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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-14-72: Kantonsgericht Graubünden

Ein Beschwerdeführer hat gegen die Rechtsöffnung eines Vollstreckungsbescheids geklagt, der auf einem deutschen Urteil basiert. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt wurde und dass die Forderung verjährt sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig war und die Einwände des Beschwerdeführers zu spät kamen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er musste auch die Anwaltskosten der Gegenpartei übernehmen. Der Beschwerdeführer kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht einreichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-14-72

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-14-72
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-14-72 vom 15.12.2014 (GR)
Datum:15.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Beschwerde; Entscheid; Vollstreckung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Vollstreckungsbescheid; Schuld; Forderung; SchKG; Betreibung; Verjährung; Schuldner; LugÜ; Verfahren; Bezirksgericht; Schweiz; Beschwerdeverfahren; Plessur; Akten; Verjährungseinrede; Rechtsvorschlag; Rechtsöffnungsverfahren; Vorinstanz; Vollstreckungsbescheids
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 16 IPRG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 84 KG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:135 III 315; 135 III 670;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Kommentar zur ZPO, Art. 95 ZPO, 2013
Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 84 SchKG, 2010
Karl Spühler, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 320 ZPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts KSK-14-72

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 14 72
17. Dezember 2014
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Michael Dürst
Richter
Brunner und Hubert
Aktuar ad hoc
Paganini

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter
Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 1. Okto-
ber 2014, mitgeteilt am 1. Oktober 2014, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ G m b H , Be-
schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgas-
se 65, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 22. März 2013 erklärte der Einzelrichter am Bezirksge-
richt Plessur gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Lugano-
Übereinkommens in der nachgeführten Fassung von 1988 (aLugÜ) den Vollstre-
ckungsbescheid des Amtsgerichts O.1___ vom 24. April 2003 zum Mahnbe-
scheid vom 3. März 2003 in einer Forderungssache wegen Bauleistungen zwi-
schen der Y.___ GmbH und X.___ für vollstreckbar. Diesem Vollstreckungs-
bescheid lag eine Forderung der Y.___ GmbH aus drei im Juli und September
2002 gestellten Rechnungen in Höhe von € 11'923.78 zugrunde, welche sich bis
dahin unter Einbezug eines Zinsrückstandes, der Inkassokosten und der Kosten
des bisherigen Verfahrens auf € 13'643.21 zuzüglich laufender Zinsen zu 12 % auf
€ 11'923.78 ab 21. Februar 2003 erhöht hatte.
B.
In der Folge leitete die Y.___ GmbH gegen X.___ die Betreibung ein,
worauf das Betreibungsamt Chur am 17. März 2014 unter der Betreibungsnummer
___ einen Zahlungsbefehl ausstellte, in welchem der Forderungsbetrag verse-
hentlich unbeziffert blieb. Gegen den am 25. März 2014 zugestellten Zahlungsbe-
fehl erhob X.___ gleichentags Rechtsvorschlag. Am 22. Mai 2014 wurde
X.___ sodann unter derselben Betreibungsnummer ein neuer Zahlungsbefehl
zugestellt, mit welchem er zur Zahlung einer Forderung von CHF 16'617.33 nebst
12% Zins seit 8. März 2014 sowie der bis zum 7. März 2014 aufgelaufenen Zinsen
von CHF 23'066.71 nebst Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF
334.49, den Kosten für Betreibungsauszüge von CHF 53.60 und den Kosten der
Aufenthaltsnachforschung von CHF 48.73 aufgefordert wurde. Zusammen mit den
Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 ergab sich eine
Forderung von total CHF 40'224.16. Auch gegen diesen Zahlungsbefehl erhob
X.___ gleichentags Rechtsvorschlag.
C.
Daraufhin stellte die Y.___ GmbH beim Bezirksgericht Plessur am 6. Au-
gust 2014 ein Rechtsöffnungsbegehren, wobei sie unter Beilage des Vollstre-
ckungsbescheids des Amtsgerichts O.1___ vom 24. April 2003, der Vollstreck-
barerklärung des Bezirksgerichts Plessur vom 22. März 2013 und des ersten (un-
bezifferten) Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Chur vom 17. März 2014 für
den Betrag von CHF 40'224.16 zuzüglich 12% Zins seit 8. März 2014 die Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung beantragte.
D.
Am 15. August 2014 wurden die Parteien zu der auf den 10. September
2014 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde
Seite 2 — 16

