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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-16-41: Kantonsgericht Graubünden

In dem Gerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden ging es um die provisorische Rechtsöffnung für Forderungen gegen eine Person, die von einer Firma vertreten wurde. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Forderung mehreren Gläubigern gehörte und nicht alle gemeinsam betrieben hatten. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400 wurden dem Antragsteller auferlegt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Firma, legte gegen den Entscheid Beschwerde ein und forderte die Genehmigung der Rechtsöffnung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Legitimation hatte.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-41

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-16-41
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-16-41 vom 14.12.2016 (GR)
Datum:14.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Beschwer; Gläubiger; Betreibung; Entscheid; Verfahren; Forderung; SchKG; Rechtsöffnungsverfahren; Betreibungs; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittel; Berechtigung; Person; Schuld; Surselva; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Identität; Bezirksgericht; Gesuch; Rechtsöff-; Schweizerische; Streitgenossen; Abtretung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 150 OR ;Art. 255 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 70 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 82 KG ;Art. 84 KG ;
Referenz BGE:139 III 444; 141 I 97;
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 84 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-16-41

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 14. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 41
29. Dezember 2016
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Michael Dürst
Aktuar ad hoc
Guetg

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X.___, Beschwerdeführer, und der Y.___, Beschwerdeführerin, beide
vertreten durch die C.___AG,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Surselva vom 24. Juni
2016, mitgeteilt am 24. Juni 2016, in Sachen des X.___ gegen Z.___, Be-
schwerdegegner,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Surselva vom 16. November
2015 (Betreibungs-Nr. ___) wurde Z.___ von X.___, vertreten durch die
C.___AG, für die Beträge von CHF 4'153.45 (Mietzins Mai 2001),
CHF 11'767.85 (Mietzinsen Februar bis März 2001), CHF 160.-- (Gerichtskosten)
sowie CHF 200.-- (Inkasso) betrieben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob
Z.___ bei dessen Zustellung am 22. Dezember 2015 Rechtsvorschlag (vgl. Vo-
rinstanz act. II/2).
B.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Poststempel) ersuchte die C.___AG das
Bezirksgericht Surselva im Namen und mit Vollmacht von X.___ um Erteilung
der (provisorischen) Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge von
total CHF 16'281.30 nebst Zins von 5% seit Dezember 2015, Anwaltskosten von
CHF 3'600.-sowie Betreibungskosten von CHF 120.--. Als Rechtsöffnungstitel
wurden zwei Pfändungsverlustscheine des Betreibungskreises A.___ vom 3.
September 2002 und 26. März 2003, lautend auf Y.___ und X.___, ins Recht
gelegt (vgl. Vorinstanz act. II/3 und II/4).
C.
Der Bezirksgerichtspräsident Surselva in seiner Funktion als Einzelrichter
SchKG erkannte mit Entscheid vom 24. Juni 2016, gleichentags mitgeteilt, was
folgt:
"1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.--
gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen mit bei-
liegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu über-
weisen.

3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)"
Im Wesentlichen wurde dieser Entscheid damit begründet, dass in den Pfän-
dungsverlustscheinen nebst X.___ auch Y.___ als Gläubigerin der geltend
gemachten Forderung ausgewiesen werde und demnach mangels Hinweisen
auf das Vorliegen einer Solidarforderung im Sinne von Art. 150 OR auf Gläubi-
gerseite eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Stehe die Forderung
mehreren Gläubigern zu, dürfe die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn diese
gemeinsam betrieben hätten, was vorliegend nicht zutreffe, da lediglich X.___
auf dem Zahlungsbefehl aufgeführt werde. Unter diesen Umständen dürfe die
Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation nicht erteilt werden.
Seite 2 — 12

D.
Gegen diesen Entscheid erhob die C.___AG am 5. Juli 2016 Beschwer-
de an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgenden Antrag stellte:
"Es soll unserem Rechtsöffnungs-Begehren vom 9. Juni stattgegeben wer-
den, und das abgewiesene Gesuch vom Bezirksgericht Surselva rückgän-
gig gemacht, respektive zurückgewiesen werden."

