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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-12-85: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde für mehrere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von Fr. 400.- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe wurde widerrufen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Richter ist männlich, die Kosten belaufen sich auf Fr. 3'000.- und Fr. 6'200.-. Die Person, die verloren hat, ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-12-85

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-12-85
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-12-85 vom 12.12.2012 (GR)
Datum:12.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Werkverträge; Forderung; Schuld; Zahlungsanweisung; Betrag; Zahlungsbefehl; Betreibung; Bezirksgericht; Rechnung; Maloja; Entscheid; Rechnungen; Gesuch; Werkverträgen; Architekt; Architekten; Werkvertrag; SchKG; Rechtsöffnungstitel; Kantonsgericht; Rechtsöffnungsentscheid; Beträge; Vorinstanz; Gläubiger; Schuldner
Rechtsnorm:Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:121 III 18; 135 III 315;
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, Art. 82, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-12-85

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____

Ref.:
Chur, 12. Dezember 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 12 85

13. Dezember 2012
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Schlenker
RichterInnen
Brunner und Hubert
Aktuar ad hoc
Ludwig

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
23. Oktober 2012, mitgeteilt am 26. Oktober 2012, in Sachen der Y . , Gläubigerin,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
Ladina Sturzenegger, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 28. März 2012 stellte das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell unter
der Betreibungsnummer _111 einen Zahlungsbefehl mit der X. als Schuldnerin
und der Y. als Gläubigerin über den Betrag von CHF 46‘452.15 nebst Zins von 5%
seit dem 1. April 2012 auf den Betrag von CHF 43‘190.70 aus. Als Forderungsur-
kunde / Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben:
„Unsere Rechnungen Objekt: A., B.,
11562 vom 01.03.2011, CHF 15‘699.45/Restsumme
11565 vom 01.03.2011, CHF 27‘239.05/Restsumme
11497 vom 31.10.2011, CHF 252.20“
Der Zahlungsbefehl wurde am 3. April 2012 vertretungshalber an M. zugestellt,
welcher in der Folge Rechtsvorschlag erhob.
B.
Am 9. Mai 2012 gelangte die Y. mit einem Rechtsöffnungsgesuch an das
Bezirksgericht Maloja. Sie beantragte, es sei ihr in der Betreibung Nr. _111 für den
Betrag von CHF 43‘190.70 nebst Zins von 5% seit dem 1. April 2012 gegen die X.
die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Dem Gesuch legte sie unter anderem
zwei Werkverträge zwischen den Parteien, zwei Unternehmerschlussabrechnun-
gen, die im Zahlungsbefehl erwähnten Rechnungen Nr. 11562 und 11565, eine
Zahlungsanweisung des Architekten vom 3. Mai 2011 sowie eine Mahnung der Y.
an die X. vom 2. März 2012 bei. Die Gesuchstellerin führte aus, aus den Unterla-
gen ergebe sich, dass abzüglich von bereits erhaltenen Geldbeträgen von CHF
30‘000.- und CHF 50‘000.aufgrund der Rechnungen noch ein Betrag von CHF
27‘239.05 sowie ein Betrag von CHF 15‘699.45 als Forderungen der Y. gegen die
X. offen seien.
C.
Die X. nahm am 21. Mai 2012 dergestalt zum eingereichten Rechtsöff-
nungsgesuch der Y. Stellung, als dass sie dem Bezirksgericht Maloja einen Brief
der X. an die Y., ebenfalls vom 21. Mai 2012, in Kopie zukommen liess, welchem
„die Gründe zur Einstellung sämtlicher Zahlungen“ entnommen werden könnten.
In diesem Brief liess die X. die Y. wissen, die von ihr mit der Bauleitung und der
Kontrolle der Schlussrechnungen beauftragte Z. sei ihren vertraglichen Verpflich-
tungen in den letzten Monaten nicht mehr nachgekommen, was es der X. in Er-
mangelung der relevanten Unterlagen verunmögliche, die geltend gemachten
Rechnungen zu prüfen und termingerecht zu bezahlen.
Seite 2 — 10

D.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Oktober 2012, mitgeteilt am 26. Ok-
tober 2012, hiess der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Gesuch um Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung vom 9. Mai 2012 teilweise gut und gewährte in
der Betreibung Nr. _111 des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell für den Be-
trag von CHF 42‘938.55, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2012, die provisori-
sche Rechtsöffnung. Aus dem Entscheid geht als Begründung hervor, die Y. habe
zwei von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Werkverträge eingereicht, aus wel-
chen Forderungen von CHF 291‘383.40 sowie CHF 449‘612.55 hervorgingen.
