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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-05-69: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer A. erstattete am 21. April 2018 gegen den Beschwerdegegner B. eine Strafanzeige wegen Drohung und Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft entschied am 3. Juni 2018, kein Strafverfahren einzuleiten, da es keine Beweise gab, die eine Verurteilung stützen könnten. A. legte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Beweislage zu dürftig war. Der Beschwerdeführer erhielt unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 800.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-05-69

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-05-69
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-05-69 vom 06.12.2005 (GR)
Datum:06.12.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsvertrag
Schlagwörter : Bezirk; Bezirksgericht; Recht; Berufung; Arbeitnehmer; Entlassung; Plessur; Urteil; Gericht; Arbeitgeber; Kanton; Streit; Kantons; Kantonsgericht; Arbeitgeberin; Kündigung; Zivilkammer; Zahlung; STREIFF; KAENEL; Zeuge; Monats; Arbeitsverhältnis; Höhe; Kantonsgerichtes; Zeugen; üglich
Rechtsnorm:Art. 19 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 337 OR ;Art. 337c OR ;Art. 343 OR ;
Referenz BGE:115 II 30;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZF-05-69

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 06. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 05 69

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Vital
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der Z . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch lic. iur. Franco Giaco-
metti, Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414,
7001 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes P l e s s u r vom 16. September 2005, mitgeteilt
am 3. Oktober 2005, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731,
7002 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin,
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,
hat sich ergeben:



2


A.
Y. arbeitete ohne schriftlichen Vertrag während sechzehn Jahren
als Automechaniker in der von der Z. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin betriebenen
Garage, wobei ihm im Jahre 2004 ein Monatslohn von Fr. 4500.00 brutto bzw.
Fr. 3986.90 netto zustand. In einem Zwischenzeugnis vom 08. Mai 2001 und im
Schlusszeugnis vom 12. Februar 2004 wurde dem Arbeitnehmer bescheinigt,
man sei mit ihm sowohl in fachlicher wie menschlicher Hinsicht durchwegs zu-
frieden gewesen.
Mit einem wenig konkret gehaltenen Schreiben vom 12. November 2003
wurde Y. anderseits durch den Geschäftsführer der Z. X. ermahnt, weil seine
beruflichen Leistungen und sein sonstiges Verhalten im Betrieb zu Beanstan-
dungen Anlass gäben, und es wurde ihm für den Fall, dass keine Besserung ein-
trete, in Aussicht gestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr weitergeführt
werde.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2004, das am gleichen Tag der Post über-
geben wurde und beim Adressaten frühestens am 02. Februar 2004 einging,
kündigte die Z. Y. den Arbeitsvertrag auf den 30. April 2004, wobei sie von einer
dreimonatigen Kündigungsfrist ausging.
Am 05. April 2004 schliesslich erklärte die Z. die fristlose Auflösung des
Vertragsverhältnisses. Zur Begründung berief sich die Arbeitgeberin auf schlech-
te Wartungsleistungen ihres Angestellten; er habe insbesondere Reifen in fal-
scher Laufrichtung montiert. Ausserdem warf sie ihm vor, Arbeiten nur noch nach
Gutdünken zu verrichten. Auch habe er Spezialwerkzeug durch die Werkstatt
geworfen und dabei in Kauf genommen, dass es Defekt erleiden könnte
dass Mitarbeiter und Fahrzeuge getroffen und beeinträchtigt würden.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. April 2004 wies Y. darauf
hin, dass die Kündigung wegen verspäteten Zugangs des betreffenden Schrei-
bens erst auf den 31. Mai 2004 wirksam werde. Überdies bestritt er, dass die
Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllt gewesen seien. Er forderte
deshalb von der Gegenpartei die Entrichtung eines Betrages von Fr. 21'809.65,
nämlich den Lohn bis Ende Mai 2004 (Fr. 3809.65 Rest April 2004 und Fr.
4500.00 Mai 2004) sowie eine Strafzahlung in der Höhe von drei Monatslöhnen
(Fr. 13'500.00).



