E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-07-51: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Beschuldigte A. der Veruntreuung schuldig ist und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wird. Die bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 6 Monate verlängert. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. Die Beschuldigte muss zudem der Privatklägerin B. GmbH einen Schadenersatz von Fr. 100.- zuzüglich Zinsen zahlen. Die Gerichtsgebühr und die Kosten des Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Der Richter ist männlich und der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 2'500.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-07-51

Kanton:GR
Fallnummer:BK-07-51
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-07-51 vom 04.12.2007 (GR)
Datum:04.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Drohung etc. (Kostenüberbindung)
Schlagwörter : ünden; Graubünden; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Entscheid; Ehemann; Kanton; Einstellung; Verfahrenskosten; Verfahren; Verhalten; Beschwerdekammer; Drohung; Verfügung; Kantons; Rechtswidrigkeit; Ermessen; Einstellungsverfügung; Hinweis; Gutachten; Kantonsgericht; Kostenüberbindung; Untersuchung; Angeschuldigte; Begründung
Rechtsnorm:Art. 138 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 156 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 54 OR ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:116 Ia 162;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK-07-51

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 04. Dezember 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 07 51

Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen
Hubert und Sutter-Ambühl
Aktuarin Thöny
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre
Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Oktober
2007, mitgeteilt am 9. Oktober 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen
Y., Beschwerdegegner,
betreffend Drohung etc. (Kostenüberbindung),

hat sich ergeben:



2


A.
Am 29. August 2005 stellte Y. Strafantrag gegen seine Ehefrau
wegen Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Er machte geltend,
von seiner von ihm getrennten Ehefrau X. mittels SMS und Fax mehrfach be-
droht worden zu sein. X. ihrerseits erklärte, sie habe ihren Mann betreffend das
Sorgerecht über die Kinder kontaktieren wollen. Er habe jedoch die Telefonan-
rufe nie angenommen und auch auf ihre SMS sowie Telefax nie reagiert. Sie
habe lediglich versucht, Y. an seine Pflichten als Vater zu erinnern.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2005 eröffnete die Staatsan-
waltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung ge-
gen X. wegen Drohung etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das
Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.
C.
Mit Mandatsantrag vom 5. Februar 2007 überwies die Staatsan-
waltschaft Graubünden die Verfahrensakten zur Beurteilung an das Kreisamt
Chur und beantragte, es sei die Angeschuldigte der mehrfachen Drohung ge-
mäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181
StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art.
179septies StGB schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagess-
ätzen zu je Fr. 100.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Bus-
se von Fr. 900.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen zu verurtei-
len.
D.
Am 13. Februar 2007 ersuchte Y. das Kreisamt Chur um die pro-
visorische Einstellung des Verfahrens, da er in der Zwischenzeit keine Drohun-
gen etc. mehr erhalten habe. Am 12. März 2007 zog Y. zudem den gestellten
Strafantrag gegen X. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zurück. Ge-
stützt auf Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB stellte die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden am 26. März 2007 das gegen X. wegen Drohung etc. geführte Strafver-
fahren provisorisch ein. Die Verfahrenskosten blieben bei der Prozedur.
E.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007, mitgeteilt am 9. Oktober
2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X.
definitiv ein. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'333.-wur-
den X. auferlegt.
F.
Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 29. Oktober 2007
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte:



3


„1. Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
3.10.2007 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von einer Auf-
erlegung der Verfahrenskosten abzusehen.

2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt.“
G.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben
vom 15. November 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter
Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung.
Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh-
migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam-
mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung
ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung geltend macht.
Der Angeschuldigte ist in allen Belangen, in denen er direkt betroffen ist, zur
Beschwerdeführung legitimiert, insbesondere auch dann, wenn er mit Kosten
belastet wurde (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 354 Ziff. 3.2). Die Beschwerde ist innert 20
Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,
schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie muss, damit darauf eingetre-
ten werden kann, begründet werden. Es ist darzulegen, welche Punkte ange-
fochten und worin die Rechtswidrigkeit Unangemessenheit erblickt wird.
Dabei muss sich die Begründung aus der Eingabe selbst ergeben; es kann
nicht auf andere Schriftstücke, z.B. auf die Rechtsschriften des vorinstanzlichen
Entscheids gar auf die Gesamtheit der Akten verwiesen werden (vgl. Pad-
rutt, a.a.O. S. 343 Ziff. 6).
Die Staatsanwaltschaft hat das am 10. November 2005 eröffnete Straf-
verfahren gegen X. betreffend Drohung etc. eingestellt, ihr jedoch die aufgelau-
fenen Verfahrenskosten überbunden. Somit ist X. durch die angefochtene Ein-
stellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des Entscheids. Ob die von ihr eingereichte Beschwerde auch aus-
reichend begründet wurde, ist im Zusammenhang mit den vorgebrachten Rü-
gen zu prüfen.