Zur Begründung brachte die C.___AG im Wesentlichen vor, die Vorinstanz ha-
be das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zu Unrecht abgelehnt, nur weil
eine Legitimation von Y.___ nicht vorgelegen habe. Diese Legitimation liege
nun schriftlich vor und sei von ihr auch mündlich erteilt worden, weshalb die
C.___AG nun auch berechtigt sei, mit entsprechender Vollmacht die Verlust-
scheine einzutreiben und das Geschäft zu Ende zu führen. Ein positives Ergebnis
werde, nach Abzug der Spesen, je zur Hälfte an beide Parteien verteilt. Der Be-
schwerde lag eine von Y.___ unterzeichnete Vollmacht vom 4. Juli 2016 bei
(vgl. act. B.3).
E.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde die C.___AG aufgefordert, dem
Kantonsgericht von Graubünden bis am 18. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von
CHF 600.-zu überweisen, der in der Folge fristgerecht einging. Zudem wurde sie
gleichentags aufgefordert, sich bis zum 18. Juli 2016 mit der erforderlichen Klar-
heit zur Parteistellung von Y.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äus-
sern (vgl. act. D.1), woraufhin die C.___AG mit Schreiben vom 8. Juli 2016 be-
stätigte, dass sie die Beschwerde im Namen von Frau Y.___ und ihrem Ex-
Gatten X.___ erhoben habe.
F.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte Y.___ ein als "Vereinbarung mit
Frau Y.___" bezeichnetes und von B.___ namens der C.___AG unter-
zeichnetes Schreiben zu den Akten (vgl. act. A.3). Diese Vereinbarung sieht unter
anderem vor, dass sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens von X.___ und von
B.___ zu tragen sind.
G.
Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vom Bezirksgericht
Surselva beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde dagegen
verzichtet.
H.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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II. Erwägungen
1.a)
Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die
Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der
Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit
Art. 319 lit. a ZPO). Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergange-
nen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich,
begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO).
b)
Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 24. Juni 2016 ging am 28. Juni
2016 bei der C.___AG ein (vgl. act. V/1). Die dagegen erhobene Beschwerde
datiert vom 5. Juli 2016 (Poststempel) und erweist sich somit als fristgerecht
(Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe enthält überdies sowohl einen Antrag als auch
eine Begründung, womit sie den Formerfordernissen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO
zu genügen vermag. Auch wenn dem Wortlaut nach nur eine Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheides beantragt wird, kann aufgrund der Begründung kein
Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführer eine Gutheissung des Rechtsöff-
nungsgesuches und damit einen reformatorischen Entscheid anstreben. Zudem
wird in der Beschwerde mit hinreichender Klarheit dargelegt, weshalb der ange-
fochtene Entscheid als unrichtig erachtet wird und geändert werden soll. Verfasst
und unterzeichnet wurde die Beschwerde wie bereits das Rechtsöffnungsgesuch
von B.___ als Vertreter der C.___AG, zu deren Gunsten sowohl X.___
(act. II/1) als auch Y.___ (act. B.1 und B.3) eine Prozessvollmacht erteilt haben.
Auch wenn es sich dabei um eine berufsmässige Vertretung handelt, wovon auf-
grund der Honorarabrede (vgl. act. A.3) auszugehen ist, erweist sich diese mit
Blick auf Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGz-
SchKG; BR 220.000) ohne weiteres als zulässig, was sowohl für das Rechtsöff-
nungsverfahren vor erster Instanz als auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl.
zur bereits unter früherem Recht entwickelten Praxis PKG 1992 Nr. 34 E. 2 sowie
PKG 2011 Nr. 10). Unter Vorbehalt der Beschwerdelegitimation, auf welche im
Sachzusammenhang noch einzugehen sein wird, kann daher auf die Beschwerde
eingetreten werden.
2.a)
Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen-
dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel-
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instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine umfassende Kognition, die der-
jenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittel-
instanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür
vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach
[Hrsg.], ZPO, Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 ff. zu Art. 320
ZPO). Wie bereits dargelegt, gilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Be-
gründungsbzw. Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen
Worten in der Beschwerdeschrift zumindest dem Sinn nach darzulegen, inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, auf welche Beschwerde-
gründe sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet
(Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat
grundsätzlich Bestand.
b)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt
mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher
Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Be-
schwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche
Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen
Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen
neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N
3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozess-
ordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO).
3.a)
Wird in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung
erst fortgesetzt werden, wenn er durch gerichtlichen Entscheid beseitigt ist. Dies
geschieht entweder auf dem ordentlichen Prozessweg (sog. Anerkennungsklage;
Art. 79 SchKG) wenn der Gläubiger einen entsprechenden Titel vorlegen
kann im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG). Das Rechtsöffnungsver-
fahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren, dessen Wirkungen auf die laufende
Betreibung beschränkt bleiben: Es wird nicht über den materiellen Bestand der in
Betreibung gesetzten Forderung, sondern einzig darüber entschieden, ob die Be-
treibung weitergeführt werden kann nicht. Der Rechtsöffnungsrichter hat da-
her nur zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be-
steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag.
Diese Prüfung umfasst auch die drei Identitäten: die Identität zwischen dem Be-
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treibenden und dem im vorgelegten Titel bezeichneten Gläubiger, die Identität
zwischen dem Betriebenen und dem im Titel bezeichneten Schuldner und die
Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der im Titel verurkundeten
Forderung (BGE 139 III 444 = Pra 2014 Nr. 17 E. 4.1.1). Ob diese drei Identitäten
gegeben sind, hat der Richter ebenso wie die Frage, ob überhaupt ein gültiger
Rechtsöffnungstitel vorliegt gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von
Amtes wegen abzuklären (vgl. dazu Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehe-
lin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG mit zahlreichen weiteren
Hinweisen). Zwar untersteht das Rechtsöffnungsverfahren seit Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung anders als nach dem früheren bündneri-
schen Recht der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; BGE 141 I 97
E. 6). Wie das Bundesgericht klargestellt hat, resultiert die Verpflichtung, das Vor-
liegen eines Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit Schweigen des
Schuldners zu prüfen, indessen nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern
bedeutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten
Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4;
ähnlich bereits Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 127 f.).
b)
Die Frage, ob der Betreibende der aus der Urkunde Berechtigte sei, ist eine
Frage der Sachlegitimation. Wie eine ordentliche Klage in aller Regel nur Erfolg
haben kann, wenn der materiell Berechtigte als Kläger auftritt, kann Rechtsöffnung
nur dem durch den Titel ausgewiesenen Gläubiger dessen Rechtsnachfolger
erteilt werden. Obwohl die materielle Berechtigung an sich nicht Gegenstand des
Rechtsöffnungsverfahrens bildet, wird in diesem Zusammenhang der Begriff der
Aktivlegitimation verwendet, mit welchem gemeinhin die nach dem (materiellen)
Zivilrecht zu beurteilende Berechtigung, das eingeklagte Recht Rechtsver-
hältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen, bezeichnet wird. Ist die
Berechtigung des betreibenden Gläubiger nicht lückenlos durch Urkunden ausge-
wiesen, ergibt sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz bestehen Zweifel über
die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Rechtsöffnungsbe-
gehren abzuweisen (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 169 f.). Dies kann namentlich
der Fall sein, wenn in der als Titel vorgelegten Urkunde mehrere Personen als
