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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-03-31: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Veruntreuung/Diebstahl persönlicher Sachen, die seit 1991 in einem Estrichraum in Zürich gelagert wurden. Die Staatsanwaltschaft ZürichLimmat nahm das Strafverfahren nicht anhand. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und forderte eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da kein ausreichender Tatverdacht bestand. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-03-31

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-03-31
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-03-31 vom 08.12.2003 (GR)
Datum:08.12.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Feststellung und Verlegung einer Dienstbarke
Schlagwörter : Berufung; Zufahrt; Verlegung; Recht; Urteil; Berufungskläger; Parzelle; Grundbuch; Kantonsgericht; Landquart; Klage; Bezirksgericht; Kantonsgerichts; Gutachten; Gutachter; Y-Weg; Interesse; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Ziffer; Grundstück; Qualität; Fahrwegrecht; ältnisse
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 195 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 224 ZPO ;Art. 226 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 738 ZGB ;Art. 742 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZF-03-31

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 08. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 03 31


(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung ist beim Bundesgericht
hängig.)

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Jegen,
Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher
Aktuarin Duff
Walser
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des H. Z. und der G. Z., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsan-
walt lic. oec. HSG Alfred P. Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz,
gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Februar 2003, mitgeteilt am 8.
Mai 2003, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen A., C. D. und D. D.,
und B., Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,
betreffend Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit,
hat sich ergeben:



2


A.
G. Z. und H. Z. sind Miteigentümer der mit einem Wohnhaus über-
bauten Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde X.. A., die Eheleute C. D. und
D. D. sowie B. sind Eigentümer der benachbarten, ebenfalls mit Wohnhäusern
überbauten Parzellen Nrn. 632 (A.), 633 (B.) und 635 (C. D. und D. D.), Grund-
buch der Gemeinde X.. Im Grundbuch ist zulasten der Parzelle Nr. 634 und zu-
gunsten der Parzellen Nrn. 632, 633 und 635 ein Fussund Fahrwegrecht einge-
tragen, welches die Verbindung der Grundstücke mit dem öffentlichen Y.-Weg
gewährleistet.
B. Ursprünglich
bildeten
diese Grundstücke eine einzige Parzelle (L.-
und S.-Register Parzelle 14 des Grundbuchs der Gemeinde X.). Im Jahre 1976
teilte die ehemalige Eigentümerin, E., dieses Gesamtgrundstück in mehrere Par-
zellen (heute Nrn. 632, 633, 634, 635) auf und verkaufte die Parzelle Nr. 632 an
A., die Parzelle Nr. 633 an B. sowie die Parzelle Nr. 635 an F., der diese an die
Eheleute C. D. und D. D. veräusserte. Gleichzeitig räumte die Verkäuferin zulas-
ten der Stammparzelle (Nr. 634) und zugunsten der neu gebildeten Grundstücke,
ein Fussund Fahrwegrecht ein. Dieses wurde jeweils in einem Situationsplan
eingezeichnet, welcher Bestandteil der öffentlich beurkundeten Kaufverträge aus
dem Jahre 1976 bildete (vgl. Kaufverträge mit Begründung von Grunddienstbar-
keiten vom 2. Juni und 30. Juli 1976; KB 6,7 und 8). Im Zuge der Überbauung der
Grundstücke wurde 1977 eine entsprechende Zufahrt erstellt. Während rund 20
Jahren führte die Benützung dieses Zufahrtsweges zu keinerlei aktenkundigen
Problemen.
C.
Im Jahre 1996 übernahm G. Z. die Parzelle Nr. 634 auf Rechnung
künftiger Erbschaft von ihrer Mutter E.. In der Folge nahm der damalige Lebensge-
fährte und heutige Ehegatte von G. Z., H. Z., verschiedene Veränderungen an der
Zufahrt vor. So erstellte er einen Maschenzaun, der die Einfahrt zum Y.-Weg ver-
engte, und setzte einen Eisenpfosten in die bisher tatsächlich benützte Verkehrs-
fläche im Zufahrtsbereich zum Autounterstand von B.. Dies führte zu Auseinan-
dersetzungen zwischen den Grundstückeigentümern, worauf A., die Eheleute C.
D. und D. D. und B. beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer eine Klage gegen
G. Z. anhängig machten und am 22. August 1997 mit folgenden Rechtsbegehren
an das Bezirksgericht Landquart gelangten:
„1. Die Beklagte und Eigentümerin der Parzelle 634, Grundbuch X., sei
gerichtlich zu verpflichten, alle diejenigen Zäune, Hecken, sonstige
Bepflanzungen und Mauererhöhungen zu entfernen, die die Ausübung
der im Grundbuch zugunsten der Kläger und zulasten der Beklagten
eingetragenen Fussund Fahrwegrechte in irgendeiner Art und Weise
beeinträchtigen.




3


2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, denjenigen Ausbau der gemein-
samen Einund Zufahrt zum Y.-Weg baulich wieder so herzurichten,
wie sie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen mit der
damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks
hergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen und be-
fahren wurde.

3. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, die in Verletzung der
nachbarrechtlichen Vorschriften errichteten Holzstapel und Hecken zu
beseitigen und die für die Errichtung solcher Anlagen geforderten
Grenzabstände einzuhalten.

4.
Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, in Zukunft alle Handlungen
zu unterlassen, die geeignet sind, in Zukunft die Ausübung der zu-
gunsten der Kläger im Grundbuch eingetragenen Fussund Fahrweg-
rechte in irgendeiner Art und Weise zu beeinträchtigen.