3


B.
Am 27. Mai 2004 machte Y. beim Kreispräsidenten Chur als Ver-
mittler eine gegen die Z. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leit-
schein vom 27. August 2004 hatte der Kläger an der Sühneverhandlung vom 14.
Juli 2004 die folgenden Anträge gestellt:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr.
17'309.65 zuzüglich Zinsen zu 5 % ab dem 1. Juni 2004 zu bezah-
len.

2. Unter gesetzlicher Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
C.
Mit Prozesseingabe vom 17. September 2004 unterbreitete Y. die
Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei er an seinen Rechtsbegehren
gemäss Leitschein festhielt.
In ihrer Prozessantwort vom 22. November 2004 liess die Z. demgegen-
über beantragen, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter voller Kos-
tenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zu Lasten des Klägers.
Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 30. Dezember 2004, Duplik
vom 09. Februar 2005) beharrten sowohl der Kläger wie die Beklagte auf ihren
ursprünglichen Begehren.
D.
Mit Urteil vom 16. September 2005, mitgeteilt am 03. Oktober 2005,
erkannte das Bezirksgericht Plessur:
„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Z. wird verpflichtet, Y. CHF 7281.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem
1. Juni 2004 zu bezahlen.
3. Die Z. wird gestützt auf Art. 337c OR verpflichtet, Y. CHF 4500.00
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2004 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 5762.90 (Gerichts-
gebühr CHF 4500.00, Schreibgebühren CHF 471.00, Barauslagen
CHF 445.90, Streitwertzuschlag CHF 346.00) gehen zu Lasten der
Gerichtskasse. Die Z. wird verpflichtet, Y. ausseramtlich mit CHF
1000.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%, zu entschädigen.

5. Mitteilung an: .“
E.
Hiergegen liess die Z. am 24. Oktober 2005 Berufung an die Zivil-
kammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:



4


„1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge für das Verfahren vor
Bezirksgericht Plessur und vor Kantonsgericht Graubünden zu Las-
ten des Berufungsbeklagten.“

F.
An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 06. Dezember 2005
bestätigte der Rechtsvertreter der Z. die schriftlichen Berufungsbegehren. Y.
liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen und es sei das
angefochtene Urteil zu bestätigen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer
Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben Rechtsanwalt Castelberg und lic. iur.
Giacometti überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG können arbeitsrechtliche Streitigkei-
ten am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei aber am gewöhnlichen Ar-
beitsort der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anhängig gemacht werden.
Zu beurteilen sind im vorliegenden Fall Ansprüche, die ein Arbeitnehmer (Y.)
nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegen seine Arbeitgeberin (die
Z.) einklagte. Beschäftigt wurde der Kläger im Garage-, Karosserieund Auto-
handelsunternehmen, das die Beklagte in Chur betreibt. Der Mittelpunkt der Be-
rufstätigkeit von Y. lag also in einer zum Bezirk Plessur gehörenden Gemeinde,
in der sich im Übrigen auch der Sitz der beklagten Gesellschaft befindet. Damit
durfte die vom Kläger angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahen.
Y. belangte die Z. auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 17'309.65 samt
Zins. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zustän-
digkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Plessur, so dass
auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz
nichts entgegenstand.



5


Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö-
gensrechtlichen (Ziff. 1) nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2)
ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkam-
mer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ur-
sprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994
Nr. 15 S. 54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Ples-
sur weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilwei-
sen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert
Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklä-
rung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1
Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.
2. In
arbeitsrechtlichen
Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert
von Fr. 30'000.00 ist das Gericht nach der in Art. 343 Abs. 4 OR verankerten
Untersuchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Dies bedeutet, dass es Tatsachen in den Prozess einbeziehen darf, die von
niemandem behauptet wurden, soweit sie sich aus den Akten ergeben. Ebenso
kann es Beweise erheben und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen
wurden. Darüber hinaus obliegt ihm eine ausgedehntere Fragepflicht, vor allem
dann, wenn es objektiv Grund hat, an der Vollständigkeit der Sachverhaltsvor-
bringen und Beweisanträge zu zweifeln. Dies entbindet die Parteien freilich nicht
von der aktiven Mitwirkung im Verfahren. Sie sind auch im Bereich der Untersu-
chungsmaxime gehalten, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmateri-
al prozesskonform zu unterbreiten und die einschlägigen Beweismittel zu be-
zeichnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E.
3, und vom 22. Juli 2004, 4C.201/2004, E. 2; ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KAENEL,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art.
343 OR N. 14; MANFRED REHBINDER / WOLFGANG PORTMANN, Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 343 OR N. 16 f.; ADRIAN STAEHELIN /
FRANK VISCHER, Zürcher Kommentar, Band V.2.c, 3. Aufl., Zürich 1996, Art. 343
OR N. 31). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, darf das Gericht in aller Regel auf
die Sachkunde des Rechtsvertreters vertrauen und sich darauf verlassen, dass
ihm der Prozessstoff sowohl behauptungsals auch beweismässig vollständig
vorliegt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3).
Durch den Untersuchungsgrundsatz nicht beschränkt wird die Gültigkeit anderer



