Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 19. März 2014 in einem Fall einer vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln entschieden. Der Beschuldigte A. wurde zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100 CHF verurteilt. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Richter ist Dr. F. Bollinger, die Gerichtsschreiberin ist lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-11-37
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-11-37 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.06.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Schuld; Rechtsöffnung; Energie; SchKG; Konkurs; Graubünden; Betreibung; Betrag; Rechtsvorschlag; Entscheid; Imboden; Akontorechnung; Schuldner; Rechnung; Dossier; Einwendungen; Schuldbetreibung; Schuldanerkennung; Einzelrichter; Bezirksgericht; Akten; Kanton; Bezirksgerichts; Energielieferung; Parteien; Forderung; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 131 ZPO ;Art. 265a KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 778 OR ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | BGE 132 III; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, Art. 448 OR, 2010 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-11-37
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 24. Juni 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 11 37
Urteil
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Schlenker
Richter
Brunner und Hubert
Aktuarin ad hoc Hunger
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch das
Z.,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Im-
boden vom 3. Mai 2011, mitgeteilt am 6. Mai 2011, in Sachen der Gläubigerin,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Y. wurde vom Betreibungsamt Imboden mit dem am 11. April 2011 ausge-
stellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer xxx aufgefordert, die Forde-
rung der X., vertreten durch das Z. (nachfolgend: Z.), von CHF 1'630.45 zuzüglich
5% Zins seit dem 3. Januar 2011 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurde die
Energielieferung nach A. 25 (EGLDR), A. in der Zeit vom 11. Juni 2009 bis 8. Ok-
tober 2010, Kunden-Nr. xxx (Dorfladen), angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde
am 12. April 2011 zugestellt. Gleichentags erhob die Betriebene Rechtsvorschlag
mangels neuem Vermögen; es sei am 1. Dezember 2010 über B. (GmbH) der
Konkurs eröffnet worden.
B.
Am 13. April 2011 unterbreitete das Betreibungsamt Imboden dem Bezirks-
gericht Imboden den in der genannten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zur
Bewilligung gemäss Art. 265a SchKG.
C.
Am 15. April 2011 lud der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Imboden
die Parteien zur Verhandlung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages auf
Dienstag, den 3. Mai 2011, 10:00 Uhr, ein. Gleichentags wurde die X. aufgefor-
dert, den Rechtsöffnungstitel zuzusenden, und Y. angehalten, bis zum Verhand-
lungstag das Schlussdekret in dem angeblich verfügten Konkurs sowie Unterlagen
betreffend ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse einzureichen. In der
Stellungnahme vom 19. April 2011 führte das Z. aus, über Y. sei ihres Wissens
kein Privat-Konkurs eröffnet worden. Zudem sei B. GmbH nicht ihre Bezügerin
gewesen. Y. hafte persönlich für den Energieverbrauch. In ihrer Stellungnahme
vom 20. April 2011 teilte Y. mit, dass die offene Rechnung die Dorfladen GmbH in
A. betreffe. Über den Laden sei am 1. Dezember 2010 der Konkurs eröffnet wor-
den. Sie selber verfüge über keine Arbeit und habe deshalb auch kein Einkommen
vorzuweisen. Y. erschien an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 3.
Mai 2011.
D.
Mit Entscheid vom 3. Mai 2011, mitgeteilt am 6. Mai 2011, erkannte der
Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Imboden wie folgt:
1.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungs-
amtes Imboden wird nicht bewil igt.
2.
Es ist in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes Imboden für
den Betrag von Fr. 703.45 nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 2011
provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Seite 2 — 9
3.
Die Kosten des Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermö-
gens und Rechtsöffnung von Fr. 150.00 gehen zulasten der Schuld-
nerin (Art. 106 ZPO). Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffs-
rechts auf die Schuldnerin bei der Gläubigerin eingezogen.
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet.
4./5. (Rechtsmittelbelehrungen).
6.
(Mitteilung).
Er führte aus, der Rechtsvorschlag mit der Begründung „kein neues Ver-
mögen könne nicht bewilligt werden. Es handle sich nicht um ein Verfahren
betreffend Bewilligung eines Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens, son-
dern es sei die Frage zu beantworten, ob Y. die B. GmbH in Liquidation in
einem Energiebezugsverhältnis mit der X. stehen würde. Der Einzelrichter kam
zum Schluss, dass Y. und nicht die B. GmbH in Liquidation als Bezügerin anzuse-
hen sei und deshalb für die Energie, die die B. GmbH in Liquidation bezogen ha-
be, mangels Abmeldung hafte. Ferner habe die X. Y. für den Zeitraum vom 11.
