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82 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Die Verweigerung des Familiennachzuges stellt i.c. keinen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut dar, da es den Betroffenen zu- mutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./4.3.-5.).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Septem-
ber 2006 in Sachen K.S. betreffend Familiennachzug (1-BE.2006.5).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2004 um
Nachzug seines am 29. Juli 1994 adoptierten Sohnes, dessen Onkel
er war. Der Sohn hielt sich bereits von April bis August 2002 im
Rahmen eines bewilligten Familiennachzuges in der Schweiz auf und
war im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, welche nach seiner
Ausreise wieder erloschen war. Das erneute Familiennachzugsgesuch
war mit Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Februar 2005 abge-
lehnt worden, wogegen der Beschwerdeführer erfolglos Einsprache
führte und am 9. Februar 2006 Beschwerde erhob.
Aus den Erwägungen
II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des
Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch
Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der
Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben
im Ausland zu führen.
Der Beschwerdeführer heiratete im April 1991 eine in der
Schweiz lebende Landsfrau. Am 10. Mai 1991 zog er in die Schweiz
nach, wo er seitdem lebt. Die erste Ehe des Beschwerdeführers
wurde am 21. August 1997 rechtskräftig seit 12. September 1997 -
geschieden. Am 22. Oktober 1999 heiratete er in seiner Heimat er-
neut eine Landsfrau, die dem Beschwerdeführer am 21. November
2001 in die Schweiz nachfolgte. In der Folge gingen aus dieser zwei-
ten Ehe zwei gemeinsame Kinder hervor, welche am 15. November
2002 bzw. 13. September 2004 in der Schweiz zur Welt kamen. Am
23. Februar 2001 erlangte der Beschwerdeführer die Niederlassungs-
bewilligung. Der Beschwerdeführer liess sich während seines Auf-
enthalts in der Schweiz verschiedentlich Verstösse gegen die Rechts-
ordnung zuschulden kommen, vorab Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, ferner Widerhandlungen gegen das ANAG,
wiederholten Missbrauch der schweizerisch-deutschen Grenzkarte
sowie einfache Körperverletzung. Seit 2003 betreiben der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau, zusätzlich zur Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers in einer Schokoladefabrik, eine Einzelfirma für
Brautmode, wo die Ehefrau den Verkauf besorgt.
Der Beschwerdeführer lebt demnach seit über 15 Jahren in der
Schweiz. Es stellt sich nun die Frage, ob es dem Beschwerdeführer
unter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzusammen-
führung in sein Heimatland zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer reiste ursprünglich als Erwachsener im
Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er hat demzu-
folge seine gesamte Kindheit und auch einen Teil des Erwachsenen-
lebens in seiner Heimat verbracht. Im Weiteren hält er sich gemäss
eigenen Angaben regelmässig in seinem Heimatland auf. Er ist daher
mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. In berufli-
cher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Zeit integriert. Es sind je-
doch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass er seine berufliche Tä-
tigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausüben könnte. Weiter ist der
Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig geworden,
womit er in gesellschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert ange-
sehen werden kann. Betreffend seine jetzige Ehefrau ist festzuhalten,
dass sie ebenfalls aus dem Heimatland des Beschwerdeführers
stammt und erst seit knapp fünf Jahren hier wohnt. Seine Kinder aus
zweiter Ehe sind zwei und vier Jahre alt und damit in der Schweiz
noch nicht eingeschult. Es ist unbestritten, dass es vor allem dem Be-
schwerdeführer nach derart langem Aufenthalt in der Schweiz nicht
leicht fallen dürfte, in sein Heimatland überzusiedeln. Demgegen-
über dürfte dies seiner Ehefrau nach lediglich knapp fünf Jahren
leichter fallen. Seinen beiden Töchtern dürfte eine Übersiedlung ins
Heimatland keine Probleme bereiten, da sie noch nicht einmal einge-
schult sind und sich aufgrund ihres Alters fast ausschliesslich an ih-
ren Eltern orientieren.
Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Übersiedlung des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland zwecks Familienzusammenfüh-
rung mit grossem Aufwand verbunden ist. Es sind jedoch keine un-
überwindbaren Hindernisse ersichtlich, welche eine solche als unzu-
mutbar erscheinen lassen.
4.4. Nachdem es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, zwecks
Zusammenführung seiner Familie ins Heimatland überzusiedeln,
liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte
Familienleben vor.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung
des Familiennachzugs gemäss nationalem Recht nicht zu beanstan-
den ist und auch vor Art. 8 EMRK standhält. Die Beschwerde ist da-
mit abzuweisen.