X.___ die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis 30. August 2014
eingeräumt, wovon er keinen Gebrauch machte. Stattdessen erschien er am 10.
September 2014 zur Rechtsöffnungsverhandlung. Vorgängig hatte das Bezirksge-
richt Plessur beim Betreibungsamt Chur dessen Zahlungsbefehl angefordert, wo-
rauf ihm per Fax erneut der Zahlungsbefehl ohne Forderungsbetrag übermittelt
worden war. Da die Angelegenheit an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht ge-
klärt werden konnte, wandte sich der Bezirksgerichtspräsident in der Folge noch-
mals an das Betreibungsamt Chur, worauf letzteres dem Bezirksgericht den gülti-
gen Zahlungsbefehl zustellte. Mit Schreiben vom 15. September 2014 wurden die
Parteien über das Ergebnis der Abklärungen in Kenntnis gesetzt und auf den 1.
Oktober 2014 zu einer neuen Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. An dieser
nahm keine der Parteien teil.
E.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 erkannte der Einzelrichter SchKG am
Bezirksgericht Plessur wie folgt:
"1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ___ des
Betreibungsamtes Chur für den Betrag von CHF 16'617.33 nebst Zins
zu 12.0 % seit 08.03.2014, CHF 23'066.71 Zinsen aus Forderung bis
07.03.2014 [erteilt].

2. (Kosten)
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)"
Zur Begründung führte der Vorderrichter aus, die betriebene Forderung beruhe auf
einem Vollstreckungsbescheid, der mit rechtskräftigem Entscheid vom 22. März
2013 für vollstreckbar erklärt worden sei und demnach als vollstreckbarer gericht-
licher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gelte, weshalb die definitive
Rechtsöffnung für die Hauptforderung und die Verzugsfolgen zu erteilen sei.
F.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte X.___ am 13. Oktober
2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, womit er folgende
Anträge stellte:
"1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom
01.10.2014 (Proz. Nr. 335-2014-165) sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa-
che zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Vorliegender Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MmSt
[recte MWST] zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin."
Seite 3 — 16

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ein Nachweis der Ver-
tretungsbefugnis der für die Gläubigerin handelnden Person fehle. Ebenso fehle in
den vorinstanzlichen Akten ein gültiger Zahlungsbefehl als Grundlage für die
Rechtsöffnung. In der Sache selber bestritt der Beschwerdeführer sodann, dass
ihm der deutsche Mahnund Vollstreckungsbescheid je zugestellt worden sei.
Mangels der erforderlichen Zustellungsurkunden könne letzterer gestützt auf Art.
27 Ziff. 2 a LugÜ nicht anerkannt werden. Der Vollstreckungsbescheid sei sodann
ohne jede materielle Prüfung ergangen. Weiter gehe daraus hervor, dass die An-
tragstellerin sich auf einen synallagmatischen Vertrag berufe, die Gegenseite aber
mit der erhaltenen Gegenleistung nicht einverstanden gewesen sei. Die Kontakte
zwischen den Parteien hätten mindestens vier Jahre vorher stattgefunden, wes-
halb die daraus hervorgehenden Forderungen spätestens mit Ablauf des 31. De-
zembers 2002 und damit vor Abfassung des Vollstreckungsbescheides und auch
vor der behaupteten Zustellung des Mahnbescheides verjährt seien. Mit der ohne
seine Anhörung ergangenen Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids
seien ihm pauschal sämtliche Einreden und Verweigerungsgründe nach Art. 27
und 28 aLugÜ abgesprochen worden. Durch den angefochtenen Entscheid werde
eine einseitig behauptete, vom Schuldner stets bestrittene und zu keinem Zeit-
punkt materiell geprüfte Forderung zwangsweise gegen den Schuldner zugelas-
sen, womit das schweizerische Recht ausgehöhlt und umgangen werde. Dies wi-
derspreche der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ. Mit dem
Rechtsvorschlag habe der Beschwerdeführer implizit auch die Verjährungseinrede
erhoben. Schon durch seine Leistungsverweigerung im Jahre 2002 verbunden mit
der schon damals erhobenen Verjährungseinrede sei die Forderung der Gegen-
seite gehemmt worden. Die Vollstreckung nach weiteren zwölf Jahren in der
Schweiz, ohne die Verjährungseinrede des Schuldners zuzulassen bzw. zu wider-
legen, verstosse gegen den schweizerischen Ordre public, weshalb der angefoch-
tene Entscheid gestützt auf Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ wie auch auf Art. 81 Abs. 1
SchKG aufzuheben sei.
G.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 gewährte die Vorsitzende der Schuld-
betreibungsund Konkurskammer der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2
ZPO einstweilen die aufschiebende Wirkung.
H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die nunmehr anwaltlich vertretene
Y.___ GmbH ihre Beschwerdeantwort einreichen, wobei sie folgende Rechts-
begehren stellte:
"1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Seite 4 — 16

2. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers."
In ihrer Begründung legte die Beschwerdegegnerin insbesondere dar, dass der
angefochtene Entscheid sich auf den Zahlungsbefehl in der Betreibungs-Nr.
___ stützte, der korrekt zugestellt worden sei und auch die Unterschrift des Be-
schwerdeführers trage. Der Verweis auf den älteren Zahlungsbefehl sei nicht mehr
relevant und rühre aus einem Versehen des Betreibungsamtes, welches im
Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 15. September 2014 ge-
klärt worden sei. An der Richtigkeit des deutschen Vollstreckungsbescheids gebe
es nichts zu zweifeln, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass er inhaltlich
unzutreffend wäre. Insbesondere gelte es zu beachten, dass der Beschwerdefüh-
rer im damaligen Zeitpunkt Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, weshalb nicht
leichthin anzunehmen sei, dass die zuständigen Gerichte im deutschen Binnen-
verhältnis eine nicht gültige Zustellung vornehmen und anschliessend falsch im
Vollstreckungsbescheid festhalten würden. Der Beschwerdeführer versuche nach
Jahr und Tag die Forderung zu bestreiten, obwohl er allfällige Einwendungen im
Rahmen des Mahnbescheidverfahrens hätte vorbringen müssen. Der deutsche
Vollstreckungsbescheid sei sodann verbindlich und könne während 30 Jahren
vollstreckt werden.
I.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte die Beschwerdegegnerin den
bereits in der Beschwerdeantwort in Aussicht gestellten Handelsregisterauszug
sowie das Original des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts O.1___
vom 24. April 2003 nach, was dem Beschwerdeführer umgehend zur Kenntnis
gebracht wurde.
J.
Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an-
gefochtenen Entscheid wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin-
dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]
und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-
Seite 5 — 16

zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309
lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan-
tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert
zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2
ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter
Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid des Einzelrich-
ters am Bezirksgericht Plessur vom 1. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 3. Oktober 2014 zugestellt. Die dagegen am 13. Oktober 2014 erhobene
Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzun-
gen sind ohne weiteres erfüllt, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist.
2.a)
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-
schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent-
sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet
dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen
Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt
demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit-
telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will-
kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrich-
tige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung be-
ruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach
Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kogni-
tion überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art.
320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende
Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Be-
schwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321
ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
b)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt
mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher
Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Be-
Seite 6 — 16

schwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche
Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen
Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, wel-
che der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche
Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik
Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern
2010, N 1 zu Art. 326 ZPO).
c)
Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden
Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Nicht zu berücksichtigen
sind sodann von den Feststellungen der Vorinstanz abweichende Sachdarstellun-
gen, sofern nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit Unvollständigkeit darge-
tan wird. Vom Novenverbot nicht erfasst werden allerdings die im Beschwerdever-
fahren eingereichten Urkunden zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vor der
Beschwerdeinstanz und der Rechtzeitigkeit der Eingaben. Unter diesem Aspekt
kann der von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Handelsregisterauszug (act.
C.4) zu den Akten genommen werden. Dasselbe gilt für jene Urkunden, die sich
bereits bei den vorinstanzlichen Akten befanden. Dementsprechend kann die
Nachreichung des Originals des Vollstreckungsbescheids (act. C.5) seitens des
Beschwerdegegners nicht beanstandet werden. Keine Berücksichtigung finden
kann dagegen die dem Vollstreckungsbescheid angeheftete Bescheinigung über
die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, da diese nicht bei den Akten der
Vorinstanz lag.
3.a)
In formeller Hinsicht wird mit der Beschwerde zunächst vorgebracht, dass
es sich bei der Gläubigerin um eine GmbH nach deutschem Recht handle, die
Identität des für die Gesuchstellerin Handelnden indessen aufgrund der nicht ent-
zifferbaren Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuches unklar sei und sich dem
angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, ob diese unbekannte Person
ihre Vertretungsbefugnis lückenlos nachgewiesen habe. Als Folge dieser unge-
klärten und nicht belegten Vertretungsverhältnisse hätte das Gesuch abgewiesen
werden müssen, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen
sei (vgl. act. A.1 Ziff. III.1 und III.10).
Seite 7 — 16

