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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 86: -

Die Klägerin reichte beim Friedensrichteramt Wallisellen eine Klage ein, da der Beklagte nicht erschien, wurde er verurteilt, der Klägerin eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Beklagte legte Beschwerde ein, da er gesundheitliche Gründe für sein Fernbleiben angab und Zweifel an den Rechnungen äusserte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Gründe des Beklagten nachträglich erschienen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend nachgewiesen wurden. Neue Anträge und Beweismittel im Beschwerdeverfahren sind ausgeschlossen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, keine Kosten wurden erhoben, und die Klägerin erhielt keine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 86

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 86
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2011 86 vom 20.08.2010 (AG)
Datum:20.08.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 350 2011 RekursgerichtimAusländerrecht 350 [...] 86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung;...
Schlagwörter : Aufenthalt; Beziehung; Schweiz; Aufenthalts; Prüfung; Elternteil; Sinne; Kinder; Härtefall; Sohnes; Aufenthaltsdauer; Ausländerrecht; Wegweisung; Vorinstanz; RekursgerichtimAusländerrecht; Beurteilung; Kindern; Rechtsprechung; Anforderungen; Entscheid; Rekursgerichts; Besuchsrecht; ässig
Rechtsnorm:Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:130 II 39; 137 II 10;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 86

2011 RekursgerichtimAusländerrecht 350

[...]

86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; nachehelicher Härtefall; Beziehung zu Kindern; anrechenbare Aufenthaltsdauer - Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann bei der Beurteilung, ob eine enge Beziehung zu den Kindern vorliegt, an die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK angeknüpft werden. Dabei sind die Anforderungen an die Intensität der Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehe- gatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng zu hand- haben (E. II./4.4.1.). - I.c. wurde aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung ein wichtiger per- sönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der den wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, bejaht (E. II./4.4.3. f.). - Im Rahmen der der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, ist grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt und nicht nur der ordnungsgemässe Aufenthalt anrechenbar (E. II./4.5.1.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Dezem- ber 2011 in Sachen F.B. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung und Wegweisung (1-BE.2011.8).


2011 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 351

Aus den Erwägungen
II.
4. [...]
4.4.1.
Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann bei
der Beurteilung, ob eine enge Beziehung zu den Kindern vorliegt, an
die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8
EMRK angeknüpft werden, wobei die Anforderungen an die
Intensität der Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemali-
gen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng
zu handhaben sind (vgl. BGE 2C_692/2011 vom 22. September
2011, E. 2.2.2 in fine). Dies bedeutet, dass dem nicht obhutsberech-
tigten Elternteil insbesondere auch mit Blick auf das Kindswohl ein
wichtiger persönlicher Grund für den weiteren Verbleib in der
Schweiz zuzugestehen ist, wenn die Beziehung zu ihm für die Ent-
wicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung ist. Unabdingbar ist
dabei, dass der Elternteil zumindest über ein gerichtsübliches bzw.
altersadäquates Besuchsrecht verfügt, welches kontinuierlich wahr-
genommen wird, darüber hinaus eine gegenseitige innige Bindung
zwischen dem Kind und dem Elternteil besteht und dieser seinen
finanziellen Pflichten gegenüber dem Kind nachkommt. Im Gegen-
satz zu den Anforderungen gemäss Art. 8 EMRK ist es indessen nicht
zwingend erforderlich, dass dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
beachtliche Erziehungsfunktionen zukommen und ihm ein grosszü-
gig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt wurde.
[...]
4.4.3.
Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Beziehung des Be-
schwerdeführers zu seinem Sohn Folgendes festzuhalten: Der Be-
schwerdeführer hat seit Mai 2011 ein gerichtsübliches Besuchsrecht
inne und nimmt dieses regelmässig wahr. Er hat in den letzten Mo-
naten die Beziehung zu seinem Sohn wieder intensiviert und pflegt
diese. In finanzieller Hinsicht leistet er einen namhaften Beitrag an
den Unterhalt seines Sohnes. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in sein Heimatland hätte zur Folge, dass die bis jetzt aufgebaute
2011 RekursgerichtimAusländerrecht 352

Beziehung wohl kaum aufrecht erhalten und schon gar nicht vertieft
werden könnte. Weiter wäre der Beschwerdeführer wohl nicht mehr
in der Lage, einen namhaften Beitrag an den Unterhalt seines Sohnes
zu leisten.
4.4.4.
Obschon der Beschwerdeführer nicht obhutsberechtigt ist,
kommt ihm in Bezug auf die Entwicklung seines Sohnes eine erheb-
liche Bedeutung zu. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die
Mutter des Sohnes für diesen nur sehr eingeschränkt sorgen kann und
die eigentliche Betreuung den Grosseltern zufällt. Auch wenn die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auf-
grund des angespannten Verhältnisses des Beschwerdeführers zum
Schwiegerbzw. Grossvater zwischenzeitlich nicht optimal gepflegt
werden konnte, ändert dies nichts daran, dass bereits aufgrund der
Eltern-Kind-Beziehung ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliegt, der den
weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforder-
lich macht. Dies vor allem auch mit Blick auf die mit zunehmendem
Alter des Sohnes ansteigende Bedeutung der Beziehung zu einem
leiblichen Elternteil und die Betreuung durch diesen.
4.5. [...]
4.5.1. [...]
Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen der Prüfung, ob im konkre-
ten Einzelfall von einem nachehelichen Härtefall auszugehen ist,
auch die Anwesenheitsdauer des Betroffenen zu berücksichtigen.
Ebenfalls korrekt ist die Feststellung der Vorinstanz, dass anders als
noch unter der Rechtsprechung zur früheren Regelung von Härtefäl-
len nicht einzig gestützt auf eine bestimmte, lange Aufenthaltsdauer
(früher neun Jahre für Alleinstehende) von einem wichtigen persön-
lichen Grund am weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen
werden kann und sich die neue Gesetzgebung mehr als früher an der
effektiven Integration ausrichtet (Urteil des Rekursgerichts
1-BE.2009.29 vom 20. August 2010, E. II/7.2.2).
Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass der Aufenthalt
während des Asylverfahrens keinen ordnungsgemässen Aufenthalt
darstelle und daher nicht zu berücksichtigen sei. Dem kann so nicht
2011 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 353

gefolgt werden. Die im Rahmen der vorliegenden Prüfung anrechen-
bare Aufenthaltsdauer ist nicht mit dem "ordnungsgemässen Aufent- halt" gleichzusetzen. Der Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts
findet sich lediglich in Art. 42 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2 und Art. 63
Abs. 2 AuG. Die Praxis des Bundesgerichts geht in diesem Zusam-
menhang davon aus, dass ein Aufenthalt dann ordnungsgemäss ist,
wenn er ausländerrechtlich bewilligt wurde (BGE 137 II 10, E. 4.4).
Der ordnungsgemässe Aufenthalt ist folglich ein qualifizierter Auf-
enthalt und räumt den Betroffenen in gesetzlich speziell normierten
Situationen aufgrund einer während eines bestimmten Zeitraums
andauernden Anwesenheitsberechtigung eine bessere Rechtsstellung
ein. Im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. der Prüfung, ob wichtige
persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich machen, ist indessen praxisgemäss grundsätzlich jeder recht-
mässige Aufenthalt anrechenbar. Wer ein Asylgesuch gestellt hat,
darf sich gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in
der Schweiz aufhalten. Die betroffene Person hat zwar kein dauer-
haftes Aufenthaltsrecht und der damit verbundene Aufenthalt ist bis
zum positiven Abschluss des Verfahrens nicht ordnungsgemäss im
Sinne der genannten Bestimmungen. Indessen besteht die (gesetzli-
che) Berechtigung, sich während dieser Zeit in der Schweiz aufzu-
halten, was im Rahmen der vorliegenden Prüfung ausreichend ist.
Nicht anrechenbar ist demgegenüber der illegale Aufenthalt (statt
vieler BGE 130 II 39, E. 3 und 5.3). Gleiches gilt, wenn ein Betroffe-
ner trotz rechtskräftig gewordener Wegweisung in der Schweiz ver-
bleibt, obwohl er verpflichtet wäre, das Land zu verlassen und ihm
dies sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre. Dies selbst
dann, wenn die Behörden aufgrund beschränkter Möglichkeiten zur
zwangsweisen Rückführung von einem sofortigen Vollzug der Weg-
weisung absehen (BGE 137 II 10, E. 4.7). Ebenfalls nicht anrechen-
bar ist gemäss konstanter Praxis die in Unfreiheit verbrachte Zeit
(Urteil des Rekursgerichts 1-BE.2009.31 vom 16. November 2010,
E. 3.3.1.). Nach dem Gesagten besteht entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kein Anlass, im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. der
Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in
2011 RekursgerichtimAusländerrecht 354

der Schweiz erforderlich machen, künftig nur noch den ordnungsge-
mässen Aufenthalt an die Aufenthaltsdauer anzurechnen.
Im vorliegenden Fall ist damit entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz im Rahmen der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe im
Sinne von Art. 50 Abs. lit. b AuG bestehen, der Aufenthalt des Be-
schwerdeführers während des Asylverfahrens zu berücksichtigen.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Asylverfah-
ren eine falsche Identität verwendet hat, da die Angabe eines fal-
schen Namens die Beurteilung des Asylgesuchs anders als den
Wegweisungsvollzug - nicht verzögert gar verunmöglicht hat.
Insofern ist der von der Vorinstanz angerufene Entscheid des Bun-
desgerichts 2C_521/2010 vom 30. November 2010 auch nicht mit
der vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Im dortigen Verfah-
ren hat der Betroffene erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, leis-
tete jedoch der rechtskräftigen Wegweisung keine Folge und verblieb
mehrere Jahre in der Schweiz, bis ihm gestützt auf die Heirat mit
einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer demgegenüber
geheiratet, ohne dass er davor rechtskräftig aus der Schweiz wegge-
wiesen ihm aufgrund falscher Angaben der Aufenthalt in der
Schweiz erlaubt verlängert worden wäre.
[...]


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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