Zivilrichter die
Klage der Einsprecherin (hier: der Berufungsbeklagten) gutheissen würde, wäre
das Erschliessungserfordernis erfüllt. Die Bauherrschaft (hier: der Berufungsklä-
ger) könnte in diesem Falle über den ihr gehörenden Parkplatz Nr. 3 gemäss
Dienstbarkeitsvertrag vom 16. Februar 1973 zur Parzelle 1650 fahren.“ Dazu wird
auf eine von C. unterzeichnete beigelegte Kopie des Planes zum Eigentümer-
dienstbarkeitsvertrag vom 16. Februar 1973 verwiesen, auf dem der besagte
Parkplatz genau an der dafür im Grundbuch bezeichneten Stelle eingezeichnet
und gelb markiert ist (vgl. edierte Baugesuchsakten Baugesuch Nr. 9/00, 2. Ein-
gabe, act. 43). Damit wird deutlich, dass der Berufungskläger sogar noch im Früh-
jahr 2002 an der Lokalisierung der Parkplatzdienstbarkeit gemäss Dienstbarkeits-
vertrag festhielt. Dass der Berufungskläger auf der Situation gemäss Eigentümer-
dienstbarkeitsvertrag beharrt hat, wurde im Übrigen vor Schranken auch einge-
standen (vgl. Plädoyer Rechtsanwalt Clopath, S. 9). Hat aber C. ein Angebot der
Gegenpartei auf Verlegung des Parkplatzes auf eine andere geeignete Stelle zu-
rückgewiesen und weiterhin auf dem ursprünglichen Standort der Parkplatzdienst-
barkeit gemäss Grundbucheintrag bestanden, so haben sich die Parteien entge-
gen dem Einwand des Berufungsklägers eben gerade nicht stillschweigend auf
einen anderen als den grundbuchlich eingeräumten Parkplatzstandort geeinigt.
Im Ergebnis wird somit deutlich, dass der Berufungskläger die von ihm be-
hauptete Verlegung des ihm zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3 nach oben vor die
östliche Stallwand auf die heute von ihm beanspruchte Stelle nicht nachzuweisen
vermag. Die Vorinstanz hat das Hauptbegehren des Klägers auf Feststellung,
dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle 1650 berechtigt sei, die Bodenfläche
oberhalb des ihm grundbuchlich zugesicherten Parkplatzes Nr. 3 als Parkplatz zu
benutzen, daher zu Recht abgewiesen.
3. In
seinem
Eventualbegehren verlangt der Berufungskläger, die Be-
klagte sei zu verpflichten, das Terrain so wieder herzustellen, dass der jeweilige
Eigentümer der Parzelle 1650, derzeit C., den Parkplatz Nr. 3 gemäss Grund-
buchbeleg Nr. 164/1973 und Dienstbarkeitsvertrag vom 16. Februar 1973 ein-
schliesslich dazugehörigem Situationsplan benutzen könne. Er stützt sich dabei
auf Art. 641 ZGB und macht zur Begründung geltend, dass die durch die Beru-
fungsbeklagte im Jahre 1988 vorgenommene Aufschüttung die Benutzung des
Parkplatzes Nr. 3 am ursprünglichen Standort gemäss Grundbuch unmöglich ge-
macht habe.