b)
Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
die Vertretungsbefugnis des für sie handelnden A.___ nicht belegt hat. Das
Fehlen einer Vollmacht im Falle der Vertretung einer juristischen Person
durch ein Organ eines Handelsregisterauszuges stellt jedoch entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin keinen Grund für eine Abweisung des Rechtsöff-
nungsgesuches dar, sondern ist ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne von
Art. 132 ZPO, welcher im Unterlassungsfall zu einem Nichteintretensentscheid
führen würde (vgl. Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar
ZPO, Band I, Bern 2012, N 62 zu Art. 59 ZPO). Die Postulationsfähigkeit wäre als
Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen gewesen, aber der Vor-
derrichter hatte offenbar keine Zweifel an der Vertretungsbefugnis von A.___,
der bereits im Zahlungsbefehl als Gläubigervertreter aufgeführt war, und sah
dementsprechend keinen Grund zur Ansetzung einer Nachfrist. Es ist des Weite-
ren nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vertretungsbefugnis von
A.___ an der ersten Rechtsöffnungsverhandlung bestritten auch nur in
Frage gestellt hätte, was im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend ge-
macht wird. Fraglich ist damit, ob dieser Einwand im Beschwerdeverfahren über-
haupt noch zulässig ist. Wenn dem so wäre (da das Fehlen einer Prozess-
voraussetzung als Einwand rechtlicher Natur grundsätzlich auch erst im Be-
schwerdeverfahren gerügt werden kann), müsste im Sinne eines Nachholens
der vom Vorderrichter unterlassenen Fristansetzung gemäss Art. 132 ZPO aber
auch die Nachreichung des Handelsregisterauszuges zum Nachweis der Organ-
stellung bzw. der Zeichnungsberechtigung zugelassen werden. Vorliegend wäre
eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung des Mangels jedenfalls ein
formalistischer Leerlauf, nachdem nunmehr der Handelsregisterauszug zum
Nachweis der gehörigen Bevollmächtigung des im Beschwerdeverfahren beigezo-
genen Rechtsvertreters vorgelegt wurde und die Organstellung des vor Vorinstanz
handelnden Geschäftsführers damit ausgewiesen ist.
4.a)
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ein gültiger Zahlungsbefehl
als Grundlage für die Rechtsöffnung fehle. Ihm sei am 25. März 2014 in der Be-
treibung Nr. ___ ein Zahlungsbefehl zugestellt worden, auf welchem er post-
wendend Rechtsvorschlag erhoben habe, darin sei indessen kein Forderungsbe-
trag vermerkt gewesen. Die Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. September 2014
habe nicht erfolgreich geführt werden können und in der Folge habe sich heraus-
gestellt, dass der von der Beschwerdegegnerin eingelegte Zahlungsbefehl nichtig
sei. Laut angefochtenem Entscheid soll ihm der Zahlungsbefehl am 22. Mai 2014
ein zweites Mal zugestellt worden sein, wogegen er erneut Rechtsvorschlag erho-
Seite 8 — 16

