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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:KSK-17-47
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-17-47 vom 06.10.2017 (GR)
Datum:06.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Entscheid; Beschwerdeführerin; Gericht; Gericht; Rechtsöffnung; Tenstein; Verfahren; Liechtensteinische; Treibung; Richter; Verfahren; Liechtensteinischen; Partei; Instanz; Entscheidung; Klage; SchKG; Abkommen; Fürstliche; Urteil; Schwerdegegnerin; Verhandlung; Fürstlichen; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 151 IPRG ; Art. 229 ZPO ; Art. 27 IPRG ; Art. 30 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ; Art. 98 IPRG ;
Referenz BGE:104 Ia 14; 115 III 97; 124 III 501; 135 III 315; 136 III 583;
Kommentar zugewiesen:
Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Art. 80 SchKG, 2010
Hinweise JolantaKren Kostkiewicz, Kommentar IPRG, LugÜ, Zürich, Art. 27 IPRG, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 6. Oktober 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 17 47
09. Oktober 2017
Entscheid

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Vorsitz
Michael Dürst
Aktuar
Nydegger

In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache
der X._____, Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 7. Juli
2017, mitgeteilt am 9. August 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegeg-
nerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8,
7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Plessur vom 7. April 2017 mit
der Betreibungs-Nr. _____ setzte die Y._____ gegen X._____ einen Betrag von
CHF 1'387.10 nebst Zins zu 5% seit 25. August 2016 sowie einen Betrag von CHF
1'849.20 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2017 in Betreibung. Als Forderungsur-
kunde bzw. Grund der Forderung genannt wurde:
"Parteientschädigungen gemäss Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes
Vaduz vom 25.08.2016 bzw. Beschluss des Obersten Gerichtshofes Liech-
tenstein vom 01.02.2017

Nebenforderung."
B.
Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 2. Mai 2017 zugestellt, woraufhin
diese am 3. Mai 2017 fristgerecht Rechtsvorschlag erhob.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 an den Rechtsöffnungsrichter am Regional-
gericht Plessur ersuchte die Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
für die in Betreibung gesetzten Beträge von CHF 1'387.10 nebst Zins zu 5% seit
25. September 2016 bzw. von CHF 1'849.20 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2017,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X._____.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter der Y._____
eine Vollmacht nach.
E.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 bestritt X._____ die rechtsgültige Bevoll-
mächtigung des gegnerischen Rechtsvertreters.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 liess X._____ verlauten, dass sie auf eine
Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch verzichte, da es der Gegenpartei an
der Partei- und Prozessfähigkeit mangle.
G.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 nahm der Rechtsvertreter der Y._____ zum
Vorwurf der ungenügenden Bevollmächtigung Stellung und reichte eine weitere
Vollmacht ein.
H.
Am 5. Juli 2017 fand vor dem Einzelrichter SchKG am Regionalgericht
Plessur eine Rechtsöffnungsverhandlung statt, an der lediglich X._____ teilnahm.
Anlässlich der Verhandlung stellte sie das Begehren, die ausländischen Entschei-
de seien in der Schweiz nicht anzuerkennen. Im Übrigen erhob sie die Einrede der
Verrechnung.
Seite 2 — 16

I.
Der unbegründete Entscheid wurde den Parteien am 10. Juli 2017 mitge-
teilt.
J.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 verlangte X._____ eine schriftliche Be-
gründung des Entscheides, die Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom 5.
Juli 2017 sowie die Änderung ihres Namens im Rubrum des Entscheides von
"X._____" in "X._____".
K.
Am 9. August 2017 wurde den Parteien der schriftlich begründete Entscheid
mitgeteilt. Die Parteibezeichnung wurde entsprechend des Antrages von X._____
geändert. In der Sache selbst erkannte der Einzelrichter SchKG am Regionalge-
richt Plessur, was folgt:
"1. Im Verfahren Y._____ gegen X._____ wird die definitive Rechtsöff-
nung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur für
den Betrag von CHF 1'387.10 nebst Zins zu 5% seit 7. Februar 2017
sowie für den Betrag von CHF 1'849.20 nebst Zins zu 5% seit 1. März
2017 erteilt.

