Eine Frau namens G. hat gegen einen Mann namens H. eine strafrechtliche Beschwerde eingereicht, weil er sie bedroht, belästigt und in ihrer Wohnung festgehalten haben soll. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren teilweise eingestellt, aber G. hat dagegen Beschwerde eingelegt. Es gibt widersprüchliche Aussagen über den Vorfall, und es wird diskutiert, ob die Freiheitsberaubung nachgewiesen werden kann. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat entschieden, dass das Verfahren zur weiteren Beweisaufnahme an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen wird.
Urteilsdetails des Kantongerichts BK-06-15
Kanton: | GR |
Fallnummer: | BK-06-15 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.03.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Drohung etc |
Schlagwörter : | ügung; Einstellung; Freiheit; Einstellungsverfügung; Wohnung; Freiheitsberaubung; Graubünden; Teil-Einstellungsverfügung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Mutter; Recht; Beweise; Beschwerdekammer; Kantons; Strasse; Ziffer; Eltern; Aussage; Arbeit; B-Strasse; Untersuchung; Vorfall; Abend; Entscheid; Tatbestand; Einvernahme |
Rechtsnorm: | Art. 138 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 183 StGB ;Art. 198 StGB ;Art. 66 StPO ;Art. 82 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. Aufl., Zürich, Art. 183 StGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts BK-06-15
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 15. März 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 06 15
Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
Richter
Rehli und Hubert
Aktuar ad hoc
Hitz
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
der G., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard
Trauffer, Postfach 633, Bahnhofstrasse 40, 7002 Chur,
gegen
die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.
Januar 2006, mitgeteilt am 27. Januar 2006, in Sachen des H., Beschwerde-
gegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse
8, 7000 Chur,
betreffend Drohung etc,
hat sich ergeben:
2
A.
Am 14. Januar 2005 stellte G. bei der Kantonspolizei Graubünden
gegen H. Strafantrag wegen Drohung, Nötigung und Missbrauch des Telefons.
Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe sich anfangs Oktober 2004 von
ihrem Freund H. getrennt und sei aus der gemeinsamen Wohnung an der B.-
Strasse in A. ausgezogen. Seitdem habe H. sie nicht mehr in Ruhe gelassen.
Er habe ihr gedroht, sie umzubringen und er habe sie mit Telefonanrufen und
SMS belästigt. Ferner habe er sie auf Schritt und Tritt verfolgt und am 26. Okto-
ber 2004 soll H. G. sexuell belästigt haben. In diesem Zusammenhang gab G.
der Polizei eine „Zusammenstellung der Vorkommnisse“ zwischen dem 3. Ok-
tober 2004 und dem 19. Januar 2005 ab, aus welcher unter anderem hervor-
geht, dass H. G. am 15. Oktober 2004 daran gehindert haben soll, die gemein-
same Wohnung an der B.-Strasse zu verlassen. G. habe an besagtem Tag bis
um 15.00 Uhr gearbeitet und sei nachher nach Hause gegangen. H. sei um ca.
16.00 Uhr nach Hause gekommen. Als G. daraufhin die Wohnung verlassen
wollte, habe H. die Eingangstüre geschlossen und alle Schlüssel an sich ge-
nommen. Sie habe ihm gesagt, dass er das nicht machen könne. H. habe ge-
antwortet, dass er mit ihr reden wolle und dass sie aus dem Fenster dem
Balkon springen solle, falls sie gehen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass, wenn
er nicht sofort die Haustüre öffne, sie die Polizei anrufen würde. In der Folge
habe H. die Handtasche mit den sich darin befindenden Eingangsschlüsseln,
dem Portemonnaie und dem Mobiltelefon von G. an sich genommen und sich
im Schlafzimmer eingesperrt. G. habe sofort ihre Mutter über das Haustelefon
angerufen und ihr gesagt, sie solle vorbeikommen und sie aus der Wohnung
holen. G. habe die gemeinsame Wohnung bis zum Eintreffen ihrer Mutter nicht
mehr verlassen können.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 eröffnete die Staatsanwalt-
schaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen H. wegen Drohung etc. Mit
der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt A.
beauftragt.
C.
Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am
27. Januar 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersu-
chung gegen H. wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Freiheitsberaubung
gemäss Art. 183 StGB und sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB ein.
Hingegen wurde H. mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden
vom 26. Januar 2006 wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie
3
mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB in
Anklagezustand versetzt.
