Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat in einem Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2013 über eine Beschwerde in Bezug auf eine Abschlagszahlung und Rechtsverzögerung entschieden. Der Konkursverwalter A. und die Konkursmasse B. AG haben Beschwerde gegen die Ltd. (vormals Ltd.) eingereicht. Es ging um die Verrechnung einer Abschlagszahlung mit einer Schadenersatzforderung. Das Gericht entschied, dass die Beschwerdegegnerin die Abschlagszahlung erhalten soll. Der ausseramtliche Konkursverwalter wurde angewiesen, die Zahlung vorzunehmen. Die Konkursgläubigerin hatte die Verweigerung der Auszahlung angefochten. Das Gericht entschied, dass die Verweigerung rechtens war und wies die Beschwerde ab. Es wurden keine Kosten erhoben. Der Richter war Dr. L. Hunziker Schnider, die Gerichtsschreiberin war lic. iur. K. Houweling-Wili.
Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2018 3
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 3 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Versicherungsgericht |
Datum: | 01.01.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2018 - Band 3 2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 42 3 Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis... |
Schlagwörter : | ätig; Status; Trizio; Berechnung; Urteil; Invalidität; Statuswechsel; Aufgaben; Methode; Aufgabenbereich; Rente; Revision; Berechnungsmethode; Reduktion; Person; Invaliditätsgrad; Geburt; Bundesgericht; Recht; Versicherungsgericht; Teilerwerbstätige; Erwerbsbereich; Rentenanspruch; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 14 EMRK ;Art. 17 ATSG ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 126 V 461; 135 V 58; 143 I 50; 143 I 60; 143 V 77; 144 I 103; 144 I 21; 144 I 28; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts AGVE 2018 3
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 42
3 Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis IVV
Rentenrevision infolge Statuswechsel: Mit der ab 1. Januar 2018 gelten-
den Fassung von Art. 27bis IVV und der dadurch geänderten
Berechnungsart wurde dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz Rechnung getra-
gen. Namentlich fällt die bisherige doppelte Berücksichtigung der Teiler-
werbstätigkeit weg. Seither besteht kein Anlass mehr, dem Urteil
Di Trizio gleich ähnlich gelagerte Fälle generell von einer Revision
auszuschliessen, selbst wenn der Statuswechsel die einzige wesentliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG darstellt. Anwendung der gemischten Methode.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom
12. Dezember 2018, i.S. N. L. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2018.385).
Aus den Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin erachtete mit angefochtener Verfü-
gung vom 20. April 2018 einen Revisionsgrund mit der Begründung
der familiär bedingten Reduktion der Arbeitszeit von 100 % auf ein
40%iges Pensum als gegeben. Sie nahm dabei implizit auf das IV-
Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 Bezug. Demnach führt
das seit 1. Januar 2018 anwendbare Modell zur Berechnung des IV-
Grades für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich
nicht mehr zu einer Schlechterstellung gegenüber Vollerwerbstätigen.
Folglich könne zukünftig trotz des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in
Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09, nachfolgend: Urteil
Di Trizio) der Statuswechsel wieder als möglicher Revisionsgrund
herangezogen werden.
Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, die Anwen-
dung der revidierten gemischten Methode führe vorliegend zu einem
erheblichen Nachteil in Form des vollständigen Verlusts des
Rentenanspruchs. Die geltende Fassung des Art. 27bis Abs. 3 IVV
2018 Sozialversicherungsrecht 43
halte den Anforderungen des EGMR nicht stand. Auch unter der
neuen Berechnungsmethode komme es zu einer unzulässigen Ein-
schränkung des Grundrechts auf Achtung der Familie, weshalb
vorliegend eine Revision einzig aufgrund des Statuswechsels bei der
Beschwerdeführerin - nach wie vor - nicht zulässig sei. Unbestritten
ist hingegen die Reduktion der Arbeitszeit im Gesundheitsfalle von
100 % auf ein 40%iges Pensum.
2.
2.1.
