Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.:
Chur, 13. November 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 02 55
(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde
wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2003 (1P.189/2003)
abgewiesen.) Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc
Riesen-Ryser.
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In der strafrechtlichen Beschwerde
des F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Ber-
tisch, Postfach, Bellerivestrasse 42, 8034 Zürich,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Septem-
ber 2002, mitgeteilt am 2. Oktober 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Kosten,
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hat sich ergeben:
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A.
a) Am 28. Mai 1999 verkaufte die W., S., F. den IVECO Sattel-
schlepper, Typ 49.12/35 Turbo Daily, Stammnummer X., erste Inverkehrsetzung
am 25. November 1997, mit einem Kilometerstand von ungefähr 134'000 für total
Fr. 45'150.--. Dieser Preis lag ungefähr Fr. 10'000.-- über dem Eurotaxwert. Am 7.
August 1999 wurde am Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 154'269 ein War-
tungsdienst durchgeführt.
b) Am Abend des 30. September 1999 fuhr F. mit dem voll beladenen Fahr-
zeug von S. nach O.. Am 1. Oktober 1999 wollte er mit der Abladetour in B. begin-
nen. Um 5.30 Uhr stellte er fest, dass die Fahrzeugbeleuchtung nicht funktionierte.
Mit eingeschaltetem Warnblinker fuhr er zunächst nach B., lud ein Palett ab und
fuhr anschliessend zur IVECO-Garage in L., wo er bis zur Geschäftsöffnung um
7.00 Uhr warten musste. In der Folge stellte Kfz-Mechanikermeister A. fest, dass
beim Lichtschalter auf der linken Seite des Armaturenbretts ein Kabelbrand statt-
gefunden hatte. Ebenso gab es beim Auflieger einen Kurzschluss und das Spiral-
kabel war durchgeschmort. Die Kabel und der Lichtschalter wurden ersetzt. Da
jedoch verschiedene zu hohe Sicherungen eingebaut worden waren, war der gan-
ze Kabelstrang angeschmort und hätte ersetzt werden müssen. Das hätte jedoch
das Ausbauen des Armaturenbrettes vorausgesetzt und längere Zeit in Anspruch
genommen. Dies wollte F. nicht, da er Terminlieferungen geladen und zu verteilen
hatte. So wurde nur die erwähnte Notreparatur vorgenommen. Ob vom Kabel-
strang ins Armaturenbrett abzweigende Kabel auch defekt waren, konnte nicht
überprüft werden. F. wurde darauf hingewiesen, dass die Kabel unbedingt ersetzt
werden müssten und das Fahrzeug deshalb in die Garage gebracht werden müs-
se.
c) Fehlersuche und Reparatur dauerten bis ungefähr 11.00 Uhr. Danach
fuhr F. nach G., H., I. und auf der A13 weiter in Richtung C. Auf Höhe R. begann
es, in der Fahrerkabine nach verbranntem Plastik zu riechen. Bei der Einfahrt M.
hielt F. sein Fahrzeug an, schaltete das Pannenlicht ein, verliess bei laufendem
Motor das Fahrzeug, schaute unter die Motorhaube, ohne etwas verdächtiges zu
entdecken, lief weiter um die Fahrzeugfront und öffnete die Beifahrertüre. In die-
sem Moment sah er, dass unter dem Radio Flammen hervorzüngelten. F. nahm
seine Mappe und seine Jacke vom Sitz und schlug die Beifahrertüre zu. Ein vor-
beifahrender Lastwagenfahrer alarmierte die Polizei. Trotz Eingreifens der Feuer-
wehr brannte das Fahrzeug vollständig aus. Zudem wurde die Stirnwand des ge-
mieteten Sattelanhängers beschädigt.