Gläubiger aufgeführt sind. Gestützt auf eine solche Urkunde kann eine Person nur
dann alleine betreiben und Rechtsöffnung erhalten, wenn ihr die Forderung von
den anderen Gläubigern abgetreten wurde (respektive diese aus einem anderen
Grund auf sie übergegangen ist) es sich um eine Solidarforderung im Sinne
von Art. 150 OR handelt. Fehlt ein urkundlicher Nachweis für eine Rechtsnachfol-
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ge und kann aufgrund der Akten auch nicht in liquider Weise auf das Bestehen
einer Solidargläubigerschaft geschlossen werden, muss die Rechtsöffnung ver-
weigert werden (vgl. PKG 1999 Nr. 17). Steht die Forderung nach der Aktenlage
mehreren Gläubigern gesamthandschaftlich zu, darf die Rechtsöffnung nur erteilt
werden, wenn diese gemeinsam betrieben haben und sie auch im Rechtsöff-
nungsverfahren gemeinschaftlich als Kläger auftreten. Es handelt sich um einen
Fall notwendiger Streitgenossenschaft, und zwar sowohl im Betreibungsverfahren
als auch im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Peter Stücheli, a.a.O.,
S. 71 ff.; PKG 2002 Nr. 21 für den Fall eines gemeinschaftlichen Mietvertrages).
Hat fälschlicherweise ein Gläubiger alleine betrieben und um Rechtsöffnung er-
sucht, ist sein Begehren mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Ein nachträglicher
Einbezug eines fehlenden notwendigen Streitgenossen ist in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. Eva Borla-Geier, in: Brunner/Gas-
ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auf-
lage, Zürich/St. Gallen 2016, N 14 ff. zu Art. 70 ZPO; weniger restriktiv allerdings
Balz Gross/Roger Zuber, in: Hauseer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei-
zerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 36 zu Art. 70 ZPO).
c)
Von der Sachlegitimation zu unterscheiden ist die Frage der Verfahrenslegi-
timation, d.h. wer im Rechtsöffnungsverfahren als Partei auftreten kann. Aufgrund
des engen Konnexes zwischen dem Rechtsöffnungsverfahren und der ihm zu-
grundeliegenden Betreibung sind dies nur die an der betreffenden Betreibung be-
teiligten Personen. Zur Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuches legitimiert ist
demnach in erster Linie, wer selber als Gläubiger betrieben hat. Kommt es nach
Anhebung der Betreibung zu einem Gläubigerwechsel (z.B. als Folge eines Erb-
ganges einer Abtretung), kann der neue Gläubiger in die betreibungsrechtli-
che Stellung des bisherigen eintreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung an das
Betreibungsamt, wobei der neue Gläubiger den Übergang der Berechtigung nach-
zuweisen hat. Danach kann er in eigenem Namen ein Begehren um Rechtsöff-
nung stellen ein bereits hängiges Rechtsöffnungsverfahren fortführen (vgl.
Daniel Staehelin, a.a.O., N 29 und 33 zu Art. 84 SchKG; Peter Stücheli, a.a.O., S.
67 und 69 f.). Ausserhalb eines derartigen Gläubigerwechsels, der letztlich auf
einem Übergang der materiellen Berechtigung während laufendem Betreibungs-
verfahren gründet, ist einer Person, die nicht selber betrieben hat, die Teilnahme
an einem Rechtsöffnungsverfahren verwehrt. Ihr fehlt es an der erforderlichen Ver-
fahrenslegitimation mit der Folge, dass auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden
kann (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 170 FN 20). Nichts anderes kann gelten, wenn
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sich eine solche Person erst im Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung
der Rechtsöffnung beteiligt.
d)
Hinzu kommt, dass zur Erhebung einer Beschwerde nach allgemeinen zi-
vilprozessualen Grundsätzen abgesehen von gewissen gesetzlich geregelten
Ausnahmen nur legitimiert ist, wer bereits am erstinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat. Auf ein Rechtsmittel darf generell nur eingetreten werden, wenn die
anfechtende Partei beschwert ist, d.h. wenn die Vorinstanz ihren Anträgen nicht
vollumfänglich gefolgt ist (formelle Beschwer) und sie überdies ein Rechtsschutz-
interesse an dessen Aufhebung Änderung hat (materielle Beschwer). Einer
am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten und durch den angefochtenen
Entscheid nicht unmittelbar betroffenen Person fehlt sowohl das eine als auch das
andere, zumal sie weder Anträge gestellt hat, denen mit dem angefochtenen Ent-
scheid nicht entsprochen worden wäre, noch ein direkter Eingriff in ihre Rechtspo-
sition vorliegt, der ein Rechtschutzinteresse an dessen Anfechtung begründen
würde. Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),
was ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich zieht (vgl. Susanne Af-
heldt/Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 321 ZPO).
4.a)
Wie der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt
hat, lautet der Zahlungsbefehl im vorliegenden Fall einzig auf X.___ (Vorinstanz
act. II./2). Auch das Rechtsöffnungsgesuch (Vorinstanz act. I./1) wurde aus-
schliesslich im Namen von X.___ gestellt. In den beiden mit dem Rechtsöff-
nungsgesuch eingereichten Pfändungsverlustscheine (Vorinstanz act. II./3 und
act. II./4) ist dagegen neben X.___ auch Y.___ als Gläubigerin aufgeführt.
Der Vorderrichter hat daher das Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung ab-
gewiesen, dass mit den beiden Pfändungsverlustscheinen zwar ein Titel vorliege,
der grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige (Art. 149 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 82 SchKG), diese den Gesuchsteller indessen nicht als allein
berechtigten Gläubiger ausweisen würden, so dass ihm die Rechtsöffnung man-
gels Aktivlegitimation nicht erteilt werden dürfe. Mit der Beschwerde werden weder
die vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des Zahlungsbefehls und der Ver-
lustscheine bestritten noch die rechtliche Würdigung des Vorderrichters in Frage
gestellt. Unangefochten bleibt namentlich seine Erwägung, dass in den Akten kei-
ne Hinweise vorhanden seien, die auf das Vorliegen einer Solidarforderung im
Sinne von Art. 150 OR hindeuten würden, weshalb die beiden Gläubiger materiell-
rechtlich nur gesamthaft berechtigt seien, die Erfüllung der (offenbar auf einem
Mietverhältnis gründenden) Schuld zu verlangen, und folglich auf Gläubigerseite
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eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Von diesen nach dem vorste-
hend Dargelegten auch in rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erkenntnissen hat
daher auch die Beschwerdeinstanz auszugehen. Mit den weiteren Ausführungen
in der Beschwerde wird sodann zumindest implizit bestätigt, dass die Verlust-
scheinforderungen nach wie vor beiden Beschwerdeführern zustehen, soll doch
ein positives Ergebnis nach Abzug der Spesen je zur Hälfte an beiden Parteien
verteilt werden. Zugleich scheint der Vertreter der Beschwerdeführer davon aus-
zugehen, dass der vom Vorderrichter festgestellte Mangel der fehlenden Aktivlegi-
timation durch Vorlage einer Vollmacht von Y.___ und deren nachträglichen
Konstituierung als Prozesspartei behoben werden kann. Dabei verkennt er wie
aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht wesentliche Grundsätze des
Betreibungsund Zivilprozessrechts.
b)
Zum einen führt die Tatsache, dass Y.___ an den Verlustscheinforderun-
gen (mit-)berechtigt ist und sie zusammen mit X.___ folglich aktivlegitimiert wä-
re, nicht dazu, dass ihr gegen den von X.___ alleine erwirkten Entscheid auch
die Beschwerdelegitimation zukäme. Die Beschwerdebefugnis hängt vielmehr da-
von ab, dass eine Person bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt
war. Eine Ausnahme bestünde einzig im Falle einer Rechtsnachfolge, d.h. wenn
die Parteistellung etwa durch eine Abtretung der strittigen Forderung nachträglich
erworben worden wäre. Eine derartige Rechtsnachfolge, die zu einem auch
noch im Rechtsmittelverfahren zu beachtenden Parteiwechsel (Art. 83 Abs. 1
ZPO) berechtigen würde, steht vorliegend indessen gerade nicht zur Diskussion.
Die Beschwerdeerhebung im Namen von Y.___ wird vielmehr mit ihrer vorbe-
stehenden Berechtigung an den beiden Forderungen begründet. Ein nachträgli-
cher Beitritt eines notwendigen Streitgenossen ist jedoch ausgeschlossen, und
zwar nicht bloss im erstinstanzlichen Verfahren, sondern a fortiori auch im Be-
schwerdeverfahren. Y.___ mag zwar am Einzug der fraglichen Forderungen
interessiert sein. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse genügt aber nicht, um
eine materielle Beschwer zu bejahen. Auf jeden Fall fehlt es sodann an der formel-
len Beschwer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie in ih-
rem Namen erhoben wurde.
c)
Zum andern fehlt es Y.___ aber auch an der für das Rechtsöffnungsver-
fahren erforderlichen Verfahrenslegitimation, da sie in der laufenden Betreibung
gar nicht als Gläubigerin aufgetreten ist. Eine Beteiligung am Rechtsöffnungsver-
fahren hätte bedingt, dass sie zuvor auch die betreibungsrechtliche Gläubigerstel-
lung (durch einen dem Betreibungsamt angezeigten Gläubigerwechsel) erlangt
Seite 9 — 12

