Ein Beschwerdeführer hat gegen eine Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden bezüglich einer Drohungs- und Nötigungssache Einspruch erhoben. Die Staatsanwaltschaft hatte die beschuldigte Person für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe sowie einer Busse belegt. Der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger konstituiert hatte, forderte eine Parteientschädigung, wurde jedoch aufgrund seines Verzichts auf eine Teilnahme am Strafverfahren als Strafkläger nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Das Kantonsgericht von Graubünden trat daher nicht auf die Beschwerde ein und entschied, dass die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen sind.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-16-35
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-16-35 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.11.2016 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-16-35
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 29. November 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 16 35
02. Dezember 2016
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Guetg
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego
Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur,
gegen
die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Novem-
ber 2016, mitgeteilt am 4. November 2016, in Sachen des Y.___, Beschwerde-
gegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7002
Chur, gegen Beschwerdeführer,
betreffend Drohung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Gestützt auf einen Vorfall am 26. April 2014 stellte X.___ unter anderem
gegen Y.___ am 14. Juli 2014 Strafantrag/Privatklage wegen Drohung und Nö-
tigung (StA act. 5/2; 5/3). Anlässlich seiner Einvernahme konstituierte sich
X.___ auf dem entsprechenden Antragsblatt als Zivilkläger. Dabei hielt er fest,
sich nicht als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen, indessen am Strafantrag
festzuhalten (vgl. StA act. 5/2).
B.
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) am 26. August 2014 gegen Y.___ eine Strafuntersuchung
(VV.2014.2797/BU) wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (StA act. 1/1).
C.
Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015, dem durch Rechtsanwalt Andri Hotz
vertretenen Y.___ am gleichen Tag mitgeteilt, erkannte die Staatsanwaltschaft
wie folgt:
"1. Y.___ ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Ta-
gessätzen zu je CHF 150.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 3 Jahren.
3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von
CHF 900.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubün-
den vom 18. Juni 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 50.--, entspricht CHF 1'500.--, wird verzichtet;
hingegen wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert.
5. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer-
legt.
6. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
- Busse
CHF
900.--
- Barauslagen
CHF
103.20
- Gebühren
CHF
1'175.--
Rechnungsbetrag
CHF
2'178.20
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsbehelf)."
Begründend führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sich Y.___ am Samstag 26.
April 2014, um ca. 13:00 Uhr zu X.___ in den Lagerraum der Firma ___ an
der A.___in O.1___ begeben habe und diesem mitgeteilt habe, er werde alles
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kaputt machen. X.___ habe sich durch die Aussagen des Beschuldigten derart
in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt, dass er sich veranlasst gese-
hen habe, den Mietvertrag für diesen Lagerraum vorzeitig zu kündigen (StA act.
1/12).
D.
Gegen diesen Strafbefehl liess Y.___ am 9. Februar 2015 (unbegründe-
te) Einsprache erheben, in welcher zugleich um Aktenzustellung ersucht wurde
(StA act. 1/13). Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wurden dem Rechtsvertreter
von Y.___ die ersuchten Akten zugestellt (StA act. 1/14).
E.
Mit Parteimitteilung vom 16. September 2015, gleichentags mitgeteilt, zeig-
te die Staatsanwaltschaft Y.___ den Abschluss der Strafuntersuchung an und
stellte die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht wegen Drohung gemäss Art.
180 Abs. 1 StGB in Aussicht (StA act. 1/30). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015
zog Y.___ die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Januar 2015 zurück
(StA act. 1/31).
F.
In
der
Folge
verfügte
die
Staatsanwaltschaft
im
Verfahren
VV.2014.2797/BU am 2. November 2015, mitgeteilt am 4. November 2015, was
folgt (StA act. 1/32):
"1. Das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren wird in-
folge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben.
2. Der Strafbefehl vom 27. Januar 2015 ist rechtskräftig.
3. (Kosten)".
Die Abschreibungsverfügung wurde X.___ indes nicht zugestellt.
G.
Im Anschluss an ein Telefongespräche übermittelte die Staatsanwaltschaft
dem Rechtsvertreter von X.___, Rechtsanwalt Diego Quinter, mit Kurzbrief vom
12. September 2016 die vorgenannte Abschreibungsverfügung (act. B.1).
H.
