Die Beschwerde betrifft ein Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Maloja. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, wendet sich gegen die Entscheidung des Gerichts, die Rechtsöffnung für die Unterhaltsforderungen der Beschwerdegegnerin zu gewähren. Es geht um ausstehende Unterhaltsbeiträge für verschiedene Monate, die die Beschwerdegegnerin geltend macht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Forderungen und argumentiert, dass seine geleisteten Zahlungen die betriebenen Forderungen getilgt haben. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rechtsöffnung hat, da die Tilgung nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer legt Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, um die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids zu erreichen.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-15-44
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-15-44 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-15-44
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 13. November 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 15 44
17. November 2015
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Michael Dürst
Richter:
Brunner und Hubert
Aktuarin ad hoc Dedual
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan
Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Maloja vom 22. Juni
2015, mitgeteilt am 24. Juni 2015, in Sachen der Y.___, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Joachim Breining, Sporrengasse 1, 8201
Schaffhausen, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Urteil des Einzelrichters in Familiensachen am Kantonsgericht Schaff-
hausen vom 10. Februar 2009 wurde die Ehe von Y.___ und X.___ geschie-
den, wobei die elterliche Sorge über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
A.___, geboren am ___1991, B.___, geboren am ___1994, und
C.___, geboren am ___1999, der Mutter zugeteilt wurde. X.___ wurde ver-
pflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau an die Kosten des Unterhalts der drei Kin-
der monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Beiträge von CHF 1‘500.-pro Kind,
zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderoder Ausbildungszula-
gen, zu entrichten, und zwar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mün-
digkeit der Kinder, im Falle einer Lehre ähnlichen Ausbildung bis zu deren
Abschluss, längstens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Er-
werbstätigkeit. Des Weitern wurde er verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau
eine monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Unterhaltsrente im Sinne von Art.
125 ZGB in Höhe von CHF 5‘600.-ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juni
2011, von CHF 4‘000.-ab Juli 2011 bis Juni 2015 und von CHF 2‘300.-ab Juli
2015 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter zu bezahlen. So-
wohl die Unterhaltsbeiträge für die Kinder als auch die Rente für die geschiedene
Ehefrau wurden an den Landesindex der Konsumentenpreise (Stand per Ende
Dezember 2008 103.4 Punkte) gebunden und erhöhen reduzieren sich je-
weils auf den 1. Februar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Februar 2010, im
Verhältnis der Veränderung im jeweiligen Vorjahr bzw. im Ausmass der tatsächli-
chen Lohnerhöhung, falls der Ehemann nachweist, dass sein Einkommen aus un-
selbständiger Erwerbstätigkeit nicht nicht vollständig mit den Lebenshal-
tungskosten Schritt hält.
B.
Mit Zahlungsbefehl Nr. ___ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell
vom 27. Januar 2015 wurde X.___ aufgefordert, Y.___ ausstehende Unter-
haltsbeiträge in Höhe von CHF 3'564.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juni
2013, sowie CHF 10'206.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Dezember 2014, zu
bezahlen. Als Forderungsgrund für den unter Position 2 aufgeführten Betrag wur-
de das Stichwort „Unterhaltsforderung“ angegeben, während unter Position 1 was
folgt vermerkt war:
"Unterhalt gemäss Urteil Nr. 2007/180-21-eb/ug des Kantonsgerichts
Schaffhausen vom 10.02.2009 für Y.___, Dez. 2014 u. Jan. 2015: CHF
8062.00, Unterhalt A.___, Juni 2013 u. Juli 2013: CHF 3564.00, Unter-
halt C.___, Dez. 2014 u. Jan. 2015 CHF 2144.00 (abgezogen: Kinderzu-
lage für C.___ wird seit August immer noch ausbezahlt, obwohl ich diese
selber beziehe).“
Seite 2 — 22
Der Zahlungsbefehl wurde X.___ am 28. Januar 2015 zugestellt. Dieser erhob
am 02. Februar 2015 Rechtsvorschlag.
D.
Mit Gesuch vom 29. März 2015 beantragte Y.___ daraufhin beim Be-
zirksgericht Maloja, es sei ihr in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes
Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015) Rechtsöffnung für
den Betrag von CHF 3'564.--, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 15. Juni 2013,
sowie für CHF 10'206.--, zuzüglich Verzugszins von 5% Zins seit 15. Dezember
2014, zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Ge-
suchsgegners. Zur Begründung des Gesuchs verwies die Gesuchstellerin auf das
Scheidungsurteil, eine Vollmacht des Sohnes A.___ vom 17. September 2009
sowie auf eine Excel-Tabelle über die in den Jahren 2005 bis 2014 geschuldeten
Unterhaltsbeiträge und die eingegangenen Zahlungen.
E.
In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 liess X.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Metzger, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter
Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin beantragen. Be-
gründend liess er ausführen, dass die von der Gesuchstellerin erarbeitete Excel-
Tabelle bestritten werde und der darin behauptete Fehlbetrag nicht bestanden ha-
be und nicht bestehe. Für die Forderung von CHF 10‘026.-- nebst Zins sei im Zah-
lungsbefehl keine Periode angegeben, was zur Abweisung des Rechtsöffnungs-
begehrens führen müsse. Im Beschrieb zur ersten Forderung würden Unterhalts-
ansprüche der Gesuchstellerin und des Sohnes C.___ für Dezember 2014 und
Januar 2015 von CHF 8‘062.-- und CHF 2‘144.--, total somit 10‘026.--, aufgeführt,
was dem zweitbetriebenen Forderungsbetrag entspreche. Gemäss Scheidungsur-
teil und dem massgeblichen Indexstand von 103.1 seien für diese beiden Monate
Beiträge von CHF 3‘988.-für die Gesuchstellerin persönlich bzw. von CHF 1‘494.-
für den Sohn C.___ geschuldet gewesen. Diese seien mit den am 1. und 29.
