Zusammenfassung des Urteils OG.2018.00016: Kantonsgericht
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten geklagt, der ihr die unentgeltliche Rechtspflege für ein Eheschutzverfahren verweigert hatte. Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation Anspruch darauf habe. Das Gericht stellte fest, dass sie über genügend Eigenmittel verfüge, um die Kosten selbst zu tragen, da sie und ihr Ehegatte Ersparnisse von CHF 20.000.- hatten. Nach Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer familiären Verpflichtungen entschied das Gericht, dass sie doch bedürftig sei und ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte. Die Beschwerde wurde somit gutgeheissen, die Gerichtskosten übernommen und eine Entschädigung von CHF 600.- festgelegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2018.00016 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.04.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter : | Recht; Eheschutz; Rechtspflege; Eheschutzverfahren; Apos; Beschwerde; Entscheid; Vorinstanz; Notgroschen; Gesuch; Urteil; Person; Gesuchs; `Notgroschen`; Ehegatte; Kanton; Rechtsvertreterin; Gesuchsteller; Anwaltskosten; Höhe; Ersparnisse; Eheschutzverfahrens; Überschuss; Eltern; `Notgroschen`-Grenzbetrag; Beschwerdeverfahren; Unentgeltliche; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
Erwägungen
I.
1.
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat mit Verfügung vom 22. März 2018 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das von der Beschwerdeführerin angehobene Eheschutzverfahren verwehrt (act. 3).
2.
Gegen diesen Entscheid hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim Obergericht innert Frist das gemäss Art. 121 ZPO zulässige Rechtsmittel der Beschwerde erhoben (act. 5).
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (act. 11).
II.
1.
Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Ergebnis geltend, aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation habe die Vorinstanz ihr die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht und damit rechtsfehlerhaft verweigert (act. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2.2 Die Frage der Aussichtslosigkeit steht bei einem Eheschutzbegehren ausser Debatte, lässt sich doch in streitigen Verhältnissen eine Regelung für die Dauer des Getrenntlebens nur auf dem Weg eines Eheschutzverfahrens herbeiführen (Art. 172 ff. ZGB).
2.3 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sog. `Notgroschen`, übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss der Gesuchsteller mit dem ihm verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (siehe statt vieler: BGer, Urteil vom 11. Februar 2009, 9C_874/2008, E. 2. mit weiteren Hinweisen).
Die Höhe des `Notgroschen`-Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (BGer, Urteil vom 8. August 2016, 8C_377/2016, E. 2.2.). Die Praxis zur Bemessung des `Notgroschen`-Grenzbetrages ist in den Kantonen nicht einheitlich (siehe dazu BK-Bühler, N 113 zu Art. 117 ZPO). Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfte indes die untere Grenze bei einem Barvermögen von rund CHF 10'000.‑ pro Person liegen (Philipp Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 652, dort mit Hinweis auf BGer, Urteil vom 17. Oktober 2012, 5D_123/2012; siehe ferner auch BGer, Urteil vom 8. August 2016, 8C_377/2016, E. 4.3.).
2.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid implizit anerkannt, dass die Beschwerdeführerin ausserstande sei, die Auslagen für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten in einem Eheschutzverfahren aus ihrem laufenden Erwerbseinkommen zu bestreiten (act. 3 3 und E. 6; siehe auch act. 11 S. E. 4). Indes erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügten über Ersparnisse in Höhe von rund CHF 20'000.‑. Ausgehend von einem persönlichen Notgroschen von praxisgemäss CHF 5'000.‑ verfüge damit die Beschwerdeführerin über zureichende Eigenmittel, um die Kosten des Eheschutzverfahrens selber zu finanzieren (act. 3 E. 3 und E. 6; siehe auch act. 11 S. 2).
2.5 Durch die Akten ist belegt, dass die Ersparnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten insgesamt rund CHF 20'000.betragen (act. 6/7-6/9). Inzwischen hat auch der Ehegatte zu seiner Interessenwahrung im Eheschutzverfahren eine Rechtsvertretung beigezogen (act. 6/5) und haben die Parteien das ersparte Vermögen aufgeteilt (act. 6/9), die Beschwerdeführerin verfügt damit aktuell über Ersparnisse in Höhe von rund CHF 10'000.‑.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind die Eltern einer 15-jährigen Tochter und eines 13-jährigen Sohnes (act. 5 S. 2). Bei Eltern mit familiären Unterstützungspflichten gegenüber noch minderjährigen Kindern erweist sich der von der Vorinstanz erwogene `Notgroschen` von CHF 5'000.‑ pro Person als nicht angemessen. Bei einem Betrag in dieser vergleichsweise geringen Höhe bleibt für jederzeit mögliche unvorhergesehene Auslagen, etwa für Zahnarzt, Optiker notwendige Anschaffungen, kaum mehr Spielraum. Bei Personen jedenfalls mit familiären Unterhaltsverpflichtungen ist daher der `Notgroschen`-Grenzbetrag auf nicht unter CHF 10'000.‑ festzulegen.
2.6 Die Beschwerdeführerin verfügt vorliegend nicht über Ersparnisse von mehr als CHF 10'000.‑. Sie ist damit nicht in der Lage, die Kosten eines Eheschutzverfahrens aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Sie ist daher im Lichte von Art. 117 ZPO bedürftig. Die Vorinstanz hat darum das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen.
3.
Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist mit vorliegendem Entscheid der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren zu bewilligen und ist C.__ als ihre Rechtsvertreterin zu bestimmen.
4.
Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, aus welcher überdies der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu entrichten ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe hierzu auch BGE 140 III 501).
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Entscheid
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