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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ERZ-11-498: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer A. hat einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gestellt, um gegen die B. GmbH und/oder die Erbengemeinschaft des C. vorzugehen. Der Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt zog das Gesuch jedoch zurück, da die Erfolgsaussichten gering waren. Trotzdem erhielt er eine Entschädigung für seine Arbeit. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde von A. ab, da die Erfolgsaussichten von Anfang an als aussichtslos betrachtet wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten von A.

Urteilsdetails des Kantongerichts ERZ-11-498

Kanton:GR
Fallnummer:ERZ-11-498
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ERZ-11-498 vom 08.12.2011 (GR)
Datum:08.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Recht; Gesuch; Rechtspflege; Rechtsvertreter; Gesuchs; Entscheid; Bezirksgericht; Landquart; Aussicht; Rechtsanwalt; Schütt; Honorar; Stunden; Aufwand; Einzelrichter; Abklärung; Graubünden; Verfahren; Erwägungen; Bezirksgerichtspräsident; Prozesses; Abklärungen; Beschwerdeverfahren; Kantons; Rechtsvertreters
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:122 I 203;
Kommentar:
Hasenböhler, Leuenberger, Frank, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], Zürich, Art. 121 ZPO, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ERZ-11-498

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 08. Dezember 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ERZ 11 498




20. Dezember 2011
Verfügung
Einzelrichter in Zivilsachen
Vorsitz
Brunner
Aktuar
Pers

In der zivilrechtlichen Beschwerde
des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt,
Truoch Serlas 3, 7500 St. Moritz,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 26. Oktober
2011, mitgeteilt am 31. Oktober 2011, in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Gesuch vom 9. März 2011 gelangte Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas
Schütt als Vertreter von A. an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und be-
antragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli-
chen Rechtsvertretung im Verfahren gegen die B. GmbH und/oder gegen die Er-
bengemeinschaft des C., bestehend aus D. und E., betreffend Forderung aus
„Mietvertrag. Dabei wurden die folgenden Rechtsbegehren gestellt:
„1. Es sei dem Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewil igen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, je auf Kosten des Kan-
tons Graubünden.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei bereits zur Vorbe-
reitung des Prozesses zu bewil igen.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bezirksgerichts-
präsident gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1
EGzZPO bereits zur Vorbereitung des Prozesses einen unentgeltlichen Rechts-
beistand bestellen könne. In diesem Fall scheine dies zwingend, wäre der Ge-
suchsteller doch nicht in der Lage, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe durchzu-
setzen, da sich bereits vorprozessual komplizierte Fragen, insbesondere betref-
fend Passivlegitimation, stellen würden.
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas
Schütt den Rückzug des Gesuchs vom 9. März 2011 „mit Wirkung ab morgen und
bat um Abschreibung des Verfahrens. Da die B. GmbH mit einer Wahrscheinlich-
keit von 99 % die Bücher deponieren werde, sobald die Buchhaltung erstellt sei,
sei das Verfahren aussichtslos geworden. Als ebenso aussichtslos erweise sich
eine Klage gegen die Erben von C., weil diese die Erbschaft ausgeschlagen hät-
ten. Leider sei diese Entwicklung zu Beginn seiner Tätigkeit nicht voraussehbar
gewesen, habe doch unbestrittenermassen ein faktisches Mietverhältnis bestan-
den, ohne dass Mietzinsen bezahlt worden seien. Unter diesen Voraussetzungen
seien anwaltliche Bemühungen bestimmt angezeigt gewesen und die Aussichtslo-
sigkeit beziehe sich einzig auf die Eintreibbarkeit eines gerichtlich zugesproche-
nen Betrags. Im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen für die unentgeltliche
Rechtsvertretung und die damit verbundenen rechtlichen Abklärungen machte er
ein Anwaltshonorar von Fr. 2'632.65 geltend, basierend auf einem Honorar nach
Zeitaufwand von 11 Stunden 50 Minuten à Fr. 200.--, Barauslagen sowie 8 %
Mehrwertsteuer.
Seite 2 — 12

C.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2011, mitgeteilt am 31. Oktober 2011, er-
kannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart wie folgt:
„1. Das Gesuch vom 9. März 2011 um Erteilung der Bewil igung zur un-
entgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abge-
schrieben.

2. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt wird zulasten der Gerichtskasse
folgendes Honorar ausbezahlt:

Honorar nach Zeitaufwand (3 Std. à Fr. 200.00)
Fr. 600.00

Barauslagen (3% von Honorar)
Fr. 18.00

Zwischentotal
Fr. 618.00

8% Mehrwertsteuer
Fr. 49.45

Total
Fr. 667.45
3. Für die Ausfertigung dieses Entscheids werden keine Gerichtskosten
erhoben.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart gelangte in seinen Erwägungen
zum Schluss, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt die Aussichtslosigkeit
bereits bei der Mandatierung am 24. Februar 2011 hätte bekannt sein müssen,
habe er doch über die schriftliche Abmahnung vom 15. Januar 2011 und den Zah-
lungsbefehl verfügt, wo mit der Begründung, es sei kein Vertrag vorhanden,
Rechtsvorschlag erhoben worden sei. In diesem Zeitpunkt sei auch bekannt ge-
wesen, dass C. sel. verstorben sei und seine gesetzlichen Erben die Ausschla-
gung der Erbschaft erklärt hätten. Mit einem einzigen Telefonanruf bei F. als Ge-
sellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B. GmbH hätte sich
klären lassen, dass C. sel. ein finanzielles Chaos hinterlassen habe, womit die
Hinterlegung der Bilanz zur Konkurseröffnung beim Bezirksgerichtspräsidenten
unausweichlich geworden sei. Im Resultat resultiere mit jeder nur wünschbaren
Deutlichkeit, dass das Gesuch vom 9. März 2011 wegen Aussichtslosigkeit hätte
abgewiesen werden müssen, wenn es nicht zurückgezogen worden wäre. Damit
verbleibe noch die Frage, welcher anwaltliche Aufwand notwendig gewesen sei,
um zu diesem Ergebnis zu gelangen. Das Verfassen des Gesuchs mit einem Zeit-
aufwand von 55 Minuten könne alsdann gebilligt werden. Die Erkenntnis betref-
fend die Aussichtslosigkeit einer Klage sei offensichtlich gewesen und habe für
einen fachkundigen Rechtsanwalt nur einer kurzen Überprüfung bedurft. Dafür
hätten zwei Stunden bei Weitem genügt, was als grosszügige Bemessung für die
Beurteilung der Sachund Rechtslage eingestuft werden könne. Insgesamt resul-
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tiere also ein Zeitaufwand von 3 Stunden; hinzu kämen Barauslagen sowie die
gesetzliche Mehrwertsteuer.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 11. November 2011
Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegeh-
ren:
„1. Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 22.02.2011 bis und
mit 21.10.2011 in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen für vorprozessuale Aufwendungen für eine
Forderungsklage gegen die B. GmbH, Z., und/oder gegen die Erben-
gemeinschaft des C. bestehend aus D., Z., und E., Z..

2. Die Sache sei zur Festsetzung des Honorars von Thomas Schütt für
die Dauer vom 01.03.2011 bis und mit 21.10.2011 an den Bezirksge-
richtspräsidenten Landquart zurückzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren
zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. Dem Beschwerdeführer sei sodann das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für die Vertretung in diesem Beschwerdeverfahren zu
Lasten des Kantons Graubünden zu bewil igen.“