Daneben bestehe eine vom Architekten und Bauleiter Z. erstellte und unterzeich-
nete Zahlungsanweisung Nr. 197, welche sich auf die obengenannten Beträge
beziehe und über CHF 90‘215.35, CHF 7‘829.60, CHF 9‘194.15 sowie CHF
15‘699.45 laute. Damit sei erstellt, dass die Forderung durch die beiden Werkver-
träge abgedeckt sei und diese Verträge hinreichende Rechtsöffnungstitel darstell-
ten. Abzüglich von bereits erhaltenen Summen über CHF 30‘000.- und CHF
50‘000.stehe der Y. somit noch ein Betrag von CHF 42‘938.55 zu. Bezüglich der
ebenfalls geltend gemachten CHF 252.20 fehle jedoch ein Rechtsöffnungstitel,
weshalb die Rechtsöffnung über diesen Betrag zu verweigern sei.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 12. November 2012 Beschwerde
an das Kantonsgericht von Graubünden, worin sie beantragte, der Rechtsöff-
nungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 23. Oktober 2012 sei
aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen.
Dies unter Angabe der folgenden Gründe: Die Vorinstanz habe sich in ihrem
Rechtsöffnungsentscheid auf zwei von der Beschwerdegegnerin eingereichte
Werkverträge gestützt, aus welchen eine Werklohnforderung von einmal CHF
449‘612.55 und einmal CHF 291‘383.40 hervorgehe. Die vom Architekten und
Bauleiter erstellte Zahlungsanweisung belaufe sich aber nur auf eine Restschuld
von CHF 122‘938.55. Da die verschiedenen Beträge stark voneinander abwichen,
fehle es an einem Zusammenhang zwischen der Zahlungsanweisung und den
Werkverträgen. In gleicher Weise verhalte es sich bezüglich der im Zahlungsbe-
fehl aufgeführten Rechnungen Nr. 11562 und 11565, welche ebenfalls auf viel tie-
fere Beträge als die aus den Werkverträgen hervorgehenden lauteten. Zudem sei
der Gläubiger, welcher sich in einem Rechtsöffnungsgesuch auf einen Werkver-
trag als Rechtsöffnungstitel berufe, beweispflichtig dafür, dass er selbst seine
Leistungen aus dem Werkvertrag erbracht habe. Vorliegend habe die Gesuchstel-
lerin jedoch nicht einmal behauptet, die ihr aus dem Werkvertrag auferlegten Ver-
pflichtungen auch tatsächlich erfüllt zu haben. Alles in allem erweise sich, dass die
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geltend gemachte Forderung aufgrund der erwähnten Differenz der Beträge nicht
nachvollziehbar sei und es dem Gesuch an einem Rechtsöffnungstitel fehle.
F.
Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort am 29. Novem-
ber 2012 dar, die Differenz der verschiedenen Beträge resultiere daraus, dass die
Werkverträge über zwei verschiedene Bauten errichtet worden seien, wobei sie
selbst nur für eine dieser Bauten Werke erstellt habe. Aus dem Zahlungsbefehl
müsse für den Schuldner hervorgehen, von wem er für welchen Betrag betrieben
werde. Über diese Punkte könnten für die Beschwerdeführerin aber vorliegend
nach Treu und Glauben keine Zweifel bestanden haben, da die wesentlichen An-
gaben dem Zahlungsbefehl entnommen werden könnten. Des Weiteren finde sich
ein expliziter Bezug zwischen den Werkverträgen und der im Zahlungsbefehl gel-
tend gemachten Summe. Somit sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
G.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin-
dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art.
319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerde-
instanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Be-
schwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids
(Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, be-
gründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO).
b)
Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
23. Oktober 2012, mitgeteilt am 26. Oktober 2012, am 12. November 2012 einge-
reichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Fristund Formerforder-
nissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird.
c)
Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen-
dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmit-
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telinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen
der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tat-
fragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be-
schränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320,
N 2; Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320, N 3
ff.).
d)
Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun-
gen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in
der zivilrechtlichen Beschwerde also ein absolutes und umfassendes Novenver-
bot, weshalb die von der Beschwerdegegnerin erst vor dem Kantonsgericht von
Graubünden eingereichten in der Beschwerdeantwort zur Edition anbegehr-
ten Dokumente, soweit sie der Vorinstanz nicht vorlagen, aus dem Recht gewie-
sen respektive nicht zur Edition eingeholt werden.