Juni 2009 bis 9. Juni 2010 am 17. Juni 2010 Rechnung über den Betrag von Fr.
732.45 gestellt. Eine 1. Akontorechnung über Fr. 463.00 sei am 2. August 2010
erstellt worden, eine 2. Akontorechnung am 4. Oktober 2010 über Fr. 464.00. In
Berücksichtigung bezahlter Akontorechnungen sei am 8. Oktober 2010 eine
Schlussabrechnung über den Betrag von Fr. 29.00 zu Gunsten von Y. erfolgt. Es
liege somit auf der Hand, dass die 1. und 2. Akontorechnung durch das Stellen der
Schlussabrechnung hinfällig geworden seien. Offen sei somit der Betrag von Fr.
703.45 (Fr. 732.45 - Fr. 29.00). Zudem stelle sich die Frage, ob die X. die Ge-
meinde A. aufgrund „hoheitlicher Befugnisse im privaten Rahmen mit Ener-
gie beliefere. Da sich keine Hinweise betreffend rechtliche Grundlagen bezüglich
Energielieferung der X. in der Gemeinde A. auf der Homepage der Gemeinde A.
finden liessen, sei davon auszugehen, dass die X. als Subjekt des Privatrechts die
Energielieferung ausübe. Ferner habe Y. an der Rechtsöffnungsverhandlung ge-
gen die Energielieferung als solche keine Einwendungen erhoben.
E.
Dagegen erhob das Z. am 13. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsge-
richt von Graubünden mit dem Antrag, Punkt 4 der Erwägungen des Einzelrichters
SchKG des Bezirksgerichts Imboden im Entscheid vom 3. Mai 2011 richtigzustel-
len sowie im Punkt 2 des Entscheides („erkennt) den Forderungsbetrag auf Fr.
1'630.45 zu korrigieren. Zur Begründung führte es aus, Jahresabrechnungen und
Schlussrechnungen würden unter Berücksichtigung verrechneter (= fakturierter)
Akontorechnungen erstellt, so dass die vorliegenden Akontorechnungen nie hinfäl-
lig geworden seien. Ferner sei eine Abrechnung unter Berücksichtigung bezahlter
Seite 3 — 9
Akontorechnungen unmöglich, da im Falle einer zwischenzeitlichen Zahlung die
Abrechnung nicht mehr korrekt wäre. Weder Y. noch das Bezirksgericht Imboden
liessen sich vernehmen.
Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
II. Erwägungen
1.1
Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöff-
nungssachen (Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessord-
nung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in-
nert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsge-
richt von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art.
7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen,
wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO).
1.2
Die Beschwerde vom 13. Mai 2011 gegen den am 6. Mai 2011 mitgeteilten
Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Mai 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen
Instanz eingelegt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 machte der Vorsitzende der
Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden
das Z. darauf aufmerksam, dass sowohl die Eingabe als auch die Beilagen ledig-
lich in einfacher Ausfertigung eingelegt worden seien. Gemäss Art. 131 ZPO seien
jedoch Eingaben und Beilagen in je einem Exemplar für Gericht und jede Gegen-
partei einzureichen. Zur Behebung dieses Mangels erhalte das Z. deshalb eine
kurze Nachfrist bis zum 23. Mai 2011. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind zudem
neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge-
schlossen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen, welche mit
handschriftlichen Bemerkungen versehen sind, sind aus dem Recht zu weisen,
sofern die entsprechenden Dokumente der Vorinstanz bei der Entscheidfindung
nicht bereits vorlagen (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Nachdem sowohl die Eingabe als
auch die Beilagen für die Gegenpartei nachgereicht wurden, vermag die vorlie-
gende Eingabe nun den Anforderungen zu genügen. Auf die fristund formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
Seite 4 — 9
2.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes-
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet aus-
schliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel
besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag
und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren
hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den
materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht
zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist
richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die
Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten
Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwen-
dungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR
281.1]). Einwendungen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes sofort glaubhaft
gemacht werden. Erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwendungen sind
daher verspätet und dürfen von Bundesrechts wegen nicht gehört werden (vgl.
Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 N. 86 mit ent-
sprechenden Hinweisen). Neben den Einwendungen gegen die Schuldanerken-
nung stehen dem Schuldner auch alle Einwendungen prozessualer Natur offen
(vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 83).
3.
Der Vorderrichter hat die provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von
Fr. 703.45 erteilt. Dieser Betrag blieb von der Seite von Y. unbestritten. Die Be-
schwerdeführerin rügt nun vor dem Kantonsgericht von Graubünden, dass über
den Betrag von Fr. 927.00 keine Rechtsöffnung erteilt worden sei. Folglich geht es
nur noch um den Betrag von Fr. 927.00.
3.1
Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische
Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und
diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provi-
sorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung
vorlegen. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn
daraus der vorbehaltund bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem
Betreibenden eine bestimmte leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen
(Bundesgerichtsentscheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III
480, 480 f. E. 3). Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine
vom Schuldner seinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (Bundesge-
Seite 5 — 9
richtsentscheid 5A.771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 2; Amonn/Walther, Grund-
riss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, §19 N. 68).
Als Privaturkunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke
wie Briefe, Verträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn/Walther, a.a.O., § 19
N. 74). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob für die verbliebene und in Betreibung
gesetzte Forderung von Fr. 927.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2011 proviso-
rische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Es ist zu prüfen, ob die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungs-
titel darstellen und ob dieser gegebenenfalls durch Einwendungen der Beschwer-
degegnerin entkräftet wird.
3.2
Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten handelt es
sich um Rechnungen (vgl. Dossier II. act. I3 und I4). Diese stellen weder eine öf-
fentliche Urkunde noch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SchKG dar. Die eigenhändige Unterschrift der Schuldnerin auf der Rechnung wäre
Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden.
Die Rechnungen vom 2. August und vom 4. Oktober 2010 wurden aber von Y.
nicht unterzeichnet. Aus ihnen ergibt sich des Weiteren nicht der klare Wille der
Schuldnerin zur Zahlung ihrer Schuld. Daher stellen die beiden Rechnungen vom
2. August 2010 und vom 4. Oktober 2010 sowie die Schlussabrechnung vom 8.
Oktober 2010 keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 SchKG dar und
taugen deshalb auch nicht als Rechtsöffnungstitel (vgl. Gauch, Der Werkvertrag,
4. Aufl., Zürich 1996, N. 1264).
4.1
Ein schriftlicher Vertrag zwischen Y. und der Z. liegt nicht bei den Akten.
Gemäss Ziff. 1.3 des Reglements über den Betrieb des Verteilnetzes und die
Energielieferung des Elektrizitätswerks der X. (Z.) im Kanton Graubünden vom 1.
Juni 2009 (Energiereglement Graubünden) beginnt ein Rechtsverhältnis zwischen
dem Kunden und dem Z. mit dem faktischen Energiebezug. Als Kunde gilt der
Mieter, sofern er mit dem Eigentümer, Bauberechtigten anderen im Grund-
buch eingetragenen Nutzungsberechtigten in einem schriftlichen Vertragsverhält-
nis mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist für selbst benutzte Wohnungen
und Räume für Wohnungen und Räume, die vom Untermieter benutzt wer-
den, steht (Ziff. 1.2.2 lit. b Energiereglement Graubünden).
4.2
Y. schloss am 1. April 2009 mit D. und E. einen Mietvertrag über ein Laden-
lokal mit Kündigungsfrist von 6 Monaten ab. Aus den Akten (Dossier III. act. I1) ist
ersichtlich, dass sich das Ladenlokal an der Dorfstrasse 25, 7402 A. befindet. Als
Mietbeginn wurde der 1. April 2009 vereinbart. Y. unterzeichnete den Mietvertrag
Seite 6 — 9
als natürliche Person und nicht als Vertreterin der B. GmbH. Zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung am 1. April 2009 existierte B. GbmH noch gar nicht. Ge-
gründet wurde die GmbH im November 2009 (vgl. Dossier III. act. I1) und das
Recht der Persönlichkeit erlangte sie am 1. Dezember 2009 durch den Eintrag in
das Handelsregister (Art. 778 OR). Eine Übernahme des Mietvertrages durch B.