Im Wesentlichen wird geltend gemacht, das Gesuch sei nur mit Wirkung ab 22.
Oktober 2011 zurückgezogen worden, weshalb der Bezirksgerichtspräsident
Landquart das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Dauer ab 22. Okto-
ber 2011 als durch Rückzug erledigt hätte abschreiben müssen. Für die Zeit davor
hätte er das Gesuch hingegen gutheissen, ablehnen teilweise ablehnen
müssen. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand wird vorge-
bracht, die Entwicklung zur Aussichtslosigkeit sei zu Beginn der Tätigkeit des
Rechtsvertreters leider nicht voraussehbar gewesen. Dieser habe zum jeweiligen
Zeitpunkt alle Aufwendungen in guten Treuen geleistet. Wäre die Aussichtslosig-
keit von Anfang an klar gewesen, hätte der Bezirksgerichtspräsident Landquart
fairerweise sofort einen negativen Entscheid fällen müssen. Das Zuwarten mit der
Entscheidfällung über Monate widerspreche denn auch der ratio legis, wonach
rechtssuchende, mittellose Parteien wissen sollten, ob ihre Anwaltskosten vom
Staat übernommen würden, bevor diese Kosten bereits entstanden seien. Insge-
samt werde der Aufwand gemäss Honorarnote als gerechtfertigt erachtet, nament-
lich auch mit Blick auf den Streitwert von Fr. 44'550.-- nebst Zinsen.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die weitergehenden Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend einge-
gangen.
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II. Erwägungen
1.a. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Ab-
lehnung den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121
in Verbindung mit Art. 319 lit. b ZPO und Art. 7 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das
Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich
gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10
Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein-
zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und
3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. Oktober 2011 und wurde A.
am 31. Oktober 2011 mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 11. November
2011 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernis-
sen, weshalb darauf einzutreten ist.
b.
Da der massgebliche Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet, entscheidet
das Kantonsgericht von Graubünden über die vorliegende Beschwerde in einzel-
richterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).
2.
Zu Recht hat A. vorliegendenfalls in eigenem Namen Beschwerde gegen
den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle-
ge ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller
gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erweisen.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzo-
gen, ist deshalb lediglich der Gesuchsteller bzw. der bisher Begünstigte zur Be-
schwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in eigenem
Namen zur Beschwerde berechtigt, wenn seine Einsetzung als Rechtsbeistand
aus persönlichen fachlichen Gründen verweigert wird (Frank Emmel, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesge-
richts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.2; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11
71 vom 27. Oktober 2011, E. 4.b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung
zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltli-
cher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO;
Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 4.1; BGE 131 V
153 E. 1 S. 155; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 70 vom 28. November 2011, E.
1.c).
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3.
A. liess am 9. März 2011 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von
Rechtsanwalt Schütt als unentgeltlichem Rechtsvertreter stellen. Nach Einholung
einer Stellungnahme bei der kantonalen Steuerverwaltung im Sinne von Art. 12
EGzZPO und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (RVzEGzZPO; BR 320.110) wurde über das Gesuch vorerst
nicht entschieden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, bestanden
zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und Rechtsanwalt Schütt
aber verschiedene Kontakte, in denen Letzterer von der Aussichtslosigkeit eines
Klageverfahrens überzeugt werden sollte. Unter Einreichung seiner Honorarnote
über insgesamt Fr. 2'632.65 erklärte Rechtsanwalt Schütt namens von A. mit
Schreiben vom 21. Oktober 2011 den Rückzug des Gesuchs „mit Wirkung ab
morgen (act. 2), d.h. ab 22. Oktober 2011. Im Dispositiv des angefochtenen Ent-
scheids vom 26. Oktober 2011 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Land-
quart einerseits das Gesuch als durch Rückzug erledigt ab, andererseits sprach er
dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für einen Zeitauf-
wand von 3 Stunden zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt
Fr. 667.45 zu. Aus den Erwägungen wird ersichtlich, dass der Einzelrichter das
Gesuch grundsätzlich von Anfang an als aussichtslos betrachtete. Gleichwohl
wurde für die erforderliche Zeit, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, ein Auf-
wand von 3 Arbeitsstunden entschädigt. Dieser Entscheid ist in sich widersprüch-
lich; insbesondere deshalb, weil darin ohne eigentliche Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege trotzdem ein gewisser Zeitaufwand für den Rechtsvertreter des
Gesuchstellers entschädigt bzw. weil das Gesuch gemäss den Erwägungen ei-
gentlich teilweise gutgeheissen wurde, dies aber im Dispositiv nicht festgestellt
wurde. Im Grunde genommen hat der Rechtsvertreter von A. sein Gesuch ent-
gegen seiner eigenen Formulierung - denn auch nicht zurückgezogen, sondern
dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vielmehr mitgeteilt, dass auf eine Kla-
geinstanzierung verzichtet werde und deshalb das Mandat wenigstens soweit es
bezüglich des URP-Verfahrens relevant war per 22. Oktober 2011 beendet wer-
de. Das nach Zivilprozessordnung richtige Vorgehen ist somit im Folgenden auf-
zuzeigen:
a.
Von Verfassung wegen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen vor-
prozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Botschaft des Bundesrats zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7302; Stefan
Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV],
Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 77, Basel 2008, S. 67 ff.; BGE 121 I
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321 E. 2.a S. 324 f.). Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung geht indessen
über diesen Grundsatz hinaus und sieht in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits zur Vorbereitung des Prozesses vor
bzw. eröffnet in Art. 119 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit zu stellen. Mit dieser
Ausweitung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf vorprozessuale
Handlungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Gesetzgeber stellen
sich heikle Abgrenzungsfragen. Insbesondere ist zu klären, wie eng der Bezug zu
einem späteren gerichtlichen Verfahren sein muss, um die Möglichkeit der unent-
geltlichen Rechtspflege zu eröffnen. Der Wortlaut des Gesetzes in Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO deutet mit der Formulierung „zur Vorbereitung des Prozesses an, dass
sich der Gesetzgeber mit der Ausweitung nicht allzu weit vom verfassungsmässi-
gen Grundsatz entfernen wollte. Gedacht wurde an die (notwendige) Vorbereitung
des Prozesses wie etwa die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die
Scheidung auf gemeinsames Begehren (Botschaft ZPO, S. 7302). Soweit sich die
Kommentare zur neuen ZPO überhaupt zu diesem Thema äussern, teilen sie die
Auffassung einer engen Auslegung der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der
vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege. Lukas Huber (in: Brun-
ner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 118 ZPO) hält einen derartigen An-
spruch für eine Ausnahme und sei nur insoweit zu gewähren, als dies für die Vor-
bereitung des Prozesses notwendig ist (z.B. zur Erarbeitung einer Scheidungs-
konvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren, zur Prüfung der Pro-
zessaussichten zur Abklärung der Zuständigkeit). Prozessfremde, also nicht
notwendige Bemühungen seien von der unentgeltlichen Rechtspflege selbstver-
ständlich nicht erfasst. Frank Emmel (a.a.O., N 12 zu Art. 118 ZPO) hält dafür, die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für vorprozessuale Tätigkeiten
setze voraus, dass der Prozess später tatsächlich anhängig gemacht und der Ver-
beiständete als Partei darin einbezogen werde. Unter Hinweis auf das AmtlBull
StR 2007, S. 513, hält er weiter fest, die Prozessvorbereitung beinhalte die Be-
stimmung der Prozessaussichten, die Klärung der Fakten und Beweise, das
Sammeln und Bewerten der Dokumentation und die Formulierung der Rechtsbe-
gehren. Ausgenommen vom Anspruch seien ausserprozessuale Bemühungen
eines Rechtsvertreters wie etwa Vergleichsverhandlungen. Diesen Meinungsäus-
serungen in der Lehre ist gemein, dass alle davon ausgehen, die vorprozessualen
Bemühungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters müssten in engem Zusam-
menhang mit dem angestrebten Prozess stehen. Dies bedeutet mit anderen Wor-
ten, dass der innere Wille der ersuchenden Partei, ihren Anspruch auf prozessua-
Seite 7 — 12

