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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-3808/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-3808/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-3808/2018
Datum:14.08.2018
Leitsatz/Stichwort:Berufliche Vorsorge (Übriges)
Schlagwörter : Recht; Fusion; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Bundes; Verfahren; Beschwerdeführenden; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Genehmigung; Vorsorge; Verfahrens; Teilliquidation; Anträge; Antrag; Parteien; Vorsorgeeinrichtung; Einsicht; Rechtsvertreter; Entscheid; BVGer; Sammelstiftung; Stiftungsrat; Sinne
Rechtsnorm: Art. 34 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 62 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 74 BV ;Art. 93 FusG;
Referenz BGE:126 V 143; 138 I 6
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-3808/2018

U r t e i l  v o m  1 4.  A u g u s t  2 0 1 8

Besetzung Einzelrichterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien 1. A. und 30 weitere Beschwerdeführende, alle vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

B. ,

vertreten durch Dr. iur. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Simone Emmel,

Beschwerdegegnerin,

BVGund Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB),

Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz.

Gegenstand Parteistellung in der Fusion mit der C. Sammelstiftung.

Sachverhalt:

A.

Die B. (vormals Pensionskasse der [Unternehmung]; nachfolgend auch Beschwerdegegnerin oder Pensionskasse) mit Sitz in (Ort) ist eine im Register der BVGund Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB, nachfolgend auch Vorinstanz) eingetragene Vorsorgeeinrichtung.

B.

Die Beschwerdeführenden 1 - 11 waren bis zum 31. Dezember 2012 Aktivversicherte der Beschwerdegegnerin. Seit dem 1. Januar 2013 sind sie bei der Beschwerdeführerin 31 berufsvorsorgeversichert.

Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin beschloss die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2012 (nachfolgend auch Teilliquidation 2012). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden 1 - 11 und weitere Personen Einsprache beim Stiftungsrat und stellten anschliessend bei der Vorinstanz ein Überprüfungsbegehren.

C.

Die Beschwerdeführenden 12 - 30 waren bis Ende 2014 Arbeitnehmer einer bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Unternehmung. Sie traten zusammen mit weiteren Versicherten (insgesamt 255 aktivversicherte Personen) aus der Beschwerdegegnerin aus und sind seit dem 1. Januar 2015 bei der Beschwerdeführerin 31 versichert.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 informierte der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin die Versicherten über die Teilliquidation per 31. Dezember 2014 (nachfolgend auch Teilliquidation 2014).

In der Folge erhoben 28 ehemalige Versicherte (unter ihnen die Beschwerdeführenden 12 - 30) Einsprache beim Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin und beantragten unter anderem die Sistierung des Teilliquidationsverfahrens 2014 bis zum Abschluss des Verfahrens über die Teilliquidation 2012.

Mit Schreiben vom 29. September 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens über die Teilliquidation 2012 keine Grundlage mehr bestehe, quantitative Aussagen zur Teilliquidation 2014 zu machen, weshalb das entsprechende Verfahren „bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids“ sistiert werde.

D.

Am 14. August 2015 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie die Einsprache vom 23. August 2013 gegen die Teilliquidation 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat bzw. nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb. Ferner wies sie die Beschwerdegegnerin an, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern innerhalb von zwei Jahren seit Bildung der Rückstellung

„Rentnerkasse“ die genannte Rückstellung aufgelöst werde.

In der Folge erhoben die Beschwerdeführenden 1 - 11 sowie weitere Personen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil A-5797/2016 vom 9. August 2017 die Beschwerde ebenfalls abwies.

Dieses Urteil wurde vor Bundesgericht angefochten. Mit Urteil 9C_657/2017 vom 23. Juli 2018 erkannte Letzteres, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5797/2016 vom 9. August 2017 und die Verfügung der BVGund Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) vom

14. August 2015 insoweit aufgehoben werden, als darin über die Rückstellung „Rentnerkasse“ per 31. Dezember 2014 und das weitere Vorgehen per 31. Dezember 2016 befunden worden sei.

