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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-07-54: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Betrugs und der Veruntreuung schuldig gesprochen. Er hatte mehrere Privatpersonen in seiner Funktion als Vormundschaftssekretär betrogen und Gelder für sich behalten, obwohl die Opfer von einer staatlichen und kostenlosen Betreuung ausgingen. Die Vorinstanz erkannte auf Veruntreuung, während die Staatsanwaltschaft auf Betrug plädierte. Der Beschuldigte handelte arglistig und nutzte das Vertrauen der Opfer aus. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte legte Berufung ein, um freigesprochen zu werden. Die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich wurde in Bezug auf Betrug und Veruntreuung bestätigt. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 8'000 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-07-54

Kanton:GR
Fallnummer:BK-07-54
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-07-54 vom 12.12.2007 (GR)
Datum:12.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:einfache Körperverletzung etc. (Kostenüberbindung)
Schlagwörter : Verhalten; Graubünden; Staatsanwalt; Recht; Einstellung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Angeschuldigte; Verhaltensnorm; Entscheid; Einstellungsverfügung; Verfahrens; Bundesgericht; Angeschuldigten; Verfahrenskosten; Begründung; Bundesgerichts; Beschwerdekammer; Kantons; Haftung; Recht; Kostenüberbindung; Untersuchung; Hinweis; Kantonsgericht
Rechtsnorm:Art. 138 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 156 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 32 BV ;Art. 41 OR ;Art. 6 EMRK ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:119 Ia 332; 126 I 97;
Kommentar:
Sutter, Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich, 1999

Entscheid des Kantongerichts BK-07-54

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 12. Dezember 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 07 54

Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli und Hubert
Aktuarin Thöny
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. No-
vember 2007, mitgeteilt am 21. November 2007, in Sachen gegen den Be-
schwerdeführer,
betreffend einfache Körperverletzung etc. (Kostenüberbindung),

hat sich ergeben:



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A.
Am 19. Dezember 2006 ging bei der Kantonspolizei Graubünden,
Dienststelle Thusis, die Meldung ein, wonach X. seiner Ehefrau A. anlässlich
einer heftigen Auseinandersetzung in der Nacht vom 18./19. Dezember 2006
mit einem Faustschlag einen Zahn eingeschlagen haben soll. Als dabei die ge-
meinsame Tochter B. schlichten wollte, soll ihr X. einige Ohrfeigen und Fusstrit-
te verabreicht haben. A. gab weiter an, dass sie von ihrem Ehemann bereits am
Morgen des 26. November 2006 geschlagen worden sei. Anlässlich der polizei-
lichen Einvernahmen unterzeichneten sowohl A. wie auch B. die Erklärung, in-
nert drei Monaten gegen den Angeschuldigten X. Strafantrag wegen Körperver-
letzung beziehungsweise Tätlichkeiten stellen zu können.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 eröffnete die Staatsanwalt-
schaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen X.
wegen einfacher Körperverletzung etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung
wurde das Untersuchungsrichteramt Thusis beauftragt.
C.
Anlässlich eines auf dem Untersuchungsrichteramt Thusis geführ-
ten Gesprächs vom 12. März 2007 erklärte A., dass sie und ihr Ehemann inzwi-
schen richterlich getrennt seien und X. weggezogen sei, weshalb sie keinen
Strafantrag mehr stellen werde, mithin an einer Weiterverfolgung des Strafver-
fahrens nicht mehr interessiert sei.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 stellte die Staatsanwaltschaft
Graubünden das gegen X. wegen einfacher Körperverletzung etc. geführte
Strafverfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB provisorisch ein.
Die Verfahrenskosten blieben bei der Prozedur.
E.
Mit Verfügung vom 14. November 2007, mitgeteilt am 21. Novem-
ber 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen
X. definitiv ein. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 909.--
wurden X. auferlegt.
F.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 2. Dezember
2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Be-
schwerde. Darin beantragte er, von der Kostentragung befreit zu werden.
G.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben
vom 5. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die
Akten und die definitive Einstellungsverfügung.