4


2.
Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene
Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessen-
heit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer aus-
drücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von
Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und
bei Fragen der Beweiswürdigung Zweckmässigkeit den Strafverfolgungs-
organen einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar
die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Be-
schwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo
sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.
3.
Nachdem der Antragsteller Y. um provisorische Einstellung des
Strafverfahrens ersuchte und innerhalb der sechsmonatigen Frist seit Erlass der
provisorischen Einstellungsverfügung seine Zustimmung nicht widerrief, stellte
die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen X. geführte Strafverfahren we-
gen Drohung etc. ein. Somit war nur noch über die aufgelaufenen Kosten zu
befinden. Die Staatsanwaltschaft ging in ihren Ausführungen über die Kosten-
auflage von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, wonach dem Angeschuldigten bei Ab-
lehnung Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz teilweise
überbunden werden können, wenn er durch ein rechtswidriges und schuldhaf-
tes Benehmen das Verfahren verschuldet dessen Durchführung erschwert
hat. Vorliegend habe die Angeschuldigte in nicht unerheblichem Masse in zivil-
rechtlich, aber auch strafrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene Ver-
haltensnormen verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens ver-
anlasst. Es rechtfertige sich deshalb, ihr sämtliche Verfahrenskosten aufzuerle-
gen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe
es in diesem Zusammenhang unterlassen zu konkretisieren, gegen welche ge-
schriebene Verhaltensnorm X. verstossen haben soll, so dass die Kostenüber-
bindung mangels hinreichender Begründung gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstosse
und die angefochtene Verfügung somit bereits aus diesem Grund aufzuheben
sei. Mangels entsprechender Rüge ist auf diesen Punkt daher nicht weiter ein-
zugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, im Rahmen des Ehetren-
nungsverfahrens sei es zwischen den Ehegatten zu grossen Spannungen ge-
kommen. Ihr Ehemann habe nicht mehr auf ihre Telefonate und SMS reagiert
und auch für die Belange der Kinder keine Interessen gezeigt, was für sie sehr
schlimm gewesen sei. Der von ihr konsultierte Gutachter habe festgestellt, dass
die Trennung von ihrem Ehemann bei ihr eine tiefgreifende Reaktion ausgelöst



5


habe. Das Schweigen ihres Ehemannes habe die Situation weiter verschlim-
mert und dazu geführt, dass sie Äusserungen getätigt habe, nur um eine Reak-
tion bei ihrem Ehemann hervorzurufen. Dieser habe jedoch eine Strafanzeige
eingereicht, was zu einer weiteren Kränkung geführt habe. Somit habe der
Ehemann als Antragsteller einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Verhalten bei-
gesteuert und überdies sei sie in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewe-
sen, was auch aus dem Gutachten hervorgehe. Unter diesen Voraussetzungen
sei es nicht angebracht und geradezu rechtswidrig, ihr die Kosten des einge-
stellten Strafverfahrens zu überbinden.
a)
Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und
Willkür. Unter Gesetzesverletzung fällt jede unrichtige Anwendung einer
Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Willkür im Sinne von
Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht
schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar sogar
zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeits-
gedanken zuwiderläuft. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind
dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind auf einem offenbaren
Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig unrichtig
sind, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste-
hen (PKG 2004 Nr. 19 mit Hinweisen).
b)
Soweit die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit rügt, zeigt sie
nicht auf, gegen welche Rechtsnorm die Kostenüberbindung verstossen soll.
Sie unterlässt es, die zur Diskussion stehende Rechtsnorm anzuführen und
aufzuzeigen, weshalb eine krasse Verletzung derselben vorliegen soll. Vielmehr
belässt sie es bei einer Darlegung ihres Verhaltens und beschuldigt den Ehe-
mann, wesentlich dazu beigetragen zu haben. Der bloss pauschale Hinweis auf
eine rechtswidrige Anwendung von Gesetzesnormen reicht jedoch nicht aus,
um der eingangs beschriebenen Begründungspflicht zu genügen. Gleiches gilt
auch sinngemäss, sofern die Beschwerdeführerin mit der Rechtswidrigkeit eine
willkürliche Beweiswürdigung Rechtsauslegung behaupten will. Auch dies-
falls genügt es nicht, lediglich die Motive des eigenen Handelns vorzutragen
und auf ein Mitverschulden des Ehemanns hinzuweisen. Mangels hinreichender
Substantiierung kann daher auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten
werden.