E.

Im bundesgerichtlichen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin bekannt gemacht, dass sie beschlossen habe, sich per 1. Januar 2018 der C. Sammelstiftung anzuschliessen. In der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Parteien des bundesgerichtlichen Verfahrens liess die Beschwerdegegnerin verlauten, dass die Fusion rückwirkend erfolge und durch die Fusion alle Rechte und Pflichten der Beschwerdegegnerin gewahrt bleiben würden. Ein entsprechendes Vorprüfungsverfahren gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301) sei bei der Stiftungsaufsichtsbehörde hängig (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2018). Mit Schreiben vom 20. April 2018 an die Beschwerdegegnerin ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführenden um Einsicht in den Fusionsvertrag und den Fusionsbericht und um Zustellung einer entsprechenden Kopie.

Ebenfalls am 20. April 2018 gelangte der Vertreter der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und informierte sie, dass er Einsichtsrechte gemäss Art. 93 Abs. 2 FusG bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht habe. Des Weiteren bat er die Vorinstanz sicherzustellen, dass die Rückstellung

„Rentnerdeckungskapital“ den ausgetretenen Versicherten mitgegeben

werden könne, falls sie im bundesgerichtlichen Verfahren obsiegen würden. In der Teilliquidation 2014 sei dies ebenfalls sicherzustellen. Ferner beantragte er, dass die Vorinstanz in der Genehmigungsverfügung betreffend die Fusion den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin auffordere, den Mandanten des Rechtsvertreters den Inhalt der Verfügung und die Rechtsmittelfrist zur Kenntnis zu bringen. Falls die Vorinstanz wider Erwarten der Auffassung sei, dass seinen Mandanten im Fusionsverfahren keine Parteirechte zukommen würden, ersuche er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Die Beschwerdegegnerin stellte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom

2. Mai 2018 die Zustellung des Fusionsvertrages und des Fusionsberichts

„nach der Genehmigung“ (durch die Aufsichtsbehörde, Anm.) in Aussicht.

Der Rechtsvertreter verwies mit Schreiben vom 18. Mai 2018 an die Beschwerdegegnerin auf Art. 93 Abs. 2 FusG, wonach die Einsicht während der 30 Tage vor dem Antrag auf Genehmigung bei der zuständige Aufsichtsbehörde zu gewähren sei. Dieses Schreiben leitete der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin an diese selber weiter, mit dem Hinweis, dass er mit der Fusionsangelegenheit nicht mandatiert sei.

F.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 schrieb die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass sie dessen Mandanten im Fusionsverfahren keine Parteistellung einräumen können werde, da jene keine Destinatäre der fusionierenden Vorsorgeeinrichtungen seien. Im Übrigen würden bei einer Fusion sämtliche Rechte und Pflichten mittels Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Auch liege der Vorinstanz bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein Antrag auf Fusion vor, weshalb noch kein entsprechendes Genehmigungsverfahren eröffnet worden sei. Infolgedessen verzichte die Vorinstanz derzeit darauf, über die beantragten Parteirechte formell und kostenpflichtig zu verfügen. Sobald ein entsprechender Antrag auf Genehmigung einer Fusion der Beschwerdegegnerin vorliege, würden die Anträge konkret geprüft und ihm eine entsprechende anfechtbare Verfügung zugestellt.

G.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung vom 28. Mai 2018 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien sodann anzuweisen, den Beschwerdeführenden im Verfahren betreffend die

Fusion der Beschwerdegegnerin mit der C. Sammelstiftung die Parteistellung einzuräumen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner beantragen sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vorinstanz anzuweisen, das Genehmigungsverfahren zur Fusion der Beschwerdegegnerin mit der C. Sammelstiftung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen.