D.
Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung erhob G. am 14. Februar
2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün-
den. Ihre Anträge lauten wie folgt:
„1.
Die Teil-Einstellungsverfügung sei mit Bezug auf den in
Ziffer IV. eingestellten Tatbestand der Freiheitsberaubung
aufzuheben.
2.
Die Mutter von G., d.h. Frau C., D.-Strasse, A., sei zum
eingestellten Vorfall vom 15. Oktober 2004 durch die Un-
tersuchungsbehörde befragen zu lassen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Be-
schwerdegegnerin.“
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Staatsan-
waltschaft habe die Sachverhaltsdarstellung des H. übernommen, welcher in
der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung den ganzen Vorfall bestritten habe.
H. behaupte, dass er am 15. Oktober 2004 zum fraglichen Zeitpunkt bei seinen
Eltern gewesen sei. Dies weil sein Sohn zu dieser Zeit die Schulferien bei ihnen
verbracht habe. Er sei somit erst gegen 20.00 Uhr wieder in die Wohnung an
der B.-Strasse gegangen. Diese Aussage von H. und die Bestätigung der als
Zeugin befragten Mutter hätten der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des
Strafverfahrens mit Bezug auf die Freiheitsberaubung vom 15. Oktober 2004
genügt. Irgendwelche anderen Gründe für die diesbezügliche Einstellung des
Verfahrens würden in der Teil-Einstellungsverfügung nicht genannt.
E.
In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 beantragt H. die Be-
stätigung der Ziffer IV. der Teil-Einstellungsverfügung. Des Weiteren sei auf die
Einvernahme weiterer Zeugen zu verzichten. Zur Begründung führt er unter an-
derem aus, die schriftlichen Angaben von G. würden die von ihr in der Be-
schwerde vorgebrachten Behauptungen widerlegen. So müsse G. am 17. Ok-
tober 2004 im Besitz ihres Mobiltelefons gewesen sein, ansonsten sie keine
Anrufe von H. hätte erhalten können. Des Weiteren sei der Tatbestand der
Freiheitsberaubung weder im Strafantrag noch in der Einvernahme vom 11. Mai
2005 noch in der Kon-fronteinvernahme vom 3. Juni 2005 erwähnt worden.
Auch erübrige sich die Zeugeneinvernahme von C., da sie keine Angaben dar-
über machen könne, wer die Wohnungstüre verschlossen habe und wer ausser
G. noch in der Wohnung gewesen sei; sie könne somit nichts zur Klärung des
4
Sachverhaltes beitragen. Ein Freispruch von H. betreffend den Tatbestand der
Freiheitsberaubung sei daher zu erwarten, weshalb die Voraussetzungen für
die Einstellung gegeben gewesen seien.
F. Die
Staatsanwaltschaft
Graubünden beantragt in ihrer Vernehm-
lassung vom 2. März 2006 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wird auf die Akten und auf die Ausführungen in der angefochtenen
Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006 verwiesen.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Teil-Einstellungs-
verfügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal-
tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs-
organe kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün-
den (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts we-
gen Rechtswidrigkeit Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur
Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung
geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs-
und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit
strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach
vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine strafund verfolgbare
Handlung unmittelbar ein ideeller materieller Nachteil zugefügt wurde
zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit
der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung
geschützten Rechtes Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be-
griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Strafuntersuchung betreffend die angebliche
Freiheitsberaubung zu Unrecht eingestellt worden sei, ist ihre Legitimation ge-
geben.
b)
Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig
Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,
5
schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben
wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2.
Vorweg ist festzuhalten, dass es bei der vorliegenden Beschwerde
nur um den eingestellten Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer IV.
der Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006 geht. Des Weiteren hat die
Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund der Schilderung der Ereignisse durch
die Beschwerdeführerin zu Recht auch eine Strafuntersuchung wegen Frei-
heitsberaubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge-
setzbuches (StGB, SR 311.0) gegen den Beschwerdegegner eingeleitet. Auch
handelt es sich bei Art. 183 StGB um ein Offizialdelikt und es bedarf somit kei-
nes Strafantrages. Art. 66 Abs. 1 StPO umschreibt das Offizialprinzip und indi-
rekt auch das Legalitätsprinzip, welches den Verfolgungsund Anklagezwang
des Staates enthält, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, so
unter anderem auch bei einem genügenden Tatverdacht (vgl. auch Art. 75
StPO; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Grau-
bünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziffer 1 zu Art. 66 StPO, S. 80).
3. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan-
tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstel-
lungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemes-
senheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskon-
trolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stel-
le desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Grün-
den vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit
Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an
den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Ein-
stellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermes-
senskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht ge-
nügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung
gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn kei-
ne neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrele-
vant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hinge-
gen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die
einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr.
36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347).
6
b)
Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler
Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Not-
wendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersu-
chungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Bewei-
se zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollzieh-
baren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, er-
scheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ
notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die
Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht.
Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkenn-
bar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG
1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3 zu Art. 82 StGB, S. 164).
c)
Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tat-
hergang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Be-
weise zu ermitteln ist, was sich am Nachmittag des 15. Oktobers 2004 zwi-
schen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Beschwerdegegner anderer-
seits an der B.-Strasse zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des
durch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind.
Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich,
welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten,
so ist die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung zu Recht ergangen.
4. a) Gemäss Art. 183 Ziffer 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jah-
ren mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt
gefangenhält jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent-
zieht. Geschützt wird die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person, in
dem diese sich von dem Ort, an dem sie sich befindet, an einen anderen Ort
ihrer Wahl begeben kann. Die Generalklausel der unrechtmässigen Freiheits-
entziehung in anderer Weise hebt eine Begrenzung der Tathandlung auf. Ins-
besondere ist jedes Verhalten, das eine Person an der Betätigung der körperli-
chen Bewegungsfreiheit hindert, denkbar. Eine bloss vorübergehende Hinde-
rung an der freien Fortbewegung stellt jedoch noch keine Freiheitsberaubung
dar. Verlangt wird eine gewisse Dauer und Intensität, wobei die Anforderungen
an die Dauer in der Praxis nicht sehr hoch sind. In subjektiver Hinsicht ist Vor-
satz beziehungsweise Eventualvorsatz gefordert (vgl. Vera Delnon/Bernhard
Rüdy, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommen-
7
tar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 6 ff. zu Art. 183
StGB).
b)
In ihrer „Zusammenstellung der Vorkommnisse“ vom 19. Januar
2005 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, am 15. Oktober
2004 um ca. 16.00 Uhr die Eingangstüre zur Wohnung an der B.-Strasse abge-
schlossen und alle Schlüssel an sich genommen zu haben. Der Beschwerde-
gegner habe ihr dann gesagt, wenn sie gehen wolle, solle sie aus dem Fenster
springen. Somit habe sie die gemeinsame Wohnung bis zum Eintreffen ihrer
Mutter nicht mehr verlassen können. Des Weiteren habe der Beschwerdegeg-
ner unter anderem das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin an sich genommen
und sich anschliessend im Schlafzimmer eingesperrt (vgl. act. 5/4, S. 2). Der
Beschwerdegegner bestreitet diesen Vorfall und macht geltend, zum fraglichen
Zeitpunkt bei seinen Eltern gewesen zu sein. Er sei in besagter Woche immer
direkt nach der Arbeit zu Ihnen gefahren, da sein Sohn Schulferien gehabt hätte
und daher bei seinen Eltern in den Ferien gewesen sei. Er sei jeweils so gegen
20.00 Uhr nach Hause gefahren. Die Beschwerdeführerin habe er in dieser
Woche erst nach 20.00 Uhr gesehen und dies auch nicht jeden Abend (vgl. act.
5/6). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005
sagte der Beschwerdegegner bezüglich des Vorfalls vom 15. Oktober 2004 aus,
dass er nicht verstehe, warum er sich selber im Schlafzimmer hätte einsperren
sollen (vgl. 6/1, S. 5). Die Mutter des Beschwerdegegners, E., gab anlässlich
der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. November 2005 als Zeugin
zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner in besagter Woche nach der Arbeit
am Mittag und am Abend zu ihr nach Hause gekommen sei um die Mahlzeiten
einzunehmen und er zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr jeweils in seine Woh-
nung an der B.-Strasse zurückgegangen sei (vgl. act. 6/9, S. 2).
5. a) Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen H. betreffend
Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB mit der Hauptbegründung einge-
stellt, dass ein Vorliegen des von der Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten
zur Last gelegten Verhaltens am Tag des 15. Oktobers 2004, insbesondere die
Wegnahme der Schlüssel, sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der
Parteien und der Aussagen von E. nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, wes-
halb ein Schuldspruch in diesem Punkt unwahrscheinlich sei. Es ist somit zu
prüfen, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann und ob überhaupt ein ent-
scheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt.
