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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-20-4: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 12. November 2018 über einen Fall von Diebstahl und anderen Delikten entschieden. Die Beschuldigte wurde des Diebstahls innerhalb der Familie schuldig gesprochen, jedoch von anderen Anklagepunkten freigesprochen. Sie wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Gerichtskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte schuldig war, jedoch gab es keine eindeutigen Beweise für den Diebstahl. Das Urteil wurde von verschiedenen Zeugen und Anwälten begleitet, und die Kosten des Verfahrens wurden genau festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-20-4

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-20-4
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-20-4 vom 25.02.2020 (GR)
Datum:25.02.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:die Hauptforderung über
Schlagwörter : Arrest; SchKG; Entscheid; Recht; Forderung; Schuldner; Vermögens; Konkurs; Verfügung; Region; Gläubiger; Glaubhaft; Plessur; Rechtsmittel; Betreibung; Ziffer; Arrestgesuch; Verfahren; Regional; Kanton; Betrag; Arrestbefehl; Kantons; Arrestbewilligung; Gericht
Rechtsnorm:Art. 107 ZPO ;Art. 174 KG ;Art. 271 KG ;Art. 272 KG ;Art. 278 KG ;Art. 279 KG ;Art. 281 KG ;Art. 309 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 92 KG ;Art. 93 KG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:130 III 579; 133 III 589; 138 III 232; 142 III 110;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 309 ZPO, 2016
Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 272 SchKG, 2010
Jolanta Kren Kostkiewicz, 19. Aufl., Zürich, Art. 272 SchKG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-20-4

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 25. Februar 2020
Referenz
KSK 20 4
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Besetzung
Michael Dürst, Vorsitzende
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtskonsulent lic. iur. Patrick Benz
Rathaus, Poststrasse 33, Postfach 810, 7001 Chur
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Abweisung des Arrestbegehrens
Anfechtungsobj.
Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur
vom 17. Februar 2020, mitgeteilt am 17. Februar 2020 (Proz. Nr.
335-2020-41)
Mitteilung
25. Februar 2020


1 / 12

I. Sachverhalt
A.
Die X.___ gelangte mit Eingabe vom 14. Februar 2020 an das Regional-
gericht Plessur und stellte gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG ein Arrest-
begehren gegen Y.___ für eine Forderung von total CHF 189'003.70, bestehend
aus einem rückerstattungspflichtigen Betrag von CHF 188'133.70 aus wirtschaftli-
cher Sozialhilfe gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2019 und zu Unrecht be-
zogener Sozialhilfe im Betrag von CHF 870.00 gemäss Rückzahlungsvereinba-
rung vom 22. November 2017. Als Arrestgegenstände nannte sie zwei auf den
Ledigennamen der Schuldnerin lautende Bankkonten (Konto Nr. ___ und
___) bei der B.1___, O.1___, sowie die im Konkurs Nr. ___ beschlag-
nahmte Barschaft von CHF 100'000.00. Begründend wurde im Wesentlichen aus-
geführt, per 7. November 2019 sei eine Kapitalleistung von CHF 406'166.10 auf
die genannten Bankkonten ausbezahlt worden. In einem persönlichen Gespräch
vom 11. Dezember 2019 habe sich Frau Y.___ nicht bereit gezeigt, die ausste-
henden Forderungen zu begleichen, und habe vorgebracht, sie habe einen gros-
sen Teil der erhaltenen Kapitalleistung bereits ausgegeben. Die X.___ habe ihre
Ausstände mittels Forderungseingabe beim Konkursamt der Region Plessur an-
gemeldet und Akteneinsicht verlangt. Gemäss Protokoll des Konkursamtes Ples-
sur vom 12./13. Dezember 2019 habe Frau Y.___ nach der Konkurseröffnung
Barbezüge im Betrag von CHF 150'000.00 getätigt und diese Summe beiseite-
schaffen wollen.
Das Arrestgesuch der X.___ erfolgte, nachdem der am 4. Dezember 2019 er-
gangene Konkursentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur in Gut-
heissung einer Beschwerde von Y.___ durch das Kantonsgericht von Graubün-
den mit Entscheid vom 7. Februar 2020 gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG auf-
gehoben worden war (KSK 19 106).
B.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2020 wies der Einzelrichter am Regionalge-
richt Plessur das Arrestgesuch der X.___ betreffend die Hauptforderung über
CHF 188'133.70 ab, während er für die Nebenforderung über CHF 870.00 einen
Arrestbefehl ausstellte. Die Kosten für den abweisenden Entscheid in Höhe von
CHF 200.00 auferlegte er der X.___.
C.
Dagegen erhob die X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einga-
be vom 20. Februar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden
und beantragte, was folgt:
1.
Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 17. Februar 2020
(Proz.Nr. 335-2020-41) sei aufzuheben und das Arrestgesuch vom 14.