2.a)
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet
die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den
materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht
zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, E. 2.3, S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr.
25). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff-
nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten
durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene
nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, sofort glaubhaft macht. Wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken-
nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbe-
haltsund bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine
bestimmte leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, in: Staehe-
lin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 21).
b)
Vorliegend hat die Gesuchstellerin unter anderem zwei von der Gesuchs-
gegnerin unterschriebene Werkverträge sowie eine vom Architekten gestützt auf
die ebenfalls eingereichten Rechnungen Nr. 11562 und Nr. 11565 unterzeichnete
Zahlungsanweisung Nr. 197 vom 3. Mai 2011 vorgelegt. Das Bezirksgerichtsprä-
sidium Maloja hat in seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Oktober 2012 an-
genommen, die beiden eingereichten Werkverträge bildeten den Rechtsöffnungsti-
tel, und die eingereichte, vom Architekten Z. unterzeichnete Zahlungsanweisung
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verweise auf die beiden Werkverträge. Demgegenüber wendet die X. in ihrer Be-
schwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein, aus den Werkverträgen erge-
be sich ein totaler Auftragswert von CHF 740‘995.95 (CHF 291‘383.40 + CHF
449‘612.55). Die Rechnungen, welche auf dem Zahlungsbefehl als Forderungsur-
kunden angegeben seien, beliefen sich jedoch auf einen viel tieferen Betrag, wes-
halb kein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den in Rechnung gestellten Beträgen
und den beiden Werkverträgen hergestellt werden könne. Zudem sei die Gesuch-
stellerin, falls sie ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Werkvertrag stütze, be-
weispflichtig dafür, dass die gemäss Werkvertrag geschuldeten Arbeiten auch
ausgeführt worden seien. Vorliegend habe die Gesuchstellerin jedoch nicht einmal
behauptet, die Arbeiten gemäss Werkvertrag ausgeführt zu haben, und somit auch
nicht bewiesen.
c)
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bei Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG
(Angabe der Forderungsurkunde beziehungsweise des Forderungsgrundes) nicht
darum geht, die Forderung nachzuweisen, sondern darum, dass sich der Schuld-
ner über die Natur der Forderung und den Anlass der Betreibung im Klaren und
damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will. Es soll
sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbe-
fehl aus dem Sachzusammenhang heraus erkennen kann, was für eine Forderung
in Betreibung gesetzt worden ist, weshalb die Nennung einer eigentlichen Forde-
rungsurkunde beziehungsweise des späteren Rechtsöffnungstitels nicht zwingend
erforderlich ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_586/2008 vom
22. Oktober 2008, E. 3, teilweise unter Hinweis auf BGE 121 III 18). Aus dem
Hinweis im Zahlungsbefehl unter Nennung des Bauobjekts B. und der Rechnun-
gen Nr. 11562 und Nr. 11565 mit Angabe der Forderungsrestsumme war es der
Beschwerdeführerin zweifellos möglich, zu erkennen, welches die Natur der For-
derung und der Anlass der Betreibung war. Der eigentliche Rechtsöffnungstitel
musste im Zahlungsbefehl nicht zwingend bezeichnet werden. Dieser wurde in-
dessen Im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz hinlänglich bezeichnet.
d)
Der Beschwerdeführerin muss diesbezüglich entgegengehalten werden,
dass sie die Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja offenbar falsch
auffasste. Dieser hat nämlich festgehalten, die eingereichte Zahlungsanweisung
Nr. 197 beziehe sich auf die beiden Werkverträge. Damit hat er aber zugegebe-
nermassen auf missverständliche Weise und entgegen den weiteren Ausführun-
gen - nicht die beiden Werkverträge, sondern die Zahlungsanweisung Nr. 197 als
eigentlichen Rechtsöffnungstitel angesehen. Denn dort, wo eine Schuldanerken-
nung aus mehreren Urkunden besteht, muss die eigentliche Anerkennungserklä-
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rung auf die weiteren Schriftstücke explizit Bezug nehmen (Staehelin, a.a.O., Art.
82, N 15). Sofern also die Zahlungsanweisung Nr. 197 auf die beiden eingereich-
ten Werkverträge Bezug nimmt, erweist sich diese als eigentlicher Rechtsöff-
nungstitel. Die Zahlungsanweisung wurde vom Architekten, der Z., unterschrieben.
