Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat hat ein Verfahren wegen Nötigung gegen B. eingestellt, da A. eine leichtfertige Anzeige erstattet hatte. A. hat gegen die Einstellung der Untersuchung einen Rekurs eingereicht, der abgewiesen wurde. Gleichzeitig hat A. beim Bezirksgericht Zürich um die Beurteilung der Kostenauflage ersucht. Das Verfahren zur Regelung der Kostenfolgen wurde mit einem Rekursverfahren verbunden. Letztendlich wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung abgeschrieben und es wurden keine Kosten erhoben.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-15-62
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-15-62 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Vereinbarung; Betreibung; Entscheid; Akten; SchKG; Kommentar; Unterhalt; Kantonsgericht; Unterhalts; Verrechnung; Stube; Urteil; Schuldbetreibung; Konkurs; Forderung; Betrag; Rechtsöffnungsverfahren; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Schuldanerkennung; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Schuldner; Stellung; Rechtsanwendung; Vorinstanz; ZPO-Kommentar; Schweizerische |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 124 OR ;Art. 284 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 85a KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Willi, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1987 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-15-62
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 09. November 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 15 62
14. Dezember 2015
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Michael Dürst
Aktuarin ad hoc Dedual
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom
29. September 2015, mitgeteilt am 1. Oktober 2015, in Sachen Y.___, Be-
schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstras-
se 42, 7220 Schiers, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Y.___, Gläubigerin, liess X.___, Schuldner, durch das Betreibungsamt
Davos-Klosters unter der Betreibungsnummer ___ einen Zahlungsbefehl über
eine Forderung von CHF 22'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 02. März 2015
ausstellen. Als Forderungsgrund wird auf dem Zahlungsbefehl aufgeführt: "Unter-
haltszahlungen von monatlich Fr. 500.00 für die Zeit nach Eintritt ins AHV-Alter,
d.h. vom 01. Juni 2011, bis und mit 28. Februar 2015 gemäss Ziffer 6 der Verein-
barung vom 24.02.2000" (vorinstanzliche Akten, act. 1.5).
B.
Der am 03. März 2015 ausgestellte Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner
am 05. März 2015 zugestellt; dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag (vor-
instanzliche Akten, act. 1.5).
C.
Y.___ beantragte dem Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Eingabe vom
22. Juni 2015 (Proz.Nr. 335-15-103) daraufhin was folgt (vorinstanzliche Akten,
act. 1):
"1. Der Rechtsvorschlag von X.___ in der Betreibung Nr. ___ des
Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 05.03.2015 sei aufzuheben
und es sei der Gesuchstellerin für den Betrag von CHF 22'000.00
nebst Zins zu 5% seit dem 02.03.2015 die provisorische Rechtsöff-
nung zu erteilen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Las-
ten von X.___."
D.
Innert der ihm für eine Stellungnahme angesetzten Frist äusserte sich
X.___ einzig zum Betreibungsbegehren Nr. ___, welches eine andere Forde-
rung aus der Vereinbarung vom 24. Februar 2000 betraf und Gegenstand eines
separaten Rechtsöffnungsverfahrens (Proz.Nr. 335-15-104) bildete. Dabei machte
er geltend, Y.___ seit dem Juli 1999 bis am Februar 2011 anstelle von CHF
1'500.-- (gemäss Gerichtsurteil) immer monatlich CHF 2'000.-- überwiesen zu ha-
ben, was in 128 Monaten total CHF 64'000.-ergebe. In der Betreibung sei dieser
Fakt nicht berücksichtigt worden. Zudem wies er darauf hin, dass Y.___ gemäss
der genannten Vereinbarung die Stube im Hausteil Ost per Ende Mai 2000 an ihn
hätte abtreten müssen, was sie bis heute nicht getan habe. Den geschätzten
Wertverlust der Wohnung ohne Stube bezifferte er auf CHF 1'000.-pro Monat
(vorinstanzliche Akten, act. 4) .
E.
Mit Replik vom 14. August 2015 nahm Y.___ zu den Ausführungen des
Schuldners Stellung, wobei sie ausdrücklich auf beide Rechtsöffnungsverfahren
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Bezug nahm. Ihre bisherigen Rechtsbegehren blieben unverändert (vor-
instanzliche Akten, act. 6).
F.
