Die Gemeinde Z. forderte in einem Schuldbetreibungsverfahren gegen X. die definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 12'848.- nebst Zinsen und Nebenkosten. X. erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes. Das Bezirksgerichtspräsidium entschied zugunsten der Gemeinde Z. und erteilte die definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von CHF 9'494.-. X. legte daraufhin Rechtsöffnungsbeschwerde ein, die vom Kantonsgerichtausschuss von Graubünden gutgeheissen wurde. Die Gemeinde Z. wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen und X. zu entschädigen.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-05-61
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-05-61 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Gemeinde; Veranlagung; Entscheid; Veranlagungsverfügung; SchKG; Schuld; Kanton; Verfügung; Kantons; Handänderung; Handänderungssteuer; Akten; Zustellung; Kantonsgericht; Gemeindesteuern; Betreibung; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Hinterrhein; Betrag; Bezirksgerichtspräsidium; Veranlagungsverfügungen; Vorinstanz; Verfügungen; Schuldner |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ; |
Referenz BGE: | 105 III 43; 105 III 45; |
Kommentar: | Kaufmann, Richner, Frei, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich, 1999 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-05-61
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 07. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 05 61
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Richter
Vital und Möhr
Aktuar ad hoc
Hitz
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28.
September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, in Sachen der G e m e i n d e
Z . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und
Beschwerdeführer,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
2
A.
Mit Begehren vom 14. September 2005 verlangte die Gemeinde Z.
definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 12'848.- nebst Verzugszins und
Nebenkosten. Als Rechtsöffnungstitel wurden die Veranlagungsverfügung für die
Gemeindesteuern 1998, die Veranlagungsverfügung für die Gemeindesteuern
1997, die Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer vom 3. Septem-
ber 2001 sowie Rechnungen für Parkgebühren und Betreibungskosten beigelegt.
B.
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C.
vom 19. Januar 2005 hatte X. Rechtsvorschlag erhoben.
C.
Innert der mit Vorladung vom 16. September 2005 angesetzten Frist
überbrachte der Rechtsvertreter von X. am 28. September 2005 eine schriftliche
Stellungnahme, in welcher er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantrag-
te. Er liess zunächst einwenden, dass die Gemeinde Z. keine kantonale Verwal-
tungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG sei. Die geltend ge-
machte Steuerrechnung 1998 divergiere mit der Veranlagungsverfügung. Die Ver-
anlagungsverfügung für die Handänderungssteuer sei krass falsch und damit nich-
tig; die Handänderung sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung
bei der Ehescheidung erfolgt. Die Rechnungen für Parkgebühren seien verjährt.
Zudem seien sämtliche Verfügungen nicht unterzeichnet. Schliesslich habe die
Gemeinde den Nachweis der gehörigen Zustellung nicht erbracht.
D. Die
Rechtsöffnungsverhandlung
war auf den 28. September 2005
angesetzt. Am 5. Oktober 2005 reichte die Gemeinde Z. weitere Beweisurkunden
(Korrespondenz, Belege über die Zustellung) ein.
E.
Mit Entscheid vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober
2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt:
„1.
In der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. wird für
den Betrag von CHF 9'494.-- nebst 4.5 % Zins seit 19. Januar
2005, aufgelaufener Verzugszins CHF 1'385.75, definitive
Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 300.-gehen
zu zwei Dritteln zu Lasten des Schuldners und zu einem Drittel
zu Lasten der Gläubigerin. Im Umfang von Fr. 100.-werden die
Kosten mit dem von der Gläubigerin verlangten Kostenvor-
schuss verrechnet. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rücker-
stattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses durch den
Schuldner.
3
Aussergerichtlich entschädigt der Schuldner die Gläubigerin mit
Fr. 100.--.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung).“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde Z.
gemäss Art. 94 Abs. 1 KV und Art. 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes zweifellos
berechtigt sei, Steuern und Gebühren zu erheben. Die bei den Akten liegenden
Veranlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1998 und 1997 sowie die
Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer seien zweifellos Entscheide
der zuständigen Gemeindebehörden über öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche
grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel dienen könnten. Aufgrund der Veranlagung
vom 27. Juli 2000 habe X. ohne weiteres klar sein müssen, dass die Gemeinde Z.
mit Rechnung vom 17. Oktober 2000 für Gemeindesteuern 1998 einen Betrag von
total Fr. 17'234.verlangen würde. Für diesen Betrag stütze sich die Forderung auf
eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung, welche ein Rechtsöff-
nungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG sei. Des Weiteren seien die Steuerveranla-
gungen 1998 und 1997 X. vorschriftsgemäss schriftlich und mit Rechtsmittelbeleh-
rung an seinem Wohnort in A. eröffnet worden. Zwar sei es richtig, dass es die
Gemeinde Z. versäumt habe, rechtzeitig den ihr obliegenden Nachweis der Zustel-
lung der Steuerveranlagungen zu erbringen. Der Schuldner sei aber am 2. De-
zember 2000 gemahnt worden. Weder auf diese Mahnung hin noch im Rahmen
der Korrespondenz zwischen der Steuerverwaltung und dem Schuldner bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter sei der Einwand erhoben worden, X. habe die
Veranlagungen nicht erhalten. Bezüglich der Veranlagungsverfügung vom 3. Sep-
tember 2001 für die Handänderungssteuer wurde ausgeführt, dass diese gemäss
Postquittungsbüchlein am 3. September 2001 sowohl X. als auch B. eingeschrie-
ben zugestellt worden sei. Dass er diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt
habe, mache er nicht geltend. Der Einwand des Steuerbefreiungsgrundes von der
Handänderungssteuer infolge Scheidung hätte im Einspracheverfahren geltend
gemacht werden müssen. Somit sei die Verfügung vom 3. September 2001 allen-
falls anfechtbar, nicht aber nichtig. Zudem erweise sich die Verfügung als rechts-
kräftig und vollstreckbar, da X. gegen diese keine Einsprache erhoben habe, wo-
mit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Für die Gebühren für das Dauer-
parkieren auf öffentlichem Grund könne hingegen keine Rechtsöffnung erteilt wer-
den, da die entsprechenden Forderungen verjährt seien. Des Weiteren mache X.
keine Einwände wie Tilgung, Stundung Verjährung der Schuld gemäss Art.
81 Abs. 1 SchKG geltend. Somit sei für die Gemeindesteuern im Betrag von Fr.
3'194.- und für die Handänderungssteuern im Betrag von Fr. 6'300.-, total somit für
4
Fr. 9'494.-, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dazu sei für aufgelaufene Ver-
zugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 1'385.75 sowie für 4.5 % Verzugszinsen ab
dem 19. Januar 2005 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
F.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein
vom 28. September 2005, mitgeteilt am 19. Oktober 2005, erhob X. am 27. Okto-
ber 2005 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Grau-
bünden mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums
Hinterrhein (S 103/2005) vom 28.9./19.10.2005 sei aufzuheben
und das durch die Gemeinde Z. in der Betreibung Nr. 05-011
des Betreibungsamtes C. rechtshängig gemachte definitive
Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen.
2.
Prozessualiter
Die durch die Gemeinde Z. per 5.10.2005 sieben Tage
nach der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung und
nach Entscheidfindung offensichtlich auf Ersuchen der
Vorinstanz per Fax nachgereichten Akten seien aus dem
Verfahren zu weisen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“
Zur Begründung führte X. im Wesentlichen aus, dass offensichtlich auf ent-
sprechendes Ersuchen der Vizepräsidentin die Gemeinde Z. mit Faxsendung vom
5. Oktober 2005 folglich sieben Tage nach der Rechtsöffnungsverhandlung und
nach Entscheidfindung - dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein Akten nachge-
reicht habe. Dieses Vorgehen widerspreche der ZPO und erweise sich somit als
rechtswidrig. Nach Ende der Stoffsammlungsphase, jedenfalls spätestens nach
Ende der mündlichen Schlussverhandlung, vorliegend am 28. September 2005,
10.30 Uhr, dürften keine neuen Beweismittel, weder parteiseitig noch von Amtes
wegen beigebracht werden und dürfte gestützt darauf kein Urteil ergehen. Alles
andere missachte das rechtliche Gehör der Parteien. Das Vorgehen durch die Vo-
rinstanz könne nur Nichtigkeitsfolge zeitigen. Entsprechend seien die Akten, wel-
che erst per 5. Oktober 2005 beigezogen worden seien, aus dem Verfahren zu
weisen. Des Weiteren habe die Gemeinde Z. den Nachweis der gehörigen Zustel-
lung der Verfügungen nicht erbracht. Ein blosser Hinweis auf die Rechtskraftbe-
scheinigung genüge nicht. Auch habe X. die geltend gemachten Verfügungen be-
ziehungsweise Rechnungen nie erhalten. Zudem seien sämtliche Rechnungen
beziehungsweise Veranlagungsverfügungen nicht unterzeichnet worden. Die
Übernahme des hälftigen Miteigentums am Mehrfamilienhaus in Z. durch die Ehe-
gattin und hälftige Miteigentümerin B. sei im Rahmen der Ehescheidung erfolgt
5
und sei formell nur deshalb vorgezogen worden, um die Gesamtliegenschaft der
Ehegattin vor den Schuldnern des Ehegatten zu sichern. Die Gemeinde Z. fordere
somit von X. etwas, das ihr von Gesetzes wegen nicht zustehe.