Dass diese als von der X. mit der Bauleitung und der Kontrolle der Schlussrech-
nungen beauftragt und sie die X. rechtsgültig vertreten konnte, ergibt sich aus den
Werkverträgen, welche als Bauobjekte die Häuser 1 + 2 auf den Parzellen _ + _ B.
und als Architekten die Z. nennen, sowie aus dem Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin vom 21. Mai 2012; dies wird denn auch von keiner der Parteien bestritten.
Die X. erwähnte in ihrem Schreiben an die Y. vom 21. Mai 2012, welches sie auch
dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja als Stellungnahme auf das Rechtsöffnungs-
gesuch der Y. einreichte, unter Nennung des Bauprojektes ausdrücklich, dass die
Z. von ihr mit diesen Aufgaben betraut worden war. Auch in ihrer Beschwerde-
schrift wiederholt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, die Z. sei von ihr als Archi-
tekt und Bauleiter eingesetzt worden, womit sie die Vertretungsmacht der Z. bes-
tätigt und anerkennt. Zudem kann im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren die
Vertretung anerkannt werden, wenn sie aufgrund der Umstände liquid ge-
richtsnotorisch erscheint (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 03 55 vom
17. Dezember 2003, E. 3.c; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 06 17
vom 2. Mai 2006, E. 3.b). Die X. muss sich demnach die Wirkung der Unterschrift
der Z. unter die Zahlungsanweisung Nr. 197 als die Wirkung einer eigenen an-
rechnen lassen. Damit erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Vertre-
tungsmacht des Architekten (vgl. PKG 1989, Nr. 32, S. 138 f.; Hürlimann, in:
Gauch / Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1-37, Zürich 2009, Art.
33, N 3c). Dass der Z. vor dem 3. Mai 2011, als die Zahlungsanweisung Nr. 197
von dieser unterzeichnet worden war, der Auftrag entzogen worden wäre, wird von
der Beschwerdeführerin nicht dargetan; solches ergibt sich denn auch nicht aus
den Akten. Ferner geht aus der Zahlungsanweisung Nr. 197 die genau bezifferte
Schuld im Betrag von CHF 122‘938.55 hervor. Abzüglich der unbestrittenermas-
sen bereits erfolgten Zahlungen über CHF 30‘000.- und CHF 50‘000.ergibt dies
den Betrag von CHF 42‘938.55, über welchen der Bezirksgerichtspräsident Maloja
die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Ebenso gehen aus der Zahlungsan-
weisung die Person des Schuldners und Gläubigers hervor. Mit der Unterschrift
der Zahlungsanweisung hat der Architekt „bescheinigt, dass nachstehender An-
weisungsbetrag ausbezahlt werden kann“, mithin hat er also, auch in Vertretung
der Bauherrschaft und Beschwerdeführerin, den vorbehaltsund bedingungslosen
Willen ausgedrückt, der Y. die besagte Summe bezahlen zu wollen. Somit erfüllt
die Zahlungsanweisung Nr. 197 bereits sämtliche Erfordernisse an einen Rechts-
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öffnungstitel, weshalb die konkrete Bezugnahme auf die Werkverträge auf
weitere Dokumente keine zentrale Relevanz mehr erlangt. Damit erübrigt es sich
auch, detaillierter auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, die Y.
habe die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Werkverträgen weder behauptet
noch bewiesen (vgl. zur Entbehrlichkeit einer solchen Behauptung: Staehelin,
a.a.O., Art. 82, N 99). Ohnehin müsste dieser Einwand, sofern die Beschwerde-
führerin denn damit auszudrücken versuchte, die Y. sei ihren Verpflichtungen aus
einem synallagmatischen Vertrag nicht nachgekommen, als ein im Beschwerde-
verfahren unzulässiges Novum im Sinne des Art. 326 ZPO unbeachtet bleiben,
wurde doch eine solche Tatsachenbehauptung vor der Vorinstanz nicht ansatz-
weise vorgetragen.
