Das Kantonsgericht von Graubünden hat entschieden, dass der Amtsleiter und die Amtsleiterin Stellvertreterin des Amtsgeheimnisses entbunden werden, um Fragen im Rahmen einer Strafunteruchung beantworten zu können. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 700.00 trägt der Kanton Graubünden. Gegen diesen Beschluss kann beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-17-69
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-17-69 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entbindung vom Amtsgeheimnis |
Schlagwörter : | Amtsleiter; Graubünden; Amtsgeheimnis; Konkurs; Kantons; Kantonsgericht; Gesuch; Sinne; Behörde; SchKG; Schuldbetreibung; Amtsleiterin; Aufsicht; Konkurskammer; Aufsichtsbehörde; Stellvertreterin; Entbindung; Staatsanwaltschaft; Fragen; Beamte; Entscheid; Interesse; Verfahren; Beschluss; Schuldbetreibungs; Geheimnis; SchKG; |
Rechtsnorm: | Art. 13 KG ;Art. 165 StGB ;Art. 17 KG ;Art. 170 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-17-69
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 23. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 17 69
27. November 2017
Beschluss
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Brunner
Richter
Michael Dürst und Pritzi
Aktuar
Pers
Im Gesuch
des X.___, Amtsleiter, und der Y.___, Amtsleiterin Stellvertreterin, Gesuch-
steller,
betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis,
wird nach Kenntnisnahme des Gesuchs von X.___ und Y.___ und nach Ein-
sicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
- dass sich die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 13. Novem-
ber 2017 an X.___ als Amtsleiter des A.___ wandte und diesen um Be-
antwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit einer gegen
B.___ wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB geführten Strafun-
tersuchung ersuchte (act. 01.1),
- dass X.___ und Y.___, Amtsleiter und Amtsleiterin Stellvertreterin des
A.___, mit Schreiben vom 20. November 2017 beim Kantonsgericht von
Graubünden den Antrag stellten, vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden,
um dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden nachkommen und die
entsprechenden Fragen beantworten zu können (act. 01),
- dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden,
- dass, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied
einer Behörde als Beamter anvertraut worden ist, das er in seiner
amtlichen dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, gemäss Art. 320
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft wird (Ziff.
1),
- dass er gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis
mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat,
- dass gemäss Art. 170 Abs. 2 StPO Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art.
110 Abs. 3 StGB auszusagen haben, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behör-
de zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind,
- dass es sich beim Amtsleiter bzw. der stellvertretenden Amtsleiterin eines Be-
treibungsund Konkursamtes zweifellos um Beamte im Sinne von Art. 110
Abs. 3 StGB handelt,
- dass diese somit nur dann im Rahmen eines Strafverfahrens ohne Risiko ei-
ner Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung aussagen dürfen, wenn sie
die vorgesetzte Behörde hierzu ermächtigt hat,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden, genauer dessen Schuldbetrei-
gungsund Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung
[KGV; BR 173.100]), die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde
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über die Betreibungsund Konkursämter ist (Art. 13 SchKG; Art. 13 des Ein-
führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[EGzSchKG; BR 220.000]),
- dass die Aufsicht die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber
auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungsund
Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG) beschlägt,
- dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis klassischerweise unter die Justiz-
und Verwaltungstätigkeit fällt, wie es auch die Gerichtsorganisation für Jus-
tizpersonen vorsieht (vgl. Art. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
BR 173.000]),
- dass die SchKG-Aufsichtsbehörde damit als "vorgesetzte Behörde" im Sinne
von Art. 320 Ziff. 2 StGB und Art. 170 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. zum
Ganzen auch den Beschluss der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des
Kantonsgerichts KSK 11 7 vom 4. Februar 2011),
- dass es beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständi-
gen Behörde liegt, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis
entsprechen will nicht,
- dass der Entscheid hierüber nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wobei
das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der unge-
brochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheits-
findung im Prozess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5),
- dass in den Akten keine Umstände ersichtlich sind, welche das vorerwähnte
Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess aufzuwiegen vermöchten,
- dass dem Gesuch, sachbezogen vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden,
somit zu entsprechen ist,
- dass in Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis unabhängig vom Verfah-
rensausgang die Kosten praxisgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden
gehen,
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erkannt:
1.
Der Amtsleiter und die Amtsleiterin Stellvertreterin des A.___, X.___
und Y.___, werden insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als sie ermäch-
tigt werden, in der gegen B.___ geführten Strafuntersuchung (Pr./Proc.
___) die von der Staatsanwaltschaft Graubünden gestellten Fragen zu
beantworten.
2.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten des Kantons
Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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