II. Zivilprozessrecht
68 Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO Der Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder als Endnoch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erho- bene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2013
i. S. S.R. gegen A. AG (ZVE.2013.17).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Mit Berufung sind erstinstanzliche Endund Zwischenent-
scheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass-
nahmen anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des Zwi-
schenentscheids wird in Art. 237 Abs. 1 ZPO definiert (vgl. REETZ/ THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013,
N. 24 zu Art. 308 ZPO). Nach dieser Bestimmung kann das Gericht
einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberin-
stanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so
ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann.
Prozessleitende Entscheide, welche die formelle Gestaltung und den
Ablauf des Prozesses betreffen und bei denen eine abweichende
oberinstanzliche Beurteilung keinen Endentscheid zur Folge hat, sind
deshalb nicht als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 237 Abs. 1
ZPO zu qualifizieren (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 308 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny-Stauber
(Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar
zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 21 zu Art. 308 ZPO).
1.2.
1.2.1.
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Februar 2013 wur-
den die Klage und die Widerklage in ein ordentliches Verfahren über-
wiesen. Die Frage, welches Verfahren durchzuführen ist, betrifft die
Gestaltung des Prozesses. Eine abweichende Beurteilung dieser
Frage durch die Rechtsmittelinstanz führt nicht zu einem Endent-
scheid. Der Entscheid vom 12. Februar 2013 ist deshalb nicht als
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 237 Abs. 1 ZPO zu qualifizie-
ren. Es handelt sich vielmehr um einen prozessleitenden Entscheid,
auf welchen das zuständige Gerichtsmitglied bzw. die zuständige
Kammer grundsätzlich von Amtes wegen auf Wiedererwä-
gungsgesuch einer Partei hin zurückkommen und ihn abändern kann
(vgl. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 6 zu Art. 124 ZPO).
1.2.2.
Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erhe-
ben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfah-
rensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO).
Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit
des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höhe-
ren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 ZPO).
In der Literatur zu Art. 224 ZPO wird ausgeführt, der Überweisungs-
entscheid sei ein Zwischenentscheid (NAEGELI, in: Oberhammer (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 7 zu Art. 224 ZPO; FREI/ WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2010, N. 5 zu Art. 224 ZPO). Beim vorliegend angefochte-
nen Entscheid handelt es sich indessen nicht um einen Überwei-
sungsentscheid im Sinn von Art. 224 Abs. 2 ZPO. Denn das Verfah-
ren wurde mit diesem Entscheid nicht an ein anderes Gericht über-
wiesen. Die Überweisung vom vereinfachten ins ordentliche Verfah-
ren ändert nichts an der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
als Kollegialgericht (vgl. § 8 EG ZPO). Was ändert, ist ausschliess-
lich die Art des Verfahrens.
1.2.3.
(...)
1.3.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht als Zwischenent-
scheid zu qualifizieren. Da es sich auch nicht um einen Endentscheid
oder um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt, ist
auf die Berufung nicht einzutreten.
(...)
1.4.
Prozessleitende Verfügungen können mit Beschwerde ange-
fochten werden, wenn das Gesetz das Rechtsmittel der Beschwerde
vorsieht wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO; vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 11 zu Art. 319
ZPO). Die ZPO sieht keine Beschwerde vor gegen einen Entscheid
betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren. Der Kläger legt
auch nicht dar, inwiefern ihm durch den Entscheid vom 12. Februar
2013 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die
Berufung kann daher auch nicht als Beschwerde entgegengenommen
werden.
2.
(...)
3.
(...)