2. a) Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von X._____.
Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der
Y._____ unter Regress-Erteilung auf X._____ erhoben.

b) X._____ hat der Y._____ eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl.
Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilung]"
L.
Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. August
2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die
kostenpflichtige Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides.
M.
Auf die Einholung einer Stellungnahme der Y._____ (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin) wurde verzichtet.
N.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die
Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der
Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a
Seite 3 — 16

ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR
320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetrei-
bungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8
Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR
173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251
Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs.
2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar
schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl.
Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO).
1.2.
Der (begründete) Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am
Regionalgericht Plessur vom 7. Juli 2017, mitgeteilt am 9. August 2017, wurde der
Beschwerdeführerin am 18. August 2017 zugestellt (RG act. 22). Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 23. August 2017 (Datum Poststempel) erweist sich
somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen wei-
teren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet,
ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher
Kompetenz.
3.1.
Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen-
dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel-
instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen
der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in
Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be-
schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu
Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt
ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in
der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der ange-
fochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Frei-
Seite 4 — 16

burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat dem-
zufolge Bestand.
3.2.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung
(vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter
dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein
umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht
den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer
Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro-
zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids be-
standen hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver-
bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen,
sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind.
Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326
ZPO).
4.1.
Die Beschwerdeführerin führt in der Begründung ihrer Beschwerde zu-
nächst aus, ihr sei mit Schreiben der Vorinstanz vom 2. Juni 2017 das Rechtsöff-
nungsgesuch zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Juni 2017 ge-
setzt worden. Gleichzeitig habe das Gericht informiert, dass am 5. Juli 2017 eine
Verhandlung stattfinden werde. Da sie die Gültigkeit der Vollmacht des beschwer-
degegnerischen Rechtsvertreters bestritten habe, habe sie auf eine (weitergehen-
de) Stellungnahme verzichtet. Erst mit Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juni
2017 sei ihr eine korrigierte Vollmacht zugestellt worden, welche der Vorderrichter
als gültig angesehen habe. Der Vorderrichter habe jedoch keine neue Frist für ei-
ne Stellungnahme festgelegt. Sie sei davon ausgegangen, sie könne an der anbe-
raumten Verhandlung vom 5. Juli 2017 trotzdem eine mündliche Stellungnahme
abgeben. Unter keinen Umständen habe sie auf das "Äusserungsrecht des Ver-
fahrensbeteiligten" verzichtet (Beschwerde, S. 2).
Worauf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen, wird anhand dieser Schil-
derungen nicht vollends klar. Sofern sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch Verweigerung einer Stellungnahme rügen sollte, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin sowohl mit der Zustellung des Rechtsöffnungsgesuchs als
auch anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme
geboten wurde. Dass sie bei der ersten Gelegenheit ihre Äusserungen auf die Be-
Seite 5 — 16