ben habe. Ein solcher ordentlicher und vollständiger Zahlungsbefehl befinde sich
indessen nicht bei den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern lediglich
eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 25. März 2014, welcher wiederum nichtig
sei. An einen zweiten Zahlungsbefehl könne er sich nicht erinnern und müsse
dessen Erhalt bestreiten (act. A.1 Ziff. III.2 und III.10).
b)
Prozessvoraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung ist das Vorliegen
einer gültigen Betreibung. In einer nichtigen Betreibung kann auf ein Rechts-
öffnungsgesuch nicht eingetreten werden, da es hierfür des Rechtsschutzinteres-
ses ermangelt. Über die Frage der Nichtigkeit hat der Rechtsöffnungsrichter vor-
frageweise von Amtes wegen zu entscheiden (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bau-
er/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, Art. 1 - 153, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 84 SchKG). Vor die-
sem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin beizustimmen, dass die Bewilli-
gung der Rechtsöffnung einen gültigen Zahlungsbefehl voraussetzt. Richtig ist
sodann, dass im von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Rechtsöff-
nungsgesuch eingereichten Zahlungsbefehl (vorinstanzliche Akten act. 2 Beilage
3) die Angabe des Forderungsbetrages fehlte, was diesen wie auch der Vorder-
richter zutreffend festgestellt hat - nichtig machte. Als aktenwidrig erweisen sich
indessen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar wurde auf die
erste Nachfrage des Bezirksgerichts Plessur beim Betreibungsamt Chur tatsäch-
lich nochmals der Zahlungsbefehl ohne Forderungsbetrag zugestellt (vgl. dazu die
dem Rechtsöffnungsgesuch angeheftete Fax-Kopie mit Übermittlungsdatum vom
15. August 2014). Im Anschluss an die Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. Sep-
tember 2014 wurde dem Bezirksgericht jedoch der korrekte Zahlungsbefehl über-
bracht. Dieser befindet sich zusammen mit dem Zustellcouvert (mit Eingangs-
stempel vom 11. September 2014) bei den Akten der Vorinstanz (vorinstanzliche
Akten act. 4 und 5). Mit Schreiben vom 15. September 2014 (vorinstanzliche Ak-
ten act. 7) wurden die Parteien zudem über die von Amtes wegen erfolgte Be-
weiserhebung informiert. Aus dem vom Betreibungsamt beigezogenen Zahlungs-
befehl geht hervor, dass derselbe dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 zuge-
stellt wurde und er sogleich Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Bestreitung des
Erhalts des zweiten Zahlungsbefehls steht demnach im Widerspruch zur Aktenla-
ge. Dazu kommt, dass der betreffende Einwand mit der Beschwerde auch verspä-
tet vorgebracht wurde, zumal er bereits nach der Orientierung vom 15. September
2014, spätestens aber an der Verhandlung vom 1. Oktober 2014 hätte erhoben
werden können und müssen. Mit der Beschwerde nicht gerügt wird sodann, dass
der Vorderrichter überhaupt von Amtes wegen tätig geworden ist. Ob die unter
Seite 9 — 16

früherem Recht entwickelte Praxis (PKG 1992 Nr. 33) wonach der Richter, wo
sich Abklärungen aufdrängen, von Amtes wegen im Sinne einer beschränkten Of-
fizialmaxime Erhebungen vornehmen kann - unter der ZPO noch zulässig ist,
braucht daher nicht geprüft zu werden.
5.a)
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti-
tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver-
mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen
Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand
der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 2011
Nr. 7 E. 4a). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechts-
öffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden
beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden
ist, die Verjährung anruft. Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebe-
ne, falls der gerichtliche Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, zudem
die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag vorgesehen
sind. Entsprechende Einwendungen können nur erhoben werden, sofern nicht ein
schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat
(Staehelin, a.a.O., N 31 zu Art. 81 SchKG).
b)
Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn
sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (sog.
Exequatur). Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätz-
lich die Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt, und mit der Voll-
streckbarerklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines
Vollstreckungstitels im Inland zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673). Die Voll-
streckbarerklärung ist somit Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann
entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren im
Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilent-
scheids, erfolgen (Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 80 SchKG). Eine selbständige
Vollstreckbarerklärung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.
80 Abs. 1 SchKG dar und entfaltet materielle Rechtskraft, so dass sie von sämtli-
chen Gerichten und Stellen der Schweiz zu beachten ist. Das Gericht ist im
Rechtsöffnungsverfahren an den Exequaturentscheid gebunden und hat diesbe-
zügliche Rügen nicht zu hören (Staehelin, a.a.O., N 60, 68c zu Art. 80 SchKG;
Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar
Seite 10 — 16