5.
Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Demgegenüber liess G. Z. in ihrer Prozessantwort beantragen, auf die Kla-
ge sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden könne.
D.
Mit Urteil vom 28. Oktober 1998, mitgeteilt am 6. Januar 1999, er-
kannte das Bezirksgericht Unterlandquart:
„1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Entsprechend wird die Beklagte verpflichtet, denjenigen Ausbau der
gemeinsamen Einund Zufahrt zum Y.-Weg baulich wieder so herzu-
richten, wie sie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen
mit der damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grund-
stücks hergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen
und befahren wurde.

2. (Kosten).
3. (Mitteilung).“
E.
Eine von G. Z. am 29. Januar 1999 dagegen erhobene Berufung
hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 14. Juni 1999, mitgeteilt
am 9. September 1999, teilweise gut und erkannte:
„1. (....).

2.
Die Ziff. 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird von Amtes wegen
wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflich-
tet, die Einund Zufahrt zum Y.-Weg ab der Abzweigung zum Vorplatz
auf der Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde X., bis zum Y.-Weg
baulich wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten
der Parzellen Nrn. 632, 633 und 635 des Grundbuches der Gemeinde




4


X. eingetragene Fussund Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in die-
sem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens inner-
halb der in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert aus-
geübt werden kann.

3. (Kosten
Vorinstanz).
4. (Kosten
Berufungsverfahren).
5. (Mitteilung).“
Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederher-
stellung der Einund Zufahrt zum Y.-Weg gemäss Urteil wurde jedoch in der Folge
von der Klägerin nicht vorgenommen. Mit Entscheid des Kreispräsidenten Fünf
Dörfer vom 1. Mai 2000 wurde deshalb auf Ersuchen von A., B. und den Eheleu-
ten C. D. und D. D. die Ersatzvornahme angeordnet und in der Folge die Zufahrt
gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999 wiederhergestellt.
F.
In der Zwischenzeit hatte G. Z. am 15. Februar 2000 beim Vermitt-
leramt des Kreises Fünf Dörfer eine Klage gegen A., B. und die Eheleute C. D.
und D. D. anhängig gemacht. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung be-
zog G. Z. den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 31. August 2000 unterbreitete
sie die Streitsache dem Bezirksgericht Landquart. Ihre Rechtsbegehren lauteten:
„1. Das zu Lasten Parzelle Nr. 634 und zu Gunsten Parzellen Nr. 632, 633
und 635, alle Gemeinde X., bestehende Fussund Fahrwegrecht sei in
seinem genauen Flächenumfang, anhand des Kantonsgerichtsurteils
vom 14. Juni/9. September 1999 sowie der darauf basierenden mass-
stabgetreuen klägerischen Planbeilage festzustellen.

2.
Es sei die in Punkt 1. festgestellte Dienstbarkeitsfläche gemäss mass-
stabgetreuem Planvorschlag der dienstbarkeitsbelasteten Klägerin
Richtung Süden zu verlegen.

3.
Es sei das zuständige Grundbuchamt Landquart anzuweisen, die Ver-
legung der Dienstbarkeit aufgrund des massstabgetreuen klägerischen
Planvorschlags ins Grundbuch einzutragen.

4. Eventualiter:

Sollten die vorstehenden klägerischen Rechtsbegehren 2. und 3. ab-
gewiesen werden, so sei das zuständige Grundbuchamt Landquart
anzuweisen, die im Rechtsbegehren 1. getroffene Feststellung ins
Grundbuch aufzunehmen: dabei sei ein massstabgetreuer Plan als
Beleg zu den Akten des Grundbuchs zu nehmen.

5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenund Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7,5% MwSt., zu
Lasten der Beklagten.“




5


Demgegenüber liessen A., die Eheleute C. D. und D. D. und B. mit Prozes-
santwort vom 6. Oktober 2000 beantragen:
„1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Eventualiter sei die Fussund Fahrwegdienstbarkeit auf die im beilie-
genden Plan eingezeichnete Fläche zu verlegen.
3. Das Grundbuchamt Landquart sei anzuweisen, die neue festgelegte
Lage der Fussund Fahrwegrechtsdienstbarkeit im Grundbuch einzu-
tragen.

4.
Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2001 wurde am Y.-Weg
in X. in Anwesenheit der Parteien und des Gerichts ein Augenschein durchgeführt.
Da keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, ordnete das Be-
zirksgericht Landquart auf Antrag der Parteien die Einholung einer Expertise an.
Nach Eingang der Expertise räumte das Bezirksgericht Landquart den Parteien
Gelegenheit zur Stellungnahme ein und liess das bestehende Gutachten auf An-
trag der Beklagten ergänzen. In der Folge erhielten die Parteien die Möglichkeit,
zur Ergänzung des Gutachtens Stellung zu nehmen, wobei die Klägerin ausdrück-
lich darauf verzichtete. Schliesslich wurde am 5. Februar 2003 eine zweite Haupt-
verhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Ehemann der Klägerin, H. Z., als
nunmehriger Miteigentümer der Parzelle Nr. 634 dem Prozess beitrat.
G.
Mit Urteil vom 5. Februar 2003, mitgeteilt am 8. Mai 2003, erkannte
das Bezirksgericht Landquart:
„1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Kosten des Vermittleramtes Fünf Dörfer (heute Kreisamt) im Be-
trag von Fr. 183.-sowie die Verfahrenskosten vor Bezirksgericht
Landquart, bestehend aus:

-
einer Gerichtsgebühr von
Fr. 8'080.--
-
einem Streitwertzuschlag von
Fr. 2'740.--
-
einer Schreibgebühr von
Fr. 1'975.--
-
Expertisekosten
Fr. 9‘010.20
-
Den Barauslagen von
Fr. 434.80
total somit
Fr. 22'240.--
werden der Klägerschaft unter solidarischer Haftung auferlegt. Die
Kläger werden zudem gerichtlich verpflichtet, der Beklagtschaft eine
ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 22'516.80 (gesetzliche
Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.