Dezember 2014 geleisteten und urkundlich belegten Zahlungen von je CHF
5‘763.-getilgt worden. Die Forderung von CHF 3‘564.-betreffe gemäss Zah-
lungsbefehl den Unterhalt des Sohnes A.___ für Juni und Juli 2013, der zu je-
nem Zeitpunkt bereits mündig gewesen sei. Das Scheidungsurteil beinhalte keine
Verpflichtung zur Leistung von Mündigenunterhalt an die Gesuchstellerin, weshalb
es insoweit an einem Rechtsöffnungstitel fehlen würde. Daran ändere die Voll-
macht des Sohnes nichts, selbst wenn sie was bestritten werde nicht als Voll-
macht, sondern als Forderungsabtretung auszulegen wäre. Zudem habe er der
Gesuchstellerin am 4. Juni 2013 und am 3. Juli 2013 nachweislich je CHF 9‘327.--
bezahlt, womit die Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und der drei Kinder
Seite 3 — 22
für die Monate Juni und Juli 2013 im Betrage von CHF 8‘467.-ebenfalls getilgt
worden seien.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. Mai 2015 hielt Y.___, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Joachim Breining, an ihren Anträgen grund-
sätzlich fest und ergänzte diese mit dem Eventualbegehren, es sei der Gesuch-
stellerin für die Forderung von CHF 10‘206.-samt Zinsen und Betreibungskosten
definitive Rechtsöffnung und für die Forderung von CHF 3‘564.-samt Zinsen und
Kosten provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Zur Begründung liess sie gel-
tend machen, dass in ihrem Betreibungsbegehren eine Forderung von CHF
13‘770.-genannt worden sei, welche das Betreibungsamt im Zahlungsbefehl in
zwei Teilbeträge aufgeteilt habe. Aus dem Betreibungsbegehren sei klar ersicht-
lich, um welche periodischen Beiträge es gehe, und auch der Zahlungsbefehl ge-
nüge den gesetzlichen Anforderungen, zumal der Gesuchsgegner gewusst habe,
wofür die Betreibung erfolgt sei. Die vom Gesuchsgegner belegten Zahlungen sei-
en unbestritten. Da er in der Vergangenheit aber nur unvollständige Zahlungen
geleistet habe, was durch die Excel-Tabelle und die mit der Replik eingelegten
vollständigen Kontoauszüge belegt sei, habe die Gesuchstellerin sämtliche Zah-
lungen seit 2012 nach Art. 87 OR aufgearbeitet und ihn für die noch offenen For-
derungen betrieben. Mit Bezug auf die Unterhaltsforderung für den Sohn A.___
liess sie sodann ausführen, dass im Scheidungsurteil der Kindesunterhalt bis zum
Abschluss der Erstausbildung betragsmässig fixiert sei und sich A.___ im Juni
und Juli 2013 unbestrittenermassen noch in Ausbildung befunden habe, so dass
grundsätzlich Rechtsöffnung erteilt werden könne. Als vormalige Inhaberin der
elterlichen Sorge habe sie ein selbständiges Forderungsrecht für den Mündigen-
unterhalt, wenn eine gültige Abtretung vorliege. Eine solche sei im Nachgang zur
Betreibung vom 24. Juni 2014 und den nachmaligen Verhandlungen mit der Abtre-
tungserklärung vom 8. Dezember 2014 erfolgt, weshalb ihre Aktivlegitimation ge-
geben sei.
G.
Mit Duplik vom 05. Juni 2015 hielt auch X.___ an seinen Anträgen fest.
Die Excel-Tabelle würde die betriebene Periode Dezember 2014 und Januar 2015
gar nicht umfassen, weshalb es der Gesuchstellerin damit nicht gelinge, den mit
den Zahlungsbelegen vom 1. und 29. Dezember 2014 erbrachten Tilgungsnach-
weis zu widerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für den Sohn A.___ liess
er einwenden, dass das Scheidungsurteil für den im Sommer 2013 längst mündi-
gen Sohn nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel gelten würde. Zu jenem Zeit-
punkt sei er nicht mehr verpflichtet gewesen, diesem Sohn Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen. Soweit er es dennoch getan habe, sei es freiwillig und in generöser Hal-
Seite 4 — 22
tung geschehen. Die Abtretung werde nicht anerkannt. Einerseits gelte für höchst-
persönliche Forderungen ein Abtretungsverbot, anderseits sei die Abtretung ihm
erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls mit der replizierenden Stellungnahme
notifiziert worden. Das nachträgliche Erlangen der Legitimation der Betreibenden
müsse er sich nicht entgegenhalten lassen. Es sei wahrscheinlich, dass der mün-
dige Sohn im Wissen um die Generosität seines Vaters gar nicht gegen diesen
habe vorgehen wollen. Er sei von der Gesuchstellerin zur Abtretung gezwungen
worden, weshalb sie unverbindlich sei.
H.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Juni 2015, mitgeteilt am 24. Juni
2015, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Maloja in seiner
Funktion als Einzelrichter SchKG wie folgt:
"1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der
Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell
(Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015) für den Betrag von CHF
13'770.--, zuzüglich Verzugszins 5% seit 1. Juli 2013 auf CHF 3'564.--
sowie seit 1. Januar 2015 auf CHF 10'206.--, definitive Rechtsöffnung
erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 800.--
gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie sind innert 30 Tagen auf
das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramt-
lich mit CHF 2'052.50 zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)."
In seinen Erwägungen kam der Rechtsöffnungsrichter zum Schluss, dass das in
Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil für die darin enthaltene Unterhaltsrege-
lung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Das gelte auch für den Unter-
haltsanspruch des ältesten Sohnes, da im Scheidungsurteil die Unterhaltspflicht
des Gesuchsgegners für seine drei Kinder in Übereinstimmung mit aArt. 133 Abs.
1 letzter Satz wie auch Art. 133 Abs. 3 ZGB bis zum Lehrabschluss festgesetzt
worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretung der Unterhaltsforderung an
die Gesuchstellerin von dieser erzwungen worden sei, seien nicht auszumachen.
Gerichtlich festgesetzte und fällige Unterhaltsbeiträge seien sodann abtretbar und
die Abtretung sei bereits vor Anhebung der Betreibung erfolgt, weshalb die Ge-
suchstellerin ungeachtet der erst später erfolgten Anzeige an den Schuldner legi-
timiert sei, das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren zu stellen. Die Gesuchstelle-
rin habe eine in einer Excel-Tabelle erfasste Aufstellung der Zahlungen des Ge-
suchsgegners sowie Bankauszüge den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014
betreffend zu den Akten eingereicht. Dazu habe sie geltend gemacht, dass der
Seite 5 — 22
Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht nicht durchwegs nachgekommen sei, die
einzelnen Zahlungen jeweils nach Art. 87 Abs. 1 OR auf früher verfallene Unter-
haltsansprüche angerechnet worden seien und sich zuletzt ein Ausstand in Höhe
der in Betreibung gesetzten Forderung ergeben habe. Excel-Tabelle und Bank-
auszüge würden, was die Zahlungen anbelange, übereinstimmen. Der Gesuchs-
gegner bestreite zwar die Richtigkeit der Tabelle, ohne indes anzugeben, welche
Angaben unzutreffend sein sollen. Damit habe er der sich aus der ZPO ergeben-
den Anforderung, "im Einzelnen" zu bestreiten, nicht Genüge getan, weshalb auf
die Forderungszusammenstellung der Gesuchstellerin abzustellen sei. Gemäss
dieser Aufstellung habe sich per Ende 2012 ein Fehlbetrag von CHF 17‘924.90
ergeben. Die Gesuchstellerin habe erklärt, die Zahlungen des Gesuchsgegners
jeweils auf die am längsten verfallenen Ansprüche angerechnet zu haben. Dieses
Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren
laute unter Berücksichtigung der Zahlungen bis Ende 2014, mithin auch der bei-
den Überweisungen vom Dezember 2014, auf CHF 13‘770.-zuzüglich Verzugs-
zinse. Eine Tilgung dieser Forderung sei durch die Zahlungsbelege vom Dezem-
ber 2014 somit nicht nachgewiesen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei dementspre-
chend gutzuheissen, wobei Rechtsöffnung auch für die Verzugszinsen, indes erst
ab dem mittleren Verfall der Unterhaltsbeiträge, d.h. ab 1. Juli 2013 auf CHF
3‘564.-- und ab 1. Januar 2015 auf CHF 10‘206.--, zu erteilen sei.