8
b)
Die Staatsanwaltschaft hat in der Teil-Einstellungsverfügung keine
Wertung der sich widersprechenden Aussagen der Parteien vorgenommen. Sie
ist offenbar davon ausgegangen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
vorlägen, den Aussagen der einen Partei eine höhere Glaubhaftigkeit beizu-
messen als denjenigen der anderen Partei. Ob eine solche Auffassung vertret-
bar ist, kann hier aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt
werden. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdegegner anlässlich der untersu-
chungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 bestritt, der Beschwerde-
führerin unter anderem ihr Mobiltelefon abgenommen zu haben (vgl. act. 6/1, S.
5). Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu seinem E-Mail an die Be-
schwerdeführerin, das der Beschwerdegegner ihr am 19. Oktober 2004 und
damit vier Tage nach dem von dieser geschilderten Vorfall in der gemeinsamen
Wohnung an der B.-Strasse in A. zukommen liess. Darin führte er aus, die Be-
schwerdeführerin könne ihr Mobiltelefon wieder abholen (vgl. act. 8/1). Zudem
entschuldigte er sich für sein Verhalten im Wissen, dass es nicht schön gewe-
sen sei und er sie sehr verletzt habe. Des Weiteren hielt er fest, sie dürfe beim
gemeinsamen Haushalt ab jetzt auch wann immer sie wolle einund ausgehen,
die Tür sei offen. Diese Ausführungen machen ohne Bezug auf den sich nach
Behauptung der Beschwerdeführerin vier Tage zuvor ereigneten Vorfall kaum
einen Sinn. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass dieses E-Mail in einem anderen Zusammenhang geschrieben wurde. Al-
lein aufgrund des E-Mails erscheint somit der von der Beschwerdeführerin ge-
schilderte Sachverhalt nicht zum vornherein als unglaubwürdig. Zur Entlastung
des Beschwerdegegners kaum beizutragen vermag sein Vorbringen in der Be-
schwerdeantwort, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich gemäss Be-
hauptung der Beschwerdeführerin selbst im Zimmer eingeschlossen haben soll.
Auch wenn ein solches Verhalten auf den ersten Blick als aussergewöhnlich
erscheinen mag, ist es vorliegend aufgrund der besonderen Situation nicht völ-
lig lebensfremd, zumal der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben
damals gesundheitlich angeschlagen war (vgl. act. 8/1). Mit der Begründung
gegensätzlicher Parteiaussagen lässt sich die Einstellung des Verfahrens in
diesem Punkt somit kaum rechtfertigen.
c)
Die Staatsanwaltschaft hat sich zusätzlich auf die Zeugenaussa-
gen der Mutter des Beschwerdeführers abgestützt. Dabei lässt sie jedoch aus-
ser Acht, dass diese einzig bestätigt hat, ihr Sohn Markus sei am Mittag und am
Abend zu ihr nach Hause gekommen, um die Mahlzeiten einzunehmen und mit
seinem Sohn zu spielen. Am Abend um ca. 19.30-20.00 Uhr sei er jeweils wie-
9
der in seine Wohnung an der B.-Strasse 1B zurückgegangen. H. verwies dazu
in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 (act. 6/1, S.
5) auf seine schriftliche Stellungnahme. Darin führte er unter Punkt 4 aus, da
sein Sohn in der Woche vom 11.-17.10.2004 bei seinen Eltern in den Ferien
gewesen sei, sei er jeden Tag direkt nach der Arbeit per Bus zu seinen Eltern
gegangen. Dort habe er gegessen, mit seinem Sohn gespielt und sei jeweils
erst nach dem Abendessen in die gemeinsame Wohnung gegangen. Die
Staatsanwaltschaft hat es unterlassen abzuklären, um welche Uhrzeit der Be-
schwerdegegner am Freitag, den 15. Oktober 2004, in der Wohnung seiner
Mutter erschien. Der Beschwerdegegner arbeitete zur Zeit des fraglichen Vor-
falls als kaufmännischer Angestellter bei der kantonalen Steuerverwaltung in
der Abteilung F. (vgl. act. 4/2; 4/3, S. 3). Für Mitarbeitende des Kantons Grau-
bünden gilt bezüglich der Arbeitszeit das Arbeitszeitreglement (AzR; BR
170.415). Nach Art. 14 Abs. 1 AzR gelten von 08.30 bis 11.00 und von 14.00
bis 16.30 Uhr Blockzeiten. Ausgenommen von dieser Blockzeitregelung ist der
Freitagnachmittag, an welchem die Blockzeit von 14.00 bis 16.00 Uhr dauert.