Dem Urteil Di Trizio lag der Fall einer Versicherten zugrunde,
welcher unter dem Status einer Vollerwerbstätigen ein Anspruch auf
eine Invalidenrente zukam. Sie verlor diesen allein aufgrund des Um-
standes, dass wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einherge-
henden Reduktion des Erwerbspensums ein Revisionsgrund vorlag
und die Versicherte neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbe-
reich qualifiziert wurde. Bei der folgenden, durch den Revisions-
grund des familiär bedingten Statuswechsels ermöglichten Prüfung
des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne
Bindung an frühere Beurteilungen, kam neu für die Berechnung des
Invaliditätsgrades nicht mehr die Berechnungsmethode des Einkom-
mensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG), sondern diejenige der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
IVG) zur Anwendung. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) i.V.m. Art. 14
EMRK (Diskriminierungsverbot), dass die sich aus dem Statuswech-
sel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemes-
sung zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Un-
gunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1
S. 80).
2.2.
In BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 S. 58 f. (ergangen zur Umset-
zung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60
E. 3.3.4 S. 64 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung
eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellatio-
nen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und
die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 44
Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufga-
benbereich sprechen, fortan auf die (alleine darauf beruhende)
revisionsweise Aufhebung Herabsetzung der Invalidenrente im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. auch IV-
Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, aufgehoben
per 1. Januar 2018).
2.3.
Weiter entschied das Bundesgericht, dass im Rahmen einer An-
spruchsüberprüfung nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revi-
sion, erstes Massnahmenpaket, ein rein familiär bedingter
Statuswechsel (hier von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig (mit
Aufgabenbereich)), auch wenn er nicht den Anlass für die Einleitung
des Verfahrens zur Rentenüberprüfung bildete, unberücksichtigt zu
bleiben habe, so dass der von der versicherten Person bisher innege-
habte Status für die Invaliditätsbemessung beizubehalten sei
(BGE 143 V 77 E. 3.2.3 S. 80).
2.4.
Das Bundesgericht führte sodann seine Rechtsprechung mit
BGE 144 I 21 fort und erachtete auch diejenigen Fälle von den
vorgenannten EMRK-Garantien als erfasst, bei denen rein familiär
bedingt (Reduktion des Betreuungsaufwandes) ein Wechsel von
nicht erwerbstätig zu teilerwerbstätig vorgenommen werde
(BGE 144 I 21 E. 4.5 S. 27).
2.5.
In BGE 144 I 28 E. 4.5 S. 35 f. legte das Bundesgericht hinge-
gen dar, dass das Urteil Di Trizio wie auch die Folgerechtsprechung
des Bundesgerichts allein die wegen eines Statuswechsels zur Teiler-
werbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) anwendbare gemischte Me-
thode der Invaliditätsbemessung betreffen würden. Der im konkreten
Fall vorgenommene Wechsel von teilerwerbstätig zu nicht er-
werbstätig wurde vom Bundesgericht daher nicht als vom Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK erfasst beurteilt. Es be-
gründete dies damit, dass im Anwendungsbereich der spezifischen
Methode von vornherein keine Erschwernisse bezüglich Vereinbar-
keit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen be-
stünden. Ebenso wenig wirkten hier gemäss Bundesgericht die für
2018 Sozialversicherungsrecht 45
die gemischte Methode typischen nachteiligen Folgen, die nunmehr
im Rahmen eines vom Bundesrat beschlossenen neuen Berechnungs-
modells per 1. Januar 2018 beseitigt werden sollten (Art. 27bis IVV in
der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Der Umstand, dass die für
den Statuswechsel wesentliche Geburt des Kindes in den Schutzbe-
reich dieser Bestimmung fällt, reicht dafür nicht aus (BGE 144 I 28
E. 4.6 S. 36).
2.6.
In BGE 144 I 103 E. 4.2 S. 107 f. hielt das Bundesgericht
wiederum fest, dass zwecks Herstellung eines konventionskonfor-
men Zustandes in Konstellationen, in welchen allein familiäre
Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende
Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von
vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) spre-
chen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Aufhe-
bung Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG zu verzichten sei. Die versicherte Person habe diesfalls
Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Rente.
2.7.
Entsprechend der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich, dass
nicht der Statuswechsel per se, sondern lediglich der Wechsel von
der einen Methode (Betätigungsvergleich Einkommensver-
gleich) zur gemischten Methode als nicht EMRK-konform beurteilt
wurde, sofern dies zu einer Reduktion/Aufhebung des bisherigen
Rentenanspruchs führte. Eine Rentenreduktion/-aufhebung sollte
demnach auch dann möglich sein, wenn die versicherte Person aus
familiären Gründen (Geburt eines Kindes) ihren Status von voll-
/teilerwerbstätig zu nicht erwerbstätig ändert. Daraus ist zu
schliessen, dass sowohl die IV-Grad-Berechnung nach Einkommens-
vergleich wie auch jene nach Betätigungsvergleich für sich genom-
men im Einklang mit den EMRK-Garantien stehen.
Zu keinem anderen Schluss kam auch der EGMR in seinem Ur-
teil Di Trizio: So erachtete er explizit die gemischte Methode als dis-
kriminierend ( De fait, pour la grande majorité des femmes souhai-
tant travailler à temps partiel à la suite de la naissance des enfants, la
méthode mixte s'avère discriminatoire , Urteil Di Trizio § 97 in
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 46
fine), nicht hingegen den Einkommensvergleich den Betäti-
gungsvergleich. Des Weiteren hielt der Gerichtshof fest, que
d'autres méthodes de calcul respectant mieux le choix des femmes de
travailler à temps partiel à la suite de la naissance d'un enfant sont
concevables, et qu'il serait ainsi possible de poursuivre le but du rap-
prochement entre les sexes sans pour autant mettre en danger
l'objectif de l'assurance-invalidité (Urteil Di Trizio § 101) und dies
entraîne pour la requérante des conséquences concrètes importantes,
même à supposer qu'elle puisse travailler à temps partiel (Urteil
Di Trizio § 102). Der EGMR wies dabei insbesondere auf das
angerechnete, gegenüber einer Vollzeitstelle tiefere, Valideneinkom-
men in Teilzeitarbeit hin ( Son revenu fictif, calculé sur la base d'un
travail à mi-temps, a été estimé par l'office à seulement [...] au mo-
ment du calcul du taux d'invalidité; Urteil Di Trizio a.a.O.).
2.8.
Aufgrund dieser Sachlage führte der Bundesrat per 1. Januar
2018 für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstäti-
gen ein neues Berechnungsmodell ein. Nach dem revidierten
Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV wird für die Bestimmung des Invaliditäts-
grads von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich
nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, zwar wie bisher der entsprechend
dem Status (Anteil Erwerbsbereich/Anteil Aufgabenbereich) gewich-
tete Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug
auf die Betätigung im Aufgabenbereich addiert. Geändert wurde je-
doch die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Er-
werbstätigkeit vor Gewichtung. Während bisher das Valideneinkom-
men lediglich in dem Umfang berechnet wurde, in welchem die
versicherte Person tatsächlich noch tätig wäre (also dem Anteil Er-
werbsbereich), wird gemäss neuem Art. 27bis Abs. 3 IVV das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler-
werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Gemäss Medien-
mitteilung des Bundesrates zur Änderung der IVV Art. 27bis Abs. 2 -
4 vom 1. Dezember 2017 würden durch diese Änderung die Anforde-
rungen des EGMR (Urteil Di Trizio) erfüllt (vgl. auch den Bericht
betr. die Vernehmlassung über die Änderung der IVV vom
2018 Sozialversicherungsrecht 47
7. November 2017 (nachfolgend Bericht IVV , ...), wonach das
Ziel der Verordnungsänderung darin liege, die Anforderungen des
EGMR an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung der gemischten
Methode zu erfüllen; zudem könne die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf verbessert, eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine
einheitliche Anwendung der gemischten Methode sichergestellt wer-
den).
2.9.
Das BSV hielt darauf abstützend nunmehr mit IV-Rundschrei-
ben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 fest, zukünftig gelte der Wechsel des
Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisions-
grund, weil mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstätige mit
Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt
würden.
3.
3.1.
Mit dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis IVV wird
der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich für Teilwie auch Voller-
werbstätige gleich berechnet. Im Aufgabenbereich erfolgte bereits
bisher keine Unterscheidung bei der Berechnung zwischen
Teilerwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Wie in E. 2.7 hiervor
dargelegt, führt keine der beiden Berechnungsmethoden für sich al-
leine zu einer Diskriminierung. Auch die Kombination beider Metho-
den im Sinne der ab dem 1. Januar 2018 anwendbaren Invaliditäts-
gradberechnung bei Teilerwerbstätigen führt folglich ebenso zu
keiner Diskriminierung, findet doch lediglich eine mathematische
Addition der prozentual ermittelten und gemäss Status gewichteten
Teilwerte statt, wobei namentlich die bisherige doppelte Gewichtung
der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit wegfällt.
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Umstand des Wechsels von ei-
ner vollen Erwerbstätigkeit in eine Teilerwerbstätigkeit mit Aufga-
benbereich und die damit verbundene, weiterhin bestehende
Möglichkeit einer (wenn auch gegenüber der altrechtlichen Bemes-
sungsmethode abgeschwächten) Reduktion des IV-Grades und damit
des Rentenanspruchs diskriminierend ist ob die mögliche Un-
gleichbehandlung über eine sachliche Rechtfertigung verfügt. In die-
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 48
ser Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere Sinn und Zweck
der Invalidenversicherung, die auch vom EGMR festgehaltenen res-
sources limitées und das damit verbundene Leitprinzip der Kosten-
kontrolle ( principes directeurs celui de la maîtrise des dépenses Ur-
teil Di Trizio § 96) als auch die Folgen eines Festhaltens an der
Di Trizio-Rechtsprechung zu berücksichtigen. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der neuen Berechnungs-
methode gemäss dem revidierten Art. 27bis IVV mit jährlichen Mehr-
kosten von 6.8 Promillen auf die (bisherigen) Rentenkosten, d.h.
etwa Fr. 35 Millionen, zu rechnen ist (vgl. Bericht IVV S. 6).
3.2.
Der EGMR äusserte sich im Urteil Di Trizio nicht explizit zur
Frage, ob jede Anpassung der Berechnungsmethode aufgrund eines
familiär bedingten Statuswechsels von vollzu teilerwerbstätig so-
wie von nicht erwerbstätig zu teilerwerbstätig , die zu einer
Reduktion des Rentenanspruchs führen kann, eine Diskriminierung
darstellt. Er hielt einzig fest, dass die bisherige Berechnungsmethode
im Rahmen von familiär bedingten Rentenrevisionen diskriminierend
sei (hiervor E. 2.7.). Der EGMR verwies dabei auch mehrfach auf
die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung wie auch die
Ausführungen des Bundesrats vom 1. Juli 2015, wo jeweils Kritik an
der damaligen gemischten Methode geäussert worden sei (Urteil
Di Trizio § 99 ff.). In diesem Zusammenhang wies der EGMR
sodann darauf hin, dass alternative Berechnungsmethoden ( d'une
méthode plus favorable , Urteil Di Trizio § 101) denkbar seien, die
die Wahl der Teilzeitarbeit von Frauen nach der Geburt eines Kindes
besser berücksichtigten, und dass es somit möglich wäre, das Ziel der
Geschlechtergleichstellung zu verfolgen, ohne das Ziel der
Invaliditätsversicherung zu gefährden (Urteil Di Trizio § 101,
vgl. auch E. 2.7. hiervor).
3.3.
Daraus ist zu schliessen, dass der EGMR nicht jede durch ein
familiäres Ereignis entstehende Änderung des Invaliditätsgrades als
diskriminierend erachtete, somit die Bejahung eines Revisionsgrun-
des im Fall eines Statuswechsels aufgrund der Geburt eines Kindes
nicht generell eine Verletzung von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14
2018 Sozialversicherungsrecht 49
EMRK darstellt (...). Mit Art. 27bis IVV liegt nun eine Berechnungs-
methode vor, die weder in ihren Einzelberechnungen (Anteil Er-
werbstätigkeit - Anteil Aufgabenbereich) noch in der Gesamtberech-
nung des Invaliditätsgrades der versicherten Person eine Ungleichbe-
handlung zu Vollerwerbstätigen bzw. Nichterwerbstätigen bein-
haltet und damit das vom EGMR festgehaltene Ziel der Ge-
schlechtergleichstellung in ausreichendem Masse und somit ohne
Verletzung der EMRK-Garantien verfolgt, ohne das Ziel der Inva-
lidenversicherung angesichts der eingeschränkten Ressourcen zu
gefährden. Insbesondere wird mit der neuen Berechnungsmethode im
Erwerbsbereich auf die vom EGMR gerügte doppelte Berücksich-
tigung der erwerblichen Teilzeitlichkeit verzichtet (vgl. Urteil
Di Trizio § 98).