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B.
a) In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden Ermittlungen
an. Unter anderem wurde der Werkstattchef der IVECO-Garage in L., K., telefo-
nisch befragt. Gemäss dessen Aussage befand sich die Elektrik des ausgebrann-
ten Lieferwagens in katastrophalem Zustand und es waren unfachmännisch Arbei-
ten daran vorgenommen worden. K. teilte weiter mit, es habe auch schon bei an-
deren IVECO-Fahrzeugen Kurzschlüsse und Kabelbrände gegeben, welche je-
doch seines Wissens nie zu einem Vollbrand geführt hätten. Die Kantonspolizei
Graubünden zog den Brandermittlungsdienst der Kantonspolizei E. hinzu. Dieser
tätigte auf ein Rechtshilfegesuch hin weitergehende Abklärungen bei der IVECO-
Garage in L.. Dabei deuteten die Aussagen von K. darauf hin, dass der gesamte
finanzielle Aufwand zur Instandstellung des Fahrzeugs ungefähr Fr. 9'500.-- bis Fr.
12'500.-- betragen hätte. F. wurde von der Kantonspolizei Graubünden einver-
nommen und mit den dannzumaligen Ermittlungsergebnissen konfrontiert. Er wies
alle Vorhalte von sich. In der Folge wurde der Kfz-Mechaniker A. einvernommen,
der seine zuvor mündlich gemachten Aussagen bestätigte, insbesondere was den
schlechten Allgemeinzustand des Fahrzeugs betraf. Trotz der umfangreichen Er-
mittlungen konnte die genaue Brandursache nicht eruiert werden. Nach Ansicht
des Brandexperten der Kantonspolizei Graubünden in seinem Nachtragsbericht
vom 19. März 2001 kam sowohl ein technischer Defekt, gegen den allerdings der
schnelle Brandverlauf sprach, als auch eine vorsätzliche Brandlegung in Frage.
b) Am 29. März 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine
Strafuntersuchung wegen Brandstiftung etc. gegen F.. In der Eröffnungsverfügung
hielt sie fest, dass vorliegend Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, Versiche-
rungsbetrugsversuch gemäss Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie ein
Verstoss gegen Art. 93 SVG in Betracht fallen würden. Nachdem F. und A. rechts-
hilfeweise erneut einvernommen worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft
Graubünden das Verfahren mit Verfügung vom 24. September 2002 ein. Die Kos-
ten des Verfahrens überband sie F..
C.
Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Grau-
bünden führt F. mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 Beschwerde. Er beantragt:
„1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 24. September 2002 sei bezüglich Kostenauflage für die Strafuntersuchung we-
gen Brandstiftung, versuchten Betrug und Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges (Ziff. 2 des Dispositives) aufzuhe-
ben und anzuordnen, dass die Kosten auf die Staatskasse zu
nehmen seien;
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2. Es sei dem Beschwerdeführer Herr Dr. Christoph Bertisch, vor- genannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats-
kasse.“ Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwalt-
schaft Graubünden mit einlässlicher Begründung die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Am 11. November 2002 reichte der Rechtsvertreter von F. unaufge-
fordert eine Replik ein.
D.
Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Be-
gründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.
Gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen kann
bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden
(Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefoch-
tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung
oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen
Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
innert zwanzig Tagen, nachdem der Betroffene vom angefochtenen Entscheid
Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dem Be-
schwerdeführer wurden in der Einstellungsverfügung die Kosten auferlegt. Er ist
zur Beschwerdeerhebung bezüglich der Kosten ohne Zweifel legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstel-
lung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise
überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh-
men das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser
Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der
einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von
einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind
(BGE 107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder
leichtsinniges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann
vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche
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Regeln als Verhaltensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichts-
punkten vorwerfbares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung
führen (BGE 116 Ia 165 ff.; 114 Ia 299 ff.). Dem Angeschuldigten dürfen demnach
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden,
wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die
Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröff-
nung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „pro-
zessualen Verschulden im weiteren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfba-
res Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von ei-
nem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ gesprochen (BGE 109 Ia 164;
107 Ia 167 mit Hinweisen). Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird
zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren
entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver-
schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR
(Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang)
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einlei-
tung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162). In
Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach bei Einstel-
lung der Untersuchung eine Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten dann
zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene
oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnorm
klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten
gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage wider-
spricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und
dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kosten-
auflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach
wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kosten-
auflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Ein-
tritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Be-
schuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hin-
weisen).
Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgericht zwischen
dem vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten und der Eröffnung der Strafunter-
suchung ein Kausalzusammenhang bestehen. Wurde die Untersuchung infolge
eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der
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Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zu-
sammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte
habe eine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten
Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die
Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen
dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden be-
hördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163; W. Padrutt, a.a.O., S.
395 f.). Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten
schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss
leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Staatsan-
waltschaft Graubünden ihm die Kosten der Strafuntersuchung mit der Begründung
auferlegt hat, er habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 29 SVG
verstossen und damit Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens gegeben. Denn
nach Auffassung des Beschwerdeführers war Art. 29 SVG gar nicht Gegenstand
der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, weshalb der Anstoss zur Einleitung
des Strafverfahrens auch nicht ein behaupteter Verstoss gegen Art. 29 SVG ge-
wesen sein könne. Aus den Akten geht jedoch klar hervor, dass die Betriebssi-
cherheit des Sattelschleppers entgegen der Meinung des Beschwerdeführers von
Beginn weg Thema der Strafuntersuchung war. Insbesondere die Befragungen
von K. und A. drehten sich hauptsächlich um den Zustand, in dem sich der Sattel-
schlepper am Morgen des 1. Oktober 1999 befand. Aber auch der Beschwerde-
führer selbst wurde mehrfach zum Zustand des Fahrzeugs befragt. Andere Erhe-
bungen über den Zustand des Fahrzeugs waren nicht mehr möglich, da dieses
vollständig ausgebrannt war. Damit war Art. 29 SVG bereits in den polizeilichen
Ermittlungen Gegenstand derselben. Dass die Abklärungen zum Zustand des
Fahrzeuges auch für die Beurteilung der Frage, ob ein technischer Defekt als Ur-
sache des Brandes wahrscheinlich war oder ob Brandstiftung vorlag, wichtig wa-
ren, verhindert nicht, dass sie ebenso einer Beurteilung der Betriebssicherheit
dienten. Der Staatsanwalt hat in der Eröffnungsverfügung sogar explizit darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer allenfalls auch gegen Art. 93 SVG
verstossen haben könnte. Art. 93 Ziff. 2 SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG. Die
polizeilichen Ermittlungen hatten daher offenbar so viele Hinweise auf einen mög-
licherweise nicht betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges erbracht, dass nach
Auffassung des Staatsanwaltes ein Anfangsverdacht bestand. Der Hinweis des
Beschwerdeführers, Art. 93 Ziff. 2 SVG betreffe Übertretungen, die im Strafbe-
fehlsverfahren zu behandeln gewesen wären und die zudem bereits absolut ver-
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jährt seien, so dass sie eine Kostenauflage vorliegend nicht zu rechtfertigen ver-
möchten, geht in diesem Zusammenhang an der Sache vorbei. Denn zum einen
waren die Übertretungen im Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen und der Er-
öffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden noch
keineswegs verjährt und zum andern dienten die Abklärungen der Polizei und des
Untersuchungsrichters unbestrittenermassen auch der Klärung der Frage, ob der
Beschwerdeführer sich einer Brandstiftung und/oder eines versuchten Versiche-
rungsbetruges schuldig gemacht haben könnte. Bei diesen beiden Straftaten aber
handelt es sich um Verbrechen, die in die Untersuchungskompetenz des Untersu-
chungsrichters fallen (Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 53 Abs. 1 StPO bestimmt im
Weiteren, dass, wenn ein Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat, die-
se gemeinsam untersucht werden, wobei die Zuständigkeit sich nach der mit der
schwersten Strafe bedrohten Tat richtet. Der Untersuchungsrichter war somit vor-
liegend durchaus zuständig, um neben einer möglichen Brandstiftung und eines
möglichen versuchten Versicherungsbetruges auch einen möglichen Verstoss ge-
gen Art. 93 Ziff. 2 SVG und damit gegen Art. 29 SVG zu untersuchen. Es steht
daher fest, dass die Betriebssicherheit des Sattelschleppers sowohl Gegenstand
der polizeilichen als auch der untersuchungsrichterlichen Ermittlungen war. Es
bleibt zu prüfen, ob vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen einer Kosten-
übertragung trotz Einstellung des Verfahrens gegeben sind.