H.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 gewährt die Instruktionsrichterin der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 31. Juli 2018, um sich zum Verfügungscharakter des Schreibens vom 28. Mai 2018 sowie zum Verfahrensantrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu äussern.

I.

Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich ferner ein Entscheid über den Verfahrensantrag erübrige. Das Schreiben vom 28. Mai 2018 stelle keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar.

J.

Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 beantragt auch die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten, diese eventualiter abgewiesen werde. Ferner beantragt sie, dass auch der Verfahrensantrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen sei. Ebenso beantragt sie eine Parteientschädigung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.

    2. Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die

gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Sie übernehmen bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 85 und 86 - 86b des Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom

10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; Art. 62 Abs. 2 BVG) und haben die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen zu genehmigen (Art. 95 FusG). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-3636/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.1; vgl. zudem MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.6). Dazu zählt auch die Frage, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt.

2.

    1. Als Verfügung zu qualifizieren ist eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; vgl. auch H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 855 ff.; TSCHANNEN/ZIM-

      MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 17). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob sie die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (BVGE 2009/43 E. 1.1.4 ff.; Urteil des BVGer A-1672/2016 25. Oktober 2016 E. 1.2.1; TSCHANNEN/ZIM-

      MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29 Rz. 3). Eine Verfügung muss zwingend auf die

      Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist entscheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen sein muss (vgl. Urteile des BVGer A-2235/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2 und A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3; FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 Rz. 17 ff. und 94). Bei der Frage der Anfechtbarkeit von Akten ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 I 6 E. 1.2; Urteile des BVGer A-3636/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, A-4699/2015 vom 11. Ap-

      ril 2016 E. 4.1 und A-1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen).

    2. Im vorliegenden Fall ist das Schreiben der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 nicht als Verfügung ausgestaltet, sondern in Briefform verfasst. Es ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 35 VwVG). Strittig und zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob dieses Schreiben die Strukturmerkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG aufweist.

    3. Die Beschwerdeführenden interpretieren das Schreiben vom 28. Mai 2018 dahingehend, dass die Vorinstanz hiermit angeordnet habe, dass ihnen kein Anspruch auf Einsicht in den Fusionsvertrag und den Fusionsbericht zustehe. Der Entscheid sei in Kopie auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eröffnet worden, worauf dieser trotz seiner Ankündigung im Schreiben vom 25. Mai 2018 es unterlassen habe, den generischen Rechtsvertreter zu kontaktieren.

      Die Vorinstanz versteht ihre Äusserungen im Schreiben vom 28. Mai 2018 als prima vista eingeschätzte Rechtsauffassung, denn ein Genehmigungsverfahren sei noch gar nicht eröffnet worden. Damit liege keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor. Aus ihrem Schreiben gehe aber auch hervor, dass sie beabsichtige, die gestellten Anträge zu prüfen, sobald das dazu notwendige Verfahren anhängig gemacht werde.

      Die Beschwerdegegnerin argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2018, dass noch kein Genehmigungsverfahren eingeleitet worden sei. Zwar lägen die Unterlagen gemäss Art. 92 FusG vor, die Versicherten der C. Sammelstiftung hätten aber noch bis zum (Datum) Frist, um Einsicht in die Fusionsunterlagen zu nehmen. Auch aus dem Schreiben vom 28. Mai 2018 gehe klar hervor, dass noch kein Antrag auf Genehmigung der Fusion gestellt sei. Vielmehr habe die Vorinstanz unzweifelhaft

      festgestellt, dass es sich bei ihren Ausführungen vom 28. Mai 2018 lediglich um ein Antwortschreiben zum Verfahrensstand handle und nicht um eine anfechtbare Verfügung.