I.
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 02. Juli 2015 Beschwerde an das
Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sein Rechtsbegehren lautet:
"1. Ziff. 1 bis 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten
Maloja als Einzelrichter vom 22. Juni 2015 seien aufzuheben und es
sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der
Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Ver-
fahren und das Beschwerdeverfahren.
Formeller Antrag:
Es sei im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die Aufschiebung der Voll-
streckung pendente lite anzuordnen und das Betreibungsamt Oberen-
gadin/Bergell anzuweisen, bis zu einem anderslautenden Entscheid
keine Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. ___ vorzuneh-
men."
J.
Mit Verfügung vom 03. Juli 2015 erkannte die Vorsitzende der Schuldbe-
treibungsund Konkurskammer der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO
einstweilen aufschiebende Wirkung zu.
Seite 6 — 22
K.
Y.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
L.
Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid
sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin-
dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss
Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be-
schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).
Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches
Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegrün-
dung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid
beizulegen ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Ent-
scheid datiert vom 22. Juni 2015 und wurde dem Gesuchsgegner am 24. Juni
2015 mitgeteilt. Seinem Rechtsanwalt ist der Entscheid am 25. Juni 2015 zuge-
gangen. Die Beschwerde vom 02. Juli 2015 (vgl. act. A.1) erfolgte somit fristge-
recht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf einzu-
treten ist.
2.a)
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-
schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent-
sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet
dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen
Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt
demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit-
telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will-
kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Seite 7 — 22
Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrich-
tige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung be-
ruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach
Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kogni-
tion überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu
Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde füh-
rende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzu-
legen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche
Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321
ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
b)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt
mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher
Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Be-
schwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche
Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen
Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, wel-
che der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche
Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik
Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern
2010, N 1 zu Art. 326 ZPO).
c)
Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden
Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingebracht wurden, unbeachtlich bleiben. Keine Berücksichtigung finden kann
daher das erst mit der Beschwerdeantwort eingereichte Fähigkeitszeugnis von
A.___ vom 31. Juli 2013 (act. C.1), handelt es sich dabei doch um ein gemäss
Art. 326 ZPO unzulässiges neues Beweismittel.
3.a)
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti-
tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver-
mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen
Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden
Seite 8 — 22
kann ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Da-
gegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Beste-
hens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiel-
len Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl.
BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25;
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl.,
Bern 2008, § 19, N. 22; Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 N. 22).
b)
Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung,
wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, so-
fern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist,
die Verjährung anruft.
c)
Im vorliegenden Verfahren wird mit der Beschwerde in erster Linie eine un-
richtige Rechtsanwendung gerügt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsschrift vor, dass die Vorinstanz Art. 80 f. in Verbindung mit Art. 67
und 69 SchKG sowie die Verhandlungsund Dispositionsmaxime verletzt habe,
indem sie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Tilgungsnachweis nicht als sol-
chen anerkannt und die nachgewiesenen Zahlungen an nicht betriebene Forde-
rungen angerechnet habe. Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hätte
der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja richtigerweise feststellen müssen, dass
die sowohl im Betreibungsbegehren als auch im Zahlungsbefehl und im Rechts-
öffnungsgesuch klar auf bestimmte Monate spezifizierten Forderungen durch Ur-
kundennachweis getilgt worden seien, womit das Rechtsöffnungsgesuch hätte
abgewiesen werden müssen (Beschwerdeschrift, E. 4 S. 10 f., act. A.1). Als falsch
bzw. aktenwidrig beanstandet wird in diesem Zusammenhang denn auch die
Feststellung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsbegehren laute unter Berücksich-
tigung der Zahlungen bis Ende 2014, mithin auch der beiden Überweisungen vom
Dezember 2014, auf CHF 13'770.-zuzüglich Verzugszinsen. Darin erblickt der
Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsermittlung, welche für die Verlet-
zung von Art. 81 Abs. 1 SchKG kausal gewesen sei (zum Ganzen Beschwerde-
schrift, E. 3 S. 5-10 f., act. A.1).
ca)
Die Argumentation des Beschwerdeführers stützt sich vorab auf Art. 67
Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Diesbezüglich kritisiert er die Erwägung der Vorinstanz, dass
dem Wortlaut von Art. 67 SchKG nicht entnommen werden könne, dass im Betrei-
bungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben sei, für welche die
Seite 9 — 22
Betreibung eingeleitet werde, und die Nennung der Forderungssumme und Forde-
rungsurkunde genüge, um klar zu machen, für welche Forderung ein Schuldner
betrieben werde, damit er sich mit Rechtsvorschlag zur Wehr setzen könne. Die
Vorinstanz berief sich hier auf ZR 2013 Nr. 45, worin das Zürcher Obergericht die
Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs, welche mit der ungenügenden Um-
schreibung der in Betreibung gesetzten Forderung im Zahlungsbefehl begründet
worden war, als unzulässig erachtet hatte. Auch wenn im Betreibungsbegehren -
und als Folge davon im Zahlungsbefehl - nicht angegeben werde, für welchen
Zeitraum die Unterhaltsbeiträge in Betreibung gesetzt würden, müsse der Rechts-
öffnungsrichter ein Rechtsöffnungsbegehren prüfen, soweit sich aus dem Begeh-
ren und dem eingereichten Prozessstoff ergebe, für welche Periode die Betrei-
bung eingeleitet worden sei. In ähnlichem Sinne hatte das Kantonsgericht von
Graubünden bereits in PKG 2010 Nr. 5 entschieden, wobei allerdings zusätzlich
erwogen wurde, dass es sich bei der unpräzisen Benennung des Forderungs-
grundes bzw. der Forderungsurkunde um einen unwesentlichen Mangel des Zah-
lungsbefehls handle, der weder zur Nichtigkeit desselben führe noch vom Rechts-
öffnungsrichter zu prüfen sei, sondern im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17
Abs. 2 SchKG geltend gemacht werden müsste. Der Beschwerdeführer seiner-
seits beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_413/2011 vom 22. Juli
2011. Dieser Entscheid betraf eine Beschwerde gegen die Rückweisung eines
Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt, welche das Bundesgericht mit
der Begründung abwies, dass bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zah-
lungspflichten die in Betreibung zu setzende Zeitspanne im Betreibungsbegehren
zu spezifizieren sei und eine zuvor geführte Korrespondenz mit dem Schuldner
daran nichts ändere. Abgeleitet wurde dieses Erfordernis aus Art. 67 Abs. 1
Ziff. 4 SchKG, welcher die Angabe der Forderungsurkunde und deren Datums
bzw. subsidiär - "in Ermangelung einer solchen" - des Forderungsgrundes ver-
lange. Damit hat sich das Bundesgericht für eine strenge Auslegung von
Art. 67 SchKG ausgesprochen. Nicht geäussert hat es sich allerdings zu den Fol-
gen einer ungenügenden Bezeichnung der Forderung im Betreibungsbegehren
bzw. im Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG) für das Rechtsöffnungsverfahren. Immer-
hin scheint fraglich, ob darin weiterhin ein für den Rechtsöffnungsrichter unbeacht-
licher wesentlicher Mangel erblickt werden könnte (vgl. dazu Hansjörg Peter,
Art. 67 und 69 SchKG - Anforderungen an das Betreibungsbegehren und den
Zahlungsbefehl bei Betreibung für periodische Leistungen, in: BlSchKG 77/2013,
N. 6-8; Mathis Bösch, Urteilsbesprechung Kantonsgericht Schwyz, 30. September
2013, BEK 2013 73, in: CAN 2014 Nr. 56 S. 170 ff.).