G.
Die Gemeinde Z. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. No-
vember 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass unabhängig von den am 5. Oktober 2005 nachgereichten Akten der Ent-
scheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein zu stützen sei. Im Übrigen wur-
de auf die Ausführungen im Rechtsöffnungsentscheid vom 28. September 2005
verwiesen.
Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 2.
November 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons
Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll-
ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden.
In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl.
Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend
fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind.
Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanz-
lichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neu-
er Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Ver-
6
bindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um sol-
che zu prozessualen Fragen Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären
sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Be-
urteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszu-
gehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).
3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti-
tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen
vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich-
ter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld-
betreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der
Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil
einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann
der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch
Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt
gestundet worden die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
b)
Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die
definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche
Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung Si-
cherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehör-
den des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide
kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie
Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80
Abs. 2 SchKG). Art. 27 Ziffer 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steu-
ergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass
rechtskräftige Steuerveranlagungen beziehungsweise Verfügungen der zuständi-
gen Behörden des Kantons, seiner Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie der
Körperschaften und unselbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts
über öffentlich-rechtliche Ansprüche im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren
Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. Die Be-
schwerdegegnerin ist gemäss Art. 94 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Grau-
bünden (KV; BR 110.100) und Art. 42 der Verfassung der Gemeinde Z. vom 1.
Januar 2005 beziehungsweise Art. 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons
Graubünden vom 28. April 1974 (BR 175.050) berechtigt, Steuern zu erheben.
7
Nach Art. 1 des kommunalen Steuergesetzes erhebt die Beschwerdegegnerin un-
ter anderem Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie eine Handänderungs-
steuer. Die bei den Akten liegenden Veranlagungsverfügungen für die Gemeinde-
steuern 1997-1998 (vgl. act. III/1 und III/2) sowie die Veranlagungsverfügung für
die Handänderungssteuer 2001 (vgl. act. III/3) stellen somit Entscheide der zu-
ständigen Gemeindebehörde über öffentlich-rechtliche Ansprüche dar, welche
grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG dienen
können. Da jedoch vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde wie be-
reits im Rechtsöffnungsverfahren - der Einwand vorgebracht wurde, die geltend
gemachten Verfügungen beziehungsweise Rechnungen nie erhalten zu haben, ist
vorab zu prüfen, ob die fraglichen Veranlagungen dem Beschwerdeführer ord-
nungsgemäss eröffnet worden waren.
4. a) Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröff-
nete Verfügung wird rechtskräftig, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu
laufen beginnt (vgl. BGE 105 III 43). Dem Rechtsöffnungsrichter muss in jedem
Fall der Nachweis der gehörigen Zustellung erbracht werden, wobei der Beweis
der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliegt (vgl. BGE 105 III 45).
Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung vorliegt ist dabei vom Betreiben-
den durch Urkunden zu erbringen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz genügt
bei Steuerrechnungen grundsätzlich auch ein Auszug aus den Steuerregistern in
Form einer Abschrift eines Computerauszuges. Vom Gültigkeitserfordernis
der Unterschrift wird abgesehen (vgl. PKG 1992 Nr. 29). Der Nachweis der effekti-
ven Eröffnung mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt hinge-
gen nicht (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel
Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 124 und 135 zu Art.
80 SchKG). Bei bestrittener Eröffnung einer Veranlagungsverfügung hat die zu-
ständige Steuerverwaltung grundsätzlich den vollen Nachweis der richtigen Zustel-
lung zu erbringen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommen-
tar zum DBG, Zürich 2003, N. 36 zu Art. 116 sowie Andreas Ziegler, in: Peter B.
Nefzger/Madeleine Simonek/Thomas P. Wenk (Hrsg.), Kommentar zum Steuerge-
setz des Kantons Basel-Landschaft, Basel/Genf/München 2004, § 122 N. 20).