4.
Um eine Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens zu rechtfer-
tigen, muss zunächst ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhal-
ten des Angeschuldigten vorliegen, das die Einleitung des Strafverfahrens veran-
lasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
a) Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang, dass er für
die Betriebssicherheit des Sattelschleppers zuständig gewesen sei, da er nicht
Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Er habe den Sattelschlepper zwar von der
Firma W., S., gekauft. Da er aber nur für die Firma W., S., gefahren sei, sei diese
als seine Arbeitgeberin und damit als Halterin des Fahrzeugs zu qualifizieren.
Denn nach ständiger Rechtsprecher sei derjenige Halter und damit verantwortlich
für das Fahrzeug, auf dessen Rechnung und Gefahr es betrieben werde und der
darüber faktisch Entscheidungsgewalt habe. Es komme nicht darauf an, wer als
Halter bei Behörden registriert sei. Ebenso wenig komme es auf die Eigentums-
verhältnisse am Fahrzeug an oder auf die Person, welche es lenke. Somit sei die
Firma W. für den tauglichen Zustand verantwortlich gewesen, da sie die Halterin
gewesen sei. - Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG
9
nicht der Eigentümer des Fahrzeuges oder wer formell im Fahrzeugausweis ein-
getragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Be-
trieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die
zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung be-
sitzt (vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundes-
gerichts vom 5. November 2002 in Sachen A. gegen Versicherung X.,
4C.321/2002; BGE 117 II 609 E. 3b mit Hinweisen). Dieser Halterbegriff stellt auf
die gesamten Umstände der tatsächlichen Verhältnisse ab. Aus den Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer alle Kosten für das Fahrzeug, wie Treibstoff,
Wartung, Reparaturen, Versicherungen etc. selbst bezahlt hat (vgl. rechtshilfewei-
se Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 4).
Er bestimmte, wann ein Wartungsdienst oder Reparaturen am Fahrzeug vorge-
nommen werden sollten, hat er doch selbst ausgesagt, dass er den Service vom
7. August 1999 auf einen Zeitpunkt gelegt habe, wo er geschäftlich im Ausland
gewesen sei (rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Feb-
ruar 2002, act. 1.26, S. 5). Mit Bezug auf die Reparatur vom 1. Oktober 1999 fin-
det sich in den Akten im Weiteren kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdefüh-
rer in irgend einer Weise der Firma W. Mitteilung gemacht oder deren Einver-
ständnis eingeholt hätte. Er entschied allein über die Reparatur des Fahrzeugs
und über deren Umfang. Im Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 vereinbarten die Par-
teien, dass das Fahrzeug ab dem 1. Juni 1999 von den Firmen der W.-Gruppe
disponiert und wenn immer möglich eingesetzt werde. Es blieb dem Beschwerde-
führer aufgrund des Vertrages jedoch ohne Zweifel unbenommen, mit seinem
Fahrzeug unbeschränkt auch private Fahrten, Fahrten für andere Firmen oder an-
dere Privatpersonen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bestimmte schliesslich
auch selbst, wer ausser ihm mit dem Sattelschlepper fuhr (vgl. polizeiliche Einver-
nahme des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1999, act. 3.3, S. 3; rechtshilfe-
weise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 2
f.). Er konnte somit über die Verwendung des Fahrzeugs frei bestimmen, hatte
dies auch mit der Vereinbarung der Disposition des Fahrzeugs durch die W.-
Gruppe getan. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer als Halter
des Sattelschleppers angesehen werden muss, denn er trug die Betriebskosten
und hatte die unmittelbare, tatsächliche Verfügung über das Fahrzeug. Dabei
kommt es in keiner Weise darauf an, ob der Beschwerdeführer nur zum Schein
selbständig war und tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma
W. ein Arbeitsverhältnis bestand, wie es der Beschwerdeführer geltend macht,
oder nicht. Denn auch ein Arbeitnehmer kann Halter eines Firmenfahrzeuges sein
(vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesge-
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richts vom 5. November 2002 in Sachen A. gegen Versicherung X., 4C.321/2002)
und unter den vorliegenden Gegebenheiten wäre der Beschwerdeführer auch als
Arbeitnehmer der Firma W. als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Schliesslich ist
auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Füh-
rer des Sattelschleppers war. Für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Fahrzeug-
zustand ist neben dem Halter auch der Führer verantwortlich, der sich gemäss Art.