lem Weg durchzusetzen, grundsätzlich bereits bestehen muss. Dies schliesst al-
lerdings einen späteren Entscheid, aufgrund der in der Prozessvorbereitung ge-
wonnenen Erkenntnisse auf die Klageeinleitung zu verzichten, nicht aus. Bei Stel-
lung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Ernennung eines un-
entgeltlichen Rechtsvertreters müssen aber immerhin reelle Aussichten bestehen,
den Rechtsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können. Dies setzt einerseits vor-
aus, dass der Rechtsvertreter wie in jedem Fall der unentgeltlichen Rechtspflege
bereits vor Einreichung des Gesuchs gewisse Abklärungen betreffend die Pro-
zessaussichten vorgenommen hat und zu einem vertretbaren positiven Resultat
gekommen ist. Kommt er aber nach kurzer Prüfung der Fakten zum Schluss, dass
der Prozess aussichtslos wäre, so kann er sich diesen Zeitaufwand nicht vom
Staat bezahlen lassen. Vielmehr gehört es zum Berufsrisiko des Anwalts, gewisse
Abklärungen für Mandanten in schlechten finanziellen Verhältnissen vorzuneh-
men, bei denen die Gefahr besteht, dass sie später nicht bezahlt werden. Es kann
aber nicht sein, dass der Staat für jeden Gang eines finanziell minderbemittelten
Rechtssuchenden zum Anwalt von der ersten Stunde an sämtliche Kosten zu
übernehmen hat, selbst wenn ein allfälliger Prozess aussichtslos ist. Der Anwalt
hat somit auch im eigenen Interesse den Aufwand für die Abklärung der Prozess-
aussichten auf das Notwendigste zu beschränken. Hinsichtlich der Prozessvorbe-
reitung gilt allgemein, dass der diesbezügliche Aufwand dem vorprozessualen
Stadium angepasst sein muss. Es sind somit nicht Abklärungen in allen Details
vorzunehmen. Ob sich der unentgeltliche Rechtsvertreter auf das Notwendige be-
schränkt hat, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann
somit von vornherein nur in diesem Rahmen erfolgen.
b.
Im Weiteren bestimmt Art. 119 Abs. 4 ZPO, dass die unentgeltliche Rechts-
pflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann. Die Lehre betont unter
Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung den Ausnahmecharakter der Rückwir-
kung, welche nur infrage kommt, wenn es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich
zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO
unter Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2.f S. 208 f.; Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 119
ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 119 ZPO; Ingrid Jent-
Sørensen, in: Oberhammer, Kurzkommentar zur ZPO, Basel 2010, N 7 zu Art. 119
ZPO; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 3.b). Von der
Praxis akzeptiert - und nicht als eigentliche Rückwirkung betrachtet wird indes-
Seite 8 — 12