Dieser Nachweis kann bei einer nicht eingeschriebenen Sendung auch durch Indi-
zien erfolgen. Ein solches Indiz ist beispielsweise die bewiesene Zustellung einer
Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (vgl. Daniel
Staehelin, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Gemäss Art. 155 Abs. 1 StG kann die Be-
8
treibung dann eingeleitet werden, wenn der geschuldete Betrag auf Mahnung hin
nicht bezahlt wird. Insbesondere kann sich auch aus der Zahlung des veranlagten
Steuerbetrages aus dem Schriftenwechsel mit der Steuerverwaltung erge-
ben, dass und wann die Veranlagungsverfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105
III 46). Wird die Tatsache der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht einge-
schrieben zugestellten Veranlagungsverfügung bestritten, ist im Zweifelsfall von
der Richtigkeit der Darstellung der steuerpflichtigen Person auszugehen (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/ Stefan Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 116). Die Zustellung
durch eingeschriebenen Brief wird durch eine Postaufgabebestätigung einen
Rückschein bewiesen.
b)
Wie bereits ausgeführt, stellt der Kantonsgerichtsausschuss gemäss
Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, wie sie bereits dem
vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Dem Grundsatz der Eventualma-
xime entsprechend dürfen in den Rechtsschriften nicht erwähnte Urkunden nur
noch mit Zustimmung der Gegenpartei eingelegt werden. Mit anderen Worten sind
somit Vorbringen zur Sache nur bis zur Beendigung des Hauptverfahrens, des
Schriftenwechsels eines vorbereitenden Verfahrens zulässig (vgl. Art. 108
Abs. 2 ZPO; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, §
32 N. 104). Dem Urteil wird gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO unter Vorbehalt rechtzei-
tiger Geltendmachung der Sachverhalt zu Grunde gelegt, wie er in diesem Zeit-
punkt besteht, wobei das Gericht seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend ge-
machte Tatsachen zugrunde legt (vgl. Art. 118 ZPO). Wie der Beschwerdeführer
zu Recht ausführt, dürfen nach Ende der Stoffsammlungsphase, jedenfalls spätes-
tens nach Ende der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung, vorliegend also am
28. September 2005, keine neuen Beweismittel, weder parteiseitig noch von Am-
tes wegen beigebracht werden und darf gestützt darauf kein Urteil ergehen.
c)
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Ver-
anlagungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997 und 1998 dem Beschwer-
deführer vorschriftsgemäss schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung an seinem
Wohnort in A. eröffnet worden seien. Auch wenn die Beschwerdegegnerin den ihr
obliegenden Nachweis der Zustellung der Steuerveranlagungen versäumt habe,
so hätte sich die Zustellung mit dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten
EDV-Auszug aus dem Steuerdebitorenprogramm beweisen lassen. Zudem sei der
Beschwerdeführer am 2. Dezember 2000 gemahnt worden. Die Veranlagungsver-
fügung für die Handänderungssteuer 2001 sei gemäss Postquittungsbüchlein dem
Beschwerdeführer am 3. September 2001 eingeschrieben zugestellt worden. Zu-
9
dem seien besagte Veranlagungsverfügungen gemäss Rechtskraftbescheinigung
der Gemeindeverwaltung Z. unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft
erwachsen (vgl. act. I, S. 4).
Wie bereits ausgeführt, obliegt der Nachweis der gehörigen Zustellung ei-
ner Veranlagungsverfügung der zuständigen Behörde, vorliegend also der Be-
schwerdegegnerin. In den von der Beschwerdegegnerin bis zur Rechtsöffnungs-
verhandlung vom 28. September 2005 eingereichten Akten befindet sich unter
anderem eine Rechtskraftbescheinigung der Gemeindeverwaltung Z. vom 30. Mai
2002 für die Veranlagungsverfügungen der Gemeindesteuern 1997 und 1998 und
für die Handänderungssteuer 2001 (vgl. act. III/4). Ein blosser Hinweis auf die
Rechtskraftbescheinigung genügt aber nicht zum Nachweis der effektiven Eröff-
nung der Veranlagungsverfügungen. Somit war zum Zeitpunkt der Entscheidfin-
dung der Vorinstanz am 28. September 2005 der Nachweis der gehörigen Zustel-
lung der Veranlagungsverfügungen der Gemeindesteuern 1997 und 1998 und der
Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 an den Beschwerde-
führer durch die Beschwerdegegnerin nicht erbracht worden. Auch finden sich in
den Unterlagen keine weiteren Hinweise beziehungsweise Indizien, die belegen
würden, dass die Veranlagungsverfügungen dem Beschwerdeführer anderweitig
eröffnet worden sind dieser für die ausstehenden Beträge durch die Be-
schwerdegegnerin gemahnt worden ist. Ohne diesen Nachweis zum Zeitpunkt der
Rechtsöffnungsverhandlung vom 28. September 2005 musste davon ausgegan-
gen werden, dass die geltend gemachten Verfügungen dem Beschwerdeführer
nicht ordnungsgemäss eröffnet wurden und somit nicht vollstreckbar waren und
den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2
Ziffer 3 SchKG nicht genügten. Auf Grund dieser Umstände hätte die Vorinstanz
die definitive Rechtsöffnung sowohl für die geltend gemachten Gemeindesteuern
als auch für die Handänderungssteuer 2001 verweigern müssen.
Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung nun aber ebenfalls auf von
der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichte Unterlagen vom 5. Oktober
2005. Bei diesen Unterlagen handelt es sich neben diverser Korrespondenz auch
um einen elektronischen Auszug aus dem Steuerdebitorenprogramm und um Ko-
pien des Postquittungsbüchleins. Diese Akten wurden der Vorinstanz sieben Tage
nach der Rechtsöffnungsverhandlung beziehungsweise Entscheidfindung nachge-
reicht. Auch wenn aufgrund der nachträglich eingereichten Akten der Nachweis
der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügungen an den Beschwerdeführer
grundsätzlich hätte erfolgen können, so erweist sich das nachträgliche Miteinbe-
10
ziehen der Akten durch die Vorinstanz zur Entscheidfindung, wie der Beschwerde-
führer zu Recht ausführt, vorliegend als unstatthaft. Die Vorinstanz hätte die von
der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2005 eingereichten Unterlagen nicht zu
ihrer Entscheidfindung beiziehen dürfen beziehungsweise hätte diese aus dem
Recht weisen müssen und nur aufgrund der ihr am 28. September 2005 vorlie-
genden Unterlagen den Entscheid fällen dürfen. Für eine Berücksichtigung der
Akten hätte die Beschwerdegegnerin diese spätestens an der Rechtsöffnungsver-
handlung vom 28. September 2005 einbringen müssen. Die Vorinstanz hat durch
die Verwendung dieser nachträglich eingereichten Akten bei ihrer Entscheidfin-
dung sowohl das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers als auch Grundsätze
der Eventualmaxime verletzt.
d)
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich also, dass für die Veranla-
gungsverfügungen für die Gemeindesteuern 1997 und 1998 und die Veranla-
gungsverfügung für die Handänderungssteuer 2001 bis zur Rechtsöffnungsver-
handlung vom 28. September 2005 der Nachweis der rechtsgenüglichen Eröff-
nung nicht erbracht wurde. Deshalb fehlt der für die Gewährung der verlangten
definitiven Rechtsöffnung erforderliche Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde er-
weist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid
des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. September 2005, mitgeteilt am
19. Oktober 2005, ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betrei-
bung Nr. 05-011 des Betreibungsamtes C. ist abzuweisen. Unter diesen Umstän-
den erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der vom Beschwerdeführer
zusätzlich vorgebrachten Einwände des Unterschriftserfordernisses für die Veran-
lagungsverfügungen und der Befreiung von der Handänderungssteuer infolge
Scheidung.
5.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es indessen zumal es sich beim
Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25
Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) - unbenommen, mit allen
ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln nochmals zu betreiben und ein
Rechtsöffnungsgesuch zu stellen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff-
nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein von Fr. 300.- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem mit Fr.
800.inkl. MwSt zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens von Fr. 500.gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wel-
11
che den Beschwerdeführer mit Fr. 500.inkl. MwSt aussergerichtlich zu entschä-
digen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR
281.35)). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene
Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und, bei Vertretung
durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraran-
sätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32). Da X. an-
waltlich vertreten ist, erscheinen die zugesprochenen Entschädigungen dem zeitli-
chen Aufwand entsprechend als angemessen.
12
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
2.
Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 05-011 des Betreibungs-
amtes C. wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.gehen zu Lasten
der Gemeinde Z., welche X. mit Fr. 800.inkl. MwSt zu entschädigen hat.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.gehen zu Lasten der
Gemeinde Z., welche X. mit Fr. 500.inkl. MwSt zu entschädigen hat.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
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