streitung der Vollmacht beschränkte, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Jedenfalls
aber hat sie an der Verhandlung vom 5. Juli 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme
gehabt, wovon sie offensichtlich auch Gebrauch machte. Bei dieser Gelegenheit
brachte sie denn auch nicht vor, ihr sei (zuvor) das rechtliche Gehör verweigert
worden. Inwiefern ihr unter diesen Umständen ein Nachteil widerfahren sein sollte,
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher darge-
legt. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
4.2.
Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin
auch in ihrer Beschwerde geltend, der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter
verfüge über keine gültige Vollmacht (Beschwerde, S. 5). Gemäss von der Be-
schwerdegegnerin ins Recht gelegtem Handelsregisterauszug (RG act. 13/7) ver-
fügt die Beschwerdegegnerin als Stiftung derzeit über drei Mitglieder des Stif-
tungsrates. Diese sind zu zweien kollektivzeichnungsberechtigt. Die (korrigierte)
Vollmacht des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters (RG act. 13/8) ist von
zwei der drei Stiftungsräte (A._____ und B._____) unterzeichnet und erweist sich
deshalb als gültig. Es ist denn auch nicht klar, was die Beschwerdeführerin damit
meint, wenn sie ausführt, "dass die Vertretung der Stiftung so wie vom Stifter an-
geordnet erfolgen sollte" (vgl. Beschwerde, S. 5). Sofern die nachfolgenden Aus-
führungen, welche auf eine angeblich mangelhafte Ausgestaltung der Stiftung zie-
len, mit der bestrittenen Gültigkeit der Vollmacht in Zusammenhang stehen sollten,
ist darauf zu entgegen, dass derlei Vorbringen von vornherein nicht Gegenstand
eines Rechtsöffnungs- bzw. eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens sein
können.
4.3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann den Ablauf der Verhandlung vom
5. Juli 2017. Bereits zu Beginn habe der Richter einen negativen Entscheid ange-
kündigt. Im Verhandlungsprotokoll werde das Ergebnis wie ein informeller Dialog
zwischen dem Richter und ihr dargestellt. Tatsache sei, dass der Richter sie wäh-
rend der Verhandlung nie als Frau X._____ angesprochen habe. Allein deswegen
sei das Ergebnis im Protokoll zur Verhandlung nicht wahrheitsgetreu. Vieles, was
festgehalten worden sei, sei ohne Wirkung geblieben, weil der Zusammenhang
nicht richtig festgehalten worden sei. Immer wenn sie etwas Rechtliches oder Tat-
sächliches habe vorbringen wollen, habe sie der Richter unterbrochen mit der
Bemerkung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handle. Trotzdem habe
der Richter die von ihr eingereichten Beweise zu den Akten genommen. Als sie zu
erklären versucht habe, was sie mit den eingereichten Urkunden beweisen wolle,
habe sich die Verhandlung in ein Wortgefecht verwandelt, bis sie vom Richter be-
endet worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5).
Seite 6 — 16

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Ausstandsbegehren
wegen angeblicher Voreingenommenheit des Vorderrichters stellt. Sodann zeigt
sie nicht konkret auf, was "ohne Wirkung" geblieben bzw. bei welchen Vorbringen
sie unterbrochen worden sei. Die Rüge ist zu pauschal, sodass sie der Begrün-
dungspflicht nicht zu genügen vermag. Schliesslich wird auch nicht ersichtlich,
inwiefern sich die unkorrekte Bezeichnung der Beschwerdeführerin auf den erstin-
stanzlichen Entscheid ausgewirkt haben könnte. Die Beschwerdeführerin unter-
lässt es aufzuzeigen, welche Nachteile ihr daraus erwachsen sein sollten. Im Üb-
rigen wurde die Parteibezeichnung im begründeten Entscheid korrigiert. Die Rüge
zielt damit ins Leere.
5.1.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet
die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das
Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter.
Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge-
gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b;
PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren
dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung
festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt
(BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55).
5.2.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so
kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG).
Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah-
lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezah-
lende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Ver-
bindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar
ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die
durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zah-
lungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung kei-
ne definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80
SchKG).
5.3.
Ausländische Zivilurteile und Kostenentscheide können in der Schweiz voll-
streckt werden, wenn sie von einem Schweizer Gericht für vollstreckbar erklärt
Seite 7 — 16