6


3. (Mitteilung).“
H.
Dagegen liessen G. Z. und H. Z. am 2. Juni 2003 Berufung an das
Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 5. Feb-
ruar 2003 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei das zu Lasten Parzelle Nr. 634 und zu Gunsten Parzellen Nr.
632, 633 und 635, alle Gemeinde X., bestehende Fussund Fahrweg-
recht (Dienstbarkeitsfläche) gemäss massstabgetreuem Planvorschlag
der dienstbarkeitsberechtigten Berufungskläger Richtung Süden zu
verlegen.

3.
Es sei das zuständige Grundbuchamt Landquart anzuweisen, die Ver-
legung der Dienstbarkeit aufgrund des massstabsgetreuen berufungs-
klägerischen Planvorschlages ins Grundbuch einzutragen.

4.
Es sei eine Oberexpertise durchzuführen.
5. Unter solidarischer gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund
Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MWST) zu Lasten der Beru-
fungsbeklagten.“

Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224
Abs. 2 ZPO) liessen G. Z. und H. Z. am 22. September 2003 eine schriftliche Be-
gründung ihrer Berufungsanträge einreichen. Ziffer 3 der Rechtsbegehren gemäss
Berufungserklärung wurde in der Berufungsbegründung fallengelassen. Im Übri-
gen wurden die Berufungsanträge bestätigt.
In ihrer Berufungsantwort vom 3. November 2003 stellten A., C. D. und D.
D. und B. folgende Rechtsbegehren:
„1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
2. Unter solidarischer gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund
Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MwSt) zu Lasten der Beru-
fungskläger.“

Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er-
wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden einge-
gangen.




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Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1. a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögensrechtli-
cher Natur im letztinstanzlichen kantonalen Entscheid festzuhalten, ob der erfor-
derliche Streitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne er-
hebliche Weiterungen möglich ist. Vorliegend ist das Bezirksgericht in Überein-
stimmung mit den Parteien zu Recht von einem über Fr. 8'000.-liegenden Streit-
wert ausgegangen, womit auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts
als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO).
b) Wird von einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen, so ist
die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass
die Rechtsschrift selbst die gesamte Begründung enthalten muss. Was nicht Inhalt
der Berufungsschrift bildet, kann daher nicht als Rechtsmittelbegründung gelten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist es grundsätzlich unzu-
lässig, anstelle eigener Begründung in der Rechtsschrift auf frühere Ausführungen
zu verweisen. Dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumente zu den Partei-
begehren aus verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen. Die im Beru-
fungsverfahren erneut erhobene Ausstandseinrede gegen die Vorsitzende und die
weiteren Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart begründen die Berufungskläger
mit dem blossen Hinweis auf ihre früheren Ausführungen vor Vorinstanz. Das ist
nach dem Gesagten unzulässig. Eine weitere Begründung fehlt. Das Ausstands-
begehren erweist sich folglich als nicht substanziert, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
2. a) G. Z. und ihr Ehemann, der im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens dem Prozess beigetreten ist, haben unter Ziffer 1 ihres klägerischen Rechts-
begehrens die Feststellung des zulasten Parzelle Nr. 634 und zugunsten Parzel-
len Nrn. 632, 633 und 635 bestehenden Fussund Fahrwegrechts in genauem
Flächenumfang anhand des Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999 sowie der
darauf basierenden massstabgetreuen klägerischen Planbeilage verlangt. In Ziffer
2 liessen sie beantragen, die in Punkt 1 festgestellte Dienstbarkeitsfläche gemäss
massstabgetreuem Planvorschlag Richtung Süden zu verlegen. Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten, dass es sich beim Feststel-
lungsbegehren gemäss Ziffer um 1 eine res iudicata handle, da Inhalt und Umfang
der Fussund Fahrwegservitut bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni
1999 rechtskräftig festgelegt worden seien. Anschliessend hat das Bezirksgericht
ausgehend vom Rechtsbegehren in Ziffer 2 die Voraussetzungen einer Verlegung