sen der Aufwand, welcher für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege notwendig war sowie der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Ge-
such eingereichte Rechtsschrift einschliesslich einer kurzen Instruktionsverhand-
lung verbunden mit den notwendigen kurzen Abklärungen, soweit dies in unmittel-
barer zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung liegt (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., N
11 zu Art. 118 ZPO; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bünd-
nerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren
Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S.
160). Grundsätzlich wird die unentgeltliche Rechtspflege aber erst mit Wirkung ab
Gesuchseinreichung gewährt (Emmel, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO mit Hinwei-
sen).
c.
Legt man diese Grundsätze dem vorliegenden Fall zugrunde, so ergibt sich
aufgrund der Honorarnote zunächst, dass Rechtsanwalt Schütt das Mandat be-
reits am 22. Februar 2011 übernommen, indessen das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung erst am 9. März 2011 einge-
reicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde bereits ein Zeitaufwand für Besprechun-
gen mit dem Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen etc. von über 7
Stunden notiert, wobei der darin enthaltene Aufwand für das 3-seitige Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wesentlich ins Gewicht fallen
konnte. Eine zeitliche Dringlichkeit für die vor Einreichung des Gesuchs vorge-
nommenen Tätigkeiten ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge-
macht. Ein Grund für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege fehlt somit, so dass bis zum 9. März 2011 lediglich 1.5 Stunden für eine
erste Besprechung und die Verfassung des entsprechenden Gesuchs berücksich-
tigt werden können.
d.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart ist in seinen Erwägungen
zum Schluss gekommen, dass von Anfang an keine realistischen Aussichten zur
Durchsetzung des Rechtsanspruchs bestanden hätten. Zu diesem Schluss ge-
langte in seinem Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 21.
Oktober 2011 grundsätzlich auch der Rechtsvertreter von A. selbst, wobei er die
Aussichtslosigkeit dahin differenzierte, dass lediglich die „Eintreibbarkeit eines
gerichtlich erstrittenen Betrags aussichtslos sei. Zur Prüfung der Aussichten der
Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gehört nun aber ohne weiteres auch die
Prüfung der Inkassomöglichkeiten. Liegt von vornherein auf der Hand, dass ein
allenfalls gerichtlich zugesprochener Betrag aufgrund fehlender Mittel bei der Ge-
genpartei nie wird eingetrieben werden können, so ist auch auf das Klageverfah-
ren selbst zu verzichten. Bei der Prüfung der Prozessaussichten ist nämlich nach
Seite 9 — 12