2 / 12

Februar 2020 über den Forderungsbetrag von Fr. 188'133.70 sei zu
bewilligen.

2.
Der Arrest gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch anzuordnen.
3.
Alles unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort
war aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht
einzuholen.
E.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
II. Erwägungen
1.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus-
schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art.
319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das
Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest-
begehren (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3.
Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 309 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2012
vom 28. August 2012 [= Pra 2013 Nr. 56] E. 3). Als Beschwerdegründe können
unrichtige Rechtsanwendung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststel-
lung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Da über Arrestgesuche im summa-
rischen Verfahren entschieden wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerde-
frist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet,
unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1 u. 3
ZPO). Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, an welchen Män-
geln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So
können namentlich in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid
gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die
Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das je-
doch nicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS110148 vom 5. Ok-
tober 2011 E. II./3). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden
(Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe-
treibungsund Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des
3 / 12

Schuldbetreibungsund Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah-
ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts
[KGV; BR 173.100]).
1.2.
Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur
vom 17. Februar 2020 erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2020 erweist sich
als zulässig und wurde fristgerecht eingereicht. Sie entspricht überdies den Form-
erfordernissen von Art. 321 ZPO, weshalb darauf einzutreten ist. Aufgrund des
Novenverbotes unberücksichtigt bleiben müssen indessen sämtliche Vorbringen
tatsächlicher Natur, die nicht bereits im erstinstanzlichen Arrestgesuch enthalten
waren. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichten Urkunden, soweit
sie sich nicht schon bei den vorinstanzlichen Akten befinden. Nicht zu berücksich-
tigen sind demnach insbesondere die Beschwerdebeilagen 3 und 4 und die damit
zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Y.___
die Rückerstattungsverfügung vom 13. Dezember 2019 zwar beim Stadtrat ange-
fochten habe und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, der Beschwerde
jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
2.
Der Arrest wird vom Richter auf einseitiges Gesuch des Gläubigers bewil-
ligt, ohne dass der Schuldner in diesem Verfahrensstadium Gelegenheit zur Stel-
lungnahme erhält. Der Zweck des Arrestes besteht allein darin, den Erfolg einer
schon eingeleiteten erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Vo-
raussetzungen einer provisorischen definitiven Pfändung der Aufnahme
eines Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschrän-
kung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Der Arrest stellt mithin
eine Sicherungsmassnahme zum Schutz gefährdeter Gläubigerrechte dar, die nur
einen Sinn hat, wenn sie überfallartig erfolgt. Es entspricht daher der Natur der
Sache, dass der Schuldner vor Erlass eines Arrestbefehls nicht angehört wird.
Dessen Rechte bleiben zum einen dadurch gewahrt, dass er die Arrestbewilligung
mittels Einsprache anfechten kann (Art. 278 Abs. 1 SchKG) und der Richter nach
Anhörung beider Parteien erneut über die Aufrechterhaltung des Arrestes zu ent-
scheiden hat (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Zum andern wird durch die kurzen Fristen,
innert welcher der Gläubiger den Arrest durch Betreibung allenfalls Klage
prosequieren muss (Art. 279 SchKG), gewährleistet, dass die Beschlagnahme der
schuldnerischen Vermögensstücke nicht länger aufrechterhalten wird, als es mit
dem Sicherungszweck des Arrestes vereinbar ist (BGE 133 III 589 E. 1, 107 III 33
E. 3). Aus der Einseitigkeit des (erstinstanzlichen) Arrestbewilligungsverfahrens
folgt, dass der Schuldner auch vor zweiter Instanz nicht am Verfahren zu beteili-
gen ist (Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweize-
4 / 12

rischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 2018, S. 318; Urteil des Bundesgerichts
5A_508/2012 vom 28. August 2012 [= Pra 2013 Nr. 56] E. 4). Der Beschwerde-
gegnerin war daher weder Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort anzu-
setzen noch ist ihr vor dem Vollzug des anzuordnenden Arrestes Mitteilung vom
vorliegenden Entscheid zu machen.
3.1.
Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort am Ort, wo die Vermö-
gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht,
dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegen-
stände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer
plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Es sind an die Wahr-
scheinlichkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Wahrscheinlich-
keitsbeweis ist dann erbracht, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten
Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vor-
liegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte
(Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art.
272 SchKG m.w.H.).
3.2.
Das Glaubhaftmachen der Forderung betrifft in erster Linie die Darlegung
der Wahrscheinlichkeit ihrer Existenz. Diese umfasst den Bestand der Forderung
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Das Glaubhaftmachen des
Bestandes erfolgt in der Regel durch die Darlegung der tatbeständlichen Umstän-
de ihrer Entstehung. Ein Hinweis auf den Rechtsgrund kann hilfreich sein, ist aber
nicht erforderlich (iura novit curia). Darüber hinaus gehört zum Glaubhaftmachen
der Forderung die Darlegung ihrer Fälligkeit, sofern diese Voraussetzung nicht
gemäss Art. 271 Abs. 2 SchKG ausnahmsweise entfällt (Walter A. Stoffel, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 f.
zu Art. 272 SchKG). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist
summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 m.w.H.).
3.3.
Das Glaubhaftmachen eines Arrestgrundes bezieht sich auf die sechs in
Art. 271 Abs. 1 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestvoraussetzungen. Es
genügt, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, die für einen
der Arrestgründe konstitutiv sind. Der Gläubiger hat im Rahmen seiner Substanti-
ierungspflicht den Arrestgrund zu bezeichnen, den er für gegeben erachten (Wal-
ter A. Stoffel, a.a.O., N 10 zu Art. 272 SchKG). Der Arrestgrund des Beiseiteschaf-
fens von Vermögenswerten (Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG) beruht auf dem sub-
jektiven Element der "Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu ent-
5 / 12

ziehen". Im Arrestbewilligungsverfahren geht es in erster Linie um die Darlegung
der äusseren Umstände, welche auf diese Absicht schliessen lassen (vgl. Walter
A. Stoffel, a.a.O., N 13 zu Art. 272 SchKG).
3.4.
Glaubhaft zu machen ist schliesslich auch das Vorhandensein von Vermö-
genswerten, die dem Schuldner gehören. Im Gegensatz zur Pfändung ist es beim
Arrest Sache des Gläubigers, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände zu
bezeichnen. Das Betreibungsamt muss nicht von Amtes wegen nach verarrestier-
baren Vermögenswerten des Schuldners suchen, und der Schuldner hat keine
Verpflichtung, die entsprechenden Hinweise zu geben (BGE 130 III 579). Das Ge-
setz verlangt auch für die Existenz von Vermögenswerten einen Wahrscheinlich-
keitsbeweis, nicht einen vollen Beweis. Erforderlich ist damit die unmissverständli-
che Bezeichnung der Gegenstände und die Glaubhaftmachung von deren Exis-
tenz (Walter A. Stoffel, a.a.O., N 27 zu Art. 272 SchKG). Da mit dem Arrest eine
spätere Vollstreckung gesichert werden soll, muss es sich bei den Arrestgegen-
ständen um pfändbare Vermögensstücke im Sinne von Art. 92 ff. SchKG handeln.
Dazu gehören nebst körperlichen Gegenständen (Immobilien, Mobilien, Wert-
schriften) auch Forderungen, namentlich etwa auf den Namen des Schuldners
lautende Bankguthaben. Ein Arrest kann auch Vermögensstücke des Schuldners
erfassen, die sich im Besitz des Betreibungsamtes befinden (Walter A. Stoffel,
a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG). Die Bestimmungen von Art. 92-94 SchKG über
Vermögenswerde, die einer Pfändung nicht nur beschränkt zugänglich sind,
finden grundsätzlich auch bei der Arrestbewilligung Anwendung. Allerdings fehlt in
den meisten Arrestverfahren der Überblick auf die Vermögenslage des Schuld-
ners. Es ist daher in der Regel nur möglich, einer in der Natur der Vermögenswer-
te liegenden Unpfändbarkeit (Art. 92 und 94 SchKG) Rechnung zu tragen. Die
Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) können dagegen
im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsstadium praktisch noch kaum
Berücksichtigung finden. Der Schuldner kann sich aber jederzeit auf sie berufen
und dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätzlichen Informationen liefern
(Walter A. Stoffel, a.a.O., N 47 zu Art. 271 SchKG).
4.1.
Der Vorderrichter erachtete im angefochtenen Entscheid sowohl das Vor-
liegen des von der Beschwerdeführerin angegebenen Arrestgrundes von Art. 271
Abs. 1 Ziffer 2 SchKG als auch das Vorhandensein der im Gesuch bezeichneten
Arrestgegenstände als glaubhaft gemacht.
4.1.1. In Bezug auf die genannten Voraussetzungen stützte sich der Vorderrichter
in erster Linie auf das Protokoll des Betreibungsund Konkursamtes der Region
Plessur vom 12./13. Dezember 2019 (RG act. II/1). Aus diesem Protokoll geht
6 / 12

hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach der Konkurseröffnung vom 4. Dezem-
ber 2019 einen Betrag von CHF 150'000.00 von einem auf sie lautenden Konto bei
der B.2___ in bar bezogen und sie es bei ihrer konkursamtlichen Einvernahme
vom 6. Dezember 2019 unterlassen hat, das betreffende Konto bzw. das ab die-
sem Konto bezogene Bargeld anzugeben; in der Folge konnte am 13. Dezember
2019 lediglich noch ein Betrag von CHF 100'000.00 in der Wohnung der Be-
schwerdegegnerin sichergestellt werden, während die restlichen CHF 50'000.00
nach ihren eigenen Angaben bereits ausgegeben worden sein sollen. Dass die
Beschwerdegegnerin während einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren
Vermögen beiseitegeschafft (oder dies zumindest versucht) hat, ist damit erstellt.
Ebenso liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten auf eine Absicht hindeutet,
sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen. Die vorinstanzliche Beurtei-
lung, wonach der geltend gemachte Arrestgrund vorliege, erweist sich damit zwei-
fellos als zutreffend.
4.1.2. Nichts Anderes gilt mit Bezug auf die Arrestgegenstände (zwei Konti bei der
B.1___ sowie die auf das Postkonto des Betreibungsamts überwiesene Bar-
schaft von CHF 100'000.00), deren Existenz durch das erwähnte Protokoll sowie
das per 13. Dezember 2019 aufgenommene Inventar im Konkurs Nr. ___ (RG
act. II/2) hinreichend dokumentiert ist. Dass die genannten Vermögenswerte ge-
mäss den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. A.1, S. 2) aus einer Kapital-
leistung der Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdegegne-
rin herrühren, welche möglicherweise nur beschränkt pfändbar ist (vgl. dazu BGE
115 III 45 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019
E. 6), steht einer Arrestbewilligung nicht entgegen. Ausgeschlossen ist eine Ar-
restlegung wie bereits dargelegt nur auf Vermögenswerten, die unter den ab-
schliessenden Katalog von Art. 92 SchKG fallen, was für eine nach Eintritt des
Vorsorgefalls ausgerichtete Leistung aus der beruflichen Vorsorge nicht zutrifft.
Die Anwendung von Art. 93 SchKG setzt dagegen einen Einblick in die finanziellen
Verhältnisse des Schuldners voraus, welcher dem Gläubiger naturgemäss nicht
möglich ist. Diesbezüglich kann von ihm daher keine Glaubhaftmachung der
Pfändbarkeit verlangt werden. Vielmehr wird es Aufgabe des Betreibungsamtes
sein, die Frage der Pfändbarkeit der Arrestobjekte von Amtes wegen zu prüfen
(vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr Die Stellung des Schuldners und des
Dritten im Arrestverfahren, Bern 2015, Rz. 107).
4.2.1. Was das Glaubhaftmachen der Arrestforderung anbelangt, hielt der Vorder-
richter im angefochtenen Entscheid fest, die Hauptforderung der Arrestgläubigerin
beruhe auf einer Verfügung der Sozialen Dienste der X.___ vom 13. Dezember
7 / 12