Mit Duplik vom 3. September 2015 nahm X.___ erstmals auf die Betrei-
bung Nr. ___ Bezug und hielt fest, dass aufgrund des Kantonsgerichtsurteils
vom 9. Februar 1999 klar sei, dass er die CHF 500.-bis Lebensende nicht bezah-
len müsse, weshalb er auf diese Forderung auch nicht eingegangen sei. Des Wei-
teren vertiefte er seine Ausführungen zum aus seiner Sicht zuviel bezahlten Un-
terhalt und zur unterbliebenen Rückgabe der Stube (vorinstanzliche Akten, act. 8).
G.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2015, mitgeteilt am 01.
Oktober 2015, hat der Einzelrichter in SchKG-Sachen des Bezirksgerichts Prät-
tigau/Davos wie folgt entschieden (act. E.1):
"1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ___
des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Betrag von CHF
22'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02. März 2015 erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu
Lasten von X.___. Sie werden vom von Y.___ geleisteten Kos-
tenvorschuss erhoben. X.___ hat Y.___ diese CHF 400.00 zu er-
setzen.
3. X.___ hat Y.___ für ihre Umtriebe eine Parteientschädigung von
CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]."
In seinen Erwägungen kam der Rechtsöffnungsrichter zum Schluss, dass die in
Abänderung des Scheidungsurteils getroffene Vereinbarung für die darin enthalte-
ne Unterhaltsregelung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. In der
Vereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2000 habe X.___ unterschriftlich
bestätigt, Y.___ ab deren Eintritt ins Pensionsalter monatliche Beträge von CHF
500.-zu bezahlen. In seiner Duplik habe X.___ dagegen einzig vorgebracht, es
sei laut dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 09. Februar 1999 ja
"klar", dass er die CHF 500.-- nicht bis ans Lebensende bezahlen müsse (vo-
rinstanzliche Akten, act. 1.2). Der Rechtsöffnungsrichter wies dieses Vorbringen
unter Hinweis darauf zurück, vorliegend gehe es nicht um das Urteil des Kantons-
gerichts, sondern um die eigenständige Vereinbarung der Parteien, welche später
in Abänderung dieses Urteils getroffen worden sei. Am 01. Juni 2011 sei Y.___
ins Pensionsalter eingetreten. Sie verlange Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge
in Höhe von CHF 22'000.--, was Unterhaltsleistungen von 44 Monaten entspreche,
obwohl sich der Zeitraum von Juni 2011 bis Ende Februar 2015 auf 45 Monate
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belaufe. Entsprechend sei ihr für den Betrag von CHF 22'000.-zuzüglich Zins in
Höhe von 5% seit dem 02. März 2015 provisorisch Rechtsöffnung zu erteilen (zum
Ganzen vorinstanzlicher Entscheid, B.1).
H.
Hiergegen hat X.___ mit Eingabe vom 09. Oktober 2015 Beschwerde an
das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Er beantragt, dass der angefochte-
ne Entscheid aufzuheben und Y.___ die provisorische Rechtsöffnung in der Be-
treibung Nr. ___ für den Betrag von CHF 22'000.-samt Zins nicht zu erteilen
sei (act. A.1).
I.
Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungsund Konkurskam-
mer vom 12. Oktober 2015 wurde das Bezirksgericht Prättigau/Davos ersucht,
dem Kantonsgericht bis zum 23. Oktober 2015 sämtliche Akten mit einem genau-
en Aktenverzeichnis zuzustellen (act. D.2). Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Okto-
ber 2015 wurde X.___ aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 23. Oktober
2015 einen Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu überweisen, der in der Folge
fristgerecht eingegangen ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet.
J.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin-
dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss
Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be-
schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).
Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches
Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegrün-
dung unter Beilegung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet
einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Ent-
scheid datiert vom 29. September 2015 und wurde dem Gesuchsgegner am
01. Oktober 2015 mitgeteilt. Die Beschwerde vom 09. Oktober 2015 (vgl. act. A.1)
Seite 4 — 10
erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen,
sodass darauf einzutreten ist.
2.a)
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-
schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent-
sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet
dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen
Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt
demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit-
telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will-
kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [zit. ZPO-Kommentar], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu
Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf
einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der
unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der
Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die
Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Be-
schwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht
gerügt wird, hat Bestand.
b)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im
Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun-
gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde
hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren
weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent-
scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl-
lung
des
erstinstanzlichen
Entscheids
bestanden
hat
(Dieter
Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das No-
venverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterlie-
gen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Frei-
Seite 5 — 10
burghaus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gas-
ser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern
2010, N 1 zu Art. 326 ZPO).