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kantonalrechtlicher Prozessmaximen, der Dispositionsmaxime etwa (Art. 119
ZPO), der Befugnis der Parteien also, über den Streitgegenstand zu bestimmen.
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes ist es demnach weiterhin Sache der Par-
teien zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Ansprüche gerichtlich gel-
tend machen bzw. anerkennen wollen (vgl. STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art.
343 OR N. 14).
3.
Gemäss Art. 337 OR können sowohl die Arbeitnehmerin wie die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auf-
lösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-
sein der Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsver-
hältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Ob solche Umstände vor-
liegen, entscheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 3). Eine
fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen der Arbeit-
nehmerin gerechtfertigt. Sie müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das
Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören zumindest
so tief greifend zu erschüttern, dass der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Ver-
tragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Daneben ist zusätzlich erforderlich,
dass sich das beanstandete Verhalten auch tatsächlich so ausgewirkt hat, es
also zu einer entsprechenden Zerstörung Erschütterung des gegenseitigen
Vertrauens gekommen ist. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, müssen
sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein, um hinreichend Anlass zu
geben für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BGE 130 III
213 E. 3.1 S. 220 f.).
Qualitativ quantitativ ungenügende Arbeitsleistungen reichen kaum
je für eine fristlose Entlassung aus, und dies unbesehen, ob sie auf einge-
schränkte Fähigkeiten mangelnden Einsatz des Arbeitnehmers zurückzu-
führen sind. Dem Arbeitgeber, der dies nicht hinnehmen will, bleibt in solchen
Fällen allein der Weg der ordentlichen Kündigung, es sei denn, es handle sich
um völliges berufliches Versagen es sei das Ungenügen auf grobes Ver-
schulden zurückzuführen (vgl. REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 337 OR N.
20; STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337 OR N 7 S. 742 f.). - Anlass sein für
eine fristlose Entlassung können ferner etwa trotz Abmahnung beharrliches
Missachten von klar vorgebrachten, berechtigten und erfüllbaren Weisungen des
Arbeitgebers (vgl. STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337 OR N. 5 S. 740)



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aber grobe (vor allem wiederholte) Übergriffe gegenüber Arbeitskollegen wie se-
xuelle Belästigungen, ernst zu nehmende Drohungen, Beleidigungen und andere
Verletzungshandlungen von einigem Gewicht (vgl. REHBINDER/PORTMANN, a. a.
O., Art. 337 OR N. 24; STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337 OR N. 5 S. 739 f.).
- Ebenso dürften schwere Beschimpfungen gar Tätlichkeiten gegenüber
Vorgesetzten in der Regel die fristlose Entlassung des fehlbaren Arbeitnehmers
rechtfertigen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles kann die Beur-
teilung freilich auch anders ausfallen; insbesondere dann, wenn sich der Vorfall
in einer Situation erhöhter Spannung ereignet hat und die Betroffenen dies we-
gen eigenen vertragsoder gesetzwidrigen Verhaltens selber zu vertreten haben
(vgl. REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 337 OR N. 23; STREIFF / VON KAENEL, a.
a. O., Art. 337 OR N. 5 S. 739 f.).
Mit einem pauschal gehaltenen Mahnschreiben vom 12. November 2003
wurde Y. durch X., den Geschäftsführer der Z., darauf hingewiesen, dass seine
beruflichen Leistungen und sein sonstiges Verhalten im Betrieb zu Beanstan-
dungen Anlass gäben. Falls keine Besserung eintrete, müsse er damit rechnen,
dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr weitergeführt werde. In Verbindung mit
den späteren Zeugenaussagen von X. und der Kundendienstleiterin W. sowie
den eigenen Zugeständnissen des Arbeitnehmers im Prozess lässt sich aus die-
sem Schriftstück an einigermassen konkreten Vorwürfen einzig herauslesen,
dass Y. im November 2003 bei der Durchführung des Winterchecks an einem
Fahrzeug versehentlich den Behälter der Scheibenwischanlage nicht aufgefüllt
hat und dass es im gleichen Zeitraum zu einer verbalen Auseinandersetzung mit
dem Geschäftsführer gekommen ist, wobei offenbar auch Kraftausdrücke unbe-
stimmter Art verwendet wurden. Das Schreiben vom 30. Januar 2004, mit wel-
chem dem Arbeitnehmer auf den 30. April 2004 gekündigt wurde, liefert keine
zusätzlichen Aufschlüsse. Es beschränkt sich vielmehr darauf, ohne jede Präzi-
sierung die bereits bekannten Vorbehalte gegenüber dem Auftreten von Y. zu
wiederholen. Das weitere Beweisverfahren brachte ebenso wenig Belastendes
zutage. Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO
verwiesen werden kann und gegen die im Berufungsverfahren denn auch nichts
Stichhaltiges eingewendet wurde, hielt im Ergebnis bereits das Bezirksgericht
Plessur fest, dass sich von einem Vorfall abgesehen, auf den zurückzukom-
men sein wird - die im Entlassungsschreiben vom 05. April 2004 und in den
Rechtsschriften sowie die im Rahmen der Zeugenbefragung und im Vortrag an-
lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusätzlich erhobenen Vorwürfe



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nicht hätten erhärten lassen. Beizufügen ist dem, dass von Seiten der Beklagten
zu Recht nicht einmal andeutungsweise behauptet wird, das Bezirksgericht Ples-
sur sei den sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Verpflichtungen
zu eigenem Tätigwerden nicht genügend nachgekommen. Nicht zu beanstanden
ist weiter, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die von den Zeugen X.
und W. erhobenen Beschuldigungen nicht unbesehen übernommen hat, handelt
es sich doch bei ihm um den Geschäftsführer der Beklagten, der an ihr auch
wirtschaftlich beteiligt ist und der damit ein Interesse besitzt, dass Prozesse wie
der vorliegende zu Gunsten der Firma ausgehen, während W. im Betrieb eben-
falls Führungsaufgaben wahrnimmt und überdies die Lebenspartnerin von X. ist,
was den Verdacht erweckt, sie könnte seine Sicht der Dinge unbewusst zu ihrer
eigenen gemacht haben. Hinzu kommt, dass in jenen Bereichen, in denen noch
andere Zeugen zu Wort kamen, die Wahrnehmungen von X. und W. nicht bestä-
tigt wurden. Während etwa die Kundendienstleiterin hervorhebt, dass Y. mit allen
Mitarbeitern Schwierigkeiten gehabt habe, betont der Autoersatzteilverkäufer V.
dessen grosse Hilfsbereitschaft, und U. weist auf das gute Betriebsklima hin,
welches unter den Mechanikern geherrscht habe. Weiter fällt auf, dass Direktbe-
troffene wie die Lagermitarbeiterin, die von Y. übel beschimpft worden sein soll -
V. erwähnt freilich nichts dergleichen, obwohl er während rund eines Jahres die
Funktion des Lagerchefs ausübte -, weder in den Rechtsschriften noch in den
Zeugenaussagen näher individualisiert wurden, was es verunmöglichte, sie ih-
rerseits als Zeugen zu befragen und so die Angaben der Vorgesetzten des Klä-
gers auf ihre Verlässlichkeit zu überprüfen. Bringt man all dies in Beziehung zum
Umstand, dass Y. am 12. Februar 2004, also nach Empfang der ordentlichen
Kündigung, ein ausgezeichnetes Arbeitszeugnis ausgestellt erhielt, verbietet sich
von vornherein die Annahme, sein beruflicher Einsatz habe seit der Mahnung
vom 12. November 2003 derart abgenommen und sein übriges Verhalten im Be-
trieb sei in dieser Zeit so untragbar geworden, dass fortan auch geringfügige
Verfehlungen ausreichten, um das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören
und eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Gerade weil sich Y. bereits in ge-
kündigter Stellung befand, hätte ein Vorkommnis von einigem Gewicht hinzutre-
ten müssen, um das Abwarten des ordentlichen Kündigungstermins als unzu-
mutbar erscheinen zu lassen (vgl. STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337 OR N.
2 S. 736). In den beiden Monaten zwischen dem Zugang des Kündigungsschrei-
bens vom 30. Januar 2004 und dem 02. April 2004, dem Zeitpunkt des scheinbar
definitiven Zerwürfnisses, ist es nun aber zu keinen Auffälligkeiten von Belang
gekommen, und die Zeugen X. und W. äussern sich denn auch konkret einzig zu



