Entscheid vom 13. August 2020
(Mit Urteil 5D_239/2020 vom 02. Oktober 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz KSK 19 97
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Parteien A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden vom 30. September 2019, mitgeteilt am 28. Oktober 2019 (Proz. Nr. 335-2019-122)
Mitteilung 24. August 2020
I. Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 8. August 2019 an das Regionalgericht Imboden liess B.___ ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen A.___ eingeleiteten Betreibung Nr. ___ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Imboden vom 4. Juli 2019) für den Betrag von CHF 1'571.67, zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners, stellen. Er stützte sich dabei auf einen Strafbefehl des C.___ vom 16. August 2017, mit welchem A.___ wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und zur Bezahlung einer Entschädigung gemäss Art. 433 StPO an den als Privatkläger am Strafverfahren beteiligten B.___ verpflichtet worden ist. Die strafbaren Handlungen, begangen in der Zeit vom 19. November 2016 bis zum 7. Juli 2017, standen in Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung von A.___ mit der D.___, deren Geschäftsführer B.___ war.
B. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2019 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. September 2019, 14.00 Uhr, vorgeladen und A.___ Gelegenheit eingeräumt, bis zur Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine identische Aufforderung erging in den beiden parallel anhängig gemachten Verfahren Proz. Nr. 335-2019-123 und Proz. 335-2019-124.
C. Nachdem A.___ sich mit Eingabe vom 2. September 2019 bereits schriftlich hatte vernehmen lassen, fand am vorgesehenen Termin die Rechtsöffnungsverhandlung statt, an welcher sowohl der Rechtsvertreter von B.___ als auch A.___ teilnahmen. In der Folge erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden mit gleichentags gefälltem und am 28. Oktober 2019 schriftlich begründetem Entscheid, was folgt:
1. Das Gesuch [vom] 8. August 2019 wird gutgeheissen und es wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'571.67 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2019 erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden beim Gläubiger und gesuchstellenden Partei unter Regresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei erhoben.
Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei den Gläubiger und gesuchstellende Partei mit für seine Umtriebe mit CHF 853.30 zu entschädigen.
3. (Rechtsmittel).
4. (Mitteilung).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.___ mit Strafbefehl des C.___ vom 16. August 2017 gemäss Art. 433 StPO zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigung an B.___ im Betrag von CHF 1'571.67 verurteilt worden sei. Der Strafbefehl sei gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen und bilde für die darin festgesetzte Entschädigung einen definitiven Rechtsöffnungstitel. In seiner Stellungnahme habe A.___ eingangs zwar auch das gegenständliche Verfahren aufgeführt, ohne jedoch die zugehörige Betreibung sowie den in Betreibung gesetzten Betrag zu erwähnen. Mit Bezug auf alle drei hängigen Rechtsöffnungsverfahren mache er geltend, er habe in der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im C.___ bekommen und er akzeptiere keine Urteile, die er nie erhalten habe. Diesen Ausführungen würde indessen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Juli 2019 entgegenstehen. Nachdem A.___ sodann weder den Nachweis der Tilgung bzw. Stundung erbracht noch Verjährung geltend gemacht habe, sei das Rechtsöffnungsgesuch antragsgemäss gutzuheissen.
In den beiden parallel geführten Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2019-123 und Proz. 335-2019-124) wurde den dortigen Gesuchstellern mit jeweils am selben Tag gefällten und mitgeteilten Entscheiden ebenfalls die definitive Rechtsöffnung erteilt.
D. Gegen die drei Entscheide vom 30. September 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Schreiben vom 4. November 2019 wurde er darauf hingewiesen, dass in den drei Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Gegenparteien involviert seien, weshalb eine Vereinigung derselben vor zweiter Instanz ausgeschlossen und (unter Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist) je eine separate Beschwerde einzulegen sei. Zudem wurde er auf die formellen Anforderungen für die Begründung der Beschwerde (Art. 321 ZPO) aufmerksam gemacht. Da die Eingabe vom 1. November 2019 einen auf weite Strecken ungebührlichen Inhalt aufwies, wurde A.___ unter Hinweis auf Art. 132 ZPO ausserdem angedroht, dass seine Beschwerde als nicht erfolgt gelten würde, falls die verbesserten Eingaben erneut ungebührliche Äusserungen enthalten würden.
E. Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit Bezug auf den im Verfahren Proz. Nr. 335-2019-122 ergangenen Entscheid nach. Begründend führte er unter anderem aus, er habe ab dem 3. Mai (gemeint wohl 2017) keine Briefe in E.___ Sprache mehr angenommen. Seine Verträge in O.1___ seien alle in deutscher Sprache gewesen. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. Juli 2019 habe er nicht erhalten. Die Kosten von Rechtsanwalt Philipp müssten daher von B.___ bezahlt werden. Abschliessend ersuchte er darum, seiner Beschwerde zuzustimmen und den Entscheid in Würdigung des von ihm dargelegten Sachverhalts zu treffen.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 250.00 aufgefordert, welcher in der Folge fristgerecht einging.
G. Mit prozessleitender Verfügung ebenfalls vom 8. November 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet.
H. Mit Eingabe vom 25. November 2019 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Kantonsgericht und brachte unter dem Titel 'Aberkennungsklage für Rechtsöffnungsbegehren und alle: Betreibungen, Prozesse, Urteile von allen Ämter vom C.___. Alle Verfahren, Urkunden und Entscheide vom Regionalgericht Imboden von Frau F.___ sind ungültig, wir meine Frau und ich haben nie ein schriftliches Urteil bekommen!' vor, im C.___ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Oktober 2019 nie ein gültiges Urteil bekommen zu haben.