3.a)
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet
die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gemäss
Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn
die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch Unter-
schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach
Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften,
sofort glaubhaft macht. Während der Gläubiger die Schuldanerkennung als
Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grund-
sätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechts-
öffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungsoder Untergangsgründe gegen
eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftma-
chen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände
sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Er
muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend
gemachten Umstände zu glauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom
16. Februar 2010 E. 6.1; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-
158 SchKG [zit: Basler Kommentar zum SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, N 87 zu
Art. 82 SchKG).
b)
Im angefochtenen Entscheid wird die provisorische Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. ___ für eine Forderung von CHF 22'000.-zuzüglich Zins ge-
stützt auf die Vereinbarung vom 24. Februar 2000 erteilt. Diese von beiden Partei-
en persönlich unterzeichnete Vereinbarung (vorinstanzliche Akten, act. 1.13) wur-
de von der Vorinstanz zutreffend als Titel für eine provisorische Rechtsöffnung
beurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren zum Inhalt
der Vereinbarung und der darin anerkannten Verpflichtung zur Leistung von (redu-
zierten) Unterhaltsbeiträgen über den Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerin ins
AHV-Alter hinaus nicht geäussert. Innert Frist hat er einzig zum Rechtsöffnungs-
begehren in der Betreibung Nr. ___ (Proz. Nr. 335-2015-104), welche die in
Ziffer 4 der Vereinbarung geregelte Darlehensforderung betrifft, Stellung genom-
men (vorinstanzliche Akten, act. 4). Erst in seiner Duplik vom 03. September 2015
(vorinstanzliche Akten, act. 8) ist er auf die Betreibung Nr. ___ eingegangen
und hat geltend gemacht, dass aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 09.
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Februar 1999 klar sei, dass Ziff. 3 (des erstinstanzlichen Urteils) aufgehoben wor-
den sei und er die CHF 500.-bis zum Lebensende der Beschwerdegegnerin nicht
bezahlen müsse. Weshalb die nach dem Berufungsurteil abgeschlossene Verein-
barung, die eine solche Verpflichtung wiederum enthält, wirkungslos sein soll,
wurde jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer weder
auf einen Willensmangel noch auf einen anderen Grund für die Unverbindlichkeit
der Vereinbarung berufen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Gültigkeit der
Vereinbarung ausgegangen. Gemäss herrschender Lehre stand es geschiedenen
Ehegatten im Übrigen bereits vor Inkrafttreten der ZPO frei, die gerichtlich festge-
legten Scheidungsfolgen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts durch Verein-
barung nachträglich abzuändern, wie dies Art. 284 Abs. 2 ZPO heute explizit vor-
sieht (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, ZPO-Kommentar, N 2 zu
Art. 284 ZPO).
c)
Mit seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer erneut auf den
Standpunkt, dass für die Unterhaltsbeiträge das Urteil des Kantonsgerichts und
nicht die spätere Vereinbarung massgebend sei. Zur Begründung macht er gel-
tend, dass sich die von ihm geschiedene Ehefrau nicht an die Vereinbarung gehal-
ten habe und sie zum Beispiel die Stube im Hausteil Ost bis heute nicht zurückge-
geben habe. Dass die Rückgabe der Stube unterblieben sei, hat der Beschwerde-
führer zwar bereits vor der Vorinstanz eingewendet. Insoweit handelt es sich nicht
um ein neues Vorbringen, welches im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wä-
re. Neu ist indessen die Argumentation, dass die Vereinbarung deswegen keine
Rechtswirkung mehr entfalten soll. Ob solches als Einwendung rein rechtlicher
Natur im Beschwerdeverfahren noch zulässig ist, kann hier offenbleiben. Entge-
genzuhalten ist dem Beschwerdeführer jedenfalls, dass eine allfällige Verletzung
der Verpflichtung zur Rückgabe der Stube durch die Beschwerdegegnerin, welche
mit Replik (vorinstanzliche Akten, act. 6) allerdings bestritten und seitens des Be-
schwerdeführers auch mit keinerlei Beweismittel untermauert wurde, nicht einfach
zur Unverbindlichkeit der Vereinbarung (als Ganzes auch nur hinsichtlich des
Unterhalts) geführt hätte. Vielmehr hätte es ihm oblegen, nach den Regeln über
den Schuldnerverzug (Art. 107-109 OR) vorzugehen und gegebenenfalls vom
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Dass er solches getan hätte, hat er selber
nie geltend gemacht. Damit bleibt es dabei, dass vom Bestand der Vereinbarung
auszugehen ist und hinsichtlich der betriebenen Unterhaltsbeiträge eine gültige
Schuldanerkennung vorliegt.