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a) Einleitend bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich ent-
gegen der Auffassung der Berufungsbeklagten nicht nur der Eigentümer, sondern
auch der Dienstbarkeitsberechtigte auf Art. 641 ZGB berufen kann. Dem Dienst-
barkeitsberechtigten steht nämlich die der eigentumsrechtlichen Negatorienklage
nachgebildete Abwehrklage, die actio confessoria zu. Sie ist wie die actio negato-
ria des Eigentümers eine Unterlassungsund Beseitigungsklage und richtet sich
gegen jede Person, welche die in den Schranken von Art. 737 Abs. 2 ZGB gehal-
tene Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt, mithin auch gegen den Eigentü-
mer des belasteten Grundstücks. Da das ZGB den Untergang der Dienstbarkeit
durch Verjährung und durch Ersitzung der Freiheit des Eigentums ausgeschlossen
hat, bleibt die Dienstbarkeit, auch wenn sie nicht nur beschränkt ausgeübt
wird, mit ihrem vollen Inhalt und Umfang zeitlich unbegrenzt bestehen. Solange
sie besteht, geniesst sie den Schutz durch die actio confessoria. Die actio con-
fessoria ist also unverjährbar, wie auch die Ansprüche aus dem Eigentum nach
der allgemein als richtig angesehenen Praxis des Bundesgerichts nicht durch Ver-
jährung untergehen entkräftet werden (vgl. Peter Liver, in: Zürcher Kommen-
tar zum ZGB, Band IV: Sachenrecht, Abteilung 2.a, Art. 750-744 ZGB, 1. Ab-
schnitt: Die Grunddienstbarkeiten, Zürich 1980, N 180 f. S. 414, N 193 S. 417, N
213 f., S. 423/424; Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2003, N 1232, 1235, S. 264, 265). Der Einwand der Berufungs-
beklagten, der Anspruch des dienstbarkeitsberechtigten Berufungsklägers auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains respektive auf Beseitigung der
vorgenommenen Terrainaufschüttung sei längst verjährt, erweist sich demnach als
unzutreffend.
b) Ausgehend von der Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Ge-
genpartei seinen Parkplatz Nr. 3 am ursprünglichen Standort gemäss Grundbuch
durch die Aufschüttung des Geländes unbenutzbar gemacht habe, stellt sich somit
im Folgenden die Frage nach den tatsächlichen Geländeverhältnissen vor und
nach der Aufschüttung beziehungsweise danach, wo und in welchem Umfang das
gewachsene Terrain durch die Berufungsbeklagte aufgeschüttet worden ist.
Wie aus dem bei den Akten liegenden Kurvenplan der Gemeinde B., Par-
zelle 1652 aus dem Jahre 1967 deutlich wird, befand sich im Gebiet, in dem der
Parkplatz Nr. 3 gemäss Grundbuch liegt, bereits vor der Aufschüttung abschüssi-
ges Gelände (vgl. vorsorgliches Massnahmeverfahren, Proz. Nr. 130-2004-202,
act. 6, Beilage 2). Dies zeigen auch die dem Baugesuch von E.A. beigelegten Hö-
henpläne aus dem Jahre 1988 (vgl. edierte Baugesuchsakten, Baugesuch A. Nr.



12


166/87, act. 36, 37). Wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zutreffend
ausgeführt hat, beträgt zwar die Höhendifferenz auf den 13 m zwischen dem
Grenzpunkt 1357.5 unterhalb des Misthauses und dem östlich gelegenen Grenz-
punkt 1357.84 bloss 34 cm, was einer sehr geringen Neigung entspricht. Dabei
handelt es sich allerdings lediglich um die Längsneigung der gemäss Grundbuch-
beleg in diesem Bereich lokalisierten Parkplätze. Der auf der Südostseite des Stal-
les nördlich oberhalb des Grenzpunkts 1357.5 liegende Höhenmesspunkt 1359.34
lässt hingegen wie auch der oben erwähnte Kurvenplan - darauf schliessen, dass
das gewachsene Terrain in Querrichtung des Parkplatzes Nr. 3 abschüssig war.
Anlässlich des Augenschein konnte sodann festgestellt werden, dass das Gelände
auch heute an der fraglichen Stelle abfallend ist (vgl. auch fotografische Darstel-
lung der Ist-Situation im vorsorgliches Massnahmeverfahren, Proz. Nr. 130-2004-
202, act. 6, Beilage 3). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten zeigte anhand
einer Messung an Ort auf, dass heute zwischen dem Terrain beim Grenzpunkt
1357.5 und dem aufgeschütteten Terrain beim 5 m entfernten Höhenfixpunkt
1359.96 östlich der Stallwand eine Höhendifferenz von rund 2.45 m besteht. Aller-
dings gilt es dabei zu berücksichtigen, dass das Gelände aufgeschüttet worden ist,
wobei zwar beide Parteien anlässlich des Augenscheins darin übereinstimmten,
dass die Aufschüttung am östlichen Stallende von der Stallegi weg in einer Linie
östlich in Richtung zum Grenzpunkt 1357.84 vorgenommen worden sei und unge-
fähr mittig beginnend über die gemäss Grundbuch und Dienstbarkeitsvertrag ein-
gezeichnete Parkplatzfläche von Parkplatz Nr. 3 verläuft. Über den genauen Um-
fang und die Höhe der Geländeaufschüttung sind sich die Parteien jedoch uneinig,
und deren genaues Ausmass ist wie anlässlich des Augenscheins ebenfalls von
beiden Parteien einhellig bestätigt wurde auch nicht bekannt. Zwar wird demnach
aufgrund der eingelegten Pläne aus der Zeit vor der Aufschüttung (vgl. vorsorgli-
ches Massnahmeverfahren, Proz. Nr. 130-2004-202, act. 6, Beilage 2; edierte
Baugesuchsakten, Baugesuch A. Nr. 166/87, act. 36, 37) deutlich, dass bereits
das gewachsene Terrain im Bereiche des ursprünglichen Parkplatzstandortes ab-
schüssig war. Aufgrund der Tatsache, dass das Gelände nicht erst ab der nördli-
chen Grenze des Parkplatzes, sondern bereits ungefähr in der Mitte des Parkplat-
zes beginnend schräg nach oben aufgeschüttet wurde, ist überdies anzunehmen,
dass das Gefälle im Bereich des ursprünglichen Parkplatzstandorts heute stärker
ist als vor der Terrainveränderung im Jahre 1988. Da jedoch Umfang und Höhe
der vorgenommenen Aufschüttung nicht genau feststehen, lässt sich auch das
genaue Ausmass des Gefälles am ursprünglichen Standort von Parklatz Nr. 3 vor
der Aufschüttung heute nicht mehr feststellen. Die tatsächlichen Geländeverhält-
nisse vor und nach der Aufschüttung und die Frage, ob der Berufungskläger auf