Seite 10 — 22
cb)
Vorliegend braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Wie nämlich den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen
ist, geht er nunmehr anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren selber da-
von aus, dass die Beschwerdegegnerin den Anforderungen an die Spezifizierung
nachgekommen ist und auch der Zahlungsbefehl in dieser Hinsicht genügt. Zwar
hat das Betreibungsamt die im Betreibungsbegehren (vorinstanzliche Akten, act.
II.7) angegebene Forderungssumme von CHF 13'770.-- nebst Zins zu je 5% auf
CHF 3'564.-ab 15. Juni 2013 bzw. auf CHF 10'206.-ab 15. Dezember 2014 im
Zahlungsbefehl auf zwei Forderungen aufgeteilt und die dem Betreibungsbegeh-
ren entnommenen Angaben zu Forderungsurkunde und -grund einzig bei der ers-
ten Forderung aufgeführt (vorinstanzliche Akten, act. II.1). Wie aus der Stellung-
nahme des Beschwerdeführers (vorinstanzliche Akten, act. I.2) hervorgeht, war
damit für ihn aber ohne weiteres erkennbar, dass sich die für die erste Forderung
angegebene Begründung auf beide Positionen bezog. Betrieben wurden demnach
Unterhaltsbeiträge für die Zeiträume Juni und Juli 2013 (für den Sohn A.___)
sowie Dezember 2014 und 2015 (für die Beschwerdegegnerin und den Sohn
C.___), was denn auch der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja so festge-
stellt hat (angefochtener Entscheid E. 7 am Ende). Wenn in der nachfolgenden
Erwägung sodann davon gesprochen wurde, das Rechtsöffnungsbegehren laute
unter Berücksichtigung der Zahlungen bis Ende 2014 auf CHF 13'770.-zuzüglich
Verzugszinsen, liegt darin noch keine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts, zumal der Wortlaut des Rechtsöffnungsbegehrens bereits einleitend
korrekt wiedergegeben worden war und aus den weiteren Erwägungen klar her-
vorgeht, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren wie bereits die Betreibung auf
einzelne, zeitlich spezifizierte Unterhaltsbeiträge bezog. Die fragliche Erwägung
erfolgte vielmehr in Zusammenhang mit der Tilgungseinrede des Beschwerdefüh-
rers und diente nicht mehr der Feststellung des Gegenstandes des Rechtsöff-
nungsgesuchs, sondern der rechtlichen Würdigung der vorgelegten Zahlungsbe-
lege, welche nach Auffassung der Vorinstanz in Anbetracht des früheren (höhe-
ren) Zahlungsausstands und der seither erbrachten Zahlungen die Tilgung der
betriebenen Forderungen nicht zu beweisen vermochten.
cc)
Eine andere Frage ist, welche Bedeutung der Spezifizierung der betriebe-
nen Forderungen für das Rechtsöffnungsverfahren zukommt. Der Beschwerdefüh-
rer scheint aus dem Umstand, dass Unterhaltsbeiträge für einzelne, konkret be-
zeichnete Monate und nicht ein bis zum Betreibungsbegehren aufgelaufener Aus-
stand in Betreibung gesetzt wurde, abzuleiten, dass es für den Tilgungsnachweis
genüge, wenn in diesem Zeitraum geleistete Zahlungen urkundlich belegt werden.
Seite 11 — 22
Er geht offenbar weiter davon aus, dass eine Anwendung von Art. 87 OR in einem
solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist und die Anrechnung der von ihm
belegten (und auch unbestrittenen) Zahlungen auf einen früheren, seinerseits be-
strittenen Ausstand die Verhandlungsund Dispositionsmaxime verletze. Eine
derartige Wirkung kommt der Spezifizierung der betriebenen Forderungen indes
nicht zu.
cd)
Vorab ist festzuhalten, dass der durch Urkunde zu erbringende Beweis der
Tilgung nicht bereits als erbracht gilt, wenn der Schuldner die Zahlung eines der
betriebenen Forderung entsprechenden (oder diese übersteigenden) Betrags be-
legt. Vielmehr obliegt dem Schuldner in jedem Fall auch der Nachweis, dass die
Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Hat der Schuldner
mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, bestimmt sich nach den
Regeln von Art. 86 f. OR, an welche Schuld die Zahlung anzurechnen ist. Demzu-
folge ist grundsätzlich der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, wel-
che Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). In Ermangelung einer solchen Erklä-
rung wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in der
Quittung bezeichnet, falls der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86
Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung des Schuldners noch eine Be-
zeichnung in der Quittung vor, so richtet sich die Anrechnung nach Art. 87 OR.
Das heisst, die Zahlung ist auf die fällige Schuld anzurechnen: unter mehreren
fälligen Schulden auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben
wurde, hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (vgl. Daniel
Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 9
zu Art. 81 SchKG sowie PKG 2002 Nr. 19).