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Geschehnissen im November 2003. Es bleibt damit das Ereignis vom 02. April
2004, als Y., was unbestritten ist, in der Werkstatt eine Flügelmutter in Richtung
von U. geworfen hat. Im Übrigen wird der Vorfall von den Beteiligten in wesentli-
chen Punkten widersprüchlich geschildert und vor allem völlig unterschiedlich
gewichtet. Von der Angabe abgesehen, dass es sich bei der Flügelmutter um
einen Kunststoffgegenstand von ungefähr einem halben Kilo Gewicht gehandelt
habe, was U. als Mechaniker ohne weiteres beurteilen konnte, darf nun nicht
einfach unbesehen auf seine weiteren Aussagen abgestellt werden, obwohl er
als unmittelbar Betroffener eigentlich am ehesten in der Lage sein müsste, das
Geschehene einigermassen verlässlich zu schildern. Gegenüber den Angaben,
die U. als Zeuge gemacht hat, ist schon deshalb eine gewisse Zurückhaltung
angezeigt, weil ihm Ende September 2004 seinerseits gekündigt worden ist, was
er als unfair empfunden habe und weshalb er seither mit der Beklagten nichts
mehr zu tun haben wolle. Es kann deshalb nicht völlig ausgeschlossen werden,
dass seine Einstellung ihr gegenüber eher feindlicher Natur ist. Hinzu kommt,
dass die Aussagen von U. zum Teil in sich widersprüchlich sind. Nicht ohne wei-
teres übernommen werden darf insbesondere seine Einschätzung, dass es sich
beim Ganzen um einen blossen Scherz gehandelt habe, räumt er doch an ande-
rer Stelle im Einklang mit den Beobachtungen der Zeugin W. und den Ausfüh-
rungen auf S. 4 der Replik selber ein, dass es zwischen ihm und Y. zwar nicht
zu einem eigentlichen Streit, aber doch zu einer eher gereizten Reiberei gekom-
men sei. Geglaubt werden darf U. auf der anderen Seite, dass er durch den
Übergriff in keiner Weise beeinträchtigt wurde, ist doch sogar fraglich, ob er
durch die Flügelmutter überhaupt getroffen wurde. Gewiss ist weiter, dass auch
sonst niemand in Mitleidenschaft gezogen wurde und dass weder Gerätschaften
noch Autos beschädigt wurden. Ebenso wenig gibt es genügende Anhaltspunk-
te, dass der Wurf derart wuchtig und unkontrolliert ausgefallen ist, dass dem
Kläger vorgeworfen werden müsste, eine Gefährdung anderer Personen
eine Beeinträchtigung fremden Eigentums geradezu in Kauf genommen zu ha-
ben. Vielmehr scheint es sich um eine blosse Unbesonnenheit gehandelt zu ha-
ben. Insgesamt betrachtet ist der Vorfall damit als eher harmlos einzustufen; zu-
mindest kommt ihm nicht ein derartiges Gewicht zu, dass er zu einer fristlosen
Entlassung führen durfte, schon gar nicht zu einem Zeitpunkt, in welchem das
Vertragsverhältnis ohnehin in Kürze ausgelaufen wäre, wobei es die Beklagte
erst noch ihrer eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben hat, dass die auf Ende April
2004 ausgesprochene ordentliche Kündigung erst Ende Mai 2004 wirksam ge-



