Kanton: | GL |
Fallnummer: | VG.2019.00134 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 30.04.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Staatshaftung: Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 5 SchKG nicht erfüllt Bei einer Haftung gestützt auf Art. 5 SchKG handelt es sich um eine Kausalhaftung öffentlich-rechtlicher Natur und nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit (E. II/1.2). Die Beschwerdeführerin hat den Schaden nur ungenügend substantiiert (E. II/4.) In der Aufbewahrung und der Sicherung der Geschäftsakten sowie der daraufhin erfolgten Beschädigung und Entsorgung der Akten ist keine Pflichtwidrigkeit eines Behördenmitglieds zu sehen, weshalb keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5 SchKG vorliegt (E. II/5). Von der Beschwerdeführerin bleibt unbewiesen, dass der mutmassliche Schaden überwiegend wahrscheinlich wegen der Vernichtung der streitbetroffenen Akten eingetreten ist, weshalb es am erforderlichen Kausalzusammenhang mangelt (E. II/6). Weil die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 SchKG nicht erfüllt sind, kann die Frage der Verjährung des Haftungsanspruchs offengelassen werden (E. II/7). Abweisung der Beschwerde. |
Schlagwörter : | Beschwerde; Schaden; Konkurs; Beschwerdeführerin; Akten; SchKG; Betreibungs; Staat; Forderung; Recht; Staatshaftung; Konkursamt; Forderungen; Offenen; Kanton; Haftung; Glarus; Wäre; Beschwerdegegner; Debitoren; Verhalten; Konkursamts; Staatshaftungsbegehren; Widerrechtlich; Entsorgt; Projektordner; Verjährung; Kantons; Schadens |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.