In der Folge liess X.___ (Beschwerdeführer) durch den vorgenannten
Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung beim Kantonsge-
richt von Graubünden erheben und stellte die nachfolgenden Anträge:
"1. Die angefochtene Abschreibungsverfügung sei dahingehend zu er-
gänzen, als dass dem Beschwerdeführer für seine anwaltliche Auf-
wendungen als Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von
CHF 2'655.90, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu Lasten des
Verurteilten, eventuell zu Lasten des Staates, zugesprochen werde.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Verur-
teilten."
Seite 3 — 11
I.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 übermittelte der Vorsitzende der
II. Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und
Rechtsanwalt Andri Hotz und forderte um Aktenzustellung sowie Einreichung einer
Stellungnahme auf. Hierzu erteilte der Vorsitzende Frist bis zum 10. Oktober 2016.
J.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016, eingegangen am 7. Oktober 2016,
nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung und beantragte unter Hin-
weis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. A.2). Seitens Rechtsanwalt
Andri Hotz ging keine Stellungnahme ein.
K.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, der Be-
schwerde sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Akten wird,
sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Be-
schlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätz-
lich Beschwerde geführt werden. Ausgenommen davon sind verfahrensleitende
Entscheide. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO;
BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR
173.110).
b)
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Abschreibungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 2. November 2015, mitgeteilt am 4. November 2015. Die-
se ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. zum Ganzen
Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 624 f. m.w.H.; Verfügung des Vorsitzen-
den der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 17 vom 3.
Juni 2016 E. 1.b)).
2.
Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbe-
hördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der
allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung
eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im
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Grundsatz zwischen "Parteien" (Art. 104) und "anderen Verfahrensbeteiligten"
(Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation
insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben
und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids verfügen.
Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der "Partei" zu-
spricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO
zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbe-
teiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1
StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu,
wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar be-
troffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen
Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraus-
setzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der
Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Be-
schwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 201, N 221
ff.). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer geschädigte Person im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO und somit berechtigt, sich als Strafoder Zivilklä-
ger am Strafverfahren zu beteiligen. Er hat jedoch auf seine Beteiligung am Straf-
verfahren als Strafkläger ausdrücklich verzichtet und sich nur im Zivilpunkt als Pri-
vatkläger konstituiert (vgl. StA act. 5/2). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob er unter
diesen Umständen zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
a)
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, zur Einlegung
eines Rechtsmittels legitimiert. Als Partei gilt insbesondere die Privatklägerschaft
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die geschädigte Person, die sich im Hinblick auf
die aktive Teilnahme am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin -kläger zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), konstituiert hat. Die Konstituierung als Privatklä-
ger erfolgt durch ausdrückliche Erklärung der geschädigten Person (Abs. 1), sich
im Verfahren beteiligen zu wollen. Die Stellung eines Strafantrages ist dabei der
Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Nicht mehr zur Beschwerde legitimiert ist die (po-
tenzielle) Privatklägerschaft dann, wenn sie nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich
mündlich zu Protokoll erklärt hat, auf die ihr zustehenden Rechte im Strafver-
fahren zu verzichten, zumal dieser Verzicht vom Gesetz für endgültig erklärt wird
(vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts SK2 14 25 vom 25. Juli 2014
E. 2.a); Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, N 5 zu Art. 322 StPO). Der Verzicht kann wiederum entweder nur die
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Strafoder aber die Zivilklage kumulativ beide erfassen, wobei ein lediglich
teilweiser Verzicht keine Auswirkungen auf die Stellung als Privatkläger hat. Wird
ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, umfasst er die Strafund die
Zivilklage (Abs. 2). Da das polizeiliche Ermittlungsverfahren zum strafprozessua-
len Vorverfahren gehört (Art. 299 Abs. 1, Art. 306 f. StPO), kann der Verzicht auch
schon vor der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung, also bereits im polizei-
lichen Ermittlungsverfahren, erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015
vom 9. Februar 2016 E. 5.6; Goran Mazzuchelli/Mario Postizzi, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 120 StPO).