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worden wäre. Sie hätte für den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens
sorgen können.
4.
Die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers beendet das Ver-
tragsverhältnis selbst dann, wenn sich das Vorgehen der Arbeitgeberin bei einer
späteren gerichtlichen Überprüfung als unzulässig herausstellen sollte. Der Be-
troffene besitzt in solchen Fällen keinen Anspruch auf Weiterbzw. Wiederbe-
schäftigung. Vielmehr steht ihm nach Art. 337c Abs. 1 OR vorab einmal Scha-
denersatz zu, und dies in der Höhe des Verdienstes, den er erzielt hätte, wenn
das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäss aufgelöst worden wäre. In Fällen wie hier
mit unbestimmter Vertragsdauer besitzt der Arbeitnehmer somit Anspruch auf
Lohnersatz bis zum Eintritt des nächsten zulässigen Kündigungstermins (vgl.
REHBINDER/PORTMANN, a. a. O., Art. 337c OR N. 1 f.; STAEHELIN/VISCHER, a. a.
O., Art. 337c OR N. 7).
Wie das Bezirksgericht Plessur im angefochtenen Urteil zutreffend festge-
halten hat und wie im Übrigen auch von keiner Seite angezweifelt wird, konnte
der zwischen der Z. und Y. bestehende Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats gekündigt werden. Fest steht wei-
ter, dass die auf Ende April 2004 ausgesprochene schriftliche Kündigung vom
30. Januar 2004 frühestens am 02. Februar 2004 Y. zuging und dass das Ar-
beitsverhältnis somit erst am 31. Mai 2004 ordentlich aufgelöst worden wäre. Da
die Z. dem mit der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung vom 05. April 2004
zuvorkam, ist dem Arbeitnehmer nach dem Gesagten der Verdienst zu ersetzen,
der ihm bis zum 31. Mai 2004 zugestanden hätte. Bei einem Nettomonatslohn
von Fr. 3986.00 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die ersten
Tage des Monats April eine Zahlung von netto Fr. 690.35 erfolgt ist, ergibt sich
für den verbleibenden Zeitraum noch ein Nettoguthaben von Fr. 7281.65. Die
darüber hinausgehende Forderung von Y., es sei ihm ausserdem der auf fünf
Monate entfallende Anteil am 13. Monatslohn zu entgelten, wurde durch die Vo-
rinstanz hingegen abgelehnt; es gebe keinerlei Beweise, dass sich die Parteien
auf die Ausrichtung einer Jahresendzulage geeinigt hätten. Hiermit fand sich der
Arbeitnehmer ab, liess er doch das erstinstanzliche Urteil unangefochten. Es
bleibt also bei den Fr. 7281.65, welche das Bezirksgericht Plessur dem Kläger
unter dem genannten Titel zugesprochen hat. Hierzu wurde von Seiten der Be-
klagten für den Fall, dass auch die Berufungsinstanz die fristlose Entlassung von



