Eine Anwältin beantragt die Verschiebung einer Hauptverhandlung aufgrund einer Rückenverletzung, die sie beim Volleyballtraining erlitten hat. Das Bezirksgericht lehnt den Antrag zunächst ab, akzeptiert ihn aber nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Trotzdem wird ihr auferlegt, Gerichtskosten und Entschädigungen zu zahlen. Die Anwältin legt gegen diese Entscheidung Berufung ein, die schliesslich vom Kantonsgericht Graubünden zugunsten der Anwältin entschieden wird. Die Anwältin wird von den Kosten befreit und erhält eine Umtriebsentschädigung von Fr. 700.00.
Urteilsdetails des Kantongerichts SB-04-38
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SB-04-38 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.11.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verschiebung einer Hauptverhandlung |
Schlagwörter : | Bezirksgericht; Plessur; Recht; Berufung; Hauptverhandlung; Kanton; Verfügung; Bezirksgerichtspräsidium; Kantons; Kantonsgericht; Entschädigung; Graubünden; Kantonsgerichtsausschuss; Verschiebung; Anwältin; Verfahren; Gericht; Rechtsanwältin; Termin; Urteil; Entschädigungsfolge; Rechtsanwalt; Versuch; Zeugnis |
Rechtsnorm: | Art. 141 StPO ;Art. 156 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 21 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Meier-Hayoz, Kommentar zum ZGB, Art. 684 ZGB, 1967 |
Entscheid des Kantongerichts SB-04-38
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 29. November 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 04 38
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Heinz-Bommer und Lazzarini
Aktuar Engler
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In der strafrechtlichen Berufung
von lic. iur. Z., Berufungsklägerin,
gegen
die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums P l e s s u r vom 17. September
2004, mitgeteilt am 17. September 2004,
betreffend Verschiebung einer Hauptverhandlung
(Kostenund Entschädigungsfolge),
hat sich ergeben:
2
A.
Mit Verfügung vom 26. August 2004 erhob die Staatsanwaltschaft
Graubünden beim Bezirksgericht Plessur gegen Y. Anklage wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, wegen mehrfa-
chen unvollendeten Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss
Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, wegen vollendeten
Versuchs der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
StGB sowie wegen mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB. Der
durch Rechtsanwältin lic. iur. Z. privat verteidigte Angeklagte befand sich zu die-
sem Zeitpunkt im vorzeitigen Massnahmevollzug. Zwei Knaben, die Opfer sexu-
eller Übergriffe geworden waren, hatten am 21. Juli 2004, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. X., adhäsionsweise ihre Zivilansprüche eingeklagt.
Am 31. August 2004 ergingen die schriftlichen Vorladungen zur Hauptver-
handlung vom 17. September 2004 (14.30 Uhr). Ein Versuch vom gleichen Tag,
sich vorgängig mit Z. über den Termin zu verständigen, scheiterte, weil die An-
wältin persönlich nicht erreichbar war und weil ihre Sekretärin weder Hinweise
zur Auslastung ihrer Chefin geben noch selber konkrete Abmachungen treffen
konnte.
B.
Mit Faxschreiben vom 1. September 2004 ersuchte Z. um Ver-
schiebung der Hauptverhandlung. Zur Begründung machte sie ohne nähere An-
gaben geltend, dass sie am 17. September 2004 einen anderen Termin wahr-
nehmen müsse, der keinen Aufschub dulde. Unter Hinweis darauf, dass nichts
Stichhaltiges vorgebracht worden sei und dass es äusserst schwierig sei, einen
allen Beteiligten genehmen Termin zu finden, wurde das Verschiebungsgesuch
durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur abgewiesen.
Am Dienstagabend, den 14. September 2004, erlitt Z. beim Volleyballtrai-
ning eine schmerzhafte Rückenverletzung, welche sie beim Gehen, Stehen und
Sitzen stark beeinträchtigte. Als während den folgenden beiden Tagen keine
Besserung eintrat, begab sie sich am Morgen des 17. September 2004 zu Dr.
med. W. in Landquart, der eine Muskelzerrung diagnostizierte und der Patientin
Ruhe verschrieb. Er stellte ihr eine Bestätigung aus, wonach sie zu hundert Pro-
zent arbeitsunfähig sei. Um 09.30 Uhr liess Z. das ärztliche Zeugnis per Fax dem
Bezirksgericht Plessur übermitteln, verbunden mit dem Begehren, die am Nach-
mittag um 14.30 Uhr vorgesehene Verhandlung in Sachen Y. zu verschieben.
Dem wurde umgehend mündlich entsprochen.
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Angesichts der kurzfristigen Absage des Gerichtstermins forderte der
Rechtsvertreter der Adhäsionskläger die Zusprechung einer Umtriebsentschädi-
gung von Fr. 1000.00.
C.
Am 17. September 2004 erliess das Bezirksgerichtspräsidium
Plessur überdies die folgende Verfügung, welche noch am gleichen Tag schrift-
lich mitgeteilt wurde:
„1. Die Hauptverhandlung vom 17. September 2004 wird verschoben.
2. Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird verpflichtet, die Richterund Ak-
tuarentaggelder im Betrage von Fr. 1000.00 zu bezahlen.
3. Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird weiter verpflichtet, an Rechtsan-
walt Dr. X. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 880.00, zu-
züglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
4. Die Kosten der vorliegenden Verfügung von Fr. 250.00 gehen zu
Lasten der privaten Verteidigerin und sind innert 30 Tagen auf das
PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.
5. Mitteilung an: “
D.
Hiergegen legte Z. mit Eingabe vom 7. Oktober 2004, der Post
übergeben am 8. Oktober 2004, beim Kantonsgerichtsausschuss strafrechtliche
Berufung ein, wobei sie den Antrag stellte:
„1. Die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums
Plessur vom 17. September 2004 seien aufzuheben und die Beru-
fungsklägerin sei von der Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten
und ausseramtlicher Entschädigungen zu befreien.
2. Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich
7,6 % Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulas-
ten des Berufungsbeklagten.“
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2004 stellte das Be-
zirksgericht Plessur demgegenüber das Begehren:
„1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklä-
gerin.“
4
F. Die
Staatsanwaltschaft
verzichtete auf die Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Insoweit Z. in ihrer Eigenschaft als private Verteidigerin von Y.
durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur persönlich verpflichtet wurde, in Zu-
sammenhang mit der von ihr erwirkten Verschiebung der Hauptverhandlung Ge-
richtskosten zu tragen und dem Vertreter der Adhäsionskläger eine Umtriebsent-
schädigung zu bezahlen, ist die Verfügung vom 17. September 2004 nicht ein-
fach prozessleitender Natur, auch nicht hinsichtlich der darin zusätzlich enthalte-
nen Anordnung, dass für den Erlass der Verfügung selbst noch einmal Kosten
auf die Anwältin abgewälzt würden. Vielmehr handelt es sich hier trotz der Ver-
bindung mit einer Zwischenverfügung zum Gang des Verfahrens (Verschiebung
der Hauptverhandlung) um ein eigenständiges Kostenerkenntnis, das, sollte es
von vornherein dabei sein Bewenden haben, für die Belastete einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bedeuten würde; es findet keine Aufnahme in das
prozessbeendende Sachurteil, was zur Folge hätte, dass es dannzumal von ei-
nem allfälligen Weiterzug nicht erfasst würde. Solche im Gerichtsverfahren er-
gangene Kostenüberbindungsverfügungen können deshalb gemäss Art. 141
Abs. 1 StPO, da sie nicht zu den in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen
gehören, mit Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden
(vgl. zu weiteren Beispielen berufungsfähiger Verfügungen und zur Abgrenzung
von den nicht berufungsfähigen Willy PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessord-
nung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 361 ff.). Als unmit-
telbar Betroffene ist Z. ausserdem nach Art. 141 Abs. 3 StPO berechtigt, sich in
eigenem Namen gegen die Überbindung gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kosten zur Wehr zu setzen (vgl. PKG 1983-30-118), was denn auch (gleich wie
die Berufungsfähigkeit der Streitsache) vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur in
seiner Vernehmlassung vom 2. November 2004 zu Recht nicht in Frage gestellt
wurde. Da der Weiterzug überdies fristund formgerecht erfolgte, kann somit auf
das Rechtsmittel eingetreten werden.
5
2.
In Umsetzung des Verursacherprinzips dürfen im Strafverfahren
nebst dem Angeschuldigten auch Dritten (Geschädigten, Verzeigern, Auskunfts-
personen, Zeugen etc.) jene Kosten überbunden werden, die sie unnötigerweise
(schuldhaft) verursacht haben. Im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist dies etwa
für den Fall, dass eine Verhandlung verschoben werden muss, weil ein Zeuge
einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht nachkommt (Art. 106 Abs. 4
StPO); desgleichen die unter anderem auf Anzeigeerstatter zugeschnittene Re-
gelung in Art. 156 Abs. 2 StPO, wonach entsprechend belastet werden kann, wer
Kosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche bzw. durch vorsätzlich
grobfahrlässig unrichtige Angaben entstehen liess (vgl. PADRUTT, a. a. O.,
S. 398). Zu den Dritten gehören aber auch Anwältinnen und Anwälte. Sie können
direkt für jene Kosten belangt werden, die durch grobe Pflichtverletzungen ihrer-
seits erwachsen sind (vgl. Robert HAUSER/Erhard SCHWERI, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel Genf München 2002, §108 Rz. 15a).