II. Erwägungen
1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO).
1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 28. Oktober 2019 in schriftlich begründeter Form mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zu. Mit der am 7. November 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift, welche aufgrund der formellen Mängel der ersten Eingabe vom 1. November 2019 einzig massgeblich ist, wurde die genannte Frist folglich gewahrt. Die spätere Eingabe vom 25. November 2019 erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann daher bei der Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung mehr finden. Soweit der Beschwerdeführer damit nicht bloss seine Beschwerde ergänzen, sondern effektiv eine Aberkennungsklage hätte erheben wollen, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten, da nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage gar nicht zur Verfügung steht und eine Klage auf Nichtbestand der Forderung jedenfalls beim erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen wäre.
1.3.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin - unter dem Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorbringen zur Sache tätigt, die von seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren abweichen, und er in diesem Zusammenhang Urkunden einreicht, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben, handelt es sich um unzulässige Noven, welche bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht bleiben müssen. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer zwar auf zahlreiche Schriftstücke ('Belege A-R') verwiesen. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 9. September 2019, welche vom Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurden, hat er diese Belege aber gar nicht eingereicht. Abgesehen von dem sich auch bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen (überflüssigen) Begehren vom 31. Oktober 2019 um eine schriftliche Entscheidbegründung (act. B.5) fallen daher sämtliche mit der Beschwerde eingereichten Dokumente unter das Novenverbot von Art. 326 ZPO. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgestellt hat, finden sich in seiner Stellungnahme vom 2. September 2019 keinerlei Ausführungen, die konkret auf den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Strafbefehl Bezug nehmen. Einzig die Erwähnung aller drei Verfahrensnummern sowie die Tatsache, dass das C.___ unter den beteiligten Ämtern aufgeführt ist, die A.___ pauschal als verantwortungslose Betrüger bezeichnet, lässt darauf schliessen, dass die Stellungnahme auch für das vorliegende Verfahren gedacht war. An der mündlichen Verhandlung äusserte sich der Beschwerdeführer schliesslich ebenfalls nicht zum Strafbefehl, sondern beanstandete zunächst, dass seine eigenen diversen Strafanträge im C.___ nicht behandelt worden seien, und schilderte anschliessend, wie es aus seiner Sicht zum Abriss seines Mobilhome auf dem D.___ gekommen ist. Ferner wiederholte er zwar sein Vorbringen, keines der Urteile aus dem C.___ zu akzeptieren und nie ein Urteil erhalten zu haben. Konkrete Äusserungen zum gegenständlichen Strafbefehl machte er aber wiederum keine. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vor zweiter Instanz ausführt, er habe ab dem 3. Mai (2017) keine Briefe in E.___ Sprache mehr angenommen, und damit offenbar dartun will, vom Strafbefehl keine Kenntnis erhalten zu haben, handelt es sich um eine neue Behauptung, die gemäss Art. 326 ZPO nicht mehr zulässig ist.
1.4.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie entspricht sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Anderseits muss aus der Begründung in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO).
1.4.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). So genügt bei Laien als Antrag praxisgemäss eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, bleibt es dabei, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
1.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Seine Beschwerdeschrift enthält keine förmlichen Anträge, sondern einzig die Bitte, seiner Beschwerde zuzustimmen und einen Entscheid in Würdigung des von ihm geschilderten Sachverhalts zu treffen. Ein konkreter Antrag, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, fehlt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers herauslesen, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt, so dass das Antragserfordernis noch knapp als erfüllt erachtet werden kann. Schwerer wiegt indessen, dass in der Beschwerdeschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den rechtlich relevanten Punkten vollständig fehlt, obwohl der Beschwerdeführer nach Eingang seiner ersten (ungebührlichen) Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen wurde. Statt sich in der Beschwerde nun erstmals konkret zum dem Rechtsöffnungsbegehren zugrundeliegenden Strafbefehl zu äussern und in diesem Zusammenhang unzulässige neue Behauptungen vorzubringen, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Urkunden offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder sie den Strafbefehl vom 16. August 2017 zu Unrecht als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erachtet hat. Letztlich wurden somit keine gültigen Beschwerdegründe geltend gemacht, womit es auch für einen Laien an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandungen gibt. So hat die Vorinstanz offensichtlich zu Recht erkannt, dass eine bloss pauschal vorgetragene Behauptung, nie ein gültiges Urteil im C.___ erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die auf dem im Recht liegenden Strafbefehl bescheinigte Vollstreckbarkeit desselben in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer nach eigener (verspäteter) Darstellung eine Annahme des ihm per Einschreiben mitgeteilten Strafbefehls verweigert hat, würde mit Blick auf die in Art. 85 Abs. 4 StPO statuierte Zustellfiktion im Übrigen nichts daran ändern, dass der Strafbefehl ihm gehörig eröffnet wurde und mit Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Am Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren vorbei gingen sodann die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vor erster Instanz, zumal der Rechtsöffnungsrichter die Rechtmässigkeit des zu vollstreckenden Entscheides nicht mehr zu prüfen hat und die Hintergründe des Strafbefehls für die Frage der Rechtsöffnung ebenso wenig von Relevanz sind wie allfällige Versäumnisse der Neuenburger Behörden in den vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 250.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat. Im Übrigen ergibt sich die einzelrichterliche Kompetenz auch aus Art. 7 Abs. 1 lit. a EGzZPO, da der Streitwert im vorliegenden Verfahren den Betrag von CHF 5'000.00 nicht überschreitet.
III. Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: