Zusammenfassung des Urteils OG.2012.00066: Kantonsgericht
Der Beschwerdeführer A.______ ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege im Unterhaltsstreit mit X.______, was vom Kantonsgerichtspräsidenten abgelehnt wurde. A.______ erhob daraufhin Beschwerde, da er angab, bedürftig zu sein und die Vorinstanz sich seiner Meinung nach rechtsfehlerhaft verhalten habe. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab, da A.______ laut ihrer Einschätzung in der Lage sei, die Prozesskosten selbst zu tragen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.- wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2012.00066 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.02.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter : | Recht; Rechtspflege; Vorinstanz; Mietzins; Gericht; Wohnung; Kanton; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Kantonsgericht; Sachverhalt; Übergangsfrist; Glarus; Verfahren; Rechtsbegehren; Eingabe; Prozessführung; Rechtsvertretung; Gesuch; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Sachverhalts; Hinweisen; Ausführungen; Ansicht; äumt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 III 470; |
Kommentar: |
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Das Gericht zieht in Betracht:
I.
1.— Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 an das Kantonsgericht ersuchte A.__ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Unterhaltsstreit mit X.__.
2.— Der Kantonsgerichtspräsident wies mit Verfügung vom 2. November 2012 das Gesuch vollumfänglich ab, wogegen A.__ am 13. November 2012 rechtzeitig Beschwerde erhob.
II.
1.— Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO; vgl. auch Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet (lit. a) den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (lit. b). Dabei ist in der Beschwerde darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 4 und Art. 311 N 4 ff.). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis ist die Würdigung des Sachverhalts nur willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht auf einem offensichtlichen Versehen beruht (BK-Bühler, Art. 121 ZPO N 22a mit Hinweisen).
2.— a) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO).
b) Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat seine Mittellosigkeit schlüssig darzulegen und zu beweisen. Wenngleich dem Gericht eine beschränkte Untersuchungspflicht obliegt, beinhaltet die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darstellt und soweit möglich belegt (siehe dazu Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1217 mit Hinweisen).
3.— Der Beschwerdeführer behauptet, dass er – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – bedürftig sei.
3.1.— a) Obwohl er monatliche Wohnkosten von rund Fr. 2‘200.- nachgewiesen habe, seien ihm in der Notbedarfsberechnung nur Fr. 800.angerechnet worden. Falls die Vorinstanz der Ansicht gewesen wäre, dass der geltend gemachte Mietzins nicht angemessen sei, hätte sie ihm zumindest eine angemessene Übergangsfrist einräumen müssen, um den Mietzins zu senken. Indem ihm keine Übergangsfrist eingeräumt worden sei, habe sich die Vorinstanz krass rechtsfehlerhaft und willkürlich verhalten.
b) Die Vorinstanz führt im Entscheid vom 2. November 2012 aus, dass es A.__ zuzumuten sei, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Sie legt dar, dass er innerhalb eines Jahres Fr. [...] zur Tilgung von Prozesskosten aufbringen könnte, was voraussichtlich ausreiche.
c) Selbst wenn dem Beschwerdeführer die beantragte Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt worden wäre, könnte er innerhalb eines Jahres den Betrag von Fr. [...] (6 mal Fr. [...]) aufbringen. Auch dies dürfte vorerst genügen. Später stünden ihm dann jährlich Fr. [...] zur Tilgung der Prozesskosten zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, die Gerichts- und Anwaltskosten selber zu bezahlen (vgl. auch BGer 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2).
3.2.— a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ein Mietzins von Fr. 1‘600.in Zürich lebensfremd sei. Der durchschnittliche Mietzins einer 3bis 3 ½-Zimmer-Wohnung in Zürich dürfte nach Ansicht des Beschwerdeführers zumindest Fr. 2‘750.betragen.
b) Es trifft zu, dass der Wohnungsmarkt in Zürich angespannt ist. Geht der Beschwerdeführer indessen davon aus, für ihn komme nur eine Wohnung in Zürich mit einem Mietzins von mindestens Fr. 2‘750.in Frage, so muss von recht hohen Wohnansprüchen gesprochen werden. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise nach [...] in [...] und nicht in Zürich wohnhaft war. Dort ist ein Mietzins von Fr. 1‘600.für eine 3 – 3 ½ Zimmer-Wohnung keineswegs lebensfremd. Die Vorinstanz hat damit nicht willkürlich entschieden, indem sie dem Beschwerdeführer kaufkraftbereinigt monatliche Mietzinse von Fr. 800.zugestanden hat.
Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist damit nicht weiter einzugehen, zumal er nicht darlegt, inwieweit die Vorinstanz willkürlich entschieden haben soll.
3.3.— [...]
4.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
III.
Für das Beschwerdeverfahren sind Kosten zu erheben, welche beim vorliegenden Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorgesehene Kostenfreiheit gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das erstinstanzliche Gesuchsverfahren, nicht aber für ein anschliessendes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5).
Der Streitwert erreicht Fr. 30‘000.- nicht.
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Das Gericht erkennt:
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