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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 83: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Der Gesuchsteller hatte die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 14'232.60 nebst Zinsen und Betreibungskosten verlangt, was vom Bezirksgericht Horgen gutgeheissen wurde. Der Gesuchsgegner erhob daraufhin Beschwerde, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde, da er keine relevanten Einwendungen vorbrachte. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Richter war Dr. R. Klopfer, und die Verliererpartei war der Kanton Zürich

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2006 83

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 83
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2006 83 vom 29.10.2000 (AG)
Datum:29.10.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 83 S.406 2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 406 83 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung...
Schlagwörter : Migration; Erteilung; Schweiz; Beschwerdeführers; Recht; Beziehung; Familienleben; Ausländer; Ausländerrecht; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Bundesamt; Migrationsamt; Vorinstanz; Schutz; Rekursgericht; Tochter; Einsprache; Schutzbereich; Familienlebens; Migrationsamtes; Weigerung; Gesuch; Härtefallbewilligung; Zustimmung; Kernfamilie
Rechtsnorm:Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:126 II 335;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2006 83

2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 406

83 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut i.c. verneint, da
der Betroffene noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt
(Erw. II./5.).

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. September 2006 in Sachen A.N. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.57).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Oktober 2000 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 5. April 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar erschien, ordnete das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Am 30. November 2003 kam die Tochter des Beschwerdeführers zur Welt, welche er am 22. April 2004 als sein Kind anerkannte. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 verweigerte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. B. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 16. August 2005 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, bis 11. Oktober 2005 die Schweiz zu verlassen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Am 29. August 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes (Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 407

C. Mit Eingabe vom 10. November 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.
Aus den Erwägungen
II. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten, vor Art. 8 EMRK standhält. 5.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK neben der eigentlichen Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sowie die Beziehung zwischen Geschwistern. In ausländerrechtlichen Fällen gewährleistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Familienleben ausserhalb der Kernfamilie jedoch nur dann, wenn eine faktische Familieneinheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (vgl. hierzu Niccolò Raselli / Cristina Hausammann, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz. 13.65). Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, welche Schweizer Bürgerin ist und mit der er eine wenn auch beschränkte - Beziehung unterhält. Es liegt damit ein durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschütztes Familienleben vor. 5.3. Fraglich ist, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im August 2005 aufgehoben, wogegen er bei der ARK Beschwerde einreichte. Der entsprechende Entscheid der ARK steht noch aus, wobei der Beschwerdeführer berechtigt ist, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Er verfügt damit (noch) über eine Aufenthaltsberechti-
2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 408

gung in der Schweiz und kann die Beziehung zu seiner Tochter trotz des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz im bisherigen Umfang pflegen. Sein durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschütztes Familienleben wird damit nicht tangiert, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Es wird Aufgabe der ARK sein, eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen. Festzuhalten bleibt, dass aus Art. 8 EMRK kein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart abgeleitet werden kann. Entscheidend ist allein, dass was vorliegend der Fall ist - der Ausländer faktisch die Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in angemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede Anwesenheitsberechtigung insbesondere auch eine vorläufige Aufnahme genügt, welche dies zulässt (vgl. BGE 126 II 335, E. 3a, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziffer 1 EMRK im vorliegenden Fall nicht tangiert ist und kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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