2019, gemäss welcher die Schuldnerin zur Bezahlung von CHF 188'133.70 ver-
pflichtet worden sei. Allerdings stehe gegen die Verfügung gemäss Rechtsmittel-
belehrung die Beschwerde an den Stadtrat offen. Nachdem es die Arrestgläubige-
rin unterlassen habe, eine Rechtskraftbescheinigung einzureichen, könne nicht
davon ausgegangen werden, dass die Arrestschuldnerin nichts gegen die Verfü-
gung unternommen habe, und ebenso wenig sei davon auszugehen, dass die Ver-
fügung rechtskräftig sei. Es frage sich daher, ob die Forderung habe fällig werden
können, solange die Rechtsmittelmöglichkeit bestehe das Rechtsmittel ergrif-
fen wurde. Nach Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;
BR 370.100), der aufgrund von Art. 2 VRG auch auf das Verwaltungsverfahren vor
Regionalund Gemeindebehörden anwendbar sei, seien Entscheide vollstreckbar,
wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei dem Rechtsmittel kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme. Die Beschwerde sei ein ordentliches
Rechtsmittel, weshalb die Verfügung keine Wirkung habe entfalten können. Die
Forderung sei daher nicht fällig. Damit mangle es an einer Arrestforderung über
CHF 188'133.70, weshalb das Gesuch insoweit abzuweisen sei.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerdeschrift zwar ein, dass die
Verfügung vom 13. Dezember 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Sie wirft dem Vor-
derrichter indessen vor, er habe übersehen, dass einer Beschwerde an den Stadt-
rat keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche bisher auch nicht er-
teilt wurde. Entsprechend sei der Bestand der Forderung ausgewiesen und die
Verfügung nach Art. 79 VRG ohne weiteres vollstreckbar. Ganz abgesehen davon
sehe Art. 271 Abs. 2 SchKG ausdrücklich vor, dass bei Vorliegen eines Arrest-
grundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 2 der Arrest auch für eine nicht verfallene
Forderung verlangt werden könne. Der angefochtene Entscheid sei daher in Ver-
letzung dieser gesetzlichen Bestimmungen ergangen.
4.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren zur
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Dezember 2019 bzw. der fehlenden auf-
schiebenden Wirkung des von der Beschwerdegegnerin ergriffenen Rechtsmittels
äussert und sie in diesem Zusammenhang neue Beweismittel einreichen will, kön-
nen die entsprechenden Vorbringen zufolge des Novenverbotes (Art. 326 ZPO)
keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. vorstehend E. 1). Selbst wenn man an-
nehmen wollte, dass die Frage, ob es sich bei der Beschwerde an den Stadtrat um
ein ordentliches Rechtsmittel handelt ihr wovon die Beschwerdeführerin
offenbar ausgeht, ohne allerdings die einschlägige Rechtsgrundlage zu benennen
nur auf entsprechende Anordnung des Stadtrates aufschiebende Wirkung zu-
kommt, ausschliesslich rechtlicher Natur wäre und die entsprechenden Ausfüh-
8 / 12