ce)
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Betreibung zum Ausdruck
gebracht, dass sie die Unterhaltsbeiträge für die betreffenden Monate als ausste-
hend erachtet, wobei sie hinsichtlich derjenigen für Sohn C.___ einen Abzug in
Höhe der seit August 2014 von ihr selber bezogenen Kinderzulagen anerkannt
hat. Begründet wurde das Rechtsöffnungsgesuch sodann damit, dass die aufge-
führten Unterhaltszahlungen ausstehend seien und ihr gemäss Scheidungsurteil
zustünden (vorinstanzliche Akten, act. I.1). Ein Hinweis auf Art. 87 OR findet sich
im Gesuch nicht. Immerhin hat die Beschwerdegegnerin ihrem Gesuch eine Excel-
Tabelle über geleistete Zahlungen im Zeitraum von 2005 bis 2014 (vorinstanzliche
Akten, act. I.4) beigelegt. Nebst den Zahlungen wird dort auch der als geschuldet
bezeichnete Betrag für jeden Monat aufgeführt. Für die Jahre 2012 und 2013 wird
auf dieser Grundlage ein Fehlbetrag von CHF 17'924.90 geltend gemacht, welcher
Seite 12 — 22
sich unter Berücksichtigung von Betreibungsgebühren und Verzugszinsen auf
CHF 18'654.-erhöht haben soll. Damit war für den anwaltlich vertretenen - Be-
schwerdeführer erkennbar, dass seitens der Beschwerdegegnerin ein Zahlungs-
rückstand geltend gemacht wurde und sich die Frage der Anrechnung geleisteter
Zahlungen stellen könnte. Dies gilt umso mehr, als sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den in der Aufstellung ermittelten Ausstand
bereits in der vorprozessualen Korrespondenz (vorinstanzliche Akten, act. I.8) auf
den Standpunkt gestellt hatte, dass sich nach der massgeblichen Regelung im OR
die "Zuordnung zu den zuletzt fällig gewordenen Zahlungen" (gemeint waren wohl
die zuletzt fälligen Beiträge) aufdrängen dürfte. In ihrer Replik hat die Beschwer-
degegnerin ferner sämtliche bis Ende Dezember 2014 eingegangenen Zahlungen
belegt und soweit nötig erläutert (vorinstanzliche Akten, act. II.10-15). Mit Blick auf
die Zahlungen des Beschwerdeführers vom 01. und 29. Dezember 2014 (vor-
instanzliche Akten, act. III.3) wurde dabei explizit ausgeführt (was auch im ange-
fochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben wurde), dass die Zahlungen an sich
unbestritten seien, es aber nicht um diese singulären Zahlungen gehe, da der Be-
schwerdeführer in der Vergangenheit nur unvollständige Zahlungen geleistet ha-
be. Nach einer Betreibung vom 24. Juni 2014 für teilweise dieselben rückständi-
gen Betreffnisse, wogegen ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben worden sei, habe
sie in Anbetracht der Gesetzesvorschrift von Art. 87 OR sämtliche erfolgten Zah-
lungen seit 2012 aufgearbeitet und den Beschwerdeführer für die offenen Forde-
rungen erneut betrieben. Mit den beiden von ihm geleisteten Zahlungen habe er
den Nachweis der Tilgung daher nicht erbracht. Vielmehr sei aufgrund der Summe
sämtlicher Zahlungen ersichtlich, dass die Teilforderung von CHF 10'202.-- unver-
ändert zur Zahlung ausstehe (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.3 S. 8 f.). Ähnlich
argumentiert wurde mit Bezug auf die am 04. Juni 2013 und 03. Juli 2013 geleiste-
ten Zahlungen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III.5), mit welchen nach Auffassung
des Beschwerdeführers die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für den
Sohn A.___ getilgt worden sein sollen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.3 S. 11).
Auch diesbezüglich sei allein relevant, ob der Beschwerdeführer insgesamt seit
2012 die Zahlungen vollständig erbracht habe. Unter diesen Umständen kann von
einer Verletzung der Verhandlungsmaxime keine Rede sein. Vielmehr hat die Be-
schwerdegegnerin ausdrücklich bestritten, dass die nachgewiesene Zahlung auf
die betriebenen Forderungen anzurechnen sind und hat sich in diesem Zusam-
menhang entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sogar auf
Art. 87 OR berufen. Die zur Entkräftung der Tilgungseinrede erforderlichen Vor-
bringen hat die Beschwerdegegnerin mit der Replik rechtzeitig ins Verfahren ein-
gebracht mit der Folge, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr bloss die im
Seite 13 — 22
Zahlungsbefehl spezifizierten Unterhaltsbeiträge zu beurteilen waren, sondern der
Prozessstoff allerdings beschränkt auf den Aspekt der Anrechenbarkeit der Zah-
lungen auf die Unterhaltsansprüche für einen anderen (längeren) Zeitraum aus-
geweitet wurde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestand auch
keine Unklarheit darüber, welche Periode zur Debatte steht. In der Replik wurde
auf S. 4 ausdrücklich festgehalten, dass der Zeitraum vor 2012 erledigt sei, womit
klargestellt wurde, dass mit Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit der Zahlun-
gen Unterhaltsansprüche von Januar 2012 bis und mit Januar 2015 Prozessthema
bilden. Erst recht nicht zur Diskussion steht eine Verletzung der Dispositionsma-
xime, zumal die Bindung des Gerichts an die formellen Parteianträge nicht aus-
schliesst, dass vorfrageweise auch über andere Ansprüche befunden wird. Dass
die Beschwerdegegnerin für anderes als die betriebenen Forderungen Rechtsöff-
nung erteilt worden wäre, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend.
cf)
Zu prüfen bleibt, ob der Nachweis der Tilgung zu Recht als misslungen er-
achtet wurde. Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz einzig mit den beiden im De-
zember 2014 erfolgten Zahlungen von je CHF 5'763.-- (vorinstanzliche Akten, act.
III.3) ausdrücklich befasst. Einleitend wurde erwogen, dass das Vorgehen der Be-
schwerdegegnerin, die Zahlungen des Beschwerdeführers entsprechend der Re-
gelung von Art. 87 OR jeweils auf die am längsten verfallenen Ansprüche ange-
rechnet zu haben, nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen wurde auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu der mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingelegten Excel-
Tabelle Bezug genommen. Hierzu hatte die Vorinstanz festgestellt, dass Tabelle
und Bankauszüge, was die Zahlungen anbelange, übereinstimmten. Der Be-
schwerdeführer habe die Richtigkeit der Tabelle zwar bestritten, ohne indes anzu-
geben, welche Angaben unzutreffend sein sollen. Damit sei der Anforderung, "im
Einzelnen" zu bestreiten, nicht Genüge getan worden, weshalb auf die Forde-
rungszusammenstellung der Beschwerdegegnerin abzustellen sei. Auf dieser
Grundlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer namentlich im Jahr
2012 seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen sei. Per Ende 2012
habe sich daraus ein Fehlbetrag von CHF 17'924.90 ergeben. Das Rechtsöff-
nungsbegehren laute unter Berücksichtigung der Zahlungen bis Ende 2014, mithin
auch der beiden Überweisungen vom Dezember 2014 auf CHF 13'770.-zuzüglich
Verzugszinse. Die Tilgung dieser Forderungen sei durch die Zahlungsbelege vom
Dezember 2014 nicht nachgewiesen.