Eine andere Schlussfolgerung würde dazu führen, dass in Fäl-
len, bei denen die versicherte Person aufgrund der Geburt eines Kin-
des einen Statuswechsel zu teilerwerbstätig vornimmt, eine auf ei-
nem Statuswechsel begründete Revision generell unzulässig wäre,
was sowohl der Systematik der Invalidenversicherung als final
konzipierter Erwerbsausfallversicherung (BGE 126 V 461 E. 2
S. 462) als auch der gesetzlich vorgesehenen Unterscheidung
zwischen Aufgabenund Erwerbsbereich zuwiderliefe. Darüber
hinaus führte dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbe-
handlung: Bei zunächst gesunden Personen, die ihren Status aus
familiären Gründen von vollzu teilerwerbstätig wechselten, würde
bei einem späteren Eintritt der Invalidität der Invaliditätsgrad nach
der gemischten Methode berechnet, wohingegen bei (hypothetisch)
Vollerwerbstätigen mit einem Statuswechsel bei bereits bestehender
Invalidität die bisherige Berechnungsmethode (Einkommensver-
gleich) beibehalten würde.
In den meisten Anwendungsfällen der gemischten Methode ver-
hält es sich zudem gerichtsnotorisch so, dass im Wesentlichen
aufgrund fehlender konkreter Einschränkungen im Aufgabenbereich
bzw. in diesem Bereich verglichen mit dem Erwerbsbereich tiefer lie-
gender Einschränkungen ein bestehender Rentenanspruch wegfällt
oder reduziert wird (zur generellen Berücksichtigung des Erwerbsbe-
reichs sowie des Aufgabenbereichs vgl. Urteil Di Trizio § 96). Auch
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 50
im vorliegenden Fall erweisen sich insbesondere die Einschränkun-
gen der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich als deutlich,
währenddessen im Aufgabenbereich keine Einschränkungen festge-
stellt wurden (...).
Nachdem die Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich
eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung darstellt (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.4 mit Hinweis
auf BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 60 f.) und aufgrund der Tatsache, dass
sich die Anforderungen im Aufgabenbereich von jenen im Erwerbs-
bereich häufig erheblich unterscheiden, rechtfertigt sich auch eine
aus insofern unterschiedlich starken Einschränkungen möglicher-
weise resultierende unterschiedliche Höhe des Invaliditätsgrades.
4.
Zusammenfassend wurde mit der ab dem 1. Januar 2018 gelten-
den Fassung von Art. 27bis IVV und der geänderten Berechnungsart
dem EGMR-Urteil Di Trizio Rechnung getragen. Durch den Wegfall
der doppelten Berücksichtigung von teilzeitlicher Erwerbstätigkeit
nähert sich die gemischte Methode dem Ziel der besseren Vereinbar-
keit von Familie und Beruf bzw. dem Ziel der Geschlechtergleichbe-
handlung deutlich an. Eine Methode, die unter Beibehaltung der vom
Gesetzgeber gewollten Berücksichtigung sowohl der Erwerbstätig-
keit als auch des Aufgabenbereichs zu einer nochmaligen Verbesse-
rung der im Urteil Di Trizio festgehaltenen Problematik führt, ohne
gleichzeitig eine Ungleichbehandlung der nicht unter diesen
Sachverhalt fallenden Versicherten entstehen zu lassen, ist kaum
denkbar (vgl. hierzu auch Bericht des Bundesrates vom 1. Juli 2015,
Die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung bei Teiler-
werbstätigkeit, S. 24 ff., wo verschiedene Berechnungsmethoden u.a.
unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Versicherten diskutiert
werden).
Es besteht somit nach der Anpassung der Berechnungsmethode
in Art. 27bis IVV kein Anlass mehr, dem Urteil Di Trizio gleich oder
ähnlich gelagerte Fälle generell von einer Revision auszuschliessen,
selbst wenn der Statuswechsel die einzige wesentliche Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
darstellt.