worden sind (sog. Exequatur). Enthalten sie eine Verpflichtung zur Zahlung oder
Sicherheitsleistung in Geld, so erfolgt die Vollstreckung auf dem Weg der Schuld-
betreibung gemäss Art. 38 ff. SchKG. Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbedingung
für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und kann, wenn sie sich - wie vor-
liegend - auf einen Staatsvertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher
Urteile stützt, vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren erfolgen (vgl. Art. 81
Abs. 3 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 80 SchKG). Die Vollstreckbarerklä-
rung und deren Voraussetzungen richten sich nach dem jeweils anwendbaren
Staatsvertrag.
5.4.
Grundlage der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Betreibung bilden
zwei liechtensteinische und somit ausländische Urteile. Der Vorderrichter aner-
kannte diese Urteile gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsa-
chen (SR 0.276.195.141; nachfolgend: Abkommen). Er stellte fest, dass sowohl
die entsprechenden Entscheide als auch die Bescheinigung über die Rechtskraft
und über die Vollstreckbarkeit vollständig und im Original vorliegen würden (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 13.5.1. und E. 13.5.3.).
5.4.1. Gemäss Art. 1 des Abkommens werden die in einem der beiden Vertrags-
staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen im andern Staat an-
erkannt, wenn die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ord-
nung des Staates verstösst, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird.
Insbesondere darf ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der ent-
schiedenen Rechtssache entgegenstehen. Im Weiteren wird verlangt, dass die
Entscheidung von einem nach den Bestimmungen von Art. 2 des Abkommens
zuständigen Gericht gefällt worden ist. Die Entscheidung muss sodann nach dem
Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen sein.
Schliesslich muss im Falle eines Säumnisurteils die den Prozess einleitende Ver-
fügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es persönlich oder an
ihren Vertreter, zugestellt worden sein. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staa-
tes zu geschehen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss
sie im Rechtshilfeweg bewirkt worden sein. Ferner muss von der die Anerkennung
oder Vollstreckung verlangenden Partei die Entscheidung in der Urschrift oder in
einer beweiskräftigen Ausfertigung sowie eine Bescheinigung über die Rechtskraft
und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung beigebracht wer-
den. Die Bescheinigung ist vom Gericht, welches die Entscheidung gefällt hat, o-
der vom Gerichtsschreiber auszustellen. Von fremdsprachigen Urteilen ist zudem
Seite 8 — 16

eine Übersetzung einzureichen. Eine Beglaubigung vorerwähnter Urkunden ist
demgegenüber nicht nötig (vgl. Art. 5 des Abkommens). Die Prüfung des Vollstre-
ckungsantrages hat sich auf die in Art. 1 des Abkommens vorgesehenen Voraus-
setzungen und auf die gemäss Art. 5 des Abkommens beizubringenden Urkunden
zu beschränken. Eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung darf in keinem
Falle stattfinden (Art. 6 des Abkommens).
5.4.2. Mit dem Vorderrichter ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend das Ab-
kommen zur Anwendung gelangt, da es sich um liechtensteinische Gerichtsent-
scheide in Zivilsachen handelt, die vorfrageweise anerkannt werden sollen. Das
Abkommen geht dem IPRG vor (vgl. Abs. 1 Abs. 2 IPRG). Sodann hat der Vorder-
richter zutreffend festgestellt, dass die Rechtskraft der liechtensteinischen Ent-
scheide rechtsgenüglich nachgewiesen ist (vgl. RG act. 2/5). Gegenstand der Be-
treibung sind drei von den liechtensteinischen Gerichten der Beschwerdegegnerin
zugesprochene Parteientschädigungen (vgl. RG act. 1, S. 3). Die Beschwerdefüh-
rerin hatte zunächst vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz eine Klage wegen
Besitzesentzug instanziert. Auf diese Klage trat das Landgericht wegen fehlender
örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Ein von der Beschwerdeführerin dagegen erho-
bener Rekurs hiess das Fürstliche Obergericht gut. Dagegen wiederum erhob die
Beschwerdegegnerin Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof,
welcher das Rechtsmittel guthiess und den erstinstanzlichen Entscheid des Land-
gerichtes wiederherstellte. Damit wurde letztinstanzlich entschieden, dass die
liechtensteinischen Gerichte für die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage
nicht zuständig seien. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Klage an die
örtlich zuständigen Gerichte in Österreich zu wenden. Die Beschwerdeführerin
wurde verpflichtet, der obsiegenden Beschwerdegegnerin für die jeweiligen Ge-
richtsverfahren Parteientschädigungen in Höhe von CHF 1'387.10 (Verfahren vor
dem Fürstlichen Landgericht), von CHF 844.40 (Verfahren vor dem Fürstlichen
Obergericht) und von CHF 1'004.78 (Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Ge-
richtshof), total mithin CHF 3'236.28 (bzw. gerundet CHF 3'236.30), zu bezahlen.
Diese Beträge entsprechen den von der Beschwerdegegnerin in Betreibung ge-
setzten.
Der Vorderrichter führte aus, da die im liechtensteinischen Verfahren beklagte Be-
schwerdegegnerin ihren Sitz in Schaan und demzufolge in Liechtenstein habe,
hätten sich die angerufenen liechtensteinischen Gerichte gestützt auf Art. 2 Abs. 1
Ziff. 2 des Abkommens als zuständig erwiesen (angefochtener Entscheid, E.
13.5.3.). Im Ergebnis ist die festgestellte Zuständigkeit der liechtensteinischen Ge-
richte nicht zu beanstanden; die Begründung verfängt indes nicht. Die Zuständig-
Seite 9 — 16