cg)
Nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf die geltend gemachte Tilgung der
in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn A.___ durch die Zah-
lungen vom 04. Juni 2013 und 03. Juli 2013 von je CHF 9'327.-- (vgl. vorinstanzli-
Seite 14 — 22
che Akten, act. III./5). Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift daran fest, mit den eingereichten Zahlungsbelegen den Tilgungs-
nachweis erbracht zu haben. Dass der für Juni 2013 geschuldete Beitrag bezahlt
worden sei, müsse willkürfrei auch daraus geschlossen werden, dass die Be-
schwerdegegnerin im Sommer 2014 nur den Beitrag für Juli 2013 in Betreibung
gesetzt habe, ansonsten sie diesen doch zusammen mit dem Juli-Beitrag betrie-
ben hätte. Weshalb die Beschwerdegegnerin nun auch den Juni-Beitrag einfor-
dern wolle, sei nicht erklärbar. Wenn entsprechend der Regelung von Art. 87 OR
vorgegangen werden dürfe, deren Anwendbarkeit allerdings bestritten werde, hät-
ten jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin gemäss deren Aufstellung zuge-
standenen Zahlungen ab Juli 2013 (konkret die Zahlungen vom 30. August, 01.
und 18. Oktober 2013 und so weiter über je CHF 7'545.--) an diese Forderungen
angerechnet werden müssen. Mit dem gegenteiligen Vorgehen habe die Vor-
instanz wiederum die Dispositionsund Verhandlungsmaximen verletzt und sich
zudem über die gefestigte Rechtsprechung hinweggesetzt, wonach aktenkundige
Zahlungen bei der Tilgung von Amtes wegen zu berücksichtigen seien. Auch dürfe
nicht unerwähnt bleiben, dass die Aufstellung der Beschwerdegegnerin gar nicht
angebe, wie sich die monatlichen Unterhaltspflichten zusammensetzen würden.
Dem hält die Beschwerdegegnerin zunächst zu Recht entgegen, dass aus einer
früheren Betreibung keine Rückschlüsse über die Bezahlung des Unterhaltsbei-
trages für den Monat Juni 2013 gezogen werden können. Ihr Verhalten mag zwar
widersprüchlich erscheinen, führt aber keineswegs zwingend zum Schluss, dass
sie die Zahlung vom 04. Juni 2013 als Tilgung der Juni-Beiträge akzeptiert hätte.
Jedenfalls liegt in der gegenteiligen Annahme noch keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, welche im Beschwerdeverfahren zu korrigieren wäre,
zumal sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch gar nicht auf
diesen Umstand berufen hat.
ch)
Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der weiteren Zahlungen macht die Be-
schwerdegegnerin sodann geltend, dass A.___ per Ende Juli 2013 keinen Un-
terhaltsanspruch mehr gehabt habe und insoweit keine Zahlungen mehr erfolgt
seien. Der Beschwerdeführer habe gemäss eingereichtem Kontoauszug (vor-
instanzliche Akten, act. II.14) erstmals per 31. Juli 2013 seine Zahlungen an die
Beschwerdegegnerin um den weggefallenen Unterhaltsbeitrag für A.___ redu-
ziert. Tatsächlich geht aus den beigelegten Kontoauszügen für die Jahre 2013 und
2014 hervor, dass ab genanntem Datum sämtliche Zahlungen mit dem Vermerk
"Unterhalt + B.___ und C.___" bzw. ab August 2014 - nach erneuter Reduk-
tion der Zahlung mit dem Vermerk "Unterhalt, C.___" gutgeschrieben wurden.
Seite 15 — 22
Damit ist belegt, dass nach der Überweisung vom 03. Juli 2013 keine Zahlungen
zugunsten von A.___ mehr geleistet wurden, welche an dessen Unterhaltsan-
sprüche anzurechnen gewesen wären. Auch wenn im angefochtenen Entscheid
keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden, kann der Vorinstanz im
Ergebnis demnach weder eine unterlassene Berücksichtigung aktenkundiger Zah-
lungen noch eine unrichtige Anwendung von Art. 87 OR vorgeworfen werden. Ab-
gesehen davon gilt im Rechtsöffnungsverfahren worauf sich der Beschwerdefüh-
rer selbst mehrfach beruft grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5D_141/2014 vom 22. Januar 2015, E. 6). Gewisse Punkte,
wie namentlich das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels, der Prozessvo-
raussetzungen der drei Identitäten, hat der Rechtsöffnungsrichter zwar aner-
kanntermassen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Dominik Vock/Danièle Müller,
SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 133 f.; Staehelin,
a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). Die Tilgung der betriebenen Forderung gehört
jedoch nicht dazu. Dabei handelt es sich vielmehr um eine gemäss Art. 81
Abs. 1 SchKG zulässige Einwendung, die vom Schuldner zu behaupten und so-
weit nicht durch den Gläubiger zugestanden - durch Urkunde zu beweisen ist.
ci)
Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer schliesslich der Einwand, dass die
Aufstellung der Beschwerdegegnerin keinen Aufschluss über die Zusammenset-
zung der monatlichen Unterhaltspflichten gebe. Zwar ist zutreffend, dass in der
Tabelle die als geschuldet erachteten Beiträge ebenso wie die eingegangenen
Zahlungen nicht auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten aufgeteilt wurden. Aus
der Tabelle geht also nicht hervor, ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt der
beiden Zahlungen, mit welchen der Beschwerdeführer den Juniund Juli-Beitrag
für A.___ getilgt haben will, weitere Beiträge für A.___ ausstehend waren.
Letzteres kann auch anhand der eingereichten Kontoauszüge nicht ermittelt wer-
den, zumal nicht bei allen Gutschriften die begünstigten Personen vermerkt wur-
den und namentlich die über das Betreibungsamt eingegangenen Zahlungen in
der Zeit vom 01. Oktober 2012 bis 13. Mai 2013 keinem Berechtigten zugeordnet
werden können. Dieser Umstand geht indes zulasten des Beschwerdeführers, der
für die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung beweispflichtig ist und dabei
auch nachzuweisen hat, dass die Zahlung die besagte Forderung betroffen hat.
Wird wie vorliegend seitens des Gläubigers die Anrechenbarkeit der Zahlung
unter Verweis auf frühere Unterhaltsschulden bestritten, liegt es mithin an ihm,
diesen Einwand zu entkräften (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
RT120098, vom 20. September 2012, E. II.7.3). Vorliegend basiert der geltend
gemachte Ausstand auf demselben Titel wie die in Betreibung gesetzte Forde-
Seite 16 — 22
rung, so dass vorbehältlich begründeter Einwände gegen den Titel selber (worauf
nachfolgend noch einzugehen sein wird) grundsätzlich vom Bestand der Schuld-
pflicht in den vorangegangenen Monaten ausgegangen werden kann und sich
auch der gesamthaft geschuldete Betrag für den strittigen Zeitraum ohne Weiteres
feststellen lässt. Den vom Beschwerdeführer eingelegten Zahlungsbelegen (vor-
instanzliche Akten, act. III.5) kann sodann nicht entnommen werden, für welche
Monate der Betrag von CHF 9'327.-jeweils überwiesen wurde. Solches geht auch
aus den von der Beschwerdegegnerin eingelegten Kontoauszügen nicht hervor.