Z. soll dafür einstehen, dass die auf den Nachmittag des 17. September
2004 angesetzte Hauptverhandlung gestützt auf ein von ihr als Verteidigerin des
Angeschuldigten gestelltes Begehren, das um 09.30 Uhr des Verhandlungstages
beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur einging, verschoben werden musste. Das
Gesuch beruhte indessen auf einem ärztlichen Zeugnis, wonach die Anwältin am
17. September 2004 wegen einer Muskelzerrung im Bereich des Rückens (einer
Sportverletzung) zu hundert Prozent arbeitsunfähig war. Da kein Anlass besteht,
den Inhalt dieser Bescheinigung in Frage zu stellen, gereicht es Z. nicht zum
Vorwurf, dass sie sich wegen ihrer Beschwerden ausser Stande erklärt hatte,
den Gerichtstermin wahrzunehmen. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur
machte denn auch nicht einmal andeutungsweise geltend, dass Anwältinnen und
Anwälte im Vorfeld einer Hauptverhandlung zur Verminderung des Verletzungs-
risikos sportliche Betätigungen möglichst zu unterlassen hätten. Der Verteidige-
rin wird vielmehr lediglich, aber immerhin angelastet, sie wäre nicht nur in der
Lage, sondern auch verpflichtet gewesen, wesentlich früher auf ihre angeschla-
gene körperliche Verfassung aufmerksam zu machen. Dem kann der Kantonsge-
richtsausschuss nicht beipflichten. Dass Z. nach ihrem am Abend des 14. Sep-
tember 2004 erlittenen Sportunfall ernstlich hätte befürchten müssen, sie sei
mindestens für den Rest der Woche vollständig arbeitsunfähig, kann ihr nicht
nachgewiesen werden. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass sie
bereits einmal eine ähnliche Verletzung erlitten hatte und aufgrund der damali-
gen Erfahrungen mit einem eher langwierigen Heilungsverlauf hätte rechnen
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müssen. Vielmehr darf ihr ohne weiteres geglaubt werden, dass sie in guten
Treuen davon ausging, sie werde innert zwei Tagen so weit wiederhergestellt
sein, dass sie in der Lage sein werde, ihre Arbeit als Anwältin wieder aufzuneh-
men. Als sich dann am Morgen des 17. September 2004 zeigte, dass sich diese
Hoffnung nicht bewahrheitet, sich ihr Zustand vielmehr eher noch verschlechtert
hatte, so dass an ein Auftreten vor Gericht nicht zu denken war, blieb ihr nichts
anderes übrig, als das Bezirksgerichtspräsidium Plessur kurzfristig hierüber unter
Beilage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses zu unterrichten. Mehr konnte von
ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden. Muss sich Z. aber nach dem Gesag-
ten nicht vorwerfen lassen, sich in Zusammenhang mit der Verschiebung der
Hauptverhandlung vom 17. September 2004 unkorrekt verhalten zu haben, be-
steht kein genügender Grund, der es zu rechtfertigen vermöchte, ihr hierfür Ver-
fahrenskosten und aussergerichtliche Entschädigungen an weitere Prozessbetei-
ligte zu überbinden. Gleichzeitig fehlt damit aber auch eine Handhabe, um für
den Erlass der Abwälzungsverfügung eine zusätzliche, wiederum von Z. zu tra-
gende Gebühr zu erheben. Dies führt in Gutheissung der Berufung zur ersatzlo-
sen Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Er-
kenntnisses. Die durch den Vorfall vom 17. September 2004 beim Gericht und
den übrigen Betroffenen ausgelösten Bemühungen bildeten Teil des gewöhnli-
chen Prozessaufwandes, über dessen Tragung im abschliessenden Urteil vom
22. Oktober 2004 nach den ordentlichen Regeln (dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend) zu befinden war.
Zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den Rechtsvertreter der
Adhäsionskläger wäre Z. im Übrigen - nebenbei bemerkt selbst dann nicht
verpflichtet, wenn ihr Vorgehen entgegen den bisherigen Ausführungen Anlass
zu irgendwelchen Vorwürfen gäbe. Die Bemühungen von Rechtsanwalt X. in Zu-
sammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 17. September
2004 (Ausarbeiten eines schriftlichen Plädoyers) wurden durch deren Verschie-
bung nicht einfach hinfällig, sondern konnten, wie auch das Bezirksgerichtsprä-
sidium Plessur festgehalten hat, für den neu angesetzten Termin wieder verwen-
det werden. Sie fielen also so so an und fanden denn auch entsprechend
Aufnahme in die dem Bezirksgericht Plessur zugestellte Honorarnote vom 22.
Oktober 2004. Von vornherein nicht abzugelten sind schliesslich die durch die
Verschiebung der Hauptverhandlung frei werdenden Stunden am Nachmittag
des 17. September 2004. Rechtsanwalt X. konnte sie ohne weiteres dadurch
7
gewinnbringend nutzen, dass er in dieser Zeit andere Mandate bearbeitete. Er
erlitt also durch das Verhalten von Z. keinerlei Einbussen.
3.
Muss die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Anträge von
Z. insoweit aufgehoben werden, als sie über die blosse Anordnung hinausgeht,
dass die Hauptverhandlung verschoben werde, rechtfertigt es sich, für das Beru-
fungsverfahren keine Kosten zu erheben.
Bei dieser Sachlage ist der Kanton Graubünden zu verpflichten, der mit ih-
rem Rechtsmittel durchdringenden Anwältin für das Berufungsverfahren eine
angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmassli-
chen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 700.00 festgelegt.
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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und es werden die Ziffern 2, 3 und 4 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben.
2.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Z. für
das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 700.00 zu
bezahlen.
4.
Gegen dieses Urteil ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar
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