keit der liechtensteinischen Gerichte ergab sich nicht aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin ihr Domizil in Liechtenstein hat, sondern vielmehr dadurch,
dass die Beschwerdeführerin ihre Klage beim Fürstlichen Landgericht Vaduz in-
stanziert hatte. Dieses war somit gehalten, die Klage zu behandeln, sei es durch
Sachentscheid oder - wie etwa im Falle fehlender Zuständigkeit - durch einen
Nichteintretensentscheid (in der liechtensteinischen Terminologie: Zurückwei-
sung). Mit anderen Worten erweist sich ein für die Behandlung der Sache unzu-
ständiges Gericht als zuständig, seine Unzuständigkeit festzustellen. Dementspre-
chend ist es in einem solchen Fall auch zuständig, über die dabei entstandenen
Verfahrenskosten zu befinden. Dasselbe gilt für die anschliessenden Rechtsmit-
telverfahren. Die liechtensteinischen Gerichte waren demzufolge offensichtlich
zuständig, die unter den Parteien strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit zu be-
handeln und in diesem Zusammenhang Parteientschädigungen zuzusprechen. Mit
dem Vorderrichter ist deshalb festzuhalten, dass die liechtensteinischen Urteile
grundsätzlich vollstreckbar sind.
5.5.
Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene für den Fall, dass ein
Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, Einwendungen geltend machen,
die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgese-
hen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendun-
gen entschieden hat. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens hält diesbezüglich - wie
bereits festgehalten - fest, dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen
die öffentliche Ordnung des Staates verstossen darf, in welchem die Entscheidung
geltend gemacht wird. Insbesondere darf ihr nicht nach dem Rechte dieses Staa-
tes die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen.
5.6.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung
des Ordre public geltend. Einerseits hätten ihr die liechtensteinischen Gerichte ihr
Recht verweigert, andererseits sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden,
wodurch wesentliche Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts verletzt
worden seien.
5.6.1. Der Begriff des Ordre public findet sich etwa in Art. 27 IPRG, währenddem
das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein von der öffentlichen
Ordnung spricht. Die Begriffe dürften aber grundsätzlich synonym zu verstehen
sein (so wohl auch Urteil des Bundesgerichts 4A_548/2013 und 4A_550/2013 vom
31. März 2014, E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre weist der Ordre public
sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen bzw. formellen Ge-
halt auf. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public,
Seite 10 — 16

wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung
eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil
dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missach-
tet werden. Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach
schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt
ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die aus-
nahmsweise Verweigerung der Anerkennung setzt deshalb voraus, dass andern-
falls in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffas-
sungen der Schweiz verstossen würde. Die Beurteilung dieser Voraussetzung darf
nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslau-
fen, sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung. Zurückhal-
tung in der Annahme eines Verstosses gegen den materiellen Ordre public ist da-
bei angezeigt, je entfernter oder zufälliger die Beziehungen des Sachverhalts zur
Schweiz sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_8/2008 vom 5. Juni
2008, E. 3.1 m.w.H.). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen bzw. formel-
len Ordre public liegt demgegenüber dann vor, wenn das Urteil des ausländischen
Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien
des schweizerischen Verfahrensrechts in solchem Mass abweicht, dass es nicht
als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen wer-
den kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2015 vom 04. Juni 2015, E.
2). Zu den wesentlichen Grundsätzen des schweizerischen Verfahrensrechts zäh-
len etwa das Prinzip der Gleichbehandlung der Parteien sowie ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren. Darunter wird verstan-
den, dass jeder Partei das Recht zukommt, sich über alle für den Entscheid we-
sentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche
Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen sowie die Vorbrin-
gen der Gegenpartei zu prüfen, dazu Stellung zu nehmen und zu versuchen, diese
mit eigenen Vorbringen und Beweisen zu widerlegen (vgl. die Hinweise bei Jolanta
Kren Kostkiewicz, Kommentar IPRG/LugÜ, Zürich 2015, N 15 zu Art. 27 IPRG).
Im Gegensatz zu Art. 27 Abs. 1 IPRG verlangt das Abkommen nicht, dass die An-
erkennung der ausländischen Entscheidung mit dem Ordre public bzw. der öffent-
lichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Ob damit eine Differenz in der
Sache besteht, ist zwar fraglich, kann indes offen gelassen werden, da vorliegend
weder ein offensichtlicher noch ein anderweitiger Verstoss gegen den Ordre public
auszumachen ist. Ebenso wenig weiter vertieft werden braucht die Frage, ob der
im Abkommen verwendete Begriff der "öffentlichen Ordnung" sowohl den materiel-
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len als auch den formellen Ordre public umfasst, da vorliegend weder ein Verstoss
gegen das eine noch das andere erkennbar ist.
5.6.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Rechtsverweigerung geltend.
Eine solche ergebe sich, wenn die Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt werde. Sie
habe die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte bewiesen (Beschwerde,
S. 3). Die liechtensteinischen Gerichte haben sich eingehend mit der Frage der
örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beim Fürstli-
chen Landgericht Vaduz instanzierten Klage auseinandergesetzt. Der Fürstliche
Oberste Gerichtshof hielt letztinstanzlich fest, die Klage der Beschwerdeführerin
(von dieser selbst als "Besitzesschutzklage" bezeichnet; vgl. RG act. 15/1) sei
(ausschliesslich) sachenrechtlicher Natur und die vom angerufenen Besitzes-
schutz tangierten Sachen befänden sich in Österreich, weshalb - sowohl nach
liechtensteinischem als auch nach österreichischem Recht - die österreichischen
Gerichte für die Behandlung der Klage zuständig seien. Inwiefern in diesen Erwä-
gungen eine Rechtsverweigerung zu erblicken wäre, ist nicht ersichtlich. Sodann
ist eine Verletzung des Ordre public umso weniger deshalb anzunehmen, weil
nach schweizerischen Recht bei entsprechenden Klagen (auch) die Gerichte am
Ort der gelegenen Sache zuständig sind (vgl. Art. 98 IPRG und Art. 30 ZPO).
Dass - im Gegensatz zum liechtensteinischen Recht - das schweizerische Recht
hier alternative Gerichtsstände vorsieht, ändert nichts daran, dass es sachliche