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Y. als ungerechtfertigt einstufen sollte, mit keinem Wort geltend gemacht, dass
dann wenigstens in geringerem Umfang Lohnersatz geschuldet sei, als dies das
Bezirksgericht Plessur angeordnet habe.
5.
Wird ein Arbeitnehmer ohne zureichenden Grund fristlos entlassen,
muss es mit der Zusprechung von Schadenersatz gestützt auf Art. 337c Abs. 1
OR noch nicht sein Bewenden haben. Das Gericht kann die Arbeitgeberin viel-
mehr überdies verpflichten, dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Strafzahlung im
Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu entrichten. Deren Höhe bemisst es nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles wie der Strafwürdigkeit des Arbeitge-
berverhaltens, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, der Dauer der Anstel-
lung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere des Mitverschul-
dens des Arbeitnehmers (vgl. STREIFF / VON KAENEL, a. a. O., Art. 337c OR N. 8
S. 777 f.), wobei der Betrag von sechs Monatslöhnen nicht überstiegen werden
darf. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist einmal, Arbeitgeberinnen von
leichtfertig ausgesprochenen fristlosen Entlassungen abzuhalten. Kommt es im
Einzelfall dennoch dazu, soll darüber hinaus durch eine solche Geldstrafe die
seelische Unbill abgegolten werden, welche der Arbeitnehmer durch die unge-
rechtfertigte fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses erlitten hat (vgl. BGE
123 V 5 E. 2.a S. 7). Wie frei das Gericht bei seinem Entscheid ist, wann es eine
Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR anordnen soll und wann es sie verwei-
gern darf, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. So soll nach BGE 116 II
300 E. 5.a S. 301 eine unzulässige fristlose Entlassung regelmässig zur Folge
haben, dass die Arbeitgeberin zur Erbringung einer solchen Geldleistung ver-
pflichtet wird. Nur aussergewöhnlich gelagerte Fälle rechtfertigten ein Abweichen
hiervon. Dem wird zum Teil entgegengehalten, dass sich ein derart enger Rah-
men mit der Ausgestaltung von Art. 337c Abs. 3 OR als Kann-Vorschrift nicht
vertrage (vgl. STÄHELIN/VISCHER, a. a. O., Art. 337c OR N. 15), und in jüngerer
Zeit äusserte auch das Bundesgericht gewisse Zweifel, ob dem Gericht, das sich
mit den Wirkungen einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung auseinander zu
setzen habe, nicht ein grösserer Spielraum eingeräumt werden müsste (vgl. die
Bemerkungen auf S. 266 des in JAR 2002 S. 263 ff. publizierten Entscheides). -
Die Unsicherheiten über die künftige höchstrichterliche Rechtsprechung in die-
sem Bereich haben allerdings auf den Ausgang der vorliegenden Streitsache
keine massgebliche Bedeutung. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, liegt kein



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Grenzfall vor, in welchem ein völliges Absehen von einer Strafzahlung ernstlich
erwogen werden müsste.
Vor Anhängigmachung der Klage hatte Y. gegenüber der Arbeitgeberin
mit Schreiben vom 27. April 2004 geltend gemacht, dass er gestützt auf Art.
337c Abs. 3 OR einen Anspruch besitze auf eine Strafzahlung in der Höhe von
drei Bruttomonatslöhnen (Fr. 13'500.00). In der Prozesseingabe reduzierte er
dann diese Forderung um Fr. 4500.00 auf Fr. 9000.00, und das Bezirksgericht
Plessur beliess es schliesslich bei einer Abgeltung in der Höhe eines Monatsloh-
nes (Fr. 4500.00). Während sich der Kläger hiermit abfand und das vorinstanzli-
che Urteil unangefochten liess, will die Z. mit ihrer Berufung erreichen, dass sie
ihrem ehemaligen Mitarbeiter trotz der zu Unrecht erfolgten fristlosen Entlassung
aus Art. 337c Abs. 3 OR keine Leistungen zu erbringen habe. Dem vermag die
Zivilkammer des Kantonsgerichtes nicht zu entsprechen. Soweit sich Y. über-
haupt vorhalten lassen muss, er habe gegen Ende seiner Anstellung bei der Z. in
seinen Leistungen nachgelassen und er habe sich gegenüber Vorgesetzten und
Mitarbeitern nicht immer korrekt verhalten (vgl. die Ausführungen oben in E. 3),
wurde dem dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass auf eine Strafzah-
lung im unteren Bereich des gesetzlich Zulässigen erkannt wurde. Den einem
Monatslohn entsprechenden Betrag von Fr. 4500.00 noch zu unterschreiten
von einer Strafzahlung gar gänzlich abzusehen, wäre auf der anderen Seite trotz
des Vorfalls vom 02. April 2004 mit der Flügelmutter völlig unbillig. So gilt es
einmal zu berücksichtigen, dass der Kläger während sechzehn Jahren im Betrieb
der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gearbeitet hat und dass er an dieser
Stelle gesamthaft betrachtet, wie insbesondere den beiden Zeugnissen vom 08.
Mai 2001 und vom 12. Februar 2004 entnommen werden kann, sowohl in fachli-
cher wie charakterlicher Hinsicht hohen Anforderungen zu genügen vermochte.
Eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung nach derart langer Zeit vertraglicher
Bindung hat für den Betroffenen eine stark herabsetzende Wirkung, wobei das
Vorgehen der Arbeitgeberin hier um so stossender war, als die sofortige Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt erfolgte, als es bereits or-
dentlich gekündigt war und rund eineinhalb Monate später ohnehin ausgelaufen
wäre. Dem durfte das Bezirksgericht Plessur mit den Mitteln des Art. 337c Abs. 3
OR begegnen, und es hat hiervon in einer Art und Weise Gebrauch gemacht,
dass für die Zivilkammer des Kantonsgerichtes auch in diesem Punkt kein Grund
zum Einschreiten besteht. Vielmehr bleibt es bei der von der Vorinstanz als an-