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der Dienstbarkeit gemäss Art. 742 ZGB geprüft und deren Vorliegen verneint. Ob-
wohl die Vorinstanz bezüglich Ziffer 1 der Rechtsbegehren auf eine res iudicata
erkannte, hat sie in der Folge die Klage vollumfänglich abgewiesen. Das Bezirks-
gericht Landquart hätte aber, soweit es von einer abgeurteilten Sache ausging, auf
den entsprechenden Klagepunkt nicht eintreten dürfen.
b) Im Berufungsverfahren beantragen die Eheleute G. Z. und H. Z. entspre-
chend Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens, die auf ihrem Grundstück las-
tende Fussund Fahrwegservitut sei gemäss massstabgetreuem Planvorschlag
Richtung Süden zu verlegen. Dazu führen die Berufungskläger unter anderem
aus, dass die nachgesuchte Verlegung hätte bewilligt werden müssen, und neh-
men eine Interessenabwägung gemäss Art. 742 ZGB vor. In der weiteren Beru-
fungsbegründung weisen die Kläger allerdings mehrmals darauf hin, dass es im
vorliegenden Fall gar nicht um die Verlegung der Dienstbarkeit nach Art. 742 ZGB
gehe, wie dies das Bezirksgericht Landquart aus unerklärlichen Gründen ange-
nommen habe. Vielmehr gehe es ihnen in Tat und Wahrheit -wie schon von allem
Anfang anum die Wiederherstellung beziehungsweise die erstmalige und korrek-
te Erstellung der Dienstbarkeit gemäss den ursprünglichen Verträgen von 1976
(vgl. act. 05, S. 3, 6, 7, 8, 9, 12). Mittels des laufenden Verfahrens solle der ur-
sprüngliche Zustand gemäss Vereinbarung von 1976 festgestellt und das falsche
Kantonsgerichtsurteil korrigiert werden (vgl. act. 05, S. 4). Damit wird aber klarge-
stellt, dass die Berufungskläger auch mit dem unter Ziffer 2 formulierten Antrag
und dem entsprechenden Berufungsbegehren keine andere Absicht verfolgen, als
eine Neubeurteilung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999.
In jenem Urteil hat das Kantonsgericht festgehalten, dass Lage und Umfang der
Servitut anhand der Verträge und der dazugehörigen Pläne aus dem Jahre 1976
nicht eindeutig bestimmbar seien. Entsprechend hat es Inhalt, Lage und Ausdeh-
nung des mit Verträgen von 1976 vereinbarten Fussund Fahrwegrechts mittels
Auslegung nach der Art der langjährigen Ausübung bestimmt und diesbezüglich
die im Grundbuch eingetragenen Kulturgrenzen als massgeblich erklärt. Das Kan-
tonsgerichtsurteil aus dem Jahre 1999 ist in Rechtskraft erwachsen, und die Zu-
fahrt zum Y.-Weg wurde gestützt darauf im Mai 2000 wiederhergestellt. Mit der
von den Berufungsklägern anbegehrten Wiederherstellung der Dienstbarkeit ge-
mäss den Verträgen von 1976 wird nun nichts anderes, als eine Neuauslegung
des Servitutsinhalts und damit eine Abänderung des rechtskräftigen Kantonsge-
richtsurteils angestrebt, welches Lage und Umfang des im Jahre 1976 eingeräum-
ten Fussund Fahrwegrechts durch Auslegung nach Art. 738 ZGB bereits klar und
verbindlich festgelegt hat. Es handelt sich folglich auch bei Ziffer 2 des klägeri-



9


schen Rechtsbegehrens um eine mit Urteil vom 14. Juni 1999 bereits abgeurteilte
Sache, über die nicht noch einmal befunden werden kann.
Die Berufung ist somit dahingehend zu entscheiden, dass Ziffer 1 des vor-
instanzlichen Urteils aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten ist.
3. Selbst wenn darauf einzutreten und eine Verlegung des Fussund Fahr-
wegrechts gemäss Art. 742 ZGB zu beurteilen wäre, müsste die Klage in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz abgewiesen werden. Dies wird im folgenden anhand
einer Überprüfung der Voraussetzungen für eine Verlegung zu zeigen sein.
a) Vorweg sind im Rahmen dieser Überprüfung die formellen Beweisanträ-
ge der Berufungskläger zu behandeln. Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen neue
Beweismittel von den Parteien vor der Berufungsinstanz ausser im Falle der Revi-
sion nicht angerufen werden. Entsprechend sind die von den Berufungsklägern im
Rahmen der Berufung neu ins Recht gelegten Schreiben (act. 05/1.1 und 05/1.2)
aus dem Recht zu weisen. Mit Blick auf die zitierte Bestimmung erweist sich auch
die beantragte Zeugeneinvernahme von D. D. als unzulässig. Es handelt sich da-
bei um eine neue Zeugin, welche im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen
werden kann. Soweit die Berufungskläger in diesem Zusammenhang geltend ma-
chen, aufgrund der neu beantragten und ins Recht gelegten Beweismittel sei ein
Vergleich zu erzielen, bleibt im übrigen festzuhalten, dass die Gegenpartei einen
Vergleich gemäss den von den Berufungsklägern unterbreiteten Vorschlägen ab-
lehnt (vgl. act. 11, S. 2, act. 05, S. 4 sowie Prozessantwort, insb. S. 9,10).
Das Begehren der Berufungskläger um Einholung einer Oberexpertise ist
ebenfalls abzuweisen. Das Bezirksgericht Landquart hat auf Antrag der Parteien
eine verkehrstechnische Expertise betreffend Qualität der bestehenden und der
verlegten Dienstbarkeit eingeholt. Auf Ersuchen der Beklagtschaft liess die Vo-
rinstanz das Gutachten ergänzen und räumte den Parteien in der Folge Gelegen-
heit zur Stellungnahme ein. Die Klägerschaft hat mit Schreiben vom 8. November
2002 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Sie hat keine Einwendun-
gen gegen das Gutachten vorgebracht und vor erster Instanz weder eine Ergän-
zung der Expertise noch die Einholung einer Oberexpertise beantragt. Der im Be-
rufungsverfahren gestellte Antrag auf Einholung einer Oberexpertise erweist sich
demzufolge als neu und damit als verspätet. Im Übrigen wird auch nicht dargetan,
weshalb die Einholung einer Oberexpertise notwendig sein sollte. Es wird lediglich
ausgeführt, dass sich das vorliegende Gutachten zu wenig genau gar nicht