GmbH ist aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Des Weiteren liegt keine Zu-
stimmung über einen Mieterwechsel seitens der Vermieter bei den Akten. Y. gilt
somit als Kundin im Sinne des Energiereglements Graubünden. Selbst wenn Y.
das Ladenlokal an die B. GmbH untervermietet hätte, bliebe sie als Untervermiete-
rin Kundin (vgl. Ziff. 1.2.2 lit. b Energiereglement Graubünden). Über B. GmbH
wurde zwar am 1. Dezember 2010 der Konkurs eröffnet (Dossier III. act. I1). Da
aber über die Kundin Y. kein Konkurs eröffnet worden ist, handelt es sich daher
nicht um ein Verfahren nach Art. 265a SchKG. Vielmehr ist ihr Rechtsvorschlag
als „normaler Rechtsvorschlag zu behandeln.
4.3
In der Folge bezog Y. Energie vom Z.. Dieses stellte ihr am 17. Juni 2010
eine Rechnung über den Restbetrag von Fr. 732.45 für den Zeitraum 11. Juni
2009 bis 9. Juni 2010 zu (Dossier II. act. I2), sowie am 2. August 2010 eine 1.
Akontorechnung über Fr. 463.00 (Dossier II. act. I3) und am 4. Oktober 2010 eine
2. Akontorechnung über Fr. 464.00 (Dossier II. act. I4). In der Schlussrechnung
vom 8. Oktober 2010 für den Zeitraum 10. Juni 2010 bis 8. Oktober 2010 wurde
sinngemäss festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, sobald die in Rechnung
gestellten Beträge von Fr. 463.00 und Fr. 464.00, somit insgesamt von Fr. 927.00,
bezahlt worden seien, der Beschwerdegegnerin Fr. 29.00 gutschreiben werde
(Dossier II. act. I5). Der Kunde der Z. haftet gemäss Ziff. 1.6 des Energieregle-
ments Graubünden solidarisch mit dem neuen Kunden für bezogene Energie, bis
das Z. von der Beendigung des Rechtsverhältnisses Kenntnis erhält. Eine solche
Beendigung des Rechtsverhältnisses liegt jedoch nicht bei den Akten, weshalb Y.
für den Energieverbrauch der B. GmbH haftet.
4.4
Zwischen Y. und der Z. besteht nach dem Gesagten ein faktisches Rechts-
verhältnis. Dieses stellt weder eine öffentliche Urkunde noch eine Schuldanerken-
nung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar und kann deshalb nicht als provisori-
scher Rechtsöffnungstitel anerkannt werden.
5.
Das Z. ist eine Abteilung des Departements der Industriellen Betriebe der
X.. Es stellt sich somit die Frage, ob das Z. in Graubünden „hoheitlich auftritt
rein privatrechtlich handelt. Gemäss Ziff. 1.7. des Energiereglements Graubünden
ist auf Rechtsverhältnisse mit dem Z. Privatrecht anwendbar, weshalb das Z. im
Seite 7 — 9
vorliegenden Fall und in Graubünden nicht als „hoheitlich handelnd betrachtet
werden kann. Unterlagen, aus denen auf etwas anderes geschlossen werden
könnte, liegen nicht bei den Akten. Es gilt somit das oben Gesagte, wonach Rech-
nungen, welche keine Unterschrift des Schuldners aufweisen, keine Schuldaner-
kennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein Rechtsöffnungsti-
tel vorhanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die provisorische
Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 927.00 nebst 5% Zins seit 3. Januar 2011
kann daher nicht erteilt werden. Bei der gegebenen Sachund Rechtslage hätte
auch für den Betrag von Fr. 703.45 nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 2011 grund-
sätzlich keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden können. Y. hat indessen
diesen Entscheid nicht angefochten, weshalb es bei demselben zu bleiben hat.
Eine Korrektur von Amtes wegen wäre rechtlich unzulässig.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff-
nungsverfahrens von Fr. 150.00 zulasten der Beschwerdegegnerin und die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.zulasten der Beschwerdeführerin (vgl.
Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesge-
setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da keine
der Parteien anwaltlich vertreten ist, wird auf die Zusprechung einer Parteient-
schädigung verzichtet.
Seite 8 — 9
III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.gehen zulasten des
Elektrizitätswerks der X..
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 9 — 9
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