b)
Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 unter
anderem gegen den Beschwerdegegner Strafantrag wegen Drohung und Nöti-
gung (StA act. 5/2). Gleichzeitig erklärte er darin, sich als Zivilkläger konstituieren
zu wollen und unter Festhaltung am Strafantrag auf die Teilnahme am Strafverfah-
ren als Strafkläger zu verzichten (vgl. StA act. 5/2). Diese Verzichtshandlung wird
seitens des Beschwerdeführers auch wenn aus seinen Ausführungen immerhin
sinngemäss entnommen werden kann, dass er von seiner Stellung als Strafkläger
auszugehen scheint - nicht in Frage gestellt. Insbesondere bringt er weder ein Wil-
lensmangel noch ähnliches gegen einen Verzicht Sprechendes vor. Vielmehr ist
festzustellen, dass der Verzicht mittels einem entsprechend klar und ausdrücklich
formulierten Formular, welches überdies die Rechtsklage korrekt wiedergab, er-
folgte (vgl. hierzu Beschluss des Kantonsgerichts SK2 14 60 vom 3. März 2015
E. 4.d). Überdies wurden die Formulare offensichtlich in Anwesenheit eines Sach-
bearbeiters ausgefüllt. Im Falle von Unklarheiten hätte der Beschwerdeführer bei
diesem ohne weiteres nachfragen können. Mit der Staatsanwaltschaft ist daher
festzuhalten, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, sich lediglich als Zivil-
kläger am Strafverfahren zu beteiligen, bindend war. Folglich hat er auf eine Teil-
nahme am Strafverfahren als Strafkläger, nicht aber als Zivilkläger verzichtet. Er
ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger zu betrachten, wobei sich
seine Verfahrensrechte auf die Durchsetzung seiner adhäsionsweise geltend ge-
machten bzw. geltend zu machenden privatrechtlichen Ansprüche beschränken.
Es stellt sich daher die Frage, ob er als Zivilkläger durch den Strafbefehl bzw. die
Abschreibungsverfügung auch tatsächlich beschwert ist. Dies ist zu verneinen.
Zwar könnte auf den ersten Blick angenommen werden, dass bei einer unterlas-
senen Zusprechung einer Entschädigung immer eine Beschwer vorhanden ist.
Indessen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass sich der Strafbefehl bzw. die
Abschreibungsverfügung lediglich auf den Strafpunkt beziehen, die Zivilforderun-
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gen indessen auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 252 Abs. 2 StPO). Mangels
Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt, können dem Beschwerdeführer
grundsätzlich keinerlei Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Strafverfahren entstanden sein. Indem der Beschwerdeführer ausdrücklich von
einer Konstituierung im Strafpunkt absah, verzichtete er überdies in diesem Um-
fang auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte, weshalb er seine diesbezüglichen
Ansprüche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchzusetzen vermag. In seiner
Position als Zivilkläger ist der Beschwerdeführer indessen nicht beschwert und
demzufolge auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Beschluss des
Kantonsgerichts SK2 14 60 vom 3. März 2015 E. 4.d).
c)
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von sei-
ner prozessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382
StPO beschwerdelegitimiert ist. Dies setzt wie bereits ausgeführt voraus, dass
die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
Abänderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; Patrick
Guidon, in: Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü-
rich/St. Gallen 2011, N 232; Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 382 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse
ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen
Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren
Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss
faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition bloss mittelbar bezie-
hungsweise indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche
Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen
Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf sei-
ne rechtlich geschützten Interessen) haben. In der Regel ergibt sich dabei das
rechtlich geschützte Interesse an der Änderung Aufhebung aus dem Disposi-
tiv des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Verfügung (Art. 81
Abs. 1 lit. c StPO) und nicht aus der Begründung (Viktor Lieber, a.a.O., N 8 zu Art.
382 StPO). Das zeigt sich am Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel, das na-
turgemäss darauf gerichtet ist, einen günstigeren Entscheid für den Beschwerde-
führer herbei zu führen (Patrick Guidon, a.a.O., N 232 mit weiteren Hinweisen;
Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden SK 2 15 8 vom 11. Mai 2015 E. 2.c).
Der im Strafpunkt konstituierte Privatkläger hat Anspruch auf eine Entschädigung,
wenn das Strafverfahren mittels Strafbefehl abgeschlossen wird und er obsiegt
Seite 7 — 11
(Art. 433 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich im Strafpunkt nicht konstituiert.
Infolgedessen fehlt es ihm hinsichtlich der unterbliebenen Entschädigungzuspre-
chung im Strafpunkt an einer unmittelbaren Betroffenheit und folglich an einem
rechtlich geschützten Interesse. Ein günstiger Entscheid ist offensichtlich nicht zu
erwarten (vgl. nachfolgend E. 3. ff. m.w.H.). Im Zivilpunkt wäre indessen lediglich
dann eine Entschädigung im Strafbefehl zuzusprechen, wenn die beschuldigte
Person die Forderungen anerkennt, was vorliegend nicht der Fall ist. Der lediglich
im Zivilpunkt konstituierte Beschwerdeführer ist folglich zur Erhebung der straf-
rechtlichen Beschwerde nicht legitimiert.
d)
Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus den nach-
folgenden Gründen abzuweisen.
a)
Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und wel-
che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts-
verzögerung (lit. a), als auch die unvollständige unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit
(lit. c) erhoben werden.
b)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen,
vor Erlass der Abschreibungsverfügung zur Einreichung einer Honorarnote aufzu-
fordern. Folglich sei ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Da die
beschuldigte Person durch Strafbefehl verurteilt worden sei, habe er, der Be-
schwerdeführer, im Verfahren obsiegt. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und
Art. 416 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO seien ihm daher die mit der Strafklage
erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung entsprechend der eingereichten
Honorarnote zu entschädigen. Der Beschwerdeführer scheint indessen davon
auszugehen, dass er als Privatkläger im Strafpunkt auftritt. Dass er sich durch das
Einreichen eines Strafantrages als Privatkläger konstituierte, geht aus den Ausfüh-
rungen in E. 2.a) hervor. Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Per-
son jedoch jederzeit schriftlich mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte
auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 Satz 2
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StPO; vgl. hierzu ferner E. 2.a) f.). Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juli 2014
unter anderem gegen den Beschwerdegegner Strafantrag wegen Drohung und
Nötigung (StA act. 5.2). Gleichzeitig erklärte er darin, sich als Zivilkläger konstitu-
ieren zu wollen und unter Festhaltung am Strafantrage auf die Teilnahme am
Strafverfahren als Strafkläger zu verzichten (vgl. StA act. 5/2). Er tritt folglich ledig-
lich als Privatkläger im Zivilpunkt auf.
c)
Die Privatklägerschaft hat im Falle ihres Obsiegens gegenüber der be-
schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Anspruch auf eine
Entschädigung durch den Staat wie sie der Beschwerdeführer vorliegend even-
tualiter beantragt besteht hingegen nicht (Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 433
StPO). Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbe-
fehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1
lit. g und Art. 416 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im
Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung
zu entschädigen. Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind dabei gemäss
Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO im Strafbefehl aufzuführen. Die Zivilforderungen der
Privatklägerschaft sind bei Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a
und Art. 353 Abs. 2 StPO demgegenüber auf den Zivilweg zu verweisen, es sei
denn, die beschuldigte Person habe diese anerkannt. Die Anerkennung der Zivil-
forderung ist im Strafbefehl zu vermerken (Art. 353 Abs. 2 Satz 1 StPO). Indessen
sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten
anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen,
im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu
entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen
mit der Zivilforderung geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2012
vom 11. Dezember 2012 E. 4.4).
d)
Im Lichte des vorstehend in E. 2 ff. Ausgeführten wird deutlich, dass dem
Beschwerdeführer, da er nicht als Strafkläger am Strafverfahren teilnahm, keine
damit zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen angefallen sein können.
Aufgrund seiner Konstituierung lediglich im Zivilpunkt gelten sämtliche in der Kos-
tennote von Rechtsanwalt Diego Quinter aufgeführten Aufwendungen als Aufwen-
dungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung als Zivilkläger entstanden sind,
die entsprechend der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vor-
liegenden Strafverfahren nicht zu entschädigen sind. Vor diesem Hintergrund hat
die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht im Strafbefehl, in wel-
chem ausschliesslich über den Strafpunkt entschieden wurde sowie der Abschrei-
Seite 9 — 11
bungsverfügung keine Entschädigung zugesprochen. Entsprechend war die
Staatsanwaltschaft auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Beantra-
gung einer Entschädigung aufzufordern. Die Beschwerde erwiese sich daher als
unbegründet, weswegen sie abzuweisen wäre.
e)
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auf die Be-
schwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann und sie
selbst im Falle ihres Eintretens abzuweisen wäre.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb ge-
mäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine
Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.
4.
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob-
siegens Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Als unterlie-
gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorlie-
genden Verfahren kann auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel
nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu
Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über
die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im
Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-bis CHF 5'000.-zu
erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von
CHF 1'500.-als angemessen. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht ge-
sprochen, da keine Beteiligung seitens des Beschwerdegegners erfolgte.
Seite 10 — 11
III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-gehen zu
Lasten des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 11 — 11
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