zum Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 253 f. zu Art. 38 LugÜ auch mit Hin-
weisen zum aLugÜ).
c)
Im vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts
O.1___ vom 24. April 2003 mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht
Plessur vom 22. März 2013 für vollstreckbar erklärt worden. Dieser Exequaturent-
scheid ist gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid rechtskräftig, was mit
der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. In diesem Zusammenhang
wendet der Beschwerdeführer einzig ein, dass die Vollstreckbarerklärung ohne
Anhörung des Schuldners erfolgt sei. Dabei verkennt er, dass das Lugano-
Übereinkommen, dessen Anwendbarkeit in der zum Zeitpunkt des Erlasses des
Vollstreckungsbescheids geltenden Fassung unbestritten ist, als ersten Abschnitt
des Vollstreckungsverfahrens eben gerade ein einseitiges Antragsverfahren vor-
sieht und erst in einem zweiten Schritt im Rahmen des Rechtsbehelfs gemäss
Art. 36 ff. aLugÜ - die Überprüfung und Gewährung des rechtlichen Gehörs des
Schuldners erfolgt. Die Nichtanhörung im ersten Abschnitt führt einerseits zu einer
Beschleunigung des Verfahrens, andererseits wird der Schuldner daran gehindert,
Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu entziehen (vgl. Urteil des
Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 01 105 vom 6. September 2001
E. 2b mit Verweis auf PKG 1997 Nr. 21). Das vorangegangene Exequaturverfah-
ren ist daher in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Nicht geltend gemacht wird
mit der Beschwerde sodann, dass der Entscheid vom 22. März 2013 dem Be-
schwerdeführer nicht zugestellt worden wäre. Ebenso wenig macht der Beschwer-
deführer geltend, dass er gegen die Vollstreckbarerklärung Beschwerde ans Kan-
tonsgericht erhoben und damit den im aLugÜ vorgesehenen Rechtsbehelf ergrif-
fen hätte. Dass er derartige Einwände bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor-
gebracht und der Vorderrichter solche zu Unrecht übergangen hätte, wird schliess-
lich ebenfalls nicht behauptet. Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die
Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung blieb somit unangefochten, weshalb darauf
im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Als Folge davon sind
sämtliche Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids
nicht mehr zu hören. Dies betrifft einerseits die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er nie einen Mahnoder Vollstreckungsbescheid zugestellt erhalten
habe und die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Zustellnachweise des
Amtsgerichts O.1___ vorgelegt habe (act. A.1 Ziff. III.3 und III.8). Nicht mehr
eingegangen werden kann aber auch auf die Rüge, dass die Ausstellung des Voll-
streckungsbescheids ohne vorgängige materielle Prüfung der behaupteten Forde-
rung erfolgt sei und dessen Anerkennung in der Schweiz zu einer Umgehung bzw.
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Aushöhlung der nach schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht bestehenden
Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners führe, was der öffentlichen Ordnung
im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ widerspreche (act. A.1 Ziff. III.6). All diese Ein-
wendungen hätten bereits mit der Beschwerde bzw. dem Rechtsbehelf gemäss
aLugÜ gegen die Vollstreckbarkeitserklärung geltend gemacht werden müssen.
Wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde, kann dies im Rechtsöffnungsverfah-
ren (und a fortiori im vorliegenden Beschwerdeverfahren) nicht mehr nachgeholt
werden. Die Frage der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids in der
Schweiz bzw. die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss aLugÜ erfüllt waren,
steht heute gar nicht mehr zur Diskussion, da darüber im vorangegangenen Ver-
fahren bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dementsprechend besteht im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren auch kein Anlass für eine Relativierung des No-
venverbots, wie sie in der bisherigen Praxis bejaht wurde, wenn über die Voll-
streckbarkeit eines ausländischen Entscheides erst im Rahmen des Rechtsöff-
nungsverfahrens sei dies als Vorfrage aufgrund eines mit dem Rechtsöff-
nungsbegehren verbundenen Antrages zu entscheiden war (vgl. Entscheide des
Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 98 vom 8. April 2013 E. 1d sowie -
noch unter Geltung der bündnerischen Zivilprozessordnung - KSK 10 79 vom 23.
November 2010 E. 5a und SKG 08 27 vom 3. September 2008 E. 4g). Die gemäss
Aktenlage erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen den
Vollstreckungsbescheid und dessen Vollstreckbarkeit in der Schweiz könnten so-
mit auch aus diesem Grunde nicht mehr gehört werden.
d)
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Möglichkeit der Voll-
streckbarerklärung eines in Deutschland ergangenen Vollstreckungsbescheids in
Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist und damit keineswegs gegen den
schweizerischen ordre public verstossen wird. Zwar trifft es zu, dass nach deut-
schem Recht der Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers ohne materielle Prü-
fung ausgestellt wird. Mit dessen Zustellung erhält der Schuldner indessen die
Möglichkeit, innert einer vorgegebenen Frist Widerspruch zu erheben. Erst wenn
der rechtzeitige Widerspruch ausbleibt, wird wiederum auf Antrag des Gläubigers
der Vollstreckungsbescheid erlassen, der einem für vorläufig vollstreckbar erklär-
ten Versäumnisurteil gleichsteht. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann sodann
wiederum Einspruch erhoben werden. Nur wenn auch dieser ausbleibt, erwächst
der geltend gemachte Anspruch in materielle Rechtskraft. Das Mahnverfahren des
deutschen Zivilprozessrechts kann damit anders als das schweizerische Betrei-
bungsverfahren zur rechtskräftigen Feststellung der Forderung ohne materielle
Prüfung führen, was der Schuldner aber auch durch rechtzeitigen Widerspruch
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gegen den Mahnbescheid verhindern kann (vgl. zum Ganzen PKG 2005 Nr. 25).
Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Schuldner mit der Anerkennung
und Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsbescheids in der Schweiz sämtli-
cher Rechte beraubt würde, hatte dieser doch bereits im dem Vollstreckungsbe-
scheid vorangegangenen Verfahren die Möglichkeit zur Bestreitung der Forde-
rung. Allfällige Mängel bei der Zustellung des Mahnbescheids (mit der Folge, dass
dem Schuldner ein rechtzeitiger Widerspruch verunmöglicht worden wäre) werden
im Rahmen des schweizerischen Exequaturverfahrens sodann von Amtes wegen
geprüft, was der Schuldner durch Ergreifen des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 ff.
aLugÜ überprüfen lassen kann. Insgesamt bestehen damit genügend Kautelen
gegen die Vollstreckung einer materiell unbegründeten Forderung. Wenn der
Schuldner diese ungenutzt lässt, kann er sich in der Folge nicht auf einen
Verstoss gegen den ordre public berufen.
e)
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich materielle Einwände gegen den
Vollstreckungsbescheid vorbringt und in diesem Zusammenhang geltend macht,
dass die Forderung auf einem synallagmatischen Vertrag beruhe, bei dem er mit
der erbrachten Gegenleistung nicht einverstanden gewesen sei, und die im Jahre
2002 in Rechnung gestellten Forderung auf mindestens vier Jahre vorher stattge-
fundene Kontakte zurückginge, weshalb sie nach deutschem Recht bereits bei
Abfassung des Vollstreckungsbescheids verjährt gewesen sei (act. A.1 Ziff. III.4),
ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Einwände im vorliegenden Verfahrens-
stadium ebenfalls nicht mehr zulässig sind. Gemäss Art. 29 und 34 Abs. 3 aLugÜ
gilt nämlich das sog. Verbot der révision au fond, weshalb eine Überprüfung der
ausländischen Entscheidung sowohl im selbständigen Exequaturverfahren als
auch a fortiori im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen ist.
Eine Entscheidung muss demnach hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch
hinsichtlich ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie er-
gangen ist (Fridolin Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum
Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Bern 2008, N 5 zu Art. 29). Die Einwendung, der
Vollstreckungsbescheid sei in der Sache selber falsch, kann der Rechtsöffnungs-
richter nicht mehr hören. Dieser hat einzig zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Ent-
scheid vorliegt, wobei er hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des ausländischen Ent-
scheids an das vorangegangene selbständige Exequatur gebunden ist. Ob der
Beschwerdeführer die entsprechenden Einwände bereits vor Vorinstanz erhoben
hat (was weder aus dem angefochtenen Entscheid noch den übrigen Akten der
Vorinstanz hervorgeht, wobei allerdings ein Protokoll der Verhandlung vom 10.
September 2014 fehlt) es sich dabei um neue Behauptungen tatsächlicher
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Natur handelt, die im Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund unbeachtet
bleiben müssten, kann damit dahingestellt bleiben.
f)
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob seit Erlass des Vollstreckungsbe-
scheids die Verjährung eingetreten ist, wie dies mit der Beschwerde zumindest
sinngemäss ebenfalls geltend gemacht wird (act. A.1 Ziff. III.7). Gemäss Art. 81
Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, wenn der Schuldner
durch Urkunden beweist, dass die Schuld nach Erlass des Entscheids getilgt
gestundet wurde, die Verjährung anruft. Der Eintritt der Vollstreckungsverjäh-
rung kann mithin im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden. Wie
schon aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, wird sie indessen nicht von
Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksichtigt. Dass im vorinstanzli-