Lehre und Rechtsprechung massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen fi-
nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent-
schliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech-
nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO; Huber, a.a.O., N 56 zu Art.
117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Jent-Sørensen, a.a.O., N 33 zu
Art. 117 ZPO je mit Hinweisen). Erkennt eine Partei frühzeitig, dass das Inkasso
des allenfalls erstrittenen Betrags faktisch unmöglich ist, wird sie sich zweifelsoh-
ne dagegen entscheiden, die Kosten des vorangehenden Prozesses zu finanzie-
ren und den Verlust durch Gerichtsund Anwaltskosten noch zu vergrössern.
Schon das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. März 2011 bietet nun
hinreichende Anhaltspunkte, dass die Eintreibung eines gerichtlich zugesproche-
nen Betrags stark in Frage gestellt war. Die Akten lassen sogar den Schluss zu,
dass das Prozessrisiko für das Gerichtsverfahren selbst sehr hoch war. Es kann
wohl davon ausgegangen werden, dass C. in den Räumlichkeiten von A. eine
Schreinerei betrieben und anfänglich (im Jahr 2006/07) monatlich gewisse Mietbe-
träge überwiesen hat. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht indessen nicht. Völlig
ungeklärt ist, ob, wann und unter welchen Bedingungen die B. GmbH diesen be-
haupteten Mietvertrag übernommen hat. Bereits zur Zeit der Gesuchseinreichung
war A. bekannt, dass die Erbschaft von C. offenbar von allen Erben ausgeschla-
gen worden ist, was ohne Zweifel auf eine Überschuldung des Nachlasses
schliessen lässt. Aber auch hinsichtlich der B. GmbH mussten in Bezug auf deren
Finanzkraft bei A. die Alarmglocken läuten. Gemäss Handelsregisterauszug vom
1. März 2011 musste über diese Firma bereits im Jahre 2008 der Konkurs eröffnet
werden, welcher allerdings im September 2008 widerrufen wurde. Nicht zuletzt
auch die enge Verbindung der B. GmbH zum wohl überschuldeten C. hätte den
Rechtsvertreter prioritär zu einer kurzen Überprüfung der finanziellen Situation
der Firma veranlassen müssen, was offenbar nicht geschah. Unter diesen Um-
ständen kann aber davon ausgegangen werden, dass A. das beschriebene Pro-
zessund Inkassorisiko nicht eingegangen wäre, wenn er die entsprechenden
Kosten selbst hätte übernehmen müssen.
Beurteilt man aber die Prozessund Inkassoaussichten als bereits im Zeitpunkt
des Gesuchs aussichtslos, so hätte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart
des Gesuch nach dem Gesagten abweisen müssen, wie er dies in seinem Schrei-
ben vom 19. Oktober 2011 an Rechtsanwalt Schütt auch in Aussicht gestellt hat.
Stattdessen hat die Vorinstanz in den Erwägungen wohl die anfängliche Aus-
sichtslosigkeit festgestellt, sodann aber trotzdem eine Entschädigung für einen
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Aufwand von 3 Stunden zugesprochen, was grundsätzlich aufgrund vorstehender
Erwägungen nicht notwendig gewesen wäre. Da dieser Punkt indessen nicht an-
gefochten wurde, hat es damit sein Bewenden. Die Beschwerde ist somit bereits
aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
e.
Selbst wenn indessen eine Entschädigung für vorprozessuale Abklärungen
zu den Aussichten eines gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt wäre, wäre der
Beschwerde kein Erfolg beschieden. Wie bereits ausgeführt, können vom Auf-
wand von gut 7 Stunden bis zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege vom Staat infolge fehlender Voraussetzungen für eine rückwirkende
Bewilligung nur 1.5 Stunden honoriert werden. Dazu kommen die 3 Stunden, wel-
che die Vorinstanz Rechtsanwalt Schütt vergüten wird. Ein Aufwand von 8.5 Stun-
den (3 h vom Staat bezahlt, 5.5 h bis am 9. März 2011 dem Klienten in Rechnung
zu stellen) reicht aber ohne weiteres aus, um die Erfolgsaussichten in einem we-
nig komplexen Fall abzuklären. Eine zusätzliche Entschädigung wäre somit auch
unter diesem Blickwinkel nicht gerechtfertigt.
4.
Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Entgegen dessen Auffassung (act. A.01, S. 9) ist das Beschwerdeverfahren ge-
mäss Art. 121 ZPO nicht unentgeltlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist die Bestimmung von Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Beschwerdeverfahren
nämlich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. Sep-
tember 2011, E. 6).
5.
Ebenso abzuweisen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, da die Beschwerde aus den vorstehend darge-
legten Gründen von vornherein aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO).
Seite 11 — 12

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be-
schwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-gehen zu Lasten
von A..
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.
In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und
113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 12 — 12

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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