hätte, was wiederum nur für den Fall eines nachträglichen Übergangs der materi-
ellen Berechtigung vorgesehen ist. Der Beitritt eines fehlenden notwendigen
Streitgenossen ist dagegen ausgeschlossen. Auch aus diesem Grund kann somit
auf die in ihrem Namen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden.
d)
Solange der Zahlungsbefehl nur auf X.___ lautet, würde es den Be-
schwerdeführern auch nichts nützen, wenn aus rein zivilprozessualer Sicht ein
nachträglicher Prozessbeitritt zuzulassen wäre. Auch damit bliebe es nämlich da-
bei, dass zwischen den aus den Titeln hervorgehenden (mehreren) Gläubigern
und dem (alleine) betreibenden Gläubiger keine Identität besteht. Damit den in
den Titeln ausgewiesenen Gläubigern Rechtsöffnung erteilt werden kann, genügt
es nicht, dass sie im Rechtsöffnungsverfahren gemeinsam auftreten, sondern dies
muss bereits im Betreibungsverfahren der Fall gewesen sein. Vorliegend wurde
die Betreibung indessen unbestrittenermassen alleine im Namen von X.___ an-
gehoben. Damit war er alleine legitimiert, in der betreffenden Betreibung um
Rechtsöffnung zu ersuchen, deren Erteilung aber vorausgesetzt hätte, dass er
einen Erwerb der alleinigen Berechtigung an den Verlustscheinforderungen, etwa
durch Abtretung, hätte nachweisen können. Folgt man der allerdings umstritte-
nen Rechtsprechung des Bundesgerichts, hätte die Abtretung der Forderungen
sogar noch nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen können (BGE 128
III 44; vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 75 zu Art. 82 SchKG m.w.N.). Eine
derartige Rechtsnachfolge hat X.___ im vorinstanzlichen Verfahren allerdings
weder behauptet geschweige denn urkundlich nachgewiesen, weshalb der Vorder-
richter das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht wegen fehlender Aktivlegitimation ab-
gewiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hätte eine Abtretung sodann als Folge
des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) nicht mehr berücksichtigt werden können.
Selbst wenn die Vollmacht von Y.___ entgegen ihrer Bezeichnung und den
anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde als nachträgliche Abtretung
der Forderungen zu verstehen gewesen wäre, wäre eine Erteilung der Rechtsöff-
nung daher nicht mehr möglich gewesen. Soweit die Beschwerde im Namen von
X.___ erhoben wurde, erweist sie sich nach dem Gesagten als unbegründet
und ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens, welche gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Ge-
bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG; SR 281.35]) auf CHF 600.-festgesetzt werden, zulasten der Beschwer-
deführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind mehrere Personen als Hauptoder Neben-
Seite 10 — 12

parteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten; da-
bei kann es auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Vorliegend
haben die Beschwerdeführer eine interne Regelung über die Kostentragung ge-
troffen (act. A.3). Für das Gericht besteht kein Grund, von dieser Regelung abzu-
weichen. Dementsprechend werden die Kosten X.___ auferlegt und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Inwieweit
sich sein Vertreter an diesen Kosten zu beteiligen hat, bleibt der internen Ausei-
nandersetzung überlassen. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
6.
Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig respektive
offensichtlich unbegründet erwiesen hat, ergeht der vorliegende Entscheid in An-
wendung von Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichter-
licher Kompetenz.
Seite 11 — 12

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-gehen zu Lasten
von X.___ und werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:

Seite 12 — 12

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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