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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-10-68: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 10. Februar 2014 ein Urteil in einem Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gefällt. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate aufgeschoben wurden. Er muss dem Staat einen Vermögensvorteil von Fr. 11'000.- erstatten. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Geldbeträge wurden eingezogen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 4'500.-, zusätzliche Kosten von Fr. 2'500.- wurden ebenfalls festgelegt. Die amtliche Verteidigungskosten werden vorerst von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-10-68

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-10-68
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-10-68 vom 15.12.2010 (GR)
Datum:15.12.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenüberbindung
Schlagwörter : „D“; Verhalten; Staat; Verfahren; Recht; Graubünden; Verletzung; Staatsanwalts; Hunde; Verfahrens; Einstellung; Recht; Angeschuldigte; Staatsanwaltschaft; Verfahrenskosten; Sorgfalt; „C“; Einstellungsverfügung; Verfahren; Kantons; Schaden; Untersuchung; Bundesgericht; Angeschuldigten; Untersuchung; Sinne; Kantonsgericht
Rechtsnorm:Art. 139 StPO ;Art. 156 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 56 OR ;Art. 82 StPO ;Art. 97 StPO ;Art. 98 StPO ;
Referenz BGE:109 Ia 160; 115 II 237; 116 Ia 162; 131 III 115;
Kommentar:
Reusser, Hausheer, Geiser, Schwander, Berner Band II, 1, 2, Art. 177 ZGB, 1999

Entscheid des Kantongerichts SK2-10-68

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 10 68
Entscheid
II. Strafkammer
Vorsitz
Bochsler
Richter
Schlenker und Hubert
Redaktion
Aktuar Pers

In der strafrechtlichen Beschwerde
der F., Angeschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch E., Trottenstrasse
20, 8180 Bülach,
gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. November 2010,
mitgeteilt am 26. November 2010, in Sachen der Angeschuldigten und
Beschwerdeführerin,
betreffend Kostenüberbindung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 7. August 2010 gingen A. und ihre Tochter B. vom Bahnhof Z. über die
Bahnhofstrasse zum Dorf Z.. Um 14.20 Uhr befanden sich die beiden Frauen
eingangs des Dorfes Z.. A. führte ihren Hund „C.“ an einer kurzen, festen Leine.
Als sie sich im Bereich der Schulanlage befanden, kam von der bergseitigen
Böschung der Hund „D.“ von E. angerannt und stürzte sich auf „C.“. Zu dieser Zeit
befand sich „D.“ unter der Aufsicht von F., der Ehefrau von E.. Zwischen den
beiden Tieren entstand ein heftiges Gerangel um A. und B. herum, anlässlich
welchem beide Frauen zu Fall kamen und zu Boden stürzten. B. wurde in der
Folge auch noch von „D.“ in die Achillesferse gebissen. Dabei zog sie sich kleine
Hautschürfungen entlang der rechten Achillessehne sowie einen Bluterguss an
der rechten Achillessehne zu. A. erlitt durch den Sturz eine Verletzung an der
linken Schulter, Muskelprellungen, eine periphere Fraktur des linken
Schlüsselbeins sowie eine Kontusion und einen kleinen Hautdefekt an der linken
Stirnseite.
B.
Am 14. August 2010 stellten A. und B. Strafantrag gegen Unbekannt bzw.
F. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Gestützt auf diesen Antrag eröffnete die
Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 29. September 2010 eine
entsprechende Strafuntersuchung gegen F.. Am 2. Oktober 2010 zogen A. und B.
ihre Strafanträge zurück.
C.
Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 24. November
2010,
mitgeteilt
am
26.
November
2010,
stellte
der
zuständige
Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen F. ein und auferlegte ihr die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 653.90. Zur Begründung wurde ausgeführt, es
gelte als erstellt, dass der unter Aufsicht von F. stehende Hund „D.“ den von A. an
der Leine geführten Hund „C.“ angegriffen habe, so dass A. und B. aufgrund des
heftigen Gerangels der beiden Hunde zu Boden gefallen seien und sich die
entsprechenden Verletzungen zugezogen hätten. Dadurch habe F. gegen Art. 41
OR verstossen und durch das Verhalten des Hundes „D.“, für welchen sie
verantwortlich gewesen sei, die Einleitung der Strafuntersuchung veranlasst.
D.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob F. mit Eingabe vom 4. Dezember
2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragt, die
Verfahrensund Gerichtskosten seien vom Staat zu übernehmen.
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Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember
2010 auf eine Vernehmlassung.
II. Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwalts kann
wegen Rechtswidrigkeit Unangemessenheit beim Kantonsgericht
Beschwerde geführt werden, soweit der Weiterzug nicht durch besondere
Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 138 des
kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Zur
Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung
geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Obwohl das gegen F. eröffnete
Strafverfahren eingestellt wurde, ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt, zumal
ihr in der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 653.90
auferlegt worden sind. Sie hat mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung. Da die vorliegende Beschwerde überdies fristund formgerecht
eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung Einstellung der
Strafuntersuchung die Kosten der Angeschuldigten ganz teilweise
überbunden werden, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes
Benehmen das Verfahren verschuldet dessen Durchführung erschwert hat.
Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit
nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen
muss, die von einer Angeschuldigten durch verwerfliches und vorwerfbares
Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 162 E. 2.a S. 166, 107 Ia 166 E. 3
S. 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches leichtsinniges
Benehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn jemand in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der
sich aus Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220)
ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst
dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts vom 29.
September 2000, 1P.597/1999, E. 6.a = Pra. 2001 Nr. 59). Zudem muss zwischen
dem vorwerfbaren Verhalten und den zur Überbindung vorgesehenen Kosten ein
Kausalzusammenhang bestehen. Eine so begründete Kostenauflage verletzt
demzufolge auch nicht die Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 der Konvention
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zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Damit
unvereinbar wäre jedoch eine Kostenauflage, wenn diese den Eindruck erweckt,
dass die Betreffende eigentlich doch für strafrechtlich schuldig gehalten wird,
indem die Begründung versteckte Schuldvermutungen -zuweisungen und
dergleichen enthält (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl., Chur 1996, S. 395; Robert Hauser/Erhard
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
§ 108 N 18; BGE 109 Ia 160 E. 4.b S. 165; PKG 1990 Nr. 47 E. 3).
3.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat in der angefochtenen
Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin die Kosten aufgrund eines
Verstosses gegen Art. 41 OR überbunden, ohne indessen einen solchen Verstoss
konkret zu nennen. Es ist mithin zu prüfen, ob F. in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst und dadurch
Verfahrenskosten verursacht hat.
a.
Zivilrechtliche Vorwerfbarkeit liegt vor, wenn in analoger Anwendung von
Art. 41 Abs. 1 OR jemand einem anderen widerrechtlich Schaden zugefügt hat, sei
es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung
ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und abgesehen von den
Fällen der Kausalhaftung ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden
zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten
dann, wenn es gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die direkt
indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein
Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (Verhaltensnormen). Solche
Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungsund Strafrecht,
gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches kantonales, geschriebenes
ungeschriebenes Recht handelt. Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die
Kostenhaftung der Angeschuldigten nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die
adäquate Ursache für die Einleitung Erschwerung des Verfahrens war (BGE
116 Ia 162 E. 2.c S. 169 f.).
b.
Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten
Schaden, wer dasselbe hält. Die Halterin wird jedoch von der Haftung befreit,
wenn sie nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der
Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung setzt die
Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus. Ob es sich bei der
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Tierhalterhaftung um eine gewöhnliche Kausalhaftung mit Befreiungsmöglichkeit
oder um Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast handelt, hat lediglich
dogmatische, aber kaum praktische Bedeutung, denn so anders sind an den
Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Die Tierhalterin kann sich
nicht darauf berufen, das allgemein Übliche an Sorgfalt aufgewendet zu haben.
Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass sie sämtliche objektiv notwendigen und
durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Bleiben über die
entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, muss die Haftung der Halterin bejaht
werden (BGE 131 III 115 E. 2.1 S. 116 f. mit Hinweisen). Tierhalterin im Sinne von
Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Tier ausübt, mithin darüber
verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2001, 4C.237/2001, E.
2.b; BGE 115 II 237 E. 2.c S. 245; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 11 zu Art. 56 OR).
c.
Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend zu Recht weder ihre
Haltereigenschaft noch die Schlussfolgerung, dass das Verhalten ihres Hundes für
den eingetretenen Schaden sowohl natürlich wie auch adäquat kausal war. Sie
stellt einzig in Abrede, ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. So habe ihr Hund
„D.“ bis anhin noch nie einen Menschen gebissen, weshalb das Ereignis nicht
voraussehbar gewesen sei. Auch sei nicht erwiesen, dass „D.“ B. in die
Achillessehne geschnappt habe. Im Gerangel hätte auch deren Hund („C.“) die
leichte Verletzung an der Achillessehne verursacht haben können. Ferner stehe
fest, dass „C.“ keinerlei Verletzungen davongetragen habe, was beweise, dass
„D.“ nicht zugebissen habe.
Das Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses
Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und
deshalb
bisweilen
unberechenbar
sind.
Dementsprechend
ist
eine
Hundebesitzerin verpflichtet, diesen ausreichend zu überwachen und dafür zu
sorgen, dass Dritte durch den Hund nicht verletzt auf andere Weise
geschädigt werden (PKG 1996 Nr. 37 E. 3.d). Anlässlich der rechtshilfeweise
durchgeführten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 15. September
2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass „D.“ gegenüber Menschen
noch nie aggressiv aufgetreten sei. In Bezug auf andere Hunde verhalte es sich
derart, dass er noch nie einen anderen Hund verletzt habe, er jedoch „das
Gebahren habe, zu zeigen, wer der Chef sei“. Weiter sagte sie aus, dass „D.“ an
ihr vorbei aus dem Haus gerannt sei, als sie mit dem Wäscheständer durch die
Tür im Keller ins Freie gegangen sei. Sie hätte ihn nicht herausgelassen, er sei ihr
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einfach zwischen den Beinen hindurch gerannt. Der Fehler habe bei ihr gelegen,
da der Hund habe wegrennen können (act. 7).
Aus diesen Aussagen erhellt, dass die Beschwerdeführerin in der Beaufsichtigung
des Hundes eben gerade nicht sämtliche objektiv notwendigen und durch die
Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Es hätte an ihr gelegen, „D.“
jederzeit unter Kontrolle zu haben, sei es mittels klarer Befehle (falls der Hund
diesen Folge leistet) durch andere Vorkehrungen, wie dem Unterbringen in
einem geschlossenen Raum im Haus dem Anleinen an einen Pfosten
während der unbeaufsichtigten Zeitspanne, als sie die Hausarbeiten zu erledigen
hatte. Indessen ist es „D.“ infolge einer Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin
gelungen, durch die geöffnete Kellertür ins Freie zu gelangen und den Hund „C.“
anzugreifen, woraufhin in dem anschliessenden Gerangel A. und B. zu Boden
stürzten und sich die eingangs erwähnten Verletzungen zugezogen haben. Durch
diese zwischenzeitliche Unachtsamkeit hat die Beschwerdeführerin entgegen
ihren Ausführungen in der Beschwerde ihre Sorgfaltspflicht verletzt und den
eingetretenen Schaden erst ermöglicht. Daran vermag auch der Umstand nichts
zu ändern, dass „D.“ ihrer Aussage zufolge noch nie einen Menschen gebissen
oder ein anderes Tier verletzt hat, können doch auch gutmütige Tiere bisweilen
unberechenbar sein. Dies gilt vorliegend umso mehr, als „D.“ gemäss Aussage der
Beschwerdeführerin anderen Hunden gegenüber „das Gebahren habe, zu zeigen,
wer der Chef sei“. Unter diesem Gesichtspunkt kann das eingetretene Ereignis
auch nicht als unvorhersehbar bezeichnet werden. Es war der Beschwerdeführerin
sehr wohl bekannt, dass „D.“ dazu neigt, in Anwesenheit anderer Hunde zuweilen
ein dominantes Verhalten an den Tag zu legen. Im Wissen darum hätte sie umso
mehr dafür besorgt sein müssen, ihren Hund unter Kontrolle zu haben und ihn
daran zu hindern, unbeaufsichtigt das Grundstück zu verlassen. Ihre Einwände
erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
4.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Aufgrund dieser Verletzung hätten ihre Einwände nicht geltend
gemacht werden können. Diese Auffassung geht fehl.
Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die
Untersuchungsbehörde aufgrund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestands nicht
genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten die
Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn die
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Staatsanwaltschaft nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren über
die Anklageerhebung Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Der
Angeschuldigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, woraufhin sie
Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung
stellen kann (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird dagegen die Strafuntersuchung
bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung des Staatsanwalts gestützt
auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Angeschuldigte ihre Rechte allein im
Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich
eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt gefestigte
Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden dar (PKG 2001 Nr. 27 E.
2.b, 1997 Nr. 36 E. 3.a, 1994 Nr. 43; Padrutt, a.a.O., S. 163).
Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin
festgestellt
werden.
Dass
ihr
vor
Erlass
der
Einstellungsverfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung
allfälliger Beweisergänzungsanträge gewährt wurde, stellt im Lichte der oben
erwähnten kantonalgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt
als unbegründet.
5.
Schliesslich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Art.
156 Abs. 1 StGB, auf welche Bestimmung die Staatsanwaltschaft Graubünden die
Verlegung der Verfahrenskosten stütze, Erpressungsfälle regle und mit den
Verfahrenskosten nichts zu tun habe, als offensichtlich unbehelflich. Zwar hat sich
die Staatsanwaltschaft Graubünden in Bezug auf die Kostenauflage auf Seite 3
der Einstellungsverfügung tatsächlich auf Art. 156 Abs. 1 „StGB“ anstelle von Art.
156 Abs. 1 „StPO“ berufen. Da es sich hierbei jedoch zweifelsohne um ein
Versehen handelt, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Dies umso weniger, als auf Seite 2 der Einstellungsverfügung die
Grundsätze der Kostenverteilung bei Einstellung der Untersuchung genannt
werden und dabei unmissverständlich auf Art. 156 Abs. 1 „StPO“ Bezug
genommen wird.
6.a. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ihre Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch Anlass
zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung
gegeben hat. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung wurden ihr die
Verfahrenskosten folglich zu Recht auferlegt. Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
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b.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
3.
Gegen
diese
Entscheidung
kann
gemäss
Art.
78
des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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