57 Abs. 1 VRV darüber Gewissheit zu verschaffen hat und der sich gleich dem
Halter strafbar macht, wenn er das Fahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei ge-
nügender Aufmerksamkeit wissen könnte, dass es den Vorschriften nicht ent-
spricht (Art. 93 Ziff. 2 SVG). Der Beschwerdeführer wäre daher auch aufgrund
seiner Eigenschaft als Führer des Sattelschleppers für die Betriebssicherheit des
Fahrzeugs grundsätzlich in dem Sinne verantwortlich gewesen, als er es in nicht
betriebssicherem Zustand nicht hätte fahren dürfen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich den
Akten nicht entnehmen lässt, wer Eigentümer des Sattelschleppers war, denn der
Beschwerdeführer und die Firma W. haben im Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 ei-
nen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Ob die Verkäuferin diesen auch im Eigen-
tumsvorbehaltsregister hat eintragen lassen, geht aus den Akten nicht hervor. Da
die Beantwortung dieser Frage jedoch keinen Einfluss auf die Frage hat, ob der
Beschwerdeführer Halter des Sattelschleppers war, kann sie für das vorliegende
Verfahren offen gelassen werden.
b) In einem weiteren Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, es sei vorlie-
gend nie rechtsgenüglich festgestellt worden, dass sich der Sattelschlepper über-
haupt in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. - Da der Sattel-
schlepper am 1. Oktober 1999 vollständig ausbrannte, können vorliegend nur auf-
grund der Aussagen der Beteiligten Rückschlüsse auf dessen Zustand gezogen
werden. Bereits in ihrem Nachtragsbericht vom 9. November 1999 (act. 4.1) hielt
die Kantonspolizei Graubünden fest, dass sich die Elektrik des Sattelschleppers
gemäss telefonischer Auskunft des Werkstattchefs der IVECO-Garage in L., K., in
katastrophalem Zustand befunden habe. Es seien Sicherungen ausgewechselt
und Elektroanschlüsse unfachmännisch verbastelt worden. Diese Aussagen be-
stätigte K. am 4. April 2000 gegenüber dem Brandexperten der Kantonspolizei E.
(act. 5.4). Er wies zudem darauf hin, dass das Getriebe hätte revidiert und die
Bremsen ersetzt werden müssen. In seiner rechtshilfeweisen Einvernahme durch
den Brandexperten der Kantonspolizei E. vom 7. Dezember 2000 (act. 5.9) bestä-
tigte A., der KFZ-Techniker, welcher am 1. Oktober 1999 den Sattelschlepper re-
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pariert hatte, dass das Fahrzeug gemäss seiner Erinnerung in einem sehr
schlechten Allgemeinzustand war und dass der ganze Kabelstrang angeschmort
gewesen war und hätte ersetzt werden müssen, dazu aber keine Zeit gewesen
sei, weil der Beschwerdeführer sofort habe weiterfahren wollen. In der rechtshilfe-
weisen Einvernahme vom 27. Februar 2002 (act. 1.27) bestätigte A. erneut den
sehr schlechten Zustand des Fahrzeugs, welches sehr schlecht gewartet gewesen
sei. Bei der Elektrik habe man zugewartet, bis nichts mehr gegangen sei. Er habe
am 1. Oktober 1999 nur eine Notreparatur durchführen können, da der Beschwer-
deführer aus Zeitgründen weiteren Abklärungen nicht zugestimmt habe. Sowohl K.