10


über die bestehende Servitut äussere, deren Wiederherstellung die Beklagten A.
und B. erneut verlangen würden. Soweit es den Berufungsklägern dabei, wie es
aufgrund ihrer Ausführungen den Anschein macht, um die Prüfung und Klärung
der Lage der bestehenden Dienstbarkeit gehen sollte, ist dies ohnehin ausge-
schlossen. Diesbezüglich liegt nämlich, wie erwähnt, ein rechtskräftiges Urteil des
Kantonsgerichts aus dem Jahre 1999 vor. Schliesslich besteht auch kein Anlass
zur Einholung einer Oberexpertise von Amtes wegen (Art. 195 ZPO, Art. 226 Abs.
2 ZPO). Die für die Prüfung der Verlegung massgeblichen Fakten sind aufgrund
der Akten hinreichend ersichtlich. In der vorliegenden Expertise vom 8. April 2002
und in deren Ergänzung vom 10. September 2002 hat sich der Gutachter umfas-
send zu den verkehrstechnischen Belangen wie den Steigungsverhältnissen, den
Zufahrtsmöglichkeiten und den Sichtverhältnissen der heutigen und der geplanten
Zufahrt geäussert und diese miteinander verglichen. Dabei erfolgte der Vergleich
zu Recht zwischen der gegenwärtigen Zufahrt, wie sie sich aus den Feststellun-
gen im Kantonsgerichtsurteil von 1999 und der entsprechenden Wiederherstellung
im Jahre 2000 ergibt, und der Zufahrt, wie sie sich auf Grund der gemäss Plänen
beantragten Linienführung ergeben würde. Zudem wird deutlich, dass sowohl die
jetzige Situation als auch die Situation nach der Verlegung anhand der bei den
Gutachten liegenden Pläne und Fotos klar und umfassend dargestellt ist. Von der
Einholung einer Oberexpertise sind somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Dies gilt aus den dargelegten Gründen auch für die beantragte Durchführung ei-
nes Augenscheins. Mit andern Worten müssten die Beweisanträge der Berufungs-
kläger, selbst wenn auf die Klage einzutreten und eine Verlegung nach Art. 742
ZGB zu beurteilen wäre, abgewiesen werden.
b) Die Verlegung einer Dienstbarkeit setzt gemäss Art. 742 Abs. 1 ZGB vo-
raus, dass der belastete Grundeigentümer ein Interesse aufweist und die Kosten
der Verlegung übernimmt sowie dass die neue Lage der Dienstbarkeit für den Be-
rechtigten nicht weniger geeignet erscheint als die bisherige. Es ist eine Inte-
ressenabwägung zwischen den Wünschen des Belasteten und den mit den Ände-
rungen einhergehenden Nachteilen für den Berechtigten vorzunehmen. Dabei sind
an das Interesse des Belasteten keine hohen Anforderungen zu stellen. Es
braucht weder notwendig noch nützlich zu sein. Ein ästhetisches wirtschaftli-
ches Interesse genügt, wobei letzteres beispielsweise in der Erstellung von bauli-
chen Anlagen bestehen kann. Zwar werden in der Literatur und Rechtsprechung
trotz der gesetzlichen Formulierung kleine Verschlechterungen zu Lasten des
Dienstbarkeitsberechtigten zugelassen. Allerdings vermag auch ein noch so gros-
ses Interesse des Belasteten einen erheblichen Nachteil für den Berechtigten nicht



11


zu rechtfertigen. Nur wo die Verlegung lediglich eine kaum erhebliche Verminde-
rung der Bequemlichkeit des Berechtigten mit sich bringt, darf vom strengen Wort-
laut der Bestimmung zum Nachteil des Berechtigten abgewichen werden (vgl. zum
Ganzen Peter Liver, in Zürcher Kommentar zum ZGB, Band IV: Sachenrecht, Ab-
teilung 2a: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Art. 730-792, 1. Band: Die
Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Bern 1980, N 30, 32, 33 zu Art. 742 ZGB; Etienne
Petitpierre, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, Art.
457-977 ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, N 9, 10 zu Art. 742 ZGB).
aa) Das Interesse der Eheleute G. Z. und H. Z. an der Verlegung der
Dienstbarkeit ist entgegen dem Einwand der Berufungsbeklagten hinreichend dar-
getan. Gemäss eingereichtem Baugesuch wollen die Berufungskläger Umbauar-
beiten auf ihrem Grundstück vornehmen. Konkret geht es dabei um die Umzäu-
nung des Grundstücks mit Tor sowie die Erhöhung der Mauer (vgl. KB 9). Es wird
nicht geltend gemacht, dass der jetzige Standort der Dienstbarkeit die geplante
Umzäunung verhindern erschweren würde. Aufgrund der Sistierung des
Baugesuchs bis zum Abschluss der Auseinandersetzung über die auf der klägeri-
schen Parzelle lastende Servitut wird jedoch deutlich, dass der Verlauf der Um-
zäunung von der Lage und dem Umfang und damit auch von der Verlegung des
Fussund Fahrwegrechts abhängt (vgl. act. 10). Überdies belegen die bei den
Akten liegenden Plankopien (KB 15, 17-19) sowie die Fotos und Pläne im Anhang
des Gutachtens vom 8. April 2002, dass die durch die Zufahrt abgeschnittene,
kaum nutzbare südwestliche Ecke des klägerischen Grundstücks mit der Verle-
gung der Servitut nach Süden verkleinert und der nordöstlich der Servitutsfläche
unmittelbar vor dem Haus liegende, nutzbare Teil der Parzelle Nr. 634 vergrössert
würde. Damit ist der Nachweis eines berechtigten Interesses der Berufungskläger
an der Verlegung ohne weiteres erbracht. Davon, dass eine Interessenabwägung
aufgrund einer von den Berufungsklägern behaupteten Genehmigung der Verle-
gung nicht mehr notwendig sei, kann jedoch nicht die Rede sein, zumal eine sol-
che Genehmigung von den Berufungsbeklagten bestritten wird und unbewiesen
bleibt. Ein Abwägen der gegenseitigen Interessen erweist sich mithin als unab-
dingbar. Der Klarheit halber bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
die belasteten Grundeigentümer und damit entgegen ihren Ausführungen die Be-
rufungskläger selbst die Kosten der Verlegung zu tragen haben (Art. 742 Abs. 1
ZGB), falls eine solche aufgrund der Interessenabwägung zu bewilligen ist. Wie im
folgenden zu zeigen sein wird, vermag jedoch das Interesse der Berufungskläger
die mit der anbegehrten Verlegung einhergehende Qualitätsabnahme der Zufahrt
für die Berufungsbeklagten nicht zu rechtfertigen.



