E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SKG-07-2
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-07-2 vom 11.01.2007 (GR)
Datum:11.01.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Schuld; Recht; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Gericht; Risch; Beschwerdeführer; Treibung; Vereinbarung; Schuldner; SchKG; Provisorische; Schuldanerkennung; Suchsgegner; Gegnerin; Schuldübernahme; öffnungstitel; Betreibung; Kantonsgericht; Gesuchsgegner; Schwerdegegnerin; Konkurs; Cavigelli; Rechtsöffnungstitel; Erschliessung
Rechtsnorm: Art. 175 OR ; Art. 179 OR ; Art. 236 ZPO ; Art. 82 KG ; Art. 83 KG ;
Referenz BGE:104 Ia 412;
Kommentar zugewiesen:
Staehelin, Bauer, Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 SchKG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 11. Januar 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 07 2

Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Aktuar ad hoc
Trüssel
——————
In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache
des B., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsident Imboden vom 11. De-
zember 2006, mitgeteilt am 12. Dezember 2006, in Sachen der C . A G , Gläubi-
gerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Mario Cavigelli, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Schuld-
ner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:



2



1.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 20602175 des Betreibungsamtes A. vom 13.
Oktober 2006, zugestellt am 23. Oktober 2006, wurde B. für den Betrag von Fr.
35'321.30 nebst Zins zu 7% seit 1. März 2006 betrieben. Die Kosten des Zah-
lungsbefehls wurden mit Fr. 100.00 veranschlagt. Dagegen erhob der Betriebene
am 2. November 2006 Rechtsvorschlag.
2.
Mit Eingabe vom 23. November 2006 ersuchte die C. AG das Be-
zirksgerichtspräsidium Imboden um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung
in der Betreibung Nr. 20602175 für die Forderung nebst Zinsen und Kosten. Als
Rechtsöffnungstitel wurde eine Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006 einge-
reicht, die von vier Parteien, der C. AG (Gesuchsstellerin), der D. GmbH, B. (Ge-
suchsgegner) und E. unterzeichnet wurde.

3.
Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Stellung-
nahme eingeräumt. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 11.
Dezember 2006 angesetzt. B. überbrachte der Vorinstanz seine schriftliche Stel-
lungnahme am 11. Dezember 2006. Zur Rechtöffnungsverhandlung selbst er-
schien lediglich die Gesuchstellerin vertreten durch F. mit seinem Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2006,
mitgeteilt am 12. Dezember 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden
wie folgt:
„1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr.
20602175 des Betreibungsamtes A. für den Betrag von Fr. 35'321.30
nebst Zins zu 7 % seit 1. März 2006 erteilt.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00
gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstel-
lerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben.


Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Um-
triebe mit Fr. 250’00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
4.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob B. am 3. Januar 2007
mit einem als „Einsprache“ bezeichneten Schreiben Beschwerde beim Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Rechtsöff-
nungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden. Zur Begründung führ-



3


te er an, dass die Beschwerdegegnerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei und dies auch nicht werde. Die Beschwerdegegnerin habe die
Erschliessung G. nicht fertiggestellt, obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre. Eben-
falls sei die die angebliche Forderung begründende Bürgschaft nur unter grossem
Druck von Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli eingegangen worden. Die Aussa-
ge der Beschwerdegegnerin, die Erstellung der Oberfläche der Strasse sei nicht
vereinbart worden, sei bemühend, da die Oberflächenbeschaffenheit bereits be-
kannt gewesen sei.
5.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR
220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 ZPO können Entscheide des Bezirks-
gerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen
Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspä-
tete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsi-
dent nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO).
Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde
ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe-
treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Richter die provisorische
Rechtsöffnung erteilen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und
der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die
Schuldanerkennung entkräften. Eine Schuldanerkennung liegt dann vor, wenn die
Erklärung ein vorbehalt- und bedingungsloses Bekenntnis des Schuldners enthält,
dem Gläubiger eine ziffernmässig genau umschriebene Geldsumme zu schulden.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage,
ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem-
mende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und die Betreibung
fortgesetzt werden kann. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der
Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995
Nr. 25). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel ur-
kundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf be-
schränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu
bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine
an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen.