Wie erwähnt, ereignete sich nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin
der Vorfall am Freitag, 15. Oktober 2004, um ca. 16.00 Uhr. Sollte der Be-
schwerdegegner seinen Arbeitsplatz an diesem Tag um 16.00 Uhr verlassen
und sich direkt nach der Arbeit zu seinen Eltern an die I. begeben haben, kann
sein dortiges Eintreffen kaum als „am Abend“ bezeichnet werden. Dies umso
weniger, als im Jahre 2004 die Umstellung von der Sommerauf die Winterzeit
erst am 31. Oktober erfolgte. Es wäre somit auch durchaus denkbar, dass sich
der Beschwerdegegner nach Arbeitsschluss um 16.00 Uhr direkt in die gemein-
same Wohnung begab und die Zeitangabe der Beschwerdeführerin von ca.
16.00 Uhr daher durchaus zutreffen könnte. Damit wäre es dem Beschwerde-
führer auch möglich gewesen, anschliessend an das umstrittene Vorkommnis
sich bei seinen Eltern einzufinden, dort mit seinem Kind zu spielen und das
Abendessen einzunehmen. Massgebende Bedeutung kommt somit der Frage
zu, wann H. am besagten Tag sein Büro verlassen hat und wann er in seinem
Elternhaus eingetroffen ist. Ersteres dürfte sich anhand des (vom Untersu-
chungsrichter noch beizuziehenden) Zeiterfassungsblattes ohne weiteres eruie-
ren lassen. Sollte sich hierbei zeigen, dass H. sein Büro in der Tat bereits um
ca. 16.00 Uhr verlassen hatte und somit die Sachverhaltsschilderung der Be-
schwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht durchaus zutreffen könnte, wird die Un-
tersuchungsbehörde nicht umhin kommen, weitere Beweiserhebungen zu tref-
fen. Dazu genügte es allerdings nicht, einzig die Mutter des Angeschuldigten
nochmals zu befragen. Auch Zeugenaussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin
10
zu prüfen. Eine solche Prüfung ist jedoch nur möglich, wenn nebst den Aussa-
gen der Parteien und der Mutter des Angeschuldigten auch die Mutter der Be-
schwerdeführerin zur Sache befragt wird. Erst gestützt darauf lässt sich eine
umfassende Würdigung der verschiedenen Aussagen vornehmen.
d)
Im gegenwärtigen Zeitpunkt liegt somit noch kein entscheidungs-
reifes Beweisergebnis vor, so dass hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss
Art. 183 StGB die Teil-Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur
Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuerlichem Entscheid an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.
e)
Von einer Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung, soweit sie
die Freiheitsberaubung betrifft, und Rückweisung der Sache zur Beweisergän-
zung und neuerlichen Entscheidung könnte nur dann abgesehen werden, wenn
der Tatbestand der Freiheitsberaubung vorliegend allein schon aufgrund der
zeitlichen Dauer ausser Betracht fiele. In der Einstellungsverfügung wird diese
Frage wohl aufgeworfen, jedoch nicht abschliessend beantwortet. Sie kann
auch nicht von der Beschwerdekammer entschieden werden, zumal aus den
Akten nicht hervorgeht, wie lange die behauptete Freiheitsentziehung dauerte.
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass sie eine Stunde nicht über-
schritt, dürfte deswegen der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht bereits
entfallen (vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 183 StGB). Die Staatsanwalt-
schaft wird sich nach ergänzter Untersuchung somit auch mit dieser Rechtsfra-
ge eingehender zu befassen haben.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Der Be-
schwerdeführerin kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend kon-
stanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung
zugesprochen werden (vgl. PKG 2000 Nr. 38; 1999 Nr. 39).
11
Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde
wird gutgeheissen und die angefochtene Teil-Ein-
stellungsverfügung insoweit aufgehoben, als das Strafverfahren wegen
Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB eingestellt wurde.
2.
Die Sache wird zur Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen und
neuerlichen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu-
rückgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons
Graubünden.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
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