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bb) Gemäss den Feststellungen in der Expertise vom 8. April 2002 würde
das Steigungsverhältnis auf der Zufahrt in der Mitte der normalen Fahrbahn von
gegenwärtig 10 % mit der Verlegung im Mittel um 1.8 % auf 11.8 % erhöht. Dieser
Wert erscheint auf den ersten Blick nicht übermässig hoch. Es ist jedoch zu be-
rücksichtigen, dass das mittlere Gefälle damit rund 4 % über dem Richtwert von 8
% für steigenden Grundstückszufahrten gemäss SN 640 050 (Normen der Verei-
nigung der Schweizerischen Strassenfachleute) läge. Zwar wird dieser Richtwert
bereits in der gegenwärtigen Situation um 2 % überstiegen. Währenddem der Ex-
perte dies noch als vertretbar angesehen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass
sich eine weitere Überschreitung des bereits übertretenen Richtwerts um noch
einmal rund 2 % um einiges stärker qualitätsmindernd auswirken würde. Diesbe-
züglich ist gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO auch auf die zutreffenden Ausführungen
im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (vgl. Erw. 7. g, S. 27/28). Überdies bleibt
festzuhalten, dass auch der Gutachter in Zusammenhang mit der grösseren Stei-
gung eine Qualitätsabnahme bestätigt hat (vgl. Gutachten, Antwort 1.3, S. 6, S. 7).
In der Expertise ist zwar in diesem Zusammenhang von einer lediglich leichten
Qualitätseinbusse die Rede. Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass
die Berufungsbeklagten damit nicht mehr als eine kaum erhebliche Verminderung
ihrer Bequemlichkeit in Kauf nehmen müssten, welche eine Verlegung erlauben
würde. Dies um so weniger, als die vom Gutachter ermittelten Steigungen blosse
Mittelwerte darstellen und die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins festgestellt
hat, dass die geplante Zufahrt entlang einer zum Y.-Weg hin zunehmend anstei-
genden Böschung verlaufen würde. Dies wird auch anhand der bei den Akten lie-
genden Pläne und Fotos des Experten deutlich (vgl. Gutachten, Anhang A1-A3).
Das bedeutet, dass der letzte Teil der Zufahrt vor der Einmündung eine um eini-
ges höhere Steigung aufweisen würde, als der vom Gutachter errechnete Mittel-
wert von 11.8 %. Gerade dieser Bereich ist aber für die Qualität der Zufahrt von
entscheidender Bedeutung, da vor dem Einbiegen in den vortrittsberechtigten Y.-
Weg allenfalls angehalten und wieder angefahren werden muss. Ein erhöhte
Steigung in diesem Bereich würde mithin, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt,
beim Einbiegen in den Y.-Weg zu einer erhöhten Unübersichtlichkeit sowie bei-
spielsweise auf schneebedeckter Fahrbahn zu erheblichen Schwierigkeiten beim
Wiederanfahren führen. Die Verlegung der Zufahrt würde folglich hinsichtlich der
Steigungsverhältnisse eine deutliche Qualitätsabnahme mit sich bringen. Diese
könnte selbst durch die vom Gutachter vorgeschlagene diagonale Fahrweise nicht
wesentlich gemindert werden, wobei diesbezüglich wiederum auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. dazu
vorinstanzl. Urteil, Erw. 7 g, S. 28/29). Der Gutachter führt aus, in Anbetracht einer