d)
Für den Fall, dass die Vereinbarung als massgebend beurteilt wird, erklärt
der Beschwerdeführer Verrechnung mit dem Anspruch auf die Stube, deren Wert
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mindestens CHF 500.-pro Monat betrage, jedenfalls aber mehr als CHF 100.--
(entsprechend dem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 22'000.-geteilt
durch die Anzahl Monate der unberechtigten Nutzung seit Mai 2000). Vor der Vor-
instanz hat der Beschwerdeführer die Verrechnungseinrede noch nicht erhoben.
Zwar hat er bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2015 (Poststempel) auf
die unterlassene Rückgabe der Stube hingewiesen und einen Wertverlust in Höhe
von CHF 1'000.-pro Monat geltend gemacht (vorinstanzliche Akten, act. 4). Sinn-
gemäss hat er damit den Bestand einer Gegenforderung geltend gemacht, ohne
diese allerdings zu beziffern zu erläutern, ob sich sein Einwand auf die Dar-
lehensforderung auf den Unterhalt beziehen soll. Die Vorinstanz scheint -
wohl aufgrund der Beschränkung der ersten Stellungnahme auf die Betreibung Nr.
___ von ersterem ausgegangen zu sein. Ob sie dies zu Recht getan hat, kann
offenbleiben, da die Verrechnung ohnehin nicht ipso iure erfolgt, sondern vom Ver-
rechnenden erklärt werden muss (Art. 124 Abs. 1 OR). Infolgedessen muss die
erfolgte Verrechnungserklärung als Voraussetzung der Tilgung ebenfalls glaubhaft
gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, N 94 zu
Art. 82 SchKG). Dass der Beschwerdeführer bereits vorgängig zum Rechtsöff-
nungsverfahren die Verrechnung mit der behaupteten Gegenforderung erklärt hät-
te, macht er selber nicht geltend. Ebenso wenig erfolgte eine Verrechnungserklä-
rung während des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Eine solche Erklä-
rung findet sich vielmehr erstmals in der Beschwerdeschrift. Aufgrund des Noven-
verbots kann diese jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. Als materiell-
rechtliche Einrede ist die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren nur noch
zu beachten, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, mit denen
sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 für das Berufungsverfahren). Sind No-
ven wie dies bei der Beschwerde der Fall ist ausgeschlossen (Art. 326 ZPO),
kann die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren entsprechend nicht mehr
gehört werden. Ob eine Gegenforderung glaubhaft wäre, braucht unter diesen
Umständen nicht mehr geprüft zu werden.
e)
Erstmals in der Beschwerde wird sodann die Verjährungseinrede erhoben.
Damit erweist sich auch diese Einrede als verspätet. Entgegen früherer Praxis
(PKG 1983 Nr. 22 E. 1) handelt es sich bei der Verjährungseinrede (ebenso wie
bei der Verrechnungseinrede) nicht um einen im Rechtsmittelverfahren frei über-
prüfbaren Rechtsstandpunkt, sondern um eine Willenserklärung, deren rechtzeiti-
ge Abgabe Unterlassung eine Tatsache darstellt. Das Novenverbot gemäss
Art. 326 ZPO steht damit der erstmaligen Anrufung der Verjährung im Beschwer-
Seite 8 — 10
deverfahren entgegen (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungsund Konkurskam-
mer KSK 14 72 vom 15. Dezember 2014, E. 5 f., mit weiteren Hinweisen). Abge-
sehen davon ist die Verjährungseinrede in casu auch offensichtlich unbegründet,
da die bei periodischen Leistungen massgebliche fünfjährige Verjährungsfrist nach
Art. 128 Ziff. 1 OR selbst für das am längsten verfallene Unterhaltsbetreffnis (Juni
2011) bei Anhebung der Betreibung (Art. 135 Ziff. 2 OR) noch lange nicht abgelau-
fen war.
f)
Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erweist sich folglich als
rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer
bleibt die Möglichkeit, den Bestand der Forderung im Rahmen eines Aberken-
nungsprozesses sollte dessen rechtzeitige Anhebung versäumt worden
sein auf dem Wege einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beurteilen
zu lassen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge-
richtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Ge-
bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-festgelegt. Eine allfällige Parteientschädigung
entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorliegende
Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro-
zessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 9 — 10
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-gehen zu Lasten
von X.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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