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gemessen angesehenen Verpflichtung der Z. zur Entrichtung einer Strafzahlung
in der Höhe eines Bruttomonatslohnes.
6.
Dass auf den beiden Beträgen von Fr. 7281.65 (Lohnersatz) und
Fr. 4500.00 (Strafzahlung), welche das Bezirksgericht Plessur nach dem Gesag-
ten Y. zu Recht zugesprochen hat, wie von ihm gefordert zumindest seit dem 01.
Juni 2004 noch der gesetzliche Verzugszins von 5 % zu entrichten ist, blieb im
Weiterzugsverfahren wiederum unbestritten. Für Einzelheiten kann auf die zu-
treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
All dies bedeutet, dass der Berufung der Z. jeder Erfolg versagt bleibt.
7.
In zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete An-
sprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 dür-
fen auf die Parteien von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgese-
hen keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR); sie sind
vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dies berücksichtigend
überband das Bezirksgericht Plessur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts-
verfahrens der Bezirksgerichtskasse. Entsprechend hatte auch der Kreispräsi-
dent Chur davon abgesehen, bei den Parteien für das Sühneverfahren Gebüh-
ren zu erheben.
Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran,
dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der
unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten
zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Da Y. mit seiner Forderungsklage
ungefähr zu zwei Dritteln durchgedrungen und zu einem Drittel unterlegen ist,
steht ihm nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche für das erstinstanzli-
che Verfahren noch eine Entschädigung in der Höhe von einem Drittel jenes Be-
trages zu, der bei vollständigem Obsiegen verlangt werden könnte. Bei dem vom
Kläger selbst genannten, als gerechtfertigt anzusehenden Aufwand von insge-
samt Fr. 3000.00 ergibt dies die vom Bezirksgericht Plessur zuerkannten Fr.
1000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes
wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen
Entschädigungsregelung (Ziffer 4 Satz 2 des Dispositivs) selbst dann etwas zu



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ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Be-
wenden haben sollte.
8.
Nach den bereits dargelegten Grundsätzen, die auch in Zusam-
menhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleiben, sind
die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten
vom Kanton Graubünden zu übernehmen.
Im Vergleich zum Ergebnis gemäss angefochtenem Urteil des Bezirksge-
richtes Plessur vermochte die Z. mit ihrem Weiterzug an die Zivilkammer des
Kantonsgerichtes keine Besserstellung zu erreichen. Als unterliegende Partei ist
sie deshalb zu verpflichten, Y. für dessen Umtriebe im Berufungsverfahren eine
angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie wird dem
mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend einschliesslich Mehrwert-
steuer auf Fr. 2000.00 festgelegt.



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Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Grau-
bünden.
3.
Die Z. wird verpflichtet, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivil-
kammer einschliesslich Mehrwertsteuer eine aussergerichtliche Entschä-
digung von Fr. 2000.00 zu bezahlen.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar


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