e)
Dennoch soll im Folgenden kurz geprüft werden, inwiefern ein inhaltlicher
Konnex zwischen den eingereichten Dokumenten besteht, dies auch im Hinblick
auf die Rüge der Beschwerdeführerin, durch die Angaben im Zahlungsbefehl sei
für diese nicht eindeutig gewesen, auf welche Schuld sich die Betreibung genau
beziehe. In der Zahlungsanweisung Nr. 197 wird als Projekt angegeben: „229.2:
Neubau Parz. _ + _ B., Haus 1 und Haus 2“. Daneben verweist die Zahlungsan-
weisung auf einen Vertrag „7/31.05.10“ sowie „4/31.05.10“. Als Auftrag ist ange-
geben „222/224 Spenglerarbeiten“ und „224 Bedachungen“. Die beiden beigeleg-
ten Werkverträge sind überschrieben mit „Werkvertrag Nr. 7 vom 31.05.2010“ so-
wie „Werkvertrag Nr. 4 vom 31.05.2010“. Als Projekt ist darauf jeweils angegeben:
„229.2: Neubau Parz. _ + _ B., Haus 1 und Haus 2“. Der eine Werkvertrag ist fer-
ner überschrieben mit „222/224 Spenglerarbeiten“, der andere mit „224 Beda-
chungen“. Unterschrieben sind die Verträge jeweils von der X., der Z., der Y. so-
wie der C.. Auf dem Zahlungsbefehl vom 28. März 2012 ist das Objekt „A., B.“ an-
gegeben, sowie die Rechungen Nr. 11562, 11565 und 11497. Die Rechnungen
11562 und 11565 sind überschrieben mit „A. Haus 1, B., Spenglerarbeiten“ sowie
„A. Haus 1, B., Bedachungsarbeiten“. Als „Bauvorhaben“ ist dabei jeweils ange-
führt: „Neubau Parz. _ + _, A. Ost, B.“. Damit verweisen alle von der Y. eingereich-
ten Dokumente explizit aufeinander. Über den in der Rechnung Nr. 11497 geltend
gemachten Betrag von CHF 252.20 hat die Vorinstanz die Rechtsöffnung verwei-
gert, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Bezüglich der Anga-
ben auf dem Zahlungsbefehl ist zu beachten, dass die Angabe eines Rechtsöff-
nungstitels, wie bereits oben dargelegt, nicht zwingend ist. Es darf hingegen kein
Zweifel darüber bestehen, welche Forderung vom Gläubiger in Betreibung gesetzt
wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 82, N 40). Eine Unklarheit über die in Betreibung
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gesetzte Forderung ist nach den obigen Ausführungen vorliegend eindeutig nicht
gegeben.
f)
Der Vollständigkeit halber sei ferner auch noch darauf hingewiesen, dass
die Y. schlüssig darzulegen vermochte, weshalb die von ihr geltend gemachte
Forderung unterhalb der in den beiden Werkverträgen veranschlagten Summe zu
liegen kam. Die beiden Werkverträge wurden jeweils für ein „Haus 1 und Haus 2“
abgeschlossen, wogegen die Y. jeweils nur Rechnungen für „Haus 1“ eingereicht
hat. Es findet sich auf einem der Werkverträge ferner ausdrücklich der auch von
der Y. im Rechtsöffnungsverfahren getätigte Hinweis, wonach die Y. zur Verrich-
tung von Arbeiten am „Haus 1“, die mitunterzeichnende C. jedoch für „Haus 2“
zuständig war. Es erscheint somit als plausibel, dass in den beiden Werkverträgen
jeweils der Gesamtbetrag für die beiden Bauten aufgeführt wurde, wobei die Y.
nur einen Teilbetrag, nämlich die Vergütung für die Arbeiten am „Haus 1“, geltend
zu machen hatte.
g)
Für Verzugszinsen kann Rechtsöffnung erteilt werden, falls es sich um ei-
nen geringfügigen und leicht feststellbaren Betrag handelt. Vorliegend hat die Y.
der X. am 2. März 2012 eine Mahnung über die Forderung mit einer Zahlungsfrist
von 10 Tagen zukommen lassen. Es kann daher ohne Weiteres, wie von der Vor-
instanz gehandhabt, die provisorische Rechtsöffnung auch für Verzugszinsen von
5% auf den Betrag von CHF 42‘938.55 seit dem 1. April 2012 erteilt werden.
3.
Damit wird die Beschwerde abgewiesen, womit die Kosten des Verfahrens
zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Sie werden in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV
SchKG; SR 281.35) auf CHF 750.festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat aus-
seramtliche Kosten von CHF 1‘750.geltend gemacht, welche vorliegend als an-
gemessen erscheinen, weshalb der Y. eine von der Beschwerdeführerin zu leis-
tende ausseramtliche Entschädigung von CHF 1‘750.zugesprochen wird.
Seite 9 — 10

III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.gehen zu Lasten der
X., welche die Y. zudem für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘750.-
ausseramtlich zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 10 — 10

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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