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den ursprünglichen Parkplatzstandort gemäss Grundbuch fahren und dort ein
Fahrzeug abstellen konnte respektive, ob der besagte Parkplatz durch die Auf-
schüttung unbenutzbar gemacht worden ist, können aber letztlich auch offen blei-
ben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist nämlich aufgrund des langen Zu-
wartens und des weiteren Verhaltens des Berufungsklägers von einer verzöger-
ten, rechtsmissbräuchlichen Ausübung seines Klagerechtes aus Art. 641 ZGB und
damit von dessen Verfall gegenüber der Gegenpartei auszugehen.
c)
Die actio confessoria des Dienstbarkeitsberechtigten ist dann wegen
langen Zuwartens als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn folgende objekti-
ven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Objektiv ist vorab das Verstrei-
chen eines längeren, vom Berechtigten ungenutzten Zeitraums gefordert. Zudem
muss auf Seiten des Belasteten in dieser Zeit ein schützenswerter Besitzstand
entstanden sein, der durch die späte Rechtsausübung des Berechtigten zerstört
erheblich verringert würde, so dass diese dem Belasteten wegen Unverhält-
nismässigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. In subjektiver Hinsicht wird so-
dann zunächst vorausgesetzt, dass dem Berechtigten die Ausübung seines Rech-
tes überhaupt zugemutet werden kann. Zumutbar ist die Rechtsausübung insbe-
sondere dann, wenn die Verletzung vom Berechtigten tatsächlich erkannt wurde,
aber auch schon, wenn die Kenntnisnahme ihm bloss möglich war. Schliesslich
muss beim Belasteten in der Regel guter Glaube gegeben sein. Allerdings dürfen
an die Gutgläubigkeit des Belasteten keine sehr hohen Anforderungen gestellt
werden. Entsprechend genügt es, wenn er aufgrund der Umstände ohne grosse
Fahrlässigkeit annehmen durfte, dass der berechtigte Nachbar mit der Erstellung
der Anlage, welche die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt, einverstanden
war. Ein offener Rechtsmissbrauch liegt somit zweifellos dann vor, wenn der
Dienstbarkeitsberechtigte ruhig zusieht, wie auf dem belasteten Grundstück eine
Anlage erstellt wird, welche die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt
unmöglich macht, um dann nach Beendigung des Baus die Beseitigungsklage zu
erheben (vgl. zum Ganzen Peter Liver, in: Zürcher Kommentar zum ZGB, a.a.O.,
N 226, S. 427 sowie M. Baumann, in: Zürcher Kommentar zum ZGB, Band I: Ein-
leitung, Personenrecht, 1. Teilband, Art. 1-7 ZGB, Zürich 1998, N 397 ff., insbe-
sondere N 401, 411, 414 zu Art. 2 ZGB).
Die Überbauung der Parzelle 1652 und die Erstellung der neuen Zufahrt,
welche neu ein Stück parallel zur Parzelle 1650 bis hinter das Haus verläuft und
eine Terrainaufschüttung südöstlich des alten Stalles im Bereiche des C. zugewie-
senen Parkplatzes Nr. 3 nötig machte, erfolgte im Jahre 1988. Dabei wurden dem