6


5.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Kos-
tenentscheid sei unter den konkreten Umständen „nicht angebracht“. Aus dem
Kontext mit der zugleich gerügten Rechtswidrigkeit kann geschlossen werden,
dass sie damit in Anbetracht des Verhaltens des Ehemannes einerseits und
ihrer möglicherweise beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit andererseits - Unan-
gemessenheit geltend machen will.
a)
Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht
mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann. Ein Entscheid ist unan-
gemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber das
Ermessen nicht richtig, sondern vielmehr unzweckmässig gehandhabt wurde.
Eine eigentliche Rechtsverletzung liegt dabei jedoch nicht vor (vgl. hierzu PKG
2004 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen).
b)
Die Beschwerdeführerin legt dar, dass insbesondere auch das
Verhalten ihres Ehemannes Auslöser für die ihr zur Last gelegten Handlungen
gewesen sei. Mit anderen Worten begründet sie die Unangemessenheit der
Kostenüberbindung mit einem allfälligen (Mit-)Verschulden ihres Ehemannes. In
diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es im Strafrecht
wie auch bei der Frage der Kostenüberbindung keine Schuldkompensation gibt.
Folglich ist das Verhalten des Ehemanns für die Beurteilung des vorliegenden
Falles nicht massgebend. Einzig das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst
ist ausschlaggebend dafür, ob ihr gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO die Verfah-
renskosten auferlegt werden können nicht. Insofern liegt bezüglich des
Kostenentscheides der Staatsanwaltschaft keine Unangemessenheit vor.
c)
Daneben bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zum Zeit-
punkt der fraglichen Handlungen in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ge-
wesen sei, was durch das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden
vom 6. Juni 2006 (act. 2.22) bestätigt werde. Demgegenüber führt die Staats-
anwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007
aus, gemäss psychiatrischem Gutachten sei zwar nicht ganz auszuschliessen,
dass bei X. beim Verschicken einzelner SMS eine leichte Verminderung der
Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Es gelte jedoch anzumerken, dass sie
unzählige SMS versandt und unzählige Male bei Y. angerufen habe. Aus foren-
sisch-psychiatrischer Sicht lasse sich gemäss Gutachten bei X. keine Vermin-
derung der Zurechnungsfähigkeit erkennen, weshalb ihr Verhalten als schuld-
haft zu qualifizieren sei. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft entspre-
chen jedoch nicht genau der Einschätzung des Gutachters. Vielmehr führt die-



7


ser unter Ziffer 4.3 auf Seite 25 seines Gutachtens aus, es sei nicht ganz aus-
zuschliessen, dass X. auch schon gelegentlich in ihrem Zustand von Kränkung
und Wut das eine andere SMS verschickt habe und dabei ihre Steue-
rungsfähigkeit in leichtem Grade vermindert gewesen sei. Grundsätzlich lasse
sich jedoch aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Verminderung der Zu-
rechnungsfähigkeit erkennen. Mit dieser Formulierung bringt der Gutachter ge-
rade zum Ausdruck, dass aber auch Ausnahmen davon möglich gewesen sein
könnten. So führt er denn auch weiter aus, dass aus gutachterlicher Sicht nichts
dagegen einzuwenden sei, sollte das Gericht eine leichtgradige Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit annehmen. Mit anderen Worten schliesst der Gutach-
ter eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin je-
denfalls bezüglich eines Teils der vorgeworfenen Handlungen - nicht aus. Unter
diesen Umständen ist es offensichtlich unangemessen, ihr ungeachtet dessen
die Verfahrenskosten vollumfänglich zu überbinden, es sei denn, dies liesse
sich in analoger Anwendung von Art. 54 OR unter dem Gesichtspunkt der Bil-
ligkeit und gestützt auf ihre finanziellen Verhältnisse rechtfertigen (vgl. hierzu
PKG 1991 Nr. 36; BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 171 mit weiteren Hinweisen; Pad-
rutt, a.a.O., S. 266 Ziff. 7). Dies wird von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht
behauptet. Da im vorliegenden Fall gemäss Aussage des Gutachters nur eine
leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit in Betracht fällt und diese zudem nur in
Bezug auf einige der zahlreichen Fälle zu bejahen ist, erscheint eine Reduktion
der X. auferlegten Verfahrenskosten um 10% als angemessen. Die Beschwerde
ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, indem die Verfahrenskosten
von total Fr. 3'333.-zu 90% X. und zu 10% dem Kanton Graubünden auferlegt
werden.
6.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren entsprechend reduziert mit Fr. 400.-einschliesslich
Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt.



8


Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheis-
sen und Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgeho-
ben.
2.
Die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgelaufenen Verfahrens-
kosten von total Fr. 3'333.-gehen zu 90%, das heisst Fr. 2'999.70, zu
Lasten von X. und zu 10%, d.h. Fr. 333.30, zu Lasten des Kantons
Graubünden.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer-
deverfahren mit Fr. 400.-einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädi-
gen.
5.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bun-
desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung
in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für
die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff.
und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.