4


Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die abgeschlossene Vereinbarung
vom 13./14. Februar 2006 einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für den in Betrei-
bung gesetzten Betrag darstellt oder nicht. Diese Prüfung ist von Amtes wegen
vorzunehmen (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auf-
lage, Zürich 1999, S. 87). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, sind die
Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend zu untersuchen, ob sie ge-
eignet sind, diesen zu entkräften.
7. a) Die C. AG stützt sich im vorliegenden Fall zur Begründung ihrer For-
derung auf die Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006. Laut Ziff. 3 Abs. 1 dieser
Vereinbarung übernehmen die B. und E. von der D. GmbH einen Schuldbetrag
von Fr. 35'321.30 als Teil des von letzterer gegenüber der C. AG noch offenem
Werklohn. Dabei handelt es sich um eine externe Schuldübernahme gemäss Art.
176 f. des Obligationenrechts (OR; SR 220), denn die B. und E. werden solida-
risch Schuldner der C. AG. Im Gegensatz zur internen Schuldübernahme gemäss
Art. 175 OR wird der übernehmende Dritte bei der externen Schuldübernahme
gemäss Art. 176 f. OR erst mit der Zustimmung des Gläubigers zum Schuldner
(Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Auflage, Basel
2003, N 1 zu Art. 175). Vorliegend sind die Voraussetzungen der externen
Schuldübernahme gemäss Art. 176 f. OR gegeben, indem die Vereinbarung vom
13./14. Februar 2006 unter Ziff. 3 den Schuldner und den Gläubiger ausdrücklich
bezeichnet sowie den genauen Schuldbetrag enthält. Weiter wird unter Ziff. 3 Abs.
2 der genannten Vereinbarung die Zustimmung zur Schuldübernahme durch die
C. AG und die genaue Forderungssumme aufgeführt. Ausserdem ist die Vereinba-
rung von beiden Parteien unterzeichnet worden. Die vom Übernehmer unterzeich-
nete Übernahmeerklärung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (SJZ
1931/32, 235) und zwar unabhängig davon, ob die Schuld vom alten Schuldner
unterschriftlich anerkannt worden ist, wenn in der Übernahmeerklärung die Forde-
rungssumme genügend bestimmt ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Ba-
sel/Genf/München 1998, N 55 zu Art. 82 SchKG). Demzufolge ist die Ziff. 3 der
Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006 unzweifelhaft als Schuldanerkennung
seitens des Beschwerdeführers und somit als ein gültiger provisorischer Rechts-
öffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren.
b)
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Einwendungen glaub-
haft gemacht hat, welche die im vorliegenden Fall gegebene Schuldanerkennung
gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als



5


beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liqui-
den Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend ge-
neigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu
glauben. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er
die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dar-
getan werden (BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen). Gelingt es
dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahr-
scheinlichkeit) seiner Behauptungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung
erteilt (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Gemäss Art. 179 Abs. 1 OR kann der Schuldübernehmer gegenüber
dem Gläubiger jene Einreden geltend machen, die sich aus der übernommenen
Schuld ergeben. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Beschwerde-
gegnerin ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei und dies auch in
Zukunft nicht werde. Sie habe die Erschliessung G., Grundstück I. nicht fertig ge-
stellt. Die Fertigstellung der Erschliessung G. ist jedoch nicht Gegenstand der
Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006. Vielmehr ist diese Erschliessung Be-
standteil des Kaufvertrages vom 10. September 2003. Dieser Kaufvertrag wurde
ausschliesslich zwischen der Beschwerdegegnerin und der D. GmbH abgeschlos-
sen. Somit handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine nicht
forderungsbezogene Einrede der D. GmbH, die der Beschwerdeführer nicht gel-
tend machen kann, ausser im Übernahmevertrag wäre etwas anderes festgelegt
(Art. 179 Abs. 2 OR). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall und es besteht auch
keine Abtretung seitens der D. GmbH, die das Vorgehen des Beschwerdeführers
rechtfertigen würde.
8.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Einwendungen vor-
bringt, die ihm nicht zustehen, wären seine Einwendungen, wie dies auch die Vo-
rinstanz begründete, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte in seiner Be-
schwerde geltend, die Erschliessung G. sei nicht fertig gestellt worden und die
Schuldübernahme sei nur unter grossem Druck von Rechtsanwalt Dr. iur. Mario
Cavigelli erfolgt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Schuldüber-
nehmer zu, sofern das Rechtsgrundgeschäft des Schulübernahmevertrages zwei-
seitiger Natur ist. Der Kaufvertrag vom 10. September 2003 ist als wesentlich
zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die Be-
schwerdegegnerin die Erfüllung angeboten hat, diese aber nicht ausführen konnte,
weil noch einige Punkte bezüglich der Überbauung „Schlosshügel“ unklar waren,
die mit der D. GmbH zuerst hätten geklärt werden müssen. Insofern würde es den



6


Einreden bereits an der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehlen. Inwiefern im vorlie-
genden Fall die Vereinbarung mit der Schuldübernahme vom 13./14. Februar
2006 unter grossem Druck von Rechtsanwalt Dr. iur. Cavigelli eingegangen wor-
den sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher
begründet.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zu Recht
erteilt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet.
9.
B. bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren
um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung
mit Art. 137 ff. ZPO) - unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung ste-
henden Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Aber-
kennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG).
10.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.




7


Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent-
scheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundes-
gericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG.
4. Mitteilung
an:
__________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz