Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:
Chur, 15. September 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 17 28
[nicht mündlich eröffnet]
18. September 2017
Verfügung I. Strafkammer Vorsitz
Schnyder
Aktuar
Hitz
In der strafrechtlichen Berufung
des X._____, Berufungskläger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido
Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,
gegen
den Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. De-
zember 2008, mitgeteilt am 23. Dezember 2008, in Sachen der S t a a t s a n -
w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbe-
klagte, gegen den Berufungskläger,
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt A.
Mit Kontumazurteil vom 6. März 2008, mitgeteilt am 17. März 2008, erkann-
te das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:
1. X._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1
BetmG. 2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksamtes O.1_____ vom
20. April 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Tagen wird
widerrufen und X._____ wird im Sinne einer Gesamtstrafe - teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes O.1_____ vom 20. April
2005 - wie folgt verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 12 Tagen ist an diese Strafe anzurech-
nen; - zur Bezahlung einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'710.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 465.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit von Fr. 5'675.00 gehen zulasten des X._____. Sie sind zusammen mit der Busse - to-
tal also Fr. 5'875.00 (Fr. 5'675.00 + Fr. 200.00) - innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-
1, zu überweisen. 4. Die Kosten der 12-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft von Fr.
365.00 (Verpflegung und Unterkunft) gehen zu Lasten des Kantons
Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung). B.
Mit Schreiben vom 24. April 2008 beantragte X._____ beim damaligen Be-
zirksgericht Prättigau/Davos die Aufhebung des Kontumazurteils und die Durch-
führung des ordentlichen Gerichtsverfahrens gemäss Art. 123 Abs. 2 der damals
geltenden Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (nachfolgend: GR-
StPO).
C.
Mit Vorladung vom 15. Mai 2008 wurde X._____ zur Verhandlung vor dem
damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos auf den 12. Juni 2008 geladen, welche
aufgrund eines Auslandaufenthaltes von X._____ bis auf weiteres verschoben
werden musste.
Seite 2 — 12
D.
Mit Vorladung vom 10. November 2008 lud der damalige Bezirksgerichts-
präsident X._____ erneut zur Verhandlung auf den 18. Dezember 2008 vor. Diese
Vorladung wurde X._____ an die Adresse seiner Mutter mitgeteilt. Am 7. Dezem-
ber 2008 teilte die Mutter A._____ dem damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos
mit, dass ihr Sohn im Ausland weile. Sie habe weder Adresse noch Telefonnum-
mer.
E.
Am 18. Dezember 2008 fand die Hauptverhandlung vor dem damaligen
Bezirksgericht Prättigau/Davos statt, an welcher X._____ nicht erschien.
F.
Mit Abschreibungsbeschluss vom 18. Dezember 2008, mitgeteilt am 23.
Dezember, 2008 erkannte das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:
1. Das Wiederaufnahmegesuch des X._____ vom 24. April 2008 wird als
erledigt abgeschrieben und vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksge-
richts Prättigau/Davos gestrichen und das Kontumazurteil des Be-
zirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. März 2008, mitgeteilt am 17.
März 2008, erwächst somit in Rechtskraft. 2. Die Kosten dieses Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von Fr. 500.00
trägt X._____. Sie sind von diesem innert 30 Tagen der Bezirksge-
richtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). G.
Am 2. Juni 2017 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwalt Rudolf Saebel
in Vertretung von X._____ gegen den Abschreibungsbeschluss des damaligen
Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 Berufung ein. Dabei
machte er geltend, der erwähnte Beschluss sei X._____ bisher nicht schriftlich
eröffnet worden. Dieser habe erst am 17. Mai 2017 in der Justizvollzugsanstalt
B._____ davon Kenntnis erhalten, womit die Berufungsfrist von 20 Tagen mit der
aktuellen Eingabe gewahrt sei. In der Sache hätte der Abschreibungsbeschluss
nicht ergehen dürfen, da X._____ nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei.
Die Vorladung vom 18. November 2008 habe er nicht erhalten. Der Strafprozess
sei daher erneut aufzunehmen.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2017 setzte der Vorsitzende
der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi als
amtlichen Verteidiger von X._____ ein und ersuchte das Regionalgericht Prät-
tigau/Davos um schriftliche Auskunft darüber, wann und in welcher Form X._____
die Vorladung vom 10. November 2008 und der Abschreibungsbeschluss des da-
maligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 zugestellt wor-
den seien, unter gleichzeitiger Zustellung allfälliger Beweisurkunden. Gleichzeitig
Seite 3 — 12
wurde der amtliche Verteidiger aufgefordert, bis zum 31. Juli 2017 eine verbesser-
te Berufungsschrift gemäss Art. 142 Abs. 2 GR-StPO einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 teilte das Regionalgericht Prättigau/Davos
mit, sowohl die Vorladung vom 10. November 2008 als auch der Abschreibungs-
beschluss vom 18. Dezember 2008, mitgeteilt am 23. Dezember 2008, seien
X._____ an die Adresse seiner Mutter, A._____, _____weg 3, O.2_____, mitgeteilt
worden. Die entsprechende Zustelladresse sei dem Bezirksgericht von X._____
mit Schreiben vom 24. April 2008, in welchem er die Aufhebung des Kontumazur-
teils verlangt habe, mitgeteilt worden. Von den jeweiligen Couverts seien keine
Kopien angefertigt worden. Gemäss Auskunft der Post sei eine Sendungsverfol-
gung nicht mehr möglich, so dass heute zum konkreten Zeitpunkt keine Angaben
gemacht werden könnten, wann die entsprechenden Postsendungen zuge-
stellt/abgeholt worden seien.
J.
Am 25. Juli 2017 reichte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur.
Guido Ranzi seine Ergänzung der Berufung mit folgenden Anträgen ein:
1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Abschreibungsbeschlusses des Be-
zirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 aufzuheben. 2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Durchführung einer Haupt-
verhandlung zurückzuweisen. 3. Gesuch um vorsorglichen prozessleitenden Entscheid: a) Es sei festzustellen, dass das Kontumazurteil vom 6. März 2008 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. _____) nicht rechtskräftig
ist. b) Es sei richterlich bei den zuständigen Behörden (Bundesamt für Justiz, 3003, Amt für Justizvollzug Graubünden, 7000 Chur) zu ver-
anlassen, dass der gegen X._____ erlassene internationale Haftbe-
fehl unverzüglich aufgehoben und das gegen ihn gestellte Ausliefe-
rungsgesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgezo-
gen wird. c) Es sei der X._____ unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Grau-
bünden. K.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli
2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.
L.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 erkannte der Vorsitzende der I. Strafkam-
mer des Kantonsgerichts von Graubünden wie folgt:
Seite 4 — 12
1. Es wird festgestellt, dass die von X._____ gegen den Abschreibungs-
beschluss des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 18. Dezember
2008 eingereichte Berufung rechtzeitig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Abschreibungsbeschluss des Bezirksge-
richtes Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 nicht in Rechtskraft
erwachsen und damit nicht vollstreckbar ist. Allfällige Rechtskraftbe-
scheinigungen sind ungültig. Damit ist auch die im Abwesenheitsurteil
vom 6. März 2008 verhängte Freiheitsstrafe im gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht vollstreckbar. 3. Das Regionalgericht Prättigau/Davos wird eingeladen, zur Berufungs-
ergänzung vom 25. Juli 2017 bis zum 2. August 2017 Stellung zu
nehmen. 4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur Guido Ranzi wird aufge-
fordert, bis zum 2. August 2017 eine detaillierte Kostennote einzu-
reichen. 5. Die Kosten für diese Verfügung bleiben bei der Prozedur. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung). M.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli
2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsergänzung.
N.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 7. August
2017 auf Bemerkungen zur Kostennote von Rechtsanwalt Guido Ranzi vom 2.
August 2017.
O.
Auf die weiteren Ausführungen in den Akten sowie in den Rechtsschriften
wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen 1.
Der Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prät-
tigau/Davos vom 18. Dezember 2008 (vgl. act. B.1) erging vor dem Inkrafttreten
der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (StPO). Ist ein Ent-
scheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel
dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt
(vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist deshalb noch
die vor dem Inkrafttreten der Eidgenössischen StPO geltende Strafprozessord-
nung des Kantons Graubünden anwendbar.
Seite 5 — 12
2.
Nach Art. 142 Abs. 3 GR-StPO hemmt die rechtzeitig eingereichte Berufung
die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids. Die Berufung ist innert zwanzig
Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Kantonsgericht einzureichen (vgl. Art.
142 Abs. 1 GR-StPO). Während der Berufungskläger die Einhaltung der Frist
nachzuweisen hat, das heisst, dass er innert zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme
die Berufungsschrift zu Handen des Kantonsgerichts eingereicht hat, liegt die Be-
weislast für die Zustellung des anzufechtenden Entscheids bei der Vorinstanz.
3.
Im vorliegenden Fall besteht gemäss der schriftlichen Auskunft des Regio-
nalgerichts Prättigau/Davos vom 20. Juli 2017 (vgl. act. A.4) keine Möglichkeit,
den konkreten Zeitpunkt zu bestimmen, wann - und allenfalls ob - der Abschrei-
bungsbeschluss vom 18. November 2008 (vgl. act. B.1) an die von X._____ als
Zustelladresse bezeichnete Anschrift seiner Mutter zugestellt wurde. Die Vor-
instanz sieht sich deshalb ausser Stande, den ihr obliegenden Nachweis der
rechtsgültigen Zustellung des Abschreibungsbeschlusses zu erbringen. Damit ist
auf die Angaben von X._____ abzustellen, wonach er vom fraglichen Dokument
erst am 17. Mai 2017 in der Justizvollzugsanstalt B._____ in O.3_____ Kenntnis
erhalten habe (vgl. act. A.1). Die Berufung vom 2. Juni 2017 ist damit rechtzeitig
erfolgt. Da sich diese zudem mit der Einreichung der verbesserten Berufung vom
25. Juli 2017 (vgl. act. A.5) als formgerecht erweist, ist auf diese einzutreten.
4.
Dem Gesuch um Erlass eines vorsorglichen prozessleitenden Entscheids
(vgl. act. A.5, S. 2) wurde insoweit entsprochen, als in Ziffer 1 des Dispositivs der
Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 27. Juli 2017 (vgl. act. D.13)
festgestellt wurde, dass die von X._____ gegen den Abschreibungsbeschluss des
damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 eingereichte
Berufung rechtzeitig erfolgt sei. In Ziffer 2 wurde festgestellt, dass der Abschrei-
bungsbeschluss des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008
nicht in Rechtskraft erwachsen und damit nicht vollstreckbar sei. Allfällige Rechts-
kraftbescheinigungen seien ungültig. Damit sei auch die im Abwesenheitsurteil
vom 6. März 2008 verhängte Freiheitsstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht voll-
streckbar. Zudem wurde festgehalten, dass auf das Begehren, es sei bei den zu-
ständigen Behörden zu veranlassen, dass der gegen X._____ erlassene internati-
onale Haftbefehl unverzüglich aufzuheben und das von der Schweizerischen Eid-
genossenschaft gestellte Auslieferungsgesuch zurückzuziehen sei, wegen fehlen-
der Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht eingetreten werden könne. Ebenso
wenig sei auf den Antrag, X._____ sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, ein-
zutreten, da dieser Entscheid allein den zuständigen Behörden der Bundesrepub-
Seite 6 — 12
lik Deutschland zustehe. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem
Antrag.
5.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Ab-
schreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18.
Dezember 2008 (vgl. act. B.1). Das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos führ-
te aus, dass der Gerichtspräsident nach Eingang des Wiederaufnahmegesuches
vom 24. April 2008 umgehend das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet habe.
Nachdem dann eine auf den 12. Juni 2008 angesetzte Gerichtsverhandlung we-
gen angeblichen Auslandaufenthaltes des Gesuchstellers bis gegen Ende Oktober
2008 abgesagt worden sei, sei X._____ am 18. Dezember 2008 trotz Androhung
der Säumnisfolgen nicht zur Verhandlung erschienen. Er habe als Gesuchsteller
gewusst, dass ein Wiederaufnahmeverfahren pendent sei, weshalb es in erster
Linie an ihm gelegen sei, für seine Vertretung bzw. seine Erreichbarkeit zu sorgen.
Mit seinem im Brief vom 24. April 2008 geäusserten ausdrücklichen Hinweis, man
möge ihm die Post fortan an die Adresse seiner Mutter senden, habe X._____ für
ein solches Zustelldomizil gesorgt. Wenn nun aber im internen Verhältnis - also
zwischen Mutter A._____ und Sohn X._____ - eine Weiterleitung dieser Post nicht
gegeben gewesen sei, trage allein der Gesuchsteller die Folgen dieser angeblich
unmöglichen Weiterübermittlung der an ihn ergangenen Gerichtspost. Erscheine
der Angeklagte im neuen Verfahren unentschuldigt nicht zur Sitzung oder könne
er aus eigenem Verschulden nicht vorgeladen werden, so entfalle die Wiederho-
lung der Hauptverhandlung und das Kontumazurteil werde endgültig rechtskräftig.
Vor diesem Hintergrund sei das Wiederaufnahmegesuch vom 24. April 2008 ab-
zuschreiben, wie es in der Vorladung vom 10. November 2008 im Falle der Säum-
nis des Gesuchstellers auch angedroht worden sei. Damit erwachse das Kon-
tumazurteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. März 2008 in Rechtskraft.
6.
Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass der Abschreibungsbeschluss
nicht habe ergehen dürfen, da er nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung
vom 18. Dezember 2008 geladen worden sei. Die Vorladung vom 18. November
2008 habe er nicht erhalten. Er habe sich, wie dem damaligen Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos bekannt gewesen sei, nicht mehr in der Schweiz befunden, sondern
er habe sich nach O.4_____ abgemeldet. In Kenntnis seiner Abwesenheit und des
Nichterhalts der Vorladung vom 10. November 2008 habe das damalige Bezirks-
gericht Prättigau/Davos den Abschreibungsbeschluss vom 18. Dezember 2008
erlassen (vgl. act. A.1). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2008 habe zudem seine
Mutter A._____ dem damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos mitgeteilt, dass er
im Ausland sei und sie keine Adresse und Telefonnummer habe. Damit habe die
Seite 7 — 12
Vorinstanz gewusst, dass er die Vorladung nicht erhalten habe. Im Wissen darum
habe die Vorinstanz die Verhandlung eröffnet und wegen Abwesenheit des Ange-
klagten seien für das Gericht die Voraussetzungen zur Wiederholung der Haupt-
verhandlung entfallen. Die Vorinstanz habe den Beschluss vom 18. Dezember
2008 zu Unrecht erlassen, weil er gar keine Kenntnis vom Verhandlungstermin
gehabt habe.
7.
Erscheint ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 122
erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung und kann er
auch nicht vorgeführt werden, so fällt das Gericht auf Grund der Akten und der
Parteivorträge ein Abwesenheitsurteil (vgl. Art. 123 Abs. 1 GR-StPO). Der Beur-
teilte kann innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausgefällten Urteil
Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht
die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen
Gerichtsverfahrens verlangen (vgl. Art. 123 Abs. 2 GR-StPO). Sind die gesetzli-
chen Voraussetzungen gegeben, so setzt der Präsident eine neue Gerichtsver-
handlung an (vgl. Art. 123 Abs. 3 Satz 1 GR-StPO). Leistet der Angeklagte der
Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das
Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben (vgl. Art. 123 Abs. 4 GR-
StPO).
7.1.
Vorliegend geht es um die Prüfung der Frage, ob der Berufungskläger un-
entschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschien, womit die Vorinstanz das Wie-
deraufnahmegesuch als erledigt hätte abschreiben können. Erscheint der Ange-
klagte im neuen Verfahren unentschuldigt nicht zur Sitzung oder kann er aus ei-
genem Verschulden nicht vorgeladen werden, so entfällt die Wiederholung der
Hauptverhandlung und das Kontumazurteil wird endgültig rechtskräftig. Der Eintritt
der Verwirkung setzt allerdings voraus, dass diese Folge dem Gesuchsteller vor-
gängig in geeigneter Weise bekannt gegeben wird (vgl. Robert Hauser/Erhard
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
§ 91, N. 26). Der Berufungskläger bringt vor, dass er nicht gehörig vorgeladen
worden sei, womit er keine Kenntnis der Vorladung und der Säumnisfolgen bei
unentschuldigtem Nichterscheinen gehabt habe. Damit sei das Wiederaufnahme-
gesuch zu Unrecht als erledigt abgeschrieben worden. Vorliegend ist erstellt, dass
das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Berufungskläger am 10. No-
vember 2008 gestützt auf die Adressangabe in seinem Wiederaufnahmegesuch
vom 24. April 2008 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 8) eine Vorladung zur Haupt-
verhandlung vom 18. Dezember 2008 an die Andresse seiner Mutter A._____ in
O.2_____ mitteilte, in welcher er auf die Folgen eines unentschuldigten Fernblei-
Seite 8 — 12
bens hingewiesen wurde (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 12 und act. E. 3). Am 7.
Dezember 2008 informierte die Mutter A._____ das damalige Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos dahingehend, dass sich ihr Sohn X._____ im Ausland aufhalte und
sie weder eine Adresse noch eine Telefonnummer habe (vgl. Akten der Vo-
rinstanz, act. 13). Es ist davon auszugehen, dass sich die Mutter, die gemäss den
Ausführungen des Berufungsklägers die Vorladung in Empfang nahm (vgl. act.
A.5, Ziff. 6), auf die Vorladung hin aufgrund der Nichterreichbarkeit ihres Sohnes
beim damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos am 7. Dezember 2008 meldete,
um das Gericht über die Abwesenheit ihres Sohnes zu informieren. Schon auf-
grund dieses Schreibens musste das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos
davon ausgehen, dass der Berufungskläger von der Vorladung und damit auch
von der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 keine Kenntnis hatte. Jeden-
falls lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen. Gemäss der Eingabe des Regio-
nalgerichts Prättigau/Davos vom 20. Juli 2017 (vgl. act. A.4) kann auch im Nach-
hinein nicht mehr festgestellt werden, wann welche Postsendung zugestellt bzw.
abgeholt wurde. Gemäss Auskunft der Post könne eine Sendungsverfolgung
rückwirkend nur bis zu drei Jahren erfolgen. Aufgrund dieser Ausgangslage hätte
die Vorinstanz die Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 erneut verschieben
und weitere Abklärungen betreffend dem Aufenthaltsort des Berufungsklägers tref-
fen müssen. Sie konnte nicht einfach von einer gehörigen Zustellung der Vorla-
dung ausgehen und das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abschreiben, nach-
dem der Berufungskläger nicht zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008
erschien, da nichts darauf hindeutet, dass der Berufungskläger die Vorladung
auch tatsächlich erhielt und von dieser Kenntnis nehmen konnte. Daran vermag
der Umstand, dass der Berufungskläger als Korrespondenzadresse die Adresse
seiner Mutter angab, nichts zu ändern, da A._____ die Vorladung eben gerade
nicht an ihren Sohn weiterleiten konnte. Da der Berufungskläger von der Vorla-
dung zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2008 somit keine Kenntnis hatte,
kann nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung
gesprochen werden. Das damalige Bezirksgericht Prättigau/Davos schrieb daher
das Wiederaufnahmegesuch des Berufungsklägers zu Unrecht als erledigt ab. Die
Berufung erweist sich als begründet, womit diese gutzuheissen und der angefoch-
tene Abschreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos
vom 18. Dezember 2008 vollumfänglich aufzuheben ist.
7.2.
Gemäss Art. 452 Abs. 3 StPO gilt für die neue Beurteilung neues Recht.
Zuständig ist das Gericht, das nach diesem Gesetz für das Abwesenheitsurteil
Seite 9 — 12
zuständig gewesen wäre. Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung
voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung
an (vgl. Art. 369 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Angelegenheit an das zu-
ständige Regionalgericht Prättigau/Davos für die Fortsetzung des Verfahrens ge-
mäss Art. 369 StPO zurückzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungs- und
den Gerichtskosten (vgl. Art. 154 Abs. 1 Satz 1 GR-StPO). Die Gerichtskosten
setzen sich aus der Gebühr, den sich im Gerichtsverfahren direkt ergebenden
Barauslagen und den Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren
zusammen (vgl. Art. 3 der damaligen Verordnung über die Kosten im Strafverfah-
ren). Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht
über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten In-
stanz und dem Unterliegenden (vgl. Art. 160 Abs. 3 GR-StPO). Da der Berufungs-
kläger vollumfänglich obsiegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für den Ab-
schreibungsbeschluss des damaligen Bezirksgerichts Prättigau/Davos in der Höhe
von CHF 500.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, wobei die Gerichtsge-
bühr aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu bezahlen ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens vor der I. Strafkammer gehen ebenfalls zu
Lasten des Kantons Graubünden. Diese werden gestützt auf Art. 3 lit. a der dama-
ligen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwir-
kenden Personen sowie das Rechnungswesen auf CHF 1'000.00 festgesetzt.
9.1.
Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche
Entschädigung zulasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zu-
sprechen (vgl. Art. 160 Abs. 4 GR-StPO). Die Entschädigung für die amtliche Ver-
teidigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (vgl. Art. 9 der damaligen
Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirken-
den Personen sowie das Rechnungswesen). Bei amtlichen Verteidigungen und
unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzt die mit der Sache befasste Instanz die
Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte
Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Anwaltsge-
setzes des Kantons Graubünden [BR 310.100]. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Hono-
rarverordnung (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen
Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüg-
lich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge wer-
den keine gewährt. Diese Bestimmung differenziert nicht zwischen Freispruch und
Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten
steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom
Seite 10 — 12
Ausgang des Verfahrens, mithin im Falle des Obsiegens als auch des Unterlie-
gens, eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den
Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November
2012 E. 4. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September
2013 in BGE 139 IV 261). Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Ver-
teidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendun-
gen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen
festgesetzt.
9.2.
Der amtliche Verteidiger von X._____ macht mit Honorarnote vom
2. August 2017 (vgl. act. D.16) einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von CHF 200.00 geltend. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 60.00 und
8 % MwSt. Dieser Aufwand erscheint angesichts der doch sehr begrenzten
Schwierigkeit der Streitsache als leicht überhöht. Insbesondere der geltend ge-
machte Aufwand für die diversen Telefongespräche und die Berufungsschrift sind
im Umfang von einer Stunde zu hoch. Der Zeitaufwand ist auf insgesamt 9 Stun-
den zu kürzen. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von X._____ wird
somit auf CHF 2'008.80 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festgelegt. Gemäss
Art. 12 der damaligen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im
Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen ist es dem
amtlichen Verteidiger untersagt, vom Klienten ein Zusatzhonorar zu verlangen.
10.
Da sich die Berufung offensichtlich als begründet erweist, ergeht diese Ver-
fügung in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisa-
tionsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverord-
nung [KGV; BR 173.100]).
Seite 11 — 12
III. Demnach wird erkannt: 1.
Die Berufung wird gutgeheissen und der Abschreibungsbeschluss des Be-
zirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Dezember 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 369 StPO
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor dem damaligen Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons
Graubünden, wobei die Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Regio-
nalgerichts Prättigau/Davos bezahlt wird.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt
und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
5.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Guido
Ranzi für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'008.80 (inkl. Barauslagen
und 8 % MwSt.) festgesetzt und geht zu Lasten des Kantons Graubünden.
6.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
7.
Mitteilung an:
Seite 12 — 12
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.