Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-7026/2015 |
Datum: | 31.10.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung |
Schlagwörter : | ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Asylgesuch; Schweiz; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Einreise; Kostenvorschuss; Verfahren; Sinne; Ausland; Schutz; Shabab; Verfahrens; Somalia; Vorinstanz; Möglichkeit; Sachverhalt; Gefährdung; Staat; Urteil; Mogadischu; Entscheid; Hinsicht; Erhebung; Kostenvorschusses |
Rechtsnorm: | Art. 165 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-7026/2015
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A. , geboren am ( ), und deren Kinder
B. , geboren am ( ), C. , geboren am ( ), D. , geboren am ( ), E. , geboren am ( ),, Somalia, Beschwerdeführende, vertreten durch F. ,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N ( ).
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 - eröffnet am
Oktober 2015 - die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asylgesuch vom 12. April 2012 ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 28. September 2015 seien aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie ihnen Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 28. September 2015 aufzuheben seien und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie ein ordentliches Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. November 2015 dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
dass sich der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. September 2016 bezüglich des Verfahrensstandes erkundigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und die Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. September 2016 einforderte,
dass der Kostenvorschuss am 21. September 2016 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass letztgenannte Konstellation vorliegend nicht gegeben ist,
dass sich das Verfahren nach dem AsylG richtet, soweit das VwVG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass das Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen hat und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
dass von der Gesetzesänderung auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen sind,
dass letztere Möglichkeit fortan nicht mehr gegeben ist, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz ausser Kraft gesetzt wurden,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten sollen,
dass somit für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch das bisherige Recht anzuwenden ist,
dass das vorliegende Asylgesuch zwar nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt bei der Vorinstanz eingereicht wurde, dieses indessen praxisgemäss dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129),
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden zwar nicht persönlich durch eine Botschaft befragt wurden, der Sachverhalt aber durch die Erhebungen mittels eines ausführlichen Fragebogens und verschiedener Stellungnahmen rechtsgenüglich erstellt werden konnte,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass ihr Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - zu verweigern ist, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen als Flüchtlinge gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden und als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011 /10
E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1),
dass vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der geltend gemachten Gründe für das Asylgesuch auf die zutreffende Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass nach Prüfung der Akten zudem die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlässt, auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist und die Einwände in der Beschwerde nicht tauglich erscheinen, in rechtserheblicher Weise daran etwas ändern zu können,
dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, wonach die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, in der gemäss Schreiben (ihrer damaligen Rechtsvertretung) vom 6. August 2015 (Akten SEM B22/2) geplanten Weise das Lager der Al Shabab zu verlassen und nach Mogadischu zurückzukehren, wo sie aufgewachsen sind und sich bis Ende des Jahres 2013 aufgehalten hatten,
dass zwar eine gewisse Zeit lang insbesondere für alleinstehende Frauen in gewissen Teilen Somalias - so auch in Mogadischu, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden - die Gefahr einer Zwangsverheiratung durch Al Shabab bestand und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann (am 12. Januar 2008) ausgereist war, eine gewisse Zeit von Mitgliedern der Al Shabab bedrängt worden war,
dass indessen diese Gefahr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Al Shabab im August 2011 von Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4), zumindest nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. auch Urteil des BVGer vom 11. Juni 2015 E-2615/2015),
dass damit in objektiver Betrachtungsweise die Beschwerdeführenden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründeterweise befürchten müssen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
dass daran im Rahmen der Einschätzung der allgemeinen Sicherheitslage auch die nach wie vor gelegentlich durchgeführten und von der Al-ShababMiliz zu verantwortenden terroristischen Anschläge in Mogadischu in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass, da die Beschwerdeführenden keine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen im Stande sind, es sich erübrigt, zur Frage einer adäquaten Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden einzugehen,
dass demnach die Beschwerdeführenden insgesamt nicht aufzuzeigen vermochten, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen wären,
dass im Sinne der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung auch - ausserhalb des Anwendungsgebietes des Art. 3 AsylG - davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten in Berücksichtigung des länderspezifischen gesellschaftlichen Kontextes Somalias innerhalb eines familiären Beziehungsnetzes unter anderem auch auf die Unterstützung männlicher Verwandter zurückgreifen,
dass den Beschwerdeführenden unter den dargelegten Voraussetzungen der weitere Verbleib in Somalia zuzumuten ist und ihnen die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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