Eine explizite Erklärung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR
ist somit nicht ausgewiesen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer je geltend
gemacht, dass aufgrund der Umstände auf eine konkludente Anrechnungserklä-
rung hätte geschlossen werden müssen (vgl. dazu Peter Stücheli, Die Rechtsöff-
nung, Zürich 2000, S. 235). Die Voraussetzungen für die Anwendung von
Art. 87 OR waren daher gegeben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
den Nachweis hätte erbringen müssen, die Unterhaltsbeiträge für A.___ seit
Januar 2012 vollständig erbracht zu haben, was er jedoch nicht getan hat. Im Er-
gebnis ist daher auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für A.___ nicht zu be-
anstanden, wenn die Vorinstanz den Nachweis der Tilgung als gescheitert be-
trachtet hat.
cj)
Mit Bezug auf die Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge
für die Beschwerdegegnerin persönlich sowie den unmündigen Sohn C.___
macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, eine Anwendung von
Art. 87 OR müsse bereits daran scheitern, dass die von der Beschwerdegegnerin
vorgelegte Tabelle nur den Zeitraum bis September 2014 umfasse und für die Be-
urteilung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015
deshalb untauglich sei. Die Tabelle, die weiterhin vollumfänglich bestritten und
vom Beschwerdeführer auch als nicht nachvollziehbar verstanden werde, soll ge-
mäss der Vorinstanz per Ende 2012 einen Fehlbetrag von CHF 17'924.90 auswei-
sen, was ebenfalls bestritten werde. Danach seien aber so so noch diverse
Zahlungen erfolgt, die nach der vom Einzelrichter angewandten Regel zunächst
anzurechnen gewesen wären. Da aber die Tabelle gar nicht bis Dezember 2014
bzw. Januar 2015 gehe, dürfe diese Regel nicht zum Schluss führen, mit den da-
maligen Zahlungen seien nicht die Verpflichtungen der betreffenden Periode ge-
tilgt worden. Es gelte dann, was der Beschwerdeführer vorgebe, nämlich dass
diese Forderungen anfangs Dezember 2014 und Januar 2015 getilgt worden sei-
en, wie dies mit der vorinstanzlichen Rechtsschrift belegt werde.
Seite 17 — 22
ck)
Was den im angefochtenen Entscheid angegebenen Fehlbetrag per Ende
2012 von CHF 17'924.90 anbelangt, erweist sich die Feststellung der Vorinstanz in
der Tat als nicht gänzlich zutreffend. Wie aus der Aufstellung der Beschwerde-
gegnerin hervorgeht, handelt es sich beim genannten Betrag nicht um den per
Ende 2012 ermittelten Ausstand (welcher sich nach deren Berechnung auf CHF
22'055.-belief), sondern um den Saldo der in den Jahren 2012 und 2013 ge-
samthaft geschuldeten und bezahlten Beiträge, mithin um den bis zur Zahlung
vom 23. Dezember 2013 aufgelaufenen Fehlbetrag. Am Ergebnis, dass der Be-
schwerdeführer den Nachweis der Tilgung der Beiträge nicht erbracht hat, ändert
dieser Fehler aber ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
in ihrer Aufstellung den Zeitraum von September 2014 bis Januar 2015 nicht mehr
erfasst hat. Entscheidend ist in der vorliegenden Konstellation, wo die Gläubigerin
die Anrechenbarkeit der geleisteten Zahlungen an die in Betreibung gesetzten
Forderungen bestreitet und aus den Zahlungsbelegen keine Anrechnungserklä-
rung des Schuldners hervorgeht (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III.3 sowie act.
II.11), einzig und allein, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Nachweis dafür
erbracht hat, die sich aus dem Scheidungsurteil ergebenden Unterhaltsbeiträge für
die Beschwerdegegnerin und den Sohn C.___ seit Januar 2012 vollständig ge-
leistet zu haben. Insoweit kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Wes-
halb ein solcher Nachweis unzumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der
Beschwerdeführer auch selber davon ausgeht, dass es im Falle einer Betreibung
für die Unterhaltsausstände der gesamten Periode ebenfalls an ihm läge, den Til-
gungsnachweis zu erbringen.
cl)
Eine falsche Anwendung von Art. 87 OR erblickt der Beschwerdeführer so-
dann im Umstand, dass der Vorderrichter statt der Zahlungen vom Dezember
2014 nicht die früheren Zahlungen an den festgestellten Fehlbetrag angerechnet
habe. Dabei scheint er zu verkennen, dass mit jeder Zahlung, die zur Anrechnung
gelangt, zwar der ursprüngliche Fehlbetrag reduziert wird, dieser sich aber so-
gleich wieder um das neu hinzukommende Unterhaltsbetreffnis erhöht. Solange
die seit dem 23. Dezember 2013 geleisteten Zahlungen die seither geschuldeten
Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen, verbleibt ein Fehlbetrag in unveränderter
Höhe, welcher indes wie seitens der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt
wurde immer die zuletzt fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge umfasst.
d)
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Tilgungseinrede rich-
tet, erweist sie sich nach dem Gesagten als unbegründet. Dass das in Rechtskraft
erwachsene Scheidungsurteil für Unterhaltsbeiträge der Beschwerdegegnerin und
Seite 18 — 22
des unmündigen Sohnes einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet, blieb sodann
unbestritten. Auch zu den Beträgen, für welche der Einzelrichter am Bezirksgericht
Maloja Rechtsöffnung erteilt hat, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr,
obwohl er im vorinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die jeweiligen Index-
stände noch tiefere Beträge als geschuldet bezeichnet hatte (vgl. vorinstanzliche
Akten, act. I.2 S. 4 und 6). Mangels diesbezüglicher Rügen ist darauf nicht mehr
zurückzukommen. Einzugehen bleibt einzig noch auf die Einwände, welche der
Beschwerdeführer gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Unter-
haltsbeiträge des Sohnes A.___ vorbringt.
da)
Zum einen beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zu Un-
recht festgestellt habe, dass im massgeblichen Scheidungsurteil der Kindesunter-
halt über die Mündigkeit hinaus festgelegt worden sei. Dies sei der vom Schei-
dungsrichter gewählten Formulierung nicht zu entnehmen. Zudem sei A.___ im
Jahr 2013 bereits 22-jährig gewesen und habe nicht studiert, was so bereits in den
vorinstanzlichen Rechtsschriften festgehalten worden sei. Daraus wäre im Sinne
einer allgemein bekannten und damit nicht beweisbedürftigen Tatsache abzuleiten
gewesen, dass A.___ bereits in der vollen Erwerbstätigkeit gestanden habe.
Entsprechend hätte nach der allgemeinen Beweislastregel jedenfalls die Be-
schwerdegegnerin als Anspruchstellerin zu beweisen gehabt, dass die Vorausset-
zungen für den Mündigenunterhalt noch bestanden hätten, was aber nicht erfolgt
sei.
db)
Ziffer 4 des als Rechtsöffnungstitel eingelegten Scheidungsurteils (vor-
instanzliche Akten, act. II.2) lautet wie folgt:
"Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhaltes
der Kinder monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Beiträge von Fr.