chen Verfahren die Verjährungseinrede erhoben worden wäre, macht der Be-
schwerdeführer selber nicht geltend. Er führt vielmehr aus, dass er mit seinem
Rechtsvorschlag implizit auch die Verjährungseinrede erhoben habe. Derartiges
kann aus dem nicht weiter begründeten Rechtsvorschlag jedoch nicht abgeleitet
werden. Die Verjährung muss im Rechtsöffnungsverfahren wenn nicht durch Ur-
kunden bewiesen, so doch zumindest ausdrücklich angerufen werden. Bei aus-
ländischen Entscheiden besteht zudem die Obliegenheit des Schuldners, die ent-
sprechenden Rechtsquellen darzutun, auf welche er seine Verjährungseinrede
stützt (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 81 SchKG). Allein aufgrund
des Rechtsvorschlags war der Vorderrichter somit nicht zur Prüfung der Verjäh-
rung verpflichtet. Damit stellt sich die Frage, ob die Verjährungseinrede auch erst
im Beschwerdeverfahren erhoben werden kann. Nach früherer Praxis wurde dies
als zulässig erachtet, da die Verjährungseinrede als Einwendung rechtlicher Natur
qualifiziert wurde (vgl. PKG 1983 Nr. 22 E. 1). Bei der Verjährungseinrede handelt
es sich indessen nicht um einen im Rechtsmittelverfahren frei überprüfbaren
Rechtsstandpunkt, sondern um eine Willenserklärung, deren rechtzeitige Abgabe
Unterlassung eine Tatsache darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5). Das Novenverbot gemäss Art. 326
ZPO steht damit der erstmaligen Anrufung der Verjährung im Beschwerdeverfah-
ren entgegen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120083 vom 1.
Juni 2012 E. 3f). Aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" sind einzig solche
Einwendungen des Schuldners auch noch im Beschwerdeverfahren zuzulassen,
die sich auf von Amtes wegen zu prüfende Punkte wie namentlich die Frage, ob
ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, beziehen. Für die nur auf Einrede hin zu
berücksichtigende Vollstreckungsverjährung ist das gerade nicht der Fall. Erweist
sich die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede als ver-
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spätet, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Einrede materiell begründet
wäre. Immerhin lässt sich feststellen, dass zumindest hinsichtlich der im Vollstre-
ckungsbescheid rechtskräftig festgestellten Hauptund Nebenforderungen im Ge-
samtbetrag von € 13'643.21 eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (§ 197 Abs. 1 Nr.
3 des bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]), wie dies mit der Beschwerdeantwort
zutreffend dargelegt wurde. Dass mit Bezug auf die seit Erlass des Vollstre-
ckungsbescheids laufenden Zinsen allenfalls eine kürzere Frist gilt und in welchem
Umfang diese gegebenenfalls verjährt wären, hätte wiederum vom Beschwerde-
führer dargetan werden müssen, was indessen zu keinem Zeitpunkt geschehen
ist. Nachdem im Rechtsöffnungsverfahren Art. 16 Abs. 1 IPRG keine Anwendung
findet und das anwendbare ausländische Recht mithin nicht von Amtes wegen
festzustellen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_10/2014 vom 22. August
2014 E. 2.4), kann der Verjährungseinrede im gegenwärtigen Verfahren auch aus
diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Ob der Beschwerdeführer im Falle,
dass die Zinsforderung tatsächlich teilweise verjährt sein sollte, nach Art. 85a
86 SchKG vorgehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde-
verfahrens in Höhe von CHF 600.- (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1
GebV SchKG) nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltli-
chen Vertretung zu ersetzen, zumal sich der Beizug eines Rechtsvertreters in An-
betracht der aufgeworfenen Sachund Rechtsfragen nicht beanstanden lässt (Art.
95 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote ein-
gereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festzuset-
zen. Dabei ist der Aufwand praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang
der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der un-
umgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu
bemessen. Vorliegend erscheint auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF
250.gemäss der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Honorarvereinbarung
(act. C.V) eine Parteientschädigung von CHF 1'000.als angemessen. Ein Zu-
schlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist auf Dienstleistungen
für im Ausland domizilierte Klienten auch nicht geschuldet, weshalb vorliegend
keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist (Benedikt A. Suter/Cristina von Hol-
zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2
Aufl., Zürich 2013, N 39 zu Art. 95 ZPO).
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.gehen zu Lasten
von X.___, welcher die Y.___ GmbH für das Beschwerdeverfahren mit
CHF 1'000.zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
4.
Mitteilung an:



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