Gründe gibt, die Zuständigkeit an den Ort der gelegenen Sache zu knüpfen. Inso-
fern kann auch nicht als geradezu stossend betrachtet werden, wenn die gerichtli-
che Zuständigkeit einzig dem Ort der gelegenen Sache folgt. Im Übrigen verfängt
das Argument der Beschwerdeführerin nicht, die Beschwerdegegnerin habe sich
vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz eingelas-
sen, was nach internationalem Recht die Zuständigkeit begründe. Nach Ansicht
des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes hat die Beschwerdegegnerin in erster Li-
nie die Zurückweisung der Klage (in der schweizerischen Terminologie: das Nicht-
eintreten auf die Klage) beantragt und sich in die Sache nur eventualiter für den
Fall eingelassen, dass der Hauptantrag auf Zurückweisung der Klage erfolglos
bleiben würde (vgl. RG act. 2/4, S. 10 f.). Diese Rechtsauffassung stellt keinen
Verstoss gegen den Ordre public dar. Wenn die Beschwerdeführerin ferner gel-
tend macht, sie sei eine "Stiftungsbeteiligte" und zuständig für ihre Klage sei - ähn-
lich wie im Falle von Art. 151 IPRG - das Gericht am Ort des Sitzes der Verbands-
person, so zielen ihre Vorbringen letztlich auf eine materielle Überprüfung der
liechtensteinischen Entscheide ab. Eine solche ist im Rahmen der Anerkennung
und Vollstreckung ausgeschlossen (vgl. Art. 6 des Abkommens).
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5.6.3. Die Beschwerdeführerin moniert ausserdem, ihr sei keine Gelegenheit ge-
geben worden, sich schriftlich oder mündlich "gegen die harten Vorwürfe der Ge-
genpartei in ihrer [gemeint: deren] Klageantwort zur Wehr zu setzen" (Beschwer-
de, S. 4). Inwiefern ihr eine Entgegnung auf die beschwerdegegnerischen Vor-
bringen vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz nicht möglich gewesen sein sollte,
geht aus der Beschwerdeschrift nicht eindeutig hervor. Die Beschwerdeführerin
führt indes - wenn auch an anderer Stelle (Beschwerde, S. 3) - aus, dass ihr die
Klageantwort (erst) zwei Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt worden sei.
Anlässlich der Hauptverhandlung sei dann überraschenderweise nicht über die
Hauptsache verhandelt worden. Darin liegt jedoch kein Verstoss gegen den An-
spruch auf rechtliches Gehör, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht,
sie hätte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz
keine Gelegenheit gehabt, zur beschwerdegegnerischen Einrede der fehlenden
örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin von der
entsprechenden Einrede überrascht worden ist, mag zwar sein, stellt indessen
auch nach schweizerischem Rechtsverständnis keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. So sieht auch das schweizerische Zivilprozessrecht vor, dass eine
Partei anlässlich der Hauptverhandlung mit neuen Vorbringen der Gegenseite
konfrontiert werden kann, insbesondere dann, wenn zuvor nur ein einfacher
Schriftenwechsel stattgefunden hat (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO). Einer Partei wird
dabei die Fähigkeit unterstellt, anlässlich der Verhandlung sogleich auf die neuen
gegnerischen Vorbringen reagieren zu können. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt darin nach Ansicht des Gesetzgebers offenkundig
nicht. Umso weniger ist ein Verstoss gegen den Ordre public anzunehmen, wenn
die liechtensteinischen Gerichte dementsprechend verfahren sind. Im Übrigen ist
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im anschliessenden Rechtsmittelver-
fahren vor dem Fürstlichen Obergericht Gelegenheit hatte, sich zur Frage der örtli-
chen Zuständigkeit zu äussern, und sie diese Gelegenheit auch wahrgenommen
hat (vgl. RG act. 15/8). Selbst wenn also im Vorgehen des Fürstlichen Landge-
richts Vaduz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken
wäre, wäre diese nach schweizerischer Rechtsauffassung als im Rechtsmittelver-
fahren geheilt zu betrachten. Ein Verstoss gegen den Ordre public ist demnach
auch in dieser Hinsicht und somit insgesamt nicht auszumachen.
5.7.
Somit ergibt sich, dass die liechtensteinischen Entscheide vorfrageweise
anerkannt werden können bzw. dass die vom Vorderrichter bejahte Anerkennung
nicht zu beanstanden ist. Für die in Betreibung gesetzten Forderungen bestehen
Seite 13 — 16