    4. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2018 zwar ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden „keine Destinatäre der im Betreff angeführten Vorsorgeeinrichtung“ seien. Der dieser Feststellung vorangehende Satz lautet jedoch: „Tatsächlich werden wir Ihrer Erwartung, dass ihre Mandanten in einem allfälligen Fusionsverfahren Parteirechte zukommen sollten, nicht entsprechen können.“ Dieser Satz steht einerseits im Futur [Wir werden nicht entsprechen können] und andererseits bezieht er sich klar auf ein allfälliges Fusionsverfahren, also nicht auf den vorliegenden Brief. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass derzeit noch kein Antrag auf Fusion [recte wohl eher Antrag auf Genehmigung einer Fusion] der erwähnten Vorsorgeeinrichtung vorliege (dazu unten E. 3.1). Sie hat im letzten Absatz des Schreibens zusätzlich ausgeführt, dass, sobald ein entsprechender Antrag auf Genehmigung einer Fusion der Pensionskasse vorliege, sie „Ihre Anträge konkret prüfen und Ihnen eine entsprechende kostenpflichtige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zukommen lassen“ werde. Damit hat die Vorinstanz klar zum Ausdruck gebracht, dass sie einstweilen von einer Erzeugung von Rechtswirkungen absieht, mithin keine bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden treffen will. Damit fehlt es an einem wesentlichen Strukturmerkmal für eine Verfügung (E. 2.1) und mangels Verfügung somit offensichtlich an einem Anfechtungsobjekt.

    5. Mangels zulässigem Anfechtungsobjekt ist auf die vorliegende Beschwerde demnach im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Urteile des BVGer A-5323/2012 vom 6. November 2012 sowie C-477/2008 vom 15. Mai 2008). Infolgedessen erübrigt es sich auch, auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführenden einzugehen, soweit sie als materielle Anträge oder als prozessuale Anträge auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gerichtet sind.

3.

    1. Die Sachdarstellung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, dass derzeit noch kein Antrag auf Genehmigung einer Fusion eingereicht und damit auch noch kein entsprechendes Verfahren eröffnet worden sei, wird durch die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Publikation vom

      26. Juli 2018 im Schweizerischen Handelsregister gestützt, wonach die Versicherten noch bis zum (Datum) bei ihr ein Gesuch um Einsicht in den

      Fusionsvertrag und den Fusionsbericht stellen können. Da dieses erst nach Ablauf der Einsichtsfrist anhängig gemacht werden kann, ist somit davon auszugehen, dass derzeit noch kein Fusionsgenehmigungsverfahren betreffend die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eingeleitet worden ist.

    2. Soweit die Beschwerdeführenden ihre weiteren Anträge auf Erteilung einer Anweisung auf Einräumung der Parteistellung im Fusionsgenehmigungsverfahren und auf dessen Sistierung im Sinne einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich dieser beiden Anträge verstanden haben wollten, wären die Anträge ebenfalls abzuweisen. Denn in einem nicht hängigen Verfahren kann weder das eine noch das andere erfolgen.

4.

    1. Im hier zu beurteilenden Fall liegt in erster Linie die Aufhebung der angeblichen Verfügung vom 28. Mai 2018 im Streit. Damit handelt es sich nicht um eine Streitigkeit betreffend das Recht der versicherten Person auf Information im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist damit kostenpflichtig (Art. 74 Abs. 2 BVG e contrario).

    2. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei zu betrachten sind. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden unter Berücksichtigung des erfolgten Schriftenwechsels einerseits und des beschränkten Prozessthemas andererseits auf Fr. 1‘500.- festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.- zu entnehmen. Der Restbetrag im Umfang von Fr. 8‘500.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    3. Die Vorinstanz hat als obsiegende Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung

auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog anwendet und die mit Blick darauf gerechtfertigt ist, dass die vorliegende Konstellation mit derjenigen eines gegen eine Vorsorgeeinrichtung klagenden Versicherten vergleichbar ist, trotz der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens (vgl. Urteile des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3, A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 9.2, C-6150/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden den Beschwerdeführenden aufgelegt. Sie werden dem Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 8‘500.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • die Oberaufsichtskommission für berufliche Vorsorge (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

Für die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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