3


Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1.a) Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh-
migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam-
mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung
ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung geltend macht.
Der Angeschuldigte ist in allen Belangen, in denen er direkt betroffen ist, zur
Beschwerdeführung legitimiert, insbesondere auch dann, wenn er mit Kosten
belastet wurde (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 354 Ziff. 3.2). Die Beschwerde ist innert 20
Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,
schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft hat das am 9. Februar 2007 eröffnete Strafver-
fahren gegen X. betreffend einfache Körperverletzung etc. eingestellt, ihm je-
doch die aufgelaufenen Verfahrenskosten überbunden. Somit ist X. durch die
angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Auf die im Übrigen fristund form-
gerecht erhobene Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt der rechtsgenügli-
chen Begründung einzutreten, was nachfolgend zu prüfen ist.
b)
Eine Beschwerde gemäss Art. 138 StPO genügt dann den Be-
gründungsanforderungen, wenn aus ihr hervorgeht, welche Punkte angefochten
werden und worin die Rechtswidrigkeit Unangemessenheit erblickt wird.
Dabei muss sich die Begründung aus der Eingabe selbst ergeben; es kann
nicht auf andere Schriftstücke, wie Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfah-
rens auf die Gesamtheit der Akten, verwiesen werden (vgl. dazu Padrutt,
Kommentar zur StPO, Chur 1996, Vorbemerkungen zu Art. 137-139, Ziff. 6
S. 343).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussage seiner Ehefrau am
19. Dezember 2006 bei der Polizei stimme nicht. Er habe ihr nie einen Zahn
ausgeschlagen; sie sei im Rausch auf den Boden gefallen, als sie ihn angegrif-
fen und er sich gewehrt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie mindestens 2



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Promille Alkohol im Blut gehabt, was der Hausarzt sicher bestätigen könne. Je-
dermann wisse, wie schmerzhaft es sei, wenn jemand an die Hoden gehe und
sie zerquetsche. Er habe daher eine reflexartige und heftige Bewegung ge-
macht beziehungsweise einen Stoss versetzt, um die Schmerzen loszuwerden.
Dabei sei seine Ehefrau unglücklich auf den Boden gefallen und habe dabei
einen Zahn verloren. Er selbst habe in Notwehr gehandelt.
Mit diesen Einwänden bringt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer zum Ausdruck, dass er die Begründung, mit der ihm die Staatsanwalt-
schaft die Verfahrenskosten überbunden hat, für rechtswidrig beziehungsweise
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV hält. Er ist demnach der ihm obliegenden Be-
gründungspflicht mit hinreichender Klarheit nachgekommen, so dass auch unter
diesem Aspekt auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.a) Die
Staatsanwaltschaft
begründete die Kostenüberbindung auf
den Angeschuldigten in Anwendung von Art. 156 StPO damit, dass er zumin-
dest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 41
OR verstossen und dadurch das Strafverfahren schuldhaft veranlasst habe. Mit
seinen oben dargelegten Einwänden stellt der Beschwerdeführer diese Auffas-
sung offenkundig in Abrede. Es ist somit zu prüfen, ob die Überbindung der
Verfahrenskosten auf ihn vor dem kantonalen Recht und Bundesrecht stand-
hält.
b)
Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können die Kosten bei Ablehnung
Einstellung der Untersuchung ganz teilweise dem Angeschuldigten
überbunden werden, wenn dieser durch ein rechtswidriges schuldhaftes
Benehmen das Verfahren verschuldet dessen Durchführung erschwert
hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies aus verfassungs-
rechtlicher Sicht dann zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vor-
werfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus
Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene unge-
schriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S.
334, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007). Bei
der Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens han-
delt es sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht
auf das Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des
Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 mit Verweisungen) nicht um eine
Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen



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Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die
Einleitung Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. So ist gemäss
Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich
Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird
demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtli-
ches und abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung schuldhaftes Ver-
halten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt
indirekt Schädigungen untersagen, beziehungsweise ein Schädigungen ver-
meidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich
aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus
Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössi-
sches kantonales, geschriebenes ungeschriebenes Recht handelt.
Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten
Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vor-
werfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert
hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten in solchen Fällen soll aber Aus-
nahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um ei-
nen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt (Urteil des
Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4, publiziert in Pra
2003 Nr. 135 S. 725 ff. mit Hinweisen).
3.a) Werden im Rahmen einer Einstellungsverfügung die Vorausset-
zungen für eine Kostenüberbindung bejaht, gilt es zu berücksichtigen, dass
Einstellungsverfügungen nicht nur hinsichtlich der Straftatbestände hinreichend
beziehungsweise sorgfältig begründet sind, sondern auch bezüglich der Kos-
tenüberbindung (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 6. Auflage, Basel 2005, § 108 N. 20). Die Gründe müssen in der Verfü-
gung selbst enthalten sein, sie dürfen nicht erst in der Vernehmlassung zur Be-
schwerde nachgeschoben werden (vgl. dazu auch Padrutt, a.a.O., S. 165 Ziff. 4
Abs. 2 mit Hinweisen). Eine minimale Begründungspflicht ergibt sich auch aus
Art. 29 Abs. 2 BV. Danach müssen wenigstens kurz die Überlegungen und Mo-
tive genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97, E. 2b S. 102, sowie Hotz in St. Galler
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 34-36 zu
Art. 29).



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b) Die
Staatsanwaltschaft
Graubünden hat die Kostenüberbindung
gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht
näher begründet. Sie hat zwar ausgeführt, dass die Kosten des Verfahrens in
Anwendung von Art. 156 StPO dem Angeschuldigten zu überbinden seien, der
zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von
Art. 41 OR verstossen und dadurch das Strafverfahren schuldhaft veranlasst
habe. Sie hat es jedoch unterlassen zu konkretisieren, gegen welche geschrie-
bene ungeschriebene Verhaltensnorm X. verstossen haben soll und worin
dieser Verstoss zu erblicken ist. Der blosse Hinweis auf Art. 41 OR genügt ge-
mäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts hierfür nicht, zumal aus dieser
Bestimmung lediglich die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (Schaden,
Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Verschulden) abgeleitet werden,
welche eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit begründen und damit eine zivilrechtli-
che Haftung auslösen können. Diese Haftungsvoraussetzungen müssen jedoch
in Bezug auf eine konkrete Verhaltensnorm wie beispielsweise die aus dem
Grundsatz „neminem laedere“ abgeleiteten Persönlichkeitsrechte von Art. 28
ZGB gegeben sein (vgl. hierzu auch den von der Staatsanwaltschaft Graubün-
den zitierten Entschied der Beschwerdekammer vom 12. Januar 2005 BK 04
66). Von einer zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit kann somit dann gesprochen wer-
den, wenn unter den Voraussetzungen von Art. 41 OR gegen eine zu konkreti-
sierende Norm verstossen wird, die direkt indirekt Schädigungen untersagt
den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor-
schreibt und gleichzeitig kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Indem sich die
Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich mit dem Hinweis auf Art. 41 OR be-
gnügt hat, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht in hinreichendem Mass nachge-
kommen. Mit anderen Worten ist mit der von ihr angeführten Begründung eine
Überbindung der Verfahrenskosten auf den Angeschuldigten beziehungsweise
Beschwerdeführer nach der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK nicht haltbar. Fehlt es
vorliegend somit am Vorwurf der Verletzung einer konkreten Verhaltensnorm,
mangelt es der Kostenüberbindung an der erforderlichen Rechtsgrundlage, so
dass Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben ist.
4.
Bei diesem Ausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine
Kosten erhoben.



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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde
wird
gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Ein-
stellungsverfügung aufgehoben.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bun-
desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung
in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für
die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff.
und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:



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