demnach Titel, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen. Ein Fall der ent-
schiedenen Rechtssache (res iudicata) liegt nicht vor.
5.8.
Beim Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann der Betriebene
die Erteilung der Rechtsöffnung verhindern, wenn er durch Urkunden beweist,
dass die Schuld in der Zwischenzeit getilgt oder gestundet wurde, oder wenn er
die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daraus ergibt sich zum einen, dass
als Beweismittel nur Urkunden zugelassen sind. Zum anderen muss die Tilgung
bewiesen werden: Erforderlich ist ein strikter Beweis (BGE 104 Ia 14 E. 2), ein
Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 501 E. 3a). Tilgung einer Forderung
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG meint nicht nur deren Untergang infolge Zah-
lung, sondern jeden auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhenden
Untergang der Forderung, insbesondere auch Schenkung, Aufhebung, Verrech-
nung, zulässige Hinterlegung, Vereinigung, Novation und Schulderlass (BGE 124
III 501 E. 3b; PKG 1990 Nr. 30; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S.
233). Wird die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt, so
muss diese durch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Ver-
waltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, welche mindes-
tens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde, ausgewiesen sein (Ur-
teil des Bundesgerichts 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 4.1, mit Verweis auf
BGE 115 III 97 E. 4).
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, bezüglich der Einwendung
der Verrechnung, welche nicht so wichtig sei, habe der Vorderrichter eine falsche
Feststellung getroffen. An den von ihrem Mann geschenkten Gegenständen habe
sie das Eigentumsrecht, ebenso an der von ihrem Ehemann als "Kunstsammlung
X._____" bezeichneten Sammlung. Alle diese Gegenstände seien jetzt aber in den
Händen der Scheinorgane (Beschwerde, S. 4). Der Vorderrichter hatte die Ein-
wendung der Verrechnung abgelehnt, mit der Begründung, die Gemälde, deren
Verkaufserlös zur Verrechnung gebracht werden solle, gehöre zum Stiftungsver-
mögen. Die Beschwerdeführerin habe daran kein Eigentum, sondern lediglich ein
Nutzniessungsrecht (angefochtener Entscheid, E. 13.5.2.1.). Vor dem Vorderrich-
ter führte die Beschwerdeführerin aus, die Stiftungsräte hätten ihr wertvolle Sa-
chen und Bilder geraubt. Sie sollten eines davon verkaufen und das Geld vom Er-
lös nehmen. Von ihr würden diese Leute niemals Geld sehen (vgl. Protokoll
Rechtsöffnungsverhandlung, S. 9). Eine Forderung der Beschwerdeführerin ge-
genüber der Beschwerdegegnerin, die überdies fällig wäre, ist indessen weder
dem Grundsatz noch der Höhe nach urkundlich ausgewiesen, sodass die Vorbrin-
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gen der Beschwerdeführerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht zu
hindern vermögen.
5.9.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Vorderrichter die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'387.10 nebst Zins zu 5% seit 7. Februar
2017 sowie für den Betrag von CHF 1'849.20 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2017
zu Recht erteilt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 350.00 festgelegt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt.
6.2.
Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, erübrigt
sich, über eine ausseramtliche Entschädigung für die Beschwerdegegnerin zu be-
finden.
Seite 15 — 16

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 gehen zu Lasten
von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von CHF 350.00 verrechnet.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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