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Berufungskläger noch vor Erstellung der Hausbaute und der Zufahrt sämtliche
Projektpläne unterbreitet, und er hatte Gelegenheit, sich als Berechtigter zu der
endgültigen Lokalisierung seiner Garagenund Parkplatzdienstbarkeit zu äussern
(vgl. vorsorgliches Massnahmeverfahren act. 6, S. 8, lit. d; vgl. Urteile Verfahren
Proz. Nr. 110-2002-31 und 110-2002-32 [Z 92/02 und Z 64/02], act. 2 [ZF 03 7],
Ziff. 3.d.bb, S. 21 sowie kB 10, 11). Er hätte demnach in Anwendung zumutbarer
Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennen können, wenn seine Dienstbarkeit durch
das Bauvorhaben beeinträchtigt wurde und entsprechend die Möglichkeit gehabt,
zu intervenieren und allfällige Vorbehalte dagegen einzubringen. Wenn der Beru-
fungskläger behauptet, vor dem Bau habe er im Gegensatz zu heute noch keinen
Anlass gehabt, etwas dagegen zu unternehmen, erscheinen seine Ausführungen
demnach nicht nachvollziehbar. Dennoch ist C. untätig geblieben und hat zugese-
hen, wie die Berufungsbeklagte ihre Parzelle überbaute, die neue Zufahrt erstellte
und zu diesem Zweck das Terrain im Bereiche seines Parkplatzes Nr. 3 aufschüt-
tete, wobei er das damalige Angebot der Gegenpartei auf Verlegung des Parkplat-
zes sogar noch ablehnte und auf dem ursprünglichen Parkplatzstandort bestand.
Darüber hinaus hat der Berufungskläger auch noch einen Anteil an der Asphaltie-
rung des Vorplatzes bezahlt, welche im Zuge der Parzellenüberbauung mit neuer
Parkplatzund Garagenordnung und der infolgedessen nötig gewordenen Erstel-
lung der neuen Zufahrt ausgeführt wurde (vgl. kB 6, kB 8, bB 2, bB 3 sowie Pro-
zesseingabe, S. 4 Ziff. 5 und Plädoyer Recntsanwalt Clopath vor Kantonsgericht,
Ziff. 1 S. 10). C. hat sich also selbst an den baulichen Vorrichtungen beteiligt,
welche wie er heute geltend macht - die Nutzung seines Parkplatzes Nr. 3 am
ursprünglichen Standort erschwert respektive verunmöglicht haben. Die Gegen-
partei durfte mithin unter diesen Umständen in gutem Glauben davon ausgehen,
dass der Berufungskläger mit der Erstellung der neuen Zufahrt und der zu diesem
Zwecke vorgenommenen Terrainveränderung einverstanden war. Erst im Jahre
2004 hat C. plötzlich die Wiederherstellung des mit Erstellung der Zufahrt verän-
derten Terrains respektive die Entfernung der vorgenommenen Aufschüttung ver-
langt. Der Berufungskläger hat mithin einen Zeitraum von 16 Jahren ungenutzt
verstreichen lassen, obwohl ihm die Rechtsausübung nach dem Gesagten auf-
grund der Kenntnisnahme der Baupläne und der Erkennbarkeit einer allfälligen
Beeinträchtigung ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre. Er hat also zugese-
hen, wie die Berufungsbeklagte mit der Überbauung ihrer Parzelle und der Erstel-
lung der Zufahrt grossen wirtschaftlichen Wert aufgebaut hat, welcher durch seine
späte Rechtsausübung zerstört zumindest erheblich verringert würde. Denn
bei einer Wiederherstellung des Terrains beziehungsweise einer Beseitigung der
vorgenommenen Geländeaufschüttung südöstlich des alten Stalles im Bereiche



