Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 41: Obergericht
Die Beschuldigte B. wird vollumfänglich freigesprochen. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- zugesprochen. Der Entscheid kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen angefochten werden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 41 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Zivilgericht |
Datum: | 21.06.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2018 - Band 41 2018 Zivilrecht 361 41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin... |
Schlagwörter : | Kindes; Obergericht; Erwachsenenschutz; Zivilrecht; Beistand/; Beiständin; Person; Erwachsenenschutzrecht; Kostenrisiko; Unterliegens; Abteilung; Zivilgericht; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Sachen; Erwägungen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 450 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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