rungen vom Novenverbot nicht erfasst würden, würde ihr dies indessen nicht wei-
terhelfen. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückzahlung der von ihr
bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrage von CHF 188'133.70 wurde in der
Verfügung vom 13. Dezember 2019 (act. RG act. II/5) nämlich explizit an die
Rechtskraft derselben geknüpft, so dass die blosse Vollstreckbarkeit der Verfü-
gung zur Herbeiführung der Fälligkeit der Forderung noch nicht genügen würde.
Dass die Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde seitens der
Beschwerdeführerin aber zugestanden. Wenn der Vorderrichter mangels Rechts-
kraftbescheinigung zum Schluss gekommen ist, die Fälligkeit der Forderung sei
nicht glaubhaft gemacht, lässt sich dies somit nicht beanstanden. Als begründet
erweist sich hingegen die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es auf
die Fälligkeit der Forderung gar nicht ankommt, wenn der Arrest gestützt auf Art.
271 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG beantragt wird. Art. 271 Abs. 2 SchKG sieht nämlich in
der Tat vor, dass in einem solchen Fall der Arrest auch für eine nicht verfallene
Forderung verlangt werden kann. Sind die entsprechenden Tatbestandsvoraus-
setzungen gegeben, was der Vorderrichter vorliegen zu Recht bejaht hat (vgl. vor-
stehend E. 4.1), liegt eine akute Gefährdung der Gläubigerinteressen vor. Die Fäl-
ligkeit der Forderung ist daher nicht erforderlich, sondern wird durch den Arrest
eben gerade herbeigeführt (Walter A. Stoffel, a.a.O., N 72 zu Art. 271 SchKG).
Soweit der Vorderrichter den für die Hauptforderung beantragten Arrest wegen
fehlender Glaubhaftmachung der Fälligkeit dieser Forderung verweigert hat, ist der
Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) folglich
gegeben.
4.2.4. Kommt es im vorliegenden Fall entgegen dem angefochtenen Entscheid
nicht auf die Fälligkeit, sondern allein auf den Bestand der Arrestforderung an,
bleibt zu prüfen, ob dieselbe von der Beschwerdeführerin mit ihrem Arrestgesuch
hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass es für die
Glaubhaftmachung der Arrestforderung genügt, die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für deren Entstehung in plausibler Weise darzutun, und an-
ders als bei einem Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG nicht zwingend
bereits ein vollstreckbarer Entscheid beigebracht werden muss. Dass die Verfü-
gung, auf welche die Beschwerdeführerin ihr Arrestgesuch stützt, noch nicht
rechtskräftig ist, schliesst demzufolge nicht aus, dass die betreffende Forderung
als glaubhaft gemacht gelten kann. Vorliegend stützt sich die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachte Forderung auf Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Geset-
zes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250). Die genannte Bestim-
mung sieht vor, dass eine unterstützte Person, deren Vermögensund Erwerbs-
verhältnisse sich verbessert haben, die in den letzten 15 Jahren bezogene Unter-
9 / 12

stützungshilfe ohne Zins zurückzuerstatten hat; dabei hat die Rückerstattung nur
soweit zu erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht. Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin mittels der an die Beschwerdegegnerin adressierten Be-
stätigung vom 18. Oktober 2019 (act. RG II/4) belegt, dass sie der Beschwerde-
gegnerin in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen ausgerichtet hat und sich der
gesamthaft rückerstattungspflichtige Betrag gemäss Art. 11 Abs. 5 lit. a UG auf
CHF 188'133.70 beläuft. Ebenfalls ist aufgrund des im Konkursverfahren aufge-
nommenen Inventars (RG act. II/2) erstellt, dass die Beschwerdegegnerin aktuell
über Vermögenswerte von mindestens CHF 283'295.20 verfügt. Ihre Vermögens-
verhältnisse haben sich demzufolge zweifelsohne erheblich verbessert, so dass
die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Sozialhilfeleistungen im geltend
gemachten Umfang prima vista als erfüllt erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdegegnerin auch nach vollständiger Rückzahlung der von ihr bezogenen
Unterstützung ein Vermögen von mehr als CHF 90'000.00 verbliebe, was den ge-
mäss SKOS-Richtlinien zu belassenden Freibetrag von CHF 40'000.00 um mehr
als 100% übersteigt. Dass durch die Rückforderung eine erneute Bedürftigkeit
entstehen könnte, scheint daher ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen der
Rückerstattungspflicht lassen sich dem einschlägigen Gesetz nicht entnehmen,
weshalb der Bestand der von der Beschwerdeführerin verfügungsweise geltend
gemachten Forderung beim derzeitigen Aktenstand und aufgrund einer erst sum-
marischen Prüfung der Rechtslage als glaubhaft erscheint. Zwar hat die Be-
schwerdegegnerin die entsprechende Verfügung fristgerecht angefochten, was
darauf schliessen lässt, dass sie deren Rechtmässigkeit bestreitet. Mit welchen
Argumenten sie dies tut, ist aufgrund der Einseitigkeit des Arrestbewilligungsver-
fahrens jedoch nicht bekannt, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob die
Einwendungen der Beschwerdegegnerin geeignet sind, den Bestand der Rücker-
stattungspflicht in Frage zu stellen. Letztere werden gegebenenfalls in einem
nachfolgenden Arresteinspracheverfahren zu prüfen sein.
4.3.
Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung
des von der Beschwerdeführerin beantragten Arrestes erfüllt. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben und (auch) für die Forderung von CHF 188'133.70 ein Arrestbefehl auszustel-
len ist.
5.1. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde obsiegt und die Be-
schwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfah-
ren einbezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge-
richtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
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5.2.
Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die darin
der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten (Ziffer 10) erfasst. Für den von der
Beschwerdeinstanz auszustellenden Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu er-
heben, welche die Vorinstanz richtigerweise ebenfalls erhoben hätte. In Anwen-
dung von Art. 48 GebV SchKG wird die Spruchgebühr auf CHF 600.00 festge-
setzt. Sie sind aufgrund der Einseitigkeit des Verfahrens einstweilen von der Be-
schwerdeführerin zu tragen und können in der nachfolgenden Betreibung gegen
die Beschwerdegegnerin als Kosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG geltend
gemacht bzw. gemäss Art. 281 Abs. 2 SchKG aus dem Erlös der Arrestgegen-
stände vorweg bezogen werden.
5.3.
Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin steht der
Beschwerdeführerin im (erstinstanzlichen) Arrestbewilligungsverfahren nicht zu,
zumal es sich dabei um ein Verfahren auf einseitigen Antrag handelt. Dasselbe gilt
für das Beschwerdeverfahren, welches allerdings wegen einer unrichtigen Recht-
anwendung des Vorderrichters notwendig wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob
die Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, was nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich im Bereiche der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit respektive bei Anfechtung eines in einem Einparteienverfahren er-
gangenen Entscheids trotz Fehlens einer expliziten Regelung in der ZPO grund-
sätzlich möglich wäre (BGE 142 III 110 E. 3.3.). Vorliegend ist der Vertreter der
Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgrund eines anwaltlichen Auftragsverhältnis-
ses, sondern in seiner Funktion als städtischer Rechtskonsulent tätig geworden.
Der Beschwerdeführerin wäre daher von vornherein nur eine Umtriebsentschädi-
gung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen. Eine solche setzt in-
dessen nebst einem entsprechenden Antrag voraus, dass dem Gericht sachlich
überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Entschädigung vorge-
tragen werden (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 zu
Art. 95 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012
E. 3.3). Im konkreten Fall hat es die Beschwerdeführerin sowohl unterlassen, ihren
Antrag auf Entschädigung zu beziffern, als auch generell Gründe für die Zuspre-
chung einer solchen darzutun. Unter diesen Umständen ist von der Zusprechung
einer Parteientschädigung abzusehen.
6.
Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich begründet erweist,
ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati-
onsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterli-
cher Kompetenz.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters
SchKG am Regionalgericht Plessur vom 17. Februar 2020 (Proz. Nr. 335-
2020-41) aufgehoben, soweit darin das Arrestgesuch der X.___ unter
Kostenfolge zu ihren Lasten abgewiesen wird, und es wird dem Betrei-
bungsamt der Region Plessur ein Arrestbefehl nach Massgabe des separa-
ten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 900.00 00 verbleiben beim
Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsge-
richts von Graubünden bezahlt.
3.
Die Kosten des Arrestbefehls von CHF 600.00 werden der X.___ aufer-
legt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
6.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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