1'500.-pro Kind, zuzüglich allfällige gesetzliche vertragliche Kinder-
oder Ausbildungszulagen, zu entrichten. Diese Beiträge sind ab Rechtskraft
des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit zu leisten, im Falle einer Lehre
oder ähnlichen Ausbildung sind die Beiträge bis zu deren Abschluss, längs-
tens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Erwerbstätigkeit
zu bezahlen."
Demzufolge wurde die Unterhaltspflicht grundsätzlich zwar bis zum Eintritt der
Mündigkeit terminiert, für den Fall einer über die Mündigkeit hinaus andauernden
Lehre ähnlichen Ausbildung aber ein Fortdauern der Unterhaltspflicht in un-
veränderter Höhe statuiert, was Art. 133 Abs. 1 ZGB in der damals gültigen Fas-
sung ohne Weiteres erlaubte. Insofern liegt somit ein Urteil mit bedingter Leis-
tungspflicht vor, wobei das Absolvieren einer Lehre als anspruchsbegründendes
Element erscheint, während dem Vorbehalt des Eintritts in die volle Erwerbstätig-
Seite 19 — 22
keit wiederum der Charakter einer Resolutivbedingung zukommt (vgl. Staehelin,
a.a.O., N. 44 ff. zu Art. 80 SchKG). Letzteres wäre daher vom Beschwerdeführer
zu beweisen gewesen, zumal allein aufgrund des Alters noch keineswegs zwin-
gend von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Dass A.___ tatsächlich
eine Lehre absolviert hat, wird weder in der Beschwerde bestritten noch tat dies
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in ausreichend substantiier-
ter Form. Auf die Feststellung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin in
seiner Replik (vorinstanzliche Akten, act. I.3 S. 9 f.), wonach der Beschwerdefüh-
rer zu Recht nicht bestreite, dass A.___ sich im Zeitraum Juni und Juli 2013
noch in Ausbildung befand, welche er in der Folge abschloss, hielt der Beschwer-
deführer in seiner Duplik (vorinstanzliche Akten, act. I.4 S. 5) zwar fest, dass die
im Scheidungsurteil beschriebenen Voraussetzungen zur Unterhaltspflicht betref-
fend den ältesten Sohn der Parteien im Sommer 2013 nicht mehr bestanden hät-
ten. Diese Aussage steht jedoch in Widerspruch zum eigenen Verhalten des Be-
schwerdeführers, der nicht bloss am 04. Juni 2013 und 03. Juli 2013, sondern
auch in den vorangegangenen Monaten mehrfach Unterhaltsleistungen zugunsten
von A.___ erbracht hatte (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.6: Gutschriften vom
02. April 2012, 30. Juli 2012, 31. August 2012 und 28. November 2012) und diese
Leistungen just per Ende Juli 2013 einstellte (während er die Unterhaltsbeiträge
für die ebenfalls mündige Tochter B.___ bis im Juli 2014 weiterhin regelmässig
überwies). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
auch ohne Vorlage einer entsprechenden Urkunde von diesbezüglich liquiden
Verhältnissen ausging und die Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt als
gegeben erachtete.
dc) Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass für eine durch Abtretung
erworbene Forderung aus einem definitiven Rechtsöffnungstitel nur provisorische
Rechtsöffnung erteilt werden könne. Dabei beruft er sich auf die Meinung von Stü-
cheli, welcher sich auch das Kantonsgericht von Graubünden angeschlossen hatte
(PKG 2001 Nr. 13). Mit BGE 140 III 372 hat das Bundesgericht nun allerdings an-
ders entschieden. Diesem Entscheid zufolge tritt der Zessionar in die betreibungs-
rechtliche Stellung des Zedenten ein, mitsamt dem Nebenrecht, die definitive
Rechtsöffnung zu verlangen. Letztere muss erteilt werden, wenn die Rechtsnach-
folge liquide ist und der Schuldner keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG -
sei dies gegen den bisherigen den neuen Gläubiger vorbringen und durch
Urkunden belegen kann. Vorliegend hat sich der Einzelrichter am Bezirksgericht
Maloja mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Abtre-
tung befasst. In diesem Zusammenhang hat er erwogen, dass keine Anhaltspunk-
Seite 20 — 22
te vorliegen würden, dass die Abtretung erzwungen worden sei. Zudem seien ge-
richtlich festgesetzte und fällige Unterhaltsbeiträge abtretbar und die Abtretung sei
auch rechtzeitig, nämlich vor Anhebung der Betreibung, erfolgt. Mit der Beschwer-
de wird nun geltend gemacht, sowohl die Tatsache, dass die Abtretung erst mit
der Replik vorgelegt worden sei, während dem Rechtsöffnungsgesuch noch eine
blosse Vollmacht des Sohnes beigelegt worden sei, wie auch die juristische For-
mulierung der Zession würden darauf schliessen lassen, dass Letztere erst wäh-
rend der Ausarbeitung der Replik ausgestellt und rückdatiert worden sei. Damit
bestreitet er erstmals im Beschwerdeverfahren, dass die Abtretung bereits am 08.
Dezember 2014 erfolgt ist, was aufgrund des Novenverbots nicht zu hören ist.
Durfte die Vorinstanz also von der Gültigkeit der Abtretung ausgehen, hat sie für
die Unterhaltsbeiträge für den Sohn A.___ auch zu Recht definitive Rechtsöff-
nung erteilt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als
unbegründet.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge-
richtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Ge-
bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG; SR 281.35) auf CHF 600.-festgelegt. Der Beschwerdeführer hat der Be-
schwerdegegnerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen
und Kosten der Rechtsvertretung gemäss eingereichter Honorarvereinbarung (vor-
instanzliche Akten, act. II.6) zu ersetzen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung
mit Art. 95 ZPO). Diese ist hinsichtlich des geltend gemachten Stundenaufwandes
unbeanstandet geblieben (act. D.7). Nicht zu ersetzen sind dagegen die zusätzlich
geforderten Kosten für das Sekretariat, zumal nach bündnerischer Honorarverord-
nung derartige Kosten mit den Stundenansätzen für die anwaltliche Tätigkeit ab-
gegolten sind. Mit deren zusätzlicher Vergütung nebst dem Stundenansatz von
CHF 270.--, der bereits dem Maximum der als üblich bezeichneten Stundenansät-
ze entspricht (Art. 3 der der Verordnung über die Bemessung des Honorars der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250])
würde somit der gesetzlich zulässige Rahmen überschritten. Bei einem zu ent-
schädigenden Aufwand von 5,44 Stunden à CHF 270.-- und Barauslagen von
CHF 49.-resultiert damit unter Einschluss der MWSt von 8% ein Entschädi-
gungsanspruch von CHF 1‘639.25.
Seite 21 — 22
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-gehen zulasten von
X.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
X.___ hat Y.___ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF
1'639.25 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 22 — 22
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.