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Urteil Kantonsgericht (GL)

Kopfdaten
Kanton:GL
Fallnummer:VG.2019.00134
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid VG.2019.00134 vom 30.04.2020 (GL)
Datum:30.04.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Staatshaftung: Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 5 SchKG nicht erfüllt

Bei einer Haftung gestützt auf Art. 5 SchKG handelt es sich um eine Kausalhaftung öffentlich-rechtlicher Natur und nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit (E. II/1.2).
Die Beschwerdeführerin hat den Schaden nur ungenügend substantiiert (E. II/4.)
In der Aufbewahrung und der Sicherung der Geschäftsakten sowie der daraufhin erfolgten Beschädigung und Entsorgung der Akten ist keine Pflichtwidrigkeit eines Behördenmitglieds zu sehen, weshalb keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5 SchKG vorliegt (E. II/5).
Von der Beschwerdeführerin bleibt unbewiesen, dass der mutmassliche Schaden überwiegend wahrscheinlich wegen der Vernichtung der streitbetroffenen Akten eingetreten ist, weshalb es am erforderlichen Kausalzusammenhang mangelt (E. II/6).
Weil die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 SchKG nicht erfüllt sind, kann die Frage der Verjährung des Haftungsanspruchs offengelassen werden (E. II/7).

Abweisung der Beschwerde.


Schlagwörter : Beschwerde; Schaden; Konkurs; Beschwerdeführerin; Akten; SchKG; Betreibungs; Staat; Forderung; Recht; Staatshaftung; Konkursamt; Forderungen; Offenen; Kanton; Haftung; Glarus; Wäre; Beschwerdegegner; Debitoren; Verhalten; Konkursamts; Staatshaftungsbegehren; Widerrechtlich; Entsorgt; Projektordner; Verjährung; Kantons; Schadens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid



Quelle: https://www.gl.ch/rechtspflege/entscheiddatenbank-der-gerichte.html/272
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