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des C. zugewiesenen Parkplatzes wäre die heute bestehende Zufahrt zu den von
der Berufungsbeklagten auf Höhe des Hauseingangs angelegten Garagen - und
Parkplätzen nicht mehr möglich. Die verlangte Beseitigung der zwecks Erstellung
der heutigen Zufahrt vorgenommenen Terrainaufschüttung erscheint mithin bei
einer Interessenabwägung gegenüber der geltend gemachten Beeinträchtigung
des Dienstbarkeitsberechtigten in der Ausübung seines Parkplatzbenutzungsrech-
tes als völlig unverhältnismässig, so dass diese dem Belasteten heute nicht mehr
zugemutet werden kann. Dies um so mehr, als der Berufungskläger die Gegenpar-
tei, wie dargelegt, mit seinem Verhalten im guten Glauben gelassen hat, dass er
mit der Erstellung der neuen Zufahrt und der damit einhergehenden Geländever-
änderung im Bereich seines Parkplatzes einverstanden sei. Wenn er bei dieser
Sachlage nach ungenutztem Ablauf von 16 Jahren nun mit der actio confessoria
die Wiederherstellung des Terrains verlangt, erscheint die Ausübung dieses Kla-
gerechtes somit klar als rechtsmissbräuchlich, womit von dessen Verfall gegen-
über der Gegenpartei auszugehen ist.
Dies gilt im Übrigen auch, soweit der Berufungskläger in seiner Eigenschaft
als Eigentümer der Parzelle 1650 und des darauf befindlichen Stalles heute gel-
tend macht, dass die vorgenommene Aufschüttung die Grenzund Gebäudeab-
stände gemäss aArt. 90 EGzZGB verletze und gestützt darauf deren Beseitigung
verlangt. Auch allfällige Verletzungen von Abstandsvorschriften hätte C. nämlich
bei der vor Erstellung der Anlage erfolgten Einsichtnahme in die Projektpläne er-
kennen und entsprechend dagegen protestieren können. Der Berufungskläger ist
jedoch untätig geblieben und hat zugesehen, wie die Zufahrt gebaut und das Ter-
rain aufgeschüttet wurde. Er hat sich gar an den in Zusammenhang mit der Über-
bauung der Parzelle und der Erstellung der neuen Zufahrt entstandenen Kosten
für die Asphaltierung des Garagenvorplatzes beteiligt und die von ihm heute be-
anstandete Anlage in der Folge über mehr als 15 Jahre geduldet, ohne dagegen
vorzugehen. Die Berufungsbeklagte durfte mithin darauf vertrauen, dass er mit der
Geländeaufschüttung einverstanden sei und hat entsprechend mit der Überbau-
ung ihres Grundstücks unter Neuordnung der Garagenund Parkplatzstandorte
und der infolgedessen nötig gewordenen Errichtung einer neuen Zufahrt gutgläu-
big einen schützenswerten Besitzstand geschaffen, dessen Beseitigung in Abwä-
gung zur geltend gemachten Beeinträchtigung des Dienstbarkeitsberechtigten klar
unverhältnismässig erscheint. Das Klagerecht des Berufungsklägers auf Wieder-
herstellung des Terrains gegenüber der Gegenpartei ist somit auch unter diesem
Gesichtspunkt betrachtet infolge verzögerter, rechtsmissbräuchlicher Ausübung
als verfallen zu betrachten (vgl. dazu auch PKG 1994 Nr. 5, E. 4, S. 20 ff).



16


4.
Vermag C. nach dem Gesagten somit weder mit seinem Hauptbe-
gehren um Feststellung, dass er als Eigentümer der Parzelle 1650 berechtigt sei,
die Bodenfläche oberhalb des ihm grundbuchlich zugewiesenen Parkplatzes Nr. 3
als Parkplatz zu benutzen noch mit seinem Eventualbegehren um Wiederherstel-
lung des Terrains durchzudringen, so hat die Vorinstanz seine Klage gegen R.A.
zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Berufung erweist sich demnach in allen
Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom
Berufungskläger zu tragen, welcher überdies verpflichtet wird, der Berufungsbe-
klagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Par-
teientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Der vom Rechtsvertre-
ter der Berufungsbeklagten geltend gemachte zeitliche Aufwand wie auch die Bar-
auslagen erscheinen angemessen. Der Berufungskläger hat R.A. demnach aus-
seramtlich mit Fr. 4'179.-einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen.








17


Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6’272.-- (Gerichtsgebühr
Fr. 6'000.--, Schreibgebühr Fr. 272.--) gehen zu Lasten des Berufungsklä-
gers, der zudem die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 4'179.-inkl.
Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin


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