als auch A. haben unabhängig von einander übereinstimmend erklärt, dass das
Fahrzeug in einem allgemein schlechten Zustand gewesen sei. Es finden sich in
ihren Ausführungen keine Widersprüche. Ihre Aussagen werden im weiteren durch
die Rechnung für die Reparatur vom 1. Oktober 1999 (act. 4.7) gestützt. Die ge-
mäss dieser Rechnung ausgeführten Arbeiten lassen ohne Zweifel darauf schlies-
sen, dass es mit der Elektrik des Zugfahrzeuges grosse Probleme gab, denn ge-
mäss der Rechnung waren der Lichtschalter und die Steckerverbindung ver-
schmort, sogar verbrannt, und war die Anhängersteckdose am Zugfahrzeug de-
fekt. Der Lichtschalter wurde ersetzt, zwei Kabel wurden neu eingezogen, die Ver-
kabelung für die Instrumententafel wurde ersetzt und die Steckdose ausgewech-
selt. Die Aussagen von K. und A. erscheinen daher glaubwürdig, auch wenn man
diese, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers, im Lichte der
Haftungssituation des Garagenbetriebes würdigt, denn zweifellos darf ohne kon-
krete Anhaltspunkte nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, ein Arbeit-
nehmer wolle mit seiner Aussage seine Arbeitgeberin entlasten. Im vorliegenden
Verfahren aber finden sich keine Hinweise dafür, dass K. oder A. zu Gunsten ihrer
Arbeitgeberin ausgesagt hätten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass A. in
der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 27. Februar 2002 als Zeuge unter der
Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt und seine Feststellungen wiederholt
hat. Der Beschwerdeführer hat sowohl in den polizeilichen als auch in der rechts-
hilfeweisen Einvernahme durch das Bezirksamt Dielsdorf bestritten, dass sich das
Fahrzeug in einem schlechten Zustand befunden habe. Bei der Würdigung seiner
Aussagen ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass er offensichtlich ein
grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, das darüber entscheidet, ob
er sich eine Straftat hat zu schulden kommen lassen oder nicht. Zudem ist er als
Angeschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet. In Würdigung der gesamten Um-
stände kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers die übereinstimmenden Aussagen von K. und A. nicht zu
erschüttern vermögen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher aufgrund der
12
Aussagen von K. und A. zu recht davon ausgegangen, dass sich der Sattel-
schlepper in einem schlechten Zustand befand. Es hätten noch weitere Abklärun-
gen bezüglich der Elektrik vorgenommen werden müssen, um weitere Schäden an
der Elektrik ausschliessen zu können, denn bei der durchgeführten Reparatur
handelte es sich lediglich um eine Notreparatur der vordringlichsten und offen-
sichtlichsten Schäden. Das Zugfahrzeug befand sich insofern nicht in betriebssi-
cherem Zustand, als nicht ausgeschlossen werden konnte, dass weitere gravie-
rende Schwierigkeiten in der Elektrik vorhanden waren.
Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer sowohl als Halter
wie auch als Fahrer des Sattelschleppers für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs
verantwortlich war. Das Fahrzeug befand sich nicht in betriebssicherem Zustand.
Indem der Beschwerdeführer trotzdem das Fahrzeug fuhr, verstiess er objektiv
und in vorwerfbarer Weise gegen eine Regel des öffentlichen Rechts, nämlich ge-
gen Art. 29 SVG. Dieses vorwerfbare Verhalten gab Anlass zur Einleitung des
Strafverfahrens.