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Neigung von 15 % für die Zufahrt zu den Parzellen 633 und 635 sei eine Steigung
von 11.8 % bei der Einmündung zumutbar. Diesbezüglich gilt es jedoch einerseits
zu bemerken, dass in jenem Bereich, wo die Steigung 15 % beträgt, weder auf
eine vortrittsberechtigte Strasse eingebogen, noch angehalten und wieder ange-
fahren werden muss. Darüber hinaus bleibt klarzustellen, dass für die Frage der
Verlegung nicht das Kriterium der Zumutbarkeit massgeblich ist. Entscheidend ist
vielmehr der Vergleich der bisherigen mit der geplanten Zufahrt und die Frage, ob
nach der Verlegung immer noch von einer Gleichwertigkeit im Sinne von Lehre
und Rechtsprechung auszugehen ist. Davon kann jedoch nach dem Gesagten
gerade nicht ausgegangen werden.
cc) Hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten ergeben sich bei einer Verlegung
ebenfalls gewisse Einschränkungen. Der Experte gelangt diesbezüglich zum Er-
gebnis, dass die Rückwärtszufahrt mit einem kleinen, zweiachsigen Lastwagen bis
zu einer Länge von rund neun Metern und einer Breite von 2.2 Metern bei beiden
Varianten möglich ist. Nach Ansicht des Gutachters ist auch die Rückwärtszufahrt
mit Zweiachslastwagen mit einer Breite von 2.5 Metern sowohl bei der bestehen-
den als auch bei der geplanten Zufahrt möglich. Allerdings bestehen im Hinblick
auf die Befahrbarkeit mit Zweiachslastwagen qualitative Unterschiede zwischen
der jetzigen Zufahrt und derjenigen nach der anbegehrten Verlegung. So geht der
Experte bei der bestehenden Zufahrt von einem genügenden Radius und einem
genügenden seitlichen Abstand von 20-30 cm für die Rückwärtszufahrt mit 2.2
Meter breiten Lastwagen aus. Auf der verlegten Zufahrt erachtet der Gutachter
demgegenüber das Befahren mit kleinen Zweiachslastwagen nur noch als knapp
möglich. Dazu führt er aus, dass nur noch minimale seitliche Reserven bestehen
würden. Nachdem der Gutachter die Rückwärtszufahrt mit breiteren Lastwagen
auf der bestehenden Zufahrt als machbar bezeichnet und diesbezüglich auf den
knappen seitlichen Abstand hinweist, kommt er ausserdem zum Schluss, dass
diese nach der Verlegung nur noch mit mehrphasigem Fahren möglich ist. Aus
dem der Ergänzungsexpertise beigelegten Plan (A7) ergibt sich zudem, dass die
Fahrkurve im Bereich der Einmündung direkt entlang der nördlichen Begrenzung
der verlegten Zufahrt verläuft und ein seitlicher Abstand demnach so gut wie nicht
mehr vorhanden ist. Ein Befahren der verlegten Zufahrt mit einem Zweiachslast-
wagen erweist sich in Anbetracht dessen als nahezu unmöglich. In bezug auf die
Befahrbarkeit mit Lastwagen können die beiden Varianten somit insbesondere
aufgrund der unterschiedlichen Seitenabstände nicht mehr als gleichwertig be-
zeichnet werden. Was das Rückwärtsfahrens mit kleinen Zweiachslastwagen an-
belangt, anerkennt demgemäss auch der Experte die verlegte Zufahrt nur mit ei-



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ner dem jetzigen Verlauf entsprechenden Sichtberme gegenüber der bestehenden
Zufahrt als gleichwertig (vgl. Ergänzung des Gutachtens S. 3 sowie Anhang A7).
Soweit er diesbezüglich ausführt, dass der seitliche Abstand zur Abgrenzungslinie
mit Sichtberme rund 20-30 cm betragen würde, erscheint dies im Übrigen nur in-
soweit richtig, als die Sichtberme als zusätzliche Fahrbahnfläche verstanden wird.
Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da der Verlauf der Zufahrt in die-
sem Fall nicht mehr der zur Verlegung beantragten Linienführung entsprechen
würde und somit vorliegend nicht zur Diskussion steht. Abgesehen davon wird
aufgrund dieser Aussage um so deutlicher, dass die Zufahrt, so wie sie verlegt
werden soll, in bezug auf die Zufahrtsmöglichkeiten qualitative Unterschiede zur
jetzigen Lösung aufweist. Die Berufungskläger weisen zwar zu Recht darauf hin,
dass das Zufahren mit Lastwagen eher die Ausnahme bilde. Dies ist bei der Frage
nach dem Ausmass der Einschränkungen, welche die Verlegung für die Berechtig-
ten mit sich bringt, entsprechend zu berücksichtigen. An der Tatsache, dass es
aber immer wieder Situationen geben wird, in denen ein Zufahren mit Lieferoder
Lastwagen notwendig sein wird, und daran, dass für diese Fälle die Zufahrt nach
der Verlegung in Anbetracht der Aussagen im Ergänzungsgutachten nicht mehr
gleich bewertet werden kann, vermag dies indes nichts zu ändern (vgl. dazu auch
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter Erw.
7. h, S. 29/30). Soweit die Kläger überdies einwenden, dass es für sie heute nach
dem Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1996 (recte 1999) unmöglich sei,
ganzjährig unbehindert einund auszufahren, zeigt dies nur einmal mehr, dass es
ihnen um nichts anderes, als die Abänderung dieses Urteils geht. Ein solches Be-
streben kann jedoch aus den dargelegten Gründen (vgl. Erw. 2. b) nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern hätte dannzumal mittels An-
fechtung geltend gemacht werden müssen.
dd) Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich schliesslich, dass die Verle-
gung der Zufahrt insbesondere was die Sichtverhältnisse anbelangt erhebliche
Nachteile mit sich bringen würde. Die Norm SN 640 273 legt die Abmessungen
der Sichtfelder fest, die in Einmündungen vorhanden sein müssen. Danach ist bei
einer massgebenden Knotenzufahrtsgeschwindigkeit des vortrittsberechtigten
Fahrzeuges von 20 km/h eine Sichtweite von 10 Metern erforderlich. Art. 62 des
Baugesetzes der Gemeinde X. bestimmt zudem, dass Zuund Ausfahrten so zu
gestalten sind, dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird. Die heutige
Zufahrt weist eine kleine Sichtberme auf, womit laut Gutachter die minimale Sicht-
distanz von rund 10 Metern erreicht und die vom Baugesetz geforderte Übersicht
gewährleistet ist. Im Unterschied dazu ist bei der geplanten Zufahrt keine Sicht-



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berme vorhanden. Dadurch wäre gemäss Gutachter im Falle einer Verlegung die
minimale Sichtweite von 10 Metern nicht mehr erfüllt, und die Zufahrt würde auch
den Anforderungen des Baugesetzes nicht mehr gerecht werden (vgl. Gutachten
S. 7, Antwort 1.3 c). Aufgrund der Aussagen des Experten wird mithin deutlich,
dass die Verlegung nicht bloss eine geringfügige Verschlechterung der Sichtver-
hältnisse zur Folge hätte, welche die Einfahrt in den Y.-Weg lediglich etwas um-
ständlicher und unbequemer machen würde. Vielmehr erweisen sich die Sichtdis-
tanzen und die Übersichtlichkeit bei der geplanten Variante als derart einge-
schränkt, dass die verlegte Zufahrt nicht einmal mehr den Minimalanforderungen
zu genügen vermöchte. Dies bedeutet eine massive Qualitätsabnahme gegenüber
der jetzigen Situation, zumal die Unfallgefahr bei fehlender Übersicht erheblich
steigt. Entsprechend hält der Gutachter ausdrücklich fest, dass die beantragte
Verlegung der Dienstbarkeit nur unter Auflage der zusätzlichen Erfüllung der Ver-
kehrsübersicht gewährt werden könne, das heisst nur mit der Erstellung einer
Sichtberme. Die Erstellung einer Sichtberme wird jedoch weder seitens der Beru-
fungskläger zugestanden, noch ist sie Gegenstand der beantragten Verlegung.
Ohne Sichtberme kann aber nach dem Gesagten die verlegte Zufahrt im Vergleich
zur jetzigen Situation bezüglich der Sichtverhältnisse nicht als gleichwertig be-
zeichnet werden. Daran vermag entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch
das Anbringen eines Verkehrsspiegels nichts zu ändern. Zum einen ist ein solcher
Spiegel bereits heute montiert, wobei dieser, wie sich aus dem Gutachten ergibt,
nur unterstützend wirkt. Entsprechend kann einem Verkehrsspiegel auch bei der
verlegten Zufahrt lediglich eine Unterstützungsfunktion zukommen. Davon, dass
die mangels Sichtberme nicht eingehaltenen Minimalsichtdistanzen durch die
blosse Plazierung eines Spiegels so ausgeglichen werden können, dass die Über-
sicht an der Einmündung gegenüber der jetzigen, mit Verkehrsspiegel und Sicht-
berme ausgestatteten Zufahrt gewahrt bleibt, kann jedoch nicht die Rede sein. Die
zufolge der fehlenden zusätzlichen Sichtfläche verringerten Sichtdistanzen und die
damit einhergehende erhebliche Qualitätseinbusse können allein durch das Auf-
stellen eines Verkehrsspiegels nicht wettgemacht werden. Es ist offensichtlich,
dass die zweite Variante selbst mit Verkehrsspiegel erheblich schlechtere Sicht-
verhältnisse bietet. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Gutachter keine Ausfüh-
rungen unter Einbezug des Verkehrsspiegels gemacht hat. Er weist jedoch darauf
hin, dass ein solcher zur Unterstützung der Verkehrsübersicht bei der Einmündung
plaziert ist. Entsprechend ist darauf zu schliessen, dass er dies beim Vergleich der
beiden Varianten in bezug auf die Sichtverhältnisse berücksichtigt hat.



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Im Ergebnis erweist sich demnach die beantragte Verlegung der Zufahrt in
bezug auf sämtliche überprüften Punkte gegenüber der jetzigen Lösung als nicht
gleichwertig. Sowohl in bezug auf die Steigungsverhältnisse und Zufahrtsmöglich-
keiten als auch betreffend die Verkehrsübersicht sind Qualitätsverschlechterungen
feststellbar, welche einerseits in ihrer Gesamtheit, andererseits aber auch für sich
alleine betrachtet als erheblich anzusehen sind und somit über eine bloss gering-
fügige Beeinträchtigung der Bequemlichkeit gegenüber dem jetzigen Zustand hin-
ausgehen. Namentlich was die Sichtverhältnisse anbelangt, ist von einer beson-
ders starken Qualitätseinschränkung durch die Verlegung auszugehen. Steht aber
den oben dargelegten Interessen der Berufungskläger somit eine deutliche Quali-
tätseinbusse gegenüber, so könnte die Verlegung, selbst wenn auf die Klage von
G. Z. und H. Z. einzutreten wäre, nicht bewilligt werden. Der Rechtsvertreter der
Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz hätte sich nicht allein auf eine Quali-
tätsüberprüfung anhand der erwähnten drei Punkte beschränken dürfen, sondern
als vierten Punkt zusätzlich die Einhaltung der „gültigen Grundbuchpläne“ überprü-
fen müssen. Er verkennt dabei, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil aus dem
Jahre 1999 zum Ergebnis gelangte, dass die den Verträgen aus dem Jahre 1976
angehefteten Pläne ungenau und zu wenig bestimmt seien, und in der Folge Lage
und Ausdehnung der Dienstbarkeit nicht aufgrund der betreffenden Pläne, son-
dern nach der Art der Ausübung bestimmt hat. An dieser verbindlichen und in
Rechtskraft erwachsenen Inhaltsund Lagebestimmung vermag entgegen der
Auffassung der Berufungskläger auch die Bestätigung der Baukommission, wo-
nach die Verträge von 1976 immer noch absolute Gültigkeit hätten, nichts zu än-
dern. Die erwähnten Pläne sind daher für die Beurteilung der Qualitätseinbusse
einer Verlegung dieser Dienstbarkeit nicht massgeblich.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens unter
solidarischer Haftung zulasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklag-
ten ausseramtlich angemessen zu entschädigen haben (Art. 223 ZPO in Verbin-
dung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).



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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziffer 1 des angefochte-
nen Urteils aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘270.--, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 270.--,
gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, welche
die Berufungsbeklagten ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'000.-zu ent-
schädigen haben.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident
Die Aktuarin


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