5.
Als weitere Voraussetzung der Kostenübertragung trotz Einstellung
der Untersuchung ist der adäquate Kausalzusammenhang zu nennen. Es steht
ausser Frage und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass die Vernachlässi-
gung der Wartung und der vollständigen Reparatur eines Fahrzeuges nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu führen
kann, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebssicher ist. Der adäquate Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich dem Un-
terlassen der Kontrolle der ganzen Elektrik sowie dem Tolerieren des allgemein
schlechten Zustandes des Fahrzeugs, und der nicht mehr vorhandenen Betriebs-
sicherheit des Fahrzeugs ist damit zu bejahen.
Im Weiteren darf die Kostenauferlegung nicht weiter gehen, als der Kausal-
zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den
kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht. Wie bereits dargestellt,
war ein möglicher Verstoss gegen Art. 29 SVG von Beginn weg Gegenstand der
polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Ermittlungen. In den Einvernahmen
und den weiteren Untersuchungshandlungen ging es vordringlich darum, über die
Person des Beschwerdeführers Auskunft zu erhalten, was für die Strafzumessung
auch bei einer Übertretung wichtig ist, und festzustellen, in welchem Zustand sich
der Sattelschlepper am 1. Oktober 1999 befand. Nur sehr vereinzelt befassten
sich Fragen in den Einvernahmen mit einer möglichen Brandstiftung oder einem
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möglichen versuchten Versicherungsbetrug. Im Übrigen hätte auch die Feststel-
lung der Brandursache unter Umständen Rückschlüsse auf den Zustand des
Fahrzeugs zugelassen. Da nicht klar war, was den Brand ausgelöst hatte, musste
auch unter dem Aspekt der Betriebssicherheit eine diesbezügliche Abklärung er-
folgen. Unter diesen Umständen aber erfasst der adäquate Kausalzusammenhang
sämtliche behördlichen Handlungen, da sie, abgesehen von wenigen vereinzelten
Fragen in den Einvernahmen, auch für die alleinige Abklärung eines Verstosses
gegen Art. 29 SVG notwendig gewesen wären.
6.
Das für die Untersuchung ursächliche Verhalten muss auch schuld-
haft im Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leich-
te Fahrlässigkeit genügt, um die Kostenauflage trotz Einstellung der Untersuchung
zu rechtfertigen. A. hat in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2000 ausgesagt,
dass er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass der ganze Kabel-
strang unbedingt ausgewechselt werden müsse, weshalb er das Fahrzeug wieder
zur Garage bringen müsse (act. 5.9, S. 2 und 3). Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass er von A. darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der ganze Kabel-
strang ersetzt werden müsse. Es erscheint jedoch sehr unwahrscheinlich, dass ein
Mechaniker einen gravierenden Mangel am Fahrzeug erkennt und anschliessend
den Fahrzeughalter nicht darauf aufmerksam macht, wenn er den Mangel nicht
sofort beheben kann. In den Akten ist zudem kein Anhaltspunkt dafür zu finden,
dass A. falsch ausgesagt haben könnte. Insbesondere hat er auch als Zeuge und
damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt, dass in einem Fall wie
dem vorliegenden die Kunden ohne Zweifel darauf hingewiesen würden, dass bei
nächster Gelegenheit die Gesamtelektrik überprüft werden müsse (vgl. rechtshil-
feweise Einvernahme vom 27. Februar 2002, act. 1.2, S. 3). Es ist unter diesen
Umständen davon auszugehen, dass A. den Beschwerdeführer zumindest darauf
aufmerksam gemacht hat, dass die Gesamtelektrik noch überprüft werden müsse,
um jeden Fehler ausschliessen zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer an-
schliessend an die Notreparatur von der Garage das Fahrzeug wieder ausgehän-
digt erhielt, heisst das nicht, dass er der Warnung des Mechanikers keine Beach-
tung schenken musste, denn offensichtlich bestimmte der Beschwerdeführer weit-
gehend selbst, wie weit an diesem Morgen überhaupt Reparaturen ausgeführt
wurden. Unter diesen Umständen aber ist dem Beschwerdeführer zumindest leich-
te Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine
Kostenauflage trotz Einstellung der Untersuchung erfüllt sind. Die Staatsanwalt-
14
schaft Graubünden hat daher in der angefochtenen Einstellungsverfügung die
Kosten der Untersuchung zu Recht dem Beschwerdeführer überbunden. Die Be-
schwerde erweist sich daher als unbegründet.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfah-
rens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 StPO).
a) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Institut des Zi-
vilprozessrechtes (Art. 42 ZPO). Das sogenannte Armenrecht kennt die Strafpro-
zessordnung grundsätzlich nicht (Ausnahme Art. 167 Abs. 4 StPO). Gestützt auf
Art. 139 Abs. 3 StPO, wonach sich die Kostentragung im Beschwerdeverfahren
nach den Bestimmungen von Art. 154 bis 161 StPO richtet, sind die Kosten indes-
sen vorschussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Diese
vorläufige Kostenübernahme durch den Kanton soll die verfahrensrechtliche Stel-
lung auch des mittellosen Angeschuldigten garantieren. Eine endgültige Kostenbe-
freiung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Über die Stundung oder
den Erlass der Kosten wegen Mittellosigkeit hat gemäss Rechtsprechung nicht
das im konkreten Fall zuständige Gericht, sondern der Kanton zu entscheiden
(vgl. PKG 1987 Nr. 35; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 392). Auf das Begehren des Beschwerde-
führers um unentgeltliche Prozessführung ist daher mangels Zuständigkeit des
Kantonsgerichtsausschusses nicht einzutreten.
b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde von der Staatsan-
waltschaft Graubünden am 13. Februar 2002 mit Wirkung ab 6. Februar 2002 als
amtlicher Verteidiger eingesetzt und in dieser Funktion hat er auch die vorliegende
Beschwerde eingereicht. Einer Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Ver-
teidiger für das Beschwerdeverfahren steht nichts im Wege. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote einge-
reicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung in freiem Ermes-
sen fest. Er zieht dabei die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes
bei. Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden dabei der nach den Um-
ständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die
mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur (Art. 2
Honoraransätze). Das nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt zwischen Fr.
170.-- und Fr. 230.-- in der Stunde, wobei ein Ansatz von Fr. 200.-- als normal gilt
15
(Art. 3 Honoraransätze). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt das Honorar 75 %
des normalen Stundenansatzes (Art. 7 Honoraransätze). Überdies besteht ein An-
spruch auf den Ersatz von Auslagen (Art. 9 Honoraransätze). Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hatte vorliegend die Einstellungsverfügung der Staatsan-
waltschaft Graubünden zu prüfen und bei seinem Mandanten Instruktionen einzu-
holen. Sodann verfasste er eine Beschwerde sowie eine Replik. In Erwägung
sämtlicher Umstände und unter Beachtung obgenannter Grundsätze erscheint
dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegend eine Entschädigung in Höhe von Fr.
1‘000.-- angemessen.
Als Teil der Verfahrenskosten sind die im Beschwerdeverfahren entstande-
nen Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls dem Beschwerdeführer zu über-
binden. Der Kanton Graubünden hat die Kosten wiederum vorschussweise zu
übernehmen. Desgleichen steht ihm der Entscheid über die Stundung oder den
Erlass wegen Mittellosigkeit zu.
16
Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.
Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch wird als amtlicher Verteidiger
des F. eingesetzt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von Fr. 700.-- gehen zu
Lasten des Beschwerdeführers, der zudem die Kosten der amtlichen Ver-
teidigung im Betrage von Fr. 1‘000.-- zu tragen hat.
4. Mitteilung
an:
__________
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
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